1872 / 62 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Finanz⸗Ministerium. 79

Bei der heute angefangenen Ziehung der 3. Klasse 145, Königlichen Klassen⸗Lotterie fiel der Hauptgewinn von 15,000 Thaler auf Nr. 25,328. 1 Gewinn von 2000 Thaler auf Nr. 80,836. 3 Gewinne zu 1000 Thaler fielen auf Nr. 27,186. 78,336 und 81,492. 1 Gewinn von 600 Thaler fiel auf Nr. 89,231. 5 Gewinne 85 Thaler fielen auf Nr. 16,599. 7,386. 34,074. 51,349 d 91,296 und 10 Gewinne zuu 100

Thaler auf Nr. 18,569. 29,054. 48,818. 53,056. 64,645. 69,424.

73,080. 85,947. 87,233 und 89777. Berlin, den 12. März 1872. 11“ 8 Koönigliche General⸗Lotterie⸗Direktion.

8 .

Das 13. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter 8

Nr. 7973 das Gesetz, betreffend die Allerhöchste Verord⸗ nung vom 10. Juni 1871 und die Ausdehnung der Geschäfte der Preußischen Bank auf das deutsche Reichsland Elsaß und Lothringen. Vom 26. Februar 1872; unter Nr. 7974 die Verordnung we en Aufhebung der Verord⸗ nung vom 10. Juni 1871, betreffen die Errichtung von Bank⸗ Comtoiren, Kommanditen und Agenturen im Elsaß und in

Lothringen durch die Preußische ank. Vom 26. Februar

1872; unter 6 Kr. 7975 das Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des

Unterrichts⸗ und Erziehungswesens. Vom 11. März 1872/ und unter

Nr. 7976 die Bekanntmachung, betreffend die der Magde⸗

burg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft ertheilte landesherrliche Konzession für den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von der Berlin⸗ Lehrter Eisenbahn zwischen Berlin und Spandau nach Charlottenburg. Vom LEEEW I Berlin, den 12. März 1872. 8 1“ Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

1““ Preußische Bank. sder Preußischen Bank vom 7. März 1872. 1) Geprägtes Geld und Barren 6” hlr. 172,675,000 29 Kassenanweisungen, Privat⸗Banknoten und Darlehnskassenscheine... 4194,000 Wechsel⸗Bestände...... .. 101,063,000 veüaasd Neseense Füarea 19,483,000 aatspapiere, diskontirte Schatzanweisumn e gen verschiedene Forderungen 1 1“*“ 2 Banknoten im Umlaul Thlr. 227,558,000 Depositen⸗Kapitalien. n » 21,263,000 8) Guthaben der Staatskassen, Institute und Privatpersonen mit Einschluß des .“ 8 h Giro⸗Verkehrs. u 19,653,000 Berlin, den 12. März 1872. 1“ Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. von Koenen.

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17. Plenarsitzung des Herrenhauses am Mittwoch, den 13. März 1872, Vormittags 11 Uhr.

Tagesor dnung.

1) Interpellation der Herren Graf zu Münster „und Ge⸗ nossen: »Ob es die Absicht der Königlichen Staatsregierung ist, die be⸗ gonnene Restauration des alten Kaiserhauses zu Goslar nicht weiter fortzuführen, und ob sie nicht dafür Sorge tragen wird, daß dieses ehrwürdige Denkmal deutscher Baukunst und deutscher Geschichte erhalten werde?« 2) Mündlicher Bericht der Agrar⸗Kommission über die Petition von 307 Bürgern der Stadt Zell a. d. Mosel, betreffend die Berechtigung zur Be⸗ nutzung von Rottland. 3) Bericht derselben Kommission

übber den Gesetzentwurf, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes

9 vom 28. Januar 1848 über das Deichwesen auf die Provinzen Schleswig⸗Holstein und Fhannxber 4) Schlußberathung über

den Gesetzentwurf, betreffend die Todeserklärung von Personen,

welche an dem in den Jahren 1870 und 1871 geführten Kriege Theil genommen haben. (Referent Herr v. Bernuth. Antrag des Referenten: »Das Herrenhaus wolle beschließen: dem Gesetz⸗ entwurf in der Fassung, wie er im Hause der Abgeordneten angenommen ist, seine Zustimmung zu ertheilen.)

