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5 11“ ] 8 1111““ — “ 8 “ “ ö“ “ 1 X“ — ¹ 1 8 “ 1“ — “ 1“ 8 8 8 8 3 “ 00 ““ 1“ “ 1u““ 8 8 2 Z1
haber eines 8 oder anderen Fahrzeuges der Marine, welcher at die Handlung die Folge, d oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nöthi⸗] gern, sich ihm zu widersetzen oder eine Thä lichkeit gegen denselben zu dasselbe oder dessen Bemannun e übergiebt, ohne 858 Faͤhictett zu Aebeiten Kar be fefgeg. das ger Beschuldigf gen, wird, sofern nicht das Unternehmen mit einer härteren Strafe begehen⸗ so wird er, ee an der Zusammenrottung Theil nimmt, ur Vermeidung dieser Ulebergaße Alles gethan zu haben, was die haus bis zu fünf Jahren zu erkennen. 3 bedroht ist, wegen Widersetzung mit Festungsstrafe von sechs Monaten wegen Peitit ecn Aufruhrs mit Festungsstrafe nicht unter fünf
flicht von ihm erfordert. §. 95. Dieselben Strafen (§. 94) treffen denjenigen, welcher bis zu zehn Jahren, im Felde mit Festungsstrafe nicht unter zwei Ja ren im Felde mit Festungsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft;
9 S1 1 8 1 n 502 die zweite Klasse des Soldatenstandes zu Dritter Abschnitt. Beleidigung des Kaisers oder de c Pien gendesnh n 8 e zur Erfüllung seiner militärischen Jahrege e ben Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur . 11u6*“ G n 1 8 “ .88 96. Wer in der Absicht, sich der Erfüllung seiner militärische Unterstützung des Vorgesetzten befehligten oder zugezogenen Mann⸗ §. 120. Die Nädelsführer und Anstifter eines Haaneniscen Auf⸗ SC§. 76. Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser oder gegen seinen Dienstpflicht ganz oder theilweise zu entziehen, ein Geb lchen schaften begangen wird. — ruhrs, so wie diejenigen Aufrührer, welche eine Gewaltthätigkeit gegen 8 eigenen Landesherrn sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft. oder 32 nh auf Täuschung Writtel eeneb rschüͤtzt 11“ er sich an einem Vorgesetzten thätlich vergreift oder den “ begehen, werden mit Zuchthaus nicht unter fünf 8 §. 77. Wer den Kaiser oder seinen eigenen Landesherrn durch mit strengem Arrest nicht unter vier Wochen oder mit Zestunhs hoird einen thätlichen Angriff gegen denselben unternimmt, wird mit Jahrey oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 5 Berlczung. der schuldigen Ehrfurcht oder sonst beleidigt, wird mit bis zu fünf Jahren bestraft; auch ist auf Versetzung in ding strafe Festungsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Wird die Handlung Dieselben werden mit dem Tode bestraft, wenn 1) bei dem Auf⸗ Festungsstrafe nicht unter sechs Monaten und mit Versetzung in die Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. zweite unter dem Gewehr oder sonst im Dienst, oder wird sie in Beziehung ruhr ein Vorgesetzter eine schwere Körperverletzung Flühen hat oder zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft. “ Dieselbe Strasvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung aauf den S v. Sag. —— t, oder 89. g 1 getsdeet h. 8s 8 Hufeährn an Sa 8eeg. 888 ee 11 “ esseE. Eeed es, Phas affe oder einem anderen gefährlichen Werkzeuge begangen, so tri .121. he Aufruh 1 9 Vierter Abschnitt. eeen alnc rnung und 88ööe Sechster Abschnitt. Feigheit. 1 1.“ Belleaienf⸗ nicht unter 1gg Vahchn ein “ gen, 8 tritt gegen saäͤmmtliche Betheiligte die Todesstrafe ein.
