Auch dürfte für das laufende Jahr die Zahl von 8 festangestellten
de heh — Hülfskräf
m die Gewinnung an skräften für die Mitglieder, sowie
die etwa erforderliche Verstärkung des Hereamchersonalt zu eee. der Remunerationsfonds reichlich bemessen.
as die Gehaltssätze ansoh so sind die Gehälter für den Direk⸗
tor mit dem ungefähren Durchschnittssatze für die vortragenden Räthe
der Centralbehörden, für die Mitglieder in Höhe der Gehaltssätze für
die ständigen Hülfsarbeiter des Reichskanzler⸗Amts, für das Bureau⸗
— in gleicher Höhe bemessen, wie die Gehaltssätze für die
ureaubeamten der in Berlin ansässigen Provinzialbehörden.
In Betreff der saͤchlichen Ausgaben fehlt es an jeder Erfahrung. Die Kosten für die Veröffentlichungen des Statistischen Amtes sin um die Hälfte höher angenommen, als die entsprechenden Ausgaben des Centralbureaus des Zollvereins. Einnahmen, welche sich aus dem Verkauf solcher Drucksachen ergeben koͤnnen, haben nicht veran⸗ schlagt werden können. Dieselben werden zur Deckung der Herstel⸗ ungskosten der Drucksachen mit zu verwenden und daher vor der Linie von denselben abzusetzen sein. Für Miethe eines Geschäfts⸗ lokals ist ein Setrog vicht in Ansatz g Wenn 8. melich sollen die noͤthigen Geschäftsräume fuͤr das Statistische Amt in dem Dienstgebäude des Reichskanzler⸗Amts nach dessen im Bau begriffenen Erweiterung zur Verfügung gestellt werden. Ob dies thunlich sein wird, läßt sich erst nach Fertigstellung des Gebäudes, also in der eiten ahres übersehen. Erst dann wird es an der geit sein, über die Lokalfrage desinitiv Beschluß zu assen. Bis n ürften die gegenwärtig vom Centralbureau des Zollvereins benutzten Räume mit Rücksicht darauf genügen, daß die ar⸗ Thätigkeit des Statistischen Amtes sich vügaächst auf die Verkehrs⸗ und Einnahme⸗ statistik beschränken wird.
Das Centralbureau des Zollvereins hat auf Anordnung des Bundesraths am 31. v. M. seine Funktionen eingestellt. Die Bear⸗ beitung der laufenden Zoll⸗ und handelsstatistischen Uebersichten ist einstweilen (bis zur Errichtung des Statistischen Amtes) an das Reichs⸗ kanzler⸗Amt übergegangen, dem auch das eamtenpersonal des Cen⸗ tralbüreaus zur Verfügung gestellt ist.
E11““ 11“ 1“
B. Denkschrift, betreffend die im Extraordinarium de Reichskanzler⸗Amts in Ansatz gebrachten Kosten der Betheiligung des Reichs an der Wiener Ausstellung.
Nachdem die Kaiserl. Königl. österreichisch⸗ungarische Regierung die Anzeige gemacht, daß im Jahre 1873 in Wien eine internationale Ausstellung von Erzeugni en der Hanswerthsckaf, der Industrie und der bildenden Künste stattfinden und am 1. Mai 1873 eröffnet werden sollte, legten die Bundesregierungen sich die Frage vor ob es nicht dem en, wie dem nationalen Interesse entspreche, die Be⸗ theiligung der deutsch n Landwirth 5 ndustrie und Kunst an der Wiener Ausstellung im Jahre 1873 als Angelegenheit des Reichs zu behandeln. Durch Beschluß des Bundesraths vom 7. Dezember v. J. wurde diese Frage bejaht und zum Zweck der und Be⸗ “ aller die Behandlung der Ausstellung betreffenden Fragen
ie Benufung einer aus sachverständigen Ver etern der Bundes⸗ regierungen 85. den Kommission angeordnet. Diese Kommission
im Februar d. J. in Berlin getagt, und entsprechend ihren Vor⸗ chlägen hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Bewilligung der er⸗ I Kosten durch den Reichshaushalts⸗Etat, folgende Beschlüsse gefaßt:
1) Es wird eine Centralkommission gebildet, welche für den Um⸗ fang des Reichs die Oberleitung der Ausstellungsangele enheiten über⸗ nimmt, alle auf die Betheiligung der deutschen Staaten bezüglichen Verhandlungen mit den Kaiserlich österreichischen Behörden führt, und in unmittelbaren Geschäftsverkehr mit dem General⸗Direktor der Ausstellung tritt.
