667 v 1 2 8E“ 8* dieser Vezichung ist 888 88 en; Se bas Wäͤbetns dieser Vor ü hung 8 2. — sich 8 9 1 1 ebe g Iö“ — n 1635
andere Haus insofern eingetreten, als das Gesetz auch für anwendbar inisterium, das ja diese Seite der Frage hauptsächlich zu vertreten — ie F Parzellirungsverträge auszugleichen mit der Form, di durchkomme. Dazu würde es nöth
rklärt worden ist auf Lehrer an den Kommunal⸗ undständischen Anstalten. hatte, und dem diese Verhältnisse am Genauesten bekannt waren, überhaupt bei der Veräußerung von Geagisschchen in nüeaehe htonmte onbein Lügfenannun rs morgen stattfindet, Dagegen ist von vornherein der Staatsregierung nicht entgangen, daß überzeugt, daß es angehen würde, durch einen Vorschlag, Es ist dadurch auch keineswegs bewirkt, daß das Parzellirungsgeschäft dern daß das Gesetz, wenn es hier eabahe fimdene attfin det, son⸗
irksamkeit dieses Gesetzes in indirekter Weise sich allerdings auf wie er demnächst im Abgeordnetenhause gemacht worden ist, in irgend einer Weise erleichtert wird. Man kann im Ge entheil mit das Herrenhaus geht, und dort noch in dieser Woche EE
die Wi 1— 2 eine gewisse Kategorie von Gemeinde⸗ und ständischen Beamten er⸗ auch diese wichtige Frage schon jetzt reguliren zu können; und bei dem viel größerem Recht sagen, daß nach der jetzigen Lage der Gesetzgebung, kann. streckt. Ueberall da nämlich, wo in anderen Gesetzen, Verordnungen Wunsche im gegenwärtigen Augenblicke, wo die dringende Nothwen⸗ nach dem angenommenen Gesetz über den 11uöu“] das Par⸗ — In der Diskussion über die Kreisordnung erklärte he 3
Uund Reglements der Grundsatz aufgestellt ist, daß bei der Pensioni⸗ digkeit anerkannt worden ist, einmal die Besoldung der Beamten und eUirungsgeschäft eine viel konkretere und eine für die Parteien erschwert g w s G Form angenommen hat, nämlich das eine veekZe Neeuch werschg das Regienangsomem sar⸗ böö legierungs⸗Rath Persius zu
8 rung einer gewissen Kategorie von Kommunal⸗Beamten die Grund⸗ Lehrer zu verbessern, und zweitens ihnen wegen der Pensionen für : sätze der für die unmittelbaren Staatsbeamten bestehenden Vor⸗ die Zukunft eine etwas bessere Garantie als die bisherige zu geben, esetz von 1853 vorgeschrieben hat, daß nur derjenige parzelliren kann, Wie berei 1 A . schriften anwendbar sein sollen, überall da muß natürlich hat die Staatsregicrung kein Bedenken getragen, dem mit einer sehr dessen Besitztitel bereits berichtigt ist, oder der, nachdem er ein Jahr das einleit nd ereits von dem Herrn Berichterstatter in seinem gestrigen eine Aenderung dieser für die Staatsbeamten geltenden Grund⸗ Froßen Majorität im Abgeordnetenhause zu erkennen gegebenen Grundstück besessen hat, gleichzeitig die Berichtigung desselben beantragt, ae⸗ 1 enden Vortrage hervorgehoben istz. entspricht der in §. 71 vor⸗ fätze auch rückwirken auf die Kommunalbeamten. Die Staats⸗ 2 unsche, auch diese Frage durch §. 