1872 / 57 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin⸗Anhal

Nachdem in den Generalversammlungen vom 28. April und

21. Juni 1871 die Erhöhung des Stammaktien⸗Kapitals 8- 3 Mil⸗

lionen Thaler beschlossen worden und diese Aktien zur Zeichnun

aufgelegt worden sind, werden die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft zu einer

außerordentlichen Generalversammlung auf Freitag, den 5. April I. Is. Nachmittags 4 Uhr, im Wartesaal zweiter Klasse unseres hiesigen Bahnhofes, Askanischen Platz Nr. 6,

ist:

Zweck dieser General⸗Versammlung

auf Grund der Bescheinigungen in Gemäßheit des

Artikels 209a des Gesetzes vom 11. Juni 1870 durch eschluß estzustellen, daß das laut Beschluß der Generalversammlungen vom

8. April und 21. Juni 1871 zu emittirende Aktienkapital von 3 Mil⸗

lionen Thalern vollständig gezeichnet und daß mindestens zehn Pro⸗ zent auf jede Aktie eingezahlt sind. 8 Im Uebrigen ersuchen wir die geehrten Aktionäre, gemäß der Bestimmungen des §. 28 des Statuüts in den Tagen vom 2. bis 4. April cr., Vormittags zwischen 9 und 12 Uhr und Nachmittags zwischen 3 und 6 Uhr, ihre Stammaktien nebst einem nach den ver⸗ schiedenen Kategorien (Litr. A, B und C) geordneten, vom Inhaber⸗ unterschriebenen Verzeichnisse in der Gesellschafts⸗Hauptkasse (am As kanischen Platz Nr. 6 hierselbst) niederzulegen. Die Aktien mit dem Verzeichnisse werden daselbst zurückbehalten uund es wird dagegen eine Bescheinigung über die Stimmenzahl des Inhabers ausgehändigt werden, welche als Einlaßkarte zur versammlung dient. 2 Die Vertreter stimmberechtigter Aktionäre, welche geicznirs s. Mitglieder der Gesellschaft sein müssen, haben ihre beglaubigten Vollmachten ebenfalls in den genannten Tagen in der Hauptkasse mexegn. b ie deponirten Aktien werden vom 6. April cr. ab in den oben . Geschäftsstunden Wochentags in der Gesellschafts⸗Haupt⸗ ka Ssneh Aushändigung der darüber ausgestellten Bescheinigung Berlin, den 2. März 1872. 58 e h2g10 kt er e it9 Der Verwaltungsrath.

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[5572 1114“

9 4 . Gotthardbahn⸗Gesellschaft. 8 Die Direktion der Gotthardbahn hat als Publikationsorgane der Gotthardbahn⸗Gesellschaft für diejenigen Bekanntmachungen, welche an die Aktionäre und an die übrigen in den Generalversamm⸗

eneral⸗

timmberechtigten erlassen werden masen, folgende Zeitunger bestimmt: den e.-a be Neue Zürcher Zeitung, die Basler Nach. richten, das Luzerner Pgölatz, die Gazetia Ticinesg, das Journal de Genêeve, den Deutschen Neichs⸗ und n9 Preußischen Staatsanzeiger, die Berliner Börsenzeitung, die Nationalzeitung, die Kölnische Zeitung, den Aktionär, das Frankfurter Journal, den Corriere italiano, den Pungolo (Mailand), die Gazzetta di Genova, 5 di Napoli, das Diritto und die Gazzetta del Popolo urin).

Die Bekanntmachungen gelten durch die Einrückung in die vor⸗ erwähnten Publikationsorgane der Gesellschaft als gehörig erlassen, sind unter dieser Voraussezung für alle Betheiligten ceege lassin und begründen den Eintritt der nach den Vorschriften der Statuten 5 8 C“ verbundenen Rechtswirkungen (Art. 62 der

atuten). Luzern, den 15. Februar 12. Namens der Direktion der Gotthardbahn, 14“ E AAEA3I1I1I1 ybODOser erste Sekretär: F] Schweizer. VCF“ . mir nm

169121 Tvhuͤringische a. .ie. G

01 Monats⸗Uebersicht pro Februar 1872.-. Activa: Geprägtes Gelldl.... .Thlr. 760,452.

8 Preuß. und andere Kassen⸗Anwei⸗ 8 sungen.. .“ 43,852. Wechselbestände ..... 1 2/410,045. Lombardbestände ..... ...... 90,996. Effektenbestände .......... . .. 1,628,042. Fereedeebeanr 3 425,533. Guthaben in laufender Rechnung 1,239,248. Gut und Fabrik Dallwitz. 168,351. Immobilien und Inventar. 11,000. Passiva: Aktienkapital. 3,000,000. Banknoten im Umlauf. 8 3,000,000. DSDSoepositenkapitalien.. I“ Guthaben in laufender Rechnung, 8 vpon Staatskassen und Privaten 3513/701. 16. Reeservefonds. 21,151. 6. Sondershausen, den 5. März 1872. ““ Thüringische Bank.

