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aufgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesent⸗] welches der angeschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als de — lnben Behoö Die Klag hei ’ ss 2 3 r . 132. Nach Befinden der Umstände kann die Behörde au Die Klage bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen 11.“*“ muß. Das Protokoll bezeichneten verurtheilt wird. 1S L. schiish Ieünden der Untstände fapes e ebfofort nch Begirke die ee. han Behörbe ihren Sitz hat. 8 203 ö orsitzenden — Froto ofabrer unterzeichnet. Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Fee so dauert die Hist, der andere Theil aber noch weitere Ermittelungen nothwendig §. 144. Gegen das Urtheil erster Instanz steht den Parteien 8 . Gegen die Entschei ung sieht die Berufung an den Dis⸗ Suspension, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung macht, imgleichen, wenn unter mehreren Personen die Verpflichtung dasjenige Rechtsmittel zu, welches bei Streitgegenständen vom höchsten 8 ncf bveaeag sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft als dem An⸗ des Urtheils ohn Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unter⸗ der einen feststeht, die der andern noch zweifelhaft ist. Werthe stattfindet. Auch das Urtheil zweiter Instanz kann in jedem 16 chnng 8 9 gen des Ei nb brochen, so tritt für die Keit des Aufenthalts oder der Unterbrechung §. 133. In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestim⸗ Falle mit dem vorgeschriebenen Rechtsmittel angefochten werden. Der finder as - sSmittel des Einspruchs (Restitution oder Opposition) eine Gehaltsverkürzung (§. 118) nicht ein. Dasselbe gilt für die im men, ob der Beamte zum Ersatze des Defektes oder nur zur Sicher- Werth des Streitgegenstandes und die Uebereinstimmung der Urtheile 8 wen statt. Anmeld der B 8 ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit von zehn Tagen, stellung anzuhalten ist und im ersteren Falle, ob die Zwangsvoll⸗ erster und zweiter Instanz kommen dabei nur insoweit in Betracht, „§. 104. Die mme. ung der Berufung geschieht zu Protokoll oder wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im streckung unbedingt oder mit welchen näher zu bestimmenden Maßgaben als von diesen Umständen die Entscheidung der Frage abhängt, wel⸗ schriftlich bei der Behör e, welche die anzugreifende Entscheidung er⸗ Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird. attzufinden hat. ches von mehreren zulässigen Rechtsmitteln stattfinde. lassen hat. Seiten des Angeschuldigten kann sie auch durch In dem §. 115 unter Nr. 2 erwähnten Falle dauert die Sus⸗ § 134. Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Das Reichs⸗Oberhandelsgericht entscheidet als oberster Gerichts⸗ einen Bevollmäch saten eʒah. G . benson bis zur Rechtskraft der in der Disziplinarsache ergehenden erpflichtung zum Ersatz gerichtet werden: hof. Soweit nicht Absatz 1 des gegenwaͤrtigen Paragraphen ab⸗ Die Frist 8 4525 n Sung ist eine vierwöchentliche. Sie be. Entscheidung.B 1b 1) sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behoͤrde durch Vor⸗ weichende Vorschriften enthält, werden die Bestimmungen des Gesetzes, ginnt für den Beam 8 der Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe des §. 117. Die oberste Reichsbehörde kann die Suspension, sobald satz bewirkt worden, gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels⸗ Tages, an welchem ie Entscheidung verkündet, für den Angeschul⸗ egen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder der Veruntreuung als Urheber oder Theilnehmer geständig ist, oder sachen, vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben auf die digten mit den büblse des Tages, an welchem ihm die Ausferti⸗ die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt wird oder auch für überführt erachtet wird; in den §§. 139 bis 141 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gung der ung zugestellt worden ist. 1 demnächst im Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entschei- 2) sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch grobes ausgedehnt. . 8 Befin det sich der Angeschuldigte im Auslande, so ist die Anmel⸗ dung verfügen. Versehen entstanden ist, a) gegen diejenigen, welchen die Kasse u. s. w. § 145. Die Entscheidungen der Disziplinar⸗ und Verwaltungs⸗ dungs⸗ und Rechtfertigungsfrist von dem Disziplinacgerichte jedesmal §. 