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fehlen, einer Untersuchung zu unterziehen. Man beßhs keinen Bericht darüber, daß irgendwelche thatsächliche Grau amkeiten egen christliche Bekenner verübt worden seien. Auf Be⸗ 1 Fragen Sinclair Aytouns ertheilte Lord Enfield ferner Auskunft über das Recht des Königreichs, eine militärische Besatzung in Japan zu unterhalten. Die Besatzung bestehe aus einem Mann zählenden Bataillon Marinesoldaten und diene haupt⸗ sächlich zum Schutz des Lebens und Eigenthums britischer Unter⸗ thanen. Wenn die friedliche Haltung von Dauer sei, so werde dieselbe gan. abberufen werden. — 11. März. In der heutigen Sitzung des Unterhauses erklärte der Unter⸗Staatssekretär im Departement der Kolonien, Hugesson, auf eine Interpellation Macfie’s, daß die Gerüchte über einen angeblich bestehenden geheimen Vertrag bezüglich der Trennung Canadas von England jeder Begründung ent⸗ behren. — Der Vize⸗Präsident de Unterrichts⸗Departements, orster, erklärte auf eine bezügliche Anfrage, daß England bei der in Wien abzuhaltenden Konferenz zur Berathung über gemeinsame Schritte gegen die Viehseuche vertreten sein werde. . — 12. März. In der gestrigen Sitzung trat das Unter⸗ haus in die Spezialdebatte über das Militärbudget ein. Ein Amendement Holme s auf Verminderung der Effektivstärke der Armee um 20,000 Mann wurde mit 234 pegen 63 Stimmen verworfen, ebenso ein fernerer Antrag auf Verminderung der⸗
ankreich. Paris, 10. März. Das »Journal officiel⸗ veröffentlicht ein Dekret des Präsidenten Thiers, durch welches die Verhältnisse der Observatorien zu neu geregelt werden. Versailles, 11. ersammlung ing in ihrer heutigen S G den Deputirten Konvier wegen eines von ihm veröffentlichten Journalartikels erichtlich zu verfolgen und dem Deputirten Lefranc aus gleicher
lrsache eine Rüge zu ertheilen, zur Tagesordnung über.
anien. Madrid, 9. März. Nachrichten aus Manila vom 22. Januar v. J. berichten, daß in Cavite eine Revo⸗ lution ausgebrochen war. Die Insur enten nahmen das Fort San Felipe und das Arsenal in Besitz und tödteten 14 der öchsten spanischen Beamten, darunter den Gouverneur, den latz⸗Kommandanten, den Administrator und dessen Frau. Erst nachdem die Regierungstruppen und Belagerungsge 85 herangezogen waren, gelang es, sich des Forts und des Arse⸗ nals wieder zu bemächtigen. Sämmtliche Rebellen wurden niedergemacht. 6
Italien. Rom, 11. März. ch bestäfigen den gestern Nachmittags daselbst erfolgten Mazzini'’s.
— In der heutigen Sr phes der Deputirtenkammer wurde von Mitgliedern aller Fraktionen beantragt, die Kammer möge ihr lebhaftes Bedauern anläßlich des Todes Mazzini’s
ü Antrag wurde einstimmig angenommen, äsident die Verdienste 8 als Schrift⸗ inheit und Unab⸗
Manila blieb ruhig. 6
nd eifriger Förderer der hervorgehoben hatte. *
Türkei. Konstantinopel, 7. März. Der »Pesther Lloyd« meldet: Im Libanon sind ernste s aus⸗ gebrochen, die Behörden wurden veiszandet ; man offt daß beorderte Militär den Aufstand bald unterdrücken 3 8 88 Schweden und Norwegen. Stockholm, 6. März. In dem Gesundheitszustande des Königs ist keine Verände⸗ rung eingetreten; Se. Majestät hütet fortwährend das Zimmer. Prinz August, Herzog von Dalarne, welcher ebenfalls ränklich st, hat sich nach dem Königlichen Lustschlosse Tullgarn an der Küste von Södermanland begeben. 1 — In der Zweiten Kammer des Reichstages wurde der Regierungsvorschlag , die persönliche Schutzabgabe um die Hälfte des jetzigen Betrages oder auf 40 Oere für jede männ⸗ liche Person und 20 Oere für jede weibliche herabzusetzen (wie sie bis 1871 bestanden), welcher von dem Bewilligungsaus⸗ schusse abgerathen und am 29. Februar von der Ersten Kammer mit 77 gegen 17 Stimmen abgelehnt war, diskutirt. Obgleich sich die Majorität für die Annahme aussprach, wurde dennoch der Vorschlag mit 125 Stimmen gegen 44 an den Ausschuß zurückgeschickt, um Zeit zur Behandlung der folgenden Fragen zu gewinnen. Es handelt sich dabei um den Ausfall von etwa
Amerika. Den Nachrichten der neuesten brasilianischen Post zufolge ist in Pernambuco das gelbe Fieber aus⸗ gebrochen, in Folge dessen alle in Montevideo von Brasilien und Buenos⸗Ayres ankommenden Schiffe einer Quarantaine
und der Berge.
