1872 / 58 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

8 F“ .““ 8 37 . nußte eine Entscheidung über diese 20,000 Thlr. rung das Gesetz. Ich wäre in der Lage, noch den einen ode o, denn wenn nicht der Geistliche Mitglied des Schulvorstan⸗ Rechte des Staates an der Schule und der Rechte der Kirche an der gefäct Fern da habe ich mich einfach auf den Standpunkt des andern Fall vorzubringen, aber das i bc Schwerste 88 3 8 878 1 wäre der 5 Satz des sch 24; ühß möglichste Rücksicht Schule, um nichts Anderes, insbesondere nicht um eine Lösung des ra 58 ees und desjenigen Beamten, der nach jeder Rich⸗ Schlimmste Es sind Fälle aus der Rheinprovinz konsta- auf seine stoneüte Verhältnisse bei der Einrichtung der Schule genom⸗ Zusammenhanges swifchen Kirche und Schule. tung 2 Interessen seines Ressorts wahrnimmt, gestellt, und die⸗ tirt, und im andern Hause haben Sie dergleichen aus Posen men werde, nicht gehörig in Ausführung zu bringen. Auch diesen Ich habe im Abgeordnetenhause mir gestattet, darauf hinzuweisen, jenigen esichtspunkte geltend gemacht, die auch unter der Voraus⸗ und Oberschlesien konstatiren hören. Ich bin kürzlich unterrich⸗ Satz vermag ich nicht anzuerkennen. Der Art. 2 spricht in dieser daß es ja nicht möglich sei, angesichts der Verfassungsurkunde, die da setung,⸗ as Gesetz käme nicht zu Stande, mir diese 20,000 Thlr. sicherten, tet worden, daß auch im Bezirk Stettin ein derartiger Fall vorge⸗ Beziehung nichts Anderes aus, als was Herr v. Ladenberg, der von befiehlt, es socgen bei Gründung der Schule möglichst berücksichtigt wer⸗ un 1 as andere Haus ist mir darin beigetreten. Ein Mehreres ist kommen ist; also aus dem ganzen Staatsgebiete, aus allen seinen den Gegnern so oft aufgerufen wird, zu seiner Zeit klar ausgesprochen den die konfessionellen Verhältnisse; die da befiehlt, es sei der religiöse niche geschehen, am allerwenigsten ist ausgedrückt worden, daß dies Theilen. Meine Herren! Halten Sie zu dem gegenwärtigen hat. Er bemerkte: Der Artikel sage nur, es sollen die konfessionellen Unterricht unter Leitung der Kirche zu stellen, daß ferner angesichts des 8 nicht für nothwendig gehalten würde. 1 Zeitverhältnisse, zu dem, was der Herr Präsident des Staatses Verhältnisse möglichst berücksichtigt werden, das heiße, wo die Kon⸗ Umstandes daß sehr bescheidene Summen nur zu Gebote siehen um an hat weiter gesagt; uch die sonstigen Mittel, selbst Ministeriums an anderer Stelle eindringlichst ausgesprochen hat fession der Mehrheit der Kinder eine derartige Berücksichtigung verlange, dieses Gesetz überhaupt zur Ausführung zu bringen, Ange ichts des wenn eine Entlassungsbefugniß der Staatsregierung nicht zustände, ich denke, Sie werden dann nicht sagen, die Staatsregierung preche und zweitens, wo die Interessen des Staates nicht im Wege stehen. Umstandes, daß, möge man da und dort auch Urtheile über die Qua⸗ reichen vollkommen aus. Nun, meine Herren, es ist ja blos von künftigen Gefahren und begründe Besorgnisse vor denselben; Meine Herren! Jener Satz des Art. 24, glaube ich, kann hiernach an⸗ lifikation der Geistlichen zu diesem Amte fällen, wie man wolle, richtig, daß 5 Disziplinargewalt den Regierungen, so lege nein, die Königliche Staatsregierung spricht von gegenwärtigen gezogen werden für die Begründung der von mir eben behandelten doch immerhin die Sache so stehe, daß man in den allermeisten Fällen ich wenigstens die Bestimmung aus beiwohnt. Ich habe Gefahren weil die Keime vorhanden sind zu derartigen Konflikten ehauptung. auf sie und auf keine anderen Personen angewiesen sei, daß man, Ihnen vorhin die Stelle vorgelesen; es ist richtig, daß Ordnungs⸗ und weil die Keime sich bereits zu dglchen Pflanzen entwickelt haben. Es ist dann gesagt, es würden auch andere Rechte verletzt, sage ich, unter diesen Umständen wohl 8egen E“ es e verlange die Tren⸗

