1872 / 87 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

II. Nichtamtlicher Theil.

In dustrie-Papiere.

Deutsche Fonds.

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ManheimerStadt-Anl. 4 ½ Oldenburger Loose.

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Deutsch-Oesterr. Dresd. Wechsl. B. Elberf. W. u. D. B. Engl. Wechs. Bk.

Ausländische Fonds.

Essener Bank..

Warschauer Pfandbr. 5 [1/4. u. 1/10.

Sechwed. 10 Rthl. Pr. A. New-Xork St. Anl., New-Yersey.

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Eisenbahn-Stamm-Aktien.

Franz.-Ital. Bank Frnkf. Wechsl. B Gera. Hdl. u. Cr. B. Hann. Disc. W. B Hessische Bank. Int. Bank. Hamb.

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Prioritäten.

Tmserdam-Kotterdam - Boxtel-Wesel. Holländ. Staatsbahn..... Lundenburg-Grusshs. Alabama u. Chatt. garant. Calif. Extension... Chieago South. West. gar. kleine Fort Wayne Mouncie... Cansas Pacisie Oregon-Calik . Port Huron Peninsular .. Rockford, Rock Island.. South-Missouri Port-Royal. 1uA6“”“ St. Louis South Eastern. Central-Pacisiece.. Oregon-Paciie

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do. Lomb. Bank do. Prod. Makl. B.

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Gestern: Löbau-Zittauer Stamm-Aktien

II. und III. Ser. 92 bez.

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97 ¾ G. Berlin-Stettiner Lemberg- Czernowitzer II. Em.

Redackion und Rendantur. Schwieger.

Berlin, Druck und Verla ““

g der Königlichen Ge

(R. v. Decker).

heimen Ober⸗Hofbuchdruckerei 3

beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

waltungsbeamten ausgehen,

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88 72 8 Gesetz betreffend den Waffengebrauch des Militärs im Friedensdienste. Vom 28. März 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach crfolgier tson ns des Bundesrathes, für Elsaß⸗Lothringen was folgt:

§. 1. Das in Unserem Dienste zur Aufrechthaltung der öffent⸗ lichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit auftretende Militär ist be⸗ rechtigt, auf Wachen und Posten, bei Patrouillen, Transporten und allen anderen Kommando'’s, auch wenn solche auf Requisition oder zum Beistande einer Civilbehörde gegeben werden, in den nachstehend §§. 2—7 bezeichneten Fällen von seinen Waffen Gebrauch zu machen.

2 ird das kommandirte Militär bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen angegriffen, oder mit einem Angriffe gefährlich be⸗ droht, oder findet es Widerstand durch Thätlichkeit oder gefährliche Drohung, so bedient sich dasselbe seiner Waffen, um den Angriff ab⸗ zuwehren und den Widerstand zu überwältigen.

§. 3. Wenn das Militär bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der Waffen oder anderer zum Angriffe oder zum Wider⸗ stande geeigneter, oder sonst gefährlicher Werkzeuge auffordert, und es wird dieser v ge. nicht sofort Folge geleistet, oder es werden die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder aufgenommen, so macht das Militär von seinen Waffen Gebrauch, um den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen.

§. 4. Wenn bei einem Auflauf die bewaffnete Macht einschreitet, um den zusammengelaufenen Haufen auseinanderzutreiben und die Ruhe wiederherzustellen, so befiehlt der die Mannschaft Komman⸗ dirende dem Haufen, auseinanderzugehen und erwingt, wenn auf die zweite Wiederholung seinem Gebot oder dem durch Trommel⸗ schlag oder Trompetenschall gegebenen Zeichen nicht sofort genügt wird, durch Waffengebrauch den schuldigen Gehorsam. .

§. 5. Wenn bei Arrestationen der bereits Verhaftete entspringt oder auch nur einen Versuch dazu macht, so bedient sich das Militär der Waffen, um die Flucht zu vereiteln.

§. 6. Hierzu ist dasselbe auch in allen Fällen befugt, wenn Ge⸗ fangene, welche ihm zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom Transporte oder aus Gefängnissen zu entfliehen versuchen.

