Personal-Verän v e. Portepee⸗Fähnriche ic. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 16. März 1872. Wolter, Maj. u. Eskadr. Chef im 1. Westfäl. Hus. Regt. Nr. 8, als etatsmäß. Stabsoff. in das 1. Hess. Hus. Regt. Nr. 13 versetzt. Cleve, Ritim. und Eskadr. Chef im 1. Westfal. Hus. Regt. Nr. 8, zum Major mit Beibehalt der Eskadr. befördert. Bri xe Kajor u. Eskadr. Chef im Schlesw. Holst. Ulan. Regt. Nr. 15, v. Lepel, Major, aggreg. dem 1. Hannov. Ulan. Regt. Nr. 13 und kommdrt. als Adjut. beim Gen. Kommdo. XIV. Armee⸗ Corps, unter Belassung in diesem Kommdo. und unter gleichzeitiger Versetzung in das Rhein. Kür. Regt. Nr. 8) Gr. v. d. Gröben! Maj. vom Garde⸗Hus. Regt. u. kommd. als Adj. b. Gen. Kmdo. V. A.⸗⸗C., v. Funke, Major à la suite des 1. Hannov. Drag. Regts. Nr. 9 und kommandirt als Adjut. beim General⸗Kommando des Königl. Württemberg. (XIII.) Armee⸗Corps, Edler v. d. Planitz, Major u. Escadr. Ebe im Schleswig⸗Holstein. Hus. 2 Nr. 16, Patente ibrer Charge verliehen. Jachmann, Rittm. u. scadr. Chef im 1. Hess. Huß Regt. Nr. 13 zum Major mit Beibehalt. der Escadr. befördert. v. Loßberg, Rittm. v. Rhein. Kür. Regt. Nr. 8, unter Belassung in seinem Kommando als Adjut. beim General⸗Kommando des X. Armee⸗Corps, in das Ostpreuß. Kür. Regt. Nr. 3, Graf Wrangel, ersetzt. Graf v. Bredow, Rittm. v. 1. Garde⸗Ulan. Regt., unter Belassung in seinem Kommando als Adjut. beim General⸗Kommdo.
es VII. Armee⸗Corps, in das Westf. Ulan. Regt. Nr. 5 versetzt. Den 31. März 1872. Gr. v. d. Groeben, Oberst und Commdr. des 1. Brandenb. Ulan. Regts. (Kaiser von Rußland) Nr. 3, zum Kurmärk. Drag. Regt. Nr. 14, Behufs Uebernahme des Kom⸗ mandos desselben für den beurlaubten Regts. Commdr., kommandirt. Den 2. April 1872. v. Drabich⸗Waechter, Ober und Abtheil. Commdr. im Westf. Fest. Art. Regt. Nr. 7, zum Pomm. Regt. Nr. 2, Behufs Vertretung des erkrankten Regts. Commdrs., kommandirt. Berger) Oberst à la suite des 1. Nass. Inf. Regts. Nr. 87, unter Belassung in seinem Verhältniß als Direktor der Ober⸗Militär⸗Examinations⸗Kommission, zu den von der Armee mit der Uniform des 1. Nass. Inf. Regts. Nr. 87 versetzt. v. Schierstedt, r. Lt. vom 1. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 26, Unter Entbindung von seinem gegenwärtigen Kommdo. zur Intendantur, eistung als Erzieher bei dem Kadettenhause in Potsdam
1. Mai 1872 bis zum 1. Mai 1873 kommandirt.
B. Abschiedsbewilligungen zc.
n 2. April 1872. Kiesel, Sec. Lt. von der Reserve des 3. Posenschen Inf. Regts. Nr. 58, mit Pension und seiner bisherigen
Uniform der Abschied bewilligt. sss.
Beamte der Militär⸗Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. —
Den 9. März 1872. Güttke, Intendantur⸗Sekret. vom I. Armee⸗Corps, zum Garde⸗Corps versetzt.
Den 20. März 1872. Meyerz Zahlm. Aspirant vom 1. Bat. 6. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 55, zum Zahlm. bei dem 2. Bat. dieses Regts. ernannt.
