* v“ 1“ “ 1“ .“ 8—
vepten ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thalern
geahndet.
Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen
unter 5 Thaler und bei Wiederholungen nicht unter 10 Thaler etragen:
1) wenn den Vorschriften in §§. 7 und 16 dieses Gesetzes ent⸗ gegen, die Anzeige der Brauereiräume und Gefäße oder die Einrich⸗ tung der General⸗Deklaration unterblieben ist;
2) wenn Stoffe der im §. 1 unter 1—3 genannten Gattungen, entgegen der Vorschrift im §. 11, an einem anderen als den dazu angezeigten Orten bei dem Brauer vorgefunden werden;
3) wenn zu einer anderen Tageszeit, als der angemeldeten (§. 14) oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den S teuerbeamten gewartet werden muß (§. 18), eingemaischt worden ist;
4) wenn die zu einem Gebräude gehör e Biermenge um mehr als 10 pCt. von dem deklarirten Bierzuge (an⸗, abweicht;
5) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen (§. 19) vorgenom⸗ men worden sind, insoweit dadurch nicht etwa die Defraudations⸗ strafe nach §. 29 zu 1 verwirkt ist;
6) wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunks ver⸗ stattet ist (§. 5), Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt; ¹
7) wenn Brauer, welche die Brausteuer auf Grund besonderer Bewilligung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit des §. 20 Ziffer II. Nr. 4 von der Verwaltungsbehörde auferlegten Pflichten verletzen.
Außerdem ist die Steuerbehörde in dem vorstehend unter Nr. 7 erwähnten Falle befugt, die Uebertretung einzelner für die Sicherung der Steuer besonders wichtiger Vorschriften mit einer höheren Ord⸗ nungsstrafe bis zum Betrage von 200 Thlrn. zu belegen.
§. 34. Susammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze). Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen Seec so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vorgeschrjebenen zur Anwendung. 1
Ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Hrdnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere “ und Theilnehmer zusammen nur in einmaligem Betrage fest⸗ gesetzt werden.
§. 35. (Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.) I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Haus⸗ genoffen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn:
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Un⸗ vermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Haus⸗ genossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist. 1
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche An⸗ stellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Braumalzsteuer⸗ Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkür⸗ zung begangenen Braumalzsteuer⸗Defraudation bestraft, so hat der⸗ selbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung beziehungs weise Beaufsichti⸗ gung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauerei⸗ treibende für die unter I. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermö⸗ gens nicht beigetrieben werden kann.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiari⸗ schen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I. kann der Brauerei⸗ treibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. IVV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der Seena der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzich hicrauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu ver⸗ hängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen voll⸗ strecken zu lassen. b 8
§. 36. (Strafe des Rückfalles, der Bestechung der Beamten und⸗ der Widersetzlichkeit gegen Beamte; Umwandlung der Geldbußen in
reiheitsstrafe und Verjährung der Strafe.) In Ansehung der Be⸗
afung des Rückfalles, der Theilnahme, der Bestechung von Beamten und der Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Ver⸗ egung der im §. 23 den Geverbereibenen zur Pflicht Huͤlfs 2, gerechnet wird, ferner in Ansehung der Vollstreckung und der Folgen der Freiheitsstrafen, sowie der Umwandlung der Geld⸗ in Freiheitsstrafen, und endlich in Bezug auf die Verjährung der Strafen und der defraudirten Gefälle kommen die entsprechenden Anordnungen in den §§. 142, 149, 150, 100, 161, 162 und 164 des Vereinszollgesetzes, sowie den dasselbe ergänzenden und abändernden Bestimmungen in Anwendung.
11“ 16
uchung und Entscheidung der Brausteuervergehen, sowie in Betre sues Strafmilderung und des Erlasses der Ftrafe 82 Seüshüe
kommen die Vorschriften zur ee. nach welchen sich das Ver-⸗
—
etze bestimmt.
fahren wegen a. gegen die Zollge Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldbuße
Die nach den
fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden di 1
Strafentscheidung erlassen ist. §. 38.