§. 7. Jede Schildwache (die Ehrenposten mit eingerechnet) 8 sich zum Schutze der ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen nöthigenfalls der Waffen zu bedienen. ö“

§. 8. Das Militär hat von seinen Waffen nur insoweit Ge⸗ brauch zu machen, als es zur Erreichung der in den vorstehenden §§. 2—7 angegebenen Zweecke erforderlich ist. .

Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn ent⸗ weder ein besonderer Befehl dazu ertheilt worden ist, oder wenn die anderen Waffen unzureichend erscheinen. Der Zeitpunkt, wann der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner An⸗ muß von dem handelnden Militär jedesmal selbst erwogen werden.

§. 9. Wird das Militär zum Beistand einer Civilbehörde komman⸗ dirt, so hat nicht die letztere, sondern das Militar und dessen Befehls⸗ haber zu beurtheilen, ob und in welcher Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll. Die Civilbehörde aber muß in jedem Falle, in welchem sie die Hülfe des Militärs nachsucht, den Gegen⸗

stand und den Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt angeben, daß von Seiten des Militärs die Anordnungen mit Zuverlässigkeit

getroffen werden können. 8 . § 10. Wenn Jemand durch Anwendung der Waffen von Seiten des Militärs verletzt worden, so liegt dem letzteren ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die nächste Polizeibehörde davon zu benachrichtigen; die Polizeibehörde ihrerseits ist verpflichtet, die Sorge für die Verletzten zu übernehmen und die erforderlichen gerichtlichen Einleitungen zu veranlassen.

. 11. Daß beim Gebrauche der Waffen das Militär innerhalb der Schranken seiner Befugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen ist. Die Angaben derjenigen Personen, welche irgend einer Theilnahme an dem, was das Einschreiten der Militär⸗

gewalt herbeigeführt hat, schuldig oder verdächtig sind, geben für sich

allein keinen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden Beweis für

den Mißbrauch der Waffengewalt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

Gegeben Berlin, den 8 Gesetz, betreffend die amtliche Geschäftssprache. Vom 31. März 1872. 1t Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, ns belhter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß⸗Lothringen was folgt: §. 1. Die schriftlichen Erlasse, Verfügungen und Entscheidungen aller Art, welche von Kaiserlichen Verwaltungsbehörden oder Ver⸗ so wie die Protokolle, welche bei oder

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55 shr selben aufgenommen werden, sind in deutscher Sprache ab assen. b „. 2. Privaturkunden in französischer Sprache, welche zur Ein⸗ registrirung präsentirt werden, ist, sofern sie ein späteres Datum als das des 1. Juli 1872 oder kein Datum tragen, eine deutsche, von einem vereideten Uebersetzer beglaubigte Uebersetzung auf Kosten vec Partei beizufügen.

„Von dieser Uebersetzung werden Stempel und Einregistrirungs⸗ gebühren nicht erhoben.

SC. 3. Mündliche Verhandlungen vor den Bezirksräthen und dem Kaiserlichen Rath werden in deutscher Sprache geführt.

Wird unter Mitwirkung oder Betheiligung von Personen ver⸗ handelt, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann der Vorsitzende die Verhandlungen in französischer Sprache zulassen, wenn sämmtliche Mitwirkende derselben mächtig sind. Andernfalls ist die Zuziehung eines Dolmetschers anzuordnen. Letzteres hat auch zu ge⸗ chehen, wenn ein Schriftstück in fremder Sprache zu übersetzen ist.

Die den zur Zeit angestellten Anwälten und Advokaten mit voller Praxis durch §. 14 des Gesetzes vom 14. Juli 1871, betreffend Abänderung der Gerichtsverfassung (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen 1871 S. 165), eingeräumte Befugniß zum Gebrauch der en chen Sprache gilt während der dort bestimmten Zeitdauer auch für die vor⸗ bezeichneten Verhandlungen. .