nicht, und doch n

strafen ausgesprochen werden können auf Grund des Disziplinar⸗ Ich meine, von der Bestreitung raktischen, faktischen Bedürfni 1 ie ü . schuldigt behauptet - b 1“ I 8 nisses verletzt die Rechte der Patrone, es würde in Frage mit Unrecht beschuldigt, wenn man ehauptet, se re. gesehes bis zu 30 Thlr., es ist richtig, daß in einzelnen Fällen, wo Je⸗ kann gar nicht mehr die Rede hnc Mege 88 uns hks M geficllt 88 81s Dauer 8r ber geiigen Organe der Schulver⸗ nung der Schule von der Kirche. Diese Meinung, die freilich mand sträflich gegen seine Pflichten handelt, auch eine Zwangsstrafe gesagt; so beschräͤnkt euch doch auf einzelne Provinzen, wo waltung, insbesondere die Schulvorstände. Meine Herren! Auch das bei den ersten Erörterungen über die Vorlage sehr ver⸗ gegor 8b verhaͤngt werden kann. Aber reichen denn diese Fälle, es heecig ist. Verzeihen Sie, meine Herren, den Ausdruck, ist nicht richtig. Ich muß mich über den zweiten Absatz §. 11, weil er breitet war, hat aber, so scheint es mir, doch in den rei 8. iese Mittel wirklich aus? Ich muß auf eins schon cs geht och wohl nicht an, einzelne Provinzen des Staates in ja ein so we entliches Moment ist, welches die General⸗Diskussion letzten Wochen auch im Lande einige Aenderung erfahren. Es e. er hinweisen: jene Fassung des Gesetzes geht dahin, Schul elagerungszustand zu erklären. Es ist dies auch nicht 4 auch Ihrer Kommission geleitet hat, mit Nothwendigkeit auslassen. war früher erörtert worden, warum für das Gesetz so wenig Petitionen in allen den spezieller vorgehobenen Fällen die Ober⸗ aushelfend, weil überall diese Erscheinungen vorkommen oder doch Es ist dort allerdings gesagt, daß in Folge des Umstandes, daß dem gekommen; aus dem Munde des Herrn Referenten haben Sie gehört, 8 eordnetheit der Regierung eintrete. Unter diesen Fällen führt vorkommen können. Es ist auch nicht möglich, auf eine Konfession Staate die Aufsicht zustehe, alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden daß die Zahl sich berelts sehr erheblich vermehrt hat, und daß die Zahl ch an: 8 Aufsicht uͤber die Amts⸗ und die moralische Führung der diese Maßregel zu beschränken, weil das einfach Unrecht sein würde. und Beamten Auftrage des Staates handeln; aber es ist damit auch insbesondere auch der Geistlichen, die in Betracht kommt, eine größere nicht über den moralischen, den außeramtlichen Wandel Das Gesetz muß allgemein sein und deshalb verlangt die Staatss nicht im Entferntesten gesagt, daß die Behörden, die gegenwärtig eworden ist. Mir liegen nach einer Zusammenstellung bis heute er Geistlichen, über den ist wieder gehandelt in der Konsistorial-⸗ regierung dasselbe als ein allgemeines. Die Staatsregierung thut bestehen, aufgehoben sein sollen; er heißt nur: Diejenigen, die betraut Morgen an Eingaben, die an den Herrn Präsidenten des Staats⸗ Irueeo⸗ und deshalb hat bei einzelnen Regierungen die Meinung das um so lieber, als sie sich vollkommen bewußt ist, die Ueber.