6 der Vorlage bei der gegenwär⸗ dieses 9v ist vollständig — das wird Jeder zugeben, durch eschlagene Enmmemge „Modus des Landrathes der Doppelstellung ichierung hat nicht die Absicht gehabt, eine Aenderung tigen Gelegenheit sofort zu reguliren, statt zu geben und ich möchte das Gesetz über den Eigenthumserwerb gedeckt. Darnach kann auf. ko en ls Pen. .,eö. euid als Segan der Kraüs. in diesem bestehenden Zustande dahin eintreten zu lassen, daß künftig glauben, daß Sie nicht allein ein unbedenkliches, sondern auch ein lassen nur derjenige, der bereits eingetragen ist; diesem Requisit vüsbe 2e 8 muß einerseits der Stagatsregierung die freie Er⸗ die Grundsätze, die für die Pensionirung der Kommunalbeamten gelten, wohlthätiges Werk verrichten werden, wenn Sie auch Ihrerseits dem e des Gesetzes von 1853 ist hiernach im strengen Maße enügt. Seere. 8 deasn. gesichert, zugleich aber auch der Kreis⸗ nicht mehr übereinstimmend sein sollten mit denen der Staatsbeamten. Gesetzentwurf Ihre Zustimmung geben. 1 Außerdem ist noch vorgeschrieben, daß bei Parzellirungsauflassungen der 1 88 r G enes gegeben werden, ihre Wünsche in Betreff Sie will vielmehr, daß auch ferner überall die Pensionirung der Kom⸗ — In der Spezialdiskussion nahm der Finanz⸗Minister der Parzellant eine Vermessung, eine Karte beibringen muß über das 8 ’ 8 vbeees ersönlichkeit der Staatsregierung kund mun albeamten nach den neuesten, für den Staat geltenden Grund⸗ zu §. 20 nach dem Grafen Brühl das Wort: Feusbsnc und auch dies setzt Vorverhandlungen voraus und Prü⸗ dann eine wwanse 1 agsrecht des Kreistages hat aber nur sätzen erfolgen solle. Sie hat aber auch keinen Zweifel gebaßt, daß Ich moͤchte glauben, daß die Tragweite der Bestimmungen in ungen der e, ehe eine solche Karte aufgestellt wird, so daß es des Kreises verwachsene Mannee d Lna96 veser. mit den Imcer se 1e binig und angemessen sein würde, den Kommuͤnal⸗ und städtischen dem 3. Alineg des 8. 2. von beiden Seiten überschätzt witd, über. E1“ werden muß, was sie heabsichtigen und die Vorschläge, auf Grundbestzen VO8E“” Beamten diejenigen Vergünstigungen zu Theil werden zu . die schätzt von derjenigen Seite, die sich der Hoffnung überläßt, daß dieses EE sich daran knüpfen werden. Dann kommt die münd- Wenn es sich dagegen darum veren n öerst ger E. beiShhigsce Staatsgesetzgebung ihren Beamten zuwendet. Der Herr eferent Alinea dazu führen würde, im bedeutenden Umfange das Ausscheiden b 1 * er Auffassung vor dem Grundbuchrichter. Im Ganzen beamten geeignete Kandidaten 87 ch. 81 e 8 I hat es beklagt, daß vor Einbringung dieses Gesetzentwurfs diese Frage von bejahrten Beamten herbeizuführen. Es ist nicht zu übersehen, wirdese 8 bei Parzellirungsgeschäft in keiner Weise nach der Seite der ihrer Organe besser in der La 2* 1. die wird die Krone mit Hülfe nicht näher erörtert werden und insbesondere die Provinzialbehörden daß durch den Gesetzentwurf nur ein einseitiges Recht den Beamten 895 18 igkeit jetzt begünstigt werden. Was die Integesten der Gemeinde., zuwählen, als der Kreista 8 vefse 8 52 gsten und fähigsten aus⸗ ehört wären. Wenn dazu die Zeit vorhanden geivesen wäre, haͤtte gegeben wird, daß aber nicht ein zweiseitiges Recht geschaffen wird, so 16“ X“ betrifft, der Lasen und Abgaben, die dabei Beamtentreis beschränkt Die Staats