1872 / 88 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

2 4 1 8 ankreich eine feste Gebühr von fünfzig Centimen erhoben. Bei der bsendung aus Deutschland kommt die im inneren Verkehr des Lan⸗

des bestehende Gebühr zur Erhebung.

Der Absender einer rekommandirten Sendung kann die Be⸗ schaffung eines Rückscheins verlangen. Die Rückscheine über rekom⸗

mandirte Gegenstände unterliegen nur der im Ursprungslande in An⸗ wendung kommenden Gebühr.

Art. 10. Die Tagxe für Briefe mit Werthangabe setzt sich, wie folgt, zusammen: 1) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe von gleichem Gewicht, 2) aus der im vorhergehenden Artikel fest⸗

esetzten Rekommandationsgebühr, 3) aus der Gebühr von einem roschen für je 20 Thaler oder einen Theil von 20 Thalern des an⸗ gegebenen Werths bei der Absendung aus Deutschland oder einer Vebuhr von zwanzig Centimen für je 100 Franken oder einen Theil Bon es angegebenen Werths bei der Absendung aus rankreich.

Bei Briefen mit Werthangabe soll das Gewicht 250 Grammen nicht übersteigen. .

Der angegebene Werth darf nicht höher sein als 2700 Thaler oder 10,000 Franken.

Der in einem Briefe enthaltene Werthbetrag muß vom Absender auf der Adreßseite in der linken oberen Ecke, ohne irgend eine Rasur oder Abänderung, selbst wenn letztere vom Absender anerkannt wäre, angegeben sein.

Die Briefe mit Werthangaben müssen unter Kreuzcouvert abge⸗

sandt werden und mit fünf Siegeln verschlossen sein.

Art. 11. Im Falle des Verlustes einer rekommandirten Sen⸗ dung wird diejenige Verwaltung, in deren Bereich der Verlust statt⸗ gefunden hat, dem Absender, oder eintretenden Falls dem Adressaten eine Entschädigung zahlen von vierzehn Thalern, wenn die Absendung aus Deutschland Irsolg⸗ ist, oder von fünfzig Franken, wenn die Ab⸗ sendung aus Frankreich stattgefunden hat.

Im Falle ein Brief mit Werthangabe verloren gehen oder seines vnchüns beraubt werden sollte, sei es auf deutschem Gebiete unter

mständen, welche für die deutsche Postverwaltung nach deutschen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, oder auf franzö⸗ sischem Gebiete unter Umständen, welche für die französische Post⸗ verwaltung nach französischen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, so hat die verantwortliche Verwaltung dem Absender, oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vom Tage der Reklamation an gerechnet, den an⸗ egebenen Werth zu zahlen oder zahlen zu lassen, für welchen die im rtikel 10 festgesetzte Versicherungsgebühr entrichtet ist. Derartige Neklamationen sind jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe des betreffenden Briefes an ge⸗ rechnet, erhoben werden. Nach Ablauf dieses Termins steht dem Reklamanten ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu.

Art. 12. Jede Verwaltung bezieht ungetheilt Be⸗ träge, welche nach Maßgabe der vorhergehenden Art. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 in ihrem Gebiet erhoben werden.

Es wird ausdrücklich zwischen den kontrahirenden Theilen verein⸗ bart, daß die in den Artikeln bezeichneten Gegenstände, welche richtig bis zum Bestimmungsort frankirt worden find, unter keinem Vorwande oder Titel in dem Bestimmungslande irgend einer

8 8 e oder Gebühr zu Lasten der Empfänger unterworfen werden dürfen.

Art. 13. Die deutsche Postverwaltung und die französische Post⸗ verwaltung können sich gegenseitig e. jeder Art zum Einzeltranstt nach und aus solchen Ländern überliefern, denen sie zur Vermittelung dienen. 1

Das deutsch⸗französische Porto bildet keinen Gegenstand der Ab⸗ rechnung zwischen beiden Verwaltungen. Als Ausnahme von der vorstehenden Bestimmung sollen für die Korrespondenzen nach und aus überseeischen Ländern an die transitleistende Verwaltung dieselben Portosätze vergütet werden, welche für derartige Korrespondenzen im inneren Verkehr dieser Verwaltung erhoben werden.

Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto, welche die deutsche Postverwaltung an die französische Postverwaltung zu ver⸗ güten hat, sollen nach Maßgabe der dem gegenwärtigen Vertrage bei⸗ gefügten Anlage A berechnet werden.

Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto, welche die französische Postverwaltung an die deutsche Postverwaltung zu ver⸗ güten hat, sollen nach Maßgabe der dem gegenwärtigen Vertrage bei⸗ gefügten Anlage B berechnet werden.

