bei der Botschaft in London kommand. v. Schroeder, Major vom Gr. Gen. Stabe, zur Fei in Funktion als Lehrer bei der Kriegsschule in Metz, zum Direkt. dies Kriegsschule, unter Stellung à la suite des Gen. Stabes der Armee ernannt. Rössel, Hauptm. u. Consp. Chef im 1. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 46, unter Stellung à la suite 1 Regts., als Lehrer zur Fiehescet in Metz versetzt. Jan ke I., Pr. Lt. vom 8. Pomm. Inf. Regt. Nr. 61, unter Beförderung zum Hauptm. u. Comp. Chef, in das 1. Niederschles. Inf Regt. Nr. 46 versetzt. Werckmeister, Pr. Lt. vom 4. Pomm. Inf. Regt. Nr. 21, unter Belassung in seinem Kommdo. als Adjutant der 5. Inf. Brig, in das 8. Pomm. Reße Nr. 61 versetzt.
8 B. Abschiedsbewilligungen zc.
Den 6. April 1872. Wentz, Major und Commdr. des Bad. Pion. Bats Nr. 14, als Ob. Lt. mit Pension und der Ingen. Unif. der Abschied bewilligt. Scheuer, außeretatsmäß. Sec. Lt. von der 3. Ingen. Insp., ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Rhein. Pion. Bafs. Nr. 8 übergetreten. Lindemann, Sec. Lt. a D., zu⸗ letzt beim Train des Res. Landw. Bats. (Verlin) Nr. 35 und während des Feldzuges 1870/71 beim Sanit. Detachement der 4. Res. Div. in Funktion gewesen, der Char. als Pr. Lt. verliechen.
Den 9. April 1872. ellmuth, Hauptm. von der Inf. und Comp. Führer vom Res. Landw. Bat. (Magdeburg) Nr. 35, mit Pension und der Uniform des 1. Magdeburg. Landw. Regts. Nr. 26, der Abschied bewilligt.
Beamte der Militär⸗Verwaltung. 1 Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. Den 6. März 1872. Bodenstein, Wachtmstr. im 2. Bran⸗ ar. em. Regt. Nr. 11, als Proviant⸗Amts⸗Assist. in Düsseldorf angestellt.
Den 24. März 1872. Bachsmann, Zahlmstr. des Pomm. Ien Regmts. Nr. 2, der nachgesuchte Abschied mit Pension ertheilt.
Den 26. März 1872. Eppinger, Wachtmstr. vom Ostpr. Feld⸗Artill. Regmt. Nr. 1, als Proviant⸗Amts⸗Assist. in Münster
angestellt. Nachricht über die Prüfung der Handarbeitslebrerinnen. Die Anmeldung zu der in den Monaten Mai und September jeden Jahres stattfindenden Prüfung der Handarbeitslehrerinnen er⸗ olgt in den Monaten April resp. August jeden Jahres bei dem Königlichen Provinzial⸗Schulkollegium zu Berlin auf einem Stempel⸗ bogen zu 5 Sgr. und unter Beifügung folgender Schriftstücke: 1) eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs, eines Zeugnisses des hiesigen Königlichen Polizei⸗Präsidiums über tadellose Führung, 3) 8. Seußnisses eines Geistlichen über sittliche Befähigung zum ehrberuf. Bei Ablegung dieser Prüfung muß ein selbstgefer⸗ tigtes schulgerechtgenähtes Mannsoberhemd, desgleichen ein Frauenhemd und ein Paar selbstgestrickte Strümpfe, auch ein Tuch mit Buchstaben, wie sie beim Zeichnen der Wäsche vorkommen, sowohl in Kreuzstich als gestickt, end⸗ lich ein Stopftuch vorgelegt werden. Die Arbeiten sind nicht ganz zu vollenden, damit noch etwas unter Aufsicht zu fertigen übrig bleibt. Für die Prüfung ist eine Examinationsgebühr von 1 Thlr. am Tage der Prüfung zu entrichten Dircktor Merget.