2) Die Regierungen der einzelnen Staaten werden ersucht, ent⸗ weder Kommissionen zu bilden, welche für ihren Bereich die Be⸗ theiligung an der Ausstellung organisiren, oder aber sich in dieser Beziehung anderen Staaten anzuschließen. Diese Landeskommissionen treten mit der Centralkommission in unmittelbaren Geschäftsverkehr.
3) Die Centralkommission soll aus neun Mitgliedern bestehen, von denen den Vorsitzenden das Reich, zwei Mitglieder Preußen, und b ein e. See Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen und
lsaß⸗Lothringen ernennen. Die Kommission beruft die nöthigen technischen ““
4) Die Centralkommission hat: a) den dem Deutschen Reiche zugewiesenen Raum unter eie von den Landeskommissionen vertre⸗ tenen Produktionsgebiete zu vertheilen, b) den Ausstellungsplan fest⸗ zustellen und dafür Sorge zu tragen b0 derselbe an Ort und Stelle entsprechend ausgeführt werde, cC) die 8 errichtung und Ausstattung der Ausstellungsräume zu leiten, und für die Schränke und sonstigen Ausstellungsbehälter Normalien festzustellen, d) für die Empfang⸗ nahme, die Auspackung, die Aufstellung, die Beaufsichtigung, die Ver⸗ packung und die veveree. der Ausslellungsgüter; einschließlich der Emballage und Behälter, die nöthigen Anstalten zu treffen, e) die etwaige Kerfertigung eines gemeinsamen deutschen Katalogs und Aus⸗ heee heghs zu leiten, sowie in Betreff der Betheiligung des Deut⸗ chen Reichs an der internationalen Jury die erforderlichen Bestim⸗ mungen zu erlassen, f) die Interessen der deutschen Aussteller gegen⸗ über dem General⸗Direktor der Ausstellung zu vertreten.
5) Zur Vertretung des Reichs an Ort und Stelle werden von dem Neichskanzler Mitglieder der Centralkommission und im Falle des Bedürfnisses auch andere Sachverständige als Kommissarien bestellt.
6) Die Landeskommissionen haben a) die Aufforderungen zur Betheiligung an der Ausstellung zu erlassen und unter Berücksich⸗ tigung der vom Bundesrathe zu fassenden Beschlüsse die Theilnahme⸗ Bedingungen zu veröffentlichen, b) die Anmeldungen entgegenzuneh⸗
bes Hälfte dieses
d. J. eine Uebersicht des für die einzelnen G erford Raumes an die Lentrolkon misston EEEA“ theilten Raum unter die einzelnen Aussteller zu vertheilen und eine Kopie der Vertheilungsliste spätestens bis zum 1. August d. J. der Centralkommission einzusenden, d) für die Bereitstellung der erforder⸗ lichen, unter Beachtung der dafur von der Centralkommission fest⸗ gestellten Vorschriften angefertigten Ausstellungsbehälter zu sorgen, b ng dies nicht etwa von der Centralkommission übernommen
7) Das Reich übernimmt a) die Kosten der Geschäftsführung der Centralkommission, b) die Kosten seiner Vertretung fäftghühr c) die durch die Theilnahme des Deutschen Reichs an der internationalen Jury etwa entstehenden Kosten, sowie die etwaigen Kosten eines ge⸗ meinsamen Katalogs und Ausstellungsberichts, 29 die Kosten der Her⸗ e Ausstattung und regelmäßigen allgemeinen Reinigung sämmtlicher zur Ausstellung benutzten Räume und Plätze, ferner die Kosten der Auspackung, Aufstellung und allgemeinen Beaufsichtigung der Ausstellungsgüter, die Kosten ihrer Versicherung gegen Feuers⸗ Fefahr, owie der Aufbewahrung der Kisten und Em büeen und des Verpackens behufs Rücksendung, e) die Platzmiethe.