Den 25. März 1872. VII. zum III. Armee⸗Corps, stand der Intendantur 8 Vorf Intendantur der 20. Division zum X. Armee⸗ Corps, Klie, Inten⸗ dantur⸗Rath und Vorstand der Intendantur der 1. Division, als Vorstand der Intendantur der 28. Division zum XIV. Armee⸗Corps, Rasch, Intendantur⸗Assessor und Vorstand der Intendantur der 20. Diviston, als Vorstand der Intendantur der 17. Division zum IX Armee⸗Corps, Steinbeck, nicht etatsmäßiger Intendantur⸗Assess. vom V. zum 1. 2 rmee⸗Corps versetzt.
Baltz Intendantur⸗Rath vom Marcard, Major und Vor
4prozentiges vormals Nassauisches Staatsanlehen von 4,000,000 Fl. d. d. 29. November 1858.
Bei der am 9. cr. stattgehabten neunten Verloosung der Partial⸗ des unter Vermittelung des Bankhauses M. A. von in Frankfurt a. M. negociirten 4 prozentigen Nassauischen Staatsanlehens von 4,000,000 Fl. d. d. 29. No⸗
vember 1858 sind nachverzeichnete Nummern gezogen worden: * Zur Rückzahlung auf den 30. Juni 1872. Lit. F. Fl. Nr. 54. 121. 462. 1416. 1526. 1570. 1756. u. 1879. über 800 Fl. = 457 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. Lit. G. 325. 474. 475. 848. 1146. 1157. 1325. 1336. u. 1692. = 1028 Thlr. 17 Sgr. 2 Pf.
263. 368. 501. 558. und = 857 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. 355. 360. 446. 1144. 1183. 1223. 1503. 1504. .2670 2780. 2861. 3319. 3445. 4021 und 4055. [.= 5428 Thlr. 17, Sgr. 2. Pf. Nr. 59. 646. 745 und 843. 4 Stück über 21 Sgr. 5 Pf. Summg 45 Stück
10,057 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf.
zahlung auf den 31. Dezember 1872. Nr. 105. 123. 711. 1111. 1378. 1553. 1778. 1901 über 900 Fl. = 514 Thlr. 8 Sgr. 7 Pf. 2 76 77. 992. 1399. 1579. 1685 un ber 1600 Fl. = 914 Thlr. 8 Sgr. 7 f Nr. 82. 214. und 722. 3 Stück über 900 Fl. 7 Pf. Lit. J. à 500 Fl. Nr. 178. 430. 1203. 1480. 1650. 1759. 1925. 2447, 2992.
* 90,2 A 6 A
9
* — b
9% 8
der 8. Division, als Vorstand der
3172. 3396. 3463. 3734 5428 Thlr.
1“
3746.
Lit. K. à 1000 Fl. über 5000 Fl.
4 Stück über 17,900 Fl. oder
8
613. 757. und
4 Sgr. 3 Pf.
10,228 Thlr. 17 Sgr. 2 Pf. “ Die Inhaber dieser Partial⸗Ooliggationen. werden hiervon mit
dem Bemierken benachrichtigt, daß sie ie Kapitalbeträge, deren Ver⸗
zinsung nur bis zum betreffenden Rückzahlungstermine erfolgt, sowohl
bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild & Söhn
in Frankfurt a. M., als auch bei der Königl. Regierungs⸗
Hauptkasse in Wiesbaden;- sowie bei jeder Königl. Regie⸗ rungs⸗Hauptkasse bei der Königl. Stae“ ungskasse in Berlin, der Königlichen Kreis assein Frank⸗ urt a. M. und bei den Königlichen Bezirks⸗Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück gegen Rückgabe der Par⸗ tialk⸗Obligationen mit dem dazu gehörigen, nach dem 30. Juni 1872 fälligen Zinscoupon Ser. I. Nr. 8 nebst Talon, resp. dem Talon erheben können. 8 Die Beträge der etwa fehlenden, üehpeen Zinscoupons werden von dem zu zahlenden Kapitale zurück⸗ chalten.