118. Der suspendirte Beamte behält während der Suspension zur Verwaltung übergeben war, auf Höhe des ganzen Defekts, behörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Reichsbeamter in dem Urthe festzusetzen und mit Rücksicht auf die Entfernung des die Halfte seines Diensteinkommens. 85 gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Aus⸗ aus seinem Amte zu entfernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhestand dienstlichen Wohnsitzes des Angeschuldigten angemessen zu verlängern. Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei gabe, der Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kassen⸗ zu versetzen oder zu suspendiren sei und über die Verhängung von K. 105. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht Dem⸗ Berechnung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu geldern oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stel- Ordnungsstrafen sind für die Beurtheilung der vor dem Gerichte gel⸗ e der dieselbe rechtzeitig angemeldet hat, eine vierzehntägige nehmen. lung theilzunehmen hatte, nur auf Höhe des in seinen Gewahrsam tend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend.g Frist, vom Ablaufe der Anmeldungsfrist gerechnet, offen. Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, gekommenen Betrages. §. 146. (Schlußbestimmungen.) Die Bestimmungen dieses Ge⸗ Diese Frist kann auf den Antrag des Appellanten angemessen welche durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht wer⸗ 8 Eben dies gilt gecen die §. 127 genannten Beamten in den da⸗ setzes über die Versetzung in ein anderes Amt, über die einstweilige verlängert werden. ; dden, der Fdas Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden. selbst bezeichneten Fällen. und über die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, über Dis- Neue Thatsachen, welche die Grundlagen einer anderen Beschuldi⸗ Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist §. 135. Der, abzufassende Beschluß kann ferner auf Beschlag⸗ ziplinarbestrafung und über vorläufige Dienstenthebung finden auf gung bilden, dürfen in zweiter Instanz nicht vorgebracht werden. der Beamte nicht verpflichtet. nahme des Vermögens oder Gehalts zur Sicherung des demnächst die Mitglieder des Reichs⸗Oberhandelsgerichts, auf die Mitglieder des §. 106. Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene §. 119. Der zu den Kosten (§. 118) nicht verwendete Theil des im Wege Rechtens auszuführenden Anspruchs, sofern der Defekt aus Bundesamts für das Heimathswesen, auf die Mitglieder des Rech- Appellationsschrift wird dem Appellaten in Abschrift zugestellt, oder Einkommens wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Ver⸗ dem Vermögen der §. 134 genannten zunächst verantwortlichen Beamten nungshofes des Deutschen Reichs und auf richterliche Militär⸗Justiz- dem Beamten der Staatsanwaltschaft, falls er Appellat ist, in Ur⸗ fahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. und deren Dienstkaution nicht zu decken sein sollte, gerichtet werden: beamte, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Amtsverlust, schrift vorgelegt. 8 Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem gegen diejenigen Beamten, welche zwar die defektirten Gelder oder über die Pensionirung und über den Verlust der Pension auf die Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vor⸗ Beamten nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nach- Gegenstände nicht in ihrem Gewahrsam gehabt, aber an deren Ver⸗ Mitglieder des Reichs⸗Oberhandelsgerichts keine Anwendung. legung kann der Appellak eine Gegenschrift einreichen. 1 weisung über diese Verwendung zu ertheilen. einnahmung, Verausgabung oder Verschlusse in der Weise unmittelbar §. 147. Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser Diese Frist kann auf den Antrag des Appellaten angemessen §. 120. Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der inne⸗ tbeilzunehmen hatten, daß der Defekt ohne ihr grobes Verschulden sn erlassende Verordnung, durch welche namentlich diejenigen Behör⸗ verlängert werden. 