1872 / 61 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Fraßen handeln wird und die Regierung ernstliche Konflikte mit der Landesvertretung in Bezug hierauf nicht -ne Was den ande⸗ ren Theil des Zusatzes des Abgeordnetenhauses betrifft, der sich mit den Bemerkungen zu den Titeln der Spezialetats beschäftigt, so sieht die Regierung L. Zusatz, d. h. die Erreichung des Zweckes dieses Zusatzes an und für sich als selbstverständlich an, wohl⸗ verstanden mit dem ausdrücklichen Hinzufügen, daß es sich nur um Bemerkungen handelt, die mit in die dispositiven Bestimmungen des Staagtshaushaltsectats aufgenommen sind, die also unter gegenseitiger Vereinbarung zwischen der Staatsregierung und der Landesvertretung bei Feststellung des Etats die allseitige Zustimmung gefunden haben. Mit dieser auch in dem andern Hause als 888 anerkannten Begrenzung findet die Staats⸗ regierung in Bezug auf diesen Punkt kein Bedenken, und in Bezug auf den anderen Punkt glaubt sie auf das Zustandekommen des Sesepes einen so hehen Werth legen zu sollen, daß sie über die etwa in e. Hinsicht noch obschwebenden Bedenken glaubt hinwegsehen zu können.

Alinea 3 des §. 18 bestimmt, der Etat müsse ergeben,

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zu welchen Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikel 104 der Verfassungsurkunde, sowie zu welchen außeretatsmäßigen Ausgaben die Genehmigung des Landtags noch nicht beigebracht ist. Das Abgeordnetenhaus hat hierzu den Zusaß beschlossen: »Mit den Bemerkungen ist ein Bericht zu verbinden, welcher die hauptsächlichsten Ergebnisse der Prüfung übersichtlich zusam⸗ menfaßt«. Die Kommission des Herrenhauses beschloß, diesen Pmunkt zu streichen. Der Finanz⸗Minister Camphausen nahm hierüber nach dem Referenten, Herrn Hobrecht, das Wort:

Ich möchte zunächst einige Worte darüber sagen, in welchem Ver⸗ hältniß die Siheehene zu den verschiedenen Amendements, welche die Kommission in Vorschlag gebracht hat, steht. Wir sind der An⸗ sicht, daß von allen den Anträgen, welche die Kommission gestellt hat, nur einer als ein solcher betrachtet werden kann, durch welchen das Zustangetoumen des Gesetzes wesentlich erschwert werden würde, und dieser eine bezieht sich auf das soeben erörterte Alinea des §. 18, weil wir davon ausgehen, daß, wenn in diesem Punkte den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses entgegengetreten würde, das Abgeordneten⸗ haus vorziehen moͤchte, auf das ganze Gesetz zu verzichten. Was das Alinea 3 betrifft, das so eben von dem Herrn Referenten erörtert

s im anderen Hause angenommen worden, ohne

sich widersetzt hätte. Wir sind nämlich

davon ausgegangen, daß der Inhalt dieses Alinea sich eigentlich von selbst verstehe, insofern es der Ober⸗Rechnungskammer gestattet sein muß, die Ergebnisse ihrer Fecheeegegfens, natürlich jedesmal be⸗ ogen auf den Kreis, den sie, sei es der Krone, sei es der Landesver⸗ etung gegenüber zu berühren hat, zusammenzufassen und erläuternd darzulegen; kann hierüber ein Mißve ständniß entstehen, so kann die Regierung nur ee; „daß das Alinea 3 gestrichen werde. Wir wünschen also nicht, die Meinung aufkommen zu lassen, wir glau⸗ ben aber auch, daß sie nicht aufzukommen braucht, selbst wenn das Alinea angenommen würde, also wir wünschen nicht, die Meinung aufkommen zu lassen, daß in den Bemerkungen der Ober⸗Rechnungs⸗ kammer ein kritisirender Bericht über die gesammte Verwaltung gestattet, und 11A4“ Pn über wirkliche oder vermeinttiche Mängel der Verwaltung in diesen emerkungen der Landesvertretung gegenüber zur Sprache zu brin⸗ 1e. Wer die Möglichkeit zugiebt, daß das Alinea 3 eine solche Aus⸗ egung finden könnte, den würde ich zu bitten haben, für die Ver⸗ . ur wenn angenommen wird,

eser Beziehung ein berechtigter Zweifel nicht entstehen kann,

38 des Alinea 3 zu stummen. da⸗ Win lesc Staats kei W d

ann legt die Staatsregierung keinen Werth darauf, ob dieser Zusa den sie in dem angedeuteten Umfange als selbstverständlich Zulat.