—
Brausteuervergehens einzuleitende Untersuchung und zu erlassende
Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer des Ver⸗ gehens, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden
„Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zu⸗ ständigen Behörden und Beamten desjenigen Staats zu 3z
dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kom men soll.
„Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen⸗ seitig thätig und ohne Verzug den veee Beistand in allen ge⸗ eckung oder Bestrafung der
setzlichen Maßregeln leisten, welche zur Ent Brausteuer⸗Hinterziehungen dienlich sind.
§. 39. (Schlußbestimmungen.) Die zur Ausführung dieses Ge⸗ deheß erforderlichen Bestimmungen werden von dem erlassen.
beziehen, 8n die obersten Landes⸗Finanzbehörden nach Bedürfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden — oder Gebietstheile gesetzlich bestehende Währung näher zu be⸗
mmen. §. 40. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1873 in Kraft und sind
von Sv Zeitpunkte ab, vorbehaltlich der Ausnahme im §. 20,
Ziffer I., alle Pseßlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Be⸗ steüerung des hiers und Essigs, des Malzes und der Malzsurrogate n denjenigen Ländern und Gebietstheilen des Deutschen Reichs, für welche dieses Gesetz ergeht, zur Zeit bestehen. 3
In den Herzogthümern Sachsen⸗Meiningen und Sachsen⸗Coburg⸗ Fürstenthum Reuß ä. L. darf jedoch von dem
Gotha, sowie in dem Centner Malzschrot derjenige Betrag, um welchen die dort zur Zeit
gesetzlich bestehende Brausteuer vom Malzschrot den Satz von 20 Sgr.
pro Centner übersteigt, bis auf Weiteres für privative Rechnung der genannten Bundesstaaten forterhoben werden.
Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz für Rechnung von Kommunen und Korporationen bleiben die Bestim⸗ mungen in Artikel 5 §. 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867, die Fort⸗ dauer des Deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins betreffend, in Kraft.
„— Aus den dem Reichstage vorgelegten Spezialetats für das 85 1873 theilen wir folgende weitere Auszüge mit:
Der Etat der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reichs für 1873 schließt in Einnahme mit 3,734,000 Thlr. (+ 236,000
Thlr.) und in Ausgabe mit 3,803,273 Thlr. (+ 167,185 Thlr.), so daß sich ein Zuschuß von 69,273 Thlr. (— 68,195 Thlr.) ergiebt. Als zu neuen Anlagen
extraordinäre Ausgaben sind ausgeworfen: 1 300,000 Thlr., zur Erwerbung eines Gebäudes in Berlin für die General⸗Direktion der Telegraphen (5. Rate) 15,000 Thlr., zur Erwer⸗ bung eines Telegraphen⸗Dienstgebäudes in Königsberg i. Pr. (4. Rate) 17,000 Thlr., desgl. Karlsruhe (1. Rate) 25,715 Thlr.
Die Nr. 15 des »Preußischen Handels⸗Archivs⸗- hat
olgenden Inhalt: Gesetzgebung: Oesterreich: Zollbehandlung er aus geschnittener Gaskohle oder aus sogenannter plastischer Kohle bestehenden Elemente elektrischer Batterien. — Ermächtigung des Nebenzollamtes J. Kl. Zupajé in Slavonien zur Austrittsbehandlung von Zucker. — Erhebung des Hauptzollamtes II. Kl. in Preßburg zum Hauptzollamt I. Kl. Statistik: Zollverein: er gemeinschaftlichen Zolleinnahmen an Ein⸗ und Ausgangs⸗Abgaben im Jahre 1871 mit denen des Vorjahres. — Deutsches Reich: Gera’'s
Handel und Industrie im Jahre 1871. — Oesterreich: Zusammen-⸗
stellung des Werths der Waaren⸗, Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr in der Oesterreichisch⸗Ungarischen Monarchie während des Jahres 1870. — Großbritannien: Jahresbericht des Konsulats zu Plymouth für 1871. — Frankreich: Rückblick auf Frankreichs Handel mit seinen Kolonien und dem Auslande in 1869, verglichen mit den Vorjahren. — Vereinigte Staaten von Nordamerika: Jahresbericht des General⸗ konsulats zu New⸗York für 1871. — Jahresbericht des Konsulats zu Philadelphia für 1871. Mittheilun * Berlin, Berlin. Literatur: Vollständige Sammlung der geltenden Wechsel⸗ und Handelsgesetze aller Länder von Dr. S. Borchardt.
