1872 / 47 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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ahlen kann, sondern sie treten noch haͤufiger ein, wenn er nicht zahlen saht. l, oder n. er zu si los gewesen ist. um seiner Verpflichtung recht⸗ zeitig eingedenk zu sein. Aber immerhin knüpfen sich daran so erhebliche ißstände, daß ich es im Interesse des Staatsganzen als nur durch⸗ aus wünschenswerth erachten kann, wenn diese Grenze der Steuer⸗ pflichtigkeit eben anders normirt wird. Was dann die Bemerkun betrifft, in wie weit jetzt schon in der Klasse I. a. Viele besteuer seien, bie eigentlich in einer hoöheren Klasse veranlagt werden muͤßten und in Zukunft veranlagt werden würden, so habe ich darauf zu er⸗ widern: wenn sie nach der beste nden Gesetgebung zu Un⸗ recht veranlagt sind, dann werden sie guch nach dem jetzt in Frage stehenden Gesetze in Zukunft nicht steuerfrei gelassen werden dürfen, sondern zu⸗ der entsprechenden Klasse des Klassen⸗ euergesetzes veranlagt werden müssen; wenn sie aber mit techt in Fa. veranlagt sind, dann werden sie auch bei richtiger Aus⸗ ührung des Gesetzes frei bleiben müssen. Das Gesetz hat auch in dieser Leziehung eine durchaus leicht erkennbare Schranke gezogen; das Gesetz hat einfach gesagt 2der gemeine Tagelöhner« ꝛc. damit Hist diese Grenze ganz genau bezeichnet und hat ebenso ausgesprochen, daß Atlles, was über diese Grenzlinie hinausgeht, in eine höͤhere Stufe 2 lassensteuer fällt. . 24 ¹ 8 Tasheh He Herren, möchte ich noch ein Wort darüber sagen, daß so vielfach der Gedanke angeregt worden ist: ja⸗ wenn wir nur erst den ganzen Reformplan gekannt haätten, dann würden wir uns schon verständigt haben; gber hier haben wir es nur mit einem Stück zu thun. Nun, ich sollte doch glauben, die Debatte, die heute und gestara hier geführt worden ist, hat uns überzeugt, daß der in einer früheren Sibzung mit so großer Ma⸗ sorität von diesem Hause gefaßte Beschluß wegen Abschaffung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer doch aufs Neue vielfach Anfechtung erleidet, 88 nachdem es darauf ankommt, ihn zu verwirklichen, und die Erfah⸗ 8 rung, daß schon die einfache Kombination einer auf die Klassensteuer 588 bezüglichen Maßregel, die doch wesentlich den Zweck verfolgt; dem ge- üher ausgesprochenen Wunsch des Abgeordnetenhauses in Be ug auf 8. ahl⸗ und Salgäseue die Wege zu bahnen, daß selbst dieser Vorschlag so viel Diskussionen erregt diese Erfahrung meints ichz müßte es doch wohl im höchsten Grade fraglich erscheinen lassen, o die Regierung wohlgethan hätte, ihre Vorschläge gleich noch weiter zu erstrecken. Wenn ich mich an den Spruch eines großen Dichters halte, E ich . Fiat. r. eigt sich erst der . 1b 1 8 Fa,e dann, welche Pläne die Staatsregierung in Bezug auf Steuerreformen zu befolgen gedenke, ist ja wesentlich a hängig von dem Gange her Ereignisse. Vecegenwaasgen Sie sich doch einmal, wenn ich in der Session von 1869 bis 1870, wie auf vielen Seiten gewuͤnscht wurde, gleich mit einem fertigen Programm hervorgetreten wäre, was möchte aus diesem Programm wohl geworden sein? Ant⸗ wort: Richts. Aehnlich stand es in der Sitzung von 1870 bis 1871,

