Vor⸗ rage. 1 ö — Heute Abend findet im Palais Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Prinzessin Carl eine Ballfestlichkeit statt, zu welcher 5 — 600 Einladungen er⸗ gangen sind. 1
— Der Reichskanzler hat folgenden Antrag an den Bun⸗ desrath gerichtet: Bei Gelegenheit der Unterzeichnung der Uebereinkunft, welche am 13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und der schweizerischen Eidgenossenschaft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und erken der Kunst abgeschlossen worden ist, ist zugleich eine protokollarische Verabredung über die Aner⸗ kennung der Rechtsfähigkeit der beiderseitigen Aktiengesellschaften getroffen worden, und es ist diese Verabredung am 3. Juli 1869 von dem Bundes⸗ rathe des Norddeutschen Bundes genehmigt worden. Zufolge §. 1des bezüglichen Protokolls werden Aktiengesellschaften oder anonyme Ge⸗ sellschaften des Norddeutschen Bundes und der Schweiz gegenseitig als zu Recht bestehend, insbesondere als zum Auftreten vor Gericht für befähigt anerkannt, sofern die Errichtung nach den Gesetzen des Landes, wo die Gesellschaft ihr Domizil hat, gültig erfolgt ist. Dagegen entscheiden über die Zulassung solcher Gesellschaften zum Gewerbe⸗ und Geschäftsbetriebe lediglich die Landesgesetze. Diese Verabredungen entsprechen dem in den Staaten des vormaligen Nord⸗ deutschen Bundes geltenden Rechte, da, so weit bekannt, denjenigen ausländischen Gesellschaften, welche im Lande ihres Domizils die Rechte einer juristischen Person, beziehungsweise das jus standi in judicio besitzen, auch von den deutschen Gerichten die Rechtspersönlich⸗ keiten aktiv und passiv zugestanden wird, während hezüglich des Gewerbebetriebes der vecfe eh Ee onen des Auslandes die Gewerbe⸗ Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 8 12 auf die Landesgesetze verweist. Die Abschließung gleichartiger Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche einerseits und den Regierungen ande⸗ rer außerdeutschen Staaten andererseits ist bereits mehrfach in An⸗ regung gekommen. Die Koͤniglich italienische und die Königlich bel⸗ Usche Regierung haben sich in ähnlichen Abreden mit Deutschland eleit erklärt, und von deutschen Aktien⸗ u. s. w. Gesellschaften ist der Wunsch geäußert worden, durch möglichste Verallgemeinerung der edachten Stipulationen vor den aus der Nichtanerkennung ihrer Rechts⸗ ähigkeit durch ausländische Gerichte ihnen erwachsenden Nachtheilen eschützt zu werden. Gegen die Erfüllung dieses Wunsches dürfte ein Pedenten nicht obwalten. Die Herstellung des zwischen dem Nord⸗ deutschen Bunde und der Schweiz durch die oben erwähnte protokol⸗ larische Verabredung erzielten Rechtszustandes wird auf gleichem Wege, also ohne legislatorische Maßregeln, auch zwischen dem Deut⸗ schen Reiche und anderen auswärtigen Staaten sich erreichen lassen, wenn, wie der Reichskanzler dies annehmen zu dürfen glaubt, die Praxis der süddeutschen Gerichte bezüglich der Anerkennung der Rechts⸗ fähigkeit ausländischer Gesellschaften der innerhalb des vormaligen Norddeutschen Bundes bestehenden entspricht. Die Nothwendigkeit, über die Eröffnung der auf solche Abrede zu richtenden Verhand⸗ lungen in jedem einzelnen Falle einen Beschluß des Bundesrathes berbenuführen, ließe sich