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und Hessens, die nung des Herrn Proposition unterbreitet, dem
—
1
Zusatz des von mir erwähnten Inhalts,
am 6. November 1870 in Staats⸗Ministers Delbrück Artikel 4 der Bundesverfassung einen
Versailles in der Woh⸗ zusammengetreten ist, die
betreffend Kompetenzerweite⸗
rungen im einzelnen Fall unter Wahrung der für Verfassungs⸗ änderungen vorgeschriebenen Formen,ä beizufügen. Dieser Zusatz wurde dann aber schließlich nicht beigefügt deshalb, weil von anderer Seite
in einem solchen Zusatz eine Verfassungsänderungen Ferblickt mehr der Ansicht mich Bestimmung einem piellen Aenderungen werden könnte. Bsdenfals hat die der Zweck der We worden ist und daß Verfassungsänderun fassungsurkunde ni materiell waren vember 1870 sprochen, daß unter
einer
veränderungen zu verstehen seien, und von mir erwähnten Zusatzvorschlages ge
gar wurde, zuneigte, ar erunnchecn nach prinzi⸗ er Ver
fassun
lassung jener Zusatzbe er deutsche Reichstag bei seinen besonderen Einladung icht zu bedürfen glaubt.
sämmtliche Theilnehmer der darin einverstanden und sie
Verfassungsveränderungen auch Kompetenz⸗
daß er Etwas festsetzen würde, was
und was in Uebung sei im flüͤssiges aussprechen würde und Dies wurde schon En Art. 4 der delt. Zum Art. 7 6. November Verfassung als abgelehnt gelten 15 Stimmen gegen sich haben. ten von Bayern an Theil nahmen, da in ten war, möglicher Weise auch Bayern — an einen Bin debrath Ich habe mit jenem
9
Dreiviertels⸗Mehrheit,
der Konferenz ihren Unterhan
direkte während durch
Einladun ich eine
p dla ich persönli daß derartige urkunde vielleicht vorgebeugt sabrzn seit 1871 gezeigt, daß limmung nicht erreicht Vorschlägen zu in der Ver⸗ Aber, meine Herren, Konferenz vom 6. No⸗ haben das auch ausge⸗
es haben die Gegner des en ihn nur das eingewendet ereits anerkannten Rechten
Norddeutschen Bund, daß er etwas Ueber⸗ deshalb 2J1 werden koͤnne.
Bundesver
der Bundesverfa
1870 der Vorschlag gemacht, sollen, wenn Dabei war, weil die
assung damals verhan⸗
ssung war der Konferenz vom
daß Veränderungen der sie im Bundesrathe Bevollmächtig⸗ vom 6. November 1870 nicht
dlungen eine Stockung eingetre⸗ u denken an einen Bundesrath ohne Mee mit 88 v bees
. 1 orschlage mich nicht einverstanden erklärt; ich wollte nicht eine Mehrheit von 38 Stimmen, —— eine Mehrheit von 39 Stimmen für befugt
sondern nur eine
erklären, Verfassungsänderungen im Bundesrathe zu beschließen und dieser meiner Anschauung ist am folgenden Tage an
Stelle auch entsprochen worden. Bei den Erörterungen nun um die Frage wie groß sie sein
drehten, wie die Mehrheit müsse, um Verfassun
können, da wurde auch von einer
verhalte mit den Staats⸗Minister selb verständlich erachten gliede besondere Rechte, nicht morgen von einer können, es
wurde gegen die Ateßiunt ferner werde
zu be da n.
dentlich schwierig sein was jura singulorum
— seien 8 ene⸗ Formulirung be
u fin
als se
bstverständlich betra sie melhsvers
ch auch anhei
Schlußprotokoll zu dem Vertrag
der Landesvertretungen war nicht die Rede. n
dem
8
jura singu Mehrheit bedürfe also einer Festsetzung hierüber sünn⸗ gemacht, daß es außeror⸗
1 Es war insbeson als die betreffende Bestimmung orddeutschen Bund, Baden und Hessen
ura singunlorum einzelner Bundesglieder. elbrück erklärte v E. müsse, daß, wenn lorum, eingeräumt werden, ihm wieder genommen werden
zum Art. 78, die sich hauptsä lich
des Bundesrathes beschaffen, sveränderungen beschließen zu eite gefragt, wie es sich denn Der daß er es doch als ganz heute einem Bundes⸗ diese
gar nicht. Es
immen, was denn Reservatrechte, es schwer sein werde, eine ent⸗
Di
e Freunde des Gedankens mein⸗
] doßs en, es könne nscis schaden, Etwas, was man von allen Seiten 2 in inexe
t eischig, eine Formulirun
haben eine solche entworfen und deghelbe 1 28 zwischen dem Norddeutschen Bund Baden und Hessen vom 15. November 1870. Von einer 8 1
rotokoll zu konstatiren, und zu entwerfen. Sie ergegangen in das Zustimmun
Füerhanpe
ere auch nicht die Rede von der⸗
des Schlußprotokolls zwischen vom 15. November am
25. November 1870 übergegangen ist in das Schlußprotokoll zwischen
dem Norddeutschen 88 Meine Herren!
