1872 / 57 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

der Verechtigte aufwenden muß, um den Reinertrag zu er⸗ alten. Den Sachverständigen bleibt überlassen zu beurtheilen, inwieweit die vorzulegenden Zehnt⸗ und ähnlichen Register, Grundsteuerkataster, sowie andere nach ihrem Ermessen einzuziehenden Nachrichten ohne Vermessung und Bonitirung für die von ihnen vorzunehmenden Fest⸗ stellungen ausreichend sind. 18 §. 8. Feste jährliche Geldabgaben werden nach ihrem Jahres⸗ betrage in Rechnung gestellt. 8 In eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Be⸗ trag durch die Zahl dieser Jahre getheilt und der Quotient stellt alsdann den Jahreswerth der Abgabe dar. 8 G Sind die Geldabgaben ihrem Betrage nach nicht feststehend oder nicht innerhalb bestimniter Fristen wiederkehrend, so ist der durch⸗ chnittliche Jahresertrag derselben sachverständig zu bemessen. §. 9. Die Gegenleistungen, welche dem Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten . werden, soweit sie nach dem gegenwärti⸗ 8 2 ablösbar sind, nach den Vorschriften der §§. 5 bis 9 eben⸗ alls au 8 der Leistungen übgerecgget. 1 Ergiebt sich dabei ein Ueberschuß für den Verpflichteten, so ist dieser dafür ebenso zu entschädigen, wie der Berechtigte für den Mehr⸗ werth der Leistungen abzufinden sein würde. Eine Ausnahme hier⸗ on findet nur statt, wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Rechtsgrunde die Befugniß zusteht, wider den Willen des Verpflichte⸗ en auf die Leistung zu verzichten und sich dadurch von den Gegen⸗ eistungen zu befreien. . . 10. Bei der Auseinandersetzung nach den Bestimmungen die⸗ esetzes findet weder eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den pflichtigen Grundstücken auferlegten oder aufzuerlegenden Grund⸗ steuer, noch auch eine Umschreibung der von den berechtigten Grund⸗

stücken für die abgelösten Reallasten zu entrichtenden Steuern auf die

verpflichteten Grundstücke statt.

Dagegen haben im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau die Realberechtigten die nach Vorschrift der §§. 16 ff. des nassauischen Steuer⸗Edikts vom 10,/14. Februar 1809 von dem Inhaber des ver⸗ pflichteten Gutes für die Reallasten mit Vorbehalt des Rückgriffs be⸗ saglien Grundsteuern dem Letzteren in demselben Termine wie bisher

is zum 1. Januar 1875 zu erstatten.

§. 11. Der in Gemäßheit der . 5 bis 10 ermittelte Jahres⸗ werth der abzulösenden Leistungen, oder des Ueberschusses derselben über die Gegenleistungen oder umgekehrt, bildet die Ablösungsrente, welche der dazu Verpslichtete durch Baarzahlung ihres zwanzigfachen Betrages zu tilgen befugt ist.

Der Rentepflichtige ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Terminen; von dem Ablauf einer halbjährigen Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. Doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Thaler betragen. Der jedesmalige Rück⸗ stand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.

§. 12. Stehen dem Berechtigten mehrere Verpflichtete mit solida⸗

I Haftbarkeit für die denselben zu gewährenden Leistungen gegen⸗ über, und es hat bereits eine Vertheilung der Leistungen mit Ein⸗ willigung des Berechtigten stattgefunden, so ist letztere auch für die Aus⸗ einandersetzung nach diesem Gefetze in der Art maßgebend, daß mit 82 Segeng derselben die solidarische Haftbarkeit der Ablösenden aufhört.

Ist eine solche Vertheilung noch nicht erfolgt, so ist der Berech⸗ tigte gehalten, sich eine Vertheilung der nach §. 11 ermittelten Rente nach Verhältniß des Werthes der einzelnen pflichtigen Grundstücke bei Aufhebung der Solidarhaft gefallen zu lassen.

