empfehlen, deren Festsetzung nach Analo⸗ erichtlichen Tarife zu bewirken. Auch wird der in einigen Gutachten ausgesprochenen Ansicht bei⸗ getreten, daß die bei den Deputationen entstehenden Kopialien — mit Ausnahme der Kopialien für die nach §. 6 des Regu⸗ lativs auf Kosten der Partei anzufertigenden Duplikate — als in dem Pauschquantum mit begriffen zu betrachten sind. Die eben erwähnten Duplikat⸗Kopialien werden, da die Bezirks⸗ Regierung am Sitze der Deputation das Bureau⸗ und Kanzlei⸗ Personal zu stellen hat, nach den dieserhalb bei den Regierungen bestehenden Grundsätzen zu berechnen sein. 8 Ew. ꝛc. ersuchen wir ganz ergebenst, auch von der gegen⸗ wärtigen Verfügung, welche zu dem Ende ebenfalls in .. Exem⸗ 8 b erfolgt, den Mitgliedern und stellvertretenden Mitglie⸗ ern der Ofipreußischen und der Westpreußischen Deputation,
8
ren ꝛc. dürfte es si gie der entsprechenden
sowie den Bezirksregierungen der Provinz Preußen gefälligst Kenntniß geben zu wollen. 8 Berlin, den 1. Februar 1872 11“ Der Minister des Innern. Der Fusti Minister. Gr. Eulenburg.
In dessen Vertretung: An die Herren Ober⸗Präsidenten und die AReegierung zu Sigmaringen.
a. Regulativ zur Ordnung des äußeren Geschäftsganges bei den Deputationen für das Heimathwesen. (S§. 43 des Gesetzes vom 8. März 1871.) esetz⸗Sammlung S. 130 ff. ““ (Vom 1. Februar 1872.) . §. 1. (Geschäfte der Deputation.) In öffentlicher Sitzung er Deputation und nach mündlicher Verhandlung unter den Par⸗ eien erfolgt in allen Fällen die der Deputation zustehende Entschei⸗ dung erster Instang G in denjenigen Streitsachen, die gegen einen Armenverband ihres Sprengels von einem anderen deutschen Armenverbande anhängig Fch. werden und in denen die Erstattung von Armenpflege⸗ osten oder die Uebernahme eines Hülfsbedürftigen verlangt wird. §. 38 ff. des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz; §. 40 ff.
es Gesetzes vom 8. März 187111.
8 2. Nicht ausschließlich den öffentlichen Fißun en vorbehalten
nd die sonstigen der Deputation obliegenden Geschäfte, insbesondere
1) die Festsetzung der gogen ungehorsame Feugen und Sachver⸗ ständige, vorbehaltlich des Rekurses an das Bundesamt für das Heimathwesen, zu erkennenden Strafen, so wie die Entscheidung der Rekurse bezüglich der von den Kreiskommissionen festgesetzten derarti⸗ gen Strafen (§. 49, 61 des Gesetzes vom 8. März 1871), —
2) die Leitung des Schriftwechsels unter den Parteien nach einge⸗ s Herufchg, n das Bundesamt für das Heimathwesen (§. 46 ff.
