1872 / 60 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

1.“

unserer altpreußischen Ausdrucksweise den Lokal⸗Schulinspektor nennen. Dem Ctnrach gufnn prttor soll der Vorstand ee 8 soll der

Schulvorstand helfen. Tritt nun an die Stelle des Geistlichen ein

Anderer als Lokal⸗Schulinspektor, so ist hier auch die Folgerung, nun

so wird diesem Anderen von dem Schulvorstande geholsen werden.

An der Richtigkeit dieser Folgerung habe ich so wenig Zweifel, daß wenn

Sie §. 4 annehmen oder nicht, ich diese Forderung immer ziehen und zur Geltung bringen werde. Ich meine also: Jenes Bedenken ist für Hannover nicht vorhanden.

Und endlich noch zwei kleine Bemerkungen an den Herrn Refe⸗ renten. Er meint, ich habe nicht vollkommen Wort gehalten in Be⸗ zug auf das Material derjenigen Stimmen, die für das Gesetz laut geworden sind. Ich würde in der Lage sein, vielleicht die Ziffer zu verdohela wenn es möglich gewesen wäre, für die Beamten mei⸗ nes Ministeriums heute, gestern, vorgestern noch nachträglich Alles zusammen zu addiren und zu zählen, was inzwischen an beistimmen⸗

den Erklärungen wieder eingegangen ist. Ich meine aber, der Herr, welcher gestern sprach, hat Recht; es kommt ja nicht auf die Ziffern an, sondern auf Diejenigen, welche unterschrieben haben, und das kann man nicht nach allen Richtungen hin feststellen. Ferner ist aus meinem Schweigen gefolgert worden, faktisch könne ich mich einver⸗ standen erklären mit den Bestimmungen des §. 2 der Kommission. Ich habe gemeint, man müsse zu der Spezial⸗Diskussion bei §. 2 ctwas übrig lassen. Ich werde bei der antworten.

Zu §. 2 nahm der Staats⸗Minister Dr. Falk nach dem Hrn. Dr. Schulze das Wort:

Mieine Herren! Ich bin schuldig, Ihnen kurz zu sagen, warum die Staatsregierung den Vorschlag Ihrer Kommission für unannehm⸗ bar hält. Nicht blos wegen des prinzipiellen Gesichtspunkts, den ich vorgestern entwickelte, nicht blos wegen des Gesichtspunkts, den ich vorgestern andeutete, daß dieser Paragraph nicht eine Ausführung der Verfassungsurkunde sei

sondern das Gegentheil 8 von anderen 88.

tellen des Näheren begründet worden ist sondern auch deshalb, weil der erste Satz einen Zustand gesetzlich sirilen der vorläufig ein weerhch faktischer ist, weil der erste Satz dem Staate Rechte nimmt, die er bisher gehabt hat. Gegenwärtig liegt die Ge⸗ sesgebung in Nassau so, daß zur Kreis⸗Schulinspektion gewählt wer⸗