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wo man mich ja garnicht atte anhören wollen, weil wir uns damals

ir dem Kriege zu beschästigen hatten und nicht mit Steuer⸗ vngi lec⸗ und hecce vs ich Ihnen doch auch zu erklären, daß 88. Stellung der Regierung zu diesen Steuerfragen eine wesentlich gndere sein wird;, je nachdem 8 friedlichen Verhaͤltnisse mit Frankreich

vollständig entwickelt und befestigt haben, oder je nachdem in dieser Hinsicht

noch ein Rückschlag eintritt. Und daß wir schon heute Ihnen mit einem

Steuerplane entgegengetreten sind/ meine Herren, das hatja wesentlich auch mit darin seinen Grund, daß 1 ierung Ihnen mit Steuererlassen entge enkommen 82]. 8 ihrerseits die Initiative dazu ergreifen muüß. Und oh sich diesem halten der Regierung gegenüber die Landesvertretung bewogen finden wird auszusprechen: wir wissen das besser, ihr habt das Geld aßch nöthig, wir werden es euch belassen, das habe ich Ihnen, meine

Herren, anheimzustellen. 8 m.; 8 L. 4 8 . vgf 2 . 2 3 Nach dem Abg. Frhrn. v. Loe ergriff de egierungs Feefägshr, Geh. Ober⸗ heruns Rath Nibbec da Worf. Meine Herren! Ich glaube zunächst in einem Punkte den Aeußerungen des Herrn Vorredners entgegenkreten zu müssen; das auf die von ihm gufgestellte nsicht, daß eine Befreiung

8 von der Klassensteuer, wie sie für die Unterstufe 1. à. von der Regierung 8* proponirt worden ist, das politische Wahlrecht alteriren werde. Diese Auffassung tbeilt die Staatsregierung nicht. So wenig als bisher 8 gngenommen worden ist, daß die schon jetzt nach dem Gesetze vom 1. Mai 1851 bestehenden Befreiungen von der L. für die Ritter des Eisernen Kreuzes, für diejenigen

.- %ohubwen

2 11“

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itglieder der

untersten Stufe, die das 60. Lehensjahr überschritten haben u. s. w.g

den Verlust des politischen Wahlrechts zur Folge hätten, eben so wenig „2n. gen ehg Zee Nrn do der Klassensteuer, wie sie für die Unter⸗ tfufe J. a. gegenwärtig roponirt ist, das politische Wahlrecht, wenn onst die gesetzlichen rfordernisse desselben zutreffen, beeinträchtigen. So ist auch gecher schon in denjenigen Fällen, wo die Klassensteuer nur nach Saushaltungen erhoben wird, aus diesem Grunde doch niemals den nicht seuernden Mitgliedern der Familie, neben dem steuerzahlenden Haupte, die Theilnahme an dem politischen Wahlrecht geschmälert worden, wenn sonst die gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorhanden waren. 2 Sodann, meine Herren, erlaube ich mir, in Fesebung auf den von Ihrer Kommission emachten Vorschlag, die Nufäebung er Mahl⸗ und Schlachtsteuer unbedingt auszusprechen, ohne für die Städte die fakultatibe Schlachtsteuer zu reserviren, hiergegen für die betheiligten Städte noch in die Schranken zu treten, mit einigen näheren Aus⸗ führungen über die Gründe, aus denen die Königliche Staatsregierung eine solche Umgestaltung des Gesetzes als mit dem Interesse der be⸗ theiligten Stadte nicht verträglich und daher überhaupt nicht für annehm⸗ bar erachten kann. Die FeFeeeng hat bereits zu den Kommissions⸗Ver⸗

der gommunalerträge qus der Mahl⸗ und Schlachtsteuer mit eigenen ee a9 A.

e atsache überall ane A Fwlaach auf die eventuell zu besorgenden kommunalen

Nothstände

on 2 t ms bestritten worden, und es wird deshalb einer weiteren Ausführung darüber hier nicht bedürfen.

en Satz aufstellen müssen⸗ „2In der Beschrän⸗-

vorbehalten werden

gegnen zu welchem eine ansgeftese Aeußerung auf Seite 9 des mi

rungsseiti 1 shs 8cc 12 Städte die Schlachtsteuer als werde beizubehalten sein.⸗ ausgesprochen worden. . . sind die Verhältnisse noch nicht reif; eaahdah

a nach unserer Gesetzgebung ch 6

direm so

von der Ktaskenstener z. B.