be bes oder ächt 1

möchte meinerseits die Bitte aussprechen, daß das Hohe Haus vor Allem über das Alinea 2 des §. 18 seinen Beschluß fa 29 5 Alle anderen Aenderungen, die in Frage gekommen sind, sind in mei⸗ nen Augen von untergeordneter Bedeutung. „DerRegierungskommissar, Geh. Ober⸗Finanzrath Wollny, äußerte über denselben Gegenstand nach dem Grafen zur Lippe:

Schon von dem Herrn Referenten ist darauf hingedeutet, und von dem Herrn Vorredner ist weiter ausgeführt worden, daß es scheint, als könnten die von dem Abgeordnetenhause aufgenommenen Bestimmungen eine zahllose Menge an sich unwichtiger Uebertretungen ur Kenntniß der Häuser des Landtages bringen, und dadurch das

katerial in der unerwünschtesten Weise gehäuft werden, welches den Häusern doch nur zu dem Zweck vorzulegen ist, um sich über die Ent⸗ lastung der Staatsregierung schlüssig zu machen.

Das würde nicht unrichtig sein, wenn es sich in der That darum andelte, jede einzelne Abweichung von einem Finanzgesetze, wo eine olche im Laufe der Etatsperiode einmal vorgekommen ist, namentlich jede Abweichung von den Sportel⸗ und Stempelgesetzen in die Be⸗ merkungen der Ober⸗Rechnungskammer aufzunehmen. Sollte jeder nicht verwendete Stempel von etwa 5 Sgr. Gegenstand einer Bemer⸗

kung für den Landtag werden, so würde sich vielleicht ein sehr volumi⸗ nöses Verzeichniß füllen. Aber das ist auch gar nicht der Sinn dieses Paragraphen. Es waltet hier ein Mißverständniß ob, welches sich schon in der Kommission gezeigt hat, und das, wenn man die Motive der Regierungsvorlage näher ins Auge faßt, geradezu als unerklärlich bezeichnet werden kann. Es ist nicht Zweck der Be⸗ merkungen, alles dasjenige zur Kenntniß der Fäuser des Landtages 2 bringen, was irgend einmal als eine Abweichung vorgekommen ist, ondern nur diejenigen Fälle, wo die Abweichung stehen geblieben, und nicht nachträglich sanirt worden ist, wo sich also eine