een kann ein Geistlicher im Amt, ein pensionirter Geistlicher, ein welt⸗ licher Beamter; in Hessen hat die Staatsregierung, wenigstens nach den beiden Schulordnungen für Ober⸗ und Niederhessen, das Recht, statt eines Geistlichen einen weltlichen Beamten zu nehmen. Wenn Sie als Regel feststellen wollen, es müsse der Kreis⸗Schulinspektor ein Geistlicher sein, so beschränken Sie die Staatsregierung in dem Rechte, welches sie Fegeeaür hat. Die Staatsregierung will aber weitergehende Rechte haben, das Prinzip ihrer Vorlage ist also ent⸗ gegen dem Vorschlage Ihrer Kommission. Die Staatsregierung kann diesen Paragraphen nicht annehmen, weil er nach ihrer Ueber⸗ zeugung die Quelle zahlloser Konflikte sein werde. Es ist zunächst nicht klar, wer ist vorgesetzte Behörde, sind die geistlichen, sind die weltlichen gemeint? Ich meine zwar das Lettere, aber streiten kann man, denn für den S.vH sind ja auch die geist⸗ lichen Behörden vorgesetzte Behörden. Und dann weiter; wann ist es denn „nöthig«-; was heißt das: Wenn es nöthig ist, soll ein Nichtgeistlicher angestellt werden? Muß es erst mit einem anderen oder einem dritten Geistlichen versucht sein; In dem Kommissions⸗ bericht ist erörtert worden, es sei ziemlich dasselbe als: wenn es möglich ist; man sicht also, wie unbestimmt! Wer wird denn darüber entscheiden? Welcher Maßstab ist erforderlich, dies im einzelnen Falle festzustellen? Ich meine, es ist klar genug, daß die geistlichen Be⸗ hörden in vielen Fällen anderer Meinung ein werden als die welt⸗ Z“ wird also die letztere entscheiden; aber Konflikte wird IJIch bitte Sie, gegen den Paragraphen zu stimmen.

Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Ge⸗ setzentwurf, etreffend den Ankauf der Tau⸗ nusbahn, Zahlung eines Beitrags zu den Bau⸗ kosten einer Eisenbahn von Langelsheim nach Claus⸗ thal, sowie Herstellung des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken von Bremen bis Geestemünde, von Hannover bis Kreiensen und von Schneide⸗

mühl uͤber Konitz nach Dirschau, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kbni von Preußen ꝛc.

va- mit Iesemvung weF. Scsr des Landtages, was folgt: 1. Der Minister für Hande ewerbe u . 4 . und öffentliche Arbeiten

1 ür Rechnung des Staats von der Hessischen Ludwigs⸗ bahngesellschaft die Taunus⸗Eisenbahn inkl. Frl 88 und Eemacs escn. mit dem gesammten Betriebsmaterial und allem sonstigen Zubehör zum Preise von 5,010,000 Gulden süddeutscher Währung nebst 5 Pro⸗ zent Zinsen vom 1. Januar 18è72 bis zum Tage der Zahlung nach näherer Maßgabe des beigedruckten Vertrages vom 28,29. Januar 1872 käuflich zu übernehmen, gemäß §. 8 dieses Vertrages die auf der Westseite der Stadt Frankfurt a. M. gelegenen Bahnböfe um⸗ zubauen und daselbst mit der He ssischen Ludwigs Eisenbahn⸗Gesellschaft eine gemeinschaftliche Personenstation berzustellen;

2) der Magdeburg Halberstäaͤdter⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft eine Sub⸗ vention à fonds perdu im Betrage von 500,000 Thlr. zum Bau einer Eisenbabn von Langelsheim nach Clausthal nach näherer Maß⸗ gabe des beigedruckten Vertrages vom 28. Februar 1872 zu zahlen;

3) zur Herstellung des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken von Geeste münde nach Bremen und von Hannover nach Kreiensen neben dem von der Stadt Bremen für die erstere Strecke zu leistenden Zu⸗ schusse und den für den Zweck disponibelen ctatsmäßigen Mitteln die