Er ist jedoch alsdann zu fordern berechtigt, daß diejenigen Rente⸗ beträge, welche die Gesammtsumme von zwei Thalern 8 einen Ver⸗ 1re, nicht erreichen, durch Baarzahlung des zwanzigfachen Be⸗

ages Seitens des Verpflichteten abgelöst werden.

Das Nämliche gilt bei den nach der Auseinandersetzung eintre⸗ tenden Zerstückelungen rentepflichtiger Grundstücke.

F 13. Bei erblicher Uabe sofsung eines Grundstücks ist fortan nur die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig. Mit Ausnahme fester Geldrenten dürfen Reallasten einem Grund⸗

stücke von jetzt ab nicht auferlegt werden.

„Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vor⸗ gängiger sechsmonatlicher Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage abzulösen berechtigt, sofern nicht vertragsmäßig etwas Anderes be⸗ stimmt wird. Es kann jedoch auch veriragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als der fünfundzwanzigfache der Rente nicht stipulirt werden. Ver⸗ veeenshn⸗ den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestimmungen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines solchen Vertrages. b

§. 14. Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grund⸗ stücke oder einer Gerechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen werden.

Kapitalien, welche einem Grundstücke oder einer Gerechtigkeit auferlegt sind und bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren, können von jetzt ab, sobald dreißig Jahre seit der Verkündung dieses Gesetzes verflossen sind, mit einer sechsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden.

Diese Bestimmungen finden auf Kreditinstitute keine Anwendung.

§. 15. Der Termin zur Ausführung der Auseinandersetzung nach Maßgabe der Vorschristen dieses Gesetzes wird, wenn die In⸗

eine Jährlichkeit gebracht und wird deren Werth von dem

83 Verordn

teressenten sich über denselben nicht vereinigen, durch die Auseinander⸗ sepungsbehoͤrde bestimmtt.gmaßsm. ve weaeneceheeenee 1“ 8 1] 9auu oAe amnimh 1, as. m. g.. 14 rihet wpant. 1162 0*

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. 16. Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersetzung (§. 15) tritt an die Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür festgestellte Rente⸗ oder Kapitalabfendung. Diesem Rechte steht ein gesetzliches Vorzugsrecht gegen alle anderen an das verpflichtete Grundstück geltend zu machenden Eeees en zu.

Der Eintrag dieses Rechts in die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen.

Die Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Justiz werden ermächtigt, mit Rücksicht auf Hypothekenverfassungen der üenen Landestheile den Behörden die

näheren Anweisungen zu ertheilen, welche zur Sicherung der Rechte

der Renten⸗ und forderlich sind. Im Konkurse n- spruch auf vorzugsweise bö. nur insoweit statt, als ein solcher den aus dem abgelösten Rechte stammenden fälligen Forde⸗ rungen bisher zugestanden hat. ;227. Die Kosten der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte vom Berechtigten, 3 dem Verpflichteten zu tragen. Mehrere Berxechtigte oder mehrere . pflichtete haben zu den auf sie treffenden Kosten nach Verhältniß des Werths der abgelösten Reallasten und Gegenleistung beizutragen.

apitalsempfänger und deren Realberechtigten er⸗

.18. Die Ausführung dieses Gesetzes für die zum Regierungs⸗ chörigen Landestheile, mit Ausnahme des Freises 9 1 er Regierung in Wiesbaden als Auseinander-:

bezird Wiesbaden Biedenkopf, wird

setzungsbehörde und. dem dortigen Spruüchkollegium fuͤr landwirth⸗

schaftliche Angelegenheiten übertragen.

einan dersetzungsverfahrens und Kostenwesens finden dabei dieselben

Vorschriften Anwendung, welche in diesen Bezichungen bei Ablöͤsun⸗

gen in dem ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz gelten.

.19. In dem Kreise Biedenkopf und dem Amte Vöhl liegt die Ausführung dieses Gesen der Generalkommission in Cassel ob. nsehung der Rechte dritter Personen, sowie des

ganzen Auseinandersetzungsverfahrens und Kostenwesens dieselben Vorschriften Amwendung, welche in diesen Beziehungen bei Ablösun⸗-

Dabei finden in 2

gen in der Provinz Westfalen gelten.