890 Braunschweigische Ban Geschäfts⸗Uebersicht ultimo Februar 1822. Kassen⸗Bestand. 18 u Thlr. 1,270,498. Lombard⸗Be⸗ tandndnd 1I““ S v“ 2,648,185. lusw. Wechsel⸗Bestand 1,676,768. Debitoren in Conto⸗Corrent (gegen Sicherheit) 2,789,137. 7. Kreditoren in Conto⸗Corret... 1,209,091. 23. Banknoten⸗Cirkulation .. . .. . .. .. . 4,4 0,100. —. Braunschweig, den 29. Februar 1872.

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deneralbank

Die definitiven, mit Couponsbogen versehenen Interimsschein

Die Direktion.

seiner Zeit ausgegebenen Dispositions den 1. Maͤrz 1872.

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8 8 8 8 88 8 1 16“ ern Badeker’s Handbuch für Italien 8

g8ber-tallen bis Livorno, Florenz und Ancona und die Insel Oorsloa, nebst Reiserouten durch Frankreich, die Schw

Oesterreich. Mit 6 Karten und 27 Plänen.

5. Aufl 1870 ittel-Italien und Rom. 8

Mit 3 Karten und 9 Plünen. 3. Aufl. 8 Plänen. 3. Aufl. 1872..

lüne- 18oZ55a5““ Dnter-Italien und Sicilien, nebst Ausflügen nach den Liparischen Inseln, Tunis, Malta,

2 2, 9999 5u-2àb9bnene 841* *

eiz und Sardinien und Athen. Mit 7 Karten 8s ““ Dritte Beilage

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zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

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Beilage

Mittwoch den 6. Maͤrz.

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Wir Wilhelm, reußen ꝛc. v vom 2. Juni 1869, (Bundesgese

1131“* 1“;

Verordnung betreffend die Reichs⸗ Eisenb ahne

im Namen des

der Eisenbahnv zum ständigen der Hauptkassen⸗H von Stationskassen, 1G . ständige Assistenten, sofern sich dieselben instruktionsmäßig an der Verausgabung von Geldern Betriebsmaterialien⸗ attsmaterialien⸗Depots, Güterzügen.

Die Höhe der von den vo

einnahmung und 3) die Verwalter der sowie der Werkst Personen⸗ und leistenden Kautionen beträ für a) den Haup ständigen Vertreter des und den Hauptk Gehalts, c) die

.

1)

1. Zur Kautionsleistun erwaltung verpflichtet: 1) Vertreter desselben bestimmte auptkassen⸗Kasstrer und die Güter⸗ und

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sionsfähigen

9 von . abliefern

ellen, den Gepäck⸗ 1 Kassen, welche ihre Kassenbestän des pensions

für a) die terexpeditions⸗Kassen, jedoch Jahres

doppelten

Deutsches

Kautionen der bei der Verwaltung in Elsaß⸗Lothringen feelen Beamten. Februar 1872.

erordnen au

tbl. S. 161), na Deutschen Reichs, sind die nach

fern, den Jahresbetrag Stationskassen, Güter⸗ o

den Assistenten, sofern si⸗ und Verausgabung von

nahmun von Ge ahresbetrag des pensionsfähig

halben Einkommens

der

1

für 2

See1cese 8ge

ebendepots den

4) für die halben

§.

3. Denjenigen Beamten, esgehalts oder diätari

fähigen Jahr

abs betragen. Verwa

geringeren aber zur General K „werden, die Kaution nat aufzubringen. iese Abzüge Die

etrag als Kaution zu be ofortigen Bescha

üeben

General⸗Direkti ltern von Haltestellen zu bestellenden

om 27.

von Gottes Gnaden Deut f Grund der §§. 3, betreffend die Kautionen der B Einvernehmen mit dem Bundesrathe, für Elsaß⸗Lothringen, stehenden Beamtenklassen der Hauptkassen⸗Rendant, der Hiuptzassn Buchhalter,

die Verwalter Kassen und deren

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ung au

ürfen jedoch nicht weniger als on bestimmt die

im §. 2 unter 2 d. 525 Grenze.

lung un bahn⸗Hauptkasse.

§. 6. Die General⸗ tigt, den mit einem h

§. 4. Kautionserhöhr einer mit Beförderung nicht ver 82s können durch Ansammlung enden Beträge aufgebracht werden.