Ungunst

andlungen eingehend dargelegt, wie eine Mehrzahl der betheiligten Städte

i der finanziellen Unmöglichkeit sein würde eine 9 zliche Einziehung

*

Petitionen wird

In den vorliegenden weisen ganz

die Petitionen auch von Ihrer Kom⸗

Thatsache i 1 Hr den Herren Vorrednern

hin; die im Hause von

sowie hier

Die Regierung hat auch die absolute und die relative Höhe der

Ersaßsteuern, die event. von den Kommunen erhoben werden müßten, und zwar im Wege der direkten Einkommenbesteuerung - näher mitgetheilt. die wahrsch weil ja henden. 3 mathematischer eeeh übersehen lassen. vübh meine diesen Materialien, zu icss nen ecna, ie etreffenden füshe daß für eine nicht geringe Anzahl von Städten eine kommunale Insolvenz Meabr. und 3 7 2 92 Heabesn verderblichen Höhe der Kommunalbesteuerung schreiten müß⸗ fece um das Gleichgewi in Nicht zu gedenken, meine gehenden munaler 1 auf eine gestellt 8* weis n⸗ was ja natürlich ni theil für den 1 ne Fehäun . und Produttionskraft der Einwohnerschaft überhaupt geschehen könnte.

em Das sind freilich Zahlen, die nur edeutung Rüsigen wvs ras ngacgs Ziffern in Anspruch eenes die maßgebenden Verhältnisse im Voraus sich Fice 8* e ammengehalten mit der ehr dan enswerthen der Herr Abg. Rickert über die Finanzverhält⸗ Städte beigebracht hat, ergiebt sich jedenfalls so

in sicherer Aussicht steht / wenn „Sie ihnen die Ihechisgeuer ohne entsprechenden Ersatz entziehen, daß diese Städte zu einer höchst drückenden hier und da

t- in * vnene ag eehnken. die nothwendigen kommunalen Bedürfnisse zu erhalten. ehnig auf 3 velren der über das Nothwendige hinaus⸗

rstellung und Verbe ge⸗ n 8- 5 inrichtungen, die event. auf eine Reihe von Jahren zuruc⸗ t ohne den entschiedensten

Gewerbfleiß, für die Gesittung und Bildung, für

iermit ist der Beweis geliefert, meine Herren, für die Unent⸗

behrlichkeit einer Ersatzleistung, wie die Staatsregierung olche in dem vorliegenden in gebracht hat. 9 2 2 8 erforderlich sein wird, 99 geht doch guch die Absicht der Ge⸗ setvorlage eben nur dahin, die 1

Maßgabe des Bedürfnisses und auf die . während selbstverständlich die Fesgenere Konstatirung, weit das Bedürfniß zutreffen wird,

der Belassung der Schlachtsteuer Wenn auch nur für die Minder⸗ wie die Regierung annimmt, eine solche

Gesetz mittelst

von Städten

chutzung dieses Deckungsmittels nach auer desselben zu gestatten; wo und wie der Ausführung des Gesetzes hat müssen, da hierüber hinreichend, genaue Fest⸗ lange vorher nicht vorgenommen werden konnten. ße mir hierbei exlauben, einem Mißverständnisse z be⸗

ionsberichtes Anlaß geben könnte. Es ist da gesagt, daß regie⸗ Phüärt has sei, ves sei nicht Feg ehichg daß für mmunale Steuer Herren, ist das nicht Um die Grenze so bestimmt zu ziehen, dazu es wer s9 5 erst nfeh ein⸗ ehendere Feststellungen; es wir eine speziellere efragun 5 8* 88 genauere Prüfung ihrer aushalte un und zwar nach dem Stande zur Zeit der Aus⸗ ührung des Gesetzes erforderlich sein, nicht blos nach der Lage er Sache in den las versmeh beiden Jahrent welche bisher nur in etracht gezogen werden konnte.B LE 8 Lhs ekcaa worden ist, ist das: daß bei ungefähr einer Zwölfzahl von Städten voraussichtlich die entschiedene Unmsglichkeit eintteten werde, ohne das offerirte Ersatzmittel der Schlachtsteuer mit dem De⸗ fizit fertig zu werden; zugleich ist aber ausdrücklich binsugefäst wor⸗ den, daß noch bei einer ganzen Reihe von anderen Städten es zur Zeit höchst zweifelhaft und bedenklich sei, ob es ihnen möglich ein werde, ohne äußere Subvention das Gleichgewicht in ihrem Haus⸗ alt zu bewahren. 821 B v meine Herren, eine Anzahl von Städten 8ch zu dem Gesetzesvorschlage der Regierung so stellt, daß sie einen Ersaß über⸗ haupt als unbedingt Fetbergcs in nspruch nehmen, doch aber das dargebotene Deckungsmittel verschmähen und andere staatliche Deckungs⸗ mittel begehren, welche die taatsre ierung nicht in der Lage 5 konze⸗ fragt es sich noch vor allen Dingen, ob denn diese Repu⸗