1 Verzeichniß der in früheren Verloosungen gezogenen noch nicht eingelösten Obligationen. Rückzahlbar am; 1. De⸗ ember 1866. Lit. F. Nr. 559. Rückzahlbar am 30. Juni 1869. ren. F. Nr. 1458 und 1537. Lit G. Nr. 323. 696 und 984. Li. J. Nr. 1253. 3676 und 4154. IEI Rückzahlbar am 31. Dezember 1869: Lit G. Nr. 773. 1515. 1997. Lit. H. Nr. 261. Lit J. Nr. 49. 1368. 2890. 3292. 3588. und 4136. Rückzahlbar am 30. Juni 1870⸗ Lit. F. Nr. 35 u. 1146. Lir. G. Nr. 1856. Lit. H. Nr. 242. Lit. J. Nr. 53. 1538 u. 2634. Lit K. Nr. 893. Rückzahlbar am 31. Dezember 1870: Lit. F. Nr. 141. 893. 910. 1001 u. 1037. Lit. G. Nr. 190. 491 u. 1085. Lit. H. Nr. 134. 241 u. 615. Lit. J. Nr. 44. 618. 1311. 1888 u. 3526. Lit. K. Nr. 114. 266 u. 929. Rückzahlbar am 30. Juni 1871: Lit F. Nr. 125. 171. 353. 472. 887 u. 1332. Lit. G. Nr. 86. 1468 u. 1577. Lit H. Nr. 860 u. 941. Lit. J Nr. 434. 549. 553. 889. 2690. 2697. 2983 u. 3263. Lit. K. Nr. 712. 802 u. 803. Rückzahlbar am 31. Dezember 1871: Sämmtliche, nach Bekanntmachung vom 7. März 1871 für diesen Termin gezogene Obligationen. 3 Wiesbaden, den 13. März 1872. 11q“ Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: v. Dresle
8 RNeichfeage 3 Angelegenheiten.
Berlin, 10. April. Dem Reichstage ist folgender Ent⸗
wurf eines Gesetzes, betreffend die Einrichtung und die PBefkugntse des Rechnungshofes, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach eacee Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was olgt: 1 Se Rechnungshof des Deutschen Neichs ist eine dem Kaiser unmittelbar untergeordnete, der Reichsverwaltung gegenüber selbst⸗ ständige Behörde, welche die Kontrolle des gesammten Reichshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Reichsgeldern über Zugang und Abgang von Reichscigenthum und über die Verwaltung der Reichsschulden zu
führen hat.
2 Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Zahl von Direktoren und Räthen. Als Präsident fungirt der Chef⸗Präsident der preußischen Ober⸗Rechnungskammer. b
Die Direktoren und Räthe werden vom Bundesrathe gewählt und vom Kaiser ernannt.
§. 3. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Rech⸗ nungshofes sein. Gsga
§. 4. Nebenämter oder mit Remuneration verbundene Neben⸗ beschäftigungen dürfen dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rechnungshofes weder übertragen, noch von ihnen übernommen werden. Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder des Bun⸗ desraths oder des Reichstages sein.
§. 5. Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rech⸗ nungshofes gelten bis zum Erlaß besonderer reichsgesetzlicher Vor⸗ schriften die Bestimmungen der §§. 23 — 26 des Gesetzes, betreffend die
Errichtung eines obersten Gerichtshofes für andelssachen vom 12. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzblatt S. 201) mit der Maßgabe, daß: 1) an Stelle des Plenum des Ober⸗Handelsgerichts das Plenum des Rechnungs⸗ hofes tritt und daß im Falle des §. 25 a. a. O. die Verrichtungen des Staatsanwalts, und des Untersuchungstichters von je einem Mit⸗ gliede des Rechnungshofes, welches der Präsident ernennt, wahr⸗
enommen werden; 2) befüglich der Höhe der Pensionen die Vor⸗ bbrite in Anwendung kommen welche darüber in demjenigen
undesstaate gelten, aus dessen Dienst das Mitglied des Rechnungs⸗
hofes berufen ist. 1
§. 6. Alle Beamten des Rechnungshofes, mit Ausschluß der
Mitglieder, ernennt der äsident und zwar aus den geeigneten Be⸗ amten sämmtlicher Ba Er übt über dieselben die Dis⸗ ziplin mit den Befugnissen aus, welche den obersten Reichsbehörden rücksichtlich der ihnen untergeordneten Beamten zustehen.