. . EEE““ itt ei je Thaͤtlichkei ’ :122. Die an einem militärischen Aufruhr Betheiligten, welche §. 78. Wer von seiner Truppe oder von seiner Dienststellung §. 97. Wer während des Gefechts aus Feigheit sich weigert zu Todesstrafe kritt ein, wenn die Fhallichteit 1) eineschwere K. pen rdnung zurückkehren, bevor F ewaltthätigkeit gegen
8 2 2 2 7 „ Fei 1 b 1 8 up 8 sich eigenmächtig entfernt oder vorsätzlich fern bleibt, oder wer den fechten oder gegen den Feind vorzurücken, oder Andere zur Flucht— verletzung oder den Tod des Vorgesetzten verursacht hat, oder 2) im un Beenmegtahn gekommen, werden mit Festungsstrafe bis zu zwei
hm ertheilten Urlaub überschreitet, wird wegen unerlaubter Entfer⸗ verleitet oder zuerst die Flucht ergreift, wird mit dem Tode bestraft. Felde begangen 5 . 2 die Thäͤtlichkeit außer dem Dienst und Jahren bestraft, wenn sie nicht Anstifter oder Rädelsführer sind. nung mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu einem Jahre bestraft. §. 98. Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer Iim Halle der Nr. 2 die Thätlichkeit außer dam der Iein ie Rü von allen §. 79. Der ö E wnd 88 ealhge Kefcheet Fu Seigheit 1 bei dem Vormarsch zum Gefecht, während desz Ge. ohne Beziehung auf denselben begangen, 8 tritt in minder schweren Ist in einem solchen Falle die Rückkehr zur Ordnung von alle
s r r; Fãä b ni 2 ängli an dem Aufruhr Betheiligten erfolgt, so ist gegen Anstifter und 1 wenn fice Persan des Soldatenstandes im Felde es unterläßt, er auf dem Rückzuge von seinem Truppentheile heimlich ällen Festungsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche dee däechrech auf veithegssraße rfolg zwei bis 898 fünf Jahren zu
vaee. m Foe. urückbleibt, von demselben sich wegschleicht oder sich versteckt hält, ¹Fel Me ernr. 21 b 1
Truppe sich wieder en nsa Fhn EEö Kächsngr ie Flucht ergreift, seine Waffen oder Munition wöegoieft ogtr in E14“*“ Nilaie 1“ ertengens Dem Anstifter eines militärischen Aufruhrs gleich zu b gefangenschaft sic vnveraglich bei,hem Fnphenthe zu vös gn. vhche 1che, dgn sasese enber Peneaaghcsen de shh Facht Fen “ Eö“ der Vorgesette ihn bestrafen ist derjenige an dem Aufruhr Betheiligte, welcher 9 heena „ 80. Dauert die Abwesenheit länger als sieben Tage, im Felde tlich, . 1 ö“ riftsrvitrig behandelt oder die Grenzen seiner Dienstgewalt von dem Vorgesetzten zum Gehorsam aufgefordert, nicht Folge leistet länger als drei Tage, so tritt Festungsstrafe bis zu zwei Jahren ein. oder durch absichtlich veranlaßte Trunkenheit sich dem Gefechte oder verschrsterhi ig vehense d iner der in den 2) durch Mißbrauch militärischer Signale oder durch Aufruhrzeichen 8§. 81. Festungsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Inahren vor dem Feinhe einer sanstigen, mit Gesahs fur Fine Wesen veshun- . 8 dschaigth 1et bectenc snlgen Hanohwaen üingerise worden, * Aufruhr befördert, oder 3) unter den Aufrührern den höchsten
1 . Jube. 12 denen Dienstleistung zu entziehen sucht. “ 1 znali inni wenn die Abwesenheit im Felde länger als sieben Tage In Kcsekenge h. negicch ssuchh ungs rafe von einem Jahre ist, wenn die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Dienstrang einnimmt.
1 1 Fel 1 b 8 asst b .124. ine militärische Wache sich einer Achtungs⸗ §. 82. Gleiche Strafe (§. 81) trifft eine Person des Beurlaubten⸗ bis zu fünf Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten⸗ EEE“ E11““ nen e Besce veriegendi er elcstgang vec c Fehekeg cit Widersetzung ig
di vüM. iner; ichkei t, wird ebenso bestraft, als wenn
st in den Fällen des § 98 durch die Feigheit ein erheb9.. e oder einer Thätlichkeit schuldig macht,
ei 1 e ermäßi er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen hätte.
