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II. Nichtamtlicher Theil. e“ Banken. . evapant-eres e e⸗ zum 1 er tschen Reichs⸗Anzeiger und K oͤniglich Preußische
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Deutsche Fonds. Mr. pro 1870 1871 1 1870 άα 2 Deutsch-Ital. — bes Gea⸗ l1s. 86 Deutsch-Oesterr. 123 ⁄ bz G gw.F 12
othaer St.-An F FgPppresd. Wechsl. B Ee Brau. Königstadt ManheimerStadt-Anl. 4 lberk. W. u. D. B. 107 ¾ G do. Friedrichshöh Oldenburger Loose — Engl. Wechs. Bk. Etieza do. Schultheiss. Ausländische Fonds. Essener Bank.. — — Bresl. Bier Wisn.
8 Pfandbr. n. — Franz.-Ital. Bank — — Bresl. Wagg. Fab nen oh e.Er A. 89 Frnkf. Wechsl. B 114 ½ bz G [Bresl. Waggonb.
5 r. Stück —+— — 1— NVork St. Anl. 7 „u. G Gera. Hdl. u. Cr. B. 108 bz G (Hoffm.) . nn. 11 8 1 Sbr8 Hann. Disec. W. B — — Charlott. Chm. F.
— — Ch. Fbr. Schering 129 G Cichorienfabrik. — — Cöln-Müs. Brgw. 118 bz G Constantia. 109 ½ bz G [Contin. Gas... — — — Uoöö 1/12. 107 bz G Deutsche Bau-G. — 103 etwbz Dtsch. Eis. u. Bgb. — 103 etw bz [Eckert Maschinb. 1/1 u. 7— — Egells Masch... — 105 ⁄ bz G [Egest. Saline... 1/11. 124 5 bz G [Egest. Ultramar. — — — Elb. Eisenb. Bed. 1/1. Färberei Ullrich. — Förster versch. Frankf. Ban-Ges. 1/1. Friedr. Wilh. Str. — Georg Marien H 1/4 u. 10 Greppiner Werke 16/10. Gummifbr. Fonr. — 8 do. Volpiu. Schl. — HHamb. Wagenb. 15/11. sHarpen. Bgb. Ges. Er. Heinrichshall.. — Henricbsbütte.. 8 Hermsd. Portl. F.
1/1.
— Kiel. Brauerei.. 1/12. sKönigsb. Vulcan — Köpn. Chem. Fab. 15/11. sKRramsta. e [Landerw. u. B.-V 1/1 u. 7. Lauchhammer. 8 ELeopoldshall... 1/11. (döo. Vereinigt e IMagdeb. Baubk. [Mgd. F.-Ver.-G. hMasch. Freund. do. Wöhlert — 78 Nhm. Frister u. R.
— 9,8 do. Löwe 88 Industrie-Papiere. “ Div. pro 1870 1871 Nolte Gas-Ges.. A. Ges. f. Holzarb. — b Nordd. Papier. A. B. Omnibus-G. 4 ⅜ Oranienb. Ch. F. Adler Brauerei. — Osnabrück. Stahl. Ahrens’ Brauerei Pinnauer 1 Albertinenhütte. Redenhütte... A. D. Holzeompt. Renaissance-G.. Arthursberg. Rhein. Bau-Ges. Balt. Lloyd... Rhein. Westf. lnd do. 50proz. Rostock. Schiffsb.