§. 7. Der Geschäftsgang bei dem Rechnungshofe wird durch ein
Regulativ geregelt, welches auf Vorschlag s Neceaendofes im
Einvernehmen mit dem Bundesrathe durch Kaiserliche Verordnung
efer und dem Reichstage zur Kenntnißnah
Thlr.
unentgeldlich mit abzu⸗
der Rechnungshof berechtigt, diejenigen we
*
1““ “
me mitgetheilt wird.
em Regulativ sollen besonders auch die Bestimmungen enthalten
Fn welche zur Geschäftsleitung des Präsidenten erforderlich sind.
Bis zum Erlaß dieses Regulativs bleiben die bisher ergangenen In⸗
struktionen üver den Geschäftsgang in so weit in Kraft, als sie mit den in diesem Gesetz festgestellten Grundsätzen kollegialischer Berathung und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes vereinbar sind.
§. 8. Der Rechnungshof faßt seine Beschlüsse nach Stimmen⸗ mehrheit der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei
gleicher Theilung der Stimmen den Ausschlag giebt.
Die kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist jedenfalls erforderlich, wenn 1) an den Kaiser Bericht erstattet, 2) die für den Bundesrath und Reichstag bestimmten Bemeckungen (§. 19) festgestellt, 3) allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende abgeändert, 4) all⸗ gemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert, 5) über Anordnungen der oberssen Verwaltungsbehörden Gutachten abgegeben werden sollen.
§. 9. Der Revision durch den Rechnungshof unterliegen zuvör⸗ derst alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung des festgestellten Reichshaushalts⸗Etats (Artikel 69 der Reichsverfassung) und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, ingleichen der Rechnungen derjenigen Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche aus Reichsmitteln unter⸗ halten oder mit Zuschüssen bedacht werden, und deren Verwaltung lediglich durch Reichsbehörden, oder durch von Reichswegen angestellte Beamte ohne Betheiligung der Interessenten an der Rechnungs⸗Ab⸗ nahme oder Entlastung geführt wird.
Die Rechnungen über die Ausgaben und Einnahmen des Rech⸗ nungshofes gelten als entlastet, wenn die Rechnungen der Kasse der preußischen Ober⸗Rechnungskammer, in welchen dieselben nachgewiesen werden, die durch §. 9 des preußischen Gesetzes, betreffend die Einrich⸗ tung und die Befugnisse der Ober⸗Rechnungskammer, vom 27. März 1872 vorgesehene Decharge erhalten haben.
Ausgenommen von der Revision durch den Rechnungshof sind allein die Rechnungen über die in den Etats ausgesetzten Fonds zu geheimen Ausgaben. b
§. 10. In Betreff derjenigen Beträge welche den einzelnen Truppentheilen des deutschen Heeres und der Kriegsmarine behufs der Anschaffung ihrer Bedürfnisse zur Selbstbewirthschaftung überwiesen werden, hat die Prüfung des Rechnungsbhofes auf die Verausgabung derselben an die betreffenden Truppentheile im Ganzen ohne Kon⸗
rollirung der weiteren Verwendung sich zu beschränken. Es stehs⸗ indeß dem Rechnun shof auch in Betreff dieser Beträge die Befugniß u, die nach den bestehenden Vorschriften geführten und durch die be⸗ ehenden Revisions⸗Instanzen geprüften achweise über deren Ver⸗ wendung von Zeit zu Zeit einzufordern, um sich von der vorschrifts⸗ mäßigen Verwaltun derselben zu überzeugen.