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zwischen der Ftogtesherue, vns der Ober⸗Rechnungskammer he ausgestellt hat. Die Bemerkungen sollen dem Landtage das Material liefern, um über die Entlastung der Staatsregierung in bewußter Weise Beschluß fassen zu können. Es scheiden also diejenigen Fälle gänzlich aus, wo zwar gegen eine Etatsvorschrift oder gegen ein Gesetz gefehlt, der Fehler aber hinterher von den Behörden anerkannt und dem Staatsvermögen der efektirte Betrag demnächst zugeführt worden ist. Da ist keine Erinnerung mehr zu erdeben, da handelt es sich nicht mehr um eine Abweichung, wegen deren die Entlastung mög⸗ licherweise noch beanstandet werden könnte: denn da ist Alles hinterher in Ordnung gebracht worden. Es kommen also nur diejenigen Fälle in Be⸗ tracht, wo eine Erinnerung, gegründet auf eine Abweichung von Gesetzen, durch vorgängige Korrespondenz der Ober⸗Rechnungskammer mit den Staatsbehörden nicht hat ausgeglichen werden können, wo eine Differenz zwischen Beiden stehen geblieben ist über dasjenige, was nach den maßgebenden Normen für die Verwaltung hätte geschehen sollen. Die maßgebenden Normen aber findet die Staatsregierung in dem Staatshaushalts⸗Etat und in den Bestimmungen der Spezialetats; sie findet sie ebenso in den Finanzgesetzen. Von dem Herrn Finanz⸗Minister ist ausdrücklich erklärt worden, daß eine Abweichung von den Gesetzen in der preußischen Verwaltung eigentlich nicht möglich sei, wogegen es sich allerdings darum handeln könne, ob ein Gesetz in diesem oder in jenem Sinne u interpretiren sei. Werden aber die Bedenken des Herrn Vorredners arin gefunden, daß eben die Fälle einer abweichenden Interpretation vor den werden, dann ist die Vertheidigüng der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses durch den Herrn Vorredner selbst auf das Aeußerste erleichtert worden; denn er hat an⸗ erkannt, daß diese Fälle gar nicht erst durch die Bemerkungen der Ober⸗Rechnungskammer zur Kenntniß gebracht zu werden brauchten, sondern daß sie bereits zur Kenntniß des Landtages gebracht sind, theils durch den Etat, der z. B. die Genehmigung des Landtages zu Verwendung der Erlöse aus einem bestimmten Grundeigenthum in Aussicht genommen hat, oder durch erlassene Instruktionen, die wi der Herr Vorredner angeführt hat, im Amtsblatt abgedruckt sind Der Herr Vorredner hat hinzugefügt, daß der Zusatz des Ab eordnetenhauses im Grunde nicht gefährlich, sondern über üssig erscheine, und nur dahin führen wuͤrde, daß eine große Anza von Interpretationsstreitigkeiten vor den Landtag gebracht werden, di ohnedem vermieden werden würden.

Dem gegenüber ist aber hervorzuheben, daß, wenn eine Sache überhaupt für so wichtig angesehen wird, daß deshalb zwi chen de Staatsregierung und einem der Häuser des Landtags eine Erörterung herbeizuführen, oder gar die Entlastung der Staatsregierung davon abhängig zu machen wäre, dann der G genstand zur Cognition des Landtages gebracht wird, auch ohne daß erst die Bemerkungen der Ober⸗Rechnungskammer abgewartet werden, daß mithin diese Bemer⸗ kungen die etwaigen Gefahren und Bedenken nicht erst hervorrufen⸗ noch auch vergrößern. Wie der Herr Finanz⸗Minister bereits ange⸗ führt hat, findet die Staatsregierung in dem Zusatz des Abgeordneten⸗

immen, wie es aus dem Abgeordnetenhause hervorgegangen ist. Ueber die Petition der Vertreter der Stabt Jannover, das Herrenhaus möge auf verfassungsmäßigem Wege dahin

