1872 / 67 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

S. 12. Hat eine Person des Soldatenstandes eine Freiheitsstrafe verwirkt, so ist auf militärische Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist jedoch Zuchthaus verwirkt oder muß aus einem anderen Grunde auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine erkannt werden, so treten die Freiheitsstrafen des gemeinen Strafrechts ein. 8 13. Die militärische Freiheitsstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige; der Höchstbetrag der zeitigen Freiheitsstrafe ist funf⸗ zehn Jahre, ihr Mindestbetrag Ein I Wo das Gesetz die militärische Freiheitsstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige. §. 14. Die militärische Freiheitsstrafe 8 wenn ihre Dauer 28 Monate oder mehr beträgt: Festungsstrafe, bei kürzerer Dauer: rrest. 8 15. Die Festungsstrafe ist zu erkennen gegen Offiziere als Festungsarrest, gegen Unteroffiziere und Gemeine als Festungs⸗

äarbeitsstrafe.

§. 16. Statt auf Festungsarbeitsstrafe kann gegen 1) Portepee⸗ Unteroffiziere, 2) einjährig Freiwillige, 3) diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche das wi enschaftliche Bcse igungszeugniß zum Portepeefähnrich oder zum Seekadetten besitzen, oder mit diesen Per⸗ sonen auf gleicher Bildungsstufe stehen, auf Fuagearrg erkannt werden, wenn dies nach den besonderen Umständen der That ange⸗ messen erscheint.

Auf Fälle, in welchen neben der Freiheitsstrafe Versetzung in die Vrrs Klasse des Soldatenstandes eintritt, findet dies keine An⸗

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wen

§. 17. Ist in diesem Gesetz Festungsstrafe angedroht, so. ist darunter militärische Freiheitsstrafe von mindestens zweimonatlicher Dauer zu verstehen. 1

§. 18. Der Festungsarrest besteht in Freiheitsentziehung mit Vemuffichtigung der Beschäftigung und Lebensweise des Verurtheilten; er ürg. n besonders dazu bestimmten Räumen einer Festung vollstreckt.

§. 19. Die Festungsarbeitsstrafe besteht in Freiheitsentziehung, verbunden mit Arbeiten für militärische Zwecke unter militärischer vanf che ünh wird durch Einstellung in eine Festungs⸗Strafabtheilung vollstreckt. 8

Unteroffiziere, welche eine Festungsarbeitsstrafe zu verbüßen haben, werden von den anderen Gefangenen gesondert gehalten und auf eine ihren Fähigkeiten und ihrem eilitärrange angemessene Weise be⸗ schäftigt. Auf Fälle, in denen auf Degradation erkannt worden ist, findet dies keine Anwendung.

„S§. 20. Läßt der körperliche Zustand des Verurtheilten die Ver⸗ büßung der Festungsarbeitsstrafe nicht zu, so tritt statt der Festungs⸗ arbeitsstrafe Gefängnißstrafe ein.

§. 21. Die Zeit einer Festungsstrafe wird auf die gesetzliche Dienstzeit im stehenden Heer oder in der Flotte nicht angerechnet.

„§. 22. Der Arrest zerfällt in Stubenarrest, gelinden Arrest, mittleren Arrest, strenges Arrest.

8 23. Der Stubenarrest findet gegen Offiziere statt, der gelinde Arrest gegen Unteroffiziere und Gemeine, der mittlere Arrest gegen Unteroffiziere obne Portepee und gegen Grmeine, der strenge Arrest nur gegen Gärfin sem Geseß Arrest I

.24. in diesem Gesetz Arrest angedro o sind d alle Arten des Arrestes ben 1e. s §. 25. Ist in diesem Gesetz eine bestimmte Arrestart angedroht und dieselbe gegen den Thäter nach seinem Militärrange nicht statt⸗ haft, so ist auf die nächstfolgende, nach seinem Range statthafte Arrest⸗ art 8 St z witd