§. 5 Die

sionsfã

salg Hauptkassen⸗ fungirenden Stationsk pelten Jahresbetrage Güterexpedienten, so

Hauptdepots und von Llrrctodlich unter Un

e auf

igen nung bere sammlung von Geha rlich zu gestatten, einmal zu erlegen. immung findet keine Anwendun

tung

Aufbewahrung der 1 d Aufbewahrung der Gehaltsabzüge ge

Gehalts

der aatton heetüen its übertragen ist, die

tsabzügen sofern und insoweit

Diese Ausnahmebe

Fendaefen ven auptkassen⸗Bu arch Werwalter funsiregenn Rendan

gedrucktem Kaiserlichen

8 Gegeben Berlin, den 27. . EEE 121 (L. S.)

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hungen,

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des pensiof wie auf die Verwa Werkstattsmater serer Höchsteige Instegel.

Februar 1872.

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Direktion der Reichs⸗Ei öheren als dem halben kanttonap liche⸗ Beamten /

elle bei Erlaß dieser ution durch An⸗ destens 50 Thlrn.

den als ständigen 1 halter, den Hauptkassen⸗Kassirer, die

eec esegecg Nenthons Füeh zgen onsfähigen Geha autionspflichtigen lter von Begrichematertallen⸗ ialien⸗Depots. nhändigen Unterschrift und bei⸗

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PW1“ b S. 8 E““

auptkassen⸗ epäckexpeditions⸗

assen⸗Rendanten 3000 Thlr., Rendanten fungirenden Hauptkassen⸗Buchhalter

aggen Fassirg den auptkassendiener Gehalts; Stationskassen⸗

en

e Verwalter ersonen⸗ und

welche G schen Jahreseinko ellen haben, b er Stande sind, kann von s⸗Eisenbahnen ausnahmsweise gestattet durch Ansammlung von

1 Thaler monatlich den

u welchen Beamte lediglich in sunveneh Gehaltserhöhung verp der diese Gehaltsverbesserung

t ufbringung der Ka im Betrage von min

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Keich.

iener,

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der

scher Kaiser, König von

7 und 16 des Gesetzes undesbeamten

was folgt:

Ver⸗

s betheiligen haben, aupt⸗ und Nebendepots die Packmeister bei den

rbezeichneten Beamtenklassen zu b) den als

sbetrag des pensionsfähigen

gen haben,

Gehalts.

vaͤhre en halben Jahresbetrag des pen⸗

Verwalter und diejenigen Verwalter welche ihre Kassenbestände direkt an die ausschließlich der Verwalter von betrag des pensionsfähigen Gehalts, P) Expedienten und 555 Verwalter von eeFen e täglich an die Stations higen Sehalts, 9

der Gepäͤckexpeditions⸗Kassen stän 9 dieselben 8eeeen an der Verein⸗ Geldern zu betheili

ehalts oder diätarischen

alte⸗

die

asse ablie⸗ die bei den sungiren-

den

d) die Verwalter von Haltestellen 30 bis 100 Thaler; die Verwalter der Betriebsmateria erkstattsmaterialien⸗ Hcpets den 11 Gehalts, b) d

halben Jahres Packmeister bei den P Jahresbetrag des penstonsfähigen

lien⸗Hauptdepots und Jahresbetrag des er Betriebsmaterialien⸗ betrag des vfußsnsgehigen Gehalts; Güterzügen den

die Hälfte ihres pensions⸗

Höhe der von Kaution innerhalb

welchen

mmens oder einen ei ihrer Anstellung

der

ehalts⸗ 4 1

der

alg; ichte zü⸗ Kautionen, sowie die Ansamm⸗ schieht bei der Eisen⸗

senbahnen wird ermaͤch· Jahresbetrage des pen⸗

die

erord⸗

ieselben außer Stande sind,

Vertreter des

auf den endanten

als

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ilh elm. Stx Fürst von Bismarck.

des Berechtigten als des Verpflichteten und erstreckt si Henüican nach diesem Gesetze ablösbaren Berechtigungen und 8

Ee der §§.

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Königreich Preußen.

Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Re⸗

gierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirke Cassel

gehörigen vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen. 331 8 Vom 15. Februar 1872. Wir Wilhelm, von Gottes veeesueh mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,

gt:

§. 1. Im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den 1n Regierungsbezirke Cassel gehörigen vormals Großherzoglich hessi⸗ chen Gebietstheilen findet die Ablosung der auf eigenthümlich be⸗ sessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten zur

den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes statt.