wirken, daß der Stadt aus Staatsmitteln ihre Leistungen im

letzten Kriege erstattet werden, erklärte der Regierungs⸗Kommissar Regierungst⸗Rath Scholz nach dem Berichterstatter, Grafen Beören⸗ 8- enn ich Namens der Regierung die Bitte ausspreche, nach dem Antrage des Herrn Referenten über die Petition zur überzugehen, so möchte ich das aus den beiden Gründen thun, die der Herr Referent geltend gemacht hat: einmal wegen nicht eingehaltenen Instanzenzuges und weil die Sache nicht als eine spezielle Angelegenheit Pensene zu behandeln ist. Der Herr Vorredner hat zwar ausgeführt, daß deshalb, weil nach seiner Meinung die Staatsregierung nicht in der Lage wäre, den Anträgen der Petenten stattzugeben, die Sache ebenso gut vor die Häuser des Landtages gehöre wie vor die Regierung. Indessen das würde eben erst konstatirt sein durch den Bescheid, den die Stadt Hannover E“ haben .-n. 92* und weshalb die Staats⸗ regierung nicht in der Lage wäre, dem Antrage Folge zu gebe würde das die Grundlage gewesen sein, üibes vhens vorüer dereins genügend erörterten treitpunkt ein Urtheil hier demnäch abzugeben. Ich verlasse aber diesen Punkt als minder erheblich, wie mir scheint, und wende mich zu dem zweiten Punkte, den der Herr Referent hervorgehoben hat: daß die Sache keine preußische Angelegenheit ist. Ich lasse dabei die Frage weg, ob es materiell gerechtfertigt und nothwendig sein würde, für Kriegsleistun⸗ gen, die nach dem Gesetze unentgeltlich zu leisten sind, Entschädigung überhaupt zu gewähren. Ich frage nur, ob es gerechtfertigt ist, diese Entschädigungsforderung gegenüber der Preußtfüc en Staatskasse zu liquidiren und ich hoffe, Sie werden diese Frage mit mir verneinen. Wir sind in den französischen Krieg eingetreten nicht als ein Staat für sich, der sein eigenes Kriegswesen mit eigenen Kräften zu rüsten und zu unterhalten hatte; wir sind auch nicht bloß mit alliir⸗ ten Staaten eingetreten, sondern in einer Kriegsgemeinschaft mit den Staaten des Norddeutschen Bundes, die auf Grund der erfassung des Norddeutschen Bundes durch gleichmäßige Gesetze zu einer bereits organischen, für alle Theile dieselben Rechte und Pflichten be⸗ dingenden Einheit für den Krieg mit einander verbunden waren. Diese Kriegsgemeinschaft hat insbesondere auch das früher nu⸗ preußische Gesetz vom 5. Mai 1851 über Kriegsleistungen zur Grundlage gehabt, das im Jahre 1867 im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes eingeführt worden ist. Dieses Gesetz hat bestimmt, welche Leistun⸗

Meinungsverschiedenheit über die Nothwendigkeit einer Remedur

gen aus dem Kriegsfonds zu bezahlen, welche Leistun⸗

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Füs keine Bedenken, welche sie abhalten wuͤrden, dem Gesetz zuzu⸗ .

gen unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Wenn der Erfolg 8

Krieges so glücklich daß überhaupt die Frage entstehen kann, ob es ausführbar und billig, die gesetzlich unentgeltlich ewährten Kriegsleistungen etwa aus Liberalität zu vergüten, so werden

ie auch zugeben, das ist eine Frage, die diese Kriegsgemeinschaft zu erwägen hat und nicht der einzelne Theil. Denn die Frage geht im Grunde doch nur dahin, ob man den Kreis der Leistungen ausnahms⸗ weise vergrößern solle, für welche Vergütung zu 9b 2. sei, für den Bejahungsfall aber folgt schon aus der Natur der Sache, die einen weiteren Unterschied zwischen den entgeltlichen und den unentgeltlichen Kriegsleistungen nicht erkennen läßt, daß die etwaige Mehrvergütung auf die gemeinschaftlichen Fondsuͤbernommen werden müßte, aus welchen auch die gesetzlich zu vergütenden ,2nen a. bezahlt werden müssen. Es ist das auch eine rechtlich nothwendige Folge des Verhältnisses, in welchem sich die verbüͤndeten Staaten befunden haben. Die Kriegs⸗ leistungen sind nicht gleichmäßig über alle Theile des Norddeutschen Bundes gelegt wordenz sondern sie sind für die verschiedenen Stgaten von verschiedenem Umfange gewesen, und wenn Sie nun die Folge ziehen wollten, daß jeder Staat in seinem Territorium die vorgekom⸗ menen Kriegsleistungen vergüten müsse, so hieße das die faktische Unbi llig⸗ keit verdoppeln. Diejenigen Staaten, die wegen ihrer Lage zum Kriegs⸗ schauplatz, wegen der dahin führenden Verkehrswege mehr Leistungen haben aufbringen müssen, und nun noch aus ihren eigenen Mitteln die Entschädigung aufbringen sollten, blieben um so mehr immer im Nach⸗ cheil. Es sind Erhebungen im Gange, welche Kriegsleistungen der in Rede stehenden Art in den einzelnen Staaten nothwendig geworden sind und es läßt sich daher noch nicht mit Zahlen angeben, wie das Verhältniß sich herausstellen wird. Aber es ist schon jetzt bei einem Panbe augenfällig / wie Preußen bei dieser Auffassung zu seinen eminenten Kriegs⸗ leistungen, namentlich was den Mannschaftenbestand betrifft, auch noch ekuniär benachtheiligt werden würde: die sämmtlichen sesgungen, die er Norddeutsche Bund armirt hat, liegen auf preußischem Terri⸗ torium, folglich sind die welche in Anspruch genommen werden mußten zur Armirung der Festungen nach dem Gesetze von 1851, von preutzischen Gemeinden geleistet worden. Statt in Konse⸗ quenz der Kriegsgemeinschaft, die stattgefunden hat, die etwaige Be⸗ ahlung dieser Gemeinden aus den Mitteln des vormaligen Norddeutschen