„Alle übrigen Kosten, insbesondere a) die Kosten für Hin⸗ und Rücktransport der Güter, b) die Kosten für die Herstellung und den Transport der egr e c) die Kosten der Fundamen⸗ tirungen und ähnlichen besonderen Veranstaltungen, d) die Kosten für die Versicherung der Ausstellungsgüter während des Hin⸗ und Rück⸗ transports, e die theilnehmenden Staaten beziehungsweise nach ihrer näheren Bestimmung die Aussteller.
Einen detaillirten Voranschlag der aus der Ausführung dieser Beschlüsse sich ergebenden Kosten aufzustellen, ist zur Zeit unmöglich, da die bierbei zur Erwägung kommenden Verhältnisse sich nicht voll⸗ ständig übersehen lassen. Die Pariser Ausstellung vom Jahre 1867, an welcher der Norddeutsche Bund als Gesammtheit sich betheiligte, E“ in manchen Beziehungen einen Anhalt. Es ommt jedoch dabei in Betracht, daß die damals aufgewendeten Kosten, im ungefähren re von 250,000 Thlrn. im vorliegenden
all zum Theil zwar außer Betracht bleiben müssen, weil sie nicht
m Reich, .75 den einzelnen Bundesstaaten zur Last fallen, um Theil aber dadurch eine verwarire⸗ terung werden,
ß die für die Wiener Ausstellung zu E“ en Ausgaben die Aufwendungen auch für die aus Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Elsa vv n erfolgende Betheiligung zu umfassen haben. 8* Betreff der in 7*mꝙ zu nehmenden Gesammtsummen werden
r den Reichshaushalts⸗Etat für 1873 die nöthigen Erläuterungen vorbehalten. Durch den Nachtragsetat ist nur eine erste RNate von 50,000 Thlrn. vrS;e“ um 88 die noch in diesem Jahre auf⸗ laufenden Kosten Deckungsmittel zu gewinnen. Da mit Sicherheit anzunehmen ist, b. der Gesammtkostenbetrag ein Vielfaches dieser Summe bilden wird, und da die Ausgaben dieses Titels ihrer Natur nach von einem Jahr in das andere übertragbar sind, so erscheint die Ausbringung dseser Abschlagssumme durch den Nachtragsetat für 1872 unbedenklich. 8
9
weise zu Madrid am 12. Januar und zu Berlin am 7. bruar d. J. unterzeichneten Uebereinkünfte mit Spanien und Italien über die E1““ der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den genannten Staaten bestehenden Konsular⸗Verträge auf das Deutsche Reich, lauten in einer deutschen Uebersetzung resp. im deut⸗
1. Konsular⸗Vertrag zwischen Deutschland und Spanien.
Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reiches einerseits und Se. Majestät der König von Spanien andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Pefußnifse, Rechte, Privilegien und Immunitäten der konsularischen Agenten in den beiderseitigen Gebieten der vortragenden Theile näher zu bestim⸗ men, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar:
Se. Majestät der Deutsche Kaiser, Köͤnig von Preußen Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Mafestät dem Könige von Spanie Freiherrn Julius von Canitz und Dallwit,;,,. und Se. Majestät der König von Spanien 1““ den Deputirten der Cortes, Seinen Staats⸗Minister Don Bonifacio de Blas et Muñotz, welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen gegenseitigen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekom⸗ men sind:
Art. 1. Die Bestimmungen des zwischen dem Norddeutschen Bunde und Spanien am 22. Februar 1870 abgeschlossenen Konsular⸗ Vertrages sollen auf die konsularischen Agenten des Deutschen Reichs in Spanien und auf die konsularischen Agenten Spaniens im Gebiete des Deutschen Reichs dergestalt Anwendung finden, daß die gedachten konsularischen Agenten alle Befugnisse haben und aller Rechte, Im⸗ munitäten und Privilegien theilhaftig werden sollen, welche in dem gedachten Vertrage zu Gunsten der konsularischen Agenten der vertra⸗ genden Theile stipulirt sind. Es wird ferner verabredet, daß alle in dem gedachten Vertrage enthaltenen Stipulationen als in Gültigkeit und Rechtskraft zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien be⸗ trachtet werden sollen.