Desgleichen wird die Innehaltung der etatsmäßigen Brot⸗ und Fourage⸗Kompetenz der Truppen und einzelner Empfangsberechtigten
es deutschen Heeres, welche dieselben während des nämlichen Rech⸗ nungsjahres je nach ihren wechselnden Aufenthalts⸗ ꝛc. Verhältnissen,
theils in der Garnison, theils auf Märschen und in Kantonnements aus verschiedenen Verabreichungsstellen erheben, nach wie vor von
den Militär⸗Verwaltungsbehörden des deutschen Heeres unmittelbar überwacht und jede dabei sich etwa herausstellende Ueberschreitung ebenso von denselben unmittelbar weiter verfolat und in entsprechen⸗ der Weise ausgeglichen. Der Rechnungshof ist jedoch besugt, von Zeit zu Zeit durch Einforderung belegter Kontrollnachweisungen sich Ueberzeugung davon zu verschaffen, daß diese Ueberwachung und etwa nöthige Ausgleichung ordnungsmäßig erfolgt.
§. 11. Zur Revision des Rechnungshofes gelangen ferner die
Rechnungen der Reichsbehörden, Reichs⸗Betriebsanstalten und Reichs⸗
Institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt das
gesammte nicht in Geld bestehende Eigenthum des Reichs. Inwieweit den Geldrechnungen die Inventarien beizufügen sind
oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist, bleibt der Be⸗
stimmung des Rechnungshofes nach Verschiedenheit der Kassen und
Institute überlassen.
§. 12. Von den in den §§. 9 und 11 beneen Rechnungen ist che von untergeordneter Bedeutung sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen von seiner
regelmäßigen Prüfung auszuschließen und die Revision, so wie die Entlastung derselben d
en Verwaltungsbehörden zu überlassen, bis dar⸗ üͤber bei eintretendem Bedürfniß durch Kaiserliche Verordnung ander⸗ weitige getroffen wird; der Rechnungshof soll jedoch von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und Nachweisungen einfordern, üm sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der Fonds, worüber sie geführt werden, vor schriftsmäßig erfolge.
Etwaige Abänderungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von der regelmäßigen Prüfung des Rechnungshofes ausgeschlossenen Rech⸗ nungen sind dem Bundesrathe und Reichstage jedesmal in kürzester Frist zur Kenntniß zu bringen.
§. 13. Die Revision der Rechnungen ist außer der Rechnungs⸗ Justifikation noch besonders darauf zu richten: a) ob bei der Erwer⸗ bung, der Benutzung und der Veräußerung von Reichseigenthum, bei der Erhebung von Reichseinnahmen! soweit solche durch Reichs⸗ behörden erfolgt und bei der Verwendung der Einkünfte des Reichs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften; unter genauer Beach⸗ tung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze, verfahren worden ist; b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Er⸗
ebnissen der Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke Abän⸗ erungen nöthig oder rathsam sind. . 1 914. Der Rechnungshof ist berechtigt; von den Behörden jede, bei Prüsung der Rechnungen un Nachweisungen für erforderlich er⸗ achtete Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Bücher und Schriftstücke zu verlangen. Der Präsident des Rechnungshofes ist befugt, Bedenken und
durch die Notatenbeantwortung nicht nachgewiesen wird,
““
Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kom⸗ missarien erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen.
Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen⸗ und Magazinrevisionen zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen Fällen der Absendung eines Kommissarius hat er jedoch dem Reichs⸗ anzler und, eintretenden Falles, dem Chef der betreffenden Kontin⸗
“ davon vorherige Mittheilung zu machen, damit die⸗
elben sich an den Verhandlungen durch einen von ihnen abzuerdnen⸗ den Kommissarius betheiligen können.
S. 15. Alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden, durch welche in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Reichs eine allgemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon bestehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen dem Rechnungshofe mit⸗ getheilt werden.
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassen⸗ und Magazinverwaltung so wie über die betreffende Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß des Rechnungshofes zu bringen, damit derselbe auf etwaige Bedenken, welche sich aus seinem Stand- punkte ergeben, aufmerksam machen kann. —
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahres⸗ rechnungen und Justifikatorien werden von dem Rechnungshofe er⸗- lassen. Derselbe hat sich darüber zwar vorher mit dem Reichskanzler beziehungsweise dem Chef der betreffenden Kontingentsverwaltung in Verbindung zu setzen, bei obwaltender Meinungsverschiedenheit steht ihm aber die entscheidende Stimme zu.