.26. er Stubenarrest wird von dem Verurtheilten in seiner Wohnung verbüßt. Der Verurtheilte darf wnagens de Din des Stubenarrestes seine Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nicht annehmen. Gegen Subalternoffiziere kann durch Richterspruch die Strafpollstreckung in einem besonderen Offizier⸗Arrestzimmer angeordnet Bgeschäeften ebea 85 2t. er gelinde, der mittlere und der strenge Arrest werden in Einzelhaft verbüßt. Der Höchstbetrag des strenge sechs 89 82 Höchstbetrag strengen Arrestes ist

§. 28. Während der Verbüßung des mittleren Arrestes erhä der Verurtheilte eine harte Lagerstätte und als Nahrung . Ease und Brot. Diese Schärfungen fallen jeden vierten Tag, nach Ablauf der vierten Woche der Strafzeit jeden dritten Tag, nach Ablauf der sechsten Woche der Strafzeit jeden zweiten Tag fort.

. 29. Der strenge Arrest wird wie der mittlere, jedoch an den Tagen, während welcher die Schärfungen eintreten, in einer dunkelen Arrestzelle verbüßt. 1

„§. 30. Läßt der körperliche Zustand des Verurtheilten die Ver⸗ büßung des strengen oder mittleren Arrestes nicht zu, so tritt eine ge⸗ 1. 8 8 1

.31. e Abweichungen, welche bei Verbüßung von Arrest⸗ strafen dadurch bedingt werden, daß sie während 5 Krieges 82 auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marin⸗ zu vollziehen sind, werden durch Kaiserliche Anordnung be⸗

immt. §. 32. Ist in Gemäßheit des §. 12 statt auf eine Freiheitsstrafe des gemeinen Strafrechts auf eine militärische Feine gmeübfe 6 4. kennen, so gilt eintägige Freiheitsstrafe des gemeinen Strafrechts gleich Einem Tage militärischer Freiheitsstrafe. 18 E Hierbei gilt als angedroht: u“ steatt der Haft die gelindeste, nach dem Militärrange des Thäters

statthafte Arrestart, ö11“ . statt der Festhngshaft Festungsarrets, öö146“ FEö Legen A Festungsarrest, 28 Stuben⸗ aarrest, eroffiziere und Gemeine Festungsarbei mmittlerer oder gelinder Arrest.

82

EEE1.““ 8

Die Dauer des Festungsarrestes kann in diesen Fällen weniger als zwei Monate betragen. Die in dem §. 16 enthaltenen Vor⸗ schriften finden auch hier Anwendung.

S. 33. Ist in Gemäßheit des §. 12 sütt auf eine angedrohte militärische Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe des gemeinen Straf⸗ rechts zu erkennen, so gilt statt der militärischen Freiheitsstrafe Ge⸗ fäͤngniß als angedroht. Hierbei gilt eintägige militärische Freiheits⸗ strafe gleich Einem Tage Gefängniß.

§. 34. Wo die allgemeinen Strafgesetze Geld⸗ und Freiheits⸗ strafe wahlweise androhen, darf, wenn durch die strafbare Handlung zugleich eine militärische Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geld⸗ strafe nicht erkannt werden. 11

Bei Umwandlung einer Geldstrafe in eine militärische Freiheits⸗ strafe ist nach den in dem Strafgesetzbuche für das eutsche Reich über die Umwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen aufgestell⸗ ten Grundsätzen zu verfahren.

F 35. Neben einer militärischen Freiheitsstrafe darf auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nur dann erkannt werden, wenn dieselbe als Festungs⸗Arbeitsstrafe von dreimonatlicher oder sänsf g Dauer erkannt worden ist und das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehren⸗ rechte ausdrücklich zuläßt. Die Dauer dieses Verlustes beträgt in einem solchen Falle mindestens Ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

§. 36. Die 8gg Ehrenstrafen gegen Personen des Sol⸗ datenstandes sind: 1) gegen alle Personen des Soldatenstandes: Ent⸗ brnsen aus dem Heer oder der Marine. Gegen Offtziere ist diese

ntfernung als Entfernung aus dem Offizierstande, gegen Unter⸗

Mitglieder des Sanitätscorps als Entfernung aus dem Sanitätscorps auszusprechen; 2) gegen Offiziere: Dienstentlassung; 3) gegen Unter⸗ offiziere und Gemeine: Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten⸗ standes; 4) gegen Unteroffiziere: Degradation.