es Re esetzes; —
3) dien ollstreckung der 11s- gegen die Armenverbände ihres Sprengels gemäß §. 53 des Reichsgesetzes; —
4) die Rück Ungtcweactaan der Exekution, welche von einem Armenverbande ihres Sprengels auf Grund einer vorläufig vollstreck⸗ baren, in höherer Instanz wieder aufgehobenen Entscheidung erwirkt worden war (§. 54 des Reichogescha, 88 81
5) das vermittelnde Einschreiten behufs Herbeiführung einer Einigung unter den betheiligten Armenverbänden über das Verbleiben einer, nach §. 5 des Freizügigkeits⸗Gesetzes vom 1. November 1867 auszuweisenden Person oder Familie an ihrem bisherigen Aufenthalts⸗ orte (§. 55 des egeees satsee 1
6) bei nicht erreichter Einigung, der Erlaß der, gemäß §⸗ 56 des Reichsgesetzes, vorbehaltlich der Berufung an das Bundesamt für das Heimathwesen, zu treffenden bezüglichen Anordnungen, —
7) die endgültige Entscheidung der Streitigkeiten über die Noth⸗ wendigkeit des Transports eines auszuweisenden, im Sprengel der Deputation sich aufhaltenden Hülfsbedürftigen oder über die Art der Ausführung des Transports (§. 58 des Reichsgesetzes), —
8) die Entscheidung letzter Instanz in denjenigen Streitsachen, welche die Beschwerden gegen ö der orstände der Orts⸗ Armenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armen⸗Unterstützungen zu Fenee sind, zum Gegenstande haben (§. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871), —
9) die endgültige, vorbehaltlich des Rechtsweges erfolgende Ent⸗ scheidung der Returf⸗ gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in den, §F§. 65 und 66 des Gesetzes vom 8. März 1871 erwähnten Streitfachen zwischen einem Armenverbande und den zur Unterstützung eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Angehörigen, —
10) die endgültige Entscheidung darüber, ob und welche Beihülfe einem Orts⸗Armenverbande ihres Sprengels behufs Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen von dem Land⸗Armenverbande zu gewähren ist (§. 36 des Gesetzes vom 8. März 1871).
er Deputation bleibt es unbenommen, auch in den vorstehend aufgeführten, dazu geeigneten Fällen die Betheiligten resp. deren 2 zum persönlichen Erscheinen in ihre öffentliche Sitzung vor⸗ zuladen.
§. 3. (Sitzungen der Deputationen.) Die Deputation versam⸗ melt sich an regelmäßigen, im voraus von ihr bestimmten Sitzungs⸗ tagen; dem Vorsitzenden der Deputation bleibt es unbenommen, im Bedürfnißfalle außerordentliche Sitzungen anzuberaumen.
.§. 4. (Einberufung der Stellvertreter, Urlaub der Mitglieder) Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer ordentlichen oder außeror⸗
dentlichen Sitzung der Deputation beizuwohnen, oder sich der Wahr⸗
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nehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat 55 sofort, behufs Einberusung seines Stellvertreters, dem Vorsitzen⸗ en anzuzeigen. .
In schleunigen Fällen hat das verhinderte Mitglied seinen Stell⸗ vertreter unmittelbar zu benachrichtigen; der Stellvertreter ist alsdann, auch ohne besondere Berufung von Seiten des Vorsitzenden, ver⸗ ichtet, sich zu der betreffenden Sitzung einzufinden, beziehungsweise
ie Geschäfte des Mitgliedes zu übernehmen.
§. 5. Die ernannten Mitglieder und deren Stellvertreter be⸗ dürfen zu einer, die Dauer von 6 Wochen übersteigenden See vom Sitze der Deputation eines von den Ministern des Innern un der Justiz gemeinschaftlich zu ertheilenden Urlaubs, — unbeschadet der Posf en, hinsichtlich der Beurlaubung der Staatsbeamten bestehenden
orschriften.
Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter haben bei beabsichtigter längerer Entfernung von ihrem Wohnorte sich mit ein⸗ ander zu benehmen und dem Vorsitzenden sofort entsprechende An⸗ zeige Ie erstatten. .
Die ernannten, wie die gewählten Mitglieder haben unter allen Umständen dafür Sorge zu tragen, daß eingehende Zusendungen im Falle ihrer Abwesenheit sofort an ihren Stellvertreter befördert werden.
5 6. (Befugnisse des Vorsitzenden, Leitung des eseore Der Vorsitzende leitet und überwacht den gesammten Geschäftsgang bei der Deputation. Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und versieht sie mit dem Vermerk wegen des Tages des Einganges. Hat eine Partei den Schriftstücken (§. 47. 48 des Gesetzes vom 8. März 1871) kein beigefügt, so verfügt er die Anfertigung desselben auf ihre
osten.
§. 7. Die in den Fällen des 5. 2 unter Nr. 2 bis 5 zu treffen⸗ den2 mkaxaehexn werden der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium, entweder von dem Vorsitzenden selbst oder unter seiner Mitzeichnung von Mitgliede der Deputation erlassen, welchem der Vor⸗ Füee die Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen
esem Mitgliede und dem Vorsitzenden eine Meinungsverschiedenheit oder wird Verfügte Einspruch von Seiten einer Partei beenn; so ist die Beschlußnahme des Kollegiunes hierüber herbeizu⸗ ühren.
