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Üöln. SFiact-Oblig. 4 ½ Dän. Landsm. B. Gothaer St.-Anl... Danziger Ver.-B. ManheimerStadt-Anl. 4 ½ gsSpoessauer Credit. Oldenburger Loose. — HDeutsch. Nat. Bk.
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Warschauer Pfandbr. 5 1/4. u. 1/10. PDresd. Wechsl. B Schwed. 10 Rthl. Pr. A. — pr. Stück Pngl. Wechs. Bk. New-NYork St. Anl. 7 F6. u. 11. 8 Essener Bank.. 7
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106 ½ bz G 1 “ 6 e erfolgt lediglich nach dem Dienstalter als Richter, für dessen Bestim⸗-
M. 5b e he 1/10. 88 ½ 3 mung es überall bei den bisherigen Grundsätzen sein Bewenden be⸗
[do. Schultheiss. Bresl. Bier Wisn. (Bresl. Wagg. Fab B resl. vee.
7 8 8 88 B Allerhöchster Erlaß vom 20. März 1872, betreffend die Auf⸗ hält. Die für das Kreisgericht zu Berlin gewährten Lokalzulagen 104 et. bz 6G6 stellung neuer Besoldungs⸗Etats, die Regulirung der Gehalte inner⸗ werden durch die ve ebendem Seemunpen Lnicht berührt. vr halb der Etats und die Anciennetätsverhältnisse der richterlichen 7) Für den Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1819 1/1. — — Beamten und der Beamten der Staatsanwaltschaft. und die Bezirke der Appellationsgerichte zu Kiel, Cassel und Wies. 1/10. 181 bz G Auf Ihren Bericht vom 19. März d. J. will Ich zur Ausfüh⸗- baden werden die Stellen der Ober⸗Staatsanwalte bei den Appella⸗ — 1142 bz 6 rung des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts⸗ tionsgerichten zu einem gemeinsamen Etat vereinigt. Die Gehalts⸗ 1/1. 113 bz G Etats für 1872, vom 17. März d. J., mit Bezug auf die von den stufen werden nach der Gesammtzahl der Stellen festgesetzt und die NIEE“ Häufern des Landtages bei Berathung des Etats für die Justizver-⸗ Ober⸗Staatsanwalte nach ihrem Dienstalter als Ober⸗Etaatsanvalte — — — 1 wmwaltung gefaßten Beschlüsse über die Aufstellung neuer Besoldungs⸗ in die neu zu bildenden Klassen eingereiht. In demselben Gebiets⸗ — 121 ½bz 6 Etats, die Regulirung der Gehalte innerhalb der Etats und die An⸗ vanfange wird auch für die Staatsanwalte und Staatsanwalts⸗ Ge⸗ —-— 107bz G ciennetätsverhältnisse der richterlichen Beamten und der Beamten der hülfen mit g der bei den Appellationsgerichten angestellten, — - [108 bz G Staatsanwalischaft Folgendes bestimmen: jedoch mit Ausschluß der ersten Staatsanwalte bei den Stadtgerichten 4. ] 1) Die Besoldungs⸗Etats des Ober⸗Tribunals und des Ober⸗ zu Berlin, Hhtcsberg und Breslau und den Stadt⸗ und Kreis⸗ bz B b Appellationsgerichts werden zu einem gemeinsamen Etat vereinigt. ö zu Magdeburg und Danzig, ein gemeinsamer Etat gebildet. iese ahhs Die Mitglieder beider Gerichtshöfe, ausschließlich der Präsidenten und ie Gehaltsstufen werden nach der Gesammtzahl der Stellen festge⸗
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(Hoffm.).. scharlott. Chm. F. Ch. Fbr. Schering Cichorienfabrik sfcöln-Müs. Brgw. Constantia.. [Centin. Gas. Deutsche Bau-G. (Dtsch. Eis. u. Bgb. Eckert Maschinb. FEgelle Masch... [Egest. Saline. Igest. Ultramar. -— „ Flb. Eisenb. Bed. 103 etwbz [Fürberei Ullrich. Förster. 8 FPriedr. Wilh. Str. 129 ½ bz 6 —[Georg Marien H. Greppiner Werke [Gummifbr. Fenr. do. Volpiu. Sehl. Hamb. Wagenb. Harpen. Bgb. Ges. Heinrichshall. Henrichshütte.. Hermsd. Portl. F. ([Hoerd. Hütt.-V. — —- Klel. Irauerei.. 104 ½ bz G [Königsb. Vulcan ksKöpn. Chem. Fab. Framsta.. —-—- — Landerw. u. B.-V 131 bz G6 Lauchhammer.. 142 ⅛bz G [Leopoldshall... do. Vereini V Magdeb. Baubk. 107 ½ bz G Mgd. F.-Ver.-G. 162 ½ G aseh. Freund. 105 bz G do. Wöblert 105 ½bz G [Nhm. Frister u. R. ddo. Löwe ddo. Pollack& Sch. Neptun. Nolte Gas-Ges.,
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1 Vize⸗Präsidenten, werden in die nach Maßgabe der Gesammtstellen. stellt und es wird das Dienstalter sowohl für die Staatsanwalte, 114 %bz G zahl zu bildenden Gehaltsklassen nach ihrer Anciennetät als Räthe wie für die Staatsanwaltsgehülfen, ohne Unterscheidung dieser beiden 8 100 G des Ober⸗Tribunals, bezichungsweise des Ober⸗Appellationsgerichts, Begmtenklassen, in Beziehung auf die jetzige Gehaltsvertheilung und 122 ⁄b2z G 1 eingereiht. In Betreff derlenigen Räthe des Ober-⸗Appellationsgerichts, auf künftiges Aufsteigen im Gehalte in derselben Weise, wie für die — g91 bz 6G weiche einem der früheren Ober⸗Appellationsgerichte in den Provinzen richterlichen Mitglieder der Gerichte erster Instanz, bestimmt. Di Fennegee, Hesfen⸗Nassau und Schleswig⸗Holstein angehört haben, Lokalzulagen, welche durch die Etats für den Ober⸗Staatsanwalt un 88 0
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1/1. — — — [111 z G. Ul jedoch die Anstellung als Rath dieser Gerichte der Berufung in die Staatsanwalte zu Berlin gewährt werden, bleiben von den vor⸗ 1/10. 93 bz G einen der jetzigen beiden höchsten Gerichtshöfe gleichgeachtet werden. stehenden Bestimmungen unberührt. r 8 15/12. 87 bz G 2) Die bisherigen speziellen Besoldungs⸗Etats für die Appella⸗ 8) In dem Bezirke des Appellaͤtionsgerichtshofes zu Cöln ist für 17. 1 tionsgerichte zu Kiel, Cassel und Wiesbaden werden mit dem allge⸗ die Beamten der Landgerichte ein gemeinsamer Besoldungsetat her- I . meinen Etat der Appellationsgerichte im Geltungsbereiche der Verord⸗ zustellen, in welchem die Stellen der richterlichen Mitglieder aus. nung vom 2. Januar 1849 zu einem Ganzen vereinigt. Die Mit⸗ schließlich der Fven. und Kammer⸗Präsidenten, nicht mehr wie glieder dieser Gerichte, ausschließlich der Präsidenten und Vize⸗Präsi⸗- bisher mach besonderen Raths⸗ und Assessorenstellen getrennt, sondern denten, werden in die nach Maßgabe der Gesammtstellenzahl zu bil⸗ sämmtlich als Richterstellen aufgeführt und die Gehaltsstufen nach denden Gehaltsklassen nach ihrem Dienstalter als Appellationsgerichts⸗ der Gesammtzahl dieser Stellen bestimmt werden. Einem Theil der Räthe eingereibt. Denjenigen Mitgliedern, welche vor ihrem Eintritt Richter bis zu † ihrer Gesammtzahl kann zwar auch künftig der in die jetzigen Appellationsgerichte einem der früheren Ober. Charakter als Landgerichts⸗Rath verliehen werden. Doch begründe Appellations“ Appellations⸗ oder Obergerichte in den unter 1 ge. diese Verleihung keinen Vorzug für die jetzige Gehaltsvertheilung und nannten Provinzen als Näthe oder Staatsprokuratoren angehört den künftigen Eintritt in die neu zu bildenden Gehaltsklassen, für haben, foll zwar das hierdurch begründete Dienstalter mit in Anrech⸗ welche vielmehr allein das Dienstalter als Richter maßgebend sein soll. In nung gebracht werden, jedoch mit der Maßgabe, daß den chemaligen gleicher Weise werden für die Staats⸗Prokuratoren bei den Land- Mitgliedern, b en e 0 Staatsprokuratoren der hessischen Ober⸗ gerichten nach der Gesammtzahl der Stellen Gehaltsstufen gebildet, erichte, der nassauischen Hof- und Appellationsgerichte und der hol⸗ innerhalb deren die Gehaltsvertheilung und das Aufsteigen in höhere steinischen Ober⸗Dikasterien zu Glückstadt von jenem Dienstalter ein Gehalte erfolgt. Das Dienstalter wird in dieser Beziehung dur Zeitraum von vier Jahren in Abzug zu bringen ist. 1 den Zeitpunkt der erlangten Richterqualität bestimmt. Dasselbe 3) Die Stellen der zweiten Direktoren bei den Stadtgerichten zu findet statt hinsichtlich der Gehalte der Friedensrichter. Für diejenigen Königsberg und Breslau, bei den Stadt⸗ und Kreisgerichten zu Danzig jedoch, welche angestellt sind, ohne die große Staatsprüfung abgelegt und Magdeburg und bei den Kommerz⸗ und Admiralitätskollegien zu zu haben, soll ihre Anciennetät auch in der neu zu bildenden Reihen⸗ Königsberg und Danzig werden mit den Kreisgerichts⸗Direktoren⸗ folge der Friedensrichter wie bisher nach dem Alter ihrer Anstellung stellen für den gesammten Geltun sbereich der Verordnung vom als Friedensrichter festgesetzt werden. 2. Januar 1849 und für die Bezirke der Appellationsgerichte zu Kiel, 9) Die Bestimmungen Meines Erlasses vom 12. November 1860 Cassel und Wiesbaden zu einem gemeinsamen Etat vereinigt. Unbe⸗ (Gesetz⸗Samml. S. 517) sollen fortan auf alle bei den beiden obersten schadet der für einzelne Stellen durch den Etat Femcgen Lokal- Gerichtshöfen der Monarchie und in den unter 2 bis 8 des gegen⸗ ““ zulagen, werden die Direktoren in die nach der Gesammtzahl der waͤrtigen Erlasses bezeichneten Landestheilen etatsmäßig angestellten 110 ¾j. 115 bz Stellen zu bildenden Gehaltsklassen nach ihrem Dienstalter als Richter Anwendung finden. eex 6 Beamte der vierten Rangklasse eingereiht. Dabei wird den ehemali⸗ 10) Die Vorschriften des Erlasses vom 19. März 1850 (Gesetz⸗ 1114b2 G en Mitgliedern der in den unter 1 genannten Provinzen früher Samml. S. 274) bleiben, soweit sie nicht durch die vorstehenden Be⸗ ae ge. bestandenen Appellations⸗ und Obergerichte ihre dort erworbene stimmungen abgeändert ind, auch fernerhin in Kraft. 73B3 „ 103etwbzs Anciennctät in derselben Weise zur Anrechnung gebracht, wie dies für Die durch die bisherigen Vorschriften und Anordnungen begrün⸗ 96 bbz SSchaaf Eeilenh. 112bz 6 sdie Appellationsgerichts⸗Räthe vorgeschrieben ist. 9. deten, bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Erlasses bereits er⸗ 1055 bz G Schles. Wagenb. 96 . 4) Bei der L111“ von Appellationsgerichts⸗Näthen worbenen Anspruͤche der richterlichen Beamten auf den dienstlichen Aeen Schmidt Abz u Direktoren und umgekehrt wird für das Einrücken in eine Gehalts⸗ Vorrang in den Kollegien werden durch die gegenwärtigen Bestim⸗ 99 ½ 8 SSchles. Wollw.U 91¾ 8 secle des anderen Etats lediglich das Dienstalter als Beamter der mungen nicht berührt. Auch soll in denjenigen einzelnen Fällen, wo 99 6 . Sereägag 1 vierten Nangklasse, beziehungsweise mit dem zu und 3 angeordneten Mitglieder richterlicher Kollegien wegen ihres schon früher bekleideten 1325 bz 110 vierjährigen Abzuge, als maßgebend erachtet. ..ß8 glleich hohen oder höheren Dienstranges mit einem bevorzugten Dienst⸗ 1026 sschwendy...... 93 bz G 1 5) In dem Etat des Stadtgerichts zu Berlin hört die bisherige alter in die Kollegien eingetreten sind, an dieser Anciennetät und der 93 ⁄bz G ssSolbrig 108etwbz B Unterscheidung zwischen besonderen Raths⸗ und Nichterstellen auf. Es daraus folgenden Stellung in den neuen Etats durch die Vor⸗ — —, ssSozietäts-Bran.ü 69 bz G 11 kann zwar auch künftig einem Theil der Richter bis zu der Ge⸗ schriften unter 1 bis 5 des gegenwärtigen Erlasses nichts geändert 116z2 3 do. Erior., 101 bz sammtzahl der Charakter als Stadtgerichts⸗Rath verliehen werden. werden. 1 97 6 Spiegelglas. 107 G Die Stellen sämmtlicher richterlicher Mitglieder, mit Ausschluß der Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz⸗Samml ssStassf. Chem. F. 96⅔ G Direktoren, sind jedoch nur als Richterstellen im Etat aufzuführen und machen. nA Steinhaus. Hütte 1“ die Gehaltsstufen nach Maßgabe der Gesammitzahl zu bestimmen, Berlin, den 20. März 1872. CL3A“ Stobwasser. “ dergestalt, daß die jetzige Vertheilung der Gehalte, sowie der künftigee 1 Wilhelm. Tabaksf. Prätor. 103b2z CEintritt in die neu zu bildenden Gehaltsklassen sich lediglich nach dem . Leonhardt. Tapetenfabrik.- 1001 bz G Dienstalter als Richter beziehungsweise Assessor in dem bisherigen An den Justiz⸗Minister. 8 1 Thiergart. West. ge F; s „ Stadizericht zu Berlin getrof Vnoih 3 8 6 4 ie für das Stadtgericht zu Berlin getroffenen Anordnungen. 101 % bz G 8 sün die Skadegerichte n8 Königsberg und Breslau und für Privilegium Wegem Ausfertigung auf den Inhaber lautender, 102 ⅞bz die Stadt⸗ und Kreisgerichte zu Magdeburg und Danzig in Kraft. unkündbarer Pfand⸗ und E“*“ Boden⸗Kredit⸗ Se Außerdem werden aber die becefiitm spbegiegen Feahs dieser 1 86 b 9s en hau. 1 richte, sowie der Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegien zu Königss b ; ” 12 1856 b 1 ku Danzig mit den Etats der übrigen Gerichte erster Instanz W Z8ZH von Gürkes C eih 610 Lan Tense ꝛc. 97 bz G dergestalt vereinigt, daß fortan in den betreffenden Bezirken, sowie in Nachdem 9 „Schlesische 0 eGr — b Sien 89 zu 8 11 den Bezirken aller übrigen Appellationsgerichte im Geltungsbereich Br an ihrer auf Grun e atuts vom der Verordnung vom 2. Januar 1849 und in denen der Appellations⸗ 11. Oktober el erfolgten Eintragung in das bei dem Koöͤniglichen gerichte zu Kiel, Cassel und Wiesbaden nur je ein Etat für die Mit⸗ 3. Februar 1872 1 Ke “ glieder der Gerichte erster Instanz, ausschließlich der Direktoren, be⸗ Stadtgericht zu Breslau geführte Gesellschaftsregister, laufende Nr. 880, steht. In diesen Etats werden die Gehälter nach der Gesammtzahl erbracht hat, wollen Wir der genannten Aktiengesellschaft in Ge⸗ “ der richterlichen Stellen abgestuft, und die jetzige Gehaltsvertheilung, mäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung 92 ½bz 6 1 künftige Eintritt in die neu zu bildenden Gehaltsklassen! von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber
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