gefolgt ist in diesem Hause muß indeß, veranlaßt dur
einige neten von Hall,
than hat, in Begiehung ane die Vor en.
merkungen ma ieses Haus über den Gegenstand nicht ge aßt; der bekanntlich nicht Abgeordneten Hölder wahrung von der Kommission das Haus nicht gemacht war. der Verwahrung auch nicht wid Herren, finde ich zwischen einer stimmung einen Unterschied — einen Unt
8 Feordnete von
en, sondern zu meinen persönlichen Ungun Wenn ich, meine Herren, mein S ein Recht der Zustimmun
behaupte ich, daß ich mein Auslegungsrecht wahre, ein Recht der Zustimmung habe, fugniß, wenn der Fall eintreten
men, oder auch nicht in Zustimmungsre t verwahrt hat betheiligten, der damals schwieg, Zustimmungsrecht bestreitet.
hat, der kann es, glaube ich,
betheiligte, der sein Auslegungsrech
än
Bund und Württemberg.
1 n! Was hierauf über die Fra im Norddeutschen Reichstage im Dezember 1 das ist Ihnen jaßt dur euß die er bei Begründung des
e verhandelt worden 70, und was nach⸗ zur Genüge bekannt. Ich 1 8* büiee ateesne. s Antrag on früher ge⸗ ge in diesem Hause einige Be⸗
eru
hat einen ausdrücklichen Beschluß
nur in dem Kommissionsbericht,
gedruckt vorlag, der hier verlesen wurde, des ständischen Auslegungsrechts selbst zum Ge Rich prochen worden ist. erwahrun
srechts und des Fendischen Autre ied, den allerdings der Herr Ab⸗ Hall bei der Begründung seines 8 rie gefun⸗
dann sage ich noch nicht, sondern ich wahre mir nur die Be⸗ wird, ein Recht in Anspruch zu neh⸗ Anspruch zu nehmen. f
I
verübeln, Ver aber sein Auslegungsrecht verwahrt nicht befre
t g
en ande eines
sondern von dem Herrn fand sich eine Ver⸗ welche Verwahrung aber
ig ist, daß in diesem Hause Nun, meine des ständischen Zu⸗ eg ungsrechts doch
gänzlich verwischt hat. srecht verwahre, so habe; wimn ich aber
daß ich
Wer sein kann es dem Mit⸗ wenn er hinterdrein das
der
endlich finden, wenn der Mit⸗ leichfälls verwayrt hat, nach⸗
902 “ 1.“ e
Pmicht Meinung über die Frage,
Antrages an
ener gelangt. Meine Herre
träglich zu einer andern Auslegung als nicht verhehlt worden; i
es ist etwas Thatsächliches diesem Hau bin es gewesen, der hier die Vorgänge im Norddeutschen Reichstage angeführt, der auf die schwerwiegende Aeußerung des Herrn Staats⸗ Ministers Delbrück im Norddeutschen Reichstage ausdrücklich auf⸗ merksam gemacht hat, der der Regierung das Recht ihrer Aus⸗ legung verwahrt hat. Wenn nun das Hohe Haus unter solchen Umständen es bei der Stelle in dem Kommissionsberichte einfach Plassen hat, so glaube ich, kann der Regierung mit Recht ein orwurf nicht gemacht werden und ich verwahre mich gegen die Insinuation, welche die Presse, übrigens die national⸗liberale voran, verbreitet hat, daß ich dieses Haus damals, wie man sich ausdrückte, habe »im Dunkeln tappen lassen.« Dieses Haus kannte die Sach⸗ lage, war auf den möglichen Streitpunkt aufmerksam geworden — von mir aufmerksam gemachl worden, und wenn das Haus da⸗ mals eine materielle Entscheidung nicht gegeben hat, so war der Grund offenbar der, daß es eine materielle Entscheidung nicht geben wollte. Daß auch die Herren Antragsteller damals bei diesem Unterlassen einer materiellen Entscheidung sich beruhigt haben, das kann ich doch nicht umhin als ein Uebersehen von ihrer Seite aufzufassen. Wenn die Ferit Antragsteller damals die Ansicht hatten, die sie jetzt in so eierlicher Weise eingeführt haben und vertreten, dann sollte man glauben, hätten sie dem Hause sagen müssen: Hier in dem Kommissionsbericht findet sich beiläufig eine Verwahrung des ständi⸗ chen Ausle ungsrechts, damit ist uns natürlich nicht