EE11113““ 8 geschehen können;, die Staatst gierußg 238 eedesen hkhös daß auch der Staat berechtigt wäre, nach Ablauf des 60. Lebensjahres si, gegubirfän. sin 1 8 d. Segs zals Zezichung den dem 8 Vorschläge sich am besten zur “ n hc he cdaße has nehmen nnen geglaubt; d ili 5 3 .h. ; et, soba e 6 hmen zu geg den betheiligten Beamten ohne Weiteres erklären zu koͤnnen, wir ver. ]¼ Auflassung vor ihm erklärt worden ist, dem Landrath in B ezug auf würde sie aber auch gegen die Annahme der Kommissionsvorschläge
übersehen konnte, daß die Einwirkung dieses Gesetzes auf die Kommu⸗ zichten auf Deine Dienste, bewilligen Dir aber Pension. Wäre eine luflassun 1 1 1 b me de nen und ständischen Korporationen keineswegs eine derartige sein solche Bestimmung beliebt TServe, so würde nicht in Abrede 8 dich 1ehe hee acsiegt du giten helahe 89 Besns zu bie 856 88 CC1“ ETE 5 2 dr ltech 2 v L e H 0⸗ . 7
werde, daß die Ausführung desselben irgendwie eine Schwierigkeit ellen sein, daß die Zahl der Pensionirungen si nicht unerheb⸗ b 1 8 1 — G oder eine zu große Bedrückung der einzelnen Kommunen derbelzufuüh⸗ ftsh “ bree 8aa nach Mönfag Eö““ drha. thekenrichter bisher hat thun müssen. Es ist auc in Bezug auf die An üeig daß der Vorschlag des Kreistages auch auf dem Kreise ren im Stande sein würde. Sie glaubt deshalb, in Uebereinstim⸗ wir weit mehr damit zu kämpfen, daß die Neigung, sich pensioniren Rechte und Interessen der Hypothekengläubiger dem jetzigen Recht Pücht nge eriüge. hin hch. eseesdienste qualistztrte Staats⸗ oder mung mit Ihrer Kommission, Ihnen empfehlen zu können, den Gesetz: zu lassen, nicht groß genug ist, als, daß sie zu groß wäre. Das ist gegenüber nichts geändert, die Regulirung der Uebernahme der Hypo⸗ chellen ebeamten gerichtet werden kann, Ihre Zustimmung nicht zu entwurf in der vorliegenden Gestalt anzunehmen und diejenigen Kon⸗ dann freilich auch die Rücksicht, die zu dem Ausspruche wird führen theken, oder der Verzweigung der Hypotheken auf die getrennten ger dem 2 sequenzen sich gefallen zu lassen, die in Bezug auf die Kommunal⸗ müssen, daß wir ein eigentliches Bedürfniß für die die Grundstücke, oder der Entlastung der abgetrennten Parzellen von den u 8 1 em Abg. Pr. Friedenthal: w und städtischen Beamten daraus sich ergeben. beliebt worden ist, daß es in den freien Willen des Beamten im Hypotheken, die auf dem Muttergrundstück bleiben, das Alles bleibt 1. emne Herren! Die Anführungen des Herrn Berichterstatters Nachd Wilckens über diese F 6. Lebensalter von mehr als 60 Jahren gelegt werden sollf seine Pen⸗ unverändert und muß wie bisher regulirt werden. gebe enir Feraee.ns h Sdgse eühn. . e x S. s Heirinang is sich es 8e aus⸗ sionirung zu verlangen, ich sage, daß wir ein solczen Bedürf⸗ scrisen See 81 gmnerlanmat Het daß die Vor⸗ von Her hh eesehchn ber⸗ Pahertt Ihre ö wäre ⸗ 8 . 28. B — G 1 undbuchordnung über zelli j 2 8 eh. ur ie Bestir 8 3 . niß hierzu nicht recht anerkennen können. Auch leidet die g ie Parzellirung und Eintra“- die Vorschriften des Re lements vom 13. Seesim aag 8* K
