1872 / 46 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

199981 .““

telbar untergeordnete, den Ministern gegenuüber selbstständige Behöͤrde,

welche die Kontrolle bes gesammten Staatshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben

von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staatseigenthum und über die Verwaltung der taatsschulden zu führen hat.

8 2. Die Ober⸗Rechnungskammer besteht aus einem Präsidenten uund der 1“ Zahl von Direktoren und Räthen.

8 Dieselben werden von dem Könige ernannt, der Präsident auf den Vorschlag des Staats⸗Ministeriums, die Direktoren und Räthe auf den Vorschlag des Präsidenten der Ober⸗Rechnungskammer unter

Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Staats⸗Ministeriums.

8 §. 3. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder der Ober⸗ Nechnungskammer sein. 11 3

4. Nebenämter oder mit Remuneration verbundene Neben⸗

beschäftigungen dürfen dem Präsidenten und den Mitgliedern der

Ober⸗Rechnungskammer weder übertragen, noch von ihnen übernom⸗

men werden. können die gedachten Beamten Mitglieder eines der Häuser des Landtages sein. —F. 5. Die Mitglieder der Ober⸗Rechnungskammer unterliegen den Vorschriften der Gesetze über die Dienstvergehen der Richter ꝛc. vom 7. Mai 1851 (Ges.⸗S. S. 218) und vom 26. März 1856 (Ges.⸗ S. S. 201) unter folgenden näheren Bestimmungen: .“

Das Ober⸗Tribunal ist das Fasgendig IIW für den Präfidenten, die Direktoren und die übrigen itglieder der Ober⸗

Kechnungskammer. Die im L. 13 des Gesetzes vom 7. Mai 1851 irektoren und Räthe der Ober⸗Rech⸗

vorgeschriebene Mahnung an 1 nungskammer zu erlassen, steht dem Präsidenten derselben zu. b Die im §. 58 ebendaselbst wird in Ansehung des Präsidenten der Ober⸗Rechnungskammer von dem ersten 8 Be. denten des Ober⸗Tribunals auf Grund eines Beschlusses dieses Gerichtshofes (§. 59 a. a. O.) in Ansehung der übrigen Mitglieder von dem Präsidenten der Ober⸗Rechnungskammer wahrgenommen.

Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes der Ober⸗Rechnungs⸗ kammer kann mit Beibehaltung seines Ranges in ein richterliches oder in ein anderes Amt der höheren Verwaltung, für welches dasselbe die gesetzliche Qualifikation besitzt, erfolgen. Der in Gemäßheit des §. 54 des Gesetzes vom 7. Mai 1851 vor⸗ zulegende Befehl wird vom Staats⸗Ministerium erlassen. n dem Falle des §. 63 a. a. O. wird der Beschluß, wenn er den Präsidenten betrifft, dem Staats⸗Ministerium, wenn er andere Mittglieder der Ober Rechnungskammer betrifft, dem Präsidenten der⸗ selben übersendet. 6 Im Uebrigen stehen dem Präsidenten der Ober⸗Rechnungskammer in Beziehung auf die Mitglieder gleiche Befugnisse zu, wie dem JZustiz⸗Minister in Bezichung auf richterliche Beamte zustehen.

§. 6. Alle Beamten der Ober⸗Rechnungskammer, mit Ausschluß

der Mitglieder, ernennt der Präsident und übt über dieselben die Dis⸗ siplin mit den Befugnissen aus, welche den Ministern rücksichtlich der hnen untergeordneten Beamten zustehen. . Die entscheidende Disziplinarbehoͤrde für dieselben ist die Ober⸗