zweckmäßig dadurch vermeiden, daß der undesrath die gensrelle Ermächtigung zu derartigen Unterhandlun⸗ gen, vorbehaltlich der Genehmigung des sehnstes in jedem einzelnen Fgac ertheilte. In Frankreich und Belgien steht der Regierung auf rund Gesetze (französisches Gesetz vom 30. Mai 1857, belgisches Gesetz vom 14. März 1855) die von ihr seitdem vielfach be⸗ nutzte Ermächtigung zun fremden Staaten unter der Bedingung der Reziprozität die Anerkennung der Rechtsfähigkeit ihrer Aktien⸗ n. s. w. Gesellschaften einzuräumen. Der Reichskanzler beehrt sich hiernach zu beantragen: der Bundesrath wolle sich mit dem Abschlusse solcher Ilebereinkommen mit auswärtigen Staaten, vorbehaltlich der Geneh⸗ 1 des abgeschlossenen Uebereinkommens, allgemein einverstanden erklären “ 8
11¹“ “ 1“ 1“ 1114““ 8 82 E“ — Das Staats⸗Ministerium trat gestern zu einer Sitzung zusammen. 8
— Im Verlauf der vorgestrigen (29.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten fand die Spezialdiskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts⸗ und Erziehungswesens, statt. bEb 1
§. 1 der Vorlage lautet: 1 1
»Die Aufsicht über alle öffentlichen und Privat⸗Unterrichts⸗ und Erziehungs⸗Anstalten steht dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.«
Nach dem Antrage der Abgeordneten Holtz und Gen. soll §. 1 so gefaßt werden:
»Kreis⸗ oder Lokal⸗Schul⸗Inspektoren, welche die ihnen obliegen⸗ den Pflichten nicht erfüllen, können durch Beschluß der Bezirksregierung ihrer Stellung als Schul⸗Inspektoren enthoben und müssen, insofern sie Geistliche sind, durch einen anderen Geistlichen derselben Konfession ersetzt werden.« .
Der Antrag Devens stimmt mit dem vorigen im Wesent⸗ lichen überein, zerlegt aber den Inhalt desselben in zwei Para⸗ grap en, deren erster zunächst nuͤr ausspricht, daß Lokal⸗ und Kreis⸗Schulinspektoren wegen mangelnder Pflichterfüllung durch Plenarbeschluß der zuständigen Bezirksregierung ihres Schul⸗ amtes enthoben werden können.« (Von der Modalität des Er⸗ satzes handelt §. 2.)
—
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8 — 8 * 1 8 8.
Die von den liberalen Fraktionen des Hauses (von Bonin A.) vorgeschlagene Fassung des §. 1 lautet:
»Unter Aufvebung aller in einzelnen Landestheilen entgegen⸗
süehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und rivat⸗Unterrichts⸗ und Erziehungs⸗Anstalten dem Staate zu.⸗ (Dem⸗ gemäß u. s. w.« wie in § 1 der Vorlage.)
Der Abg. Wehrenpfennig bat, das Amendement Holtz als überflüssig, unmöglich und verfassungswidrig abzulehnen. Der Staatsminister Dr. Falk erklärte sich mit dem Amendement Bonin einverstanden, da dasselbe eine sachliche Aenderung der erlage nicht enthalte; dagegen bat er, die Anträge Holtz und Devens, die in einem prinzipiellen diametralen Gegensatze zu den Intentionen des Gesetzes stehen, aus den vom Vorredner entwickelten Gründen abzulehnen.
Nach vehee eines Schlußantrages wurden hierauf mit geringer Majorität die Amendements Holtz und Devens ver⸗ worfen, dagegen das Amendement Bonin, wie die Zählung ergab, mit 188 gegen 158 Stimmen und sodann mit dieser Modi⸗ fikation der 8 1 der Vorlage angenommen.
Der §. 2 der Vorlage lautet: v1
»Die Ernennung der Lokal⸗ und Kreis⸗Schulinspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein.