⸗ sind und die da handeln, haben von nun an ihr Mandat vom Staate Ministeriums und an mich gerichtet sind ich schalte ein, daß ein obgewaltet, auf diese Fälle beziehe sich das Recht der Ordnun sstrafen zeugung hat, auf dem Boden der Verfassung zu stehen, und nichts Und nicht von der Kirche, oder sonst wo her. Aber die Behörden Theil auch an dieses Hohe Haus gerichtet ist vor: Petitionen aus 3 7, da könne eben nur die geistliche Behörde eintreten. ch halte Anderes zu verlangen als die Ausführung des Art. 23. Ich kann 9 selbst werden in keiner Weise aufgehoben. Wie ist denn das auch den Provinzen Preußen, Schlesien, Posen, Sachsen, Westfalen, Rhein⸗ 8 8 für falsch. Sie sehen aber, bestritten wird jenes Recht, und nur meine volle Uebereinstimmung mit demjenigen aussprechen, was möglich? Soll ich etwa vermöge des Satzes im §. 4: »Der Minister provinz, Hannover, Hessen und Nassau, und zwar unterschrieben in 5. giebt es Fälle, in welchen auch die Rückwirkung des Lebens⸗ vorhin Seitens des letzten Herrn Redners gesagt ist über die Bedeu-. der geistlichen Angelegenheiten wird mit der Aussührung dieses Gesetzs Summa von rund 25) Namen. Unter diesen Namen befindet sich, e. überhaupt auf die Stellung als Schul⸗Inspektor eine so tung des Artikels. Ich theile die Ansichten durchaus. Der Artikel beauftragt«, soll ich etwa in Folge dieser Weisung das Recht haben, so weit es kenntlich gewesen, die Zahl von 63 Geistlichen, von 18g ige ist, daß auch von diesem Gesichtspunkte aus ringeschritten giebt dem Staate die unumschränkte Aufsicht, wie er sie im die auf Gesetzen beruhenden Behörden zu beseitigen? Ich denke, meine 37 Schulpatronen und beinahe .500 Lehrern, sowie über 90 werden muß, und auch eingeschritten werden muß nicht mit Ordnungs⸗ Einzelnen entwickeln will, wie er sie in den einzelnen Fällen Herren, es wird Niemand der Meinung sein. Wenn mir das Gesetz Kirchenvorstehern; und vor einer kleinen eile ist mir strafen, sondern eingeschritten werden muß mit der Entlassung. Wenn zur Geltung bringen und den einzelnen Gestaltungen des nicht mit klaren Worten in die Hände giebt die Macht, da und dort wiederum ein acket zustimmender Erklärungen überbracht bestritten wird, daß wir ein solches Entlassungsrecht haben, so ebens gegenüber anwenden will, das bestimmt das Gesetz, 8 zu ändern, so bleibt es bei den jetzigen Zuständen, und auf andere worden, und gerade gleich die drei obersten Petitionen gehen. wiederum 1— 888 wir damet nicht durchkommen. Eine Regierung und es dessen Inhalt jedes Mal in das verständige, rechtliche 8 8 Weise ist uns die Macht nicht gegeben, als in §. 2. Es bleiben also, aus von Geistlichen. Sie haben heute gehört, wie ein Geistlicher, ich iss geen Werehhi mehenbein sch . Fgen 1.s⸗ Kurzemn vfn⸗ menher gelegt g Darum kann der Staat, geleitet durch an und für sich, um an die altpreußischen ee; 8e slanbe er 88g sen Peenan⸗ Feterscrift um 9; Hdoch 9 ne, man spezielle das Gese ie Verhältnisse, die Aufsicht verschieden gestalten, ohne mi di 8 5 mberührt, und unter den Schulvor⸗ sicher sagen win, eine frühere tter ei 1

- Frtaneses⸗ fsicht vers ge⸗ Rohne mit sich in die Schulvorstände vollkommen unberührt, der Patron seinen Platz. vennagegogen hat, wie mir das in einem Briefe eines seiner Amts⸗