Ahngekommen: Se. Excellenz der General der Infante⸗ rie und kommandirende General des XIV. Armee⸗Corps, von Werder, von Karlsruhe.

Lieutenant

der General Gu. „beäauftragt mit der Führum

u Stolberg⸗Wernigerode es VII. Armee⸗Corps, von Münster. st: Se. Excellenz dirende General des VI. Arn

Tümpling, nach Breslau.

General der Kavallen

Abgerei nee⸗Corps, vo

und komman

Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 12. März.

önigin war gestern im e mit Ihrer Königli die 11. Volksküche. Hohenzollern wurde heute von beide

Königliche Hoheit de um 11 Uhr d

Ihre Majestät die Augusta⸗Hospital am chen Hoheit de

Kaiserin⸗K wesend und besichtigte heut Großherzogin von Baden Hoheit der Fürst Kaiserlichen Majestäten empfan Kaiserliche und ng gestern Vormittag Pfuel, nahm militärische Meldungen e dem Hauptmann von Schleinitz Von 6 bis 9 Uhr wohr oge bei und begrüßte um den Fürsten zu Hohenzollern in

rehe Fürst zu Hohenzollern Dessau zum B

Kronprinz empfi Legations⸗Rath von gegen und ertheilte 1. Garde⸗Regiment z Höchstderselbe einer Sitzung Uhr Se. Königliche Hoheit Königlichen Schlosse.

—=Se. Königliche Hoheit der welcher einige Tage am Herz ist von dort ge Wohnung im König

oglichen Hofe zu D. h stern Abend hier eingetroffen u

such verweilte, 1 lichen Schlosse ab

in der Hohenzollernschen gestiegen. 1

Am 9. d. Mts. hielt der Bundesrat des Staats⸗Ministers Delbrück eine Sitzur wurden 1) Vorlagen de stellung von Attesten üb pflichtigen in Rußlan eines Uebereinkommen des Nachlasses der be treffenden Ausschüssen übern über den Entwurf eines britannien und über eine Vorlage des die Einrichtung eines statistischen Amts/ 3) den betreffenden Ausschüssen überwiesen.

Im weitern Verlaufe der gestrigen der Abgeordneten trat das über den Gesetzentwurf, betreffen die dingliche Belastung der

Gerechtigkeiten.

prüngliche Regierungs das Herrenhaus i daß die Vorlage

h unter Vor ig ab. In derselb betreffend: die A er körperliche Gebrechen der militä benden Deutschen, und den Abschlu s mit Rußland wegen Sicherstellung; iderseitigen Landesangehörigen, den viesen; 2) Ausschußberichte erstattt Auslieferungsvertrages mit Groß Präsidiums, betreffen Zwei Eingabe

8 Präsidiums,

ng des Haust die Spezialdiskussic den Eigenthumserwerb u Grundstücke, Bergwerke u In §. 1 und 2 hat die Ko e wieder hergeste 2 die Bedingung au der Urkunde Gelegenheit

Haus in

selbständigen mission die urs während genommen hatte, Veräußerungsgeschäft nothwendig n Abg. Langerhans und der Rönne wuͤrden §S§. 1 und 2, sowie oh Vorschlägen der Kommission angenot welche vom Herrenhause gestrich wiederherzustellen. 8

vorlag

Diskussie

lassungsakts Abgg. Win

wischen dem Referente Wiesbaden) und von Debatte §. 3 nach den Die §§. 4 und 10, 1 beantragte Kommission lauten:

»Die Kenntniß älteren Rechtsgeschäft, lassung dieses Grun nicht entgegen« und in dessen Veran ird die mangelnde Form die Auflassung geheilt.⸗ Der Abg. Holtz beantragte,

des Erwerbers eines Grundstückes von einst ür ein nderen ein Recht auf A ckes begründet, steht dem Eigenthumsere »Die Anfechtung ist auch auf Gru lassung die Auflassung erfolg dieses Geschäf

die gesperrt gedruck Nach längerer Diskussion, an welch Justiz⸗Rath Dr. Förf Lasker, Hol

velches für einen A

nd des Rech geschäftes t ist, statth

ledoch w

streichen. er sich! Regierung die Ab „Miqusl und die P nehmigt §.