Der vom Staate den Inspektoren der Volksschule ertheilte Auftrag ist, sofern sie dies Amt als Neben⸗oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich. “
Diejenigen Personen, welchen die bisherigen Vorschriften die Inspektion über die Volksschulen zugewiesen, fünd verpflichtet, dies Amt gegen die etwaigen bisherigen Dienstbezüge im Auftrage des Staates fortzuführen oder auf Erfordern zu übernehmen.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben⸗,«,.,
Die Abgg. von Bonin und Gen. beantragten, den Absatz die Abgg. Holtz und Gen. den ganzen §. 2 zu streichen.
Endlich stellt sich als ein EE11““ der der Vorlage sehr nahe kommt, von konservativer Seite aus⸗ 8e 1 Rauchhaupt, von Brauchitsch) die folgende Fassung
es §. är:
Sor⸗ Ernennung der Krsesie ltestogen gebührt dem Staate. Die Lokal⸗Schulinspektion der Volksschule wird von dem Ortsgeist⸗ lichen, — welcher diesen Auftrag jedoch zu übernehmen nicht ver⸗ pflichtet ist, — im Auftrage des Staates wahrgenommen. Dieser Auftrag kann durch Beschluß der Bezirksregierung, unter Bestäti⸗ gung des Ministers der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, zurückgezogen und an andere geeignete Personen übertragen werden.-« .
Der Abg. von Bismarck (Flatow) motivirte seine Abstim⸗ mung über §. 2 und das ganze Gesetz, in der er sich von seinen politischen Freunden trenne müsse. — Bei der Abstimmung wurde der §. 2 mit Ausnahme des Absatzes 3, der dem An⸗ trage von Bonins gemäß einstimmig abgelehnt wurde, in sei⸗ nen übrigen Theilen (Absatz 1, 2 und 4) angenommen. Vor⸗ angegangen war eine Abstimmung über den Antrag von Rauchhaupt, für den nur ein Theil der Rechten stimmte.
Es erübrigte noch die Entscheidung über die von den Abgg. von Bonin und Genossen beantragten Dusasparagraphen⸗
S. 3. Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren Organen zustehende Seitachne an der Schulaufsicht, sowie Artikel 24 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
§. 4. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten wird mit der Ausfuͤührung dieses Gesetzes beauftragt.
(Der Art. 24 ist in §. 3 durch ein Unter⸗Amendement von Bo⸗ nns 5 ursprünglichen Fassung des Antrages bekanntlich zugeführt worden.
Der Abg. von Bonin motivirte das Amendement, welches angenommen wurde, desgleichen die Einleitungsformel der Vorlage, in der sich dieselbe als Ausführung des Art. 23 der Verf. bezeichnet. Die Anträge auf Streichung dieser Anfüh⸗ rung (Devens, Holtz) wurden zurückgezogen. Darauf wurde das ganze Gesetz, d. h. die Vorlage der Staatsregierung mit den Aenderungen von Bonin’'s (nämlich Streichung des Ab⸗ satzes 3 in §. 2 und Zufügung der §§. 3 und 4) in nament⸗ licher Abstimmung mit 197 gegen 171 Stimmen genehmigt.
Wir Wilhelm uUͤ. s. w. verordnen in Ausführung des Art. 23 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 mit Zustimmung der
beiden Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie was
1 genstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle und Privat⸗Unterrichts⸗ und Erziehungsanstalten dem Staate zu. emgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates. 82 Die Ernennung der Lokal⸗ und Kreis⸗Schulinspektoren und die ihrer Aufsichtsbezirke gebühef dem Staate allein. Der vom Stagate den Inspektoren der Vol Sschule ertheilte Auf⸗ trag ist sofern sie dies Amt als Neben⸗ oder Ehrenamt verwalten,
jederzeit widerruflich. .
Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entge⸗
8 3. Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren Organen zustehende Theilnahme an der Schulaufsicht sowie der Art. 24 der Versassungsurdunde vom 31. Januar 1850.
. 4. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten wird mit der ver an emn dieses Gesetzes beauftragt. Gegen 3 ¾ Uhr vertagte sich das Haus bis Dienstag 11 Uhr.
grüße herzlich Mein
öffentlichen
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lle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
— Der deutsche Botschafter 12 Großbritannien, Graf Bernstorff, ist vorgestern Vormittags nach London abgereist.