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Rechnungskammer, welche im Plenum und im Uebrigen nach dem

für das Ober⸗Tribunal gültigen Disziplinarverfahren, in der Sache

aber nach den Vorschriften des Gesetzes über die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 (Ges.⸗S. S. 465 ff.) itar e. entscheidet. §. 7. Der Geschäftsgang bei der Ober⸗Rechnungskammer wird durch ein Regulativ geregelt, welches auf Vorschlag der Ober⸗ Rechnungskammer und des Staats⸗Ministeriums durch Königliche Verordnung erlassen und dem Landtage zur Kenntnißnahme mit⸗ getheilt wird. In dem Regulativ sollen besonders auch die Bestim⸗ mungen enthalten sein, welche zur ee; des Präsidenten erforderlich sind. Bis zum Erlaß dieses Regulativs bleiben die bisher ergangenen Instruktionen über den Geschäftsgang in so weit in Kraft, als sie mit den in diesem Gesetz festgestellten Grundsätzen kollegialischer Beratbung und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes verein⸗

bar sind. §. 8. Die Ober⸗Rechnungskammer faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher Theilung der Stimmen den Ausschlag giebt. Die kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist jedenfalls erforderlich, wenn 1“ 1) an den König Bericht erstattet, 2) die für die Häuser des Land⸗ tages bestimmten Bemerkungen (§. 18) festgestellt, 3) allgemeine Grund⸗ sätze aufgestellt oder bestehende abgeändert, 4) allgemeine erlassen oder abgeändert, 5) über Anordnungen der obersten Verwal⸗ tungsbehörden Gutachten abgegeben werden sollen. §. 9. Der Revision durch die Ober⸗Rechnungskammer unterliegen zuvörderst alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung des festgestellten Staatshaushalts⸗Etat (Artikel 99 der Verfassungs⸗ Urkunde) und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, insbesondere also: 1) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebs⸗Anstalten J Institute über Einnahmen und Ausgaben von Staats⸗ ge 1 2 soweit nicht in einzelnen Fällen statutarische oder vertrags⸗ mäßige Bestimmungen eine Ausnahme begründen, die Rechnungen aller derjenigen nicht staatlichen Institute, welche aus Staatsmitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zuschüsse nach Maßgabe des Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten, oder mit Gewährleistung des Staates verwaltet werden, sobald und so lange diese Garantie verwirklicht werden soll. Der Ober⸗Rechnungskammer wird namentlich unter Aufhebung der entgegenstehenden Anordnungen die Reviston der von der See⸗ handlung geführten Balancen und Bücher übertragen. Hinsichtlich

der Rechnungen der Preußischen Bank bewendet es vorläufig bei den bestehenden Anordnungen. Die Rechnungen der Kasse der Ober⸗ Rechnungskammer werden von dem Präsidenten derselben revidirt und mit den Revisions⸗Bemerkungen den beiden Häusern des Land⸗ tags e. Prüfung und Decharge vorgelegt.

Ausgenommen von der Revision durch die Ober⸗Rechnungskam⸗ mer sind allein die Rechnungen über die in dem Etat für das Bureau des Staatsministeriums zu allgemeinen politischen Zwecken und in dem Etat des Ministeriums des Innern zu geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei ausgesetzten Fonds.

§. 10. Zur Revision der Ober⸗Rechnungskammer gelangen ferner:

1) die Kechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten und staatlichen Institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und 9 das gesammte nicht in Gelde bestehende Eigenthum des Staates,

2) die Rechnungen derjenigen nstitute, Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche lediglich von Staatsbehörden oder durch von Staatswegen angestellte Beamte, ohne Konkurrenz der Interessenten bei der Rechnungs⸗Abnahme und Quittirung, verwaltet werden, gleichviel ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten, oder nicht.

Inwieweit den zu 1 erwähnten Rechnungen die Inventarien bei⸗

sufs en sind, oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist,

leibt der Bestimmung der Ober⸗Rechnungskammer nach Verschieden⸗ heit der Kassen und Institute überlassen. 8

§. 11. Von den in den §§. 9 und 10 bezeichneten Rechnungen ist die Ober⸗Rechnungskammer berechtigt, diejenigen, welche von Unter⸗ geordneter Bedeutung sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen von ihrer regelmäßigen Prüfung auszuschließen, und die Revision, S. die Dechargirung derselben den erwaltungsbehörden zu über⸗ assen, bis daruͤber bei eintretendem Bedürfniß durch Königliche Ver⸗ ordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; die Sber⸗Kechnungs⸗ kammer soll jedoch von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und Nachweisungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwal⸗ tung der Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge.