Von allen 3 die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen des — Bundesrathes oder des Reichstages ist dem Rechnungshof zur Kenntniß⸗ nahme Mittheilung zu machen.
§. 16. Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die
* 8—
Fristen zur Erledigung der dagegen aufgestellten Erinnerungen werden von dem Rechnungshofe festgestellt. 8 §. 17. Die rechnunglegenden und rechnungabnehmenden Behör⸗ den, mit Ausschluß der Reichs⸗Centralverwaltungen und der Central verwaltungen der Militärkontingente, sind dem Rechnungshofe in allen Angelegenheiten des Ressorts desfelben untergeordnet. Der Rechnungshof ist befugt, seinen erfügungen nöthigenfalls durch Fest⸗ setzung von Ordnungsstrafen, welche bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zur H he von 30 Thlrn. bemessen werden können, die schuldige Folge⸗- leistung zu sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung seiner Erlasse zu rügen.
Gegen Rechnungsleger, we che der Militärdisziplin unterworfen sind, verhängt der Rechnungshof Ordnungsstrafen nicht, sondern stellt die bezüglichen Anträge bei dem Chef der betreffenden Kontingents⸗ verwaltung.
§. 18. Der Rechnungshof ertheilt den rechnungsführenden Beam⸗ ten, wenn sie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die auf⸗ gestellten Erinnerungen, erledigt haben, eine Entlastung mit denjenigen Wirkungen, welche in den inn Anhange abgedruckten §§. 146 bis 153 Theil 1. Titel 14 des Preußischen Allgemeinen Landrechts einer Quit⸗ tung beigelsge sind. tellen sich Vertretungen des Rechnungsführers oder anderer Beamten bei der Rechnungsrevision heraus, 65 eg o hat der Rechnungshof nöthigen Falles die Eintragun derselben in das Soll der Einnahmen zum Zweck der weiteren eFeeree welche von der vorgesetzten Behörde zu betreiben ist, anzuordnen.
§. 19. Der Rechnung; welche der Reichskanzler nach Artikel 72 der Verfassung dem Bundesrathe und dem Reichstage über die Ver⸗ wendung aller Einnahmen des Reichs jährlich zu legen hat, sind die von dem Rechnungscoe unter selbständiger, unbedingter Verantwort⸗ lichkeit aufzustellenden Bemerkungen darüber beizufügen:
1) ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von dem Rechnungshofe revidirten Kassenrechnungen in Einnahme und Aus⸗ gabe nachgewiesen sind, 1.
2) ob und in wie weit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der Verausgabung oder Verwendung von Reichsgeldern oder bei der Erwerbung, Benutzung oder Veräußerung von Reichseigenthum Abweichungen von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Reichshaushalts⸗Etats oder der von dem Reichstage genehmigten Titel des Spezial⸗Etats (§ 20), oder von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen Ferlerzünßen „oder von den Bestimmungen der auf die Reichseinnahmen un Reichsausgaben oder auf die Erwer⸗ bung, Benutzung oder Veräußerung von Gesetze stattgefunden haben insbesondere
3) zu welchen Etatstiberschreitungen (§. 20); sowie zu welchen außeretatsmäßigen Ausgaben die Genehmigung des Bundesrathes und Rescsthg . noch nicht beigebracht ist.
§. 20. Etatsüberschreitungen sind alle Mehrausgaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des gesetzlich festgestellten Reichs⸗ haushalts⸗Etats oder gegen die von dem Reichstage genehmigten Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel in den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind und bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch n bei an⸗ deren ausgeglichen werden. Unter dem Ti es letats ist im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen jede Position, welche einer selbständigen Beschlußfassung des Reichstages unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.
In die zur Vorlegung an den Reichstag gelangenden Spezialetats sind bei den Besoldungsfonds die Stellenzahl und die Gehaltssätze, für die Disposition über diese Fonds maßgebend sind, aufzu⸗ nehmen. B
Eine Nachweisung der Etats⸗Ueberschreitungen und der außer- etatsmäßigen Ausgaben ist jedesmal spätestens in dem auf das Etats⸗ jahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrathe und dem Reichstage
eichseigenthum bezüglichen