Fenufcher denstordernag süer v1 1 52 er. dess⸗hnent Ra ühr Zazchg lmüern 98 “ 828- er vnse⸗ 11“X“; 88 militzcische Wache, im Slnne dieses Gesetzes, sind anzusehen §. 83. Wer “ Entfernung (§§. 78, 79, 82) ger Veicgessese in minder schweren Fällen Zuchthausstrafe ztle 89 8 & 18f 8 “6 ven des Foldatenstandfsösanr. Pirnas prägng ““ nhiter sc!cn Faiches estsggesr 1 in der Absicht einer militärischen Dienstpflicht z zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. ddes Gehorsams, zur Widersetzung oder zu einer Thätkichteit gegen de 4 — 1 p jenz, 1
schuldig macht, ist “ Fannenearasch I Hieasch 8 hee ben, 100. Wer in anderen, als den in den §§. 97 und 98 be- Vorgesetzten auffordert oder anreizt, ist gleich dem Anstifter zu be⸗ in Ausübung dieses Dienstes begriffen und als solche äußerlich er
S. 84. Die Fahnenflucht wird inft Fgcttnien fen chs nannten Fäͤllen aus Vesorgniß vor persönlicher Gefahr eine militärische † strafen ec ennedeussarde n nc Anreizung die srafbare Hand- kennbar ünd.
standes, welche bei einem gegen das Deutsche Reich drohenden oder standes ein. b zu erkennen; ist zeitige die ausgebrochenen Kriege lhrir Einberufung Um Wiensehader einer §. 99. 3 lis zur Hälfte des Mindestbetrages der angedrohten Freiheitsstra
.125. Begeht eine Person des Soldatenstandes eine in
Monaten bis zu zwei Jahren, im ersten Rückfalle mit Festungsstrafe Dienstpflicht verlett, wird mit strengem Arrest nicht unter viersehn )S lung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.. d. 8 — b — jt F. Ain 68 . i Abschnitte dem Mindestbetrage nach mit Festungsstrafe von pon Einem Jahre bis zu fünf Jahren, im wiederholten Rückfalle daft Lagen oder mit Festungsstrafe bis zu dret Jahren bestraft, auch kann nitt Nrres brdfianp eus “ 5 1 ficagrhe Dauer verünge Handlung so ist gegen dieselbe statt
Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. zugleich auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ü 3 8 thaus von gleicher Dauer zu
’ 8 . kannt . 1n vder strenger Arrest oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren ein. Die der verwirkten Festungsstrafe auf Zuchthaus von gleicher Dauer 7 1 vea — , T 8 f s die auf die Handlung se angedrohte. 8 .