8 Bekanntmachung.
UInter Bezugnahme auf vorgedruckte Nachricht bringen wir hier⸗ mit zur öffentlichen Kenntniß, daß wir zur Prüfung der Handarbeits⸗ lehrerinnen, welche in öffentlichen Schulen Unterricht zu ertheilen be⸗ absichtigen, einen Termin auf Montage! den 27. Mai d. J. an⸗ beraumt haben und daß wir zu diesem Termine nur Anmeldungen berücksichtigen können, welche bis zum 15. Mai d. J. bei uns ein⸗ gegangen sind.
Berlin, den 9. April 1872. G Kgsnigliches Provinzial⸗Schul⸗Kollegium. — Reichenau.
Richtamtliches.
GSrroßbritannien und Irland. London, 12. April.
2 T. B.) In der heutigen Sitzung des Unterhauses er⸗
lärte Gladstone auf eine Anfrage Rathbone's, die englische Gegenschrift in der Alabamafrage sei vorbereitet und werde noch vor dem 15. d. dem Schiedsgerichte in Genf unterbreitet werden. Dieselbe werde von einer Note begleitet sein, welche England alle weiteren Rechte vorbehalte und die Verhältnisse erkläre, unter welchen die Vorlegung der Gegenschrift erfolge. General Schenck sei von diesem Schritte benachrichtigt. Glad⸗
stone fügte hinzu, wie er glaube, daß General Schenck seiner Regierung hiervon Mittheilung gemacht habe und daß diese der Ansicht sei, daß die Stellung der beiden Parteien durch diesen Schritt nicht alterirt werde. — Im weiteren Verlaufe der Sitzung fragte Disraeli, ob die Regierung dier auf die Alabamafrage bezüglichen Dokumente vorzulegen bereit sei, da⸗ mit das Land sich davon überzeuge, daß die indirekten Schadens⸗ ansprüche weder direkt noch indirekt anerkannt worden seien. Gladstone erwiederte darauf, die englische Gegenschrift mit der dazu gehörigen Note werde so bald wie möglich vorgelegt wer⸗ den. Ein Gleiches könne er aber rücksichtlich der übrigen Korrespondenz nicht zusichern, weil die Antwort des Unions⸗ kabinets auf die englische Note vom 20. v. Mts. noch nicht
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eingetroffen sei und noch nicht eintreffen k nne, eine Mitthei⸗ lung betreffs der Politik der englischen Regierung vor dem Eintreffen jener Antwort unthunlich sei, ein derartiges Ver⸗ fahren vielmehr als unfreundlich und nicht geeignet erscheinen könne, die Gefühle der Freundschaft zu fördern, welche beide Regierungen zu pflegen bemüht seien. Die Politik der Re⸗ gierung werde lediglich abhängen von dem Charakter der zu erwartenden amerikanischen Antwort.
— Im Oberhause schloß Granville sich bei Beant⸗ wortung einer von Stanhope bezüglich der Alabama⸗ frage eingebrachten Interpellation den von Gladstone im Unterhause abgegebenen Erklärungen im Wesentlichen an. Derselbe fügt noch hinzu, daß die Regierung erst vorgestern nach reiflicher Erwägung aller Punkte die Einreichung der Gegen⸗Prozeßschrift beschlossen habe, und daß letztere ausschließ⸗ lich von den direkten Schadensansprüchen handle. Eine dieser Gegenschrift angefügte Erklärung besage, England habe dieselbe eingereicht, ohne die in der Korrespondenz mit dem Kabinet zu Washington eingenommene Stellung zu präjudizi⸗ ren und müsse es sich ausdrücklich vorbehalten, falls die gegen⸗ wärtig obwaltenden Schwierigkeiten fortdauern, vom Genfer Schiedsgericht zurückzutreten. — Russell kündigt zum 22. d. die Beantragung einer Resolution an, worin die Einstellung der Arbeiten des Schiedsgerichts bis zur Zurücknahme der indirekten Erttschatigugesnne gefordert wird.
Aus Australien meldet ein Telegramm über San Francisco, daß Lord Belmore seinen Posten als Gouverneur von Neu⸗Süd⸗Wales Angesichts einer ernsten politischen Krisis dem Oberrichter Stevens abgetreten hat. Das Parlament wurde trotz eines energischen legislativen Protestes aufgelöst. — Gleichzeitig wird gemeldet, daß die neulich entdeckten Gold⸗ felder in Tambaroora einen reichen Ertrag geliefert haben. Von allen Seiten strömten Goldsucher herbei und die Aufregung in der Nachbarschaft sei groß.