8 Gewerbe und Handel. 8
Wien, 11. April. Der ⸗Neuen freien Presse« wird von zuver⸗ lässiger Seite S daß sich der Verwaltungsrath der österreichi⸗ schen Südbahn über eine Dividende pro 1871 in Höhe von 20 Frcs. pr. Aktie definitiv ohne Meinungsverschiedenheit geeinigt hat. Nach den bereits bezahlten 7 ½ Fres. wird der Mai⸗Coupon mit 12 ½ Frcs eingelöst werden. 8 .
8 Verkehrs⸗Anstalten.
Die Nr. 42 der „Hften. des Vereins Deutsche
Eisenbahn⸗Verwaltungen« enthält: Verzeichniß überzähliger und fehlender Güter. — Literatur: La crise des transports dans le bassin de Liége et le moyen d'en prévenir le retour, von Skroczynski; Coursbuch der Deutschen Reichs⸗Post⸗Verwaltung. ͤZẽͤͤͤZ114*“*“
§. 37. (Strafverfahren.) In Betreff der Feststellung, Unter⸗
1“
zum De
Nh9 87.
Freitag den 12. April
52
*
en Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗
18 *
Jede von einer nach §. 37 zuständigen Behörde 898
ühe israelitischer Kultusgemeinden der P
undesrathe Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Thalerwährung sich
Vergleichung
das. Nichtamtliches. 28 ö“ Deutsches R e i ch.
Bayern. München, 8. April. Der König zinblick auf die Vorstellung und Bitte der Vorstände zahl⸗ falz die Verordnung vom 27. Januar 1854 in Betreff der Regelung der Verhält⸗ nisse dieser Gemeinden mit Rücksicht auf die durch die neueren wesete gebotenen Aenderungen einer Revision unterstellen lassen und auf Grund derselben eine neue, 26 Artikel umfassende Verordnung genehmigt, deren Wortlaut in der heute erschiene⸗ nen Nr. 29 des Regierungsblattes veröffentlicht ist.
— 10. April. Gestern Nachmittag um 5 Uhr fand im Königlichen Wintergarten größere Hoftafel statt. Außer an⸗ deren Gästen waren hierzu der Kron⸗Oberst⸗Hofmeister Fürst von Oettingen⸗Spielberg, die beiden Präsidenten der Reichs⸗ rathskammer, Staatsrath von Fischer, so wie die Generale Ritter v. Walther, Freiherr von Horn und Horadam geladen.
— Das Justiz⸗Ministerium schärft anläßlich des sich einschleichenden Usus, nach welchem bei einzelnen Gerichten die Vertagung der Erkenntnißfällung nahezu die Regel bilde, unterm 25. v. M. die Vorschrift in Art. 279 der Civilprozeß⸗ Ordnung ein, wonach die Fällung und Verkündung des Ur⸗ theils in der Regel sofort nach dem Schlusse der Verhandlung
u geschehen hat und nur für den Fall der Nothwendig⸗ eit umfassenderer Berathung eine spätere Sitzung zur Urtheils⸗ fällung zu bestimmen ist. u.“ eäe gte
Sachsen. Dresden, 12. April. Der König und die Königin sind gestern Abend in München angelangt und wurden bei der Ankunft im Bahnhofe von dem Prinzen Karl, dem Herzoge und der Herzogin Max, dem Herzog Karl Theodor und den Prinzen Louis und Max empfangen und in das Hotel »Zum bayerschen Hof« geleitet. Heute Nachmitta 2 Uhr werden Ihre Majestäten die Reise nach Innsbruck fortsetzen.