geholfen, die Stände müssen ihr Zustimmungsrecht, nicht ihr Auslegungsrecht ver⸗ wahren und sie müssen einen ausdrücklichen Beschluß daruber fassen. Ich glaube, die Herren hätten damals der Kammer sagen müssen, die Kammer dürfe dem Vertrag überhaupt ihre Zustimmung nicht gebem, wenn nicht das Recht der württembergischen Stände auf Zustimmung zu 8 Aenderung in den Reservatrechten ausdrücklich anerkanni werde. Aber damals haben die Herren über den Punkt überhaupt nicht gesprochen, wäbrend sie eine Veranlassung dazu gehabt hätten durch die Erklärung, die ich damals abgegeben habe, daß nach der Ansicht aller Kontrahenten zu Kompetenzerweiterungen eine vertretungen nicht erforderlich sei. Freilich wären vamals die Anschlußver⸗ träge angenommen worden, mit der oder mit jener Auslegung der fraglichen Bestimmung der Schlußprotokolle. Auch war damals der Standpunkt der Herren Antragsteller bezüglich der Reservatrechte ein einigermaßen anderer. Damals wurde gesagt, diese Reservatrechte, die wollen gar nichts heißen, die bedeuten gar nichts, die Rechte, welche die Regierung vorbehalten hat, die sind deenner.1 es handelt sich um gar nichts weiter, als um den nackten Eintritt in den Norddeutschen Bund. Meine Herren, ich habe es mit einer gewissen Genugthuung in dem Antrage gefunden und von Mehreren aussprechen gehört, daß die von der Regierung damals vorbehaltenen Rechte eine materielle Be⸗ deutung für das Land allerdings haben. Uebrigens, ich muß das noch befiscgen die württembergische Regierung hätte damals — ich kam am 10. Dezember 1870 von Berlin zurück und am 19. Dezem⸗ ber wurde der Landtag eröffnet — die Zeit gar nicht gehabt, als Ne⸗ gierung sich schlüssig zu machen über eine Frage, wie die vorliegenden 8 esne Frage, die man, unmittelbar von den Unterhandlungen Spiels, burchgesetzt hatte, für Alles, nur für keine raktische ansa über eine solche Frage sich eine bestimmte füntsrechtliche lche ansan nn bilden. Und wir wußten damals auch gar nicht, wie die brigen Regierungen, wie insbesondere die bayerische Regierung deren Unterhandlungen in Versailles wir nicht kannten und deren Verhandlungen mit dem bayerischen Landtage bevorstanden, zu dem fraglichen Punkte sich vexhalten werden. 28 bin der Ansicht, daß wenn ich trotzdem damals mich hervorgedrängt hätte mit meiner per⸗ die Sie nicht entscheiden wollteng war, daß ich das nicht haͤtte rechtferti⸗
Meine Herren, der Vollständigkeit wegen komme ich noch mit einigen Worten auf das, was den Verhandlungen in ch. noc. n nachgefolgt istin München. Der Ausschuß der bayrischen Abgeordneten⸗ kammer, welcher in seiner Mehrheit die Verwerfung des bayrischen Vertrags vom 23, November 1870 beantraͤgte, führt in dem Berichte unter Anderem als Grund für die Verwerfung an die »fast befrem⸗ dende Lücke«, daß nirgends in der Verfassung, in den Verträgen fest⸗ gestellt sei, ob und in wie weit die fraglichen Voten der Bundes⸗ raths⸗Mitglieder (in den Fällen des Art. 78. Abs. 1 und in den
über die Reservatrechte) an die Zustim⸗
Fällen be S hcschceelh 3 mung der gesetzgebenden Faktoren der Einzelländer gebunden sein sollen oder nicht. Diese Mehrheit war nicht so berühich, daß sie 1. genommen hätte, in der Natur der Sache und im klaren Rechte sei die Zustimmung der Ein el⸗Landtage begründet. Diese Mehrheit er⸗ klärte eine ausdrückliche Festsehung über das Verhältniß der Bundesrathsbeschlässe zu den konstitutionellen Rechten der Einzelländer für erforderlicht und weil diese fehle, beantragie sie die Verwerfung des Vertrags. Die Minderheit des bayerischen Ausschusses, welche nachher für ihren Antrag auf Annahme des Vertrags die Mehrheit in der Kammer gewann, war der Ansicht, daß die Frage, in wie weit die Regierung eines Einzelstaates bei Ausübung der den Einzelstaaten im Bunde fest henden Rechte an die Mitwirkung der Volksvertretung ehunden sei, dem inneren Staatsrechte des betr⸗Staates angehöre, vhs den⸗ Frpercsee Sass veeischs n Lutz hat damals gesagk, das estatte allerdi gli 1