Art. 2. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt und die Rati⸗
men, zu sichten und demnächst und zwar spätestens bis zum 20. April
E 11“ “ 5 1“ X“
fikations⸗Urkunden werden zu Madrid binnen einer Frist von zwei Monaten ausgewechselt werd B. 5
— Die dem Reichstage ebenfalls vorgele ten, beztehungs.
gegenwärtigen V versehen.
II. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und
Namen des Deutschen Reiches einerseits, und Se. Maje
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den ag unterzeichnet und denselben mit ihren Siegeln
8
“ .
gez. Sentiod Blas. 8
Gesche u Madrid, den 12. Januar 1872.
sc beni ö“ Zanuar
gez. Canitz. Italiem⸗
Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Peruhen 58 ät der König
von Italien andererseits, von dem Wunsche geleitet, die 82ö82 n
Rechke, Privilegien und Immunitäten der konsularischen Agenten
den beiderseitigen Gebieten der vertragenden Theile festzustellen, haben
dur — 1 wendig, die Rechte, welche die Konsular⸗Konvention mit Italien vom
8
nien vom 22. Februar 1870 (Bundesgesetzblatt Seite 99
weh über die folgenden
Bunde und Italien am 21 Dezember 1 vertrages sollen auf die konsularischen Agenten des Deutschen Reiches
munitäten und
Lllslssen einen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und zu
erhöchst Ihren Bevollmächtigten ernannt: Se. Ioören Fhe⸗ der Deutsche Kaiser,
Allerhöchst Ihren Geheimen Legations⸗Rath Bernhard
v;“
König von
König, Se. Majestät der König von IZtalien: Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von 1“
1
reußen, Graf von Launay 1
rtikel übereingekommen sind: 88
rt. 1. Die Bestimmungen des zwischen dem Norddeutschen 1 868 abgeschlossenen Konsular⸗
in Italien und auf die konsularischen Agenten Italiens im Gebiete des Deutschen Reiches dergestalt Anwendung finden, daß die gedachten konsularischen Agenten alle Befugnisse haben und aller Rechte, Im⸗ rivilegien theilhaftig werden sollen, welche in dem edachten Vertrage zu Gunsten der konsularischen lgenten der ver⸗ agenden Theile stipulirt sind. Es wird ferner verabredet, daß alle in dem gedachten Vertrage enthaltenen Stipulationen als in Gültig⸗ eit und Rechtskraft zwischen dem Deutschen Reiche und Italien be⸗ rachtet werden sollen. 1 Art. 2 Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt, und die Ra⸗ ifikationsurkunden werden zu Berlin binnen einer Frist von drei onaten “ Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und denselben mit ihren Siegeln
ersehen. - 8 eschehen zu Berlin, den 7. Februar 1872. 8 8) König.
(L. S.) Launay.
Der Abschluß dieser Uebereinkünfte, bemerken die Motiven, war die Gründung des Deutschen Reiches bedingt. Es war noth⸗
1. Dezember 1868 (Bundesgesetzblatt 1869 Seite 113) und ga- Fa. en An⸗
gehörigen und den Konsuln des Norddeutschen Bundes in beiden Län⸗
in einräumten, auf die Angehörigen und die Konsuln des Deutschen
KReiches zu übertragen und es konnte diese Uebertragung mit voller
rechtlicher Wirkung nur durch einen förmlichen Staatsvertrag er⸗
folgen. Die Ausdehnung der, den Angehörigen und den Konsuln Ztaliens und Spaniens in Norddeutschland zugestandenen Rechte auf
Süddeutschland setzte die nämliche Form voraus. Die im Artikel 2 des Vertrages vom 12. Januar d. J. verab⸗
redete Ratifikationsfrist ist im Einverständniß mit Spanien verlängert worden.
