1872 / 88 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

eine feste Gebühr von fünfzig Centimen erhoben. Bei der

bsendung aus Deutschland kommt die im inneren Verkehr des Lan⸗ des bestehende Gebühr zur Erhebung. Der Absender einer rekommandirten Sendung kann die Be⸗

schaffung eines Rückscheins verlangen. Die Rückscheine über rekom⸗

mandirte Gegenstände unterliegen nur der im Ursprungslande in An⸗

wendung kommenden Gebühr. Art. 10. Die Taxe für Briefe mit Werthangabe setzt sich, wie folgt, zusammen: 1) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe

von gleichem Gewicht, 2) aus der im vorhergehenden Artikel fest⸗

Einzeltran

8 deutsche Postverwaltun 2

8

gesetzten Rekommandationsgebühr, 3) aus der Gebühr von einem Groschen für je 20 Thaler oder einen Theil von 20 Thalern des an⸗ L Werths bei der Absendung aus Deutschland oder einer Gebühr von zwanzig Centimen für je 100 Franken oder einen Theil es angegebenen Werths bei der Absendung aus

Frankreich.

Bei Briefen mit Werthangabe soll das Gewicht 250 Grammen nicht übersteigen.

Der angegebene Werth darf nicht höher sein als 2700 Thaler oder 10,000 Franken.

Der in einem Briefe enthaltene Werthbetrag muß vom Absender auf der Adreßseite in der linken oberen Ecke, ohne irgend eine Rasur

der Abänderung, selbst wenn letztere vom Absender anerkannt wäre, ngegeben sein.

Die Briefe mit Werthangaben müssen unter Kreuzcouvert abge⸗

sandt werden und mit 9 Siegeln verschlossen sein. Art. 11. Im Falle des Verlustes einer rekommandirten Sen⸗ dung wird diejenige Verwaltung, in deren Bereich der Verlust statt⸗ gefunden hat, dem Absender, oder eintretenden Falls dem Adressaten eine Entschädigung ahlen von vierzehn Thalern, wenn die Absendung aus Deutschland erfolgt ist, oder von fünfzig Franken, wenn die Ab⸗ sendung aus Frankreich stattgefunden hat.

Im Falle ein Brief mit Werthangabe verloren gehen oder seines nhalts beraubt werden sollte, sei es auf deutschem Gebiete unter mständen, welche für die deutsche Postverwaltung nach deutschen

Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, oder auf franzö⸗ schem Gebiete unter Umständen, welche für die französische Post⸗ verwaltung nach französischen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, so hat die verantwortliche Verwaltung dem Absender, oder in Stelle desselben dem innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vom Tage der Reklamation an gerechnet, den an⸗ egebenen Werth zu zahlen oder zahlen zu lassen, fur welchen die im rtikel 10 festgesetzte Versicherungsgebühr entrichtet ist. Derartige Neklamationen sind jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe des betreffenden Briefes an ge⸗ rechnet, erhoben werden. Nach Ablauf die es Termins steht dem Reklamanten ein Anspruch auf Entschädigung nicht su.

Art. 12. Jede Verwaltung bezieht ungetheilt diejenigen Be⸗ träge, welche nach Maßgabe der vorhergehenden Art. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 in ihrem Gebiet erhoben werdben.

Es wird ausdrücklich zwischen den kontrahirenden Theilen verein⸗ bart, daß die in den genannten Artikeln bezeichneten Gegenstände, welche richtig bis zum Be immungsort frankirt worden sind, unter keinem Vorwande oder Titel in dem Bestimmungslande irgend einer e oder Gebühr zu Lasten der Empfänger unterworfen werden dürfen.

Art. 13. Die deutsche Postverwaltung und die französische Post⸗ verwaltung können sich gegenseitig jeder Art zum t nach und aus slchsen Ländern überliefern, denen sie zur Vermittelung dienen. s

Das deutsch⸗franzoöͤsische Porto bildet keinen Gegenstand der Ab⸗ rechnung zwischen beiden Verwaltungen. Als Ausnahme von der vorstehenden Bestimmung sollen für die Korrespondenzen nach und aus überseeischen Ländern an die transitleistende Verwaltung dieselben Portosätze vergütet werden, welche für derartige Korrespondenzen im inneren Verkehr dieser Verwaltung erhoben werden.

Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto, welche die an die französische Postverwaltung zu ver⸗ aßgabe der dem gegenwärtigen Vertrage bei⸗

güten h ollen nach

gefügten Anlage A berechnet werden.

Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto, welche die französische Postverwaltung an die deutsche Postverwaltung zu ver⸗ güten hat, sollen nach Maßgabe der dem gegenwärtigen Vertrage bei⸗

gefügten Anlage B berechnet werden.

s8 wird vereinbart, daß die in den Anlagen A und B sestgesetzten Bedingungen im gemeinsamen Einverständniß der beiden Verwal⸗ tungen abgeändert werden können. Art. 14. Die Deutsche und die Französische Postverwaltung werden gegenseitig die geschlossenen Briefpackete be⸗ fördern, welche die eine Verwaltung im Transit durch das Gebiet der

anderen Verwaltung absendet oder empfängt.

ür den von beiden Theilen ge⸗ leisteten Transit herbeizuführen, soll diejenige Verwaltung, welche im Laufe eines Vierteljahres an Briefen und Drucksachen ein größeres Gewichtsquantum absendet oder empfängt, als die andere Verwal⸗

Um eine billige eesgteehes

tung, dieser letzteren Verwaltung folgende Beträge für das Mehr⸗

ewicht als Entschädigung zahlen: sechs Franken für jedes Kilogramm Briefe, und einen Franken für jedes Kilogramm Zeitungen und andere,

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einer ermqßgigten Taxe unterliegenden Sendungen.

werden gegenseitig die geschlossenen Briefpacket

Es wird indeß vereinbart, daß keine Entschädigung für das viertel⸗ jährliche Mehrgewicht zu zahlen ist, wenn dasselbe nicht mehr beträgt, als 100 Kilogramme Briefe und 500 Kilogramme Zeitungen und andere Drucksachen. Die deutsche Postverwaltung und die eee9 Postverwaltung e be

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. ge Bef soll unter denjenigen Bedingungen stattfinden, welche die meistbegünstigte Nation

tung absendet oder empfängt. Die desfallsige Beförderu von der den See ansport vermittelnden Verwaltung erhalten hat. Art. 15. Portofreie Beförderung wird nur der Korrespondenz in Postdienst⸗Angelegenheiten eingeräumt.

Art. 16. Die Umrechnung der in Thalern und Groschen aus⸗ edrückten Beträge in andere deutsche Währungen wird, soweit erfor⸗ erlich, in der bei der deutschen Postverwaltung üblichen Weise be⸗

wirkt werden. Art. 17. Die auf den Austausch der Korrespondenzen bezüg⸗ lichen Abrechnungen werden monatlich aufgestellt, und zwar von jeder der beiden Verwaltungen für die von der anderen Verwaltung em⸗ pfangenen Briefkartenschlüsse. Die betreffenden Abrechnungen werden gegenseitig geprüft und demnächst vierteljährlich in eine General⸗ abrechnung zusammengefaßt. Das Ergebniß der Generalabrechnun wird in der Währung desjenigen Gebiets festgestellt, für welches si eine Forderung herausstellt. ie Saldirung erfolgt in Wechseln au Berlin, wenn eine Forderung für die deutsche Verwaltung entfällt, und in Wechseln auf Paris, wenn eine Forderung für die französische Verwaltung entfällt.

Art. 18. Die deutsche Postverwaltung und die französische Post⸗ verwaltung werden im gemeinsamen Einverständniß die Form der im vorhergehenden Artikel 17 erwähnten Abrechnungen, sowie alle

sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu sichern. Art. 19. Der gegenwärtige Vertrag und spätestens am 1. Mai 1872 zur Ausführung gebracht werden

Theile dem andern, und zwar ein Jahr im Voraus, seine Absich angekündigt hat, den Vertrag aufzuheben.

Während dieses letzten Jahres bleibt der Vertrag vollständig in Kraft, unbeschadet der aft eh und Saldirung der Abrechnungen den Verwaltungen der beiden Länder nach Ablauf des ge⸗

achten Termins.

Vom Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages werden alle den Postverkehr betreffenden früheren Bestimmungen und Fest⸗ setzun en zwischen den deutschen Staaten oder Verwaltungen und Frankreich aufgehoben. 1

Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die ee.eeegn. sollen so bald als möglich zu Versailles ausgewechselt

erden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben in dop⸗ föltes, e Ees seuns unterzeichnet und mit dem Abdruck ihres

afts versehen. 1“

So geschehen zu Versailles, den 14.