So scharf, meine

diation auf kriftigen, objektiv durchschlagenden Gründen beruht. Das glaubt die 1 8. nicht anerkennen zu können; abgesehen von dem, in dem Gesetze selbst vorgesehenen Falle, der aber nur bei einzelnen Städten zutreffen wird, daß wegen der besonderen der lokalen Verhältnisse die Forterhebung der Schlachtsteuer ungewöhnlichen Schwierigkeiten begegnen und sehr kostspielig ausfallen, und deswegen nicht thunlich sein wird: abgesehen von diesen Fällen kann die Staatsregierung die Zurückweisung der Schlachtsteuer als objektiv gerechtfertigt nicht anerkennen. Nur eine Minderzahl von Städten hat die Forterhebung der Schlachtsteuer deprezirt. Sehen Sie das Verzeichniß von Petitionen durch, das dem Kommissionsbericht angedruckt ist, so finden Sie/ daß nur die kommunalen Kollegien von 8 Städten ausdrücklich gegen die Belassung der Schlachtsteuer petitionirt haben, Berlin ander Spitze. Dagegen finden Sie die Petitionenzweier an⸗ derer Stadtkommunen, Frankfurt a. O. und Posen, welchedte Schlachtsteuerf ausdrückkich aceeptiren, ja begehren; Sie finden weiter die Petitionen von 5 Städten, welche für die Beibehaltung der Mahl⸗ und Schlacht cuer uüͤberhaupt sich erklären, also nicht Gegner der Schlachtsteuer ind, darunter die bedeutenden Städte Aachen, Wesel, Ehrenbreiten ein; Sie finden endlich noch die Petitionen von zwei Kommunen Halle und Graudenz die generell eine Ersatzleistung für den evenluellen Ausfall an der Mahl⸗ und Schlachtsteuer in Fönspruch nehmen ohne speziell die Forterhebung der Schlachtsteuer zu depreziren. Außert dem sind von dem Herrn Referenten gestern noch 10 nachträglich ein

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chon die untersten Einkommen⸗ Beitrag zur direkten Kom⸗ eitrag wird ein relativ noch viel die erhoben werden e Willigkeit Wenn man hingewiesen hat ndere Arten von Steuern diesen Ersaßzz

sich diesen Illusionen nicht hinzu- V den Städten andere indirekte Steuern neben der Mahl⸗ und Schlachtsteuer bisher erhoben sind, selbst da werden diese anderen indirekten Steuern unmöglich, sobald Erhebungs⸗Einrichtungen wegfallen,

en. Daher kommt es, daß jetzt s klassen einen verhältnißmäßig sehr munalsteuer zahlen, und dieser geringerer

neutral, nämlich ich den Herrn Referenten richtig k ein Ersatz für den Ausfall der der Mahl⸗ und Schlachtsteuer gewährt werde, ohne Aehnliche Kundgebungen noch erung unmittelbar en die Provinzial⸗ erwaltungen, wenigstens die

sobald der Gesetzesvor⸗ hören namentlich Städten selbst aus und zwar von ehörden

titionen erwähnt worder chtet sind sof daß überhaup

gegangene Pe dahin geri verstanden habe, Kommunen an iell die Schlachtsteuer abzulehnen. nderer Städte sind igegangen. In egterungen die Genei Fortdauer der Schlachtsteuer zu acceptiren, erhebung den Stadtvero chlag zum G orf Und Bres chen, welche gegen die einflußreicher und einsichtsvoller komn en zugegangen, welche mi vielmehr darau hinweisen, daß di Aussluß einer momentanen Erregung un einer einseitigen Agitation lassen würden, sobald einmal die ernsten Alternative ste euer eine außerorden steuern eintreten zu lassen. Meine sollen denn nun diese zahlreichen weniger gern, aber schließlich steuer acceptiren werden, so ter dem Widerspruch blicklich noch nicht die Neig einem Widerspruch, willigen

r sein in Bezug auf die Ersatzsteuern, müßten, weil ja die Steigerung als die Fähigkeit zu auf die Möglichkeit, durch a aufzubringen, se Selbst da, wo in