zweiten Geleises auf der Stre gach Hirschen recke der hneidemühl über Koni 1 benengenen chneidemühl über Konitz nach Dirschau zu §. 2. Der zu dem Kaufe der Taunus⸗Eisenbahn, zur Sub⸗ ventionirung der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn vnscaf. be zus Anhlag, des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken Bremen⸗Geeste⸗ n von einer Million Thaler aus den Fonds der Seehandlung zu ent⸗ nehmen und im Uebrigen durch Veräußerung b dhs. Pe arr Betrages F feeerse. Wann, durch welche elle und in welchen Beträgen bis Erfüllung der erforderlichen Gesammtsumme, zu welchem Tmnsfat, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanz⸗ b Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An⸗ Eüiher wfgen 8.. Bersel en 2 8 und 885 Ualmaßige S nd wegen Verjährung der Zinsen die Vorschri Gesetzes 89 Hegemnne n893 in veemden zung. ““ Zur Deckung der auf Preußen entfallenden, zur Zeit no hn übersehenden Kosten des Umbaues der Franklnzer et na 8 er Errichtung einer gemeinschaftlichen Personenstation soll zunächst die von der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahngesell schaft nach §. 8 des Vertrages vom 26,29. Januar 1872 zu zahlende Grundentschädigungs⸗ summe, sowie der Erloͤs aus dem Verkauf der etwa entbehrlichen in Frankfurt a. M. verwendet §. 3. Jede Verfügung der Staatsregierung über die Taunus⸗ Eisenbahn durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgü igkeit stimmung beider Häuser des 8 F“

ahn von

übertragen. * 1

ertrag, betreffend den Ankauf der Taunusbahn den Preußischen Staat und die Erweiterung

nehmens der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahn⸗ innerhalb leuene. 1X“

Kommissarius des Ministers für Handel, Gewerbe und ö 1 Arbeiten einerseits und dem Verwaltungsrath der essischen Uertlche Eisenbahngesellschaft, vertreten durch den Präsidenken Dr. Parcus, andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen und der Genehmigung der Generalversammlung der Aktionäre der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:

§. 1. Zwischen der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft und der Taunus⸗Eisenbahngesellschaft ist unterm 14. November 1871 ein Vertrag verabredet worden, Inhalts dessen die Taunus⸗Eisenbahn⸗ gekuschf als besondere Gesellschaft zu bestehen aufhört und deren Konessanau Acdr⸗ 68 5 affinh auf die Hessische Ludwigs⸗Eisen⸗

Ulschaft übergehen, beziehungsweise v ieser ü⸗

wenag soten 8 8 beziehung se von dieser übernommen

Sobald dieser Vertrag perfekt geworden, ist der preußische berechtigt und verpflichtet, die Taunusbahn in der hegesäsce sataat wie die Hessische Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft dieselbe erworben hat, inklusive Zweig⸗ und Seitenbahnen mit ihrem gesammten beweglichen und unbeweglichen Zubehoöͤr, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, den Reserve⸗ und Erneuerungsfonds, überhaupt mit allen, dem Unter⸗ nehmen der Taunusbahn anklebenden Rechten und Verpflichtungen Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft käuflich zu über⸗

„§. 2. Das Kaufobjekt wird sogleich nach Perfektion des gegen⸗

wärtigen Vertrags an die Königlich preußische 8 überge 82 Eingeschlossen in die Uebergabe werden alle seit dem 1. Januar 1872 aufgekommenen Intraden des Kaufobjekts, wogegen die seit diesem Zeitpunkte für dasselbe gemachten Ausgaben Preußen zur Last fallen.

Der Reinertrag der Taunusbahn pro 1871 verbleibt insoweit, als derselbe sich nach dem bisberigen Statute der Taunusbahn als Dividende der bisherigen Aktionäre charakterisirt, der Hessischen Lud⸗ vgi eecgba sesceg vund, üe⸗ nc Anhörung des Verwaltungs⸗

on der preußischen Regierun isheri

Rormen fäg fezt. Fa gierung nach den bisherigen

.3. Binnen 4 Wochen nach der im §. 2 bezei des Kaufobjekts zahlt 8 ö“ 5,010,000 geschrieben, 8

Fünf Millionen und Zehntausend Gulden

süddeutscher Währung nebst 5 Prozent Zinsen vom I. Januar 1872.

Außerdem übernimmt Preußen als Selbstschuldner die Passiva der Taunus⸗ Eisenbahngesellschaft, insoweit solche auf die Hessische Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe des im §. 1 bezeichne⸗ ten Vertrags übergangen sind, insbesondere die gesammte jetzt noch bestehende Prioritäts⸗Obligationen⸗ Schuld der Taunusbahn. Die bisher fälligen, noch nicht bezahlten Zinsbeträge dieser Schuld, wer⸗ den, insoweit dieselben noch nicht verjährt sind, der preußischen Regie⸗ rung bei Uebergabe des Kaufobjekts mit überliefert.