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen über⸗ lassen, den vorgängigen Vortrag im Kollegium vHr, “
.8. Die Bestimmungen des §.)7 finden gleichmäßig Anw dung auch auf alle sonstigen Verfügungen, welche, ohne der sachlichen Entscheidun “ lediglich die Leitung des Verfahrens vor der Deputation bezwecken. 8— b
§. 9. In den, zur kollegialischen Entscheidung der Deputation elangenden Sachen bestellt der Vorsitzende aus der Zahl der ernann⸗ en oder der gewählten Mitglieder einen Referenten und nach Befin⸗ den einen Korreferenten; auch kann er sich selbst zum Referenten oder zum Korreferenten ehhag. . §. 10. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathun⸗ gen in den Sitzungen der Deputation; er stellt die Fragen und sam⸗ melt die Stimmen, — vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit entsteht. “ 8 denjenigen, in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vor⸗ 8 ige mündliche Verhandlung unter den Parteien zur kollegialischen ceidung gelangenden Sachen, welche einer pesonders schleunigen Erledigung bedürfen, kann der Vorsitzende geeigneten Falles eine schrift⸗ liche Abstimmung der Mitglieder veranlassen; ergiebt sich hierbei jedoch eine Meinungsverschiedenheit, so 8 in allen Fällen die kollegialische Entscheidung in einer Sitzung der Deputation herbeizuführen. G §. 12. (Mündliche Verhandlung in öffentlicher mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden in der durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. In der Vorladung an die Parteien ist die 188 mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Bleiben beide Parteien aus, so wird das Sachverhältniß durch den Referenten vorgetragen. Dasselbe geschieht, wenn nur eine Partei erscheint; der letzteren ist nach dem Vortrage des Referenten das iß ightchargzed; vertgghehe
.13. er Vorsitzende verkündi ie ergangene Entscheidun nebst den Entscheidungsgründen. Die Verkündigung der Entscheiung kann bis auf die nächste Sitzung ausgesetzt werden. Zu der letzteren werden die erschienenen Parteien mündlich vorgeladen; einer Vorla⸗ dung der ausgebliebenen Parteien bedarf es nicht.
§. 14. Mittelst der Entscheidung sind sofort die Kosten des Ver⸗ so rens so wie die zu erstattenden Auslagen und Gebühren (§. 56 es Gesetzes vom 8. März 1871) festzusetzen. Die Fe⸗ sezung der zu erstattenden Auslagen kann ausnahmsweise einem beson eren, nach Anhoöͤrung des Gegners und in nicht öffentlicher Sitzung zu erlassen⸗ den kollegiglischen Beschlusse der Deputation vorbehalten bleiben; die durch das betreffende Verfahren etwa weiter entstehenden Kosten PSden den Theile zur Last, welcher dieselben durch ver oͤgerte eibringung seiner Auslagenrechnung oder durch unbegründeten Wider⸗ spruch veranlaßt hat. §. 15. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den öffentlichen Sitzungen der Deputation; er lumn jeden Zuhörer aus snchchen entfernen lassen, welcher Störungen verursacht.
§. 16. (Ausfertigungen ꝛc.) Alle Entscheidungen, Verfügungen ꝛc. werden in der Ausfertigung mit der Unterschrift “ (Brandenburgische ꝛc.) Deputation für das 8n 6 8 ewelen “ versehen und von dem Vorsitzenden vollzogen. Alle Konzepte der au Grund kollegialischen Beschlusses ergehenden Ent vheibunzen sind de wenigstens drei Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzend beiden ernannten Mitglieder, zu vollziehen.