Bauges. Plessner Rostock. Zucker v 8 — 1 do. Königstadt Schaaf Feilenh.. 113 ⅔ G nhia sgige Frsg en Neenun e, Diengnee dg ehc er, 8 Rechte zu, welche die am dienstlichen Wohnsitze des Reichsbeamten
do. Hofjäger Schles. Wagenb. “ — In je b Nokalita e geltende Gesetzgebung des einzelnen Bundesstaates dem Staate, do, “ 1“ 95 B Heftige fir den amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort ge⸗ hegte dugg 8 8g c 2 Behörden den Stasber veng ennhe gemag 2 zi. as neg 2.ꝙ §. 10. Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm über⸗ .21. Reichsbeamte, deren dien er Wohn im Aus⸗ vs 6 “ — rragene Amt der Verfassung, den Gesetzen und sonstigen Anordnungen lande befindet, behalten den ordentlichen persönlichen Serchtssameh 1 “ E. rarias nng; 898 entsprechend, gewissenhaft wahrzunehmen, und durch sein Verhalten welchen sie in ihrem Heimathsstaate hatten. In Erman 8n1. NaScees 2721 1 85. 87 2. auens, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen. “ — . v 2b 888 2 Ssg Nig wvacz “ §. 11. Aeber die vermöge stines Amts Lütm belannt gewordenen in mehrere Gerichtsbezirke gerheilt, so⸗ wird das zufümbige ericht 152 bz G do. Br. Schönebg “ u““ Angelegenheiten hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch⸗ Wege der Fee erarnhen durch allgemeine T 2 888 * Fpiege 24 8 nachdem das Dienstverhältniß aufgeloͤst ist Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen — 88 “ rrnhnen wng Steinkaus. Hütte 10ietwbz B §. 12. Reichsbeamte haben die F ehzche eines Gutachtens als . 22. Befindet sich der dienstliche Wohnsitz 8 keir nn f 120 B do. Holz-Compt. Stobwasser 80½ 6 Hechderönic ne, nicht die Genehmigung der vorgesetzten in einem Lande in welcenn eüiche ann asch ausgeschiosen vvne 1 ¹ 1129 8e 7 1 ienstbe e ertheilt ist, zu verweigern. e vorstehen b “ 8 v 1e 39 W Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste Beamie zugleich der Neichs⸗Konsulargerichtsbarkeit nach Maßgabe, b8 1102 bz ev,. Thler s . 9g8 822 bz G 1 snd ihr Zeugniß in Betreff derjenigen Thatsachen, auf welche die Gesetzes vom 8. November 1867 (Bundes⸗Gesetzblatt S. 137) unterlieg IIOetwbz do. Pkerdeb..- Thür. Eis Bed. 83 b G erpflichtung zur Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu ver⸗ §. 23. (Versetzung in ein anderes Amt.) Jeder Reichsbeamte 1092 bz Se. Pere. auf See 102 B weigern, als sie nicht dieser Verpflichtung in dem einzelnen Falle muß die Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range 113 z2 G d. VMlern 1 Viehmnarkt 982 bz G 8 b2 88 vorgesetzte oder zuletzt vorgesetzt gewesene Dienstbehörde ung dats nag nast IEET“ Vergütung der vorschrifts⸗ 113 b2 2 1 aee ea 84. entbunden sind. — 1 mäßigen Umzugskosten sich geta 4 I neür — e-Herseer T.een Ss 8 §. 13. ficd. Zulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung eines Reichs⸗ Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn 109 bz 6 Bochum B 8 à Westkal. Lloyd. 185 G beamten wegen dienstlicher Handlungen oder Unterlassungen wird die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder 103 bz G d s. u“ iener Gas⸗ FFe durch ein Reichsgesetz geregelt. Bis zum Erlasse dieses Gesetzes sind die Ortszulage oder endlich die Beziehung der für Dienstunkosten be⸗ FS Tcn 2 192 etwbz G [Zeitz. Wer e v- . dafür diejenigen in der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten ent⸗ sonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten fortfällt.
IO6etwbz G Böhm. Braub.-G. 935 bz G LZoolog. Gart. Obl. haltenen Bestimmungen maßgebend, welche am dienstlichen Wohnsitze §. 24. (Einstweilige Versetzung in den Ruhestand.) Jeder Neichs⸗ Redaction und Rendantur: Schwieger.
lin Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei 1“ (R. v. Decker).
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101 bz . 110 ½bz G Reichs ““ des Reichsbeamten für die Behandlung derselben Frage bezüglich der 8 .“ 18 8— Staatsbeamtelk gelten. Bei eee. Reichsbeamten, ac2. dienst⸗ 88 ½1 an Berlin, 11. April. Der dem Reichstage v legte licher Wohnsitz sich im Auslande befindet, mit Ausnahme der Wahl⸗ — [04 ½ bz G 8 Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse vensaete, kommen die in letzterer Beziehung am Orte des ordentlichen
8 ser Reichsbeamten, lautet: persönlichen Gerichtsstandes (§. 21) geltenden Bestimmungen zur An⸗
1/1. 320 etwbz G 2
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b2 G 7 7 1 d — Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König wendung. 3 531b von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, 8— §. 14. Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten I scrfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was und deren Stellvertretung werden vom Kaiser erlassen. 42 re folgt: “ Abwesenheitsfällen, zu denen die Beamten eines Urlaubs bbe §. 1. (Allgemeine Bestimmungen.) Reichsbeamter im Sinne nicht bedürfen (Reichsverfassung Art. 21), findet ein Abzug vom Ge⸗- 1305 6 1 dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher entweder vom Kaiser angestellt halte nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der Reichskasse 95 6 oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des zur Last. — 8 4 8 102 bz G Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist. 8 §. 15. Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, 1032 Auf Personen des Soldatenstandes findet dieses Gesetz nur in den Ehrenzeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von an⸗ vr. 8 §§. 125 bis 140 Anwendung. deren Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des Kaisers 1 6 §. 2 Sooweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem annehmen. . 