2 ' 8 ₰ 4 8 5 5 4 1 3 4 4 welchen diese ganze Angelegenheit genommen hat, ein Wort zu sagen. nicht etwa darin ausgesprochen, daß man nach dem 60. Lebensjahre daher, daß die Sachlage so ist, daß 88 Gehezentswurf Fhnk ühes 8 innere mich meinerseits nicht, daß in Ihrer Kommission diese F 68 Seitens der Staatsregierung ist das dringende Bedürfniß anerkannt wen een voctern vn e degessen E1111— zur Annahme empfohlen werden kann. debattirt wäre; sollte mir dies entgangen, und in Ihrer Kommsfiont worden, die Pensionsverhältnisse der unmittelbaren Staatsbeamten der Dienstunfähi keit Das scht also voraus, daß die Dienst g. Das Amendement, was Herr Prof. Dernburg zu §. 2 gestellt in der That jene Ansicht konstatirt sein, so habe ich Namens der anders zu regeln. Der Herr Referent hat darin ganz Recht, daß wir keit besteht u ddaß sie bloß nicht nachgewi se 8 verd e 2; hat; angehend, so will ich noch erwähnen, daß das nur spezialisirt Staatsregierung zu erklären, daß dieselbe die Ansicht der Kommission ursprünglich die unmittelbaren Staatsbeamten Hcuptsächlich ins Auge ker Rie9f id daß ste 5 a23 8 ha g9 belern werrier ““ wab eigentlich aufgehoben wird von dem Gesetz vom Jahre 1neg’ in dieser Bezichung nicht zu theilen vermag, vielmehr ihrerseits dafür gefaßt haben. Daß nun die Aenderung der Pensions⸗Grundsätze für ist, daß sehen, meine Herren, daß nach beiden Seiten anzuerteunmm ¹¼ ꝑD Die Staatsregierung hat gegen die Annahme de Amendements nichts hält, daß durch die Bestimmung des §. 71 die Vorschriften der Ver⸗ die unmittelbaren Staatsbeamten die Fölge hat, daß Gemeindebeamte, s8, daß die Nufgah ob Sö wie blich Her vn einzuwenden. 8 ordnung vom 13. Februar 1838, betreffend die Prüfung der Land⸗ für welche die Städteordnungen die Bestimmung enthalten, daß die Se 1r. “ ö. F v — Auf eine Anfrage des Herrn von Ploetz erwiderte der⸗ räthe, nicht alterirt werden. b auf Lebenszeit angestellten Gemeindebeamten, insofern nicht mit einem ist dnr e daß sie sich en. Ausspruche des selbe Regierungskommissar: 1 Zu §. 72 »Stellvertretung des Landraths⸗ konstatirte der enin tern g Anderes ö“ 8 ist, 1 1“ :1ns hauses sc Fiese Beziehung vollständig unterwerfen kann. 8 Daß Ich konstatire zunächst, daß Herr v. Plötz zwei Fragen an die Abg. von Mallinckrodt, daß materiell zwischen dem Kom⸗ vnea e . Montobenm 8 88 . v“ 9 be das Zustandekommen des Gesetzes von der Beibehaltung der Bestim⸗ Fegierunß gerichtet hat, die eine gestern, ob die Königliche Regierung EE1“” aund seinem Amendement ein Unterschied sollten, hat denn doch für den Staat kein Grund sein eönnen, die mung abhängig wäre, das möchte ich nicht glauben. Daß umgekehrt 8 auf eine Berathung, des Provinzial⸗Gesetzentwurfes in nich vorwal e. Der Regierungskommissar äußerte hierüber: Bestimmungen über die Pensionirung der Staatsbeamten von dem Gut⸗ ur⸗ die Staatsregierung der Beitritt des Herrenhauses zu dem Be⸗ .8 ession bestehen will, und die andere heute, ob die Königliche „Meine Herren! Ich darf das Einverständniß der Staatsregierung achten der Kommunalverwaltung abhängig zu machen. Das würden wir schlusse des Abgeordnetenhauses ein Abhaltungsgrund wäre, um