Gnaden König von Preußen ꝛc.

nen G eit noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Grund⸗ oder Reallasten) nach

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eal-

Den Bestimmungen desselben auch deseügen Leistun-

en, welche auf bereits abgelösten, dem iskus zugestandenen erechti üngen gehaftet haben und für welche der Fiskus au des Schlußsatzes des §. 18 des nassauischen Gesetzes vom 24. 1848, die Ablösung der Fehnetch betreffend, und des Artikels 2,. des 1 herzoglich hessischen Gesetzes vom 27. Juni 1836, er

„2. Die Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag

Verpflich en. emeinschaftliche Grundstücks konnen nur gemeinschaftlich die Auseinandersetzung be⸗ antragen, die nach den Antheilen zu berechnende Minderzahl dieser Besitzer muß sich dem wegen der Auseinandersetzung e7-

schlusse der Mehrheit unterwerfen.

en, Verjährung oder Judi Gesetzes zu beurtheilen.

Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig. §. 3. Ausgeschlossen von der Anwendung dieses Gesetzes bleiben asten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeinde- owie der auf eine Entwässerungs⸗

die öffentlichen abgaben und Gemeindedienste,

Grund ezember

die Ablösung 1 rundrenten betreffend, noch und verpflichtet geblieben ist.

Besitzer eines berechtigten oder verpflichteten aßten Be⸗

ie Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willenserklärun. ate nach den Vorschriften des gegenwärti⸗

auf alle ihre

1872.

oder ähnliche Sozietät sich beziehenden gafen. die sogenannten Wasser-

lauf⸗ und Wasserfallzinsen, die im Tite

lichen Berechtigungen, die der Ablösun vom 13. Mai 1867 (Gesetz⸗Samml. Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom S. 526) unterliegenden festen Holzabgaben, sowie sämmtliche abgaben an Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen, desgleichen alle einseitigen oder wechselseitigen Grundgerechtigkeiten (Serpituten). § 4. Behufs der Ablösung der gegenseitigen Verpflichtungen ist zunächst der jährliche Geldwerth der Leistungen und Iiungen zu ermitteln, wobei in Ermangelung einer ander⸗ weiten Vereinbarung der Betheiligten die Bestimmungen der §§. 5

§ 8. Getreide, welches einen allgemeinen Markt 8n8. at, sind nach denjenigen Preisen zu berechnen, welche sich aus em Durchschnitte der Fruchtversteigerungen ergeben, die in den letzten 24 Jahren vor Anbringung der Propokation bei den Rezeptuxen (Rentämtern, Rechneiamte) des betreffenden Bezirkes stattgefunden haben, wenn die zwei theuersten und die zwei wohlfeilsten von diesen Jahren außer Ansaß bleiben. Diese Durchschnittspreise werden all⸗ jährlich durch das Amtsblatt bekannt gemacht. 288

§. 6. Der Werth von Abgaben in Getreide, welches keinen all⸗ gemeinen Marktpreis hat, oder welches in einer besonderen Qualitäͤt u liefern ist, oder dessen Durchschnittspreis (§. 5) nicht zu ermitteln ist, sowie von allen sonstigen Naturalabgaben und Leistungen wird nach fachverständigem Ermessen unter möglichster Berücksichtigung der örtlichen Preise in den letzten 20 Jahren vor Erlaß dieses Gesetzes

veranschlagt. 8 schlag deren Güte eine verschiedene

.716) und nach

i Ansehung solcher Gegenstände, de - sein kann, ist, wenn darüber nicht urkundlich etwas Anderes bestimmt worden/ bei der Schätzung davon auszugehen, daß die Abgabe in der mittleren Güte zu entrichten sei.

Bei allen denjenigen Fpaben und Leistungen, welche sich nach dem Sehörsni des Berechtigten richten, ist der durchschnittliche Jah⸗ esbetraß der Abgaben und Leistungen nach dem zur Zeit der Ab⸗ lösung estehenden Bedarfe des Berechtigten sachverständig zu er⸗ messen.

8 7. Bei Zehnten und anderen in Quoten des jeweiligen Na⸗ turalertrages bestehenden Abgaben ist der Betrag an Naturalfrüchten, welche der Berechtigte im Durchschnitte der Jahre beziehen kann, nach dem Zustande und der Wirthschaftao der pflichtigen Grundstücke zur Zeit der Ablösung sachverständig zu bemessen.

Beim Getreide ist dieser Ertrag in Körnern und in Stroh beson⸗ ders festzusetzen.

er ö“ r Naturalfrüchte bestimmt sich nach den Vor⸗

und 6.

Von dem Rohertrage werden die Kosten in Abzug gebracht

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erechtigungen und

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des Gesetzes vom 17. März 1868 (Geset⸗Samml. für 1868 S. 249) für ablösbar erklärten gewerb- nach §. 15 der Seha. . er 5. April 1869 (Gesetz⸗ Samml.

4