§. 20. In Streitigkeiten uͤber Theilnehmungsrechte und deren Umfang, sowie überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, wesche, 8

abgesehen von den Bestimmungen dieses Gesetzes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtsrbege hätten werden können, hat in 8 letzter Instanz das Ober⸗Appellationsgericht in Berlin zu entscheiden. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen über

die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur An⸗ 8

Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber

§. 21. das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie mit demselben unvereinbar sind, außer Kraft gesetzt.

Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst rechtsverbindlich erfolgten Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung und über das Kostenbeitrags⸗Verhältniß bleiben in Kraft.

Urkundlich unter unserer Hoöchsteigenhändigen beigedrucktem Königlichen Insiegel.

. Hegehen Berlin, den 15. Festar 1872. Witvelbl. f. es n ce

Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk.

1“] b

Gesetz, betreffend die Erweiterung der Provinzialverbände der Provinz Sachsen und der Rheinprovinz. 8beee Veot aFebruat 1822. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

e⸗ mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,

was folgt:

§. 1. Der im §. 1 des Gesetzes vom 27. März 1824 (Gesetz⸗

Samml. S. 70) festgestellte ständische Verband der Provinz Sachsen

wird auf die durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 (Gesetz⸗Samuml.

S. 876) mit der preußischen Monarchie vereinigte vormals bavyerische

Enklave Kaulsdorf und der im §. 1 des Gesetzes vom 27. März 1824

(Gesetz Samml. S. 101) festgestellte ständische Verband der Rhein⸗

provinz auf den durch das vie- vom 24. Dezember 1866 (Gesetz⸗

Samml. S. 876) mit der preußischen Monarchie vereinigten vormals hessen-homburgischen Oberamtsbezirk, jetzigen Kreis Meisenheim, aus⸗

gedehnt.

§. 2. Der Erlaß der zur Ausführung dieses Gesetzes erforder⸗

lichen Bestimmungen erfolgt im Mesger Kansgtcher Verordnun ei

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1

Lr 8 8. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu 11“ Leonhardt. Camphausen. Falk. 8 8 betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Er⸗ - rovinz Sachsen und der Rheinprovinz. 11114“ Vom 24. Februar 18722.ͤ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

g

Gegeben e den 24. Februar 1872.

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2 1 un 2 betreffen weiterung der Provinzialverbände der

verordnen, auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom heutigen Tage, be⸗ treffend die Erweiterung der Provinzialverbände der Provinz und der Rheinprovinz, was folgt:

achsen Art. 1. Behufs Theilnahme an der Wahl eines Abgeordneten

he 1 Provinziallandtage, sowie der Stellvertreter desselben

ritt die Enklave Kaulsdorf dem nach Artikel 2 C. 1 d. der Verord⸗

ie verschiedenen findet bezüglich der fälligen Renten ein An. Auseinandersetzung, ausschließlich der

ur anderen von Ver- 8

n Ansehung der Rechte dritter Personen, sowie des Hanzen Aus⸗

Unterschrift und 8

8 8

pung pom 17. Mat 12 betreffend Zie noch dend Gestzt vom

ärz 1824 wegen Anordnung der Provinzialstände in der Pro⸗

vpinz Sachsen vorbehaltenen Bestimmungen (Gesetz⸗Samml. S. 47),

v. die Landgemeinden der Kreise Naumburg, Zeitz und Ziegenrück

estehenden Wahlbezirke hinzu.

Art. 2. Die Gemeinden des Kreises Meisenheim mit Einschluß der Stadt Meisenheine erhalten ihre Vertretung auf dem Provinzial⸗ Landtage der Rheinprovinz un Stande der Landgemeinden und wer⸗ den behufs Theilnahme an der Wahl eines Abgevgrvewten und d sien Stellvertreters mit dem durch Meinen Erlaß vom 2. Januar Wen gebildeten fünften Wahlbezirte des Regierungsbezirks Coblenz (Creuz⸗ nach, Simmern) vereinigt. n

A Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem nigli en Instegel. v1111“A“ 8 Gegeben Berlin, den 24. Februar E116“ 1“

1 ““ qEqEqEqqq“

““ Er. zu Eulenburg.