8 IIfetwba B ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt, se. Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf aun gelten dieselben als auf Lebenszeit angestellt. sein Amt bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten b §. 3. Vor dem Dienstantritte ist jeder Reichsbeamte auf die Er⸗ Reichsbehörde.. [e“ füllung aller Obliegenheiten des ihm übertragenen Amts eidlich zu⸗ §. 16. Kein Reichsbeamter darf ohne üsn Genehmigung 190 ½6 9 verpflichten. der obersten Reichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung 127 be G6 8.4. Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine An⸗ mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen 1045bz stellungs⸗Urkunde. b oder ein Gewerbe betreiben. Dieselbe Feeee e en ist zu dem Ein⸗ 888 G Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte tritte eines Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs⸗ oder Auf⸗ 109 bz G verbundenen Diensteinkommens beginnt in Fesaneen besonderer sichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erforderlich. 922,6o Festsetzungen mit dem Tage des Amtsantritts, in etrefß später be⸗ Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 8 willigter Zulagen mit dem Tage der Bewilligung. Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
116 .5. Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im Voraus. §. 17. Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden 285 G Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, diejenigen Beamten zu bestim⸗ durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 121B men, an welche die Gehaltszahlung vierteljährlich stattfinden soll. WI“ Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäf⸗ 117 bz G Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt viertel⸗ tigung außerhalb ihres Wohnortes zustehenden Tagegelder und Fuhr⸗ 938 “ jährlich bezogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beför⸗ kosten, der Betrag der bei Versetzungen derselben zu vergütenden Fei erung in ein höheres Amt in gleicher Weise fortbeziehen. Umzugskosten und die Höhe der von den Reichsbeamten für die Be⸗- §. 6. Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von nutzung von Dienstwohnungen zu entrichtenden Vergütung wird durch Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden eine im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verord- ern Anspruch mit rechtlicher Wirkung weder cediren, verpfänden, noch nung des Kaisers geregelt. . 19724 6 sonst übertragen. 1 §. 19. Hinsichtlich 1) der Steuerpflichtigkeit des Diensteinkom⸗ 185 b; §. 7. Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung mensz der Wartegelder und Pensionen; 2) der Zulässigkeit einer Be⸗ 195 % 8 einer in den vea husgsszatse aufgeführten Stelle betraut ist, eine schlagnahme der Diensteinkünfte, Wartegelder und Pensionen; 3) der 1152 b G Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen Felchücse der Zwangsvollstreckung in das Vermögen oder gegen die -*4. für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Be⸗ Person kommen den aktiven und den aus dem Dienste geschiedenen Reichs⸗ 68 * soldung des Verstorbenen (Gna enquartal). Zur Besoldung im beamten gegenüber diejenigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, 105: b Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch welche an ihren Wohnorten für die Staatsbeamten maßgebend sind. 956 b x die sonstigen dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Dienst⸗ Für diejenigen Reichsbeamten jedoch, deren Wohnort außerhalb der Emolumente, soweit dieselben nicht als Vergütung für baare Aus⸗ undesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich der Zulässi keit einer lagen zu betrachten sind. An wen die Zahlung des Gnadenquartals Beschlagnahme der Diensteinkünfte, -. 1. oder Pensionen die zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte ienstbehörde. Das Gnaden⸗ Bestimmungen des preußischen Rechts zur nwendung. quartal kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein „Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der §. 8. Die Gewährung des Gnadenquartals kann in Ermange⸗ einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staatsbeamten hin- lung der im §. 7 bezeichneten Hinterhliebenen mit Genehmigung der schälich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen 1 obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Versorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen I1. 94 tb Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der d1. 1135 G .113 er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht aus⸗ Fnesheens von Reichsbeamten hinsichtlich der denselben aus v reicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu teichs, oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zu⸗ gSbz G. decken. fließenden gleichartigen Bezüge Anwendung. “ W“ 119 8g8 ¹ 9. In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten be. §. 20. Ingtelchen stehen FFaice 1) der Mitwirkung bei der 105 2 bz G wohnien Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf Siegeiung des Nachlasses eines Neichsbeamten, 2) des Vorzugrechts 158 ½ 8 des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. im Konkurse oder 1u““ desselben wegen der einem Reichsbeamten 97 bz B Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf ir Faßt sänende Mehes 18 Nearee. Fer-fce8 gefacgeten ase. [101 ½ bz 6 welche sein Nachlaß übergeht, eine vom odestage an zu rechnende dessen Behorden, im Verhältmiß zu den Reichsbeamten dieselben
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