8 Arnim. (L. S.) Remusat.

Den Motiven ist folgender Bericht beigefügt: Bericht des Ausschusses für Eisenbahnen, Post und Fslegraphenf

betreffend den zwischen Deutschland und Frankreich geschlossenen vertrag vom 14. Februar 1872. b Berlin, den 2. April 18727.

Nachdem der Friede mit Frankreich wieder hergestellt war, er⸗ forderte es das Interesse des gegenseitigen Verkehrs, die durch den Krieg unterbrochenen postalischen Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich ohne Verzug wieder anzuknüpfen. Zu diesem Ende wurden die Postverträge, welche zwischen Preußen, Bayern, Baden und beziehungsweise dem Fürsten von Thurn und Tagis einerseits und Frankreich andererseits vor dem Hee bestanden hatten, durch den Krieg aber aufgehoben waren, einstweilen thatsächlich wieder in Anwendung gebracht.

HDe ssolchergestalt geschaffene Zustand konnte indessen Deutscher⸗ seits von vorne herein nur als ein vorübergehender modus vivendi angesehen werden, auf dessen Beseitigung thunlichst bald Bedacht zu nehmen war. Denn die gedachten Verträge waren der Ausdruck und Ausfluß der postalischen Vielgestaltigkeit Deutschlands und der Ab⸗ hängigkeit, in welcher letzteres in Bezug auf die Kommunikationswege für den internationalen Verkehr sich zur Zeit ihres Abschlusses zu Frankreich befänd. Diese Verhältnisse hatten dahin geführt, da nicht der Ertrag der hohen Portosätze, denen die deutsch⸗franzo ische Korre⸗ spondenz unterworfen war, zum größeren Theile der ranzösischen Postverwaltung zufiel, sondern auch der Transit durch Frankreich mit einem System von Abgaben belastet war, welche das Maß des internen Feneösal ger Portos zum Theil noch überschritten. Beispielsweise erhob Frankreich für die in geschlossenen Briefpaketen transitirende Korrespondenz Deutschlands mit Spanien und Portugal eine Gebühr von 80 Centimes für 30 Grammes, wovon die Folge war, daß Deutschland das Porto nach der pyrenäischen Halbinsel auf 6 Sgr. für den Brief erhalten mußte. Beim Einzeltransit brachte Frankreich seinen Tarif mit der verschärften und jedenfalls ungewöhnlichen Ge⸗ wichtsprogression von 7 zu 7 ¾ Grammen zur Anwendung, ein Ver⸗ fahren, welches die in der Regel aus schwereren Briefen bestehende Korrespondenz Deutschlands nach den überseeischen Ländern in empfind⸗ licher Weise beeinträchtigte.

Ein solcher Feen konnte die Se nicht überdauern, welche ihn jpescha en hatten. Auch abgesehen davon, daß die aus früherer Zei datirenden Postverträge den gegenwärtigen staatsrecht⸗ lichen Verhältnissen Deutschlands nicht mehr entsprechend waren, schien eine durchgreifende Aenderung der Grundlagen, auf denen sie beruhten, unerläßlich. Die deutsche Reichsverwaltung zögerte deshalb nicht mit dem Versuche, schon bei den auf Grund des Artikel 17 des

ost⸗

e lassen, welche

die eine Verwaltung mittelst der Seepostrouten der anderen Verwal⸗

Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 zu Frankfurt eröffneten Ver⸗

weiteren besonderen Dienstvorschriften festsetzen; welche erforderlich wird sobald als möglich und soll so lange gültig bleiben, bis einer der ve og een

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nforderungen der Gegenwart entsprechende igung über die postalischen Beziehungen mit Frankreich her⸗ beizuführen. 1 Die Vorschläge der deutschen ostverwaltung bezweckten im Wesentlichen: Einführung eines ermäßigten Portos für die deutsch⸗ anzösische Korrespondenz, halbschiedliche Theilung desselben zwischen eiden Postverwaltungen und die Verwirklichung des freien Post⸗ transits durch das beiderseitige Gebiet. 11“

Da zu Frankfurt auf dieser e⸗ eine Verständigung mit Frankreich nicht zu erreichen war, so blieb der deutschen Postverwal⸗ tung nur der Ausweg, die Aufhebung des uee Zu⸗ standes, und als Folge davon die Einführun des Frankirungs⸗ wanges bis zur Grenze mit dem 1. Januar 1 in bestimmte Aus⸗ sicht u nehmen. Inzwischen ist es jedoch weiteren in Berlin ange⸗ lnuͤpften und in Paris fortgesetzten Verhandlungen gelungen, zu einem den beiderseitigen Interessen entsprechenden Ergebniß zu kommen.