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1 Sv, He7

;NMNMNinisterium des Innern.

Cirkular⸗Erlaß vom 19. Februar 1872, betr. die Be⸗ fugniß der Deputationen für das Heimathwesen zur Ertheilung von ⸗Aufträgen an die Kreis⸗Landräthe.

—Euer ꝛ. erwidere ich auf den gefälligen Bericht vom 1. Februar d. J., 26 7

1

petreffend die Befugniß der Deputationen für das Heimath⸗

wesen zur Ertheilung von Aufträgen an die Kreis⸗Landräthe, unter Wliederbeifügung der Berichtsanlagen, hierdurch ganz er⸗ gebenst Folgendes: 8 ““ 8 4 Nach §. 63 des Gesetzes vom 8. März 1811 folgen Beschwerden gegen Verfügungen der Vorstände der Orts⸗Armenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind, dem durch die bestehenden Gesetze angeordneten Instanzenzuge mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bezirksregierung ddie Deputation für das Heimathwesen tritt, welche endgültig entscheidet. .“ 1 Gemäß der Bestimmung unter Nr. 2 der von mir unter dem 1. Februar d. J. in Gemeinschaft mit dem Herrn Zustig. Minister erlassenen Eirkular⸗Verfügung, betreffend das Geschäfts⸗ Regulativ der Deputationen für das Heimathwesen resp. gemäß der §§. 2 und 25 des Gesetzes vom 8. März 1871 ist die Ver⸗ waltung der öffentlichen Armenpflege in den Gemeindebezirken als eine Gemeinde⸗Angelegenheit zu betrachten, und es sind, dem entsprechend, die Gemeinde⸗Verfassungsgesetze auch für die Rege⸗ lung des im §. 63 oit. erwähnten Instanzenzuges maß ebend. m Geltungsbereiche der Städte⸗Ordnung für die sechs östlichen rovinzen vom 30. Mai 1853 steht hiernach die Entscheidung der im §. 63 erwähnten Beschwerden, 8 a) wenn eine solche gegen den Vorstand einer Stadt⸗ 88 emeinde erhoben wird, in erster und letzter Instanz der Deputation für das Heimathwesen, ee. d) wenn die Beschwerde gegen den Vorstand einer Land⸗ gemeinde oder eines Gutsbezirks erhoben wird, in erster Instanz dem Kreis⸗Landrathe, in zweiter Instanz dder Deputation zu. 1 1 Ign den Fällen ad b. bildet unter diesen Umständen der Kreis⸗Landrath eine der Deputation nachgeordnete Behörde und es müssen demgemäß die Deputationen in allen Fällen dieser Art für befugt erachtet werden, den Landräthen Aufträge zu ertheilen resp. an dieselben Verfügungen zu erlassen. Dasselbe ist sodann, bei der Gleichartigkeit des Gegenstandes, auch hin⸗ sichtlich der Fälle ad a., und zwar um so unbedenklicher anzunehmen, als der §. 63 cit⸗, was die Entscheidung der hier in Rede stehenden Beschwerdesachen betrifft, die Deputationen ausdrücklich als die an Stelle der Bezirksregierungen tretenden Behörden bezeichnet. Nicht minder wird die Befugniß zur Ertheilung von Aufträgen endlich in den analogen Fällen der §§. 65 fgg., betreffend die Heranziehung alimentations⸗ flichtiger Verwandten, anzuerkennen sein, indem auch n diesen Fällen die Entscheidung erster Instanz der Regel nach dem Landrathe, in zweiter Instan, vorbe⸗ nans des Nechtsweges der Deputation zusteht. In allen