8 sch untefe ler⸗ Jacen⸗ 8,2 wenn die frühere Fahnenflucht im Felde vace dens hat hervorragende aeweis 8* ndogsen — b scench 114. We. 88 Personen 888 enee; Fufcgert Ine Gesg gostte von fünfjähriger oder längerer Dauer bestraft m 8 F5 en tsstrafe ; inschaftli — orden ist. Hhafdich uch h sg dernededesh enüceoeheeneh hneeem eeiene pmmtn Sie b,; enheghe, genin aie rder anece engenscafäich n a der nen Zzeracht gaelichens gegena. Denn,dem §. G7 Absat 2 enchaltene Vorschrift fnder auch ie 8 sch siten a gef grt⸗ Fhen⸗ 98 68 sühlermwitzs Freiheitssthefe um Siebenter Abschnite. Strafbare Handlungen gegen die denselben zu begehen, wird ohne Rücksicht darauf, ob ein Erfolg ein-. Anwendung. b im Dienstronoe I Zi bie Handlung ine Feld⸗ bie See söhtest eich 1 EEEEI1.““ 1 en der militärischen Unt erordnung. etreten ist, wegen Aufwiegelung mit Festungsstrafe nicht unter fünf 5 ve ens vhng eexüe h efene oder. einem zn geranl ordert,
2 1114“”“ Lascher. Züitzer gegen den Rädelsführer de Brdesezehen scuidige chdeng veskhete acbeiandens 88 1 na dhrch hcseh g andlung ein erheblicher Nachtbeil für den Dienst Wied zult denranzescche Ficht ünen Kinen, Zahre⸗ bestraft! gegen WWWITö11 Fahnenflucht vom Posten vor dem Feinde oder aus Beschaerrae 1. gegen 2 Verweis Widerrede führt, oder ber 1“ tritt Festungsstrafe nicht unter zehn Jahren, im Hfftur c 2 8 srifft zen Vergesegien⸗, welcher die Herausforde⸗
einer elagprten Zest in dac Pait derachesceegasccher zum Feinde sagt/ 1 mmäcgeden 8 Frengehe Aeregshesgan, 3 Dasetse gene caft wderrse ene derfamt gleicher Absicht vor ver⸗ rung angmmed ein solcher Zweikampf vollzogen, so ist die Frei⸗ uͤbergeht. ird die Achtungsverleßugg unter seum Gewehr oder vor ver- ammelter Mannscha 8 itsstrafe; sstrafe nicht unter drei Jahren.
8 eeeeengn ess ’ rsonen des Soldaten⸗ heitsstrafe Festungsstrafe nicht: e mittz/ äb⸗ e es Zrch doaervrebensreperaferrene Fräitehece iegcer er ceie deegn ew heeee gecch ehee heee sineeeec e 8 he 8 is zu drei Jahren ein. Linri t;, ingleichen wer zu einer gemeinsamen Vor⸗ vend se Frerse ei kenngn., e ahnenflucht, Fg bnh hagse Fen ehalh seg⸗ ge chss 108 “ Mannschaft, im Sinne dieses Ge⸗ Fälaiaaggereneete gherglsce dgaegeabehg dhes, Fcnatchfgn, ee befrrft. wenn e den d enannireeharen gandlungen vegangen ist, die an sich verwirkte Freiheitsstrafe bis auf im Belde datenstandes zu verst enstlich versammelte Personen des Sol. —gen Unterschriften sammelt, wird mit Festungs eennenm im dienstlichen Verkehr mit dem Vorgesetzten oder in der Militär⸗ ermäßigt, auch kann gegen Gemeine, wenn ken Racaef ie Fälfte 1 Were echen. Jahren bestraft; gegen Offiziere kann zugleich auf Dienstentlassung er⸗ sich des Ungehorsams oder der Wider⸗
8 ng ickfall vorliegt „§. 104. Wer einen Vorgesetzten oder im Dienstran G uniform begeht, oder wenm sir üiche Kenstor it fir. Sü. m etzung in die zweite Kkasse des Soldatenstandes 5 heleidig⸗ — Saetderen ade Feugem vn. ens ang Habenen “ solchen Versammlung, vdeeeshhah een 84 egin eungl “ der v1“ 8 “ 8; zu zwei Jahren bestraft. 8 ili t koder mit Feslungsstrafe bis zu sechs Dien ; 11A““
§. 90. Die Strafv 1 9 — . Betheiligten werden mit Arrest oder n 9 1 8ö.8 17 fverfolgung wegen Fahnenflucht verjährt nicht, Ist die Beleidigung im Dienst oder in Beziehung auf denselben “ bestraft. — Achter Abschnitt. Mißbrauch der Dienstgewalt.
sos lange sich der Thät U 19 ziguna E1“ mtzieht ch häter durch seine Abwesenheit der Verfolgung begangen, oder ist sie eine verleumderische, so tritt mittlerer oder 116. Wer es unternimmt, Mißvergnügen in Beziehung auf 129. Wer seine Dienstgewalt über einen Untergebenen zu
— b strenger Arrest nicht unter vier Wochen Hie 1 f militärische Angelegenheiten oder S§. 129. 1— nstge.