§. 4. Die mit dem Beamten⸗ und Dienstpersonal der Taunus⸗ bahn abgeschlossenen Verträge, welche am 11. November 1871 Gültig⸗ keit hatten, sind von Preußen zu erfüllen.

Die Wittwen⸗ und Waisenkasse bleibt nach den betreffenden Statuten be⸗ stehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten

Summe von 935,00 Thalern zu verausgaben;

eine Vereinigung der Kasse mit der entsprechenden Kasse derjenigen

Bahn den wird.

9 von den durch das Gesetz vom 9. März 1867 bewilligt

mitteln die Summe von 8 ThalerneIstati zum Uissen en.

e von Schneidemühl über Bromberg

zur Anlage des zweiten Geleises auf der Abkürzungs⸗ Territoriums den Bau un ie L wischen Dietz und Weilburg

sch en die Lahnbahn zwischen Dict it fester Brücke

über den

Hannover⸗Kreiensen erforderliche Geldbedarf ist in Höhe

u Lifenbahngesells Bahnen vor anderen

ohne Schaͤdig m verkehrs angängig, in

bahngesellschaft ihre linksmainischen ad a crwähnten Bahn Ludwigs⸗ Eisenbahngesell

§. 4. Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Mini Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem i Min gere für

durch unterm 27.

Bedingung

Zwischen dem Ministerial⸗Direktor Theodor Weishaupt, als

als Kaufpreis die Summe von 4

für die Beamten der Taunusbahn bestehende Pensions⸗, 8

zu Stande kommt mit welcher die Taunusbahn vereinigt Die Königlich preußische Regierung läßt innerhalb ihres

Betrieb folgender Bahnen zu: das Lorsbachthal zum An⸗

8— a) einer Bahn von Frankfurt dur

einer Bahn 8g. Hen 85 ae. 29 e Sn in zum Anschluß an die sub a. erwähn RüMa 8 8 mit fester Ueberbrückung des Mains und räumt der Hessischen Fesehn Konzessiongerthellung für diese bis zum 1. Juli 1872 die Priori⸗

genehmigt die e preußische Regierung behufs 8,.

c) einer Bahn von en. r Einmündung in die Riedbahn, aft bezüglich der ewerbern tät ein. vercdhn d der Frankfurt erbindung F Hana beslenes Zranklurt resp. den Westbahnhöfen in Frankfurt, daß die Hes⸗ sische Lidwigs⸗Eisenbahngesellschaft nach ihrer Wahl entweder die städtische Verbindungsbahn eigenthümlich erwirbt, und insoweit solches ung der Schiffahrts⸗ und der Interessen des Straßen⸗ Fecsntsprecendge Fher c 8es v kfurt⸗Hanauer Eisenbahn mittels fester rücke oberhalb Frank⸗ 88 tfmet Esann führt und auf dem linken Ufer des Flusses mit 2 Strecke Mainz Feiease in Verbinzung. sfßr. 8 e jalich preußische Regierung, daß die Hessische Lu⸗ vigs⸗Eisen⸗ die Königlich prenischtzmng G Strecken 1 Hanau⸗Offen⸗ bach⸗Frankfurter Bahn auf dem linken Mainufer bei Sachsenhausen verbindet und an letzterem Orte entsprechende Stations⸗Anlagen

herstellt. 8 8 je von der Königlich preußischen Regierung für einen Theil der 89 8 Vorarbeiten werden der Hessischen darauf verwendeten

anauer Eisenbahn mit der Strecke

20 gegen Ersatz der Disposition gestellt. 16. Der Konzessionirung der ad 5 genannten Bahnanlagen sollen die in Preußen üblichen/ dem Verwaltungsrathe der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft Unterm 10. Dezember 1871 bekannt ge⸗ gebenen Bedingungen zu Grunde gelegt werden.

