8 “ 1 “ “ 1114“ v14.““ 88 1 8 früherer Zeitpunkt fest esetzt wird, mit dem 2 auf des Vierteljahrs c 6
bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension bis auf Höhe der unter Berücksichtigung der gesammten Dienst eit berechnete Penston⸗ um welches auf den onat folgt, in wrigeen. de lahr zurch dey
durch dieses Cesa bestimmten Be h bewilligt werden. 8 jedoch soll die gesannte Penfton das letzte Fh fon eee; über 8 Berschan in den Ruhestand 1. ee sinde Be ZEA1““ Fe sss g . V
§. 3. Die bei den Auseinandersetzungsbehörden beschäftigten einkommen nicht übersteigen. 8 sen ehwa zustehenden Pension (§. 22) bekannt gemacht wof⸗ lsung von Pensionen sclh ist Grunosaßrh stegafaͤneotscher . “ 1 8
Oekonomie⸗Kommissarien und Feldmesser, sowie die bei Landesmelio⸗ §. 12. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschaͤften verbunde ö“ BPensionsheflte⸗Feagen zugesichert worden ist, die Vorschriften des rationen beschäftigten Wiesen⸗Bautechniker und Wiesen⸗Baumeister Einkommen begründet nur dann einen Anfpruch heföhnen bon, 25. Die Pensionen werden monatlich im Voraus gezahlt. gegenwärtigen Gefeed hisweit Anwendung als sie für 8” Beamten haben nur insoweit einen Anspruch auf Penston, als ihnen ein solcher eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist. 26. Das Recht auf den Bezug der Pension tann weder ab⸗ günstiger sind.
urch den Departements⸗Chef besonders beigelegt worden ist. §. 13. Die Dienstzeit wird vom Tage der Ableistung des Dienst. getreten, noch verpfäͤndet werden. G 1 81 §. 37. Die im §. 79 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Wie vielen dieser Beamten und nach welchen Diensteinkommen⸗ eides gerechnet. Kann ledoch ein Beamter nachweisen, daß seine Ver⸗ In Ansehung der Beschlagnahme der Pensionen bleiben die be⸗- Verwaltung der Städte und Flecken in der ress Schiesrvig⸗Hol-
sätzen die Penstonsberechtigung beigelegt werden darf, wird durch den eidigung erst nach dem Zeitpunkte seines Eintritts in 88 Staats.! stehenden Bestimmungen in Kraft. stein, vom 14. April 1869 (Geset⸗Samml. .589) festgestente er⸗
Pgben zis Penstortstat vestunat. Pur jezt bewendet es bei den hier. dienst stattgefkunden hat, so wird die ü pehh Kig gie beesen Beitpant. . r e dfengele ne Bezug der Pension ruht: . pflichtung der Staatskaffe zur anthelligen Uebernahme der Penstonen über durch Königliche Erlasse gegebenen Vorschriften. an gerechnet. 1) wenn ein Pensionär das deutsche Indtgenat verliert, bis zu städtischer Beamten wird durch das gegenwärtige Gesetz nich berührt. §. 4. Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf die Ober⸗Wacht⸗ §. 14. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in “ Wiedererlangung desselben; ich §. 38. Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1872 in meister und Gensdarmen der Landgensd armerie Anwendung; da. Anrechnung, während weicher ein Beamter: 1) unter Bezug vong 8ei 2 wenn und so lange ein Pensionär im Neicha. Lder Staats. Kraft. Mit diesem Zeitpunkke krriem so weit micht durch §. 32 Alun⸗ gegen erfolgt die Pensionirung der Offlziere der Landgensdarmerie Wartegeld im einstweiligen Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften! dienste ein Diensteintommen bezieht, insoweit als der Betrag disses nahrnen bedingt werden, alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegen⸗ nach den für die Offiziere des Reichsheeres geltenden Vorschriften. des Gesetzes vom 21. Juli 1852 §. 87 Nr. 2 (Gesetz⸗Samml. S. 465,9neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension den Be⸗ stehenden Bestimmungen, insbesondere das Pensionsreglement für die §. 5. Beamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertra- der Erlasse vom 14. Juni 1848 Ses Wamenl S. 153) und 24sten trag des von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Dienst⸗ Civil⸗Staatsdiener vom 30. April 1825 und die dasselbe ergänzenden, genen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, en hveiche HOktober 848 (Gesct⸗ Samml. S. 338) und der Perordnung vom einkommens übersteigt. axF. h 8 erläͤuternden und abändernden Bestimmungen außer Kraft. Wo in Ausdrücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur 23. September 1867 §. 1 Nr. 4 (Gesetz⸗Samml. S. 1619), oder 2) im §. 