Nach reiflicher Erwägung konnte die französische Regierung sich der Einsicht nicht länger verschließen, daß ein Postvertrag mit Deutsch⸗ land nur auf dem Boden vollständiger Parität 11gns war, hieraus folgte von selbst, daß der Antheil beider Reiche an dem gemeinsamen Porto nach gleichem Maß bemessen werden mußte. Der Verschieden⸗ heit der internen Posttaxen und den finanziellen Bedürfnissen Frank⸗ reichs konnte wohl in Bezug auf die Höhe des internationalen Ta⸗ rifs, nicht aber in Bezug auf das Prinzip der Portotheilung Rechnung getragen werden. b

Auch Fnnets des Transits zeigte sich die französische Regie⸗ rung einer freieren Auffassung zugänglich. Die Hen Transitgebühren, seit lange schon ein Gegenstand der Beschwerde der auswärtigen Post⸗ verwaltungen, hatten diese mit Feth wehgeekt dahin geführt, das französische Gebiet möglichst zu umgehen. Der Transit durch Frank⸗ reich war in seiner natürlichen Entwickelung gehemmt und überall in sichtlicher Abnahme nhsch In besonderer Peziehung zu Deutsch⸗

land enthielten die thatsächlichen Verhältnisse für Frankreich keinen Anlaß, die angebotene Gleichstellung abzulehnen. War Deutschland für den Postverkehr mit Spanien und Portugal auf den Transit durch Frankreich angewiesen, so bedurfte Frankreich in gleichem, wenn nicht in höherem Maße für seine umfangreiche Korrespondenz nach den nordischen Reichen, nach Rußland, na Oesterreich und einem Theile der Schweiz, des Transits durch Deutschland. Hierbei kam der Um⸗ stand noch wesentlich in Betracht, daß die zwischen Oesterreich, be⸗ iehungsweise der Schweiz und den deutschen Postverwaltungen be⸗ bejenden Postverträge sich auf Elsaß und Lothringen nicht erstreckten,

leichterungen des Transits durch dieses Land für die Korrespondenz mit Frantresch daher nur im Wege einer Verständigung mit Deutsch⸗ land erreichbar waren. KSir; 3

Diese Gesichtspunkte, sowie die allgemeine r . daß Frank⸗ reich durch beharrliches Festhalten an Grundsätzen, welche mit den Anschauungen unserer Zeit und den Bedürfnissen der Völker nach er⸗ leichterten Verkehrsbezichungen in unläugbarem Widerspruche stehen, sich unvermeidlich in eine isolirte Lage bringen würde, haben schließ⸗ lich zu der Einigung geführt, deren Ergebniß in dem Postvertrage vom 14 Februar nunmehr der Genehmigung des Bundesraths unter⸗ breitet ist.

Nach Inhalt dieses Vertrages wirrded

1) das deutsch⸗franzoösische Briefporto, welches bisher 8 den rößeren Theil Deutschlands 4 ¼, für die Rheinlande 3 ½ Groschen be⸗ 58 auf den Satz von 3 Groschen ermäßigt. Einer weiteren Herab⸗ sezung, wie sie deutscherseits gewünscht und lebhaft befürwortet ward, glaubte die französische Fehreg „welche ihr internes Porto in neuerer Zeit von 20 auf Centimes erhöht hat, aus finanziellen Gründen nicht beitreten zu können. Man ist jedoch übereingekommen, obald die Verhältnisse es gestatten, das internationale Porto auf z Groschen zu ermäßigen, einen Satz, der gegenwärtig schon 28 diejenigen Entfernungen, welche 30 Kilometer in gerader Linie nich überschreiten, zur Anwendung kommen soll. 1

2) Die bisherige Art der Portotheilung wird beseitigt. Jede der beiden Postverwaltungen behält das Porto, welches sie 59 die deutsche Verwaltung mithin das Porto für die frankirten Briefe nach

ankreich und die unfrankirten Briefe aus Frankrrich, die französische erwaltung umgekehrt das Porto für die frankirten Briefe nach Deutschland und die unfrankirten Briefe aus Deutschland. Diese Regelung kommt im Effekte einer halbschiedlichen Portotheilung gleicg hat aber vor dieser den nicht zu unterschätzenden Vorzug, daß sie die gegenseitige Abrechnung und alle mit derselben verbundenen Weit⸗ läufigkeiten überfluͤssig macht. Es wird hiermit ein Verfahren, dessen Zweckmäßigkeit im deutsch⸗österreichischen Postverkehr seit einer Reihe von Jahren erprobt ist, auf ein größeres internationales Gebiet aus⸗ edehnt und damit eine wesentliche Vereinfachung der administrativen eziehungen ermöglicht.