7. Die Königlich preußische Regierung wird den zwischen der Frankfurt⸗Hanauer ünd der hessischen 11

Dezember 1862 abgeschlossenen Fn onsvertrag unter der

genehmigen, daß die in den .5 und 6 des Nachtrags Statut der Rheinischen eahge ellschaft vom 24. Dezember 1866 enthaltenen Tarifbestimmungen au der ganzen Frankfurt⸗Hanauer Bahn von Kahl bis Frankfurt und ebenso auch auf der Strecke Kahl⸗ Aschaffenburg, so lange dieselbe von der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahn⸗ gesellschaft betrieben wird, analoge Anwendung finden.

Gleichzeitig sollen die seiner Zeit von der Kurfürstlich bessischen Regierung und der Stadt Frankfurt für die Frankfurt⸗Hanauer Bahn ertheilten Konzessionen einer Revision unterzogen und mit den für die Bahnen (§. 5 8 88 Konzessionen in möglichste Uebereinstimmung gebracht werden. 2.

§. 8 Die es glich preußische Regierung und die Hessische Lud⸗ wigs⸗Eisenbahngesellschaft werden in Frankfurt eine Personenstation herstellen, welche einschließlich des Grund un Bodens gemeinschaftliches Eigenthum werden soll. 8 1

Die Projektirung dieser Station, sowie der zugehörigen Güter⸗ bahnhöfe soll nach Maß abe der am 10. Dezember 1871 im König⸗ lichen Ministerium für andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit Vertretern der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft sestgestrlnen Grundzüge durch ein in Frankfurt zu etablirendes, gemeinschastli es Bureau erfolgen, die definitive Festsetzung des Projekts gebührt der

reußischen Regierung. 1t 1 Ie Verrhalung er Anlagekosten der gemeinschaftlichen Personen⸗

station erfolgt im Verhältniß des Raums, welcher jedem der beiden für seine alleinigen Zwecke nach Maßgabe des festge⸗ stellten Projekts überwiesen wird. Nach demselben Verhältnisse bestim⸗ men sich die ideelen genthums⸗ leichen richtet sich darnach die Beitragsp G iche Kosten zu bewirkenden Unterhaltung der Personenstation. Aus⸗ geschlossen von der gemeinschaftlichen Unterhaltung sind die jedem Theil zur ausschließlichen Benutzung überwiesenen Anlagen, welche jeder für alleinige Rechnung zu unterhalten hat. Für den zu der gemeinschaftlichen Station erforderlichen Grund und Boden, soweit er den bestehenden Bahnhöfen entnommen wird, vergütet die Hessische Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft, 8 1) sofern der ihr für agfh⸗ Zwecke überwiesene Raum und ihr Antheil an den emeinschaftlich 8 benutzenden Räumen das

zu dem

flicht zu der auf gemeinschaft⸗

Areal des Frankfurter Taunus⸗Bahnhofes an Größe nicht überfreffen, die Anlagekosten des Taunus⸗Bahnhofs bei geringerer Groöͤße der edachten Räume einen ratirlichen Theil dieser Kosten unter Zu⸗ dag von 4 pECt., jedoch unter Abrechnung des Werths der alten

aterialien, 3 2) sofern die Räume 8 bahngesellschaft betheiligt ist, sich gerßer. ausweisen, als der Taunus⸗ Bahnhof, für das überschießende Terrain pro diese Flächeneinheit fallenden Durchschnittsbetrag der Anlagekosten des Main-⸗Reckar⸗ und des Main⸗Weser⸗Bahnhofs gleichfalls unter Zu⸗ schlag von 4 pCt. und unter Abrechnung des Werths der alten Ma⸗ terialien. Muß für die Personen⸗Station neues Terrain erworben werden, so werden die Erwerbungskosten desselben dem nach den vorstehenden Grundsätzen für das Terrain des Main Neckar⸗ und des Main⸗Weser Bahnhofs ermittelten Betrage binzugerechnet und nach der sich er⸗ gebenden Gesammtsumme der von der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahn⸗ gesellschaft zu vergütende Durchschnittsbetrag für das von ihr über