28. Ein Penstonär, welcher in eine an, sich zur Pension den bestehenden Gesetzen und Verordnungen auf dieselben Bezug ge⸗ gnach vorübergehendes Heschäft angenommen werden, erwerben keinen Dienste des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen Reichs sich berechtigende Stellung des unmittelbarfn Sed 8 mPisder ein⸗ I wird, kommen die Bestimmungen des gegenwärtiges Gesetzes Anspruch auf Pension nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. befunden hat, oder 3) als anstellungsberechtigte chemalige Militär⸗ getreten ist §. 27 Nr. 2) crwirbt für den Fall des Zurücktretens I.“ Anwendung. vb 2 Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit — nur vorläufig oder auf Probe im Civildienste des Staats, des den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßga e. AUrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift un und Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, ent⸗ orddeutschen Bundes oder des Deutschen Reichs beschäftigt worden säiner nunmehrigen LE“ Bene die eeen. Königlichen Insiesel. 11“ scheidet mit Ausschluß des Rechtsweges die dem Beamten vorgesetzte ist, oder 4) eine praktische Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes Stellung bezogenen Diensteinkommens, ö. Pension nur en Gegeben Verlin, den 27 EEaEo*“”
Dienstbehörde. 85 . ausübte, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung wenn die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr beira-— 8 1. S.) Wilhelm.
8 §. 6. Auf die Lehrer an den Universitäten ist dieses Gesetz nicht der Anstellung in einem unmittelbaren Staatsamte Behufs der tech⸗ gen hat. 5 e b t ällt Uüst v. 1ene Ff. “ Irrv. Itehplih. He Hebow anwendbar. nischen Ausbildung in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich 2 Mit der Gewährung einer hiernach nen erechneten . Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. Dagegen sind die Bestimmungen desselben anzuwenden auf alle geordnet ist, oder 5) als Lehrer (§. 6) das vorgeschriebene Probejahr bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der —
Lehrer und Beamten an Gymnasien, Progymnasien, Realschulen, abhielt. * früher bezogenen Pension⸗ bin gg. zr im deulschen Reichsdi 8 2 Richtamtliches 86 Schullehrer⸗Seminarien, Taubstummen⸗ und Blindenanstalten, Kunst⸗ §. 15. Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes Dasselbe gilt, wenn ein Pensionär im cutschen Reichsdientee6 .s ge 3 1111“ und höoͤheren Bürgerschulen. Wegen Aufbringung der Pension für hinzugerechnet. eine Pension Idient. w. Kij der Wied zäl BE1““ Deutsches Re i ch. 8
diejenigen unter ihnen, deren Pension nicht aus allgemeinen Staats⸗ §. 16. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten §. 29. Die Finskekunge vens. 8 I t üt emberg Stuttgart, 28. März Der König fonds zu gewähren ist, kommen die Vorschriften der Verordnung vom Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung. Penston auf Grund der Seeheee in den §§. 27 und ist heute früh 2 Ulb 30 Minut 85 Be 1 “
28. Mai 1846 (Gesetz⸗Samml. S. 214) zur Anwendung. Nur die in die Dauer eines Krieges Fllende und bei einem mo⸗ mit dem Beginn desjenigen Ceeal ein, welcher auf das, eine solche ist heute früh hr 1 inuten in egleitung des General⸗
§. 7. Wird außer dem im zweiten Absatz des §. 1 bezeichneten bilen oder Ersatztruppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Veränderung nach hr. Nesene Eresgac solgt. eg. Ser; Adjutanten, General⸗Lieutenants Frhrn. v. Spitzemberg, des
Falle ein Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienst. Rüuͤcksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung. Im Falle v he er Beschäf uag, h 1 ec 85 im Kabinetschefs, Geheimen Raths Frhrn. v. Egloffstein, der Flügel⸗
unfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt, so kann demselben Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer SS gegen G“ erst vs MNon ee die 8. sch .“ Adjutanten, Oberst⸗Lieutenant v. Fränzinger und Rittmeister
bei vorhandener Bedürftigkeit mit Königlicher Genehmigung eine angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum wird die Penston s 8 22, vc 5 8 e dieser 2 eschäf v. Baldinger, so wie des Geheimen Legations⸗Raths v. Hum⸗
Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslaͤnglich bewilligt. Tage der Demobilmachung. unverkürzt, dagegin vom sie zulaͤfft 4.18, 2 1 “ nach den mel hier angekommen. Der König hatte St. Petersburg am