undes zu bestreiten, würde sie so der preußischen een. allein auf⸗ gebürdet werden und diese dadurch benachtheiligen. Das ist ein Punkt, an dem sich das finanzielle Interesse des Staats schon jetzt vor Abschluß der Ermittelungen nachweisen läßt. Bei Gelegenheit der Berathung des Gesetzes, welches die Verwendung der einmaligen Einnahmen auf Zoll⸗ und Steuerkredite zum Gegenstande hat, hat die Budget⸗ sommission des anderen Hauses eine Anfrage an die Staatsregierung gerichtet, ob die Staatsregierung gewillt sei, noch mit einer orlage wegen weiterer Vergütung der Kriegsleistungen vorzugehen. Die darauf ertheilte Antwort lautet: »Ueber die Frage, in welchem Um⸗ fange auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1851 Kriegsleistungen ohne Entgelt in Anspruch genommen worden sind, finden gegenwärtig Erhebungen statt. Sollte nach dem Ergebniß derselben es angezeigt erscheinen, für diese Senen nachträglich eine Ersatzgewährung her⸗ beizuführen, so würde dies nach der Meinung der Staatsregierung als eine gemeinsame Angelegenheit der Staaten des vormaligen Nord⸗ deutschen Bundes und auf dem danach sich ergebenden Wege zu be⸗ handeln sein.“ Das ist die Auffassung der Staatsregierung, und von der aus, scheint mir, hat die Finanzkommission mit gutem Grunde Ihnen empfohlen, über die Pekition zur Tagesordnung überzugehen.

Nach dem Herrn Rasch nahm der Regierungs⸗Kommissar noch einmal das Wort: 8

Wenn der geehrte Hr. Vorredner den Antrag der Petition als einen Gesetzgebungsantrag charakterisirt hat, dann muß ich allerdings bemerken, daß es mir nur noch zweifelloser erscheint, daß er dann an einer falschen Stelle angebracht ist. Das Gesetz, welches besteht und bezüglich dessen ich dem Hrn. Ober⸗Bürgermeister Hasselbach dankbar meinen Irrthum zugestehe, daß es nicht vom 5. sondern vom 11. Mai 1851 ist das ist in der That jetzt ein Reichsgesetz und wenn es darauf ankämc, das Gesetz abzuändern, so könnte das nur im Wege der Reichsgesetzgebung geschehen. Es würde aber auch eine gesetzliche Abänderung nicht mit rückwirkender Kraft dahin getroffen werden, daß nachträglich Vergütigungen gewährt werden. Ich habe den Petitionsantrag von Anfang an in demselben Sinne aufgefaßt, wie ihn Herr Hasselbach aufgefaßt hat. Wenn aber der Einwurf gemacht wird, daß in anderen Staaten wie dies na⸗ mentlich von Sachsen hervorgehoben 18 man anderer Meinung sei und bereits damit vorgegangen sei, Vergütung aus Landesmitteln zu gewähren, so kann ich dies meinerseits nicht in Abrede stellen, es ist ja eine ganz bekannte Thatsache; aber ich habe eben auch nur die Ehre gehabt, die Auffassung der preußischen Regierung hierüber mitzutheilen, und es ist ja ganz natürlich, daß in einer Sache, die, wie ich mir vorher anzudeuten erlaukt habe, verschiedene Interessen zeigt, bei der namentlich diejenigen Staaten, die etwa weit abgelegen haben, die keine Kriegsleistungen in dem Um⸗ fange, wie die anderen Staaten, zu übernehmen gehabt haben, eine andere Erledigung vortheilhafter finden, daß sage ich in dieser Sache von einzelnen Staaten bereits anders vorgegangen wird, um dann den vollen Antheil an den Milliarden zu empfangen und zu sagen, die Kriegsleistungen in unserem Territorium haben wir bereits bezahlt. Die preußische Regierung ist für jetzt aber nicht der Ansicht und wird ihre Meinung gehörigen Orts vertreten. Es wird ja dann sich fragen, wie die Regicrung, die etwa bereits vorgegangen ist mit einer derartigen Entschädigung, dann, wenn es beim Reiche anders beschlossen werden sollte, mit ihren eigenen Finanzen abzu⸗ rechnen haben wird. Der Ablehnungsgrund ergiebt sich endlich für