das egierung FS. eine Umarbeitung derselben selbständig vor⸗ se 8 Kommissionsbeschlusse in materieller Beziehung erklären; in doch in der That als einen zu weit gehenden Anspruch betrachten müssen Gesetz ihrerseits zu Stande kommen zu lassen, das muß ich nehmen. will. In ezug auf die gestern hier an mich gerichtete reda ioneller Beziehung scheint mir jedoch das Amendement des Herrn im Abrede stellen, und sch kann es daher dem Hohen Hause nur über⸗ Frage bin ich angewiesen die Erklärung abzugeben / daß die Staats⸗ v. Mallinckrodt vor jenem Beschlusse den Vorzug zu verdienen. Wenn
wenn das Gesetz bestimmt hat, unter gewissen Voraussetzungen wird lassen, nach bestem Ermessen über dieses Alinea befinden zu wollen.” regierung sich nicht in der Lage befindet, die mit Allerhöchster ich mich recht entsinne, meine Herren, war bereits in Ihrer Kommis⸗ sion ein solches Amendement gestellt und hat auch die Annahme
der Gemeindebeamte pensionirt nach den Grundsätzen für die Staats⸗ — In der Diskussion über das Gesetz, betreffend die Form Genehmigung dem Herrenhause vorgelegten Gesetzentwürfe über olc das Grundbuchwesen in Neu⸗Vorpommern und Rügen, in der der Kommission gefunden; es beruht also lediglich auf einem Ver⸗
beamten, daß wir dann die Pension für die Staatsbeamten von den 8 G . 8 3 soll Es der Vertrege, durch welche Grundstücke zertheilt werden, er Provinz Schleswig⸗Holstein, in dem Bezirke des Appellationsgerichts sehen, wenn in der Zusammenstellung der Kommissionsbeschlüsse nicht
AI n8 “¹“ “ v Ie 228 8 klärte der Regierungs⸗Kommissar, Geh. Ober Justiz⸗Rath ist sodann darauf aufmerksam zu machen, da unsere Vorlage im . 8 1 . —8 8 Cassel, des Justiz⸗Senats in Ehrenbreitstein und in den ohenzollern⸗ jenes Amendement, welches mit dem des Herrn v. Malli . Ganzen die Pensionsverhältnisse für die Staatsbeamten weniger ver⸗ Dr. Foerster nach dem Referenten Dr. Dernburg: schen Landen zurückzuziehen und daher anheimgeben Hoh⸗ daß die kommen übereinstimmte; bereits dashe ee va. v- ve. . 84
bessert, als wie früber erwar et wurde, denn während in dem Pen⸗ Meine Herren! Ich lasse die Erörterung der allgemeinen Frage, Verathung in der Kommission stattfindet. Gerade aus dem elben Sweifel zu beseitigen, welche na der Bemerkung des Her 1 sionsgesetze für die Militärbeamten dem Reichstage gegenüber die ob ein Bedürfniß vorgelegen hat, das Gescka vom Jahre 1853, welches Grunde, weil die Königliche Staatsregierung nicht in der Lnse⸗ ist/ Rnckrodt in Betreff der ,. der Kommisstonsbeschlüsse be Eban bE“ “ selbst den Vorschlag ge⸗ bestimmte Formen für die Parzellirungsge chäfte vorschreibt, zu ändern jetzt die Gesetzentwürfe zurückzuziehen, die sie mit Allerhöchster Er⸗ erscheint es mir sehr wünschenswerth, dem Amendement des Herrn
teigerung für jedes weitere ienst- oder nicht zu ändern, gan bei Seite; diese allgemeine Frage würde ichti b b W1“ .. ; 1 . jahr mit einem Achtzigstel eintreten zu lassen, sie mit die Staatsregierung nicht ha mächtigung vorgelegt hat, kann sie auch nicht einseitig eine Um Mallinckrodt vor dem Kommissionsbeschlusse den Vorzug zu geben.