»Der eingetragene Eige fugt, alle Klagerechte des sich auf die gegen ih n einzulassen. inrede der Verj er von dem Kläger ode Grund eines den Rechtsgeschäfts den Besitz des Grundstück

nicht zu.«

di⸗ gesperrten Worte sind Herrenhauses hinzugefi eantragte, da

s⸗Kommissar Geheimer Ober⸗ gerhans, Simon v. Zastrow, de das Amendement Holtz abge

betheiligten, wur ab. Fassung der Kommissiont

aragraphen nach der 7 der Kommissionsvorlage lautet:

nthümer ist kraft seiner Eintragung nthümers auszuüben und verpflich igenthümer des Grundstücks asklage steht dem wie die Einrede Rechtsvorgänger

enthums⸗Erwerb bezweckenn

Gegen seine Eigenthun ährung der Klage, so r seinem

s erhalten!

von der Kommission Fassung des Der Abg. Bahlmann b

s zweite Alinea dahin fassen: .

vi

8

„Gegen seine Eigenthumsklage steht dem Beklagten die Einrede der Verjährung nicht zu. Hat der Beklagte von dem Kläger oder feinem Rechtsvorgänger auf Grund eines den IsneEnehga⸗ be⸗ weckenden Rechtsgeschäfts den Besitz des Grundstücks erhalten, so sind die aus dem Rechtsgeschäft herzuleitenden Rechte nicht als Ein⸗ rede, sondern nur durch Klage oder geltend zu machen.«

Mit diesem Amendement erklärte sich der ir hge. Kommissaxr einverstanden, worauf dasselbe ebenso wie der da⸗ durch modiftzirte §. 7 mit großer Majorität angenommen wurde. Den §. 29 der Kommissionsvorlage:

„Eine Hypothek kann auf Auftrag des Eigenthümers und des Gläubigers, wenn die in der zweiten Und dritten Abtheilung gleich⸗ und nacheingetragenen Berechtigten einwilligen, in eine Grundschuld umgewandelt werden.⸗

beantragte der Abg. v. Behr (Greifswald) folgendermaßen zu

assen: faf »Eine Hypothek kann auf Antragdes Eigenthümers und des

Gläubigers in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn die⸗ jenigen in der 2. und 3. Abtheilung gleich⸗ und nacheingetragenen Be⸗

crechtigten einwilligen, welche vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz

in Kraft tritt, eingetragen sind.⸗

Nachdem der Regierungs⸗Kommissar, Geh. Ober⸗Justiz⸗ Rath Dr. Feesas, diesen Antrag empfohlen hatte, wurde der⸗ selbe mit großer Mehrheit angenommen. Ebenso wurde fol⸗ gender Zusatz des Abg. v. Behr (Greifswald) a §. 39 genehmigt:

„Mit dem Grund⸗Schuldbriefe können Zins⸗Quittungsscheine aus⸗ gegeben werden. Ist dies geschehen, so ist nur der Inhaber des dies⸗ falligen Zins⸗Qusttungsscheines gegen Aushändigung derselben zur

Empfangnahme der Zinsen berechtigt«. 1sr. Um 3 ¾ Uhr vertagte das Haus die Fortsetzung der Be⸗

rathung auf Dienstag 11 Uhr.

In der heutigen (47.) Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten, welcher am Ministertische der Geheime Ober⸗ Justiz⸗Rath Dr. Förster, der Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Wollny und u. andere Kommissare beiwohnten, fuhr das Haus in der Verathung des Gesetzentwurfs über den Eigenthums⸗ erwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Berg⸗ werke und selbständigen Gerechtigkeiten fort.