— Aus Toronto in Canada wird unterm 10. ds. te⸗ legraphirt: »Der Lieutenant⸗Gouverneur von Manitoba hat seine Demission gegeben und dieselbe ist angenommen worden. Sein Amt wird von Richter Johnston interimistisch verwaltet. Riel soll sich, wie verlautet, in St. Paul aufhalten und dort mit dem Fenier O'Neill verkehren. Das canadische Parlament tritt morgen zusammen.
— Das Echo« ist ermächtigt, die Nachricht, daß der Lord⸗Ober⸗
richter Baronet Sir Cockburn als Vertreter Englands bei dem Genfer Schiedsgerichte am nächsten Montage sich nach Genf begeben werde, für unbegründet zu erklären.
Frankreich. Paris, 11. April. Das »Journal officiel⸗
der Präsident Thiers heut, am 13. und 15. M. in Paris die Vertreter der Staatskörperschaften zum Diner empfangen und daß an denselben Tagen im Elysée Soi⸗ reen stattfinden werden, zu welchen keine besonderen Einladun⸗ gen ergehen.
— Dasselbe Blatt enthält Nachrichten über die Unruhen, welche kürzlich in den westlichen Provinzen Cochinchina's Statt fanden. Diese Unruhen haben einem französischen In⸗ spektor der die Eingeborenen betreffenden Angelegenheiten, Herrn Saliceti, und einem Geistlichen, dem Pater Arbonel, das Leben gekostet. In Folge der Befehle des Gouverneurs und unter der direkten Leitung des Marine⸗Infanterie⸗Bataillonschefs Bezin, Kommandanten zu Mytho, waren mehrere Kolonnen eingeborener Truppen formirt und Kanonenboote nach den betreffenden Orten abgesandt worden. Die Kolonnen durch⸗ zogen in allen Richtungen die Gegend, wo die Rebellen sich gezeigt, und zerstreuten, mit Unterstützung der bedrohten Dörfer schnell ihre Banden. Am 3. März konnten die Unruhen al vollständig beendet betrachtet werden. Dieses Resultat wurde mit den eingeborenen Milizen und Truppen, ohne Anwendung eines eimiigen europäischen Soldaten erlangt.
— Nach dem Berichte über Stärke und Organisation der Artillerie der mobilisirten Nationalgarde während des Krieges bestand dieselbe aus nicht weniger als 1002 sieben⸗ pfündigen Hinterladern nach dem System Reffye, und zwar 557 Bronze⸗ und 445 Stahlgeschützen; 240 g.zogenen Vierpfün⸗ dern aus Bronze, 24 gezogenen Acht⸗ und 6 Zwölfpfündern; 30 vierpfündigen Berggeschüten, 330 amerikanischen Kanonen nach dem System Parrot, S englischen, wovon 6 Sechspfün⸗ der, 25 Neunpfünder und 54 Zwölfpfünder. Außerdem wur⸗ den 2458 Laffetten mit Zubehör, 3296 Munitionswagen, 346 Feldschmieden, Geschirr für 37,000 Pferde und 263,000 Bom⸗ ben angeschafft. Dieses Kriegsmaterial, welches neben der regu⸗ lären Artillerie bestand und von der Privat⸗Industrie fabri⸗ zirt worden war, wurde nichtsdestoweniger vollständig in die Hände des Staates abgeliefert. Die Kosten dafür werden sich auf 33 Millionen belaufen. Ursprünglich waren sie auf 85
jeigt an, daß der M
Millionen veranschlagt; doch dem Berichte zufolge dürfte eine Reduktion von mehr als 50 Millionen zu erlangen sein.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Postvertrag zw ischen
. wäaͤrtigen Verhältnissen entsprechend zu regeln und zu erleichtern, haben
8 diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
der BASr derfranzösischen Republik: Herrn Carlvon
befundenen Vollmachten, über die nachstehenden Artikel übereingekom⸗
“ ee“] 1 8 8r Wrichstens . Angelege E16““ Berlin, 13. April. Der dem Reichstage vorgelegt
Deutschland und Frankreich, lautet:
Se. Maäjestät der Deutsche Kaiser einerseits, und der Präsident der französischen Republik andererseits, von dem Wunsche geleitet, die postalischen Beziehungen zwischen den beiden Ländern den gegen⸗
die Vereinbarung eines desfallsigen Vertrages beschlossen und für
Se. Majestät der Deutsche Kaiser: Allerhöchstihren Botschaf⸗ hteer bei der französischen Republik Grafen Fariche Arnim einrich Stephan,
uund Allerhöͤchstihren General⸗Postdirektor un
(musat, Minister der vemafaen Angelegenheiten, und Herrn Rampont, General⸗Postdirektor, 8 welche, nach erfolgtem Austausch ihrer in guter und regelrechter Form
men sind.