8 behaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. nicht hätte entstehen können. en näher zu bezeichnen sind, welche unter den in diesem Gesetze er⸗ 8. 107. Nach Ablauf der in dem §. 106 bestimmten Frist we-⸗ . Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der §. 136. Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung wähnten Reichsbehoͤrden verstanden sein sollen. 86 den die Akten an den Disziplinarhof eingesandt. innebehaltene Theil ohne Abzug der Stellvertretungskosten nachzu⸗ des Sefekts zulässig ist, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc. 8 Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa zahlen, soweit derselbe nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und eine Amtskaution bestellt haben, belassen worden, so findet die 1“ erforderlichen Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine Sitzung der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Zwangsvollstreckung nicht zunächst in diese Kaution, sondern in das — Der dem Reichstage vorliegende Entwurf e 8. e Verhandlung, su welcher der Angeschuldigte vorzu⸗ §. 121. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten übrige Vermögen statt; sie ist jedoch, soweit die bestellte Kaution reicht, setzes wegen Erhebung der Brausteuer hat folgenden aden und ein Beamter der Staatsanwaltschaft, welchen die oberste auch von solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht nur auf Sicherstellung eines gleichen Betrages zu richten. Wortlaut: Reichsbehörde ernennt, zuzuziehen ist. Bei der mündlichen Verhand⸗ ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig un- §. 137. Bei Gefahr im Verzuge kann die unmittelbar vorgesetzte b . 88 — da9e der in den §§. 98 bis 102 enthaltenen Be⸗ kerspa 88 ;es ist aber darüber sofort an die oberste Reichsbehörde Behoͤrde, auch wenn sie nicht die Eigenschaft einer höheren Reichs⸗ 8 E11 Petgs Snodse, eetlssen Füihse Füe Fen . 1“ zu berichten. orgesetzte Beamte vorläufige von Preuben ir⸗ 8 v „§. 108. Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinar⸗ §. 122. Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einst⸗ 1“”“ itieghon azme des Vermögens oder Gn. erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für behörden verhängten Strafen zu erlassen oder zu mildern. weilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird ein Drittheil des halts gegen die nach §. 135 der Zwangsvollstreckung unterworfenen das innerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Deutschen Neichs, S§. 109. Die Vorschriften der §§. 85 bis 108 gelten auch in An⸗ Wartegeldes innebehalten, , 1-rn2 24 ergreifen; 88 nß aber davon der vorgesetzten höheren jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des sehung der einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten. 1) wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung be. Neichsbehörde ungesäumt Anzeige gemacht, und deren Genehmigung Großherzogthums Baden, Elsaß⸗Lothringens, des Großherzoglich säch⸗
§. 110. Besonder Bestimmungen in Betreff der Beamten der schlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil eingeholt werden. chen vE“ Herzoglich sachsen⸗coburg⸗go⸗ 8 8 ¹ 8
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Militärverwaltung.) Gegen Militärbeamt 9 Fschließli ist, w V Amtes 1 1 813 s ändi ör⸗ thaischen g.) g mie, welche ausschließlich erlassen ist, welches den Verlust des Amtes, kraft des Gesetzes, nach 8 §. 138. Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Behör 9 8 1. (Erhebungsweise und Erhebungssätze der Brausteuer.) Die
unter Militärbefehlshabern stehen, verfügt der kommandirende General sich zieht; 2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechts⸗ eschlusses des Armee⸗Corps, beziehungsweise das Oberkommando der Marine kräftige Entscheidung ergangen ist, e bechet B noehsten gehüegen dBs blassitctet, die Zwangs⸗ Brausteuer wird von den nachbenannten Stoffen, wenn sie zur Be⸗ die Einleitung der Untersuchung und ernennt den Untersuchungs⸗Kom⸗ §. 123. Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der inne- vollsireckung gegen die benannten Personen ohne vorgängiges Zah⸗ reitung von Bier verwendet werden, zu den eS. EEEö missarius, sowie den Beamten der, Staatsanwaltschaft. bbehaltene Theil des Wartegeldes vollständig nachgezahlt werden. lungsmandat schleunig auszuführen, die Beschlagnahme der zur 1) von Getreide (Malz, Schrot. S. 20 Sör. henen vrS A8 di. ilgsr e“ erster Instanz ist. Mina er 8- L- “ ö 5 1 ihm der Deckung des Defekts erforderlichen Vermögensstücke zn g-. und Pactenn b 8 mhe neh Sern tbon Egank eSerkrin) pie Militaär⸗a NL1ö“ innebehaltene Theil in soweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur die in Antrag gebrachten Eintragungen, wenn sonst ein Anstand ob⸗ 1. b T Für jedes Armee⸗Corps tritt die Militär⸗Disziplinarkommission Deckung de 3 d — * irthei⸗ mit 1 Thlr., 4) von Zucker aller Art (Stärken, Trauben⸗ ꝛc. Zuͤcker) g. “ des ö1e“ züsemmen Dieselbe 8 lich isr,” AA*“ balieh inn eac hetait ehe gteben asen⸗ Füne asi ehege Päegrch Fhage K-. Zucesaaflsn n mit. 1Fntrg n Sügr. 5) von Syrup aus einem Obersten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, Hat das Verfahren die Dienstentlassung zur Folge, so findet eine E“ wodurch ein Beamter zur Erstat⸗ aller Art mer Sorr⸗ 2596 10f hi 1 von denen drei zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, Nachzahlung des innebehaltenen Theils en ur Folgen aa statt. S Sfgers din Beschusigt webnech h (§. 134), steht dem⸗ Von Gemischen solcher Sge “ 8 die übrigen zu den oberen Beamten der Militärverwaltung gehören §. 124. Alle nach den Bestimmungen der §S. 61 bis 123 erfol⸗ selben sowohl hinsichtlich des Betrages, als hinsichtlich der Ersatz⸗ unterliegen, 898 “ 55 vaStoff zn entrichten. müssen, gebildet. 16“ genden Aufforderungen, Mittheilungen, Lustellungen und Vorladungen perbindlichkeit, außer dem Rekurse an die vorgesetzte Behörde, der darin enthaltenen pöchst estenenen d 51 st mit d Die Militär⸗Disziplinarkommission für die Marine hat ihren sind gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn sie unter Be⸗ Rechtsweg zu. H Bi dic aes ans. si 2 itun Sitz am Haupt⸗Marine⸗Stationsorte und besteht aus einem Kapitän obachtung der für gerichtliche Insinuationen in Strafsachen vorgeschrie⸗ Von dieser Befugniß muß jedoch innerhalb eines Jahres, vom pflichtigen ve 1 Seg zug 88 vnv. AX ffer 8 2 nn 99b zur See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen benen Formen demjenigen, an den sie ergehen, in Person zugestellt Tage der dem Verpflichteten geschehenen Bekanntmachung des voll⸗ oder wird esfig a. 8 üeveh vn⸗ a F drei zu den Stabsoffizieren der Marine oder zu den Kapitän⸗Lieute⸗ oder wenn sie in seiner letzten Wohnung an dem Orte insinuirt wer⸗ streckbaren Beschlusses, oder wenn der Verpflichtete an seinem Wohn⸗ bestimmten An gen. fümn er aufg 8r n9 du g wer üh P “ 1 nants zur See, die übrigen zu den oberen Beamten der Marine⸗ den, wo er seinen letzten Wohnsitz im Inlande hatte. Die vereideten orte nicht zu treffen ist, vom Tage des abgefaßten Beschlusses an er so S dac ürichtet werden 5 ssigbereitung ver verwaltung gehören müssen. 8 Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Gerichtsboten. Gebrauch gemacht werden. Die Zwangsvollstreckung behält, des ein⸗ 87 veeee fiichti es Gewicht.) Die Versteuerung der im §21 Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichs⸗ §. 125. (Feststellung der Defekte gegen Beamte.) Die Feststel⸗ eschlagenen Rechtsweges ungeachtet, bis zur rechtskräftigen Entschei⸗ t §. 30 Fnee. - Stoffe erfolgt nach dem Brutto e in der⸗ behörde ernannt. lung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen, welche bei ung nach Maßgabe des Beschlusses ihren Fortgang wenn nicht von unter Bes hapsenheit, e meselben g” eüfech Verwiegun 112. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist der Verwaltung davon Abstand genommen wird. jeniqin Be 8* Jhoch 88 der Maßgabe waß ein Uebergewicht 8 Militär⸗Disziplinar⸗Kommissionen werden von dem s⸗Auditeur, zunächst von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise In der etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Verpflichteten, ö11“ 8 für 84 Gebräude bestimmte Maischpost “ E neadeg 1 umen. Im 22 “ Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung insofern es auf die Bestrafung “ gegen, den bei Seees Re Fegarunct berücksichtigt wird. Die Bergen Lang ehi gsfalle 1 versten Reichsbehörde ein anderer gehört. s auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich im 8 geschie⸗ Auditeur mit der Stellvertretung beauftragt. 1 .126. Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, wer nach Seen d. nenh Sga werden koͤnnen, vorbehalten. üter s, cg nitcefnag dee Züoffe geschieht nach deg. „§. 113. In Betreff der Verfügung von Disziplinarstrafen, die den2 orschriften der §§. 134 und 135 für den Defekt zu haften hat, §. 140. Gegen einen Beschluß, wodurch die Beschlagnahme des 2 vUtarifs ur Anwendung kommen; jedoch bleibt ein Uebergewicht nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, gegen Militär⸗ und bei einem Defekt an Materialien, auf wie hoch die zu erstattende 1 Vermögens oder Gehalts nach §. 135 angeordnet worden, steht dem Zo der Gesummtpost meerS. 1 Pfund außer Berücksichtigung. Beamte kommen die auf diese Beamten bezüglichen besonderen Be⸗ Summe “ zu berechnen ist. “; b Beamten der Rechtsweg in derselben Weise zu, wie dies gegen cinen a §. 4. (Fixation.) Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen stimmungen zur Anwendung. Dasselbe gilt von der Amts⸗Suspen⸗ §. 127. Ebenso (§§. 125 und 126) hat die unmittelbar vorgesetzte gerichtlich angelegten Arrest zulässig ist. mit den Steuerbehörde unter der von derselben festgesetzten Bedingun⸗
sion aller Beamten der Militärverwaltung im Falle des Krieges. Behoͤrde die Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen fest⸗ §. 141. (Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten gen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten
§. 114. (Kosten des Disziplinarverfahrens.) Für das Disziplinar⸗ zustellen, welches, ohne zu einer Reichskasse oder anderen Reichs⸗ 1 liebenen.) Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Zeitraum erfolgen. verfahren werden Gebühren und Stempel nicht berechnet, sondern verwaltung gebracht zu sein, vermöge besonderer amtlicher Anord- “ 2 Dienstverhaltniß! insbesondere über An⸗ 8 Die in iegegumg dieser Fixationen zu beobachtenden allgemeinen
nur baare Auslagen in Ansatz gebracht. ven e hrs Pe. e e ecehsen he zum Er⸗ spprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pension, sowie über die den Grundsätze werden von dem Bundesrathe vorgeschrieben werden.
§. 115. (Vorläufige Dienstenthebung.) Die Suspension eines satz Be Micheleber den gn h“ ist von der Sinterbliebenen der Reichsbeamten esetzlich gewährten Rechtsansprüche § 5. (Steuerfreier Haustrunk.) Die Bereitung von Bier als
Reichsbeamten vom Amte tritt kraft des Gesetzes ein: 1) wenn im - — 1 * willigungen, findet mit folgenden Maßgaben der Rechts- Haustrunk ohne besondere Brau⸗Anlagen ist von der Steuerentrichtung 1 gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftun se chlosen, 88 8 1 8e 125 und 126 bezeichneten Behörde ein motivirter Beschluß f; Peabi frei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen Bedarf in einem Haus-
ihn ein noch nicht rechtskräftig gew 5 21 he n b 1 G ichsbehörde muß der halte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre geschieht. chtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches §. 129. Hat diese Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichs- §. 142. Die Entscheidung der esen Feiche 2— zrmeßechi 6 Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen wilf muß solches
den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht; 1 b d letztere sodan 8 Entss ET1ö“ öM.n. nicht kegsetrsstg vere xT— e Beschluß der 8 8cvorher akonaten, maesden. dem vBeeishen 41 Entscheidung SH n anmelden und darüber einen
gen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. Früfung 1 5 ehörde bekannt gemacht worden, angebracht werden. 1 nmeldurn 8
§. 116. In dem im vorhergehenden Paragraphen unter Nr. 1 Peneee, der sülze hge. v116“ 8 5 f8438 Der Reichsfistus wird durch die höhere Reichsbehörde s er “ 2 7. “
e 1.3 Fexe. bis zum Ablauf des zehnten §. 131. Der obersten Reichsbehörde bleibt jedoch in allen Fällen unter welcher der “ E11 chan C EbnbhI 8 aMteisagt., TEETET1“
8 b g des Verhaftungsbeschlusses oder nach unbenommen, einzuschreiten und den Beschluß selbst abzufassen ode JFeste ame sechebchbehr 1ecnee . “ 9 .“““ der Steuerfreiheit aeücnften Bedingungen kann dem
1 8 8 8 “ 8 v“ 1111 C“ 1““ 1“ “ 1.“ 8
eingetretener Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Instamz, durch — zu berichtigen.
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