§. 47 bestimmt, daß bei Zwangsversteigerungen der Er⸗ steher das Eigenthum frei von allen Hypotheken⸗ und Grund⸗ schulden erwirbt. Dingliche Lasten anderer Art, welche aus privatrechtlichen Titeln herrühren, müssen von dem Hhe übernommen werden, wenn denselben keine Hypothek oder Grundschuld vorgeht. Gebote, durch welche der Bietende sich zur Uebernahme derartiger einer Hypothek oder Grundschuld nachstehender Lasten bereit erklärt, dürfen nur dann berücksich⸗ tigt werden, wenn dieselben zugleich für sämmtliche der zu über⸗ nehmenden Last vorgehende Hypotheken oder Grundschulden vollständige Deckung gewähren. Der Abg. Goltz . diesen Paragraphen, der vom Herrenhause gestrichen, von der Kommission des Abgeordnetenhauses aber wiederhergestellt ist, wegfallen zu lassen. Nach längerer Debatte, an der sich außer dem Regierungs⸗Kommissar, Geh. Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Förster, die Abgg. Lasker, von Behr, Dr. Bähr und der Referent Abg. Langerhans betheiligten, wurde der Paragraph nach dem Antrage der Kommission angenommen. Ebenso enehmigte das Haus alle übrigen aragraphen in der Faßung der Kommission. Zu einer längern Debatte gab noch die Einleitung des Gesetzenkwurfs Veranlassung. Zu der⸗ selben beantragte der Abg. v. Schorlemer⸗Alst einen Zusatz, wo⸗ nach außer der Provinz Hannover auch Westfalen, sowie das ehemalige Fürstenthum Essen und die Kreise Duisburg und Rees von dem Wirkungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen werden sollen. Der Abgeordnet Brüning trat als Ver⸗ treter eines westfälischen Wahlkreises diesem Antrage entgegen und bestritt die Behauptung des Antragstellers, daß das Gesetz für Westfalen kein Be ürfniß sei. Im Interesse der Rechts⸗ einheit bitte er, Westfalen von dem Gesetze nicht auszunehmen. Der Regierungs⸗Kommissar schloß sich dieser Ansicht an und

erklärte das Amendement für absolut unannehmbar. Der

Abg. Goecke protestirte ebenfalls Namens der Kreise Essen und Duisburg gegen den Antrag, der hierauf mit großer Majorität abgelehnt wurde.⸗ Schließlich ward der Gesetzentwurf gegen die Stimmen des Centrums im Ganzen angenommen. Bei Schluß des Blattes ging das Haus zur Berathung der Grundbuch⸗Ordnung über.

In Charlottenburg wird am 9. April d. J. die unter dem Schutze Ihrer Majestät der Kais erin⸗Königin und unter der Mitaufsicht des Kaiserin Augusta⸗Vereins für deutsche Töchter stehende »Kaiserin Augusta⸗Stiftung«

feierlich eröffnet werden. Esist dies eine Unterrichts⸗und Erziehungs⸗

Anstalt für Töchter der in dem letzten Kriege gegen Frankreich gebliebenen oder in Folge des Feldzugs gestorbenen deutschen Offiziere, Militärbeamten, Militär⸗Geistlichen und Militär⸗ Aerzte, sowie der denselben gleichzustellenden Träger des rothen Kreuzes, denen ganze, beziehungsweise halbe Freistellen,

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soweit solche nach den vorh ndenen Mitteln errichtet werden können, verliehen werden. Außerdem finden in der Stiftung Pensionärinnen im Alter von 10 bis 13 Jahren gegen Zah⸗ lung eines Kost⸗ und Erziehungsgeldes Aufnahme. Das Kura-⸗ torium der er. besteht aus dem Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath a. D. Gamet und dem Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath a. D. Moelle.

Die heutige »Spenersche Ztg.“« enthält eine Erklärung, nach welcher der Pr. Alexis Schmidt die von ihm seit Mai 1858 geführte Redaktion niederlegt, zu welcher er durch die testamentarische Bestimmung des fruberen Eigenthümers, Dr. Spieker, Frnß worden. Die Erben desselben haben den bisher testamentarisch beschränkten Familienbesitz derselben gegen⸗ wärtig an eine Gesellschaft überlassen, deren Ruffsichtsrat aus dem Freiherrn G. zu Putlitz, Landrath z. D. Jachmann S Kommerzien⸗Rath Keibel und Professor v. Holtzendorff besteht. Die Chefredaktion ist dem Dr. Wehrenpfennig und der Verlag dem Buchhändler J. Goßmann übertragen. Die Zeitung soll eine den gegenwärtigen Anforderungen entsprechende Umgestal⸗ tung erfahren und zweimal täglich erscheinen. 8