— Das in mehreren Blättern erwähnte Schreiben des Kardinals Antonelli an den Bischof von Straß⸗ burg lautet folgendermaßen: 8 8
Erlauchtester und Eö“ Hetete 8—
In Beantwortung des Briefes, den Eure Gnaden am 28. No⸗ vember an den Heiligen Vater gerichtet haben, beeile ich mich, Ihnen kund zu geben, daß es nicht zweckmäßig erscheine, auf den in Ihrem Briefe enthaltenen Erwägungen zu bestehen, um die in Betreff der Ernennung der Kantonal⸗Pfarrer entstandenen Verwicklungen zu lösen, und zwar aus dem Grunde, weil das Konkordat von 1801 dort von dem Augenblick an keine Kraft mehr hat, in welchem Elsaß ein Theil des Deutschen Reiches geworden ist.
Indem ich Sie zugleich versichere, daß der heilige Stuhl nicht ermangeln wird, im geeigneten Augenblicke eine angemessene Verstän⸗ digung mit der preußischen Regierung in Betracht zu ziehen, habe ich das Vergnügen, die Versicherungen meiner ausgezeichneten Hochachtung zu wiederholen. 8
“ Staatssekretär Antonelli. Rom, 3. Januar 1872.. An den Herrn Bischof von Straßburg.
— Der gestern, Sonntag, Abend von Cöln hier troffene Schnellzu 8 verspätete sich um 1 Stunde 5 Minuten. Die Ursache war EbFö“ auf Bahnhof Hannover. Von Oschersleben bis Berlin wurde zur fahrplanmäßigen Zeit ein besonderer Schnellzug befördert.
Freyburg, 9. Februar. Am 5. d. M. wurde die Fahne des 2. Schlesischen Jäger⸗Bataillons Nr. 6 auf dem hiesigen Kasernenplatze mit dem neuen Fahnenbande dekorirt, welches ihr von dem Chef des Bataillons, Herzog Ernst von Sachsen⸗Altenburg — in Anerkennung des braven Verhaltens des Bataillons in dem letzten Feldzuge — verliehen wor⸗ den ist. Nachdem die Fahnen⸗Sektion in der Mitte des Ba⸗ taillons Aufstellung genommen, verlas der Commandeur des⸗ selben, Major v. Rauchhaupt, vor der Front des Bataillons folgendes Schreiben des Herzogs. “ Altenburg, den 30. Januar 1872.
Meinem lieben 2. Schlesischen Jäger⸗Bataillon Nr. 6 freue Ich Mich mit Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers und Königs zur Erinnerung an die hervorragenden Ereignisse der verflossenen beiden Lriegsjahre in Frankreich in egendem Fahnenbande ein bleibendes Zeichen der tiefgefühltesten Anerkennung 88 treues und tapferes Ver⸗ halten vor dem Feinde, übersenden zu koͤnnen. Ich habe die feste Ueberzeugung, daß Meine braven Jäger, deren Che zu sein Ich stolz bin, wie bisher, so auch in alle Zukunft gepaart mit Tapferkeit die Devise Meines Hausordens in der Liebe zu unserem Heldenkaiser ee-2 dem gesammten deutschen Vaterlande zum Ausdruck bringen verden.
Fideliter et constanter, das sei auch ferner die Parole! — Ich geliebtes Bataillon und bleibe dessen wohl⸗
geneigter Chef. Ernst, Herzog von Sachsen⸗Altenburg.