— Die am 11. Dezember v. J. hierselbst unterzeichnete
8 3 Konsular⸗Konvention mit den Vereinigten Staaten
von Amerika ist dem Reichstage mit folgender Denkschrift
vorgelegt worden:
dringender geworden. Behörden gegenüber
Vertrage
In Folge der sich steti entwickelnden Verkehrsbeziehungen zwi⸗ schen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika haben die Geschäfte der im Gebiete der letzteren angestellten deutschen Kon⸗ suln mehr und mehr zugenommen. Damit ist das Bedürfniß, die persönlichen und Amtsrechte derselben vertragsmäßig sicher zu stellen, Dieses Bedürfniß machte sich namentlich den eltend. Es kam kaum ein, unter Intervention deutscher Konsuln geführter Rechtsfall vor, in welchem nicht die Ge⸗ genpartei von der zweifelhaften Stellung der Konsuln Vortheil zu ziehen suchte, so daß es oft einer Deklaration der Regierung in
Washington bedurfte, um nur dem Konsul als solchen Anerkennung
u verschaffen. Es sind deshalb mit der Regierung der Vereinigten Staaten über den Abschluß einer Konsular⸗Konvention Verhandlun⸗ en gepflogen, ve-. zu dem am 11. Dezember v. J. unterzeichneten eführt haben. 8
Derse 2 btehen im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie die Deutsch⸗Italienische Konsular⸗Konvention vom 21. Dezember 1868. Dies gilt namentlich von den Artikeln 1—9 und 11—-16, welche sich den Artikeln 1 — 10, resp. 13— 19 des Deutsch⸗Italienischen Vertrages, zum Theil wörtlich, anschließen. Die Klau el der meist “ Nation, welche sich im Deutsch⸗Italienischen Vertrage in einem beson ⸗ deren Artikel (19) findet, ist in dem Artikel 3 des Deutsch⸗Amerika⸗
nischen Vertrages eingerückt und zwar in einer Fassung 1 welche die Verabredung nicht au 0r
f künftige rivilegien beschränkt, sondern auch
bereits gewährte umfaßt. In demselben Artikel 3 ist weiter das bgreiten genih wie im Heug ch⸗Italienischen Vertrage auf die Eigen⸗
schaft als Berufskonsul, sondern auf die Nicht⸗Staatsangehöri keit im
e nteresse
Lande der Residenz gelegt.
1 lienischen en,- da die Verhältnisse in Amerika dies nicht
weil die überwiegende Zahl der deutschen Konsuln in ereinigten Staaten Wahlkonsuln sind.
„Im Artikel 10 haben bei Nach aßfällen für die Konsuln nicht so weit gehende Besugnisse erlangt werden können, als im Deutsch⸗ 8 estat⸗ teten. Auch in seiner gegenwärtigen assung ist der Artikel nüßlich.
Die im Artikel 17 enthaltene Verabredung über den Schutz der
abrik⸗ und Handelszeichen wurde von der amerikanischen . 2,8.
ringend beantragt und war um so weniger abzulehnen, als alle übri⸗
en Bestimmungen des Vertrages für Deutschland von größerem erthe sind, als für Amerika.
Der Senat der Vereinigten Staaten hat der Konvention die ver⸗ fassungamäͤßige Genehmigung bereits ertheilt.
(Die angezogenen Artikel 10 und 17 lauten: 2
Art. 10. Falle, daß ein Angehöriger des Deutschen Reichs in den Vereinigten Staaten oder ein Angehöriger der Vereinigten Staaten im Deutschen Reiche sterben sollte, ohne in dem Lande seines Ablebens bekannte Erben oder von ihm ernannte Testamenktsvollstrecker zu hinterlassen, so sollen die kompetenten Landes⸗ behörden den nächsten Konsularbeamten der Nation, welcher der Ver⸗ storbene angehörte, von diesem Umstande alsbald in Kenntniß setzen, damit die erforderliche Benachrichtigung den betheiligten Parteien un⸗ verzüglich übermittelt werde. G
Der gedachte Ee soll das Recht haben, persönlich oder durch einen Beauftragten bei allen eesg en für die ab⸗ wesenden Erben oder Gläubiger aufzutreten, bis diese einen Bevoll⸗ mäͤchtigten ernannt haben.
In allen Erbfällen sollen die Angehörigen eines jeden der kon⸗ trahsrenden Theile in dem Gebiete des anderen Theiles nur diejenigen Abgaben entrichten, welche sie entrichten müßten, wenn sie Angehöͤrige desjenigen Landes wären, in welchem der Nachlaß sich befindet oder die gerichtliche Verwaltung desselben stattfindet. 1
Art. 17. In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik⸗ oder Handelszeichen sollen die Angehörigen Deutschlands in den Vereinigten Staaten von Amerika, und die Amerikaner in Deutschland denselben Schutz, wie die Inländer, genießen.)