1“ 8b
8 i den Fällen des
itzung.) Die zur
3 tscheidung mit der AUeberschrift 8 8 8 Im Namen des Königs 8
und mit dem Siegel der Deputation — Preußischer 2
Umschrift: (Brandenburgische ꝛc.) Deputation für das Heimathwesen — versehen; in den nämlichen Fällen sind im Eingange der Aus⸗ fertigung die Mitglieder der Deputation aufzuführen, welche an der
111“ Theil genommen haben. §. 17. A
Alle Namens der Deputation zu bewirkenden Zustellungen erfolgen mittelst Requisition der betreffenden Bezirks⸗Regierung — des Polizei⸗Präsidiums zu Berlin — oder der, der Sbe nachgeordneten Behörden oder durch die Post, erforderlichen Fall gegen Behändigungsschein. Miittelst Requisition der vorgedachten Behörden erfolgt desgleichen die Vollstreckung der von der Deputation erlassenen Entscheidungen. §. 18. (Geschäfts⸗Kontrollbücher ꝛc.) Die Einrichtung der erfor⸗ derlichen Geschäfts⸗Kontrollbücher bleibt bis auf Weiteres dem Vor⸗ sitzenden der Deputation nach Berathung mit der letzteren überlassen. Die Bezirks⸗Regierung am Sitze der Deputation — das Polizei⸗ Präsidium zu Berlin — hat bis auf Weiteres der Deputation die erforderlichen Geschäftslokale, das erforderliche Subaltern⸗Personal und den Büreaubedarf zur Verfügung zu stellen. Etwaige Meinungs⸗ verschiedenheiten über das Erforderliche sind zur Entscheidung der Minister des Innern und der Justiz zu bringen. 1 §. 19. Am Jahresschluß hat der Vorsitzende in Gemeinschaft mit dem zweiten ernannten Mitgliede den Ministern des Innern und der istiz eine Uebersicht der vorgekommenen Geschäfte berichtlich einzu⸗ reichen. In derselben ist die Zahl der von der Deputation im Laufe des Jahres abgehaltenen öffentlichen Sitzungen, so wie, nach den Hauptkategorien gesondert, die Zahl der anhängig gemachten, erledig⸗
ten und unerledigt gebliebenen Sachen anzugeben, — unter Hinzu⸗ füg ung derjenigen gutachtlichen Bemerkungen, zu denen die, bei Hand⸗ a
ung der materiellen und der prozessualischen Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz und des Ausführungs⸗ h vom 8. März 1871 gemachten Erfahrungen Anlaß zu bieten einen. 18 Beerlin, den 1. Februar 1872. Der Minister des Innern. (gez.) Gr. Eulenburg.
8 ustiz⸗Minister. In dessen Vertretung 1 de Rege.
B e ka nntma ch u n g. Die nächste Prüfung für ordentliche Lehrerinnenstellen in dem
Koöniglichen Lehrerinnen⸗Seminar zu Berlin findet
am 12. bis 16. März d. J. .
att.
g Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung sind bis zum 5. März auf einem Stempelbogen zu 5 Sgr. an uns zu richten, und mit fol⸗ genden Angaben 1) dem vollständigen Vor⸗ und Zunamen der Leh⸗ rerinnen; 2) dem Geburtsort; 3) Geburtsjahr und Tag; 4) Namen, Stand und Wohnort des Vaters, und ob derselbe noch am Leben; 5) wo die zu prüfende Lehrerin ihre Schulbildung erhalten hat; 5) auf welche Weise dieselbe sich für das Schulamt vorbereitet hat; 7) in welchem Verhältniß dieselbe bisher F 8) ob und in welchen nicht allgemein erforderlichen Gegenständen dieselbe noch besonders geprüft zu werden wünscht. Hier muß Französisch, Englisch, Zeichnen ꝛc. aufgeführt werden; 9) Angabe der eingereichten Zeugnisse; 10) Adresse, an welche das Prüfungszeugniß geschickt werden soll; sowie mit nach⸗ ehenden Feeicien, 1) einem Taufschein; 2) einem Schulzeugniß; ) einem Führungsattest; 4) dem Zeugniß eines Geistlichen über die sittliche Befähigung zum Lehramte, von welchen Abschriften beizu⸗
fügen sind, zu beh Berlin, den 14. Februar 1872. . M
8 Königliches Provinzial⸗Schulkollegium
Reichenau. 8
““
8
Königliche Forstakademie zu Münden (bei Göttingen). Lehrplan für den Zeitraum von Ostern 1872 bis 8 dahin 1873.