Etwaige Abanderungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von der regelmäßigen Prüfung der Ober⸗Rechnungskammer ausgeschlossenen I“ sind dem Landtage jedesmal in kürzester Frist zur Kennt⸗ niß zu bringen. 1 -

12. Die Revision der Rechnungen ist außer der Rechnungs⸗

Justifikation noch besonders darauf zu richten:

a) ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung von Staatscigenthum und bei der Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte, Abgaben und Steuern, nach den bestehenden 6e. en und Vorschriften, unter genauer Beachtung der maßgebenden Ver⸗ waltungs A*&— verfahren worden ist

b) ob und wo nach den aus den Kechnungen zu Fee Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung des Staatszweckes Abänderungen nöthig oder rachsan sind.

§. 13. Die Ober⸗Rechnungskammer ist berechtigt, von den Be⸗ hörden jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Bücher und Schriftstücke, auch von den Provinzial⸗ und den denselben untergeordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen.

Der Präsident der Ober⸗Rechnungskammer ist befugt, Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur Informatijonseinziehung über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen.

Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen⸗ und Ma⸗ gazin⸗Revisionen zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen

ällen der Absendung eines Kommissarius hat er jedoch dem betref⸗ fmnden Verwaltungschef davon vorherige Mittheilung zu machen, da⸗ mit dieser sich an den Verhandlungen durch einen seinerseits abzuord⸗ nenden Kommissarius betheiligen kann.

§. 14. Alle eg en der obersten Staatsbehörden, durch welche in Veziehan auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine allgemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon estehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Ober⸗Rech⸗ 1““ mitgetheilt werden.

Allgemeine Anordnungen der Behöͤrden über die Kassenverwal⸗ tung und Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß der Ober⸗Rechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Be⸗ denken, welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben, aufmerksam machen kann. 1

Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrech⸗ nungen und Sealüfassen werden von der Ober⸗Rechnungskammer erlassen. Dieselbe hat sich darüber zwar vorher mit den betheiligten Departementschefs in Verbindung zu setzen, bei obwaltender Meinungs⸗ verschiedenheit steht ihr aber die entscheidende Stimme zu.

on allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen eines der beiden Häuser des Landtages ist der Ober⸗Rechnungskammer zur Kenntnißnahme Mittheilung zu machen.

. 15. Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die Fristen zur Erledigung der dagegen aufg rheuten Erinnerungen werden von der Ober⸗Rechnungskammer Festgese t.

§. 16. Die Provinzial⸗ und die ihnen gleichstehenden und unter⸗ gebenen Behörden sind der Ober⸗Rechnungskammer in allen Angele⸗

enheiten des Ressorts derselben untergeordnet. Die Ober⸗Rechnungs⸗

kammer ist befugt, ihren Verfügungen nöthigenfalls durch Straf⸗ e

befehle, innerhalb der für die obersten Verwaltungsbehörden gesetzlich bestimmten Grenzen, die schuldige Folgeleistung zu sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung ihrer Erlasse zu rügen.

Die Ober⸗Rechnungskammer ertheilt den rechnungsführen⸗ den Beamten, wenn sie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die aufgestellten Erinnerungen erledigt haben, eine Decharge mit den in den §§. 146 bis 153 Theil I. Titel 14 des allgemeinen Landrechts einer

Quittung beigelegten Wirkungen. Stellen sich Bertretungen des Rech⸗

nungsführers oder anderer Beamten bei der Rechnungs⸗Revision her⸗ aus, deren Deckung durch die Notaten⸗Beantwortung nicht 8nge sen wird, so hat die Ober⸗Rechnungskammer die weitere Verfolgung, welche von der vorgesetzten Behörde zu betreiben ist, nöthigenfalls durch Eintragung in das Soll der Einnahmen anzuorpnen.