Paris und Marseille
Berlin, 12. März.
frage für die
einhei liches Recht gef das Landrecht bietet, kann das nicht erreicht werden, sie kann moh übertragen werden auf das Gebiet des Gemeinen Rechts; wo dh Grundbuchrecht zum Theil noch ganz fehlt, also erst neu eingefüßh werden muß, und wo ein entschiedenes Bedürfniß dazu vorhandzs
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Asien. In der „Bombay Gazette« findet sich eine Schil⸗ derung der Süten und Gewohnheiten des in letzter eit häufig genannten Volksstammes der Looshai'’s, au welcher wir hier das Hauptsächlichste wiedergeben. Den Namen führen eigentlich nur die Häuptlinge, da einer ihrer Vorfahren den Namen Looshi geführt und sich, obwohl er ein Fremder war, vermöge seiner 1 eberlegenheit an Geist und Kraft die Herrschaft über das Land angeeignet aben soll. Der ursprüngliche Name des Volkes dagegen ist Kookies. Dieses wurde von Looshi für seine Söhne in Stämme getheilt, welche nach diesen die Namen Savung, Vau⸗ gheh. Howlong, Silhu ꝛc. annahmen. In ihrer Religion be⸗ hätigen sie den Glauben an einen Schöpfer des eltalls, welchem sie Thiere, mitunter aber auch Menschen zum Opfer bringen. Außerdem verehren sie noch den Geist des Wassers In der Mitte der Dörfer findet man meisten⸗ theils drei Pfähle, welche an der Spitze hornarti verzweigt sind. Der größte dieser Pfähle ist zur Ehre ihres Weltschöpfers errichtet, die beiden kleineren für den Geist des das Dorf be⸗ wässernden Baches und den Geist des Hügels, an welchem das Dorf erbaut ist. 8. 1 8 Nebenbei besitzen sie eine große Vorliebe für Menschen⸗ schädel, und dies ist wahrscheinlich der Grund ihrer häufigen Einfälle in das britische Gebiet. Sie glauben nämlich an eine Fortdauer nach dem Tode, und daß, wenn sie den Todten viele Schädel mit ins Grab geben, die ursprünglichen Eigen⸗ thümer derselben dem Todten in der besseren Welt als⸗ dann dienstbar wären. Der Tod einer angesehenen Person ist daher nicht selten die Veranlassung zu einem Streifzuge in die Nachbarschaft, um auf Kosten derselben dem Verstorbenen auch fernerhin eine angemessene Dienerschaft zu sichern. Ihr Handel ist unbedeutend; er besteht in dem Austausche von Baumwolle gegen Aexte, Schußwaffen und andere Geräthschaften. Nebenbei sollen sie sich mit der Anfertigung eines guten, starken Stoffes zu ihrer Kleidung beschäftigen. 9 1 Der Ackerbau steht bei ihnen ebenfalls noch auf sehr nie⸗ driger Stufe. In den Monaten Dezember und Januar schlagen sie einen Theil der Waldungen herunter, welchen sie, nachdem er ungefähr einen Monat gelegen, verbrennen. Auf dem in dieser Weise gewonnenen Boden säen sie alsdann vorzu Sweise Baumwolle und Reis. Nach der Ernte wird dieses Fr nicht wieder benutzt. Sie schaffen auf die angegebene Weise ein neues Feld, während sich das alte wiederum mit Bäumen und Schlingpflanzen bedeckt. “ 8
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Landtags⸗Angelegenheiten.