Hierauf fand die Hefe stichuns des Fahnenbandes durch den
mit der Uebergabe beauftragten Flügel⸗Adjutanten des Herzogs statt. Ein dreimaliges Hoch auf den erhabenen Chef und dem⸗
nächst das Wiederabbringen der Fahne endete die militärische
Feier. — Das Fahnenband selbst trägt die Farben des Herzog⸗ lichen Hauses und zwar ponceauroth und grün, seine beiden Enden führen in Sttherstlceret die Data's und Namen aller Gefechte ꝛc., an denen das 2. Schlesische Jäger⸗Bataillon Nr. 6 im Feldzuge 1870—71 gegen Frankreich Theil genommen, und laufen in die Schwerter⸗Dekoration und silberne Quasten aus.
Bayern. München, 9. Februar. Der König hat heute mehrere Civilbeamte in Audienz empfangen und dem Prinzen Leopold aus Anlaß dessen Geburtstages einen Glück⸗ wunschbesuch abgestattet.
— Se. Königliche — der Prinz Friedrich Carl Preußen hat heute Vormittag auf der Durchreise nach Sachse
„Sachsen. Dresden, 10. Februar. Der König und die Königin besuchten am gestrigen Abend den bei dem Staats⸗ und Kriegs⸗Minister General⸗Lieutenant von Fabrice
von
Italien München passirt.
stattfindenden Ball, auf welchem lebende Bilder aus der heite⸗
ren Märchenwelt und Quadrillen in Kostümen zur Aufführung
elangten. Ihre Majestäten verweilten bis zum Schlusse der
haraktertänze, deren Reihe der Kronprinz und die Kron⸗ prinzessin, Prinz und Prinzessin Georg mit einer in Costümen aus der Zeit Ludwigs XIII. und der Königin Anna von Oesterreich von 12 Personen ausgeführten Mousquetaires⸗ Quadrille Der Fürst Otto und Prinz Georg von Schönburg⸗Waldenburg nebst Gemahlinnen, Prinz Gunther von Schwarzburg⸗Rudolstadt, ferner das diplomatische Corps, die obersten Hofchargen, die Minister, die Präsidien der beiden Ständekammern, sowie die Spitzen der höchsten Civil⸗ und
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Militärbehörden und viele andere distin önlichkeiten waren zu dem glänzenden Feste geladen.
Württemberg. Stuttgart, 9. Februar. Der König hat heute den zum Kommissär für die Wiener Weltausstellun ernannten Präsidenten der Centralstelle für Gewerbe un Handel, von Steinbeis, in Audienz empfangen.
— Das Regierungsblatt Nr. 5 enthält das Gesetz, betreffend die weitere Ausbildung des Telegraphennetzes; eine Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Württembergischen Landesverein der Kaiser Wilhelms⸗Stiftung für deutsche Invaliden; eine Verfügung desselben Ministeriums, betreffend die Anzeigepflicht beim Ausbruche von ansteckenden Krankheiten unter Menschen und Thieren und eine Verfügung des betreffend den Steuersatz für
Finanz⸗Ministeriums, Grünmalz.
. JIll. Februar. (St.⸗A. f. W.) Der Direktor Dr. von Binder ist hüe als Kommissär der württembergischen Regierung zu der Konferenz der Bundesschulkommission nach Berlin abgereist.
Sachsen⸗Meiningen⸗Hildburghausen. Meinin gen, 11. Februar. Das »Regierungsblatt für das Herzog⸗ thum Sachsen⸗Meiningen« vom gestrigen Tage meldet den bereits mitgetheilten Tod der Gemahlin des regierenden Herzogs, der . erzogin Feodore Victorie Ad elheid Pauline Amalie Marie, gebornen Prinzessin von Hohen⸗ lohe⸗Langenburg, in dem Alter von 32 Jahren und 7 Mona⸗ ten. Die Herzogin erlag in der Nacht vom 9. zum 10. d. M., 2 ½ Uhr Machar, im Herzoglichen Residenzschlosse nach einem fast l4tägigen schweren Krankenlager dem Scharlachfieber. Sie hatte sich am 23. Oktober 1858 mit dem damaligen Erbprinzen, jetzigen Herzog Georg von Sachsen⸗Meiningen und Hildburg⸗ hausen vermählt, aus welcher Ehe die Prinzen Ernst und Fried⸗ rich, Herzöge von Sachsen, hervorgingen.