Miteigenthums⸗Antheile der Kontrahenten, in⸗

mit welchen die Hessische Ludwigs Eisen⸗

Quadratmeter den auf

Ferichnet

9. der

möchten. The

27

88

heimen Minister

verabred

heim⸗Se gen als nehmen.

vom 12

zwei Di

geltkich

am 1.

meilen

Verwa

Gewer in jede

die Größe des T aunus⸗Bahnhofs hinaus in Anspruch genommene

Terrain berechnet.. 88 1“ * Als Terrain der jetzigen Bahnhöfe soll alles dasjenige Terram

indungsbahn von der Mainzer Land Die Terrains zu den au G vol 1— Grenzlinie anzulegenden Güterbahnhöfen hat jeder Theil für sich allein zu erwerben, jedoch soll der hessischen Ludwigsbahn

lagen der Art etwa erforderliche, liche Terrain zu den Selbstkosten 1 Die preußische Regierung wird essischen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft und der Taunus⸗ bahngesellschaft unterm 14. November v. Vertrage, noch von dem gegenwärtigen 1 8 Ausführung nothwendigen Verhandlungen eine Stempelgebühr er⸗- gen Stempelgebühren,

heben, auch diejeni Großherzoglich hessische

tragen, welche die die Stadt Frankfurt a. M den weiter erforderlichen

Berlin, den 29. Janua

Zwischen d

und dem Direktori schaft zu Magdeburg a herrlichen Genehmigung und Magdeburg⸗Halberstädter E

P ichest sich, den ahnhofe Langelsheim esen nach Clausthal unter den fol einen integrirenden Theil ihres

§. 2. Der Bau un durch diesen Vertrag ein Maßgabe vom 26. §. 3. Dem Bau werden burg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft dem Herrn Handel, entlichen Arbeiten

zu Grunde gelegt. Perfektwerdung Jahren na §. 4. Die Mag pflichtet, die für die lagen, namentlich und für die Haup die Zweigbahn zuzula

Bahnbau ver Anlagen, erfolgt auf Kosten dem Bau der Zweigbahn erforderliche Terrain Königlichen Fiskus thums im

§. 5. wird, soweit es dem Vorbehalt des Eigenthur der Gesellschaft überlassen. von 500,000 Thlr. am 1. Juli 1872 und mit weiteren 250,000 Thlr. zur Auszahlung gelangen wird. Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft ist

aukosten einen Beitrag mit 250,000 Juli 1873

berechtigt, fiskus resp. seines befindlichen Frachtgüter aller Art auf einen Frachtsatz zu ditionsgebühr Transports mit 6 Pf.,

selbstverständlich, da

Bahn sowohl, eine Expedition werden darf. Für den sonstige Centnermeile ohne

nicht angeha So geschehen, un

gefertigt.

Vertrag, betreffend die

werden, zwischen der

odor Weishaupt,

Ministerial⸗Direktor.

