n solchen Orten verursacht worden sind, aus den bereitesten
Kitteln der von Frankreich zu . Kriegsentschädigun Vergütung gewährt werden. Auf den Antrag des Präsidium 88 der Bundesratb in der Sitzung vom 23. v. M. nach An⸗ hörung des Ausschusses für das Rechnungswesen beschlossen, daß das gedachte 88 auf solche Fälle, in welchen Personen in Folge von Kriegsoperationen körperliche Beschädigungen erlitten haben, keine Anwendung fnde.
*
8 — Nach dem Bericht des Kaiserlichen Ober⸗Präsidenten von Elsaß⸗Lothringen befinden sich im Besitze vieler Einwohner von Elsaß⸗Lothringen Prämienanleihe⸗Scheine, welche durch das Gesetz vom 8. Juni v. J., betreffend die Inhaberpapiere mit
Prämien, von dem deutschen Markte ausgeschlossen sind. Diese
Wirkung des Gesetzes erstreckt sich auch auf die Papiere solcher Unleihen, deren Begebung das Gesetz an die Bedingung der Abstempelung geknüpft hat, welche bis zum 15. Juli v. J. statt⸗ sinden konnte. In Elsaß⸗Lothringen machte man von dieser Bestimmung keinen Gebrauch, weil sich die Wirksamkeit des Gesetzes vom 8. Juni v. J. nicht auf dieses Land erstreckt und letzteres dem Geltungsbereiche des Gesetzes gegen⸗ über noch als Ausland gilt. Ferner haben sich An⸗ zeichen dafür ergeben, daß Prämienanleihescheine, deren Um⸗ lauf im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 8. Juni v. J. nicht mehr zugelassen ist, sei es weil ihre zeitige Abstempelung ver⸗ äumt, sei es weil sie überhaupt durch das Gesetz verbannt sind, aus dem übrigen Deutschen Reiche in erheblicher Anzahl nach Elsaß⸗Lothringen strömen, wo ihre Verwerthung gesetzlich nicht gehindert ist. Von beiden Gesichtspunkten aus macht sich das Bedürfniß geltend, den in Elsaß⸗Lothringen auf diesem Gebiete dem übrigen Deutschen Reiche gegenüber ausnahms⸗ weeise noch bestehenden gesetzlichen vIg. möglichst bald zu beseitigen und die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni v. J. auch dort in Kraft zu setzen. Zu diesem Behufe ist dem Bundesrathe unter dem 10. v. M. von dem Reichskanzler der Ent⸗ urf eines Gesetzes wegen Ausdehnung der Wirksamkeit des Reichs⸗ Gesetzes vom 8. Juni 1871, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien, auf Elsaß⸗Lothringen vorgelegt werden. Der Bundes⸗ rath hat diesem Gesetzentwurf in der Sitzung vom 24. v. M. mit der Maßgabe zugestimmt, daß der 15. März 1872 als Termin der Abstempelung eingerückt wird. Unter dem 27. v. M. ist das Gesetz von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige voll⸗ zogen worden. — Eine von dem Reichskanzler gleichzeitig vor⸗ gelegte Bekanntmachung, durch welche die auf Grund des §. 5 es Gesetzes vom 8. Juni 1871 zu erlassenden Ausführungsbestim⸗ mungen getroffen werden, er Bundesrath in der Sitzung vom 24. v. M. genehmigt. 8
— In der heutigen (11.) Sitzung des Herrenhauses,
welcher der Finanz⸗Minister Camphausen und als Regierungs⸗Kommissarien der Geheime Justiz⸗Rath Dr. Förster und der Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath Wollny beiwohnten und welche der Präsident Graf Eberhard zu Stolberg⸗Werni⸗ gerode um 11 ¼ Uhr eröffnete, beschloß das Haus zunächst mit Rücksicht auf die vielen vorliegenden Petitionen und Vorlagen eine besondere Agrar⸗Kommission zu wählen. Vor der Tages⸗ ordnung erklärte auf eine bezügliche Anfrage des Herrn von Plötz der Regierungs⸗Kommissar Geh. Justig Nath Dr. Förster, daß es der Wunsch der Staatsregierung sei, daß die Berathung der noch den Kommissionen vorliegenden Gesetzentwürfe, welche sich auf das Eigenthumsrecht beziehen, in den Kommissionen so lange auszusetzen, bis die bereits durchberathenen Gesetze in dem Abgeordnetenhause durchberathen wären. Der Prüestein erklärte, daß das Haus diesem Wunsche entsprechen werde. — Hierauf trat das Haus in die Tagesordnung, deren erster