8 In der gestrigen Sitzung des Hau⸗ ses der Abgeordneten nahm in der General⸗Diskussion über den Gesetzentwurf betreffend den Eigenthumserwerb ꝛc. der Regierungs⸗Kommissar Geh. Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Förster nach dem Abg. Gottschewski das Wort: 8
Meine Herren! Nachdem ich bereits zweimal die Ehre Fhas habe, ausführlich die Prinzipien der Vorlage in diesem Hohen Hause wenn auch in einer früheren Legislaturperiode zu vertreten, und auch neuerdings ausfü rlich die Prinzipien in dem anderen Hause erört worden sind, würde ich allerdings fürchten, daß ich Eulen nach Athen trage, wenn ich noch einmal in umfassender Weise auf diese Prinzt ipien eingehen wollte. Sie gestatten mir daher wohl, daß ich jett as Wort nur zu dem Zwecke ergreife, um dasjenige, was von delß Herren Vorrednern gegen die Vorlage gesagt worden ist, einer Be leuchtung zu unterwerfen.
Es ist zunächst von dem Herrn Abg. Reichensperger in Beziehu auf die Bedürfnißfrage — die Herren Redner haben sich wesentlte auf den ersten Abschnitt des Gesetzes beschränkt, auf die Bedürfniß
Reform, die in dem ersten Abschnitt über den Eige thumserwerb enthalten ist — gesagt worden, nur die Realkreditnoth hä dazu gefüzrt Meine Herren, das muß zunächst bestritten werden. gewiß die Realkreditnoth, die früher bestanden hat den Anlaß dazu gegeb hat, darauf aufmerksam zu werden, daß in unserem Grundbuchwes Mängel liegen, welche einer leichten, befriedigenden Abwickelung de Realkredits hemmend entgegentreten, so kann doch eine Rechtsgesch
ebungg die Rechtsinstitute konstruiren soll, sich nicht allein dadung estimmen lassen, ob Feine momentane vorübergehende Kredi noth vorhanden ist oder nicht. Die Kreditnoth mag jetzt wen Per vorhanden sein, das Bedürfniß, das Grundbuchsrecht ein Reform zu unterziehen, hat in sich selbst Gründe, und zu diesen Gründen hat die Königliche Staatsregierung wiederhe herv rgehoben, rechnet sie ganz besonders das Bedürfniß daß die sämm. lichen Provinzen des Staates, insbesondere auch diejenigen, die nic
unter der Herrschaft des Allgemeinen Landrechts stehen, zunächst unter der Herrschaft des vinzen in die Reform hinel igezogen werden und daß für diese ?
emeinen Deutschen Rechts stehenden Pr
chaffen wird. Mit der Gesetzgebung, wie sie —
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ist. Deswegen mußten von Hause aus von Seiten der Königlichen Staatsregierung die Gesichtspunkte viel weiter genommen werden; nicht damit begnügen, daß man der momentanen Kre⸗ hülfe verschafft; die Mittel dazu können ja
verschieden gegriffen werden und sie sind auch
verschieden gegriffen, — sondern sie mußte sich sagen: wenn eine Rechtsreform vorgenommen werden soll, so sind die Ziele so zu stecken, daß eine Einheit in diesem wichtigen Verkehrszweig für den preußischen
Staat überhaupt erreicht werden kann. Wenn die Hypothek die selbst⸗ ständige Natur erhalten soll, worauf das Kreditbedürfniß seit langer Zeit hinweist, wenn sie die selbständige Natur erhalten soll, welche in der Wissenschaft vertreten wird und welche in einzelnen deutschen Legislationen bereits erreicht ist und sich bewährt hat, so muß die Unterlage für dieses selbständige Institut, das Eigenthumsrecht an dem Grundstück, klar sein, völlig klar sein, und es kann nicht eine solche Duplizität gestattet und als ein genügender Boden angesehen werden, auf welchem solche selbständige Hypothek aufgebaut werden kann. Dies hat dahin geführt, die Grundsätze des Landrechts über den Eigenthumserwerb an Grundstücken einer Revision zu unterwerfen.