. 18. ie nach Vorschrift des Art. 104 der Verfassungs⸗Urkunde mit der allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres von der Staatsregierung dem Landtage vorzulegenden, von der Ober⸗ Rechnungskammer unter selbständiger, unbedingter Verantwortlichkeit aufzustellenden Bemerkungen müssen ergeben: 1““

1) ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von der Ober⸗Rechnungskammer revidirten Kaffenrechnungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind,

2) ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der Verausgabung oder Verwendung von oder bei der Erwerbung, Benutzung oder Veräußerung von S n weichungen von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Staats⸗ haushalks⸗Etats oder der von der Landesvertretung genehmigten Titel der Spezialetats (§. 19), oder von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen, oder von den Bestimmungen der auf die Staatseinnahmen und Staatsausgaben oder auf die Erwer⸗ bung, Benutzung oder Veräußerung von Staatseigenthum bezüglichen Gesetze stattgefunden haben, insbesondere

3) zu welchen Etatsüberschreitungen im Sinne des Art. 104 der Verfassungsurkunde (§. 19), sowie zu welchen außeretatsmäßigen Aus⸗ gaben die Genehmigung des Landtages noch nicht beigebracht ist.

Mit den Bemerkungen ist ein Bericht zu verbinden, welcher die hauptsächlichsten Ergebnisse der Prüfung ü ersichtlich zusammenfaßt.

§. 19. Etatsüberschreitungen im Sinne des Art. 101 der Ver⸗ fassungsurkunde sind alle Mehrausgaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nach Art. 99 a. a. O. fetcestellten Staats⸗

aushalts⸗Etats oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten itel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel in den Etats als übertragbar aus rücklich bezeichnet sind, und bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgaben bei anderen ausgeglichen werden. Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen jede Position, welche einer selbständigen Beschlußfassung der Landesvertretung unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist. 1 n die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Spezialetats sind fortan, zuerst in die Etats für das Jahr 1873, bei den Besoldungs⸗ fonds die Stellenzahl und die Gehaltssätze, welche für die Disposition über diese Fonds maßgebend sind, SW

Eine Nachweisung der Etats⸗Ueberschreitungen und der außer⸗ etatsmäßigen Ausgaben ist jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie entstanden sind, den Häusern des Landtages zur nachträglichen Geneh⸗ migung vorzulegen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung wer⸗ den durch diese Genehmigung nicht berührt.

§. 20. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober⸗Rechnungskammer dem Könige einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Geschäftsthätigkeit, welchem zugleich ihre gutachtlichen Vorschläge beizufügen ob und inwieweit nach den aus den e . sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Staats⸗

wecke im Wege der Geseßgebung oder der Verordnung zu treffende zestimmungen nothwendig oder rathsam erscheinen.

§. 21. Alle durch frühere Gesetze und Verordnungen erlassenen Bestimmungen, soweit sie dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufen treten außer Kraft. X“

Meteorologischer Bericht über den Monat Januar 1872.

(Aus der »Meteorologischen Korrespondenz«, welche Nichtabonnenten

dden Abdruck nicht gestattett)

DOas Wetter im Monat Januar 187121. m Januar war die Luft in Norddeutschland bei vorherrschenden

westfüdlichen Winden milde, trübe und feucht. Die durchschnittliche

Temperatur des Monats stellte sich um 2,8° Cent. höher heraus, als die mittlere. In Süddeutschland klagte man in den ersten Tagen des Monats noch über empfindliche Kälte; dann wurde es auch dort wärmer. Während der letzten elf Tage war die Luft über Frankreich, Deutschland, Ungarn, bis Siebenbürgen hin außergewöhn⸗ ich warm. . 8 Nach Berichten aus Meran und der Ostschweiz hatte sich dort, in den höheren Alpenregionen, schon vollständiges Frühlingswetter ein⸗ gestellt. Aus Glarus schrieb man: »Die Straßen an den Berg⸗ abhängen sind schon trocken, tagtäglich scheint die erquickende Maisonne, welche an den günstig etexenen Halden bereits die ersten Frühlings⸗ blumen hervorgelockt hat. So etwas hat man im Jänner seit Anno 11 nie mehr erlebt⸗ Aehnliche Berichte kamen aus Wallensee und aus Chur.