Regierungs⸗Rath 8 für Handel;

et worden.

au und

und der

der Allerhöchsten

Gewerbe und öff Dezember 1869

ssen.

e Ausführung dieser

Das zu

9II

Werke ꝛc.

für

mit 4 Pf. pro

Pndnch. aeg chaft ltung für den

welches östlich resp. . süche Weser⸗ straße bis f der

Verhandlungen r 18722. Mainz, den 26. Januar 1872.

um der Mag ndererseits, ist unter Vorbehalt der landes⸗

e Abänderung nicht Konzessions⸗ und Juli 1869 (Ges.⸗S. pag.

dieses Vertrages zu ch dieser Perfektwerdung zu deburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft ist ver⸗ fiskalischen auch für die 1 t⸗Holzlagerplätze erforderlichen Anschlußgeleise an

anlaßten baulichen

von den für die etwaigen anlangenden

erheben, der die ersten 3,500,000 . für die überschießenden weiteren 1,500 000 Centnermeilen mit 5 Pf. und für alle weiter überschießenden Centner⸗ Centnermeile berechnet ist. Es gilt dabei als in allen 2e welche die Magdeburg⸗Halber⸗

nord⸗ und südöstlich der Ver⸗ und Main⸗Neckar⸗Bahn, aße liegt.

zur Gutleutho e der vorbezeichneten

anderen Se⸗

das zu ihren An⸗ im Besitz der resp. Bahnen befind⸗

überlassen werden. weder von dem zwischen Eisen⸗

J. abgeschlossenen Fusions⸗ Vertrage resp. den zu seiner

Währschaftsgelder ꝛc. allein Regierung beziehungsweise

2 .

von dem gegenwärtigen Vertrage und

zu erheben berechtigt sein

I Dr. Parcus; Präsident des Verwaltungsraths dder Hessischen E11“

Gesellschaft.

18†

em Geheimen Bau Rath Schneider und dem Ge. D'Avis als Kommissarien des Herrn Gewerbe und öffentliche Arbeiten einerseits

deburg⸗Halberstädter Eisenbahngesell⸗-

der Hustimumn

des der isenbahngesellscha

folgender ertrag

Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft ver⸗

Betrieb einer Zweigbahn von ihrem

der projektirten Bahn Viennenburg⸗Langels⸗

enden näheren Bestimmun⸗ ahnunternehmens zu über⸗

Betrieb der vesei bahh erfolgt, soweit edungen wird, nach Bestätigungs⸗Urkunde 970 u. flgd.). Wesentlichen die von der Magde⸗ Minister für vorgelegten Vorarbeiten Derselbe ist alsbald nach beginnen und längstens binnen vollenden.

im

Hüttenöfen, Werke und sonstigen An⸗ dem Forstfiskus gehörige Sägemühle

sowie der durch den

Anschlußgeleise, 8 den bergfiskalischen

Aenderungen an

des Fiskus.

eigenthümlich zusteht, unter Fall des Eingehens der Bahn unent⸗ Außerdem zahlt der Staat zu den Thlr. à fonds perdu, welcher

im Besitze des Berg⸗ und Forst⸗ Besitz- oder Betriebs⸗Nachfolgers oder von da versandten der Zweigbahn Clausthal⸗Langelsheim der unter Weglassung jedweder Expe⸗ Centnermeilen des Jahres⸗

auf Verlangen der Berg⸗ oder Forst⸗

erkehr mit den üͤbrigen Stationen der eigenen wie mit Stationen fremder Bahnen einführen wird, sgebühr für die Station Langelsheim nicht eingerechnet

n Güterverkehr darf der Satz von 6 Pf. pro enehmigung des

errn Ministers für Handel,

be und öffentliche Arbeiten nicht uͤberschritten werden.

7. Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft soll

r Richtung der Bahn

Sch

lten werden koͤnnen, mit täglich mehr als zwei

den 28. Februar 18727. neider, 88 Geheimer Bau⸗Rath.

Magdeburg, den 28. Fe Magdeburg, de Febrnenorlum

Zügen Personen und Post zu befördern.

terschrieben und jedem Theile ein Exemplar aus⸗

D'’Avis, .

Geheimer bruar 1872.

E11

Regierungs⸗Rath.

der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft. Unterschriften.

u den Baukosten eine hal an die Magdebur

Zahlung eines Beitrags à fond-s perdu

r Eisenbahn von Langelsheim nach Claus⸗

g⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft.