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8 Der weck der Gesellschaft ist der Betrieb von Bank⸗ und Finanz⸗Geschaͤften dustriellen 1ae Be-Nee jeder Art, insbesondere des reinen v.eanhesehes 8 bei Handlungshaͤusern, 1 1* Bans. 12 e fan ssehag v2
itarisch zu betheiligen. Auch bleibt es der Gesellschaft vorbehalten, bestehende E1“* heng stille oder Kommanditgesellschaften bei den Zweignieder⸗ Die Wirksamkeit der Ge
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Bayern. München, 17. Februar. Die in
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em stenographischen Bericht: “ Feehhe Herren! Sie haben es schon oft gehört, bevor wir in die heutige Verhandlung eingetreten sind, und auch einer der Herren An⸗ kragsteller hat es wieder gesagt. An dem Initiativantrag und an un⸗ erer heutigen Debatte ist nichts schuld, als die Erklärung, die ich in Reichstage zu Berlin über die uns heute beschäftigende Frage abgegeben habe. Einer der Herren Antragsteller hat bemerkt, der An⸗ 8; und die Rechtfertigung für den Initiativantrag liege in jener Er⸗ lärung. Was ist denn, meine Herren, das Wesen jener Erklärung? Ich habe lediglich eine Rechtsansicht geäußert. Eine Rechtsansicht kann fichtig sein oder nicht. Aber gleichviel ob das, was ich mir als das bestehende Recht zu bezeichnen erlaubt habe, richtig ist oder nicht, es giebt unter keinen Umständen einen Anlaß zu einem Vorwurfe gegen rgendwen. Denn es kann doch kein Verbrechen sein, sich zu dem, was man als Wahrheit, zu dem, was man als das bestehende Rechte rkannt hat, zu bekennen. Ist meine Ansicht richtig, so bleibt nichts übrig, als sich das bestehende Recht und die Erklärungen, die es ins echte Licht zu setzen berufen waren, gefallen zu lassen, oder sich da⸗ nach umzusehen, wie man eine Aenderung des mißliebigen, aber gel⸗ enden Rechtes herbeizuführen im Stande sei. 8 Jst aber die Ansicht, die ich geäußert habe, unrichtig, dann sen⸗ ich mir die Sache auf einem noch viel einfacheren Wege zu erledigen: un weise man die Unrichtigkeit nach, und alles Weitere findet sich. Die Gewalt, wie sie den Mitgliedern einer Regierung, namentlich der leineren Staaten, zur Seite steht, diese Gewalt, Meine Herren, ist für ich allein gar nicht geeignet, den Fortbestand einer unrichtigen Rechts⸗ nsicht zu sichern und es dahin zu bringen, daß eine mit dem be⸗ tehenden Rechte in Widerspruch stehende AÄnsicht auch praktische Gel⸗ ung erlange. Es sind zu viele Leute an der Sache betheiligt, die Hesetze des Denkens sind zu sehr Allen gemeinschaftlich, als daß es inem Minister gelingen könnte, mit einer solchen unrichtigen Rechts⸗ nschauung gegen die Interessen des Volkes länger zu bestehen. Ich meine, auch der böswilligste und muthwilligste Minister würde durch eie öffentliche Meinung sehr bald gensthigt sein, zu bekennen, daß er ch Fers hat, und einer anderen Auffassung Raum zu geben. iese Erwägungen alle, meine Herren, hätten es meines Erach⸗ ens nicht blos gerechtfertigt, sondern in der That dazu genöthigt, daß ie Angelegenheit, mit der wir hier befaßt sind, ruhig behandelt werde.
Von einer ruhigen Behandlung kann man vielleicht, ich gebe das mit Pergnügen zu, in den bisherigen Debatten sprechen; sie war aber icht vorhanden, ehe wir mit diesem Thema uns in diesem Hause zu eschäftigen begonnen haben.
Fast klang noch das Wort, das ich im Reichstage sprach, als ir bereits hinterbracht wurde, einer der Herren Abgeordneten aus em Centrum, einer der bedeutendsten Führer, habe sich, hoch erfreut ber meine Erklärung, geäußert: Nun werde es einen gründlichen Spektakel geben! Der Herr hat recht Preghe eit, er hat in die Zukunft esehen; vielleicht hat er ein bischen die Zukunft machen helfen.
Hätte er auch unser Staatsrecht gekannt, ich glaube er würde sich vas vorsichtiger ausgedrückt haben. Der angekündigte Spektakel gat sich alsbald erhoben und in allen Blättern ist er wiedergeklungen. Nan hat nicht davon gesprochen, mit welchen Gründen Rechtsansicht egen Rechtsansicht gegenüberstehe? O nein! Es wurden alsbald alle denklichen Vorwürfe und Inkriminationen gegen diejenigen Re⸗ (rungen erhoben, welche sich zu der von mir vertretenen Rechtsan⸗ htt bekannten. Man warf ihnen vor: Nichts Geringeres als Absolutismus sei as, wonach sie zielten; EC“ der einzelnen Staaten sei core Absicht, Verpreußung aller deutschen Elemente, kurz, um es mit nem Worte zu sagen: Gewalt und Verrath an der Sache der ein⸗ Inen Staaten, das sei das Schiboleth derjenigen Regierungen, welche hzu der von mir aufgestellten Rechtsansicht bekennen. 8 Nun hat es mit diesem Spektakel eine eigene Bewandtniß. Wenn cht alle Zeichen trügen, ist hinter dieser absichtlichen Spektakelmacherei reits die Nemesis einher. Ich habe vorhin von einem Gemeingut r Gesetze des Denkens gesprochen. Dieses Gemeingut hat sich auch vorliegenden Falle bewährt. Wenn man Vorwürfe erheben will, le man das gegen uns gethan, muß man andere, besser fundirte hatsachen anzuführen im Stande sein, als diejenigen gewesen sind, it welchen, ehe wir zu dem Initiativantrage Hehsgten unsere An⸗ ten und Absichten zekäͤmwpft worden sind. Da die erhobenen Be⸗ zuldigungen nicht auf Wahrheit beruhten, blieb gar nichts Anderes brig, als daß schließlich dem Spektakel das Fiasco folgt, und meines achtens ist das Fiasco berelts da. In einem Nachbarlande hat an den gleichen Spektakel hervorzurufen sich bemüht; das Nachbar⸗ nd ist darüber zur Tagesordnung übergegangen.
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Nr. 36 des „R. u. St.⸗A.« bereits erwähnte Rede, welche der Staats⸗ Minister von Lutz in der Sitzung der Kammer der Ab⸗ vpeordneten bei der Debatte über den Barth⸗Schüttingerschen Pnitiativantrag, betreffend die Reservatrechte, hielt, lautet nach
Das Urtheil, welches von der Landesvertretung des Nachbar⸗ landes gefällt worden ist, bestätigt einfach die Richtigkeit der von mir vertretenen Rechtsanschauung, und ich be reife nicht, wie man Fernüber diesem Votum noch, wie soeben noch geschah, hat sagen können, ür eine Politik, wie sie den Anschauungen des Herrn Vorredners entsprechen müßte, für eine solche Politik ließen sich jetzt Bundes⸗ genossen finden. Ich glaube, nicht in Süddeutschland, noch weniger aber anderswo und vollends nicht in Berlin, ließen sich für eine — ich muß den Ausdruck gebrauchen — reichsseindliche Politik jetzt Bundesgenossen finden. Ich werde auf das Thema später noch mit wenigen Worten zurückkommen.
Kaum hatte ich meine mehrerwähnte Aeußerung im Reichstage abgegeben, so wurde, wie gesagt, die Presse und die öffentliche Mei⸗ nung auf jede Weise gegen uns in Bewegung gesetzt.
Ich habe zu wiederholten Malen gelesen, die Streitfrage, welche jetzt auf das Tapet gebracht worden sei, müsse entschieden werden, aber niemals werde sie in dem Sinne entschieden werden, wie ich geglaubt habe, daß sie bereits entschieden sei. In den Artikeln, von denen ich eben gesprochen ist es bis zur kühnsten Verhöhnung der von mir vertretenen Ansicht gekommen. Und jetzt, meine Herren, betrachten Sie einmal die Presse! Den Eindruck, den ich davon habe, kann ich nicht anders bezeichnen, als dahin: die Presse, die bisher mit Gründen gegen uns gekämpft hat, hat den Kampf eingestellt; von der Presse, die mit anderen Dingen als mit Gründen kämpft, spreche ich nicht.
Die Literatur, welche sich mit dieser Angelegenheit befaßt hat, ist vollständig auf meine Seite übergetreten und, was mehr ist, meine Herren, auch Sie sind, insoweit es sich um die Frage handelt, was geltendes Recht ist, ganz auf meine Seite getreten.
Ich unterscheide, wie Sie aus dem eben Bemerkten entnehmen, zwischen der Frage, was gegenwärtig geltendes Recht ist, und der Frage, ob das geltende Recht genügt, ob es Ihnen entspricht, ob man versuchen soll, eine Aenderung herbeizuführen, und ob man dazu stark genug ist, endlich, welche Wege sich dazu empfehlen. Mich interessirt in diesem Augenblicke lediglich die erste Frage: Welches ist das geltende Recht? Hier ist, ich will Sie nicht allzulange mit dem Thema auf⸗ halten, meines Erachtens gestern auf das deutlichste anerkannt worden, daß sowohl dasjenige, was ich über Reichsrecht gesprochen habe, das Richtige war, als daß ebenso, wie aus der ganzen des Antrags hervorgeht, auch dasjenige von Ihnen als richtig anerkannt wird, was ich über das Landesrecht behauptet habe.
Was das Reichsrecht betrifft, so habe ich früher mich zu der Ansicht bekannt, daß das von den Bundesraths⸗Mitgliedern im Bun⸗ desrath abgegebene Votum das Entscheidende sei. Daß Sie derselben Meinung sind, daß auch Sie der Ansicht huldigen, wenn durch Bundesraths⸗Beschluß ein Reichsgesetz zu Stande kam, so habe ein solches Reichsgesetz auch in Bayern Geltung, selbst wenn die bayerische Stimme in der Minorität war, so lange es sich nicht um einen Fall des Art. 78 Abs. 2 handelt, das habe ich früher im Gegensatze zu manchen eben gehörten Deduktionen aus Ihrem Initiativantrage und insbesondere aus dem dispositiven Theile desselben gefolgert. Denn wenn er einen andern Sinn haben soll, als den eben genannten, dann hätte irgendwie, vorausgesetzt, daß es in Ihrer Macht liegt, aus⸗ gesprochen werden müssen, daß ein so zu Stande gekommenes Keichs⸗ gesetz in Bayern keine Geltung habe. Das haben Sie nicht ausgesprochen, sondern lediglich, wie soll ich sagen, durch Repressiv⸗ maßregeln abzuhelfen gesucht, mit deren Hülfe das Zustandekommen eines solchen Reichsgesetzes erschwert werden soll. Für die juristische Interpretation liegt hierin die unzweideutigste Anerkennung meiner Necht zanschauung.
Der Herr Referent hat, ich weiß nicht, durch meine Aeußerung vom 16. Dezember veranlaßt oder aus andern Motiven, in der That auch im Ausschusse einen Anlauf genommen, einer anderen Ansicht praktische Geltung zu verschaffen. Darüber, meine Herren, will ich Sie nicht mit längeren Deduktionen aufhalten, daß ein Satz in den Motiven, von denen der Herr Vorredner gesprochen hat, praktisch gar keine Bedeutung haben kann.
Der Herr Referent hat einen solchen Anlauf genommen, es ist aber ein öffentliches Geheimniß, daß er mit diesem Anlauf nicht durchgedrungen ist. Ich habe das der richtigen Empfindung zuge⸗ schrieben, daß Sie einen solchen Satz aufzustellen nicht in der Lage sind. Nunmehr, wenn ich recht gehört habe, ist gestern 5 die An⸗ frage des Herrn Abg. Dr. Völk durch nicht 114.“ e Zurufe ausdrücklich erklärt worden, die Herren seien der nsicht, daß, wenn ein Reichsgesetz zu Stande kommt, auch wenn es Verfassungsänderun sin⸗ auch wenn es Kompetenzerweiterungen statuirt, sei es mit Zu⸗
immung der bayerischen Bundesraths⸗Mitglieder, sei es gegen die⸗ selbe, soferne nur die gesetzliche Minorität nicht vorhanden ist, ein solches Reichsgesetz auch in Bayern Geltung erlangt. “
Habe ich damit recht gehört, so habe ich die bündigste und unf EA1114““ der Richtigkeit u Lnfigfe gefunden, welche ich mir über das Reichsrecht auszusprechen erlaubte.
Aehnlich verhält es sich auch mit dem inneren Staatsre Wenn ich nicht Recht hätte mit meiner Anschauung, dann vürffse Sie nicht ein neues Gesetz machen wollen, sondern dann müßten Sie einfach darauf dringen, daß d as
bestehende, gegen mich sprechende