1 1— 1 Ste zu gebracht haben, in Betreff dieses Ge⸗ arbeitung vornehmen, sondern diese muß mit der Kommissi ’ möchte deswegen bitten, das
einem Sechszigstel eintreten zu lassen und während früher setzes jetzt Veränderungen vorzuschlagen. Was die Staatsregierung men “ werden. ic 8 deisoch 88 ingsam. 8 8ca 28 der ““ den A
ür Civilbeamte eine ähnliche Fordernnh erhoben wurde, hat bewogen hat, diese Frage anzuregen, das liegt in dem jetzt von ihnen thung sich thatsächlich in dieser Session erledigen lassen wird, das ments der Abgg. Mi ee HSe ge und den Amende⸗
ich die preußische Staatsregierung egnügt, den Vorschlag zu machen, auch votirten Gesetz über den Eigenthumserwerb, weil die Sachlage ist eine Frage, deren Beantwortung ich nicht in der Hand habe, und Geh. Regi Sö ver Kapana ahea he ser
daß diese Steigerung nur mit einem Achtzigstel eintreten soll. Damit dadurch eine andere geworden ist und hiermit die Vorschriften des die sich erledigen wird in dem Moment, wo der Schluß der Session eh. 9 fegierungs⸗Rath Persius nochmals das Wort:
ist der Pensionssatz für alle bisherigen Intervallen unverändert bei⸗ Gesetzts vom Jahre 1853 über die Form der Parzellirungsverträge eintritt.... is bhesen Ke sighr Züghinemn 68 bhüden Amfhdemeus u rdor re Zustimmung nicht zu ertheilen. Das
bealtese pt aeinicer Modinikattei aprna⸗ „ Fmstandes 8. nicht 88 Söhtgeng e J eane ion batis die seoi uasse iernt Amendement Miquel lautef: »ein Städt
man nicht beginnt mit dem 15. Dienstjahre, sondern mi em 10.; in einer Weise geändert, daß die er Grund für die Staatsregicrung⸗ — Im Hause der Abgeordnete rte d 2 t Miquel lautet: »in Städten von mehr als 5000 Ein⸗
für das zwanzigste Dienstjatr 8 Sr . alte Satzroh 199 da Gesc 19 8 gacg ö“ bigfäntg 2 8 ges dels.Minisie Glaf von Zenplit 8* bengeh, 8 8* F. . S gbcdasge Pohaciser baleng. von den 66 en über⸗
die Fälle, daß zwischen dem 10. und 20. ienstjahr eine Pensionirung ge dessen konnte e mission au ehnung de ese den Gesetzentwurf, betreffend den Ankauf der T aunusbahn ꝛc., Beitegrenerung “ 88 sbie oleg gl sch der
eintritt, werden stets au erordentlich vereinzelt dastehen sie werden einen Antrag ellen. Diese Sachlage hat sich aber in der Gegenwart 1 „ st . ch 3 zu dem Amendement des Abg. Hammacher: wachung olizeiverwaltung in den Städten nicht auszuüben
—
von dem 25., 30., 35., 40., 45., 50. Jahre die bisherigen Pensions⸗ zu Grunde lag, wieder zur Annahme gelangt, 1 8. z 1 1 - sätze unverändert beibehalten und es tritt nur der Unterschied ein, die Lage, daß das Gesetz von 1853 in seinen drei Paragraphen 2 bis 4 regierung erkläre, daß ich sen dieses Amendement, so wie es jetzt Sie kann entweder besondere Kommissarien an Ort und Stelle ent⸗ daß, während nach den bisherigen Pensionssätzen es gleichgültig ist, nicht unverändert bleiben kann; insofern kann man mit einer gewissen gefaßt ist, durchaus gar nichts einzuwenden habe und dasselbe bestens senden, oder sie kann solche Kommissarien mit der Ueberwachung der ob Jemand 30 Jahre und 2 Monate oder 34 Jahre und 10 Monate Berechtigung sagen, daß der Bericht der Kommission in diesem Augen⸗ acceptire; nur möchte ich den Wunsch aussprechen, daß aus dem Um⸗ städtischen Polizeiverwaltungen beauftragen, die sich schon an Ort und edient hat, indem ein neues Intervallum erst beim 35. Dienstjahre blickantiquirt ist. Es handelt sich darum daß jetzt nicht mehr