der Steuern sowohl di den Organen der Staatsregi zahlen vermindert. Bezug auf mehrere Städte bezeit

theit der kommunalen

rdneten vorzuschlagen esetz werde. Zu diesen Städten ge au. Endlich sind aus noch anderen Schlachtsteuer petitionirt haben, munaler Stelle, diesen Petitionen nicht harmo⸗ eselben hauptsächlich nur der d Scheu, hier und da auch lche sich unschwer berühigen Kommuünen unmittelbar vor statt der Forterhebung der Schlacht⸗ ung der direkten Kommunal⸗ steht es nun so, warum tädte, die, sei es mehr, sei es ie weiteres Sträuben die Schlacht⸗ 8 Gesetz erlassen ist, warum einzelner anderer Städte leiden, ung haben, die Schlachtsteuer zu

mit der Schlachtsteuer auch deren ein Objekt, was nicht unerheblich ist, ich will beispiels o diese indirekten Steuern, Kommunalsteuer ersetz Auch als Zuschlag auf die Grund⸗

weise nur auf deren Ausfall t werden mußte/

Königsberg hinweisen, w ebenfalls nebenbei, durch direkte circa 30,000 Thaler betragen. und Gebäudesteuer wird man immer nur eine kle⸗ Ersatzsteuern aufbringen können. Neucinführung oder Steigerung de Mittel finden lassen, um das Mißverhältniß auszugleichen. sehr ankommen auf die Erhebun öhe, welche die Miethssteuern schon ba erlin höchst bedenklich finden, auf die Miethssteuer, so hoch im Prozentsatze steht, und die von J schon aus dem einfachen Grunde, weil die f diese Miethssteuer noch Mahl⸗ und Schlachtsteuer abwälzen zu wollen. en sich das Verhältniß stäbtischen Bepölkerung mit di stellen wird, darüͤber Städte die regierun len die nöthige Illu Königsberg erhebt gegenn inkommensteuer von 214,000 Und Schlachtsteuer wegfällt, o Schlachtsteuer, so werden aller Wahrscheinlich Kommunal⸗Einkommensteuer 174,000 Thaler mehr als bisher. Einkommenstecuer mehr als 270 pCt. der nach unge schlagung künftig in Könke Klassen⸗ und klasstfizirt dieser Betrag ist, meine 8 Sie damit zusammenhalten, d konnnensteuer in Königsberg nur etwa ein kommensklassen unter 300 Thaler auf waren im Jahre 1870 ungefähr anzen Steuer müssen au lassen von 300 Thlr. aufwärts; Würde nun auch das ist der selben Verhältniß die künftig erhöhte Kommunalsteuer ver⸗ meine Herren, für jeden der nehr Einkommen einen durchschnitt⸗ jährlicher Kommunal⸗Einkommen⸗ chschnittssatz eine ungeheuere Ziffer, daß es, zumal in sfähigkeit in der teuerkraft bis zu dieser

Aeußerun niren, vie

inere Quote der 1— sich auch in der der Miethssteuern ein ausreichendes

eien, we Schwerlich wird en würden;

Es wird ich drückende Erhöh

smodalitäten, und auf en. Ich würde es z. B. für die hier schon Jahr weiter steigt ohnungspreise steigen, den ausfallenden Kommunalertrag der

Mehrbelastung der ffermäßig etheiligten

Herren,

doch oht bald da ollen dies ie augen acceptiren? unter der zahlreichen urchschlagenden objektiven Grürn Dingen, Und mit Recht, auf d Werth gelegt wird, munen die Autonomie au en Städte sollen ja nicht

liegt die Sache so, um aus der Frage, o munen die Erlaubniß zur For oder nicht, wie der Herr A bemerkte, eine Lebensfrage Will man nun aber weiter, meine H

die Schlachtsteuer in einer Minderzah sowie aus dem Odium, 1 eit sie ja als Staatsabgabe eine schlechte und verwerfliche Steuer aner b ekannten volkswirthscha lachtstener erhoben sind, ded ünmoͤglich sei, im Wege des kassen, so beweist man damit doch o steuer nun länger als ein halbes Jahrhundert vrwürfe, und der Gesetzent⸗ doch nur in bedingter und der bisherigen bewährten id Schutzvorschriften und unter en und Erleichterungen volkswirthschaftlichen treffen/ wie lichen Finanzministeriums in den bei Weitem mehr