werden. §. 17. Für jeden Feidzug, an welchem ein Beamter im Preußi⸗ vorsichenden Lestimmungen zuensceltgen Vets gewaͤhrt. gestand 25. Maͤrz Nachmittags 1 Uhr verlassen, und war bis an die
§. 8. Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Nuhe⸗ schen oder im Reichsheer oder in der Preußischen oder Kaiserlichen 89. In Anse 8 . ufrej z gent den Vorschrif⸗ russische Grenze von den ihm zum Dienste beigegebenen Herren
stand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienst. Marine derart Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind und des dabei stattfindenden Bergoren ehält es bei den Vorscher 1 Ee. 8 7 jahre eintritt, % und steigt von da ab mit jedem weiter zurück. gekommen oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das ten in den §§. 56 bis 64 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen General der Kavallerie, Adjutant des Kaisers, Lanskoys und
elegten Dienstjahre um ⅛0 des in den §8. 10 bis 12 bestimmten Feld gefolgt ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Diens⸗ der Nichter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Oberst, Flügel⸗Adjutant des Kaisers, Graf Apraxin begleitet
Diensteinkommens. zeit Ein Jahr zugerechnet. Stelle oder in den Ruhestand; vont 7 Mat 5* Cecse Saman. worden. In Berlin, wo er den Eisenbahnwagen nicht verließ,
Ucher den Betrag von %, dieses Einkommens hinaus findet Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein S. 218) und in der Frnc s 25 g etre M. Felo 6 empfing Se. Majestät den Justiz⸗Minister v. Mittnacht und eine Steigerung nicht statt. .“ Feldzug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer vergehen der nicht 8-8 88 Rahe vn 8 dC gga. 7892 Ge⸗ den Königlichen Gesandten Frhrnu. v. Spitzemberg.
1“ dem §. 1 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 2 mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen, dafür ist die nach Trelles seim Bewenden 1“ Baden. Karlsruhe, 28. März. Das heute erschienene in dem Falle des §. 7 höchstens 2² %⅜ des vorbezeichneten Dienst⸗ §. 23 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 275) setz⸗ Veird hiernach gemäß §. 90 des letzterwähnten Gesetzes von dem Gesetzes⸗ und Vexordnungsblatt Nr. 12 enthält das
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ceinkommens. 38 in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend. b — 8S Winisteri 8 ¹EGesetz: den Hauptfinanz⸗Etat für die ahre 1872 und 1873 1.. §. 9. Bei jeder Pension werden überschießende Thalerbrüche auf Für die Vergangenheit bewendet es bei den hPerüͤber durch Rech ante nc eaces den dtge geit Miscüper ame eben eane “ “ 8
volle Thaler abgerundet. Königliche Erlasse gegebenen Vorschriften. g . 4½ 22 1 9 31 b 90. Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten 18. Dee Zeeg a) eines öö von einjähriger und ee unnichtiger Festsetung “ “ eirages §. 3, de ; Pess F. Darmstadt, F. 8. Karz. Has heute ausgege⸗ zuletzt bezogene gesammte Diensteinkommen, soweit es nicht zur Be⸗ längerer Dauer, sowie b) der Kriegsgefangenschaft kann nur unter betreffend die Erweiterung cs 8 chtswege 1 89. “ en. bene Großherzogliche Regier ungsblatt Nr. 16 enthält u. A. streitung von Repräsentations⸗ oder Dienstaufwandskosten gewährt besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet set⸗Sannnl. S. 210 Erft von ven “ 8g 88* dact Beamten eine Bekanntmachung der Großherzoglichen Ministerien des wird, nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde werden. b 1 die Entscheidung des ö1“ Wllie ve. Nach⸗ Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, des Innern, der gelegt. ö“ §. 19. Mit Königlicher Genchmigung kann zukünftig bei der „ 6 Sie ein Pensionar ecn “ vef den Felihansnat Justiz und der Finanzen, den Urlaub der Civildiener betreffend. he Fesistchende Dienstemolumente, namentlichfreie Dienstwohnung, Anstellung nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 13 bis 18 kommen, so 8 ö“ noch für de Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Coburg, 28. März. Der ssowie die anstatt derselben gewährte Miethsentschädigung, Feuerungs⸗ zugesichert und bei den jetzt bereits Angestellten angerechnet werden: fes Means gezal lung erfolgt, bestimmt die Provinzialbehörde Landtag richtete in seiner gestrigen Sitzung an das Staats⸗ und Erleuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winter⸗ 1) die Zeit, während welcher ein Beanter a) sei es im In⸗ An wWen. N Venst - übern b Ministerium das Ersuchen dasselbe möge gie Beiziehung der futter u. s. w., sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen nur oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt, im Gemeinde⸗ auf deren Etat die Pension üvern .. n * Sterbemonat folgen⸗ von Gotha verweigerten Rückvere ütun einer von der sachsen⸗ insoweit zur Anrechnung, als deren Werth in den Besoldungsetats Kirchen⸗ oder Schuldienste, im ständischen Dienste, oder im Dienstet’- Die Zahlung der Pension für den ae baard “ 1 atffin⸗ St 6ge wleistet g Uev zr an B ach auf die Geldbesoldung des Beamten in Rechnung gestellt, oder zu einer landesherrlichen Haus⸗ oder Hofverwaltung sich befunden, oder den Monat kann auf Verfügung 8 Se⸗. Seß dvanender oder coburgischen Staa asse geleisteten Uebergewähr an rauma emnem bestimmten Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet ist. b) im Dienste eines fremden Staates gestanden hat; den, wenn der Verstorbene 9 zn er, scheerseigteit hinter⸗ steuer an die norddeutsche Bundeskasse im Betrage von 9091 2) Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach eigend und 2) die Zeit praktischer Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstch, Pflegekinder, deren Ernährer dr vS. 8 in. e K vsten der letzten Thaler noch einmal gütlich versuchen, erklärte a fallend sind, werden nach den in den Besoldungsetats oder sonst bei insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstel⸗ läßt, oder eht der ela⸗ 8 h um Hie gleich eventuell sein Einverständniß damit, daß die vorliegend Verleihung des Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen lung in einem unmittelbaren Staatsamte herkömmlich war. 8“ ” 1812 “ hinaus gewährte einmonatliche Be⸗ Differenz auf dem Rechtswege Ansgeirggen⸗ und daß zur Gel s tendmachung der Ansprüche der Staatskasse Coburg ein Fiskal
Festsetzungen und in Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem Die Anrechnung der unter 1 erwähnten Be⸗ äftigung muß er⸗ 8 3 c durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Kalenderjahre vor folgen bei demjenigen Beamten, welche mit eee Jahn 8s er⸗* trag der Pension kann nicht Gegenstand einer Beschlagnahme sein⸗ stellt werde. Den Vert rägen zwischen d Regier 1ö“ SBinee 8 8e ’. §. 32. Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension aufgeste rode. erträgen zwischen den Regierungen dem Jahre, in welchem die Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung worbenen Landestheilen in den unmittelbaren Staatsdienst über⸗ ““ 7, — welche dem Beamten hätte gewährt werden von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha Sachsen⸗Weimar⸗ Eisenach und gebracht. ' . .“ V . ge nommen worden sind, sofern dieselben auf diese Anrechnung nach geringer. als die Pension, Mär 1872 nach den bis dab in für ihn gel⸗ Reuß j. L. wegen emeinschaftlicher Benutzun des coburg⸗ 3) Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Tantieme, den bis dahin für sie maßgebenden Pensionsvorschriften einen Rechts⸗ müssen, wenn er am 31. Meärz 3 b ird diese letzt 31. d. wegen 98 Ehrs — tzung 8 8 Kommissionsgebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifika⸗- anspruch hatten. — G teennen Bestimmungen S wäre, so wird diese letztere gothaischen Zuchthauses zu Tonna, des coburg⸗gothaischen Landes⸗ tionen und dergleichen kommen nicht zur Berechnung. . §. 20. Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung Pension an Stelle der Auf vmn der Patrimonialgerichts⸗ efängnisses zu Hassenberg und der Korrektionsanstalt zu 4) Das gesammte zur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen in den Ruhestand nachsuchenden. Beamten ist die Erklärung der dem⸗³⁸ :33. Den in Folge gorsdi sbe⸗ 8* esbaren Piaats⸗ Eisenach wurde die verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt. einer Stelle darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen selben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach barke t aus dem Prthatgefüe e dieser Aufhebung in den un⸗ Sodann wurde der Landtag vertagt. de Dienstkategorie, zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen. pflichtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine Amts⸗ dienst übernommenen derc v en Peantten die Zeit des Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder pflichten ferner zu erfüllen. V mittelbaren Staatsdienst Ferggabe der Vestimmungen d cs. gen. Oest ich⸗U rn. Pesth 28. März. (W. T. B.) J der Besoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem betreffen⸗ Inwieweit noch andere Beweismittel zu erfordern, oder der Er⸗ Privatgerichtsdienstes nach aßg g geg DOesterreich⸗Un 8 7. üd 1” Mini In der den Beamten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkommens dem⸗ klärung der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend wärtigen Gesetzes angekege⸗ „ holsteinischen Beamten wird die Zeit öütigen Sitzung des Unterhause schilderte der Minister⸗Präsi⸗ selben mit Pensionsberechtigung gewährt sind, zur vollen Anrechnung. zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der über die Versetzung Den vormals 5 Serrgtäͤre vber Volontaire bei den Oberbeam⸗ ““ den Verlauf des Konfliktes, den stattgehabten Mißbrauch 5) Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen er⸗ in den Ruhestand entscheidenden Behörde ab. welche sie als beeidig 0 2 cesistellune ihrer Dienstzeit mit angerechnet der Redefreiheit, die durch die Opposition begangenen Verstöße gegen mittelte Einkommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thlr. §. 21. Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkteß ten zugebracht habex. 8b Feststec e. ein Beamter in den neu die Geschäftsordnung des Hauses, betonte die Nothwendigkeit, beträgt, wird von dem überschießenden Betrag nur die Hälfte in An⸗ dem Antrage eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand statt. 2 89 1 1s uc ein mit einem solchen Landestheile die Wirksamkeit des Hauses gegen ähnliche Vorkommnisse künf⸗ rechnung gebracht. . “ zugeben ist, erfolgt durch den Departemenis⸗Chef. Bei denjenigen erworbenen Fane det 89 uch in einem anderen Theile des Landes, tig durch Abänderung der Geschäftsordnung sicher zu stellen §. 11. Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Beamten, welche durch den König zu ihren Aemtern ernannt worden übernommener Beamter a 1 zr! 1 tagegen die muste ltung der Majorität jenstei · ieses Ei jst di be N * 1 seine Heimath vor der Vereinigung mit Preußen an chört und hob dem entgegen die musterhafte Haltung der Majoritä Dies teen e zfnseh Ams hecädi h diesen eee h dl. 8 des Königs zur Versetzung in den Ruhe unmiktelbaren Dienste der damaligen Landesherrschaft ge⸗ hervor. Nachdem derselbe die Nothwendigkeit einer Novelle venigstens Ein Jahr lang bezogen hat, erhält, solern der intri and erforderlich. — . tteld⸗ b 3 ö1”“ giN 8 8 . E“ oder die Versetzung in ein Amt von geringerem Diensteinkommen §. 22. Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem standen hat! wird in b Sen e. eeeha nach Maß⸗ zum Wahlgeseßte, sowie die Gesezesvorlage über eine fünfjährige nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgt Beamten bei seiner Versetzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch gabe des gegenwar 1 88* d 85 Hohenzollernschen/ in den preußischen Dauer des bgeordnetenmandats sodann gerechtfertigt hatte, oder als Strafe auf Grund des §. 16 des Gesetzes, betreffend die den Departements⸗Chef in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗Minister. §. 35. Hinsich ich de n. Beamten bleiben die Bestimmungen sprach er die Erwacrngg. aus, daß die bedauerlichen Vorgänge Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten u. s. w., vom 21. Juli 23. Gegen diese Entscheidung (§. 22) steht dem Beamten nur Staatsdienst übernommenen 8 26. A 1854 (Gesetz⸗ hoffentlich ein engeres Aneinanderschließen der Deakpartei zur die unter Nr. 2. und 3. des Erlasses vom 28. ugust (Geset⸗ guten Folge haben würden und forderte schließlich die Opposi⸗
1852 (Gesrt⸗Gamuml⸗ S. 465), oder des §. 1 des EEEbö— eschreitung des Rechtsweges nach Maßgabe des Gesetzes, be⸗ mml. 1855. S. 33.) in Kraft. 1 S. 201) gegen ihn verhängt ist bei seiner Versetzung in den Ruhe⸗ 8 4. Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf gung von P nen an 8 zelne Beam 1 * 88 Süe e. G 3 gle 8 stand eine nach Maßgabe des früheren höheren Diensteinkommens! den Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten, ein b v“ öX“ 8
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