1872 / 76 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

enthalten (G. S. S. 75) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan⸗ desherrliche Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit Zinscoupons versehener, unkündbarer Pfand⸗ und Kreditbriefe, wie solche in dem beiliegenden Statute näher bezeichnet und nach Vorschrift desselben zu verzinsen sind, mit der rechtlichen Wirkung er⸗ theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Pfand⸗ und Kreditbriefe die dar⸗ aus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung derselben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. G b Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Pfand⸗ und Kreditbriefe oder Zinscoupons eine Ge⸗ währleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist nebst dem Statute der Gesellschaft durch die Gesetzsammlung zur allge⸗ meinen Kenntniß zu bringen. Dasselbe erlischt und die Sesenschaft soll zur Einlösung der von ihr ausgegebenen Pfand⸗ und Kreditbriefe ehalten sein, sobald Abänderungen des Statuts ohne zuvor erlangte andesherrliche Genehmigung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. „Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Instsgel 8 Gegeben Berlin, den 13. März 127227 k. vA1X1X14X“ von Selchow. Graf zu Eulenburg. Camphausen.

Statut der Schlesischen Boden⸗Kredit⸗Aktienbank. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Unter der Firma: Schlesische Boden⸗Kredit⸗Aktienbank wird durch gegenwärtiges Statut eine Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Breslau gegründet, welche den Zweck hat, den Grund⸗ und Kommunalkredit zu fördern. §. 2. Die Bank beschränkt ihre Thätigkeit auf Schlesien und die angrenzenden Provinzen des preußischen Staates. Innerhalb dieser ist sie berechtigt, zur Betreibung ihrer Geschäfte Agenturen zu errichten. 8 §. 3. Bekanntmachungen der Bank müssen in dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger, der Breslauer, der Schlesischen und der Berliner Börsen⸗Zeitung erfolgen. Eine eSreg. in diesen Publikations⸗ Organen muß in den bis dahin benutzten Blättern insoweit die⸗ selben nicht etwa unzugänglich sind bekannt gemacht⸗werden. 1 Zweiter Abschnitt. Grundkapital. §. 4. Das Grundkapital wird durch Zeich⸗ nung von Aktien, welche auf den Inhaber lauten, gebildet und vor⸗

läufig auf 1 8 2 ⅞a Millionen Thaler in 12,500 Stück Aktien über je Zweihundert Thaler festgestellt. Mit E der betreffenden Ressort⸗Minister kann dasselbe ch Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre auf 6 5 Millionen Thaler

erhöht werden. Eine weitere Erhöhung unterliegt der landesherrlichen Genehmigung.

§. 5. Die Einzahlungen auf die Aktien sind in Raten, welche von dem Verwaltungsrath (§. 8* ausgeschrieben werden, zu leisten. Die Aufforderung zur Zahlung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern, das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgeschten Schlußtermin, bekannt zu machen. Erst nachdem 40 pCt.

.. Ze e eingezahlt sind, darf die Bank ihren Betrieb eröffnen.

Die weiteren 60 pCt. werden nach Bedürfniß auf Ausschreibung des Verwaltungsraths in Raten von 10 bis 20 pCt. eingezahlt.

§. 6. Für die Einzahlung von 40 pCt. des Nominalbetrages der A“ sind die Zeichner gemäß pos. 2 des Artikels 222 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches unbedingt verhaftet. Nach dhgted n .? Sen 40 Prozent können auf Beschluß des Ver⸗

waltungsrathes die Seichner von der Haftung für die weiteren Ein⸗ zahlungen befreit und dann auf den Inhaber lautende Interimsscheine nach beiliegendem Schema (Beilage 1) ausgefertigt werden. „Bis die Aktien ausgegeben sind, versehen diese Interimsscheine ihre Stelle. Erst nach Einzahlung des vollen Nennwerthes werden die Aktien ausgehändigt. Die Aktien werden nach dem anliegenden Schema (Beilage 2) ausgefertigt.

Sowohl den Interimsscheinen als auch den Aktien sind Divi⸗ dendenscheine auf 10 Jahre und Talons nach den beiliegenden Schemas (Beilage 3 und 4) beigefügt.

Nüch Ablauf dieser Zeit werden gegen Einsendung der Talons neue Dividendenscheine auf je weitere 10 Jahre ausgegeben.