3) An die Stelle des Systems fiskalischer Ausnutzung des Tran⸗ sitverkehrs tritt der Grundsatz gegenseitiger Transitfreiheit, mit einem mäßigen Entschädigungssatze für das Mehrgewicht, welches sich nach vierteljährlicher Abrechnung für die in geschlossenen Packeten beför⸗ derten Briefe und Drucksachen zu Gunsten des einen oder anderen Staates ergeben wird. Der Einzeltransit ug erliege hinsichtlich der Taxe, Theilung und Progression denselben Grundsätzen, welche für die internationale Korrespondenz angenommen sind, mithin tritt dem Tarife derselben lediglich das Porto des dritten Staates hinzu. Aus⸗ genommen hiervon ist jedoch die Korrespondenz nach den überseeischen Ländern, für welche dem transitleistenden Staate die Portosätze vergütet werden, welche dieser Staat im eigenen Verkehr mit jenen Ländern erhebt. So wenig die Beschränkungen erwünscht sein können, welche hiernach die Transitfreiheit noch erleiden wird, ist doch der Fortschritt nicht zu verkennen, der in dem System der gegen⸗ seitigen Kompensation mit Rücksicht auf die freie Bewegun in dem Vertragsabschluß mit fremden Staaten liegt. Schon das ist für die

internationalen Beziehungen ein wesentlicher Gewinn, daß das Moment der Länge der Transitrouten und der 1““ der Transporte fortan aus der Berechnung schwindet, daß auf die enahung der Konkurrenzlinien und alle jene Umstände, welche nach dem lsderlges System eine oft bis in das Kleinliche gehende Abwägung der speziellen Verhältnisse der einzelnen Routen und ein stetes Mark. ten über die Transitsätze nothwendig machten, keine Rücksicht mehr zu nehmen ist. Wichtiger noch ist, daß während beide Reiche in der Gegenseitigkeit der Dienstleistungen bie Ausgleichung ihrer Interessen finden, sie zugleich in die Lage gebracht werden, ihren Postverkehr mit anderen Nationen nach verschiedenen Richtungen hin von den in hohen Abgaben immer liegenden Hemmnissen zu befreien. Die deutsche Postverwaltung wird hierdurch in den Stand gesetzt, das Porto nach Spanien und Portugal auf die Hälfte des bestehenden Satzes zu ermäßigen. Aus dem Vertrage resultirt für Deutschland ferner die Möglichkeit, für die Korrespondenz mit England die Noute über Calais wieder zu benutzen, die wegen der hohen französischen Transitgebühren dem Brieftransporte fast ganz verschlossen war. In⸗ m wird es zulässig sein, die deutsch⸗amerikanischen Dampfschiffs⸗ inien auch auf dem Wege über Havre, wo mehrere ihrer Schiffe regelmäßig anlegen, zu benutzen.

Dem mit Amerika korrespondirenden deutschen Publikum wird dadurch ein Zeitgewinn von etwa 24 Stunden ermöglicht, der na⸗ mentlich für die Handelsbeziehungen von wessentlicher Bedeutung werden kann.

Nach vorstehenden Bemerkungen wird zu den einzelnen Vertrags⸗ bestimmungen nur Folgendes erläuternd hinzuzufügen sein:

Art. 1 hat der, bur Abtragung durch einen Expreßboten be⸗ stimmten Sendungen keine Erwähnung gethan, weil dieselben in u“ zur Zeit noch unbekannt sind. In Deutschland wird ihr

utzen mehr und mehr gewürdigt, wie aus der Thatsache erhellt, daß im Jahre 1871 im Gebiet der Reichs⸗Postverwaltung 860,000 Expreß⸗ sendungen durch die Post befördert worden. Die tanzösische egie⸗ rung, hierauf aufmerksam gemacht, hat verheißen, dieser Einrichtung eine eingehende Prüfung zuzuwenden, und eventuell deren Einführung

vorzubereiten. Fluch die Postanweisungen sind im Art. 1 nicht kuspefahe Ihre Zulassung hat in Rücksicht auf die in Frankreich bestehenden Geldver⸗ hältnisse zur Zeit noch beanstandet werden müssen. Sobald aber die Metallvaluta in Frankreich vollständig wiederhergestellt ist, wird auch mit Einführung der Hemetumge vorgegangen werden, für wel⸗ chen Fall Tarif und Verfahren mit der französischen Postverwaltung im Voraus vereinbart worden sind.