8 37. Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine ist neben der Zuchthausstrafe stets, neben dem Verlust der bürgerlichen Ehren⸗ rechte dann zu erkennen, wenn die Dauer dieses Verlustes drei Jahre übersteigt. Gegen Offiziere muß auf diese Entfernung neben dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Rücksicht auf die Dauer desselben stets, ingleichen dann erkannt werden, wenn gegen einen Unteroffizier oder Gemeinen auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen sein würde.

§. 38. Die Entfernung aus dem Heere oder der Marine hat 1) den Verlust der Dienststelle und der damit verbundenen Auszeich⸗ nungen, sowie aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche, V1888. dieselben durch Richterspruch aberkannt werden koͤnnen, 2) den auernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen, 3) die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer und in die Marine von Rechtswegen zur Folge.

§. 39. Gegen pensionirte Offiziere ist statt auf Entfernung aus dem Offizierstande auf Verlust des Offiziertitels zu erkennen. Mit diesem

Verluste treten zugleich die im §. 38 Nr. 2 und 3 bezeichneten Folgen,

erate die Verwirkung des Rechts, die Offizieruniform zu tragen, von

echtswegen ein.

.40. Auf Dienstentlassung kann erkannt werden, wenn Festungsarrest von längerer als einjähriger Dauer verhängt wird. Auf dieselbe muß erkannt werden, wenn Unfähigkeit zur Beklei⸗ dung öffentlicher Aemter ausgesprochen wird. §. 41. Die Dienstentlassung hat den Verlust der Dienststelle und aller durch den Dienst als Offizier erworbenen Ansprüche, soweit die⸗ selben durch Richterspruch aberkannt werden können, ingleichen die

Verwirkung des Rechts, die Tfllzergforc zu tragen, von Rechts⸗

wegen zur Folge. Der Verlust des Diensttitels ist mit dieser Strafe nicht verbunden. 8 8 1 sGigen enege Fäci Snage- F Pg 8 zum Tra⸗ O runiform haben, ist statt au ienstentlassung au Verlust dieses Rechts zu erkennen. 1 Fersen. „S. 43. Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ist neben dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, wenn die Dauer dieses Verlustes nicht drei Jahre übersteigt. §. 44. Erfolgt eine Verurtheilung wegen Diebstahls, Unter⸗ schlagung, Raubes, Erpressung, Hehlerei, Betruges oder Urkunden⸗ älschung, so kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten⸗ andes auch in den Fällen erkannt werden, in welchen der Verlust er bürgerlichen Ehrenrechte nicht eintritt. §. 45. Bei Verurtheilung wegen wiederholten Rückfalls (§. 67) kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes stets, bei Verurtheilung wegen ersten Rückfalls dann erkannt werden, wenn die frühere Strafe Festungsarbeitsstrafe gewesen ist. §. 46. Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes Verlust der Orden und Ehrenzeichen von Rechts⸗ .47. Wer sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes be⸗ finded darf keine Militärkokarde tragen, 9* Persordunglonspruche mhaen durch Richterspruch aberkannt werden können, nicht geltend §. 48. Auf Degradation kann neben einer Festun von önä rißer oder kürzerer Dauer erkannt Frteiegbrnfe Auf dieselbe muß erkannt werden, wenn 1) auf Festungsarbeits⸗ strafe von längerer als einjähriger Dauer, 2) auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder 3) auf Unfähigkeit zur Be⸗ kleidung öffentlicher Aemter erkannt wird. Ingleichen muß auf die⸗ selbe erkannt werden, wenn die Verurtheilung 4) wegen einer straf⸗

baren Handlung der im §. 44 bezei s derholten Rücfäns erfnns ezeichneten Art, oder 5) wegen wie

§. 49. Die Degradation hat den Rücktritt i S Gemeinen und den Verlust 8 en tritt in den Stand der

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I11“”“ * ZIEEE“ 8 11u“

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werden S5. von Rechtswegen zur

offiziere und Gemeine als Entfernung aus dem Soldatenstande, gegen.