angenommen ha

die preußische Fe. von selbst, daß auch im Sinne des Vertreters der Interessen der Stadt Hannover gewiß nur daran gedacht ist, auf

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die Entschädigungen zurückzugehen, die von Frankreich wirklich gezahlt werden. Von diesen Entschädigungssummen ist bis zur Stunde auf den preußischen Staat noch nichts gediehen, Preußen wäre also noch nicht einmal im Besitz der Mittel, auf welche bei solchen Anträgen überhaupt nur abgezielt 2 Ich kann deshalb nur wiederholt bitten, daß nach dem Antrage der Kommission der Uebergang zur Tages⸗ ordnung über die Petition beschlossen werde.

In der Sitzung des Hauses der Abgeordneten nahm in der Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der Art. 3 und 4 der Ufer⸗, Ward⸗ und Hegungs⸗ ordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 12. September 1763, der Handels⸗Minister Graf 85 henplit nach dem Referenten Abg. von Liebermann

A ort:

ch habe den Vortrag des Herrn Keferenten mit einiger Betrübniß gehört. Die Staatsregierung hatte die Absicht, der Prooinz Schlesien eine Hülfe zu geben, und ihr einen Vortheil zuzuwenden, und eine Bestimmung aus der Welt zu schaffen, die nicht mehr zeitgemäß, und drückend war und sich auch anderswo nicht vorfindet, und zwar das zu thun sobald als möglich und also nicht auf anderweitige Gesetzes⸗ präparationen, die erst weitläufige Rückfragen bei anderen Regierungen über die Verhältnisse der anderen Ströme herbceiführten, uns ein⸗ ulassen. Deshalb hat sie vorgeschlagen, die Art. 3 und 4, welche die climmnen Bestimmungen enthalten, zu eliminiren. Der Antrag

es Herrn Referenten kündigt sich nun an als eine andere Fassung

der Regierungsvorlage, aber re vera ist er doch das keines⸗ weges, sondern er ist ein ganz anderes Gesetz und fängt damit an: die Hege⸗, Ward⸗ und Uferordnung wird aufgehoben, nicht blos Artikel 3 und 4, sondern alle, und eigentlich hat dieser Antrag der Herren Referenten doch wohl nur die Natur, falls er von dem Hohen Hause angenommen werden würde, einer Initiative des Hohen Hauses, die ihm la unbedenklich zusteht, die aber die ganze Sachlage vollständig verrückt.