An der Nordsee⸗ und Ostsceküste fanden sich die Staare schon am

24. Januar ein.

m Gegensatz zu dem fast gleichförmigen Gange der Temperatur in Norddeutschland stand die Femzlhn des Barometers. Von Z7Omm. am 1. sank letzteres bis zum 5. auf 737mm., stieg dann wieder bis zum 7. auf 755 mm, fiel darauf bis zum 9. auf 746mm.) stieg am 10. auf 780 mm. Diese außerordentliche Veränderlichkeit des Baro⸗ meterstandes, welche bis zum Ende des Monats fortdauerte, deutete

uf die anhaltenden Störungen im Gleichgewichte des Luftmeeres

über der östlichen Hälfte der nördlichen Halbkugel und die ungleiche

eit des Wetters im Osten und Westen Europas hin. Diese

Moskau

aatseigenthum Ab⸗

8

war denn auch wirklich vorhanden. Während es in gentral⸗-Europa schon Frühling werden se wollen schien, machte der Winter in Ost⸗

Rußland und Sibirien sein Recht in vollem Umfange geltend. Da Thermometer zeigte

-182 C. -219 - 42 - 112 - 82 - 32 -11l° - 92 -

20 di Ae -20 - 17 Kasan 1 —15 - 8 - 14 -225 Orenburg 8 -27 - 19 -23 - 25 Katharinenburg- 19 -25 -30 -16 - 18 - 18 -21 -17 5

am 13. 15. zu Archangelsk

Während derselben Zeit lag Deutschland, die britischen Inseln,

g das westliche Europa überhaupt, im Bette des Aequatorial⸗ roms; hier war die Luft stürmisch aufgeregt, hoch temperirt und der Regen floß reichlich hernieder. Nach den, ebenfalls Morgens 8 Uhr gemachten Beobachtungen war die Temperatur, in Celsius⸗Graden ausgedrückt: i ,n15 eeäe2b27. 9.. . zu Brest 10/6 9 +¼5/4° †⁄1° 80 †¼ 10,00 + ,40 *7,40 +† 9,20 + 7/80 » Scilly 11,)1 7,2 7 7,22 ‧—8,9 7 10 10/6 Valencia 11/7 8 2,8 5,6 7 8 1 10/18 castle 7,2 0,6 5,0 5 6 8,3 Thurso 6 91 2/2 4/343 3,3 1 510 Sum⸗ burgh Hd. 7/2 7 5,0 4,4 5,0 7,2

Christian⸗ sund 3z 9 51 ë% 6,1 7,2 11¼1 7,2 U’: 5 „6 Die Zahl der Stürme, welche im Januar über die britischen nseln hinweggingen, ist größer, als das durchschnittliche Maximum. In 15 Tagen gingen vom meteorologischen Amte in London Sturm⸗ warnungen aus. Die Bahn der meisten dieser Stürme hatte die Richtung über England weg längs der norwegischen Küste, und die Sturmfelder erstreckten sich nur selten über den Pas de Calais hinaus weiter nach Ost hin. Ueber der deutschen Nordsceküste erreichte die Stärke des Windes nur zweimal die eines Sturmes.

Mit den in Folge der außerordentlichen Störung im Gleich⸗ gewicht der Luft aufgetretenen Stürmen kamen zugleich die Gewitter⸗ iiserennten in einer in unsere Breiten im Januar seltenen Häufig⸗ keit vor. Blitze wurden wahrgenommen am 1., 3, 4. im Süden Irlands, zu Roche's Point; Donner und Blitz im Süden Englands am 5.; Blitzen zu Valencia am 14.; Donner zu Lissabon und starkes Gewitter mit agel aber ohne von Sturm begleitet zu sein, zu Emden am 24.; Blitz zu Thurso und London am 30. Edens außer⸗ ordentlich wie das häufige Vorkommen der elektrischen Erscheinungen war das des Regens und zwar sowohl nach Dauer als Menge. gin der irischen Küste zu Valencia regnete es an 29 Tagen. Die Höhe des allein am 3,., 7., 23. und 29. gefallenen Regens beträgt 76,8 mm.. also nur 5 mm. weniger, als die mittlere Regenmenge im Januar in der norddeutschen Tiefebene.

nm Luftmeere über Deutschland machte sich der Kontinental⸗ Einsfluß und der oceanische Einfluß abwechselnd geltend, jener natür⸗ lich mehr über dem östlichen, dieser über dem westlichen Theile.