1 v 8 8. Ven 8 Vorhaben einer Fahnenflucht zu einer Zeit, vier Jahren ein. Vochen oder Festungsstrafe bis zu 89 Hen Soc “ zu “ Kwi benn dies Privatfsecfen mißbraucht, ingleichen wer 5 den. vhüeghcgschehen b und es 3 Mucg smsglich ise laubhafte Kenntniß erhält Ist die Beleidigung durch Verbreitung von Schrif menchnürspli er schieht, mit Arrest oder mit Festungs⸗ eschenke fordert, von ihm, ohne Vorwissen des gen b - “ Füehche 1 ehgh 1b Vorgesetten rechtzeitig Anzeige zu gennen. Abbildungen begangen, so ist⸗ auf rhüose e g 98 meaß bis 8.-Se Waßren⸗ eir “ Vorgesetzten, Geld borgt oder Ce IT Fnvma doren vFfer. 4 ist, ie Fahnenflucht oder ei zarer ennen. thͤl rafe zu er⸗ rafe bis e 2 15 8 . 4 ebe s dienstliche Stellung veranlaßt) gegen ih 8 cht oder ein strasbarer Fersich Z w sf die Handlüng durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen gebenen sonst düt, gecga nn weselben ns ptheibie sind oder auf
selben begangen worden, mit F 1 ens aug 1* ür estungsstrafe bis sechs M. §. 105. AUngehorsa inen Di 2 28 erbindlichkeiten e sind oder a wenn die Fahnenflucht im eie becce dgfes ze konaten und, 05. Ungehorsam gegen einen Dienstbefehl durch Nichtbefol⸗ oder Abbildungen oder ist sie im Felde begangen, so tritt mittlerer nlichkeiten ei 1 d. snachtheilg schg, äe tone Einem Jahre bis zu drei ; egangen ist, mit Festungsstrafe von sergh oder durch eigenmächtige Abänderung oder Nenerfcheeiacht .. oder strenger Arrest nicht unter vierzehn Lan oder Festungsstrafe das Legenssn, e Feeensedetba n von nachtheilig fluß s 8 n, insbesondere im Rückfalle, kann zugleich
. 3 zu bestrafen. elben wird mit Arrest bestraft 5 b S§. 92. Wer einen Anderen zur Fahnenflucht verleitet oder di §. 106. Wird durch den U bis zu ihfe Jahrehe h Fa 8 2 üt e 9. - — — n Verweigerun In schwereren Fälle 8 ¼ 8 Fashe nfgacht vesianen afrsätcch, efsrert Hnhhs gpehn 88G Fahnen⸗ heresisc eden. die Pelats eines wlchen bers Riragege nihn,, e des d.eesams des ihme Meaürear anteger aögsaaftung ober Khgglig gegen Oifziert ag⸗ Aen tentlasfung, gegen Unteroffiziere auf Degra 84* 8 naten bis zu zwei licht unter vier Wochen oder Festun e bis - 2 4 eauterei dation erkannt werden. Sö r Naren, im g dee mnt Fötunvsktaf. ven knf bis an gehn ssebzen vu helde Festungsstrafe nsche ane Pneng hehe bisrzn gehn Zehnen s ehene Jen Aa gest ah benüfentzen desepbefe fhzen Mepalges denea rken wechharang⸗ sene Dentenatt en, ihe Soldatenstandes erkannt werden te zmeife Klasse des 1 Wear⸗ die Handlung Anwendung findet, deren Begehung verabredet dienstlichen Ste ung einen Un Falich bestimmt hat 1 — §. 107. Wer den Geho ückli b auf zie Handlung ae g v angenen, mit Strafe bedrohten Handlung vorsäßzlich bestimmt har⸗ ni Hha Eenn Sifangener. Feichaf sich selbst befreit, wird, wenn Ungehorsam sonst dena ghorlanahns ecnch, veapaeitat 78 seinen worden 8 85 dugginh um die Dauer von dre ] g. sofern er nicht als Thäter zu betrachten, als Anfässie mit er⸗ mc Festungsstrafe bis zu sechs Mer stch nde hne 89 Wers het Behaihenng c den Vorgesezien üͤber inen vogehin unei ah Werabredung die Begehung der strafbaren Fendl höhter rete eas saglic seine Strafbefugnisse überschreitet oder ein Festungs⸗Strafgefangener ist, mit strengem Arrest nicht eees bolt erhaltenen Shgeeh eneens zur Rede stellt, oder auf wieder. oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt;, so ist au IFhas gesetzwidrigen Einfluß auf die Rechtspfiche außüge⸗ wird mit
Wochen oder mit Festungsstrafe bis zu Einem Jahre bühaß rengem Arrest nicht unter 1128s Ungehorsam beharrt, wird mit erhöhte Strafe zu erkennen. di. s eiaer Seit, in 1oe cher die Arrest oder mit Fcgietan bis zu Einem Jahre bestraft.