Art. 1. Zwischen der deutschen Postverwaltung und der fran⸗ zösischen Postverwaltung soll ein regelmäßiger Austausch von ge⸗ wöhnlichen Briefen, Korrespondenzkarten, rekommandirten Briefen und anderen rekommandirten Gegenständen, Briefen mit Werthangabe,
eitungen und anderen Drucksachen, Waarenproben, Handels⸗ oder eschäftspapieren und Manustripten stattfinden.
Der Austausch soll erfolgen: 1) direkt vermittelst der bestehenden oder einzurichtenden Transportverbindungen jeder Art zwischen den⸗ jenigen Grenzpunkten der beiden Länder, welche von den gedachten beiden Verwaltungen im gemeinsamen Einverständniß bezeichnet werden; 2) in geschlossenen Briefpacketen im Transit durch Belgien, und eintretenden Jalls im Transit durch Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz. 8 8 8
Die Briefpackete sollen stets auf dem schnellsten Wege befördert werden. Sollten mehrere Wege die gleiche Beschleunigung darbieten, so bleibt der absendenden Verwaltung die Wahl des Weges über⸗ lassen. 1 1 Die beiderseitigen Postverwaltungen behalten sich vor, diejenigen Postanstalten und Eisenbahn⸗Postburcaus zu bezeichnen, welche die gegenseitige Ueberlieferung der Korrespondenzen zu bewirken haben.
Art. 2. Jede der beiden Verwaltungen hat durch ihre Trans⸗ portmittel und auf ihre Kosten für die Ueberlieferung der Briefpackete auf den Eisenbahn⸗Routen bis zur Grenze ihres Gebiets oder bis zu irgend einem anderen demnächst im gemeinsamen Einverständniß festzusetzenden Auswechselungspuuntte zu sorgen..
Die Kosten der Postverbindungen auf gewöhnlichen Straßen hat jede Verwaltung bis zu dem Grenzbürcau der anderen Verwaltung zu tragen. Die Kontrakte über die Verdingung der einzelnen Post⸗ verbindungen sollen jedoch stets für beide Richtungen abgeschlossen werden und zwar von derjenigen der beiden Verwaltungen, in deren Gebiet der die niedrigste Vergütung in Anspruch nehmende Unter⸗ nehmer wohnt. —
Die Verwaltung, welche den Kontrakt mit dem Unternehmer ab⸗ geschlossen hat, foll der anderen Verwaltung ein Duplikat des Kon⸗ trakts zustellen. 1 1
Die Kosten für den Transit durch Bels en, und eintretenden Falls durch Luxemburg, die Niederlande und d waltung für die von ihr abgesandten Briefpackete zu tragen Indeß soll die Gesammtheit der Transitkosten zunächst von derjenigen Ver⸗ waltung ausbezahlt werden, welche die günstigsten Bedingungen von dem, den Transit leistenden Lande erlangt hat, wogegen die andere Verwaltung den Betrag zu, erstatten hat, welcher für die von ihr abgesandten Briefpackete entfällt. 1 —
Art. 3. Diejenigen Personen, welche gewöhnliche Briefe und Korrespondenzkarten aus Deutschland nach Frankreich und Algerien oder umgekehrt aus Frankreich und Algerien nach Deutschland absen⸗ den wollen, können nach ihrer Wahl. das Porto für solche Briefe und Korrespondenzkarten bis zum Bestimmungsort entrichten oder die Bezahlung desselben den Empfängern überlassen.