Direktor Pfgfsss8r Dr. Heyer: Stand⸗ ortslehre, Waldbau, Forst⸗Einrichtung un Abschätzung, Staatsforst⸗ Eö Waldwerthrechnung, forstliche Statik. — Zweiter Lehrer der h ö Forstmeister Knorr: Forst⸗ schutz, Forübenutzung, Forsttechnologie, Forstverwaltungskunde. — Lehrer der anorganischen 1— Professor Dr. Mitscherlich: Physik, Meteorologie, anorganische und organische Chemie, 2 ““ Mineralogie, Geognosie. — Lehrer der organischen Naturwissenschaften, Professor Dr.
reve: Einleitung in die Naturgeschichte, allgemeine Botanik, spezielle Forstbotanik, Anatomie und Physiologie der Pflanzen, allgemeine Zoologie, Naturgeschichte der Säugethiere, Vögel und niederen Thiere, Entomologie. — Lehrer der Mathematik, Professor Schering: Arithmetik, Planimetrie, Trigonometrie, Stereometrie, Analysis, Geodasie, Planzeichnen. — Lehrer der Rechtskunde, Amtsrichter Leonhardt: Strafrecht, Civil⸗ und Strafprozeß. — Privatdozent Ur. Lehr: Volkswirthschaftslehre, EEE schaft, Ablösung der Waldservituten mit Rücksicht auf die preußische Agrargesetzgebung. — Oberförster⸗Kandidat Mühlhausen: Waldwegebau. Exkursionen. Mittwoch und Sonnabend: forstliche Exkur⸗ sionen unter der Leitung des Direktors, des Forstmeisters Knorr und des Oberförster⸗Kandidaten Mühlhausen. Im Sommer: an den Nachmittagen 2 Mal Meßübungen und 2 Mal naturwissen⸗ ETECEqEESo 14“4“““
1
Der Som merkursus begin 15. Oktober.
Münden, den 17. Februar 1872.
Der Direktor der Forstakadem DOphr. Gustav Heyer.
Ein Artikel des
kreich.
Fran
Paris, 16.
Nichtamtliches.
Februar.
„Journal de Paris: »Das Manifest der Achtzig«, lautet:
Ungefähr 80 Mitglieder der Rechten, unter welchen wir die Febren rthur de Cumont, de Meaux, Baragnon, Depeyre citiren, nd über ein politisches Manifest einig geworden. Es ist das Mani⸗ fest, welches man mit Unrecht das Manifest Moulin nennt und das wir richtiger und 8vS. das Manifest der 80 nennen. Das in Rede stehende Manifest wurde der Oeffentlichkeit noch nicht übergeben. Seinem Hauptinhalte nach ist es aber bereits bekannt. Die Urheber und Unter⸗ zeichner des Manifestes der 80 wollen die erbliche und traditionelle, aber sugleich die C“ und parlamentarische Monarchie. Mit an⸗ eren Worten, sie wollen das Haus Frankreich wieder auf den Thron setzen; aber sie wollen, daß es die Bedingungen annimmt, welche die der modernen Regierungen sind. Es ist einfach und klar. Dieses ist der Zweck. Was die Mittel anbelangt, so ist das Manifest der 80 nicht “ deutlich. Seine Urheber und Unterzeichner erkennen das Recht der Nation an, ihre Regierung zu wählen. Sie erwarten den Triumph ihrer Ideen nur von der Diskussion und dem Votum. Sie machen nur einen Aufruf an das von seinen frei gewählten Manda⸗ taren vertretene Land. Von der weißen Fahne kein Wort. Das Stillschweigen darüber hat eine Bedeutung, welche man nicht hervor⸗ zuheben braucht. Das Manifest der 80 erkennt endlich die politische und bürgerliche Gleichheit an. Man sieht, es ist ein ganzes System, welches sich in zwei Worten zusammenfassen läßt: Bersahnung der traditionellen Monarchie mit der modernen Gesellschaft, des erblichen mit dem nationalen Rechte. Wir zögern nicht, es zu sagen, weil es die Wahrheit ist. Die Unter⸗ seshner des Manifestes der 80 haben einen wichtigen Schritt ge⸗ han. Sie haben sich auf ein Terrain gestellt, welches für uns voll⸗ kommen