Gegen einen Offizier, welcher während der Verbü 8½ r Wochen oder mit Festungsstrafe bi 178. Wer von einer M jeni 2 befugt eine Handlung en Imzter; we -Verbüßung des zu drei Jahren bestraft. ngsstrafe bis §. 118. ich ist, glaub⸗ Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher un efug Handlung Siubsnäfteste⸗ 4 (Feshnchg seine Wohnung verläßt, tritt zugleich 8 S 8398 der in dem §. 107 brse neten Handlungen “ “ E“ Laggag. Wrzeige vornimmt, die 2 kraf einer Befehlsbefugniß oder Strafgewalt vor 1 M. er 1 * rden — “ Fünfter Abschnitt. Selbstbeschädigung und Vorschützun wehr zu treten oder vecgt, den aen den fä unter das Ge⸗ sn machen, wird, wenn die Peca ch⸗, 1. nh Händeun 88 vnft veä 18g wen einen Untergebenen beleidigt oder sonst der vor⸗ Lüer von Gebrechen. g rafe bis zu fünf Jahyren, im Felde Jestursgo 22 s tritt Festungs⸗ rafbarer Versuch derselben begangen scrstswidrigen Behandlung böfelben sich schuldig seica⸗ wird mit
b 9; F ei Jahren bestraft. 1 . d §. 94. Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf ahrs ein. “ Festungsstof bit descreth⸗ en vfiher Meuterei Betheiligten ein, Arrest ader mit Feste dsssteafe vit bnegr Zehren ssan elt oder an 2 ne. Sn Eifünlung seiner milfkärischen Dienstpflicht untauglich Riraf ö Fondlung z al- dem Feinde hegangen, so tritt Todes⸗ welcher von der Meuterei zu einer Zeit, wo die Dien 8 585 nich · der G 1e beschadigt Anergeeiteneeng nicht unter vier Wochen nderen untauglich machen läßt, wird mi hweren Fällen Festungsst rwei terrichtet ist, in einer he nzeige der Gesu : ; - Festungsstrafe von Einem Jahr bi B wird mit Jahren oder lebenslängli gsstrafe nicht unter zehn schon anderweit davon unterrichtet ist, bis zu drei Jahren bestraft; in minder schwe on C r bis zu fünf Jahren be ebenslängliche Festungsstrafe zugt werden kann. oder mit Festungsstrafe auf Versetzung in die zweife Klasse des Eels Jahnen beßf 22 8 89109. Wer es unternimmt, “] gesetten mittels Gewalt . 8 1. ö sammenrotten und mit vereinten ren Fällen kann die Strafe bis auf Eine Wo che Arrest ermäßigt “ 8 S 8 1” EE1u“ 9 rohung an der Ausführung eines Ikeaagbefedis zu hindern Kräften es unternehmen, dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verwei⸗ werden. “ 16“ “ ZZ“ mmrnhsen üunhe cäceeee8“ “ 2 ELEöö1e5— 2 . 36 9 88 48 “ 2 88a. 3 “ b 8 11“ . 16 1.“ 1.“ 5 8 8 6 ““ G 11“n 1“ oo1111——“ b116e“
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