egenstand war Bericht der VIII. Kommission über den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Form der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt werden. — Graf Münster und Genossen beantragten, diesen Gesetzentwurf von der heutigen Tagesord⸗ nung abzusetzen. Für diesen Antrag sprachen der Matra — steller und die Herren Dr. von Goßler, von Bernuth, Graf Rittberg, der und der Regierungs⸗Kommissar Geheimer Justizrath Dr. Förster, während die Herren von Kleist⸗ Retzow, Graf Brühl, Graf zur Lippe und der Referent Herr von Kröcher sich gegen denselben und für die sofortige Be⸗ rathung der Vorlage erklärten. Das Haus genehmigte schließlich den Antrag des Grafen zu Münster und setzte die Vorlage von der Tagesordnung ab. — Es folgte der Bericht der Justizkom⸗ mission über den Gesetzentwurf, betreffend eine Zusatzbestim⸗ mung zum Artikel 74 der Verfassungsurkunde vom 31. Ja⸗ nuar 1850 und zur Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 (S. S. 3911. Jahrg. 1871). Der Referent Graf zur Lippe empfahl die Annahme zer Vor⸗ lage in der vom Abgeordnetenhause beschlossenen Fassung, und das Haus trat diesem Antrage ohne Diskussion bei. — Der dritte Gegenf der Tagesordnung war der mündliche Bericht
der Güics ordmeha Fomsüffae über den Antrag des Herrn von 8 8 im §. 8 Absatz 2 Satz 3 der Geschäftsordnung hinter den Worten: »oder wenn in Folge der Verhinderung von Kommissions⸗Mit⸗ gliedern eine Kommission beschlußunfähig wird« einzuschalten: »oder wenn Kommissions⸗Mitglieder auf zweimal an sie, von dem Präsidenten des Hauses oder von dem o-geg en der Kommission, welcher sie angehören, ergangene Einladungen weder zu den Kommissionssitzungen erschienen sind, noch über⸗ haupt geantwortet haben.« 1 Der Berichterstatter Herr v. Bernuth beantragte Namens Kommission: »Das Herrenhaus wolle beschließen: in Erwägung, daß aus dem Eingange des vierten Satzes im zweiten Absatze des §. 18 der Ge⸗ schäftsordnung die Folgerung sich schon ergiebt, die Verhinderung eines bö könne auch auf einem anderen als dem in jenem Satze bezeichneten Wege festgestellt werden, über den Antrag von Ploetz zur Tagesordnung überzugehen.«
Nachdem der Antragsteller seinen Antrag noch motivirt, erklärte sich das Haus mit großer Majorität für den Antrag der Kommission.
Der vierte Gegenstand der Tah war die Schluß⸗ berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der im Kreise Meisenheim geltenden Verordnungen über die General⸗Brandversicherungs⸗Anstalt zu Cassel. (S. S. 3940. Jahrg 1871.) 8
der Referent Herr von der Marwitz beantragte, dem Cecf ngenn die Zustimmung zu ertheilen, und das Haus schloß sich ohne Diskussion diesem Antrage an. — Es folgte der zweite Bericht der Matrikel⸗Kommission, für welche Hr. von Esn berichtet und den Antrag stellte:
der
Das Herrenhaus wolle beschließen, zu erklären: daß der Sitz im Herrenhause für die Stadt Crefeld erledigt sei, und gegen die Anord⸗ nung einer anderweitigen Präsentationswahl für die gedachte Stadt owie gegen Löschung des bisherigen Ober⸗Bürgermeisters Ondereyck in der Matrikel sich nichts zu erinnern finde.
Ohne Diskussion wurde auch dieser angenommen, worauf das Haus die Herren von Kröcher, Graf zur Lippe, von Waldaw⸗Steinhövel und von Plötz zu Mitgliedern der Matrikelkommission und die Herren Graf zur Lippe und⸗ Hasselbach zu Mitgliedern der Staatsschulden⸗Kommission wählte. Hierauf schloß der Präsident um 1 Uhr 20 Minuten die Sitzung; zur nächsten Sitzung wird derselbe die Mitglieder besonders einladen. .