1 . äters ist wirkungslos

FE““ 8. Verjährungsfrist einer Strafverfol⸗ gung itärischer Verbrechen 8 Per ehen ist die Festungsstrafe der Festungshaft, der Arrest der Haf

androht, der

sbeitsstrafe erreichen; sie darf jedoch den ge⸗ vbS Strafart nicht

eitsstrafen zusammen⸗ Vor⸗

s h „zu erkennen. Dieselbe darf in keinem Falle den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag der

tsstrafen nur in Arrest⸗

d 2 92 sies verläßt oder dem Feinde übergie,

es freiem Felde

gleich zu achten.

ann dieselbe das Dopp Vergehen angedrohten

der durch den Dienst als Unteroffizier

EEE erworbenen Ansprüche, soweit 8e Richterspruch aberkannt olge.

50. Wird eine Person des Soldatenstandes, welche zum Beurlaubtenstande gehört, während der Beurlaubung wegen einer, nach den Vorschriften des gemeinen Strafrechts strafbaren andlung verurtheilt, so ist auf die in den allgemeinen Strafgesetzen angedrohten Strafen zu erkennen.

Wird in dem Strafurtheile auf Zuchthaus, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf CeSr. kkeit zur Bekleidung öffent⸗ licher Aemter erkannt, oder erfolgt die erurtheilung eines Unter⸗ offiziers wegen einer strafbaren Handlung der im §. 44 bezeichneten Art, so treten diejenigen militärischen Ehrenstrafen, auf welche bei einer solchen Verurtheilung nach den Bestimmungen der §§. 36 49 erkannt werden muß, von Rechtswegen ein.

§. 51. Ist gegen eine Person des Soldatenstandes während ihres Dienstes im Heer oder in der Marine wegen strafbarer Handlungen u erkennen, welche dieselbe vor ihrem Eintritt in das Heer oder in die

arine begangen hat, so ist gegen sie auf die für Personen des Soldatenstandes geltenden Strafarten zu erkennen.

Zweiter Abschnitt. Strafen gegen Militärbeamte.

2 52. Hat ein Militä beamter eine Freiheitsstrafe verwirkt, so ist auf militärische reiheitsstrafe zu erkennen. .

Ist jedoch Zuchthaus verwirkt oder wird aus einem anderen Grunde auf Amtsverlust erkannt, so treten die Freiheitsstrafen des gemeinen Strafrechts ein.

§. 53. Auf di. Strafe des Amtsverlustes muß gegen Militär⸗ beamte erkannt werden, wenn die Verurtheilung wegen einer straf⸗ baren Handlung der in § 44 bezeichneten Art erfolgt.

Es kann auf diese Strafe in allen Fällen erkannt werden, in

welchen eine Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer ver⸗

hängt wird. 88 Die militärische Freiheitsstrafe darf gegen obere Militär⸗

§. 54. beamte nur in den gegen Offiziere, gegen untere Militärbeamte nur Strafarten bestehen.

in den gegen Unteroffiziere zulässigen 35 Die Vorschriften der §§. 11, 32, 33 und 51 finden auch

auf Militärbeamte Anwendung. Dritter Abschnitt. Versuch. §. 56. Der Versuch eines militärischen Verbrechens ist stets, der Versuch eines militärischen Vergehens nur dann strafbar, wenn das vollendete Vergehen mit einer längeren als sechsmonatlichen Freiheits⸗

strafe bedroht ist §. 57. Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder

Vergehens nlgtärisch. Ehrenstrafen (§. 36) zulässig oder geboten sind, so gilt⸗Gleiches bei der Versuchsstrafe. Vierter Abschnitt. Theilnahme.

§. 58. Wird von einer Je e., des Soldatenstandes durch Aus⸗ ienstsachen eine mit Strafe bedrohte

Handlung begangen, so ist der Vorgesetzte, welcher den Befehl ertheilt b Der Untergebene bleibt straflos, inso⸗

Er ist jedoch als Mit⸗ thäter zu hetrachten, wenn die elgwn. des Befehls eine Handlung

führung eines Befehls in

hat, als Thäter zu betrachten. weit er den Befehl nicht überschritten hat. gegen die miluarische Teoeue in sich schlie

ü bschnitt. . ö“ mildern oder erhöhen.