annehmbar ist. Die Frage ist jetzt, zu wissen, ob die ganze Rechte, wie besonders der Graf von Chambord, ihnen auf dieses Ter⸗ rain folgen werden. Wir sind nicht berechtigt, dem erhabenen Ober⸗ hanpte des Hauses Frankreich Rathschläge zu ertheilen. Es ist Sache einer Freunde, ihn die Stimme ihrer Erfahrung und ihrer Ergeben⸗ heit vernehmen zu lassen. Wenn aber der Graf von Chambord, durch eine große vISsgbvc Bemühung einige ohne Zweifel achtungs⸗ werthe, aber zu absolute Ideen Sxge in seinen Hauptpunkten das Manifest der 80 annehme, so könnte es in Frankreich von diesem augenscheinlich nur eine einzige monarchische Partei geben. Was uns anbelangt, so ist 8 2 vorgezeichnet. Wir haben es immer heset⸗ und wir wiederholen es: Wir repräsentiren keine dynastischen nsprüche; wir repräsentiren politische Prinzipien. Diese Prinzipien sind folgende: »Die bürgerliche Gleichheit, die politische und religiöse srecheit die konstitutionelle Diese Prinzipien, wir finden e in ihrer Wesenheit in dem Manifest der 80 wieder. Wenn dieses Manifest die Richtschnur derer wird, welche es angenommen und unterzeichnet haben, so wird in Zukunft uns nichts verhindern, mit ihnen zu gehen; Alles fordert uns im Gegentheil dazu auf: Wir können von ihnen noch durch Fragen getrennt sein, die ihre Wichtig⸗ keit haben, die aber keine wesentlichen Fragen sind. Es ist nicht der Augenblick, um über solche Fragen zu diskutiren; es ist nicht der Augenblick, das aufzusuchen, was uns trennt; es ist im Gegentheil der Augenbllck das aufzusuchen, was uns vereinigen kann.
— Das „»Journal officiel« theilt mit, daß die Zahl der vom 4. bis 10. Februar von den Kriegsgerichten gefällten Urtheile 305 betrug und 589 Prozesse niedergeschlagen wurden Die Zahl aller bisher gefällten Urtheile beläuft sich auf 4242, während 20,704 Individuen in Freiheit gesetzt wurden.
— Das »Journal de Paris« bestätigt, daß Emil Olli vier sich weigert, vor der Untersuchungs⸗Kommission über den 4. September zu erscheinen, und in seinem Schreiben sich auf Artikel 13 der Kaiserlichen⸗Verfassung beruft, wonach Minister „nur durch den Senat in Anklagestand versetzt werden können⸗; er werde daher nur vor dem Senat Rechenschaft über sein Verhalten ablegen. G
— Das »Journal officiel« bringt folgende Nachrichten aus Algerien: 8
»In der Algier herrscht vollkommene Ruhe. Das Ein
zahlen der Kriegskontributionen geht bei einigen Stämmen der Kaby⸗ len langsamer vorwärts. Die Blattern haben sich in den Kreisen
Augenblicke an Pflicht uns vollständig
von Dielfa und Teniet el Hav, eben so wie eine Schafseuche gezeigt,
welche große ehee anrichtet. n der Provinz Oran bekla man sich in gewissen Theilen des Tells über eine Zunahme der Dieb⸗ stähle und des Vagabundirens. Im äußersten Süden sind den Stäm⸗ men der Sahara von den Marokkanern Heerden weggenommen wor⸗ den. Die Marokkaner paßten diesen Stämmen bei ihrer Rückkehr aus Gouaca auf. Die Familie Si Kaddur ben Fa⸗ wurde in Maskar internirt. Was Si Kaddur selbst betrifft, so scheint er sich nach Goleah mit nur einigen Anhängern zurückgezogen zu haben. In der rovinz Constantine befestigt sich die Ordnung immer mehr. Die Kolonne Lacroix nimmt sich vor, nachdem sie das Agalik von Uargla reorga⸗ nisirt hat, den Suf und den Uled Rir zu visitiren«.ʃ..“
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