3 8 8

onstigen, zum Geschäftsbereiche der Deputationen gehörigen Angelegenheiten, bezüglich deren das Gesetz vom 8. März 1821 die Deputationen nicht in gleicher Weife als die den Landräthen überg eordnete Behörde hinstellt, werden dieselben dagegen⸗

entsprechend der Bestimmung in §. 17 des Geschäfts⸗Regulativs

vom 1. Februar d. J, sich auf eine Requisition der Land⸗ räthe zu beschränken Bestimmungen des Gesetzes sich e- Gestaltung des Ver⸗ hältnisses der Kreis⸗Landräthe zu den Deputationen glaube ich

9„

28

BABerlin,

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 25. Feün ar 1872.

haben. Mit Rücksicht auf diese, aus den

annnehmen zu dürfen, daß die letzteren und insbesoöndere die Herren Vorsitzenden der Deputationen gern darauf Bedacht nehmen werden, auch den eventuell zu erlassenden Verfü⸗ gungen an die Kreis⸗Landräthe eine Form und Fassung

das Hervortreten an und für sich denkbarer Mei⸗ nungsverschiedenheiten darüber auszuschließen, ob im ein⸗ zelnen Falle eine Verfügung oder eine bloße Requisition zu erlassen war. Ich bemerke dabei überdies, daß den Deputa⸗ tionen auch in den, §. 63 resp. §. 65 fgg. des Gesetzes vom 8. März 1871 erwähnten Angelegenheiten eine eigentliche Dis⸗ ziplinarbefugniß den Landräthen gegenüber nicht zusteht, daß sie vielmehr entstehenden Falles das für erforderlich erachtete Siaschreiten bei der den Landräthen vorgesetzten Bezirksregie⸗ nc,ac, übchen haben. b Berichts vom 1. Februar mölung 8EE* fälle betrifft, so ergiebt es sich aus dem Sben Pachten . Beschwerde gegen den Magistrat zu C. von der ꝛc. Depu⸗ tation nicht, so wie geschehen, an den Landrath zur Verfügung abzugeben, sondern von der gedachten Deputation sofort in erster und letzter Instanz zu erledigen gewesen wäre. Eure ꝛc. ersuche ich ganz ergebenst, von dem gegenwärtigen Erlasse gefälligst den Deputationen und den Bezirksregierungen der Provinz ꝛc. Behufs weiterer Benachrichtigung der Kreis⸗ Landräthe Kenntniß geben zu wollen. 11“ den 19. Februar 1872. . 1“ 8 Der Minister des Innermu.ß

Graf zu Eulenburg.

8 An sämmtliche Herren Ober⸗Präsidenteeen.

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Personal⸗Veränderungen. I. In der Armee. e 111“

OSHefftziere, Portepee⸗Fähnricheꝛecc.

51n 11A““

Frhr. Stockhorner v. Starein, Pr. aggr. dem Neumärk. Drag. Regt. Nr. 3, in das Regt. ein⸗ rangirt.

Den 26. Februar 1872. Schimmelfennig v. d. Oye, Major a. D., früher Hauptm. und Comp. Chef im 14. Inf. Regt., zuletzt Bahnhofs⸗Kommandant zu Troyes, unter Stellung zur Disp. mit seiner Pension, zum Landw. Bezirks⸗Commandr. in Diedenhofen, v. Strantz, Hauptm. und Comp. Chef im 3. Pomm. Inf. Regt. Nr. 14, unter Stellung zur Disp. mit dem Charakter als Major u. der gesetzl. Pension, zum Landw. Bez. Command. in Saarburg er⸗ nannt. v. Böhn, Major z. Disp. und Bez. Commdr. des 1. Bats. (Stendal) 1. Magdeburg. Landw. Regts. Nr. 26, als Landw. Bez. Commdr. nach Metz verseßt v. Grabow, Ob. Lt. vom 5. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 53,/ unter Stellung z. Disp mit der gesetzlichen Pen⸗ sion, zum Landw. Bezirks⸗Commdr. in Saargemuünd ernannt. v. Grumkow, Ob. Lt. zur Disp. und Bez. Commdr. des 1. Bats. S.S 3. Brandenburg. Landwehr⸗Regts. Nr. 20, als Landw.