— Der am 2. März d. J. zu Lissabon unterzeichnete Handels⸗ und Schiffahrts⸗Vertrag mit Hn a i
welchen der Bundesrath dem Reichstage zur verfassungsmäßigen
Gesen Süng vorgelegt hat, wird durch folgende Denkschrift erläutert:
Die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Portugal ent⸗ behrten bis jetzt der vertragsmäßigen Regelung. Die vor mehr als einem Vierteljahrhundert zwischen einzelnen deutschen Staaten und Portugal abgeschlossenen Verträge, insbesondere der preußisch⸗portu⸗ giesische Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag vom 20. Februar 1844 — preußische Gesetz⸗Sammlung S. 151 — tragen die handelspolitische Signatur der Zeit, in welcher sie zu tande gekommen sind. Die beiderseitigen Schiffe waren nur in engeing der eigent⸗ sichen Schiffsabgaben den eigenen Schiffen unbedingt gleichge⸗ stellt, in Ansehung der Ladungsabgaben war . Gleichstellung auf die direkte Fahrt und au die Fahrt von den sogenannten Vorhäfen — den Häfen zwischen Maas und Elbe — beschränkt. Jir Betreff des Tarifs für die Einfuhr und Ausfuhr waren nur au nahmsweise Belastungen des Sene tser Verkehrs ausgeschlossen; Begünstigungen, welche der eine Staat einem dritten Staate in Folge eines Handelsvertrages etwa einräumen würde, sollte der andere Staat nur dann in Anspruch nehmen können, wenn er entweder gleiche Vortheile oder Aequivalente gewährte, deee seseenns sodann einem besonderen Uebereinkommen vorbehalten bleiben sollte.
Der damals gültige portugiesische Tarif vom 20. März 1841 war dem Handel ungemein wenig günstig. Er unterwarf nicht blos die Einfuhr der fertigen Waaren, sondern auch die der Vobstos sehr hohen Abgaben, zu welchen noch ein Zuschlag von 3 pCt., be immt für die Tilgung der Noten der Bank von dcsehan hinzutrat. Auch die Aussuhr war durchweg mit Zöllen belastet. Eine Ermäßigung einzelner Zollsäte erfolgte erst durch das Königliche Dekret vom 18. August 1852. Ferner wurde durch Koöͤnigliches Dekret vom 31. Dezember 1852 zwar ein neuer 8 allgemeiner Zolltarif ver⸗ öffentlicht, dessen Ausführung später je och wieder suspendirt. Auch der allgemeine Tarif vom 23. August 1860, mit welchem eine libe⸗ ralere Handeispolitik in Portugal beginnt, enthielt noch immer in 866 Positionen protektionistische Soll tze und gewährte hauptsächlich nur insofern dem Verkehr eine Erleichterung, als mit demselben für diejenigen Waaren, welche nach dem Gewicht verzollt werden, die Anwendung des metrischen Gewichtssystems bei der Zollabfertigung angeordnet wurde. Erst das Gesetz vom 14. Februar 1871 führte eine Ermäßigung der Zollsätze in größerem Umfange herbei. Durch das⸗ selbe wurden von den 866 Positionen des allgemeinen Tarifs 185 Artikel für zollfrei erklärt, darunter die Mehrzahl der Nohofte und 256 Artikel, darunter Vaumwollen⸗, Wollen⸗, Leinenwaaren, Papier⸗ e und chemische Produkte, im Zoll erheblich ermäßigt. Auch
ie Ausfuhrzölle erfuhren für die nicht besonders genannten Artikel eine Ermäßigung. Das Gesetz ist ferner insofern von Bedeutung, als durch dasselbe die Regierung ermächtigt wurde, die Tarifsätze ad valorem bei denjenigen Artikeln in fixirte Zölle umzuwandeln, bei welchen diese Umwandlung zu ermöglichen ei. Das neueste Gesetz vom 17. Dezember 1870, durch welches Abänderungen des Zolltarifs vorgenommen wurden, hat hauptsächlich den Zweck, dem Verkehr der portugiesischen Kolonien mit dem Mutterlande Erleichterungen zu I e Dasselbe enthält jedoch auch für einzelne nament⸗
ch für Zucker und Kaffee, Ermäßigungen der Zollsätze des allge⸗ meinen Tarifs.