Nun ist die Staatsregierung ger nicht der Meinung und hat meines Erachtens auch nirgends un niemals ausgesprochen, daß sie hier eine ganz befonders neue große Konzeption in die Welt gesetzt hat, es mag auch dahingestellt bleiben, ob die Staatsregierung, indem sie zur Nufseseng hern übergegangen ist, gerade in die Kindheit des
römischen Rechts zurückgegangen ist; ich glaube, historischer wird es
sein, daß sie deutsches Recht reproducirt. Das mag aber dahin gestellt
bleiben. So viel ist sicher,; daß die Staatsregierung nicht davon ausgeht, daß die eausa des Veräußerungsgeschäfts abgeschafft werden soll; sie hat nur gesagt: vor den Grundbuchrichter gehörtnur derjenige Theildes ganzen Rechtsvorganges, durch welchen das Eigenthum gdergeht, welcher der Publizität be arf, und das ist nur die dingliche Seite, die Vollendung des Eigenthumsübergan es, dazu genügt der Wille des eingetragenen Eigenthümers, daß er sein Eigenthum aufgeben will, und der Wille des Erwerbers, daß er nun eingetragen und Eigenthümer sein will. Das ist eine zweiseitige Erklärung und man kann nicht sagen wie der Herr Abg. Gottschewski das Prinzip der Vorlage sei durchbrochen, denn bei der accessorischen Hypothek müsse die Schuldurkunde vorgelegt werden. glaube nicht, daß er meinen wird, daß das Eigenthum zu dem Ver⸗ trage sich wie ein accessorisches Recht verhalte, wie es die Hypothek im Verhältniß zur Obligation ist. Diese Durchbrechung des Prinzips kann also in keiner Weise als richtig anerkannt werden.
Der Herr Abg. Reichensperger hat nun gesagt und das mit einer ewissen dramatischen Lebhaftigkeit hingestellt, das Rechtsgeschäft müßte och vorgelegt werden, müßte abgeschlossen und gevr t werden; das
war sein Ausdruck. J bin einigermaßen darüber in Erstaunen gesetzt, daß gerade von einem Herrn, der dem Gebiete des rheinischen Rechts an⸗ ehört, die Prüfung des Rechtsgeschäfts betont wird, denn ich möchte och wissen, welche Behörde am Rhein eine Ueberwachung der Geschäfte der Privatparteien vornimmt? Ob etwa bei der Transskription der
Verträge in das Transskriptionsregister irgend etwas geprüft wird?
Es wird nicht einmal die Legitimation der Fengelpen eprüft. Das ist das Einzige, was di Staats⸗Recerung essentiell festhält: die Auf⸗ lassungserklärung soll die dingliche Seite des Rechts des Eigenthums⸗ überganges darstellen und soll in dieser Beziehung reingehalten wer⸗ den, es soll nicht in diese öffentliche, vor dem Grundbuchrichter abzu⸗ gebende Erklärun hineingemischt werden das, was die Parteien nur allein angeht; da obligatorische Moment; daß sie das unter sich ins Reine bringen werden und daß es nicht nöthig ist, daß der Richter und die Behörde dabei eine Ueberwachung übt, das ist meines Erach⸗ tens ohne alles Bedenken anzunehmen.
Es ist auch von Seiten des Herrn Abgeordneten Reichensperger exemplifizirt worden auf das erst im Jahre 1869 erlassene Erbbeschei⸗ nigungsgesetz und dabei gesagt, da wären ja. 87 engesetzte Prinzi⸗ pien geltend gemacht worden. Auch dieses Beispiel kann ich nicht für richtig anerkennen. Es wäre viel richtiger gewesen, wenn der Herr Abgeordnete sich auf das Gesetz für Neuvorpommern berufen hätte; dann würde er gesehen haben, daß dieses aus dem Jahre 1868) also auch aus der neuesten Zeit, stammende Gesetz gan. ausdrücklich
ch dabei beruhigt, daß vor dem Grundbuchrichter nur die Erklärung abgegeben wird, daß der Eigenthumsübergang stattfinden und einge⸗ tragen werden soll, daß diese Erklärung genügen soll, und daß die Miltheilung der Verträge nicht erforderlich ist. Bei der Erbbescheini⸗ ung liegt die Sache aber ganz anders; vor den Grundbuchrichter bei Auflassungen kommen eben e und Käufer und erklären ihre
Einwilligung in den Uebergang; bei der Erbbescheinigung soll. ein rklärung ab⸗
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Erbe in Abwesenheit eines andern, unbekannten, die
geben — das 88 ein ganz einseitiger Rechtshergang. In dieser Be⸗ e .
ziehung ist eine rgleichung gar nicht möglich
Es ist überhaupt die Frage, wie die causa, der Vertrag, sich sur Auflassung verhält, in den Diskussionen immer ganz außerordentlich üͤbertrieben worden, wenn gesagt worden ih daß die causa nun ganz wegfallen soll, und ich kann dem Herrn (bg. Gottschewski, der au
die Ausführung eines gelehrten Mitgliedes des andern Hauses pro⸗
vozirt hat, welches gesagt habe, er hätte gar keinen Vertrag abgeschlossen um sein Haus, nur erwidern, daß das dem gelehrten Mitgliede im andern Hause garnicht eingefallen ist; er hat nur gesagt: ich habe nicht nöthig gehabt, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, ich habe alles mündlich abgemacht, und da war es fertig. Also auch diese Entgegnung ist nicht stichhaltig. 85
Dann hat der Herr Abg. Gottschewski gefragt, »ob denn der Herr Regierungs⸗Kommissarius ihm die Versicherung geben wolle/ daß man mit dem Kriminalgesetzbuch ausreiche, um die Schwindel⸗ geschäfte zu verhüten.« nöchte ihm darauf mit der Gegenfrage erwidern, ob unter dem Schutze des heutigen Rechtes der Civilrichter im Stande ist, Schwindelgeschäfte zu verhindern. Ich glaube; daß der Civilrichter dazu heutzutage sehr wenig im Stande ist, und das
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beantragten Maßregeln zur Hebun
wird sich auch nicht wesentlich aͤndern, denn Schwindelgeschäfte wer⸗ den immer ihre Wirklichkeit behalten, und da mögen die Parteien sich eben selber vorsehen. Wenn man überhaupt von dem Standpunkt ausgeht, daß die privatrechtliche Gesetzgebung immer nur für die
schwachen, für die unvorsichtigen und für die leichtfertigen Menschen
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eingerichtet sein müsse, so 8 das ein Standpunkt, der legielativ nicht
zu verwerthen ist. Die esetzgebung soll prinzipiell richtig gedacht e ☛
ein, und dann wird sie den Thoren schützen; wenn sich der Thor aber nicht schützen läßt, dann ist eben Alles verloren. Das ist durch den Gesetzgeber nicht zu erreichen. 5 Ich glaube daherg daß die Gefahren, die der Herr Vorredner gegen die Praßipien des ersten Abschnitts hat, nicht vorhanden sind, un daß Sie mit Vertrauen auf Ihre früheren Beschlüsse zu⸗ rückgehen können, um so mehr, als die Staatsregierung, indem sie die Auflassungserklärung als die einzige vor dem Grundbuchrichter abzugebende, elöst von der obligatori chen Offenkegung des Geschäfts, hinstellt, nur den Weg beschritten hat, der ihr früher aus den beiden Häusern des Landtags vorgehalten worden ist: es sind die Beschlüsse des Zaeesn vom Jahre 1857 und die späteren Anträge in diesem Hause, die immer darauf hin gerichtet waren. Im Jahre 1868 bei der Berathung des neuvorpommerschen Gesetzes haben beide Häuser diesen Gesichtspunkt bereits anerkannt. Ich bitte Sie daher, bei den Prinzipien dieses ersten Abschnittes stehen zu bleiben. 81
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88 Landwirthschaft. rlin, I1. März. Die Session des Landes⸗Oekonomie⸗ Kollegiums ist heute durch den Vorsitzenden desselben, Ge⸗ heimen Ober⸗Regierungs Rath von Nathusius, in Gegenwart des Ministers fuͤr, die landwirthschaftlichen Angelegenheiten er⸗ öffnet worden. Die Tagesordnung für die Session hat folgende Fassung: I. Verschiedene amtliche und geschäftliche Mittheilungen des Vorsitzenden. II. Berathungsgegenstände. A. Vorlagen Sr. Excellenz des Herrn Ministers. 1) Betreffend die Denaturirung des Vieh⸗ und Gewerbesalzes. 2) Betreffend die Maßregeln zur Hehung der Landes⸗ Pferdezucht und in Verbindung hiermit, — die von dem Central⸗ Ausschuß der Königlichen Landwirthschafts⸗Gesellschaft zu Celle speziell er Pferdezucht in der Provinz Hannover. J. Betreffend die von dem landwirthschaftlichen Central⸗ verein für den Regierungsbezirk ranksurt beantragte Abände⸗ ve der §§. 9 bis 12 der esinde⸗Ordnung vom 8. November 1810. 4) Betreffend die von dem Herrn von Bruchhausen beantragte An⸗ stellung von Versuchen über die Ursachen der Auswinterung des
Weizens B. In der XYII, Sitzungsperiode nicht vollstendi erledigte und laut Beschluß des N.R Füng dem standigen üfaahe zur ee- berathung überwiesene Gegenstände. 5) Die Berathung einer neuen Geschaftsordnung für das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium. 6) Antrag des Herrn Sombart und Genossen, betreffend die Herbeiffhrung einer Reform der gesammten Steuer⸗Einrichtungen des preußischen Staats und in Verbindung hiermit: a) der Antrag des Herrn C. Karlowa betreffend die Ernennung einer Enquste⸗Kommission in dieser Ange⸗ legenheit, b) die Vorlage des Herrn Ministers für die landwirthschaft⸗ lichen Angelegenheiten, — den dete0 des Central⸗Außschuss es der Königl. Landwirthschafts⸗Gesellschaft zu Celle, die Ueberbürdung des ländlichen Grundbesitzes bei Heranziehung zu Staats⸗ und Kommunallasten be⸗ treffend. 7) Antrag des Herrn von Wedemeyer und Genossen, betr. die Begrenzung der Rechte des Ausschusses gegenüber dem Plenum des Kollegiums. 8) Antrag des Herrn v. Wedemeyer und Genossen, betreffend die Thätigkeit des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums in Bezie⸗ hung auf die Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen. 9) An⸗ trag des Hrn. Grafen v. Borries vom 22. D ber 1870, betr. die aufzustellenden Ermittelungen hinsichtlich des vortheilhaftesten Ver⸗ fahrens der Wäsche des Vließes, gegenüber der Rückenwäsche. 10) An⸗ trag des Herrn von Lenthe, betreffend die Anfertigung eines systema⸗ tischen Registers über den Inhalt der Annalen der andwirthschaft. III. Wahlangelegenheiten. 1) Wahl eines Mitgliedes für die Pro⸗ vinz Posen zum ändigen Ausschuß in Stelle des verstorbenen Herrn von Saenger. 2 Wahk eines stellvertretenden Mitgliedes für die Provinz Schleswig⸗Holstein in Stelle des Herrn Feddersen — welcher als solches auszutreten wünscht. 1 Die in der Tagesordnung bezeichneten amtlichen und geschäft⸗ lichen Mittheilungen bezogen ich auf Beschlüsse und vaehage des Ausschusses und des Plenums des Kollegiums in ihren letzten essio⸗ nen. ie Beschlüsse und Anträge des Ausschusses, welche den Mitgliedern des Kollegiums Seitens des Vorsitzenden, Ge⸗ heimen Ober⸗ Regierungs⸗Rath von Nathusius, vorgelegt wurden, waren folgende: 1) der vonn Herrn Knauer vorge⸗ legte Entwurf zur Anlegung landwirthschaftlicher Müsterwirthschaften und der Schlußbericht des Ausschusses ist dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zur Kenntnißnahme überreicht worden. 2) Auf den Antrag des Ausschusses betreffend die Förde⸗ rung der Produktion der Eichenlohe durch die Staatsregierung, hat der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten einen Bescheid vom September 1871 zur Mittheilung an das Kollegium ertheilt. — Nach diesem existiren über Rentabilität, Anlegung und zweckmäßige Bewirthschaftung von Eichenschälwaldun⸗ gen bereits verschiedene populär gehaltene Schriften, von denen fol⸗ ende als besonders beachtenswerth hervorgehoben werden: a) »Ueber ie Anlage und Bewirthschaftung von Ei enschälwaldungen mit be⸗ sonderer Rücksicht auf die mittleren Provinzen des Staats« verfaßt vom jetzigen Sber⸗Landforstmeister v. Hagen auf besondere Veran⸗ lassung des Königlichen Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums und von letz⸗ terem delbst herausgegeben. — p) »Die Gerberrinde mit besonderer Be⸗ ziehung auf die Eichenschälwald⸗Wirthscha t.« Diese Schrift ist in eantwortung einer von der Akademie zu Hohenheim im Jahre 1867 gestellten Preisfrage von J. G. N ubran Hrsaßtund von der gedachten
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