Da nun die Anträge der Herren Referenten mir bekannt waren, so habe ich Gelegenheit gehabt, die Ansicht der Seee rn darüber 1ee und die ist, daß, wenn wider Verhoffen, in der wohl⸗ meinenden Absicht, der Provinz Schlesien wenigstens das zu gewähren, was in diesem vüeden gne möglich ist, wenn gegen diese Absicht §. 1 nach dem Antrage der Herren Referenten angenommen werden sollte, daß dann die ö auf die weitere Berathung des Gesetzes keinen Werth mehr legt und die Befehle Sr. Majestät darüber ein⸗ holen wird, ob das Gesetz nicht zurückzuziehen sei. Wenn das nun geschieht, meine Herren, so würde doch offenbar dem Staate ein Vor⸗ theil erwachsen, den er nicht verlangt, denn der Staat verlangt nicht mehr, wenn Sie das Gesetz annehmen, diese drückenden Be⸗ stimmungen in den §§. 3 und 4, wenn Sie die aber fort⸗ bestehen lassen, so kriegt der Staat einen Vortheil, den er nicht verlangt, und die Provinz Schlesien behält eine Last, über die sie lange geklagt hat. Ja, meine Herren, ich bin sogar einiger⸗ maßen erstaunt gewesen, daß die Herren Referenten auf die Fibsche.shnn der Artikel, 3 und 4, worin das Schlimmste steht, so wenig Gewich legen. Bei dieser Sachlage sehen wir uns aber zu der Erwägun veranlaßt, ob denn auch dieses fragliche Gesetz wirklich ansgeühr worden ist, denn wenn es wirklich ausgeführt worden wäre, so müßte doch die Vorlage der Regierung vorläufig mit Dank acceptirt werden müssen, wobei aber immer ausgesprochen werden könnte: wir wün⸗ schen, daß die ganze Ufer⸗, Ward⸗ und Hegungs⸗Ordnung abgeschafft werde; das aber abzulehnen, was jetzt geboten wird, dazu sehe ich keine Veranlassung. Und die tellung der Herr Referenten ist auch eine gan andere als die ist, welche der Provinzial⸗Landtag

. Das Gesetz hat dem Provinzial⸗Landtag vorge⸗ legen, und der hat auch gesage er wünsche zwar die ganze Ufer⸗, Ward⸗ und Hege⸗Ordnung los zu sein, aber vorläufig sei er sehr mit der Aufhebung der Artikel 3 und 4 einverstanden, ja, er hat Sr. Majestät seinen Dank dafür ausgesprochen. Unter diesen Umständen möchte ich doch dringend bitten, den Antrag der Referenten nicht, dagegen aber das Gesetz, so wie wir es vorgelegt haben, anzunehmen, damit der

rovinz Schlesien da, wo es möglich ist, wirklich geholfen werden ann; denn daß das Gesetz in dem anderen Hause, so wie die Staats⸗ regierung es proponirt hat, Annahme finden wird, daran ist ein Zweifel nicht zu hegen.

Im Uebrigen hat der Herr Referent gesagt, es wäre zuweilen die gewöhnliche Uferbefestigung die Last des Staates allein; das ist nicht richtig; die gewöhnliche Uferbefestigung ist Sache der Adja⸗ zenten, und die Verhältnisse liegen nicht so einfach. In erster Linie gilt nämlich das Landrecht, wo es aber Provinzialgesetze giebt, da gelten diese und nicht blos in Schlesien, sondern auch in Hannover, an der Ruhr, am Rhein und auch an der Weser noch. In vielen Theilen dieser Länder gilt aber wieder nicht einmal das Landrecht, sondern das gemeine Recht, also die Sache generell zu reguliren, wird überhaupt nicht thunlich sein. Die Ver⸗ hältnisse bei den Flüssen sind verschiedene, je nachdem ein starkes oder schwaches Gefälle da ist, ob der Fluß durch Felsen läuft oder im Sande; das sind total verschiedene Dinge, die die Sache ganz anders erscheinen lassen. Ich bin überhaupt kein großer Freund wie ich beiläufig bemerken will von generellen Gesetzen für die ganze Monarchie, die überall passen sollen und die Gefahr laufen nir⸗ gends zu passen.

Ich würde es für das Richtige halten, die Flüsse einzeln vorzu- nehmen und zunächst das entschieden Verwerfliche in Schlesien abzu⸗ 2, g. Wenn Sie den Wunsch hegen, daß gleich alles das, was

och nicht mehr angewandt wird, aus der Welt geschafft werde, so ist

das eine Sache für sich, das kann im nächsten Jahre geschehen. Warum Sie aber das ablehnen wollen, was die Regiecrung Ihnen darbietet, dazu vermag ich einen d nicht abzusehen.