Württemberg. Stuttgart, 10. April. Der König hat unter dem 7. April d. J. den regierenden Fürsten
Heinrich XXII. Reuß älterer Linie unter die Großkreuze des
prdens der Württembergischen Krone aufgenommen.
— Die Zweite Kammer hielt heute zwei Sitzungen. In der ersteren, Vormittags, wurde auf den Antrag des Abg.
v. Sick beschlossen, den zu erwartenden Entwurf eines Ein⸗ führungsgesetzes zum Reichsgesetze über den Unterstützungs⸗ wohnsitz an die Kommission für Gegenstände der inneren Ver⸗ waltung zu verweisen und dieselbe zu diesem Behuf um 7 Mit⸗ glieder zu verstärken, welche am Freitag gewählt werden. Den Beschlüssen der Ersten Kammer zum Schulgesetz Se der Alterszulagen für die Volksschullehrer) wurde auf Antrag der Kommission beigetreten und das ganze Gesetz mit allen 78 Stimmen angenommen. 1 b
— In der heutigen Abendsitzung wurde über die ab⸗ weichenden Beschlüsse des anderen Hauses zum Baugesetze be⸗ rathen und dasselbe schließlich mit allen 74 Stimmen ange⸗ nommen.
Baden. Karlsruhe, 10. April. Der heute erschienene
»Staats⸗Anzeiger« Nr. 17 enthält u. A. Bekannt⸗ machungen des Ministeriums des Innern: die Prüfungen der Apotheker betreffend; die Zulassung auswärtiger Feuerversiche⸗ rungs⸗Gesellschaften zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum betreffend; die Staatsprüfung über die allgemein wissenschaft⸗ liche Vorbildung der Geistlichen betreffend; des Handels⸗ Ministeriums: die Organisation der Aichämter betreffend; des Finanz⸗Ministeriums: die Einlösung der 3 ⁄proz. Rentenscheine
betreffend. 8 Darmstadt, 11. April. Der General
Hessen. von Werder ist heute Vormittag von hier abgereist. G 8. Weimar, 11. April.
Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. d Das Sachst⸗ rungsblatt für das Großherzogthum Sachsen⸗ Weimar⸗Cisenach« enthält in Nr. 16 einen Nachtrag zu der Verordnung vom 25. Juni 1850 über die Vertretung der Staatsanwaltschaft und das Verfahren vor den Einzelrichtern in Untersuchungssachen, ferner einen Nachtrag zu dem Statute der allgemeinen Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der Volksschullehrer des Großherzogthums. Endlich eine Ministe⸗ rialbekanntmachung, betreffend die Beiträge zur Landes⸗Brand versicherungsanstalt.
hat im
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 11. April. Der Kaiser begiebt sich, wie bereits mitgetheilt, für einige Tage nach Wien, kehrt aber Anfangs Mai nach Pesth zurück, um sofort eine Rundreise in den von der Ueberschwemmung heimgesuchten Landestheilen anzutreten. Am 4. Mai Abends trifft Se. Ma⸗ 5. in Baja ein, wird daselbst von den Deputationen feier⸗ ich empfangen und begiebt sich von dort am folgenden Tage zur Grundsteinlegung nach der Franz⸗Joseph⸗Schleuse des Fran⸗ zens⸗Kanals. Am 5. soll das Nachtquartier in Földvaär ge⸗ nommen und an den folgenden Tagen Temesvar, Arad und Szegedin besucht werden.
— Otto Graf von und zu Fünfkirchen, Freiherr von Steinabrunn, K. K. Geheimer Rath und Kämmerer, Ritter des österreichischen Leopold⸗Ordens, erbliches Mitglied und wftter Vize⸗Präsident des Herrenhauses, ist am 6. d. M. gestorben.