der Grund⸗ daß das Amendement nur schriftlich vorliegt, nicht möchte der Stelle befinden. Ich sollte nun meinen, daß die Verwendung von intritt, so wird nunmehr das gerechtere Verhältniß eingeführt, daß buchrichter, der eine Parzellirungsauflassung entgegenzunehmen hat⸗ achtheil hervore chen, daß morgen noch einmal eine Abstimmun Kommissarien der letzteren Art das Naturgemäße, das allein Zweck⸗ einem weiteren Dienstjahre eine entsprechende Erhöhung der in der Lage ist, prüfen zu können, ob der Parzellirungsvertrag in stattfinden muß, denn dadurch würde ein Tag versäumt, und Eile ist mäßige und dabei auch das Billigere ist. Die Absendung besonderer 8 ension eintritt, nicht aber für die früher festgesetzten Intervalle, wo der gerichtlichen Form abgeschlossen ist, die er haben muß, um nicht 8 der Sache außerordentlich nöthig. Ich kann in der Beziehung dem Kommissarien von dem entfernten Regierungssitze aus nach der sich wieder derselbe Betrag ergiebt. Das in Bezug auf die Kom⸗ nichtig zu sein. Den Parzellirungsvertrag vorzulegen sind die Parecien Herrn Präsidenten nur Dank sagen, daß er die Sache heute auf die betreffenden Stadt ist nicht nur sehr weitläufig, es wird auch von munal⸗ und ständischen Beamten. — nicht mehr verpflichtet; ob sie es thun oder nicht, bleibt ihrem Ermessen süngesardrung gebracht hat, und auch dem Hrn. Referenten für den aus⸗ solchen Regierungs⸗Kommissarien bei nur vorübergehender Anwesenheit Was die Frage betrifft wegen der Lehrer, so hat die Staats⸗ überlassen. Der rundbuchrichter kann also in der Regelnicht mehr wissen, hecen Frich der die Sache außerordentlich abkürzt; aber es ist wirk⸗ in den einzelnen Städten die Ueberwachung der Polizei mit Erfolg egierung ursprünglich beabsichtigt, diese Frage bei dem gegenwärtigen ob ein nichtiger oder ein gültiger Vertrag abgeschlossen ist, deshalb kann lich die höchste Eile auch in staatlicher Beziehung, denn der Herr Finanz⸗ nicht ausgeüht werden können. Soll nun der Regierung durch das Pensionsgesetze nicht zum Austrag zu bringen; sie hat aber auch es bei dieser Form nicht mehr bleiben, denn die Auflassung würde eh er ermangelt gar nicht des Geldes, er wünscht die 5 Millionen Amendement nicht verboten werden, sich der Landräthe als ihrer Kom⸗ arüber in Vorverhandlungen schon sehr orgfaͤltige Ermehcge Peach gac 8 892. sie auf Sens F. eschaftedc asshe 8 mttfet dh 8 “ se ehor eber e lehhs dah b 8-. lc⸗ meine Hegen, zu welchem intreten la u s hätte jedenfalls sehr bald na rlaß diese arteien erklärt worden wäre, welche nicht in gerichtlicher Form. 1 1 — - t d Zwecke das Amendement eigentlich geste ist, und i 1 9 ssen und es hätte jedenfols seh 9 8 Staate Geld, und babf ich dringend zu “ daß das Gesetz nicht in der Absicht der Herren Amendementsteller E
Gesetzes die gedachte Frage in An riff genommen werden müssen. errichtet worden ist. Das mußte die Staatsregierung dazu bringen 1— eld,- eset 8 8 griff 9 “ 1 nicht nur in diesem Hause, sondern auch in r. Haus vor Ostern Regierung diese Befugniß zu versagen. Die Regierungen werden,
n ig ins Gewicht fallen. Dann sind ür die Intervalle umgekehrt, es ist in der Regierungsvorlage der Gedanke, der derselben 6 1 1 . ur wenig ins Gewicht f f 9- G rt, st g 8 ; t, und es lst jetzt ns Zur Abkürzung dürfte es gereichen, wenn ich Namens der Staats⸗ vermag, daß sie dazu sich der Hülfe von Kommissarien bedienen muß.