§. 59. Die Strafbarkeit einer Handlung, militärische Dienstpflicht verletzt worden ist, wir hen e daß der Thäter nach seinem

d dadurch nicht aus

rfüllung für verboten gehalten hat.

.60. dn Furcht vor persönlicher Gefahr in Folge Gewalt ist bei Handlungen,

perletzt wird, weder ein Grund D“ e

von Drohung ode

ein Grund zur Deeeaensaneern egen die Pflichten der militärischen ene

des Thäters keinen Straf⸗

Bei strafbaren Hand ¹ sowie bei allen in lusübung strafbaren Handlungen bildet die Trunkenheit

8 sgrund. 543 milderggsg Bei Bestrafung militärischer Ve

ist die Verhängung der angedrohten Strafe unabhängig von des ee Verfolgung eines militärisch ist unabhängig von dem Antrage des Verletzten od 5 Antrage berechtigten Person. Ein Verzicht auf die

des Dienstes began

ehens

.63. Bei Berechnung de Strafvollstreckung rücksichtlich mi

g

Gesetz eine erhöhte Freiheitsstrafe

1... .888 elte der für das betreffende Verbrechen o

setzlich zulässigen Höchstbetrag der zu Abersteigen (§§. 13 14, 27). 31. 1 35. nehrere zeitige militärische Freih

aneh, so Menm nüken Fallen auf eine Gesammtstrafe nach den

chriften des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich

zu verhangenden Strafart übersteigen. die zusammentreffenden Freihei a; sch Gesanmmtstraffh e rafen ungleichartige, so gilt Ein X. b diech. -9 Fee Kittleren Arrestes, Ein Tag mittleren Arre gleich zwei Tagen gelinden Arre es. *ꝑ§. 66. Auf erhöhte Strafe (§. 64)

Gründe, weirce i; Strafe ausschließen, durch welche eine

Gewissen oder den Vorschriften einer Fiec gan die Verletzung der Dienstpflicht für geboten oder deren

Mangel oder Beschränkung der freien Willensbestimmung

d iche eine militärische Dienstpflicht darch we cfe, der Strafbarkeit, noch

brechen oder Vergehen üeas der Alters⸗

en Verbrechens oder Ver⸗ oder einer 9. e⸗

18

en I

2

1.“

nicht besondere getroffen sind, zu erkennen: 1 Vorgesette⸗ welche

Han

gebener betheiligen; 2) wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch

der Waffen oder der übung des Dienstes begangen werden; 3) wenn Mehrere sich barer Handlungen unter Zusammenrottung oder vor einer Menschen⸗

menge schuldig machen.

Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erla sie bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse, der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen militärischen Verbrechens oder Vergehens zehn Jahre verflossen sind. n

v1A“*“*“

Militärische Verbrechen und Vergehen der Personen des

verraths oder eines Landesverraths schuldig macht,

1

1 5 1 11 —“ 8 4 111A1AA4“ ;

I1A1“*“ 5 . egen aftlich mit Untergebenen eine strafbare

emein t onst an einer strafbaren Handlung Unter⸗

lung begehen oder sich

dienstlichen Befugnisse oder während d Ang. raf⸗

.67. Mit erhöhter Strafe ist wegen Rückfalls zu belegen, wer,

nachdem er wegen eines militärischen Verbrechens oder Vergehens

durch ein deutsches Gericht bestraft worden, brechen oder Vergehen abermals begeht.

dasselbe militärische Ver⸗

auch wenn die frübere

Bestimmung findet Anwendung, en ist;

Diese

in attitn Zweiter Theil. 1

1 4 VEEI1ö

Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren

Bestrafung.

Soldatenstandes.

Erster Abschnitt. Se eersehe Landespfrrath, Kriegs⸗ verrath.

§. 68. Eine Person des Soldatenstandes, welche sich eines Hoch⸗ 8. ist nach den Vor⸗ Frrches des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (§§. 80 93) zu estrafen. 1 Ist durch das Verbrechen zugleich die militärische Treue verletzt, so tritt statt der Festungshaft Zuchthausstrafe, statt der lebensläng⸗ lichen Zuchthausstrafe oder der lebenslänglichen Festungshaft die mili⸗ tärische Todesstrafe ein.