ezirks⸗Commdr. nach Hagenau, Mensing, Oberst zur Hiss und Bezirks⸗Commdr. des 2. Bats. (Düsseldorf) 4. Jestfäl. La Regts. Nr. 17, als Landw. Bezirks⸗Commdr. nach Straßburg, v. Jacobi, Ob. Lt. zur Disp. und Bezirks⸗Commandr. des 1. Bats. (Minden) 2. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 15, als Landw. Bezirks⸗ Commdr. nach Molsheim versetzt. Frhr. v. Normann, Major zur Disp., früher Bats. Commdr. im 3. Magdeburg. Inf. Re t. Nr. 66, zum Landw. Bezirks⸗Commdr. in Schlettstadt, Geisler, Major vom Holstein. Infanterie⸗Regiment Nr. 85, unter Stellung zur Dis⸗ position mit Pension, zum Landw.⸗Bez. Commdr. in ühlhausen, Vellay, Ob. Lt. vom 1. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 22, unter Stellung zur Dispos. mit Pension, zum Landw. Bezirks⸗Commdr. in Colmar ernannt. v. Toczylowski, Maj. zur Dispos. u. Bezirks⸗Commdr. des 2. Bats. (Deutz) 6. Rhein. Landw. Regts. Nr. 68, als Landw. Bez. Commdr. nach Altkirch, Löwenberger v. Schönholtz Maj. ur Dispos. u. Bez. Commdr. des 2. Bats. (Gera) 7. Thüring. Landw. Ficgts. Nr. 96, in gleicher Eigenschaft zum 1. Bat. (Potsdam) 3. Bran⸗ denburg. Landw. Regts. Nr. 20 versetzt. v. Sydow, Ob. Lt. vom Westf. Füf. Regt. Nr. 37, unter Stellung zur Disp. mit der gesetz⸗ lichen Pension, zum Bez. Commdr. des 2. Bats. (Gera) 7. Thüring. Landw. Regts. Nr. 96 ernannt. v. Schnehen Oberst zur Disp. u. Bez. Commdr. des 1. Bats. (Soest) 3. Westf. Landw. Regts. Nr. 16, in gleicher Eigenschaft zum 2. Bat. (Düsseldorf) 4. Westf. Landw. Rats. Nr. 17 vers. Bötticher, Maj. a. D. zuletzt Hauptm. im Neben⸗Etat des Großen Generalstabes und à la Suite des 1. Thüring. Inf. Regts. Nr. 31, unter Stellung zur Disp. mit seiner Pension zum Bez. Commdr. des 1. Bats. (Minden) 2 Westfäl. Landw. Regts. Nr. 15, Hartmann, Major zur Disp., zuletzt Hauptm u. Comp. Chef im 2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28, zum Bez. Commdr d. 2. Bats. (Deutz) 6. Rhein. Landw Regts. Nr. 68- ernannt. Wild, Major, aggreg. dem 5. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 53, in das Regt. einrangirt. Brack, Maj., a greg. dem 3. Posen. Inf. Regt. Nr. 58, in das West⸗ fäl. Füs Regt. Re. 7 einrangirt. v. Blessingh, Maj. vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, in das 1. Oberschlef. Inf. Regt. Nr. 22 versetzt. v. Pentz, Hauptm. u. Chef im Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm V. (1. Pomm.) Nr. 2, Frhr. v Egloffstein, Hauptm. u. Comp. Chef im Inf. Regt. Nr. 85, zu Majors, v. Mauntz, Pr. Lt. von dems. Regt., z. Hptm. u. Comp. Chef, Stern, Sec. Lt. v. dems. Regt., z. Pr. Lt. bef. *Den 27. Februar 1872. Girodz v. Gaudy, Gen. Maj. und Commdr. der 62. Inf. Brig., in gleicher Eigenschaft zur 20. Inf. Brig. versetzt. v. Cranach, Oberst u. Commdr. des 8. Westf. 1

u geben, welche geeignet ist, Konflikten vorzubeugen und

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Regts. Nr. 57, unter Stellung à la suite dieses Regiments, mit der

ndw.