Zuckacgon 8 g ngs eine gesetzliche Regelung der
daß die Verträge vom November 1870, obwohl sie eine sehr wesenkliche Kompetenzveränderung, eine Fhcnpeemedhs eans 5 die Gebiete der Presse und des Vereinswesens enthielten, den Landes⸗ vertretungen der Staaten des Norddeutschen Bundes nicht vorgelegt worden sind, und daß diese Landesvertretungen sämmtlich — auch
das preußische Herrenhaus 8 dabei sich beruhigt haben, ist bekannt.
ber die ich gar nicht gefrag gen können.
Sösttmmesec he⸗ Landes
in welchen man die Reservatrechte, nicht überall leichten
des bayerischen Vertreters im Bundesrathe. 1
Endlich, als im Februar 1871 die Bundesrathe den Entwurf vorleßte⸗ da fanden sich mäch
Min
mann und ich. Reservatrechte
usschuß des — 2 der Bundesrath und der Reichstag genehmigt
a ragliche Bestimmung aus den Schlußprotokollen heraus in den
Verfaffung
err Del 1 ziner Ansicht unter Zustimmung des berechtigten
Zust
der
und
egen
Wi
eliefert sein,
aben; ¹ nicht als selbstverständlich betrachtet haben.
Sie
Deutschen Reichsta
all
einung. nehmung Königlichen
Se
daß
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berechtigten
U im
Frage der Auslegung einer man nicht Ergebniß der Zu ver 4 1 ggendem in möglichster Kürze KÜber 1 er fr muß dieser Sinn festgestellt werden nach dem historischen, lichen und dem logischen 2 Iheeimn mit dem übrigen c Husasbemerthn Artikel naeten von 6 mit mir einverstanden des⸗Gesetzgebung desrath.
2*
de
denee sollte. agli
er Inhalt als selbstverst
unserem Dafürhalten der oft
Staats t« Prwissen Beziehungen vollkommen eg.
un angewendet und eben in
bedeutend mit
Gegensatze im einze lnen
S verfassungsmäßis der Intexressen aauch die als Vertreter 7
*
reden die b eiden ip
Reichsregierun einer neuen Redaktion der eichsverfassung im Bundesrath zusammen von den Bevoll⸗ unterhandelt hatten, die Herren Staats⸗ von Friesen, Jolly, von Freydorf, Hof⸗ Die Bestimmung der Schlußprotokolle wegen der relevirt. Denn der Verfa ungs⸗ hat den Antrag gestellt, den haben, daß die schah ¼ Jah Rdenn geschah ¾ Jahr nachdem hatte, daß nach Bundesstaats die Bundesraths⸗ Bevollmäaäͤchtigten verstanden sei
daß ihm auch eine andere Auffassung nicht bekannt geworden sei. ih Seite im Bundesrath
diese Aeußerung wurde von keiner . nd erhoben und damit dürfte ein gewisser Beweis dafür daß jedenfalls diejenigen, die in Versailles unterhandelt
as Erforderniß einer Zu immung der Landesvertretungen
wi
igten, die in ister Helbruͤch,
Versailles von Lutz,
wurde damals deutschen Bundesrathes
enommen werde. Das
auf⸗ orddeutschen Reichstage erklärt
im
immung nur der
erspruch
So viel, meine Herren, über die Entstehungsgeschichte des Art. 78;
wissen über dieselbe jetzt gerade so viel als ich. Was ich, meine Herren, im November v. J. zur Sache im e erklärt habe, das war, es kam ja jener Zwischen⸗ unerwartet und unvorhergesehen — meine persönliche
eute bin ich in der Lage, nach es Königlichen Geheimrathes im Namen der Staatsregierung mit höchster Genehmigung jestät des Königs die Erklärung abzugeben, Ansicht und rechtlichen Auffassung der Staatsregierun ter Zustimmung des Bundesstaates (Art. 78 Abs. 2 der Reichs⸗Verf.)