§. 69. Wer im Felde einen Landesverrath begeht, wird wegen Kriegsverraths mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 88 ] §. 70. Mit dem Tode wird der Kriegsverrath (§. 69) bestraft, wenn der Thäter 98 eine der im §. 90 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bezeichneten strafbaren Handlungen begeht, 2) Wege oder Telegraphenanstalten zerstört oder unbrauchbar macht, 3) das Geheimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung verräth, 4) vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche Mittheilungen falsch macht oder richtige zu machen unterläßt, 5) dem Feinde als Wegweiser zu einer militärischen Unternehmung gegen deutsche oder verbündete Truppen dient, oder als eer kriegführende deutsche oder verbündete Truppen irre leitet, 6) vor dem Feinde, um die Truppen zu beunruhigen oder irre zu leiten, militärische Signale oder andere Zeichen giebt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln zerstreuter Mannschaften verhindert, 7) einen Dienstbefehl ganz oder theilweise unausgeführt läßt oder eigenmächtig abändert, 8) es unter⸗ nimmt, mit Personen im feindlichen Heer oder im feindlichen Lande über Dinge, welche die Kriegführung etreffen, mündlich oder schrift⸗ lich Verkehr zu pflegen oder einen solchen Verkehr zu vermitteln, 9) 8 cheäts Zhwrchee.⸗ der Bekanntmachungen im Heer verbreitet, 10) die oder 11) feindliche Kri gogerägee hüemang der Truppen unterläßt

Mehan der in Nr. 7 bis 11 bezeichneten Hanvee h.

ii ällen lebenslängliche uchthausstrafe ein. 8 minden, cchene dieses Gesezes 5 als vor dem Feinde be⸗ findlich jede Truppe zu betrachten, bei welcher in Gewärtigung eines

usammentreffens mit dem Feinde der Sicherheitsdienst gegen den⸗

meh begonnesz ge Mehrere einen Kriegsverrath verabredet, ohne daß es zur Ausführung oder zu einem strafbaren Versuch desselben ge⸗ kommen ist, so tritt Zucht ausstrafe nicht unter fünf Jahren 88 8

Wer von dem Vorhaben eines Kriegsverraths (§§. 69 p 72) 8 in Fece Feceüng das Wiseehesen sgsich erhält und es unterläßt, 8 slaushafte Kenntni vünass das Verbrechen oder ein strasparer

Vngfacg effelben begangen worden, mit der Strafe des Mitthäters

8 Eenostgkeit tritt für den an dem kriegsverrätherischen Vorhaben

in, wenn er von demselben zu einer Zeit, wo die Dienst⸗

Hetgräigece schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise

Anzeige macht, daß der Ausführung noch vorgebeugt werden kann. 8

Zweiter Abschnitt. Handlungen Igrg fae bg der Kriegs⸗ ma m Felde.

. 74. Wer mit vorsätzlicher Verletzung einer Dienstpflicht. 22 Handlung begeht, welche die Unternehmungen des Feindes bef rder oder den kriegführenden deutschen oder verbündeten Truppen Gegsohr oder Nachtheil bereitet wird, wenn die Handlung in diesem dset nicht mit bärterer Strafe bedroht ist, mit Zuchthaus S. zu zehn

ahren bestraft. In minder schweren Fällen tritt Festungss rafe Fen Einem Jahre bis zu ünf Jahren ein; auch kann zugleich auf Ver⸗ setzung in die zweite

Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. §. 75. Mit dem Tode wird bestraft: 1)

gs eines es, welcher denselben dem Feinde übergiebt, ohne zuvor feten le⸗ zur Vertheidigung des Platzes erschöpft zu haben, 2) d Befehlshaber, welcher im Felde mit

Penheshgne 2. 88 sün idi smittel den ihm anvertrauten Gebote stehenden Vert degens bt, 3) der Befehlshaber, welcher auf

kapitulirt, wenn dies das Strecken der Waffen für die

benen Truppen zur Folge geha Uhnes uethehn hat⸗ was 5 Pflicht von ihm erfordert, 4 der Befehls

88 1 8

bt und er nicht zuvor