1] 1483

Die Ausprägung von Reichs⸗Goldmünzen auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember v. J. ist mit Baanchanf Beschleunigung in Angriff genommen worden. Es konnte mit der Ausmunzung in der Münze zu Berlin bereits in der zwei⸗ ten Hälfte des Monats Dezember v. J. begonnen werden. In den Münzstätten zu Hannover, München und Dresden wurde mit der Ausprägung in der ersten Hälfte des Februar cr. vor⸗ gegangen, wogegen die Ausmünzung in den Münzstätten zu Frankfurt a. M. und Karlsruhe erst in letzter Zeit ihren Anfang genommen hat. 8 tt

Zuunächst sind nur Zwanzigmark⸗Stücke geprägt und zwar bis 2. März d. J. in Berlin 35,096,860 Mark, in Hannover 2,237,330 Mark, in Frankfurt a. M. 18,600 Mark, in München 1,963,080 Mark, in Dresden 1,530,300 Mark, in Karlsruhe 200,000 Mark, zusammen also 41,046,160 Mark.

Cöln, 11. März. (Köln. Ztg.) Der Graf von Cham⸗

bord ist hier eingetroffen und in einem hiesigen Hotel abge⸗

1162

Säachsen. Dresden, 11. März. Die Zweite Kam⸗

mer fuhr heute in der Berathung des Schulgesetzes fort. Sie erledigte nach nicht langer Debatte die §§. 25, 26, 27 und 28. Die drei ersten Paragraphen (Wahl der Schulyvorsteher; Vorsitz im Schulvorstand; Versammlungen und Beschlüsse des Schul⸗ vorstandes) wurden, nach einem Vorschlage der Abgg. Haber⸗ korn und Streit amendirt, angenommen. Auch wuͤrde gegen 3 Stimmen beschlossen, daß der Lehrer oder Schul⸗Direktor nicht Vorsitzender des Schulvorstands sein darf. §. 28 (Theil⸗ nahme des Schulpatrons) wurde gegen 5 Stimmen gestrichen. Um so längere Debatten verursachte §. 29 (Ortsschulaufsicht). Die Ortsschulaufsicht sollte, nach dem Regierungsvorschlage, über solche Schulen, die unter der Leitung eines Direktors stehen, von diesem, über solche Schulen aber, denen ein Direktor nicht vorsteht, von dem Pfarrer der Parochie ausgeübt werden. Die Deputation schlug vor, daß die Aufsicht über solche Schulen, welche unter der Leitung eines Direktors oder Hauptlehrers stehen, durch diese; über die Schulen, wo dies nicht der Fall ist, durch den von der Ortsschul⸗Behörde zu bestellenden Orts⸗ schul⸗Inspektor ausgeübt werde. Nachdem der Staats⸗Minister Dr. von Gerber den Regierungsentwurf begründet hatte, wurde in der Abstimmung die Deputationsfassung angenommen, jedoch aus derselben die Worte: voder Hauptlehrers« gestrichen. Der bei diesem Paragraph vom Abg. Körner beantragte Zusatz: »Der mit der Aufsicht über den Religionsunterricht be⸗ auftragte Ortsgeistliche der konfessionellen Mehrheit hat als solcher auch das Recht, an den Verhandlungen des Ortsschul⸗ vorstands mit Stimmrecht Theil zu nehmen,;« wurde mit 33 gegen 32 Stimmen abgelehnt. §§. 30 und 31 (Schulkassen⸗ verwalter; unentgeltliche Amtsführung der Schulvorsteher) wurden debattelos genehmigt. Die letzten Paragraphen (Be⸗ zirks⸗Schulinspektoren, besondere Obliegenheiten derselben, Be⸗

zirks⸗Schulinspektoren als Behörde, Wirkungskreis der Bezirks⸗

Schulinspektion, oberste Schulbehörde, Wirkungskreis derselben, Uebergangsbestimmungen) wurden ohne erhebliche Debatte an⸗ genommen. Zum Schluß wurde eine Resolution, die auf Vor⸗

legung eines Gesetzes über das höhere Schulwesen gerichtet war,

gegen 20 Stimmen, eine weitere Resokution betreffs Herstel⸗ lung eines Bibelauszugs einstimmig angenommen. Damit war die Berathung des Schulgesetzes beendigt. Die Schluß⸗ abstimmung über dasselbe wird morgen stattfinden.

Baden. Karlsruhe, 11. März. In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer gelangten die von mehreren Abgeordneten eingebrachten Gesetzvorschläge zur Berathung, welchen zufolge Mitgliedern eines