Art. 4. Sowohl im internen Postverkehr Deutschlands, als auch in den meisten neueren Paftvercgägf ist ein Maximalgewicht von 15 Grammen für den einfachen Brief angenommen. Da jedoch der französische Tarif, abweichend von dieser Gewohnheit, im inneren Verkehr Frankreichs das Gewicht des einfachen Briefes auf 10 Gram⸗ men beschränkt hat, so sah sich die deutsche Postverwaltung zu ihrem lebhaften Bedauern genöthigt, diese beengende Gewichtsprogression auch für den internationalen Sdüeg anzunehmen. 3

Art. 5. Das bisherige Porto von Groschen für Drucksachen ist auf den Wunsch der Fan ösischen Regierung unverändert beibe⸗ halten, dagegen ist die Gewichtsprogression von 40 Grammen auf 50 Grammen ausgedehnt, insoweit also eine Erleichterung bewirkt.

Art. 6. Das Porto für Waarenproben betrug bisher ¾ Groschen oder 10 Centimes für 40 Grammen. Da in Folge dieses niedrigen Satzes zu viele kleine Packete mißbräuchlich auf die Post gelange

nd, so hat Frankreich jene Taxe für seinen internen Verkehr auf

Centimes erhöht. Nach diesem Vorgange war es unvermeidlich, die internationale Taxe für Waarenproben auf 3 Groschen fuͤr die ersten 50 Grammen mit einer alsdann eintretenden Ermäßigung auf X Groschen für jede weiteren 50 Grammen festzusetzen.

Art. 9. Hinsichtlich der rekommandirten S welche dem französischen Postwesen bisher fremd waren, hat dieses sich den diesseitigen Vorschlägen angeschlossen. Die Rekommandirung wird zennach zuch bei Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapieren ulässig sein.

1 1- vorstehenden Erläuterungen kann der Ausschuß dem Bundes⸗

rathe nur empfehlen: dem vorgelegten Vertrage die Zustimmung zu ertheilen. 1 Stephan. Hofmann. v Ruhstrat. v. Krosig rüger. G

Aus den dem Reichstage vorgelegten Spezigletats für das Jahr 1873 theilen wir folgende weitere Auszüge mit:

Der Etat des Reichskanzler⸗Amts pro 1873 schließt mit 180 Thlr. Einnahmen, wie pro 1872. Die Ausgaben sind 631,698 Thlr. dauernde (gegen 1872 + 60,160 gee und an ein⸗ maligen außerordentlichen 350,000 Thlr. Kosten der etheiligung des Deutschen Reichs an der Wiener Weltausstellung 1873, 2. Rate, und 2000 Thlr. zur 111. der technischen Einrichtungen inner⸗ halb des Gebäudes der Normal⸗Eichungs⸗ Kommission. Die fortlaufenden Ausgaben sind: 1) Besoldungen 131,000 Thlr. (+ 32,260 Thlr.). Die Erhöhungen gegen den Etat 1872 sind meist durch Vermehrung des Beamtenpersonals (um 1 Direktor, 3 vortragende Räthe, 5 expedirende Sekretäre ꝛc.) veranlaßt. 2) Andere persönliche Ausgaben 9850 Thlr. (+ 2000 Thlr.). 3) Sächliche Ausgaben 20,000 Thlr. (— 2500 Thlr.) 4) Unterhaltung des Dienstgebäudes und des Gartens 1000 Thlr. (wie 1872). 5) Kontrole der Zölle und Verbrauchssteuern 138,806 Thlr. (— 7200 Thlr.). 6) Statistisches Amt 29,760 Thlr. (neu). 29 Normal⸗Eichungs⸗Kommission 9750 Thlr. (+ 2500 Pbli. 8) Verwaltung der Reichsschuld 1700 Thlr. (wie 1872). 9) Pensionen und Unterstützungen 152,400 Thlr. (+ 3000 Thlr.). 10) Abfindungen in Folge Aufhebung der Elbzölle 92,038 Thlr. (wie