Am 3. Januar hatte das Barometer an allen Orten, welche auf einer auf der Karte durch Flensburg und Wilhelmshaven gezogen gedachten Linie liegen V eine von der mittleren wenig verschiedene Höhe. Nach Südost hin stand es höher, nach Norstwest hin niedriger, zugleich war der Thermometerstand dort niedriger, hier höher als 0°. Die Temperatur war zu Debrezin 12/30, Krakau 13, 80, Wien 7,0% Prag 5/4, Berlin 5,4 %„ Torgau 2,5°, Flensbu 0°, Wilhelmshaven + 0,20, am Helder +† 4/40˙, Dover + 5 30, Breh + 9,4⁰. Der Aequatorialstrom breitete sich dann über Deutschlan immer weiter aus, so daß am 10. die Temperatur⸗Abweichung überall in Deutschland und ebenso in Ungarn positiv geworden war. Am 10. wurde der Barometerstand wieder höher, die Temperatur aber niedriger. Die Kälte verbreitete sich aufs neue von Osten her über Deutschlandd. 1

ine großartige Veränderung im Zustande des Luftmeers über

Europa begann am 17. in Nordschottländ mit einem enormen Baro⸗ metersturze. Das Barometer fiel vom 16. zum 17. zu Thurso, Nairn, Aberdeen und Leith um 16½ mm., zu Sumburgh Hd. um 7 mm. Der Barometerstand zu Thurso am 17. = 736/1 mm. war 26 mm. niedriger als zu Rochefort. Das rasche und starke Fallen des Baro⸗ meters dauerte dann fort und pflanzte sich mit erstaunlicher Geschwin⸗ digkeit über den ganzen europäischen Kontinent nach Ost hin fort. Nur der Barometerstand im Europa war und blieb hoch. Auch in Rochefort, wo das Barometer am 17. noch die Höhe von 763 mm. hatte, war es am 18. auf 750 mm. gefallen, zu Süarchs aber hatte es an diesem Tage den am Meeresufer ungewöhnlich nie⸗ drigen Stand von 713/2 mm. (316,2 Paris. L.

Die Barometerdepassion verbreitete sich mit so ungeheurer Schnellig⸗ keit über Europa, daß der Barometerstand, welcher am 17. in Prag 0 % mm, in Wien 0 mm, in Krakau 2,7 mm, in Lemberg 2 ½ mm. über den mittleren hinausging, am 18. in Prag 6/2 mm, in Wien 5„9% mm, in Krakau 5/2 mm, in Lemberg 4/5 mm darunter gefalle war. Die vorstehenden Daten deuten auf bie exorbitante Geschwin⸗ digkeit hin, mit welcher sich die Luft in den höheren und höchsten Re⸗ gionen des Luftmeeres fortbewegt. Während dieses Barometersturzes am 17. und 18. war die Luft über Nordfrankreich, dem Kanal und den britischen Inseln bis hinauf zur norwegischen Küste in stür⸗ mischer, an einzelnen Orten in orkanartiger Bewegung; über der ge⸗ ammten Strecke von den Orkney'’s über die britischen Inseln bis zur

Normandie herunter regnete es und zwar an einzelnen Stellen kon⸗

tinuirlich. Bis zur deutschen Nordseeküste, der Ostsee und über das norddeutsche Tiefland hinweg erstreckte sich der Sturm nicht; die Luft war hier nur sporadisch und intermittirend in lebhafter Bewegung.

Am 20. Januar war der atmosphärische Druck über dem Theile