egründende Thatsachen vermisse, spezielle Fälle, und vermißt habe Widerspruch zu kommen ürf . r S n. dmn Berhandlungen des A G 6 f 8 ßt h spruch z en, ohne daß man behaupten dürfte, die Auf⸗ ständen hat nach preußischer Schulordnun rüder von Mehreren als sehr wahrscheinlich bezeichnet worden war. egierung veranlaßt, mir aus ihrer neuesten Erfahrung fünf Fälle Verschiedenes. Sie bleibt in dem einen wie in dem andern Falle 1 ili ichr aus eigenem Rechte, sondern als Mitglied den mit 2 Sex vorzutragen, von denen ich Ihnen einen mit Nothwendigkeit vortragen dieselbe, ihre Wirkung aber wird durch die konkreten emn Fane S vrndeit 8 88 Staates; aber eine viel steht fest, die richtige Würdigung dieser Verhäͤltnisse im Lande um Ihnen zu zeigen, wohin es führen würde, wenn die Staats⸗ bestimmt. Ich glaube, ich würde die Zeit des Hohen Hauses zu sehr Alterirung seiner materiellen Rechte ist nicht vorhanden. Es wird hat begonnen, und da sollte ich doch meinen, daß es Sache dieses Ieernng. nicht das Entlassungsrecht hat. Ich stütze mich durchweg in Anspruch nehmen, wenn ich die ganze Entstehungsgeschichte des mir nun gesagt werden: Jaz so zu argumentiren, das wäre nach der Hohen Hauses sei, diese Aufklärung zu vollenden und sie vollkommen auf die Akten, die hier in meinen Händen sind⸗ 8 Artikels 23 auch nur in Umrissen Ihnen vorführen wollte; vielleicht KRegierungsvorlage wohl gerechtfertigt, aber wie die Sache liege, nach: in den emüthern zu festigen. Bei der Stellung dieses Hohen Hauses l vm Jahre 1869 und 1870, vor dem Kriege, hat sich ein Pfarrer katho⸗ geschieht dies von anderer Seite; ich habe dies im Abgeordnetenhause dem das Gesetz aus dem Hause der Abgeordneten gekommen sei, sei im Staatskörper bin ich ü erzeugt, daß, wenn sein Votum bejahend ischer Konfession gemuͤßigt gefunden, seine Kanzel faststets zu mißbrauchen gethan, und ich meine, ich bin dabei unwiderlegt gehlieben. Es ist 48 anders und zwar wegen der Erwähnung der Gemeinde in §. 3. ausfällt, die Besorgnisse, wo nicht rein feindselige Elemente ins Spiel Richtungen; er hat und dafürliegen hier drei bis vier Zeugen⸗ gesagt worden, der Artikel 23 stimme freilich mit dem Allgemeinen Da habe ich zu bemerken, daß das argumentum 6 contrario, wie kommen, schwinden werden wie Nebel vor der Sonne. süt sagen 8e. unter Anderem gesprochen in der Predigt von einem Lan recht überein; aber er läßt auch in allen möglichen anderen überhaupt bedenklich, hier nicht zutrifft, denn das Abgeordnetenhaus Nach dem Herrn Kohleis nahm der Präsident des b 85 früher im Besitz eines Klosters befindlichen, jetzt dem Gestaltungen ein Aufsichtsrecht übrig. Ich muß das verneinen; sist geleitet worden zu dieser Hervorhebung von einem besonderen büör ber 8 Fürst von Bismarck das Wort: 8Srtcen 8 Walde, daß der Staat denselben gestohlen habe, ich muß das zurückweisen selbst auch, soweit es si nicht um Es war der Blick auf die städtischen Schuldeputationen. Staats⸗Ministerium Fürst 3 at hinzugesetzt: mir haben Leute gesagt, daß sie verfolgt würden, Artikel 24 der Verfassungsurkunde handelt, gegenüber 4. Kirche. Es ist die Frage gewesen; ob diese auf dem Gesetze beruhen ob die Ich habe, ehe ich dem vorvorigen Redner, dem Herrn Grafen soll sie Holz aus diesem Walde stehlen, und da habe ich ihnen gesagt, sie Meine Herren! Mit warmen Worten beginnt Ihr Bericht Instruktion vom Jahre 1811 ein Gesetz sei oder nicht. Ich würde Buinski,g 8 die Wendung antwortete, die er speziell an mich ge⸗ 8 nur nicht erwischen lassen. Es ist dann von demselben Manne zu sprechen über die segensreiche Verbindung der Schülen mit der wweifellos der Meinung gewesen sein und bis auf diesen Augen⸗ richtet hat, a gewartet, daß die Lage der Akten durch einen angesehenen geher t worden gegen die Führung unsercs Landes in den bittersten Kirche. Ich bin fern dapon, derartige Punkte anzugreifen; aber ich I lick bin ich es noch daß, wenn auch der Satz nicht stände, doch Vertreter aus derselben Provinz vervollständigt würde, und daran an⸗ uns ärtesten Ausdrücken, unsere verbündeten Fürsten sind mit den kann auch hier, wie ich das schon an anderer Stelle that, nicht genug durch den zweiten Satz des §. 1 die Rechte vollkommen gewahrt seien schließend richte ich meine Worte zunächst vorzugsweise an den vor⸗ 9. rigsten Ausdruͤcken beschimpft worden. Und nun werden Sie betonen, daß es sich darum nicht mehr handelt, wieweit die Kirche urm Verbindung mit dem §. 2. Aber da hier in der That eine vorigen Herrn Redner und gebe ihm sehr gern zu, daß die Art, wie kragen, warum ist denn der Mann nicht strafrechtlich verfolgt worden? Rechte haben soll in der Schule; der Kampf ist ausgetragen worden, SgMweifelsfrage zu entscheiden war im Sinne der Staatsregierung er die Bestrebungen des polnischen Adels dargestellt hat, sehr ver⸗ Ja, 89 Herren, weil Se. Majestät der Kaiser die Gnade hatte, als die Verfassung gemacht würde. Die Art. 23 und 24 sind der qFalte ich dabei ein, denn die Staatsregierung ist immer der Mei⸗ schieden ist von der, wie ich sie geschildert habe. Aber ich kann 8 am 3. 1 ugust 1870 eine allgemeine Amnestie zu erlassen. Ich lese Abschluß jener Kaͤmpfe, und auf Grund der Verfassung soll dieser nung gewesen, man müsse die Verordnung von 1811 als Gesetz be⸗ hinzufügen, daß der Herr Graf Bninski sehr verschieden ist von der e as Schreiben vor, welches der Ober⸗Prokurator aus diesem Abschluß jetzt nach einer Richtung in das praktische Leben übergeführt trachten deswegen hat sie nichts gegen die Erwähnung eingewendet, bee Mehrzahl seiner Landsleute in seiner ganzen ruhigen, gemäͤßigten 8 laß an den betreffenden Herrn Bischof gerichtet hat. Er spricht werden. Aber wir sollten, meine ich, Angesichts dieser Thatsachen und deswegen, meine ich, wird eine Vasis für ein argumentum e und lo alen Anschauung seiner Stellung. Von iihm in ich über⸗ voürdi aus: er (der Pfarrer) sei durch eine Reihe durchaus glaub⸗ nicht den Kampf, der damals geführt worden ist, wieder erncuern und vntrario in keiner Weise vorhanden sein. Ich glaube also diese Be⸗ zeugt, daß er nur auf dem Wege des Gesetzes und des Rechtes das⸗ Darlegun 558 üibonlfüm seine kirchliche Stellung durch öffentliche hier in erregender Weise noch einmal schlagen. Wir haben den ge. coorgniß als berechtigt wiederum nicht anerkennen zu können. Man hat, jenige, was ihm am Herzen liegt, erstreben wird. Ich habe indessen 8 ar egung seiner staatsfeindlichen Gesinnung, und noch dazu in höchst setzlichen Boden unter den Fuͤßen; auf diesen stelle ich mich, und von wie auch heute der erste Redner, auf die traurige Einwirkung der durch die Ueberzeugung un 'von Allen. Daraus, daß er das Wort er⸗- ungerigne er . dergestalt gemißbraucht und kompromittirt zu diesem aus sage ich: den Vorwurf, den der Bericht Ihrer Kommission das Gesetz entstehenden Verhältnisse auf die Gemeinde hingewiesen iffen hat, habe ich den Schluß gezogen, daß augenblicklich die sanftere haben, 1 88 hn nur die Allerhöchste Amnestie⸗Ordre vom 3. August uns macht, nämlich, daß das Recht der Kirche verketzt sei, kann ich und gesagt: wenn neben dem Geistlichen ein anderer Schul⸗FInspektor Stimmung in dem Lager, für das er gesprochen hat, vorherrscht. iesma vot her strafrechtlichen Verfolgung bewahrt habe. Indem nicht anerkennen. Ich weise ihn zurück ganz 5 wie i fungirt so giebt es nichts als zahllose Streitigkeiten. Ich kann mir Wir hören den rauheren Sturm des Zorns gewöhnlich aus anderem sic fort im Interesse der dies im Abgeordnetenhause gethan habe. Der Art. 24 so allerdin z denken, daß derartige Fälle vorkommen mögen, es wäre ja Munde, wenn er nach den Zwecken, die im Allgemeinen verfolgt s 89 88 8s nung die sachentsprechende Verfügung und womöglich die nach §. 