. 4. Die in §. 1 getroffene Bestimmung findet auch auf die Berichte, Erlasse, Verfügungen, E und Protokolle der Behörden und Beamten der Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Stiftsverwal⸗ tung Anwendung. 1

§. 5. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1872 in Kraft. In den Landestheilen mit überwiegend französisch redender Bevölkerung kann jedoch auch über diesen Zeitpunkt hinaus den öffentlichen Bekanntmachungen und Per Publikation bestimmten all⸗ gemeinen Erlassen der Kaiserlichen Verwaltungsbehörden eine fran⸗ zösische Uebersetzung beigefügt werden. b

Ebenso kann die Ausführung der Bestimmungen der §§. 2 und 4 für Ortschaften mit überwiegend französisch redender Bepölkerung und des §. 1 für bestimmte Klassen von Unterbeamten über den 1. Juli 1872 hinaus verlegt werden.

Der Umfang und die Dauer dieser Ausnahmen werden durch

den Ober⸗Präsidenten festgestellt.

§. 6. Das Arrété vom 24. prairial des Jahres XI. ist aufge⸗ oben.

1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 31. März 1872. 1

(L. S. Wilhelm. Fürst v. Bismarck.

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chster Erlaß, betreffend die Bestätigung der Aktiengesell⸗ schaft für Boden⸗ und Kommunalkredit in Elsaß⸗Lothringen Vom 18. März 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. wollen: Nachdem: 1) Adolph Sengenwald, ehe⸗ maliger CEE“ zu Sexxö 2) Léon Blum⸗Auscher, Banquier daselbst, 9 Felix Bastien, Banquier da⸗ selbst, 4) Julius Sengenwald, Präsident der Handelskammer da⸗ selbst, 5) Rudolph Sengenwald, Kaufmann daselbst, 6) Ludwig Christian Kampmann, Eigenthümer und Handelsrichter daselbst, 9 Achilkes Charpentier, Eigenthümer daselbst, 8) Ferdinand Lamey,

aͤnquier daselbst, 9 Gabriel Blum, Fx. daselbst, 10) Aron Auscher, Banquier daselbst, 11) Johann North, ehemaliger Notar daselbst, 12) das zu Straßburg unter der Firma Edmund Klose & Comp. bestehende Bankhaus, 85 das daselbst unter der Firma Lion Grouvel & Comp. bestehende Wechselhaus, 14) August Dollfus, Manufakturbesitzer und Vorsteher der industriellen Kammer zu Mühlhausen, 15) Eduard Birckel, Eigenthümer zu Colmar, 16) Edmund Fleischhauer, Kaufmann und Präsident der Handelskammer zu Colmar, 17) August Mannheimer, Banquier daselbst, 18) die zu Basel unter den Firmen Bischoff de Saint⸗ Alban, Passavant & Comp., Riggenbach & Comp., De Speyer & Comp., Ehinger & Comp. bestehenden Bankhäuser, 19 die zu Berlin unter der Firma Deutsche Bank, Aktiengesellschaft, bestehende Bank, 20) die zu Stuttgart unter der Firma Württembergische Vereinsbank bestehende Bank, 21) die zu Frankfurt a. M. unter der Firma Frankfurter Bankverein bestehende Bank, 22) die zu Berlin unter der Firma Berliner Bankverein bestehende Bank, 23) Johann Dollfus, Manufakturbesitzer und ehemaliger Maire zu Mühlhausen, 24) Gustav Bergmann, Mitglied der Handelskammer daselbst, zusammengetreten sind, um eine Aktiengesellschaft für Boden⸗ und Kommunalkredit in Elsaß⸗Lothringen mit der Befugniß zur Aus⸗ gabe von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen zu errichten, nach Anhörung des Saen enete in Straßburg zur Errichtung dieser Gesellschaft hierdurch Unsere landesherrliche Genehmigung er⸗ theilen, das in der notariellen Urkunde vom 8. Februar 1872 verlaut⸗ barte Statut genehmigen und der Gesellschaft das Recht zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Papieren nach Maßgabe dieses Sta⸗ tuts, sowie auch auf Grund des Dekrets vom Februar 1852