Ahnhalt. Dessau, 8. Februar. In der heutigen Abend⸗ Sitzung des Landtages wurde der Verfassungs⸗Gesetzentwurf, wie er aus der ersten Lesung hervorgegangen war, mit 19 gegen 15 Stimmen angenommen. Dagegen stimmten die Ritterschaft und vier Abgeordnete der liberalen Partei. Noch während der Sitzung wurde die höchste Entschließung des Herzogs eingeholt, und darauf theilte der landesherrliche Kommissar, Staats⸗Minister Dr. v. Larisch, der Versammlung inite daß der Herzog sich entschlossen habe, den Gesetzentwurf in der vom Landtage beschlossenen Amendirung unter der Be⸗ dingung zu sanktioniren, daß der §. 3 in der ursprüng⸗ lichen Fassung der Regierungsvorlage wieder hergestellt werde. Nach dem Landtags⸗ Beschlusse war im §. 3 der Wahl⸗Census innerhalb der Wählerklasse der höchst⸗ besteuerten Grundbesitzer von 7 Thlrn. auf 5 Thlr. herabge⸗ setzt worden. Der nun mit Herstellung der Regierungsvor⸗ lage in diesem Punkte dem Landtage noch einmal zur Annahme oder Ablehnung im Ganzen vorgelegte Gesetzentwurf gelangte Fifne mit denselben 19 Stimmen (gegen 8 wie zu Anfang
er Sitzung bei der zweiten Lesung, zur Annahme. Die Mit⸗ glieder der Ritterschaft, deren Repräsentation als solcher nun aufhört, legten hiergegen Rechtsverwahrung mit Rechts⸗ vorbehalt ein. Die Sitzung wurde gegen 8 Uhr geschlossen, nachdem die nächste Sitzung vom Landschaftsunterdirektor auf den 9. d. M. anberaumt worden war.
Schwarzburg⸗Sondershausen. Sonde rshausen, 9. Februar. Das neueste Stück der Gesetzsammlung bringt das mit dem Landtage vereinbarte Finanzgesetz für die Finanzperiode 1872 — 75. Nach demselben ist die Einnahme auf jährlich 638,732 Thlr. und die Ausgabe auf jährlich 634,334 Thlr. festgestellt. Von den direkten Steuern sind in Einnahme gebracht: die Grundsteuer mit 69,871 Thlr. (62,666 Thlr. von Liegenschaften, 7205 Thlr. von Gebäuden), die Klassensteuer mit 50,750 Thlr.; die Forstverwaltung ergiebt 281,272 Thlr., die Domänenverwaltung 152,005 Thlr. Ein⸗ nahmen. Unter den Ausgaben sind zu erwähnen: Fürstliches Haus 154,605 Thlr., Ministerium 38,622 Thlr., Matrikular⸗ 45,226 Thlr., Departement der Finanzen 185,313 Thlr., Kultus und Unterricht 47,957 Thlr., Inneres 74,745 Thlr., Justiz 50,151 Thlr. 8 * 8
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 10. Februar. Der Kaiser ist gestern Abends mit dem Erzherzoge Kronprinzen Rudolf 8.. Fder Erzherzogin Gisela von Salzburg in Wien ein⸗ getroffen. 3
— Der im Abgeordnetenhause gestern vorgelegte Gesetz⸗ entwurf, die Wahlen lautet:
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich nach⸗ stehende Zusatzbestimmung zum §. 18 des Staatsgrundgeseßes vom 21. Dezember 1867 über die Reichsvertretung zu erlassen:
»Wenn aus dem Landtage in den Reichsrath gewählte Abgeord⸗ nete wͤͤhrend der Reichsraths 88 ihr Mandat als Landtags⸗ oder als Reichsraths⸗Abgeordnete niederlegen oder in Folge dauernder Ver⸗
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