— Der in dem Entwurf des Gesetzes, betreffen die Beaufsichtigung des Unterri hu nS,es schss angezogene Art. 23 der Verfassung lautet:
»Alle öffentlichen und Privat⸗Unterrichts⸗ und Erziehungs⸗An⸗ stalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. .5 öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staats⸗
ener.⸗
Andere in Verfassung sind:
Art. 24: »Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind .“
konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesell⸗ schaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der oltsschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Be 2Pe ie Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.« Ferner Art. 26: Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. Endlich Art. 112: Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul⸗ und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
An Amendements zu dem Gesetzentwurf liegen folgende vor:
Abg. Holtz und Genossen: a) die Worte in der Ueberschrifk: »In Agsferung des Art 23 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Ja⸗ nuar 1850 zu streichen; b) statt des §. 1 der Regierungsvorlage zu etzen: Kreis⸗ oder Lokalschulinspektoren, welche die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllen, können durch Beschluß der Bezirksregierung ihrer Stellung als Schulinspektoren enthoben und müssen sie Geistliche sind, durch einen anderen Geistlichen derselben L ersetzt werden; c) der §. 2 der g svorlage fant fort.
Motive. Die Artikel 26 und 112 der Verfassung vom 31. Ja⸗ nuar 1850 fixiren den gegenwärtigen Rechtszustand bis zum Erla des Fenerh gese es Die Vorlage der hebt den gegen⸗ wärtigen Rechtszustand auf, ohne das durch die Verfassung in Aus⸗ sicht genommene Unterrichtsgesetz an die Stelle zu setzen. Die obige Fassung des Gesetzes gestattet den behaupteten Nothstand in soweit su beseitigen, als der durch die Verfassung garantirte, gegenwäktige
echtszustand es irgend zuläßt. Abg. v. Bonin: 114“““ G 8 Zu §. 1;: den ersten Absatz wie folgt zu fassen:
»Unter Aufhebung aller in nhelnen Landestheilen entgegen⸗ henben Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und rivat⸗Unterrichts⸗ und Erziehungs⸗Anstalten dem Staate zu“.
2) Zu §. 2: den dritten Absatz zu streichen.
3) Folgende Ine neue Paragraphen hinzuzufügen:
§. 3. Uaberuührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden deren Organen zustehende Theilnahme an der Schulaufsicht.
8
und
§. 4. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal -
Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
8⸗
ts⸗ und Erzie⸗
der Diskussion erwähnte Bestimmungen * 1
—
Paragraphen anzunehmen:
regierung auf die Dauer eines Jahres ernannt. ddieses Amtes ist Jeder verpflichtet, welcher in dem Schule seinen Wohnsitz hat, es sei denn, daß er a)
8 hintereinander das Amt verwaltet hat.
neten, welcher am Ministertische der
791
. Abg. v. Seeese 115 8 der Vorlage folgende
An Stelle der Absätze 2 und 3 des §. 2
von der Bezirks⸗ Zur Uebernahme Aufsichtsrathe der über 60 Jahr alt st oder b) an einer anhaltenden Krankheit leidet oder c) 3 Jahre 1 Mit der Inspektion der olksschule sind vorzugsweise Geistliche derjenigen Konfession zu be⸗ auen, welche in dem Aufsichtsbezirke die vorherrschende ist. §. 4. Alle dem segenwäͤrtigen Gesetze entgegenstehenden Bestim⸗ ee aufgehoben. Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1872 raft. Abg. v. Rauchhaupt: 1 in dem Antrage Holtz hinter die Worte »derselben Konfession⸗ einzuschalten: voder in dessen Ermangelung durch eine a dere geeig⸗
111“ 8 E8
nete Person«; . ) In den Eingangsworten des Entwurfes die Worte »in Aus⸗ führung des Artikels 23 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 zu streichen, b. an Stelle der §§. 1 und 2 folgende zu setzen:
Pin Lokal⸗ und Kreisschul⸗Inspektoren können wegen mangeln⸗ der Pflichterfüllung durch Plenarbeschluß der zuständigen Bezirks⸗ regierung ihres Schulamtes enthoben werden. — 8 §. 2. Die Staatsbehörde ist verpflichtet, das durch vorgedachtes Verfahren erledigte Schulamt, wofern dasselbe von einem Geistlichen bekleidet war, wiederum mit einem Geistlichen derselben Kirchengemein⸗
§. 3. Die Inspektoren der Volksschule werden
schaft zu besetzen. Nur für den Fall, daß dem zur Wiederbesetzung
jenes Amtes von der Staatsbehörde berufenen Geistlichen hierzu die Genehmigung seiner kirchlichen Oberbehörde versagt werden sollte,
darf die betreffende Schulinspektion auch einem Nichtgeistlichen kom⸗ mmissarisch so lange übertragen werden, bis sich
derum ein geeig⸗ 8 11“ 3
Im weiteren Verlauf der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten betheiligten sich an der General⸗ debatte über das EE noch die Abgeordneten Dr. Windthorst und Lasker, und in einer persönlichen Be⸗ merkung der Präsident desz Staatsministeriums Fürst von
“
—
Bismarck. Demnächst wurde die Generaldebatte vertagt.