er eventuellen rekten Kommunalsteuern chts der meisten der m Kommissionsbericht gelieferten Zah⸗ Nehmen Sie die Stadt Königsberg in värtig schon eine Kommunal⸗ rlich. Wenn die Mahl⸗ hne den beabsichtigten Ersatz durch die keit nach 388,000 Thlr. an müssen, also e Koͤmmunal⸗

nden Staats⸗ Wie erheblich

beweist, auf allgemein t beruht? Wenn in anderen ie Autonomie der Kommunen so viel lassen Sie doch den Kom⸗ iesen Punkt; die nicht⸗ Aber keinesfalls b man den willigen Kom⸗ der Schlachtsteuer geben soll, mit Recht

den nich geben hinsi

seitig zu dann, meine Herren, ch in Bezug auf ezwungen werden. Thalern terhebung Dr. Gneist dies gestern schon

ährlich erhoben werden das Gesetz zu machen.

be s wird dann diese künfti s dem Odium, das betheiligten Städte ge⸗ velches sie nothwendig finden ehoben und damit als

—i will man tlichen Gründen ziren, da

erren, au Ct Sberg zur Erhebung gelange inkommensteuer betragen. Herren, das ergiebt sich noch deutlicher, wenn rigen Kommunal⸗Ein⸗ iebentheil von den Ein⸗ ebracht worden Censiten. fgebracht werden von den Ein⸗ das sind etwa 5200 ünstigste Fall

funden hat, müsse, w d. daß zur bis ferner aus den hinreichend

die gegen die Mahl⸗- und S es Unzulässig, ja moralisch Schlachtsteuer fortdauern zu zu viel, nachdem die Schlacht en bestanden h

übrigen

kommen Censiten. nach dem theilt werden können: so erhalten Sie 5200 Censiten mit 300 Thlr. und mehr lichen Betrag von 65 Thlr. an

Das ist für einen Dur z kann gar keinem Zweifel unterliegen, betracht der besonderen Verhältnisse der Leistu g eine reine Unmöglichkeit ist, die

in Preuß wurf die beschränkter Weise, staatlichen Erhebun

at trotz dieser V Forterhebung der Schlachtsteuer nur unter Beibehaltun ags⸗Einrichtungen und cht auf örtliche Ermäßigung und Verkehr gestatten will. die der Konsumtionsste Seiten des König Gesetzes ausgeführt worden ist Schlachtsteuer. ee.

der Staat die Mahl⸗ und Schlacht⸗ rum aufheben, weil sie ihm als eine ulässige Steuer erscheine, taatsregierung je ohne nachth

Vorwürfeg das schon von Mcotiven des

uer gemacht werden,

Seges ben öhe anzuspannen. Aehnliche Zu Einkommensteuer künftig a eigen würde. der Bericht der P Stadt, falls die Mahl⸗ und ihr entzogen werden sollte, sich al lösen müssen, diejenigen wenigen, bisher noch das Meiste zu den würden wahrscheinlich zum größten The zurückgehen, damit wäre d liche Zahlen bei Memel, künftig event. 212 pCte der Staats⸗Personal⸗ l⸗Einkommensteuer aufbringen müßte.

die überhaupt künftighin noch im Stande n Zuwachse der Kommunalsteuer un, nach den vorliegenden Be⸗ rozente des Einkommens, nal⸗Einkommensteuer entrichten; Ul einer verminderten Steuerkon⸗ klassen, wie man sie besorgt; bis Kommunalklasse steuern müssen. erren, indem ich mich zu den ie auch in dem Anhange des Berlin würde einen Ausfall von ungefähr 1 ¼ Million Thaler, d Schlachtsteuer, theils aus der Wildpret⸗ fallen würde, ersatzweise aufzubringen

inkommensteuer von Berlin ist im re mit ihres regulativmäßigen Vollsa den, oder mit effektiv ungefähr 1/100 an Kommunal⸗Einkommensteuer event. mehr erhoben we beträgt also mehr als das der Kommunal⸗Einkommen Kommunal⸗Einkommenste ausmachen würde, das er lichen künftigen Betrages kommensteuer. . Halten Sie nun damit zusammen,