verstehen ist: die Zustimmung der Bevollmächtigten
Bundesrath. * 1 : Meine Herren! Wir müssen die Frage betrachten als eine reine bestehenden Fesetlichen Bestimmung, wobei
den Standpunkt einnehmen kann; daß man deshalb dem Auslegung sich nicht zu unterwerfen habe, weil bei dem Bestimmung man über die Auslegung sich nicht
habe ich mit Fol⸗ zu
ücklichen Erklärung der Kontrahenten 78 in der fraglichen Richtung dem sprach⸗ 5 der fraglichen Verfassungs⸗
Inhalt der Noichsverfassung — rischen Zusammenhang war der jetzige 2. Absa ursprünglich nur eine protokollarische Fesnterngat un zum 1. Absatz, der damals den einzigen Inhalt des Der 1. Absatz redet — die Herren Abgeord⸗ von Gmünd sind glaube ich, darin — ausschließlich von dem Wege der Bun⸗ von der Abstimmung im Bun⸗ Dafürhalten nicht anzunehmen, daß dieses 1. Absatzes auch an den Weg
etzgebun st der Landesvertretung 88e.n enn as d 8 wäre, so müßte, glaube ich, die
tlicher sich ausgedrückt haben und ganz gewiß 8 Erläuterung deutlicen ssch erden als eine von allen Seiten ändlich betrachtete Bestimmung. chen Zusammenhang betrifft, so bildet nach ehörte Satzz, daß die Regierung eines
Uein nicht der Staat« sei — ein Satz, der ja in . . — keinen entscheidenden
alle. Wort Staat wird an ijedenen Bedeutungen gebraucht und
den Beziehungen nach lußen häufig gleich⸗ Staatsoberhaupt oder 8 taatsregierung. 6 ets, in welchem Zusammenhange un
Es seagt gch süe Falte e . Fe 7cich. 83 en Falle handelt es ich um Beziehungen der inzeln⸗ Ferliegena ec. han Willenserklärungen der Bndese Reich. Im Reich aber der Bundesrath das * Organ zur Geltendmachung des Willens, n⸗Staat Es bezeichnet denn Bun ten keineswegs blos sie bezeichnet dieselben in den Art. 6 der »Königreiche«, der
ganz
iner Maje nach der niglichen
e
andekommen der ändigt habe. Die Rechtsansicht der Regierung
In Ermangelung einer ausdrü en Sinn des Abs. 2 des Art.
Zusammenhang
Nach dem histo
78 bildete. Hall und
ausschließlich Es ist nach unserem rotokollarische Erläuterung
t.
Was den sprachli
für sich
im vorliege
egengrund im in sehr
fuͤr sich
mit welchem
taaten zum egenüber dem
der Einzeln⸗ Reichsverfassung die
der Regierungen . und 8 als Vertreter der »Bundesglieder«,
Bundesstaaten⸗«. ö sammenhang betrifft/ so V n logischen Zusanmn Was, meine Herren, den 9 eichsverfassung von Kom⸗
Absiß⸗ des dnt, dreh eich Ausdehnungen der en. er erste atz rede Au denzausdehnmengen, sachliche Gebiete gegenüber allen Vundesglie⸗
Kompetenz auf von Ausdehnungen der Zuständigkeit
weite Absatz redet
2 dern gket⸗ die regelmäßig schon der Reichszuständigkeit unterworfen
der einigen in gewissen Beziehungen Im ersten Ab atz ist, — darin Abgeordneten Oe erlen und Streich mit uns der Lan 6XX“ vic Arferpes rum soll sie nothwendi sein in den Fällen des 2. Absate ““ 88 k.,8 wo 8 sich nicht von einem gemeinsamen In⸗ teresse aller Bundesglieder, sondern von dem Interesse einiger weniger oder eines einzigen Bundes liedes handelt, nothwendig war hier nur die Ausschließung einer Majorisirung im Bundesrath. Es ist schon wie⸗ derholt und mit vollem Rechte angeführt worden, daß doch ganz
einem o
egenüber von Und geg Bundesgliedern.