3 der Vorlage in seiner Geltung verbleiben: ich muß an- einfach die menschliche Natur leugnen, wenn man das nicht aee,- werden, angebracht ist. . . S fach ersehnte Versetzung des Pfarrers ganz ergebenst anheimstelle, erkennen mit den geehrten Mitgliedern Vörer Kommission, daß die Aber, meine Herren, wenn ein geistlicher Schul⸗Inspektor abgerufen Es kann indessen nicht meine Absicht sein, hier bei Gelegenheit u. s. 88 Und die Antwort war: ich dem gedachten Pfarrer die Erwähnun des Art. 24 eine überflüssige war; denn es versteht sich wiroh⸗ wird da nicht das Verhältniß mehr oder weniger vorher schon dieses Gesetzes den oft in diesen oder anderen Räumen eführten Streit 867E scheinende Zurechtweisung und Warnung durch mein Gene⸗ von selbst, daß mit dem Gesetze, welches den Art. 23 gusführt und - so wesen sein? wird denn die Staatsregierung ohne die allererheb⸗ über die Stellun des polnischen Elements im preußischen Staate in 88 ertheilt habe.“ Demnäͤchst ist die Regierung mit dies ausdrücklich sagt, daß damit der Art. 24 nicht geändert werden lichsten und wichtigsten Gründe die Inspektoren abberufen und der⸗ allen den Spezialitäten, in denen sie berührt worden ist, von Neuem neuen Anzeigen befaßt worden, und sie hat in einem Schreiben, welches kann. Aber, meine Herren, die Staatsregierung ist doch der Mei⸗ artigen Folgen sich aussetzen? Ich meine, nein. Mir scheint, daß das aufzunehmen. Die Akten darüber liegen öffentlich vor; der Prozeß auch vorliegt, gegen denselben Herrn Bischof ausgeführt, es nung gewesen, der Aufnahme dieses Satzes nicht widersprechen zu Argument in der That so schwer nicht wiege, wie es hier geschildert ist noch in der Schwebe und durch Reden wird er nicht geschlichtet Ege e e e den Verhandlungen hier sind sie wie er die sollen, weil er zur. Beschwichtigung der Gemüther diente, und zwar worden ist. Und dann kommt es mir noch vor, als ob der Zustand, werden; er wird auf dem Wege der Gesetzgebung und der Aufklärung S zu Aeußerungen, welche einen auffallenden Mangel an loyaler nicht blos einer vielleicht irre geleiteten Masse, sondern auch der Trä⸗ der im Kommissionsbericht geschildert wird und in den ihm beige⸗ geschlichtet werden. Um Letzteres zu erreichen, ist es für die König⸗ ig. bekunden, sowie zu Schmähungen einzelner Gemeindemit⸗ ger der kirchlichen Gewalten; denn, wenn ich nicht irre, findet sichium gebenen Petitionen, wo das Verhältniß des Pfarrers zum Lehrer liche Staatsregierung vor allen Dingen Bedürfniß, daß die Er. 8 jeder gemißbraucht habe, und es wird die Bitte 1“ ihn einer Petition der Bischöfe gesagt, als wolle das Gesetz eingreifen in 8 en als ein familienhaftes, befriedigendes bezeichnet wird, als ob lernung der deutschen Sprache in den polnischen Landestheilen 8 von seiner jetzigen Pfarrstelle abzuberufen. Und diese Bitte ist die Rechte“ die nach Art. 24 der Kirche zustehen sollen. Es ist von der zwar sehr schön sei und als ob ich als Kultus⸗Mimister mich nicht im breiteren und gesicherteren Grundlagen betrieben werde, nicht blos dun heit in Falge anderer würdicung dehrcgaisacheh ebeginole mufoweitevaneg es glerdinge den Parts dih Agt Fes an ührxsh. 1 un öesceragemnsresdendem hlagen; zt schw dritte ale zwischen der Regie⸗ nsoweit beseitigt es allerdings den Vorbehalt des Art. 9 b sdeal ist Z r ninski ist der Meinung gewesen d d . 9 - .ra.. E“ muß doch sagen, ideal ist der Zustand doch geschäcfe 8— Hng eschehe. Ja, wenn dn Gesete, welche jetzt darüber bestehen