Motive zum Gesetze will au steuer als Staatsabga verwerfliche, unbedinat weil sie nach Ansicht der sch die direkte Staatssteuer, völkerung, ersetzt werden ka auer der Schlachtsteuer als K Es kommt hier vorzugsweise gewohnte Steuern weniger drücken agls heeit fällt doppelt ins Ger eine altgewohnte Verbrau tzen, einmal durch heblich gesteigerte Kommuna Steuern, welche den Steuerzahler e vergessen sein, meine Herren, etont worden ist, daß in großen Städten, im Fall der wie vor ein sehr erheb ein Kontingent, alsdann allein durch die bracht werden müßte. werden das bedeutende Mehrgewi die eventuell als Ersatz würden erhoben wer obwohl auch von Seiten mehr Grund geltend gemacht ist, ch eine so starke

stände haben Sie in Pilla

u;, wo die Kommunal⸗ uf 430 „Ct.

der Staats⸗Personal⸗ Pillau das will ich nebenbei bemerken lbehörde bereits in Aussicht, daß die chlachtsteuer gänzlich und ohne Ersatz 8 Kommune so ziemlich würde auf⸗ besonders potenten Elemente, welche Kommunalsteuern entrichtet haben il Pillau verlassen und na

ann der Bankerott der Stadt bei Tilsit, ähnliche

be nicht sondern deshalb, steuer 88 tt besser und zweckmäßiger stellt eiligen Druck auf die Be⸗ Dieselben Gründe liegen ls Komm una labgabe doch keineswegs der alte Satz in Betrachb daß neue, und diese Wahr⸗ wie hier, darum handelt, zweifache direkte Steuer und zugleich durch l⸗Einkommensteuer, also durch neue mpfindlich treffen. Es wird nicht on einer Seite heute schon Reisende und Militär, namentlich Fortdauer der Schlachtsteuer nach ontingent dazu entrichten wenn Sie die Schlachtsteuer direkten Kommunal⸗Einkommensteuer, verpflichteten Einwohner aufge⸗ Die höheren Einkommenstufen in den Städten cht der direkten Kommunalsteuern, den müssen, allenfalls aus⸗ erer großer und mittle⸗ daß mancher Rentier der Kommunalsteuer ren. Aber die mittleren Einkommen⸗ entlichen bürgerlichen Sthichten der Be⸗ welche am meisten durch die enorme Ersatzsteuern würden getrof⸗ ner gar nicht zu verwin⸗ wo solche als ntheils in Pro⸗

rovinzia

egen die

vicht, wo es sich, Königsbe bei Düsseldorf, welches steuer durch Kommuna Diejenigen Censiten,

ein würden, heil zu nehmen;

richten der Behörden, welche sie jetzt schon als Kommu rozent, ja im F

ssteuer durch eine aben ähn ie direkte Stgatssteuer,

eine er

einem solche würden statt der fünf liches K

werden, welches,

streichen, sieben ein halb - kurrenz der untersten Eink zent des Einkommens zur

schließe diese Beispie

ommen zur direkten Steuer v le, meine Berlins wende,

Steuerverhältni ts schon näher beleuchtet sind.

Kommissionsber Kommunal⸗Einnahme⸗ theils aus der Mahl⸗ un steuer, die mit dieser Steuer haben. Die jetzi vorigen Jahre m

halten können, rer Städte nicht ohne und Pensionär dur werde in die Flucht getrieben? en, und darunter die eig sind diejenigen, uden kommunalen hier und da in ei Die Kommunal⸗Einkommensteuer werden jetzt schon mei intersten Einkommenklassen sind entweder die Erhebungssaͤtze außerordentlich ar in der Regel schon von 300 rasch und erheblich in die Höhe

Steigerung e Kommunal⸗E tzes erhoben wor⸗ Dasjenige, was rden müßte, antum der gegenwärtigen Höhe steuer, und dasjenige, was alsdann die uer plus der hier bestehenden Miethssteuer ebt sich auf eirea 175 pCt. des wahrschein⸗ er Staats⸗Klassen⸗ und klassisizirten Ein⸗

werden, denden Weise. besondere Steuern bestehen, ressivsätzen erhoben. 3 änzlich frei oder es sind in ng, während sie alsdann,

400 Einkommen an

alterum t

und zw

meine Herren, daß in Berlin