’ eptionell gestellten stimmen die Herren 2 überein, — die Zustimmung
gewiß die
wesen, ganze vertretungen — tages bezogen — wären Schicksal z. Werth ich auch auf Nachdem da nicht angenommen ist, selbstverständlich subintelligirt Ueberhaupt darf man mit dem Vertragsp es genügt nicht, tstanden; also bgeändert werden. soweit nicht die Satz in dieser All Folge des Vertragsschlusse gfähigkeit der Kontrahenten eingetreten ertragsschluß ein Verhältniß g akter des Vertragsrechts an⸗ Verfassungsrechtes, des organischen staat⸗
als das
bin operiren; durch Vertrag en nur durch Vertrag a das nur richtig wäre, so ist wenn in Handlun
festgesett nicht richtig, gen in der oder wenn durch den? ist, welches nicht mehr sondern die Natur lichen Diese beiden Beziehungen, stattgehabter Ver⸗ Falle zutreffen. Nicht erst
1871 sondern ber 1870 sind schriften der dem Schutze, aber auch eutschen Stgaten vermöge des staatliche F Glieder eine sie in diesen keit unterliegen.
Novem für Vor
sind, und verm gungen der
von steller sich noch ich, fassun von
—
egenden
gesetzt haben,
Verbandes.
ahre
getreten sind in eine neue rheblichen Beziehungen öge welcher Handlungsfähigk und daß damit pwicheihs Bestimmungen versasfun welche in
elbst abgeändert wor
wenigstens hier
erträgen
m Bundesrath
im Bundesge cenf vas 2. A
ilt für alle
Fsatzes des Die Fälle
stellen zu
a doch gewiß
— des Vertra
tande gekommen.
von den 8 agen, da
durch
Erfolge, gestern geschehen man etwas der rung Bundesrath — en. Wenn satzes die so daß von e graphen nicht sei
itutionell erachtet meiner Absatz des deutschen
efallen. jetzt den zunehmen
Ansicht
nicht aufgege Ausschusses theilt ganz Nur ist eben loren. Was
zu starken Fa von Aalen h des ersten legung, wel
edeutung sind nicht die Ausdehnung der
oder wäre nicht Gebiet des bürger
darauf h 1 sie nicht von einer ga
der württembergischen hier vorbehaltene
Sodann,
ni
wollen, rein 1ea halten. etenz⸗Abgränzung sa de 8 ebenso durch 8—2 er Kompetenz gegenüber einzelne was in . Sehlüßprotokollen, in Dokumenten feche gs haben, die ganze Reichsverfa kann gerade so) wie von ellern gesagt is r Natur der Sache und nach . könne, die 2* eseitigen. ompetenz⸗Erweiterun der Landesgesetzgebungen, und man kann wie es .2
8 nach de eichsgesetzgebung ni
einseitige Akte Absatzes kann eine
die Befugniß über diese
ustimmung in
8
werden i Fällen lag und liegt die 1 Es ist diese Entscheidung
en die Ansicht der
Art. 78. ein ver Hecches Bemühen
Bundes geg
ampf;
den Stan
gestern angeführt hat,
Absatzes che die
Absaß geben,
B. die uns
der
des
in
meine
nicht den
angezogen
mit
AääldSmas
als die
Man u
ist/
agen:
Landesgesetzge einräumt/ s Necht unbestrittenermaßen ebung
Reichs⸗Gesetz iner Anwen
warum so
muß es der
den
un welches
die
Position übrigens
rben au at
durch eine 2
äͤlle des 1. Absatzes des Art. 78 von ei als die des zweiten 1gses. eichszuständigkeit auf Presse und Vereins⸗ dieser Zuständigkeit auf das 1 die Bildung der Landes⸗ aben sich ja Beschluͤsse des Deutschen Reichs⸗ nz anderen Bedeutung Postverwaltung, soviel Selbständigkeit lege? Absatze des Art. 78 Dafürhalten nicht als den Fällen des 2. Absatzes. rinzip nicht blos oben⸗ deutsche Verfassung ist ch in jedem einzelnen Falle
die Aus ehnung lichen Rechtes od
8 Vertragsprinzip in kann es nach meinem werden in
zu sagen: kann sie au Ganz abgesehen Kontrahenten etwas Anderes
den Charakter
meine Herren, der Redaktion der R shon in den Schlußprotokollen vom ie Bestimmungen über Bundesverfassung; unter der Herrschaft d Herren, ist des Eintritts in das D orm, vermöge welcher 8 größeren Ganzen geworden 1 Beziehungen neuen Bedin⸗ Damit / daß
oweit nichts and
den sind, dami
icht befreunden su können, Art. 85.