Pesth, 10. April. Der Kaiser ernannte den Prinzen
Leopold von Bayern zum Inhaber des neukreirten Temes⸗ warer Artillerie⸗Regiments. — Gestern Nachmittags erschien das Gesammtministerium in der Königlichen Burg, um den Majestäten aus Anlaß der Verlobung der Erzherzogin Gisela die Glückwünsche darzu⸗ bringen. Sodann machten die Minister bei der Erzherzogin Gisela ihre Aufwartung und sprachen schließlich beim Bräu⸗ tigam, dem Prinzen Leopold, vor, welcher in einem Neben⸗ gebäude der Burg wohnt.
— Die Vorlagen über die Eisenbahnlinien Raab⸗Oeden⸗ burg⸗Ebenfurth und Oedenburg⸗Preßburg⸗Lundenburg wurden vom Unterhause den Sektionen zugewiesen. Koloman Tisza nahm seinen Antrag bezüglich der Bevollmächtigung der Re⸗ gierung in der Nothstandsangelegenheit zurück. Der Minister⸗ Präsident berichtete ausführlich über die Pläne und Arbeiten im Banat und Torontal; die Regierung werde in ihren Ver⸗ fügungen die Grenze der Nothwendigkeit nicht überschreiten. Helfy's Antrag bezüglich Verhandlung dringenderer Gesetz⸗ entwürfe wurde abgelehnt, sodann die Debatte über die Wahl⸗ novelle fortgesetzt.
Belgien. Brüssel, 11. April. Die Repräsentanten⸗ kammer setzte gestern die Berathung des Budgets der öffent⸗ lichen Arbeiten fort.
Großbritannien und Irland. London, 10. April. Gestern fand in der Downingstreet eine längere Kabinets⸗ berathung statt, bei welcher außer Viscount Halifax, dem Geheimsiegelbewahrer, sämmtliche Minister zugegen waren.
— Im russischen Botschaftshotel (Chesham House) fand gestern Abend ein Bankett stand, bei welchem Earl Gran⸗ ville, die Botschafter des Deutschen Reichs sowie Oesterreich⸗ Ungarns, die Gesandten von Dänemark, der Niederlande, Por⸗ tugal, Spanien, Schweden und Amerika erschienen waren.
— Das Handelsamt hat, wie die offizielle »London Gazette« mittheilt, vom Auswärtigen Amt eine Depesche des britischen Konsuls in Kopenhagen erhalten, welche die Ueber⸗ setzung eines von den dänischen Kammern angenommenen und vom König von Dänemark sanktionirten Gesetzes enthält, das die Fischerei mit Schleppnetzen in den Meeren innerhalb der Grenzen des, dänischen Territoriums verbietet. — Das
andelsamt ist durch das Auswärtige Amt ferner benachrich⸗ tigt worden, daß, da in Mecca die Cholera wieder ausgebrochen,
Schiffe, die Jeddah verlassen, in El Wech Quarantaine zu voll⸗
ziehen haben werden. 8 — 11. April. Auf eine Anfrage Lord Stanhope'’s erklärte heute Lord Granville im Oberhause, Frankreich stehe im Begriffe, bezüglich des Paßsystems Arrangements vorzunehmen, welche Verlust an Zeit und Geld fernerhin ersparen würden.
Die gedachten Arrangements würden in etwa 10 bis 12 Tagen
vollständig getroffen sein. — Wegen Bedrohung der Königin wurde O' Connor heute
von dem Geschworenengerichte zu 20 Peitschenhieben und einem Jahre schwerer Zuchthausstrafe verurtheilt. “
Frankreich. Paris, 10. April. Das »Journal officiel« veröffentlicht ein von der Nationalversammlung am 30. v. M. angenommenes Gesetz, durch welches dem Minister für Acker⸗ bau ꝛc. ein Kredit von 200,000 Fr. bewilligt wird, als Beitrag zu den Kosten der im Mai zu Lvon stattfindenden internatio⸗