Rekommandirte Briefe und andere rekommandirte Gegenstände,
riefe mit Werthangabe, Handels⸗ oder Geschäftspapiere, Waaren⸗
roben, Zeitungen und sonstige Drucksachen müssen stets bis zum Bestimmungsorte frankirt werden.
Art. 4. Das Porto des einfachen Briefes im Verkehr zwischen Deutschland einerseits und Frankreich und Algerien andererseits wird, wie folgt, festgesetzt: 1) auf drei Groschen für den frankirten Brief aus Deutschland, und auf vierzig Centimen für den frankirten Brief aus Frankreich und Algerien; 2) auf fünf Groschen für den unfrankirten Brief nach Deutschland und auf se hzig Centimen für den unfrankirten Brief nach Frankreich und Algerien. —
Als Ausnahme von der vorstehenden Bestimmung wird das Porto des einfachen Briefes im Verkehr zwischen Deutschland und
rankreich in denjenigen Fällen, in welchen die Entfernung in gerader
Nrn zwischen der Aufgabe⸗Postanstalt und der Bestimmungs⸗Post⸗ anstalt dreißig Kilometer nicht übersteigt, wie folgt, festgesetzt: 1) auf zwei und einen halben Groschen für den e Brief aus Deutsch⸗ kand und auf dreißig Centimen für den frankirten Brief aus Frank⸗ reich; 2) auf drei Groschen für den unfrankirten Brief nach Deutsch⸗ land und auf vierzig Centimen für den unfrankirten Brief nach Frankreich. 1 I1“ . Als ein einfacher Brief wird ein solcher angesehen, dessen Gewicht vöhn Grammen nicht übersteigt; bei ümerenen Briefen wird für jed 8
ie Schweiz hat jede Ver⸗
8* 1u Z 3 8 2228 — 22
Korrespondenzkarten werden in jeder Beziehung den gewöhnlichen Briefen gleichgeachtet. 1n
Man ist uͤbereingekommen, daß, sobald die Verhältnisse es ge⸗ statten, das Porto des einfachen frankirten Briefes im Verkehr zwischen beiden Ländern von 3 Groschen auf 2 ¾ Groschen und von 40 Centimen auf 30 Centimen ermäßigt werden soll.
Art. 5. Das Porto für Journale, Zeitungen, periodische Werke, brochirte oder eingebundene Bücher, Noten, Kataloge, Prospektus, Ankündigungen und Anzeigen verschiedener Art, gleichviel ob gedruckt, gistochen, lithographirt oder autographirt, ferner für Kupferstiche,
ithographien und Photographien im Verkehr zwischen Deutschland einerseits und Frankreich und Algerien andererseits wird, wie folgt, festgesetzt: auf drei Viertel Groschen für je fünfzig Grammen oder einen Theil von fünfzig Grammen bei der Absendung aus Deutsch⸗ land und auf zehn Centimen für je fünfzig Grammen oder einen Theil von fünfzig Grammen bei der Absendung aus Frankreich.
Die im gegenwärtigen Artikel festgesetzte ermäßigte Taxe findet auf die bezeichneten Gegenstände nur dann Anwendung, wenn die⸗ selben den im Ursprungslande gesetzlich oder reglementarisch vorge⸗ schriebenen Bedingungen entsprechen. 1
Diejenigen Gegenstände, welche den desfallsigen Bedingungen nicht entsprechen, oder unfrankirt zur Absendung gelangen, sollen als Briefe behandelt und demgemäß taxirt werden.
Das Gewicht einer Sendung mit Zeitungen oder sonstigen Druck⸗ sachen soll ein Kilogramm nicht übersteigen.
Als Ausnahme von den vorstehend getroffenen Bestimmungen sollen die Journale, Zeitungen und periodischen Werke, welche in einem der beiden Länder veröffentlicht und von den Herausgebern an die Postverwaltung des anderen Landes übersandt werden, nur bis
ur Ausgangsgrenze des Ursprungslandes frankirt werden und nur emjenigen Porto unterliegen, welches für die im innern Verkehr des betreffenden Landes versandten Gegenstände gleicher Art festgesetzt ist.
Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen beschränken in keiner Weise das den beiderseitigen Regierungen zustehende Recht, diejenigen im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände auf ihren Gebieten nicht befördern oder bestellen zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen und Vorschriften des Landes über die Bedingun⸗ gen ihrer Veröffentlichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte.
Art. 6. Das Porto für Waarenproben im Verkehr dwwischen beiden Ländern wird bis zum Gewicht von 50 Grammen wie folgt festgesetzt: auf drei Groschen bei der Absendung aus Deutschland und auf vierzig Centimen bei der Absendung aus ankreich.
Für Waarenproben, welche das Gewicht von fünfzig Grammen überschreiten, wird für jedes Mehrgewicht von fünfzig Grammen oder einen Theil von fünfzig Grammen ein Portosatz von dreiviertel Groschen bei der Absendung aus Deutschland und von zehn Centimen bei der Absendung aus Frankreich mehr erhoben.
Die in diesem Artikel festgesetzte Amaͤßigfe Taxe findet auf Waarenproben nur dann Anwendung, wenn dieselben unter Band gelegt ode: anderweit dergestalt verpackt sind, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. Sie dürfen keinen Kaufwerth haben und keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfän-
ers, die Unterschrift des Absenders, Fabrik⸗ oder Handelszeichen, Nummern und Preise. . —
Waarenproben, welche den vorbezeichneten Bedingungen nicht ent⸗ sprechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, werden wie Briefe behandelt und demgemäß taxirt. 3
Das Gewicht einer Sendung mit Waarenproben soll 250 Gram⸗ men nicht übersteigen. . —
Art. 7. Das Porto für Handels⸗ oder Geschäftspapiere, für Korrekturbogen mit handschriftlichen Korrekturen und für Manuskripte wird bis zum Gewicht von fünfzig Grammen wie folgt festgesetzt: auf drei Groschen bei der Absendung aus Deutschland und auf vierzig Centimen bei der Absendung aus Frankreich. 1
Für diejenigen Sendungen, welche das Gewicht von fünfzig Grammen überschreiten, wird für jeden Mehrgewicht von fünfzig Grammen oder einen Theil von fünfzig Grammen ein Portosatz von dreiviertel Groschen bei der Absendung aus Deutschland und von zehn Centimen bei der Absendung aus Frankreich mehr erhoben.
Die in diesem Artikel festgesetzte ermäßigte Taxe findet auf die bezeichneten Sendungen nur dann Anwendung, wenn dieselben unter Band gelegt sind und keinen Brief oder Vermerk enthalten, welche den Charakter einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz trägt.
Diejenigen Sendungen, welche den vorbezeichneten Bedingungen nicht entsprechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und demgemäß taxirt 8
Das Gewicht einer Sendung mit Geschäftspapieren u. s. w. soll ein Kilogramm nicht übersteigen. 1
Art. 8 Die Korrespondenzen jeder Art, welche aus einem Lande nach dem andern zur Absendung gelangen, können mittelst der im Ursprungslande gültigen Postwerthzeichen frankirt werden. 5
Die durch Postwerthzeichen unzureichend frankirten Korrespondenz⸗ Gegenstände werden wie unfrankirte Briefe taxirt, jedoch nach Abzug des Werths der vom Absender verwendeten Postmarken.
Wenn bei Berechnung des vom Empfänger einzuziehenden Portos ich ein Bruchtheil eines halben Groschen oder eines Dezimen ergiebt, sc soll von der deutschen Postverwaltung für den Bruchtheil eines halben Groschen ein halber Groschen und von der französischen Post⸗ verwaltung für den Bruchtheil eines Dezimen ein voller Dezime er⸗ hoben werden. * — 8
Art. 9. Die Korrespondenzgegenstände jeder Art, welche im gegenseitigen Verkehr zwischen den Einwohnern Deutschlands einerseits und den Einwohnern Frankreichs und Algeriens andererseits zur Ab⸗ sendung gelangen, können unter Rekommandation abgesandt werden.
Für die rekommandirten Sendungen wird außer dem in den
Kehrgewicht von zehn Grammen oder einen Theil von zehn Gram⸗ men ein einfacher Portosatz mehr erhoben.
Artikeln 4, 5, 6 und 7 festgesetzten Porto bei der Absendung aus