In der heutigen (28.) Sitzung des Hauses der Abgeord⸗ räsident des Staats⸗ Ministeriums Fürst von Bismarck, der Staats⸗Minister Dr. Falk und einige Regierungskommissarien beiwohnten, wurde die Generaldiskussion über den Gesetz⸗Entwurf, be⸗ treffend die A16 des Unterrichts⸗ und Erziehungswesens, fortgesetzt. Gegen die Vorlage nahm zunächst das Wort der Abg. Strosser. Der⸗ selbe bestritt dem Abg. Lasker das Recht, den christlichen Geistlichen Vorschriften über ihr Verhalten zu machen; die von ihm als Beleg für den schlechten Volksunterricht in den katho⸗ lischen Ländern angeführten statistischen Zahlen wolle er nicht bezweifeln, doch sehle der Beweis, daß die mangelhaften Bildungszustände in den katholischen Ländern wirklich der Kirchezur Last zu legenseien. Die Motivirung des Gesetzentwurfs sei mangelhaft und doch berühre er die heiligsten Interessen des Landes; “ könne man es rechtfertigen, gegen Centrum eine Waffe zu gebrauchen, weiche das ganze Land treffe. Der Staats⸗Minister Dr. Falk führte darauf in eingehen⸗ dem Vortrage den Beweis für den verfassungsmäßigen Charakter der Vorlage, worauf der Präsident des Staats⸗Ministeriums
Fürst von Bismarck bei Schluß des Blattes das Wort nahm.
Bayern. München, 8. Februar. In der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten begann, nachdem der Austritt des Abgeordneten Kolb genehmigt worden, die Debatte über den Initiativantrag Schüttinger⸗Barth, betreffend die Reservatrechte. Der Referent der Kommission, Abgeord⸗ neter Sedelmeyer empfahl die Annahme des Antrages. Ab⸗ geordneter Huttler und 15 Genossen brachten einen Abände⸗ rungsantrag ein, welchem zufolge die bayerischen Bundesraths⸗ Mitglieder nur in jenen Fällen bezüglich ihrer Stimmabgabe im Bundesrathe an die Zustimmung des Landtages gebunden sein sollen, in welchem verfassungsmäßige Landesrechte oder die Reservatrechte Bayerns berührt werden. Die Antragsteller Schüttinger und Barth schlossen sich diesem Abänderungs⸗ natrage an. Schüttinger sprach sodann für den Antrag, Völk ge en denselben. Letzterer konstatirte aus den Verhandlungen
es Reichstages des norddeutschen Bundes über die Geneh⸗ migung der Versailler Verträge, daß Bayern ein Recht auf unbedingtes Veto gegen die Erweiterung der Kompetenz des Reiches, sowie die Nothwendigkeit der Zustimmung der Einzel⸗ landtage zu derselben angestrebt, jedoch nur die Bestimmung erreicht habe, daß beantragte Veränderungen der Verfassung als abgelehnt gelten, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. “ 8
Sachsen. Dresden, 8. Februar. Der König und die Königin haben dem gestern Abend im Königlichen Residenz⸗
das
führten zweiten Absatze desselben Artikels stehen.
schlosse stattgefundenen Hofball (Kammerball) “ an dem auch der Kronprinz und die Kronprinzessin und Prinz und Prinzessin Georg Antheil nahmen. Der letzte diesjährige Hofball wird nächsten Dienst
— Sämmtliche Staats⸗Minister wohnten der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer bei, die als ersten Gegenstand der Tagesordnung die Frage einer nochmaligen Abstimmung über den Antrag der Abgg. Dr. Heine und Schnoor wegen der Justiz⸗Reubauten in Leipzig debattirte. Auf Antrag des Abg.