uswärtigen schließen wir keine Ver
ir ab und Iigein Srgun
Fälle unserer
Art. 78
des 1. Absatzes rechtlich an älle des zweiten,
eine des Reiches, von der der 1. Absatz ntstanden, wie
Vertrag e Bundesgliedern.
der Besteuerun
das ist ja doch 2 gleichzeitig aber der Regie⸗
85 und 88 der Verfa
Gegent eil stattfinden? Und wenn in den Fällen des funden wird, dann in den Fällen des 1. Absatzes. ae Entscheidung unserer Frage
das Erachten dpunkt des
für zum Fällen
geordnete von Aalen hat das als ein iesssosehe Kämpfer en
er au
dem ersten
ie
dürften
eben
er württem
sonst w der württe den
handelt.
85 haben ’
Ins2. Abstimmungen,
das m Herren!
di ung
t ist, von den
Auch in den nur g eshalb
ar bung beläßt / durch ihre der Landesge in den der barkeit estim ungsurkunde in di enn in den Fällen 8 die Ausschließ
bsatz
ersten 2. -- ganz richtig auch die P
emeinh 8 gewisse Aenderun⸗
Paragraphen
Die allgemeine
den Fällen des
des Branntweins und
der Bestimmungen
erfaßt. osition des ersten Absatzes — des bayerischen Ab
ü dieselbe Frage jüngst ausgege “ 8 Abgeordneten
EETI11“
ner weit schwerer
Oder war
avon, daß heit auch dann sind;
eschaffen worden an sich trägt,
in vorliegendem
eichsverfassung vom
Serege⸗ erklärt also sie stehen unter er Reichsverfassungs⸗ so gewiß,
daß die süd⸗ eutsche Reich ein⸗ sie in sehr
dem so ist/ bergischen Landes⸗
deres als ein Landesgesetz ist, t scheinen die Herren Wnag. e
ürden sie, glaube mbergischen Ver⸗ der
Ceine Herren!
träge mit Auswaͤxt gen ghe
0 Trutschen Reiches. auch
ders konstruiren, anders
Und für die Fälle des
wirklich für Kom⸗ spricht, die ist die Abgränzung Nicht blos das, eäußerlich mehr die ist durch Vertrag ze bs. Ab
uß ich
2. Fällen des 1. klarem Rechte der gesetzten Schranken Fällen des ersten eschehen auf Kosten hier mit demselben Biers nicht denkbar, daß
„
Abstimmung im Igebung zu ver⸗ ällen des ersten
Landesverfassung vorgeht/ er
Para⸗ en Fällen die Rede es 2. Absatzes das
ung der ständischen
Absatzes so außerordentlich inkon⸗
*
muß sie doch ebẽnso inkonstitutionell Meine
Herren! Nach im ersten
zur Zeit des Nord⸗
erren Antragsteller aus⸗
halten, verloren ist;/ auf⸗ Der Herr Ab⸗ Herr Mohl hat
eordneten- en wurde, von Aalen
zum ersten Absatze unwiederbringlich ver⸗
worden sein.
angeführt Berrn Ab
1“
aß je nach geordneten diesem ersten
der Herr Abgeordnete von Aalen
meine Herren, de
möchte in einzelnen etragen
2. en ntscheidenden Bens
des Art. 78
Gegner des .
lbstimmung im Bun
eziehungen doch in etwas Der
Herr Abgeordnete ie Gefährlichkeit
für der Aus⸗
desrath der württem⸗
11““