„§. 7. Aktionäre, welche die von dem Verwaltungsrathe ausge⸗

schriebenen Einzahlungen in der festgesetzten Frist nicht leisten, sind zur Zahlung von 6 Prozent Verzugszinsen, vom Verfalltage an ge⸗ rechnet und ur Entrichtung einer Konventionalstrafe von 10 Prozent des fälligen Betrages verpflichtet.

Statt dessen können aber auch auf Beschluß des Verwaltungs⸗ rathes die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt werden. (Art. 220 und 221 des Allgemeinen Deut⸗ schen Handelsgesetzbuches)

Diese Erklärung wird von dem Verwaltungsrath bekannt ge⸗ macht und die Ausgabe neuer Interimsscheine resp. Aktien an Stelle

der ungültig erklärten veranlaßt. 8 §. 8. Bei jeder Erehmec. des Grundkapitals (§. 4) sind die ersten Aktienzeichner resp. deren Rechtsnachfolger nach Verhältniß ihrer Zeichnungen ein Drittheil und die derzeitigen Aktionäre nach Ver⸗ hältniß des Aktienbesitzes die anderen zwei Drittheile der neu zu emittirenden Aktien zum Nennwerthe zu übernehmen berechtigt. Dieses Vorrecht muß innerhalb einer Präklusivfrist von 4 Wochen,

6 Graf von Itzenplitz.

8

rechnet, ausgeübt werden, widrigenfalls dasselbe erlischt. Unter dem Nennwerthe dürfen Aktien nicht begeben werden. 8

§. 9. An Stelle von Interimsscheinen, Aktien, Dividendenscheinen und Talons, welche durch Beschädigungen ungeeignet für den Verkehr geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Echt⸗

heit noch unzweifelhaft erkennen lassen, ist die Direktion ermächtigt, gegen Auslieferung dieser beschädigten Papiere auf Kosten des In⸗ a

5 ers neue gleichartige Papiere auszugeben. Für vollständig unbrauch⸗ ar gewordene oder verloren gegangene Interimsscheine und Aktien können nur auf Grund der durch den Eigenthümer veranlaßten ge⸗ richtlichen Mortifikation derselben neue Intcerimsscheine resp. Aktien verabreicht werden. 1

Dividendenscheine werden nicht amortisirt, verfallen vielmehr, wenn sie nicht innerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, erhoben werden, zu Gunsten der Gesellschaft. b .

Wird der Verlust der Dividendenscheine jedoch innerhalb dieser vier Jahre bei der Direktion angemeldet und glaubhaft nachgewiesen, so kann nach Ablauf dieser Frist der Betrag der angemeldeten und 4 .“ zur Einlösung nicht präsentirten Dividendenscheine ausge⸗ zahlt werden.

Ebensowenig werden vollständig unbrauchbar gewordene resp. verloren gegaͤngene Talons gerichtlich amortisirt. Wird von dem In⸗

aber der Aktie vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verabreichung derselben an den Präsentanten des Talons wider⸗ sprochen, von Letzterem jedoch diese gefordert, so erfolgt die Aushändi⸗ gung erst nach vollständiger Erledigung der streitigen vh ag

Kann ein Talon nicht eingereicht werden, so sind dem Inhaber der betreffenden Aktie nach Ablauf des Zahlungstages des dritten der Dividendenscheine, welche auf den Talon zu empfangen waren, diese Dividendenscheine zu verabfolgen. Der Besitz des betreffenden Talons gewährt alsdann kein Recht auf Empfang der Dividendenscheine.

§. 10. Die Aktionäre haben in Ansehung ihrer Verpflichtungen gegen die Bank, sowie in Beziehung ihrer Streitigkeiten mit derselben den Gerichtsstand vor dem Stadtgericht in Breslaàu zu nehmen. Sie haben daher eintretenden Falles eine Person oder ein Handlungshaus am Orte dieses Gerichts zu bezeichnen, an welche gerichtliche Insinuationen rechtsgültig erfolgen können.

In Ermangelung jeder derartigen Bezeichnung greifen die gesetz⸗ lichen Bestimmungen Platz. b6 .

Dritter Abschnitt.

Geschäftskreis. §. 11. Die Bank ist berech Geschäfte zu betreiben:

1) unkündbare Darlehne gegen hypothekarische Sicherheit und ö.. der Tilgung durch Amortisation zu gewähren und für dieselben unkündbare Pfandbriefe auszugeben;

2) an Kreise, Kommunen und Korporationen auch ohne hypo⸗ thekarische Sicherheit amortisir⸗ oder in bestimmter Frist rück

1“ zu gewähren und für dieselben entsprechende Kreditbriefe auszugeben;

3) kündbare Hypotheken zu erwerben und zu beleihen, sowie die Anlegung von Geldern in Hypotheken und die Aufnahme und Ver⸗ izxexct von Hypotheken zu vermitteln;

4) Depositengelder aͤnzunehmen und das Inkasso von Geldanwei⸗ b, n. und Effekten zu e. sowie die disponiblen Kassenbestände nutzbar zu machen durch Diskontirung oder Beleihung von Wechseln, Erwerbung oder Beleihung von Werthpapieren und Hinterlegung bei Bankinstituten. 1 1 §. 12. Spekulationsgeschäfte zu betreiben ist der Bank untersagt. 1 Der Erwerb von Grundeigenthum ist derselben nur zum Zweck der Benutzung als Geschäftslokale sowie dann gestattet, wenn dadurch dem Ausfall einer Forderung vorgebeugt werden soll. Letzteren 885 ist jedoch die Wiederveräußerung sobald als angängig vorzu⸗ nehmen.

§. 13. (Unkündbare hypothekarische Darlehne.) Die unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden zur ersten Stelle und nur auf Grundstücke ausgegeben, welche einen sicheren dauernden Ertrag gewähren. Falls das Darlehn nicht zur ersten Stelle im Hypothekenbuche eingetragen werden kann, so it der Darlehnssucher verpflichtet, die in der Priorität vorgehenden Forderungen entweder zus Löschung zu bringen, oder der erworbenen Forderung die Priorität 8. erschaffen, oder endlich auch die vorgehenden Forderungen an die

ank abzutreten.

Kann der Darlehnssucher dieser Verpflichtung nicht sofort nach⸗ kommen, so ist die Bewilligung des Darlehns zwar nichts desto⸗ weniger zulässig, der Darlehnssucher ist aber verpflichtet, wegen der Ansprüche aus den voreingetragenen Forderungen eine Kaution für die Bank in der Art zu bestellen, daß er für je 80 Thlr. solcher alten Forderungen 100 Thlr. in für ihn emittirten Pfandbriefen der Bank bei dieser deponirt.

Bei Berechnung des Betrages der Forderungen wird der Zinssatz derselben, wenn sich kein höherer herausstellt, auf fünf Prozent und der Rückstand der Zinsen, soweit deren Berichtigung nicht glaubhaft E worden ist, auf 8 Jahre angenommen.

. 14. Ländlicher Grundbesitz kann bis zu 5 des auf Grund von Taxen durch landschaftliche Behörden festgestellten Werthes beliehen werden. Die Beleihung desselben ist auch ohne diese Taxen zulässig, wenn der Kapitalsbetrag des Darlehns einschließlich der vorangehen⸗ 88 Bexpfi kunaecg ft h b den 20 fach Bet d 1 ei Liegenschaften ohne Gebäude den achen Betrag des jährlichen Reinertrages, 8 8 3

2) bei Liegenschaften mit Gebäuden die Summe a) des 24fachen Betrages des jährlichen Reinertrages der Liegenschaft,

nh des 1Cfachen Betrages des jährlichen Hebanrgeperchcs der steuer⸗ pflichtigen Gebäude, zu welchen die als Unterpfand haftenden Liegen⸗

vom Tage der Bekann machung durch die Gesellschaftsblätter an ge⸗

tigt, nachstehende

Ane und Gebäude Behufs Veranlagung zur Grund⸗ resp. Ge⸗ bäudesteuer in Gemäßheit der Gesetze vom 21. Mai 1861 abgeschätzt worden sind abzüglich des 20 fachen Betrages der Steuern und Abgaben an den Staat, die Gutsherrschaft, die Kirche, Pfarre, Küsterei und Schule nicht übersteigen. Den Abgaben sind zuzu⸗ rechnen: Renten und Leistungen, Meliorationszinsen, und der priori⸗ tätische Kanon bei ursprünglich zu Erbpacht oder Erbzins ausgegebe⸗ nen Grundstücken. b

Städtischer Grundbesitz kann beliehen werden, wenn der Kapitals⸗ betrag des Darlehns einschließlich etwaiger vorangehender Verpflich⸗ tungen innerhalb des 10 fachen Betrages des vorbezeichneten Gebäude⸗ steuer⸗Nutzungswerthes verbleibt. 8 8

§. 15. Die Gebäulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden und bei Feststellung der Beteihungsgrenze in Rechnung gestellt sind, müssen gegen Feuersgefahr bei einer der Bank genehmen Gesellschaft versichert sein und die Brandentschädi⸗ gungsgelder mit verpfändet werden.

§. 16. Die Gewährung der Darlehne erfolgt in Pfandbriefen, deren Verkauf die Bank gegen Provision auf Wunsch des Darlehns⸗ Empfängers übernimmt. 8

Beim Abschluß des Darlehns hat der Empfänger außer den se⸗ wöhnlichen Kosten eine in jedem einzelnen Falle festzusetzende Ab⸗ schlußprovision zu entrichten, deren Höhe sich nach dem Betrage des Darlehns richtet, jedoch 1 ½ Prozent des Letzteren nicht übersteigen darf.

Darlehne unter 500 Thlr. werden nicht gewährt.

§. 17. Die Tilgung der Darlehne geschieht im Wege der Amor⸗ tksation. Eine theilweise oder gänzliche Rückzahlung des Darlehns ist jedoch dabei nicht ausgeschlossen. (§. 19.)

Von dem Darlehnsnehmer ist neben den Zinsen und der zur Tüls des Darlehns bestimmten Amortisationsquote ein Beitrag zu den jährlichen 188. zu zahlen. (§. 21.) 1

§. 18. Die Zinsen dürfen in keinem höheren Betrage stipulirt werden, als den die auf die Valuta gegebenen eehg tragen. Die Verzinsung beginnt mit dem Tage, von welchem ab die als Darlehns⸗Valuta ausggreichten Pfandbriefe verzinslich sind. Die vereinbarten Zinsen welden ohne Rücksicht auf die fortschreitende Amortisation bis zur Beendigung derselben von der ganzen ursprüng⸗ lichen Darlehnssumme und zwar vierteljährlich gezahlt. Der auf den bereits amortisirten Theil des Darlehns fallende Betrag derselben wird

zur Amortisation mit verwendet.

Nur zwei bestimmte, die Höhe von fünf Prosene nicht über⸗ eigende Zinssätze, welche der Verwaltungsrath festsetzt, dürfen zur nwendung gebracht werden. Die Ausgabe der Pfandbriefe zu einem

anderen Zinssatze kann nur mit ministerieller Genehmigung erfolgen.

§. 19. Die Höhe der gleichzeitig mit den Zinsen zu entrichtenden

Amortisationsquote darf jährlich niemals weniger als ½ Prozent der

Darlehnssumme betragen. Außerdem ist der Darlehnsempfänger berech⸗

tigt, die Amortisation durch freiwillige Zuzahlung zu verstärken, so

wie das Darlehn, insoweit es noch nicht amortisirt ist, gänzlich zu tilgen. Diese Rückzahlungen können nur in den Zinsterminen und mindestens in dem Betrage eines Pfandbriefes geleistet werden, unter⸗ liegen jedoch jedesmal der vorherigen Vereinbarung mit der Bank.

Freigestellt bleibt es dabei dem Darlehnsempfänger, diese Zahlungen

in Pfandbriefen zu leisten, doch müssen letztere zu denselben Serien

8 2 gehören, wie die für die betreffende Hypothek ausgefertigten andbriefe.

Wenn der dritte Theil des dargeliehenen Kapitals amortisirt ist, wird die Bank auf Antrag des Darlehnsempfängers über den amor⸗ tisirten Betrag löschungsfähige Quittung ertheilen und die Zinsen nach Maßgabe des gezahlten Theils des Kapitals herabsetzen.

Ueber diesen Theil des Darlehns kann demnächst der Darlehns⸗ empfänger durch Cession verfügen, dem restirenden Theil des Dar⸗ lehns muß jedoch die Priorität vorbehalten bleiben. wes

§. 20. Für jedes Darlehn wird ein besonderes Amortisations⸗ conto gebildet und am Schluß des Jahres dem Darlehnsschuldner eine Abschrift dieses Contos zugefertigt. Reklamationen gegen die Richtigkeit des Contos müssen innerhalb eines Monats angebracht werden, widrigenfalls die Anerkennung der Richtigkeit desselben an⸗ genommen wird. . 1

Die für die Amortisation bestimmten Beträge werden in dem Amortisationsfonds (§. 47) gesammelt und aus ihm die Mittel für die Einlösung der den amortisirten Darlehnssummen entsprechenden Pfandbriefe entnommen. Die Darlehne werden den Pfandbriefen enspperhefd in verschiedene Serien eingetheilt. (§. 30.)

§. 21. Der mit den Zinsen und der Amortisationsquote gleich⸗ eitig zu entrichtende Verwaltungskosten⸗Beitrag wird auf jährlich ½ Prozent der Darlehnssumme festgesetzt. Bei größeren Darlehnen kann ein niedrigerer Verwaltungskosten⸗Beitrag vereinbart werden.

§. 22. Zinsene Amortisationsquote und Verwaltungskosten⸗Bei⸗ sind zu den festgesetzten Terminen prompt einzuzahlen.

indet die Zahlung nicht innerhalb der auf den Termin

acht Tage statt, so ist die Bank zur Fehehf einer Konventional⸗

strafe von ½ Prozent des noch nicht amortisirten Betrages des Dar⸗ lehns berechtigt.

2 Wenn das zur Hypothek bestellte Grundstück den Besitzer wechselt, so hat der neue Eigenthümer sofort bei dem Erwerbe die persönliche Haftbarkeit aus dem Darlehnsvertrage in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde zu übernehmen und die letztere innerhalb vier Wochen der Direktion einzusenden. Nach erfolgter Besittitel⸗ berertgngg ört demnächst die persönliche Verpflichtung des früheren

Besitzers für die Zukunft auf. 8

.24. Jeder Empfänger eines unkündbaren Darlehns hat der

Bank schriftlich eine Adresse innerhalb des preußischen Staatsgebiets

anzugeben, unter welcher die Zustellung der Mittheilungen der Bank

an ihn zu erfolgen hat. An diese Adresse werden die Zustellungen, gültig für den Darlehns⸗Empfänger erichtet, so lange nicht eine an⸗ 8

8 N.

trag

otens desselben unkündbar.

dere Adresse der Bank sgheiftli⸗ bezeichnet worden ist. Betrifft die Heposher mehrere Betheiligte, so haben dieselben einen gemeinsamen Fhacer⸗ zu bezeichnen, an welchem die Zustellung gültig für sie alle erfolgen kann. 8 S. 25. Ausnahmsweise können die unkündbaren hypothekarischen Darlehne in folgenden Fällen Seitens der Bank. gekündigt werden:

1) wenn eine von dem Schuldner zu leistende Zahlung nicht in⸗ nerhalb dreier Monate nach dem Fälligkeitstermine an die Bank abgeführt worden ist, 1,

2) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben im Wege der Exekution zur Sequestration, Administration oder Sub⸗ deon gebracht oder auch nur ein derartiges Verfahren eingeleitet, owie wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird, 1 I

3) wenn der Schuldner in Konkurs geräth, 1.“

4) wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothe⸗ karischen Unterpfandes im Vergleich gegen den bei Gewährung des Darlehns geschätzten Werth so gesunken ist, daß der noch nicht amortisirte Theil des Darlehns nicht gehörig gesichert erscheint, sowie wenn eine theilweise Veräußerung des Unterpfandes oder eine Theilung desselben unter mehrere Eigenthümer stattgefunden hat, ohne daß wegen Regulirung der Hypothek mit der Bank ein Abkommen getroffen ist.

Verminderungen des Werthes, welchem kein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers zum Grunde liegt, sowie solche Abveräuße⸗ rungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. März 1850 von der zuständigen Behoöͤrde bescheinigt wird, berechtigen die Bank zur Kündigung des Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werth der verbleibenden Substanz nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet; zur Kündigung des ganzen Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag nicht den geringsten Satz eines zu⸗ lässigen (§. 88 Darlehns erreicht;

5) wenn die vertragsmäßig vereinbarte Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr nicht erfüllt, oder nicht aufrecht erhalten wird;

6) wenn bei einem Besitzwechsel des verpfändeten Grundstücks nicht gemäß §. 23 von dem neuen Besitzer die persönliche Haftbarkeit für die Schuld übernommen ist; 8 9]) wenn die Auflösung der Gesellschaft 18 1 Der Rückzahlung des Darlehns hat in diesen Ausnahmsfällen eine dreimonatliche Kündigung voranzugehen. Nur bei nothwendigen Subhastationen und in dem Falle ad 3 bedarf es dieser Kündigungs⸗ frist nicht, die Harkehne⸗ sind vielmehr in diesen beiden Fällen auf Verlangen der Bank sofort zur Zahlung fällig.

In allen diesen Ausnahmsfällen erfolgt nach der Wahl des Schuldners die Rückzahlung des Darlehns in baarem Gelde oder entsprechenden Pfandbriefen (§. 19).

§. 26. Mittelst besonderer Reglements wird der Verwaltungsrath die näheren Bestimmungen über die Werthsermittelung der den un⸗ kündbaren hypothekarischen Darlehnen als Pfandobjekte dienenden Grundstücke und über deren Versicherung gegen Feuersgefahr festsetzen, so wie auch diejenigen Nachweise bezeichnen, welche den Darlehns⸗ Anträgen beifce sind.

§. 27. (Unkündbare Pfandbriefe.) Die Bank ist zur Aus⸗

abe von verzinslichen unkündbaren, durch Amortisation zu fitgenden

fandbriefen einschließlich der zu emittirenden Kreditbriefe (§. 36) 2 zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals

erechtigt.

Inmerhalb dieser Grenze dürfen die Pfandbriefe jedoch Seitens der Bank nur insoweit emittirt werden, als dieselben durch, den Be⸗ stimmungen der §§. 13 und 14 entsprechende, Hypothekenforderungen vollständig gedeckt sind.

§. 28. Die Pfandbriefe lauten auf den Inhaber und sind Sei⸗ Den e e 92 ve. welcher jedoch nicht geringer wie lr. sein darf, setzt der Ver⸗ e dsrath fest. sind von zwei Mitgliedern der seeten und einem Mitgliede des Verwaltungsraths zu unterzeichnen und von dem Justitiar der Bank dahin zu bescheinigen, daß die statutenmäßige Sicherheit vorhanden ist. Fürs die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden den Pfandbriefen Zinscoupons auf hoöchstens 10 Jahre, sowie ein Talon beigefügt, gegen dessen Einlieferung seiner Zeit neue Zins⸗ coupons ausgegeben werden. 8

Die Ausfertigung der Pfandbriefe, Zinscoupons und Talons er⸗ folgt nach den anliegenden Schemas. (Beilage 5, 6, 7.) Die Bestimmungen des §. 9 in Betre beschädigter oder ver⸗ lorener Aktien, Siricend hst⸗ und Talons finden auch auf be⸗ schädigte oder verlorene Pfandbriefe, Zinscoupons und Talons ent⸗ sprechende, Anwendung. ö

§. 29. Die Zinsen werden gegen Aushändigung der Coupons an den bekannt gemachten Stellen he und verjähren im Falle der Nichterhebung zu Gunsten der Bank in vier Jahren, vom 31. Seee desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig

eworden sind. 1 §. Ib Die Einlösung der in Serien, den ausgegebenen Dar⸗ lehen entsprechend, eingetheilten Pfandbriefe erfolgt planmäßig mit der fortschreitenden Amortisation nach vorgängiger Bestimmung durch das Loos. Die gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Auszahlung werden durch die Gesellschaftsblätter dreimal in ange⸗ messenen Zeiträumen bekannt gemacht, das erste Mal mindestens 6 Monate vor dem Auszahlungstermine, an welchem die Verzinsung der Pfandbriefe aufhört. . b

Die Feststellung der verschiedenen Serien, das Verfahren bei der Amortisation, sowie die Dauer der Amortisationsperioden wird durch ein 29n dem Verwaltungsrath zu erlassendes Reglement geordnet. 8 §. 31. Die Rückzahlung der ausgeloosten Pfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung nach dem Nennwerthe.

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