r. Minckwitz beschloß man einstimmig, von einer noch⸗ maligen Abstimmung abzusehen, und lehnte gegen 22 Stimmen den Antrag des Abg. v. Einsiedel ab, den 8 gefaßten Beschluß zu kassiren, welcher dahin ging:
ie Frage, in wie weit und in welchem Umfange das Kriegs⸗Ministerium berechtigt sei, das Schloß Pleißenburg für Militärzwecke in Benutzung zu nehmen und das bisher statt⸗ gehabte Benutzungsverhältniß zu beseitigen, beziehungsweise unmöglich zu machen, der 1. Deputation zur Be⸗ utachtung zu überweisen. Hierauf fuhr die Kammer in der Berathung des Einnahmebudgets fort, stellte als Nutzungen der Kammer⸗ üter ꝛc. 127,074 Thlr. in das Budget ein und beschloß auf Intrag der Deputation:
die Staatsregierung zu ermächtigen, den Verkauf von Kam⸗ mergütern bei passenden Gelegenheiten vorzunehmen und den Erlös zum Ankauf von Forstgrundstücken zu verwenden,⸗« 1 owie 1
„für den Fall, daß ein, dem gegenwärtigen Reinertrag entspre⸗ chender Kaufpreis nicht zu erlangen sein soltte, die Kammergüter im Wege des öffentlichen Meistgebots zu verpachten.⸗
Die Aaßungen aus den Weinbergen und Kellereien gaben keinen Anlaß zur Debatte, diejenigen aus dem Königlichen Steinkohlenwerke wurden um 90,000 Thlr. nach dem Antrage der Regierung erhöht, mit 215,000 Thlr., diejenigen aus dem Braunkohlenwerke Kaditzsch in Höhe von 70,000 Thlr. ins Bud-⸗ get eingestellt. Bei letzterer Position wurde eine Petition aus Leisnig um Aufschließung und Abbau eines im Timmlitzforste gelegenen Braunkohlenlagers der Regierung zur Berücksichti⸗ gung I.Mn *
Württemberg. Stuttgart, 8. Februar. In der Zweiten Kammer fand heute die Fortsetzung der Berathung über den Antrag Oesterlen, die Reservatrechte betreffend, statt. Der Antrag lautet: 1u““ 8 »Die Kammer wolle beschließen: 11“““
IJ. Das verfassungsmäßige Recht der Stände auf Zustimmung zu Abänderung des Vertrags vom 25. November 1870 zu verwahren und demzufolge . II. der Königlichen Staatsregierung zu erklären: 1) daß die Kan mer eine ohne ständische Zustimmung beschlossene Abänderung jenes Vertrages für den wüuͤrttembergischen Staat als verpflichtend nicht zu erkennen vermöchte,
2) daß durch einseitige Zustimmung zu Abänderung oder Auf⸗ hebung des Vertrages vom 25. November 1870 die dafür verantwort⸗ lichen Regierungsorgane einer Verletzung der Landesverfassung sich schuldig machen würden.⸗
Der Abgeordnete Sick und Genossen stellten während der Debatte folgenden Antrag:
1) Daß der Koöniglichen Regierung das Recht zusteht, Abstim⸗ mungen im Bundesrath im Sinne des Abs. 1 des Art. 78 der Reichs⸗ verfassung ohne Zustimmung der Landesvertretung vorzunehmen.
Daß gegenüber der Königlichen Staatsregierung hinsichtlich der im Art 2 des Vertrags vom 25. November 1870 Württemberg vorbehaltenen Rechte die Erwartung auszusprechen ist, es werde von ihr mit dem etwaigen Verzicht auf eines oder mehrere dieser Nechte nur in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung vorgegangen werden. 1— Daran anknüpfend, beantragte Sick noch an die Regie⸗ rung die Bitte zu richten, ein Ministerverantwortlichkeitsgesetz einzubringen.
Der Vafin ein er Mittnacht gab Namens der Staats⸗ Regierung und mit Benehmigung des Königs die Erklärung ab, daß die Staatsregierung die Bestimmung des Art. 78 der Reichsverfassung:
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden, 1u
so verstehe, daß nur die Zustimmung der Bevollmächtigten im Bundesrathe zu einer solchen Aenderung set. Der Minister suchte die Berechtigung dieser Auffassung aus histori⸗ schen und logischen Gesichtspunkten nachzuweisen und hob namentlich hervor, daß der Absatz 1 des Artikels 78 der Reichs⸗ verfassung, nach welchem Abänderungen der Reichsverfassung im Wege der Gesetzgebung erfolgen und als ab⸗ gelehnt gelten, wenn 14 Stimmen im Bundesrath dagegen sind, in untrennbarem Zusammenhange mit dem oben ange⸗ Mit der von Sick und Genossen gewünschten Vorlage eines Ministerverant⸗ wortlichkeitsgesetzes könne sich die Staatsregierung einverstan⸗ den erklären, auch solle die Berechtigung der Erwartung nicht
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