rung und demselben Herrn Bischof wegen desselben Mannes eine alles Andere läßt er bestehen, was der Art. 112 aufrecht 2 1 wird. Es. giebt d der Er⸗ Erörterung. er läßt vor allen Din 2 bestehen dasjeni G 89 G ist er nicht so, wie er gemacht 8 v er. 1. B öglich, daß es so weit käͤme . was den n dem Schul⸗Inspektor, dem Pfar⸗ überall befolgt würden, dann wäre es möglich, daß es 122 ge 8 sahrung der Face genscnm 1gs Streit cig Fa Aeußersten aber doch auch noch nicht wahrscheinlich, denn die jetzt bestehenden

Nun, meine Herren, ist es denn denkbar, daß, wenn auch hältnissen entspricht, 1 . . Nun, meine es denn d 1 . welche der Art. 24 behandelt. Den 5 ind jespältigkei 8. wirklich die kirchliche Milde dahin reicht, einen Mann, dem dies nach⸗ die Sache steht ja doch so: »Bis jetzt hatten die üirche 8 88 führt auch solche Verhältnisse mit Gesetze geben eine Zwiespaältigkeit der Vorgeseßten des Schulaufsehers: Ee ist, in seinem Amte zu lassen, daß der Staat ihn in seinem lichen rsen und damit die Kirche selbst nicht bloß in Bezug auf sich, wie sie von dem neuen besorgt werden. die Hierarchie geht nach oben auseinander. Aber dem Gesetze äußerlich chulamte belassen kann? Ich glaube, daß man diese Frage unbedingt die religiöse Seite, sondern überhaupt das Ganze der Aufsicht des 8 (Von onfessionslosen Schulen ist gesprochen worden. In dem Bericht zu genügen, ist außerordentlich leicht: Schulinspektoren, die ihre Auf⸗ verhmfe b Es geht nicht, es ist nicht möglich. Solche Fälle fordern Schulunterrichts in Händen. Das Gesetz trägt nun, abgeschen von wird sogar hervorgehoben, daß der Entwurf zu ö hinausführe. gabe ernst nehmen, überzeugen sich z. B., daß die polnisch⸗ gebornen 8 8 88 zw eifellose Recht des Staates, damit er sich selbst wahre, der in Art. 24 gedachten religiösen Seite, die Aufsicht auf den Staat Ich daß das doch Behauptungen sind, ie einen Veweis nicht Kinder in den höheren Klassen das Wenige / was bei der 8 er s fü, g. Allerhöchste Person, damit er schütze seine eigenen über, läßt aber diese religiöse Seite, wie sie besteht, unberührt. Ich erlangt e denen ich darum hier nicht entgegenzutreten brauche. Pegtig verlangt wird, vorlesen und dabei von keinem 2 ane und 8 itbürger vor Verunglimpfungen, und sein eigenes glaube also, mit ganzem Rechte sagen zu können, daß in der 1 Aber das Woͤrt „Trennung der Kirche von der Schule« ist gefallen. orte dessen, was sie zu lesen scheinen, wissen, was es bedeutet, son⸗ in ehen vor Herabwürdigung. Er muß eintreten können gegen der⸗ That keine Verletzung der Rechte der Kirche vorliegt, die der Art. 24 Mieine Herren! Es handelt sich bei diesem Gesetze nicht um Trennung der dern es ist ihnen ad hoc zur Prüfung beigebracht. Die Vorgesetzten artige Leute n des önigliche Staatsregie⸗ derselben gewährt; es ist davon keine Rede. Es ist zwar gesagt, es Schule von der Kirche, sondern um eine genauere Abgrenzung der! dieser Lehrer, welche polnische Kinder zu haben, sind bei 88 1“ 8 6 6 888 8 ö

geordnetenhauses. Deshalb findet si⸗ icht sei in de le ei 1 irt; aktisch die 1 2 fi sich sicht sei in dem einen Falle ein Solches und in dem andern etwas Es wird also in der Beziehung gar nicht tangirt; er hat f isch 8. er veg niaht ermüden mit Berlesung derartiger Erklärungen. 0

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