Es wird vereinbart, daß die in den Anlagen A und B festgesetten Bedingungen im gemeinsamen Einverständniß der beiden Verwal⸗ tungen abgeändert werden können. 1 8

Art. 14. Die Deutsche Ree. und die Französische Postverwaltung werden gegenseitig die geschlossenen Briefpackete be⸗ fördern, welche die eine Verwaltung im Transit durch das Gebiet der anderen Verwaltung absendet oder empfängt.

Um eine billige eet ecne 82 den von beiden Theilen ge⸗ leisteten Transit herbeizuführen, soll diejenige Verwaltung J, welche im Laufe eines Vierteljahres an Briefen und Drucksachen ein größeres Gewichtsquantum absendet oder empfängt, als die andere Verwal⸗ tung, dieser letzteren Verwaltung folgende Beträge für das Mehr⸗ He als Entschädigung zahlen: sechs Franken für jedes Kilogramm

Griefe, und einen Franken für jedes Kilogramm Zeitungen und andere, einer krmfißigten Taxe unterliegenden Sendungen. 8 . Es wird indeß vereinbart, 28 keine Entschädigung für das viertel⸗ jährliche Mehrgewicht zu zahlen ist, wenn dasselbe nicht mehr beträgt, als 100 Kilogramme Briefe und 500 Kilogramme Zeitungen und andere Drucksachen.

Die deutsche Postverwaltung und die e; Postverwaltung werden gegenseitig die geschlossenen Briefpackete lassen, welche die eine Verwaltung mittelst der Seepostrouten der anderen Verwal⸗

Jtung absendet oder empfängt. Die desfallsige Beförderung soll unter denjenigen Bedingungen stattfinden, welche die meistbegünstigte Nation von der den Seekransport vermittelnden Verwaltung erhalten hat. Art. 15. Portofreie Beförderung wird nur der Korrespondenz in Postdienst⸗Angelegenheiten eingeräumt.

Art. 16. Die Umrechnung der in Thalern und Groschen aus⸗ gedrückten Beträge in andere deutsche Währungen wird, soweit erfor⸗ derlich, in der bei der deutschen Postverwaltung üblichen Weise be⸗ wirkt werden.

„Art. 17. Die auf den Austausch der Korrespondenzen bezüg⸗ lichen Abrechnungen werden monatlich aufgestellt, und zwar von jeder der beiden Verwaltungen für die von der anderen Verwaltung em⸗ pfangenen Briefkartenschlüsse. Die betreffenden Abrechnungen werden gegenseitig geprüft und demnächst vierteljährlich in eine General⸗ abrechnung zusammengefaßt. Das Ergebniß der Generalabrechnun wird in der Währung desjenigen Gebiets festgestellt, für welches si eine Forderung herausstellt. ie Saldirung erfolgt in Wechseln auf Berlin, wenn eine Forderung für die deussche Verwaltung entfällt, und in Wechseln auf Paris, wenn eine Forderung für die ranzösische Verwaltung entfällt.

Art. 18. Die deutsche Postverwaltung und die französische Post⸗ verwaltung werden im gemeinsamen Einverständniß die Form der im v.Se aie ce te. Artikel 17 erwähnten Abrechnungen, sowie alle weiteren besonderen Dienstvorschriften festsetzen, welche erforderlich sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu sichern.

Art. 19. Der gegenwärtige Vertrag wird sobald als möglich und spätestens am I. Mai 1872 zur Ausführung gebracht werden und soll so lange gültig bleiben, bis einer der vertra schließenden Theile dem andern, und zwar ein Jahr im Voraus, seine Absicht angekündigt hat, den Vertrag aufzuheben.

Während dieses letzten Jahres bleibt der Vertrag vollständig in Kraft, unbeschadet der Aufstellung und Saldirung der Abrechnungen lrt heß den Verwaltungen der beiden Länder nach Ablauf des ge⸗

achten Termins.

Vom Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages werden alle den Postverkehr betreffenden früheren Bestimmungen und Fest⸗ setzungen zwischen den deutschen Staaten oder Verwaltungen und Frankreich aufgehoben.

Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die ee ee sollen so bald als möglich zu Versailles ausgewechselt

erden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben in dop⸗

ts 8 88 S dhen.

2 ö“

Arnim. Remusat. (L. S.)

(L. S.) G. Rampont.

Den Motiven ist folgender Bericht beigefügt: Bericht des Ausschusses für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, betreffend den zwischen Deutschland und Frankreich geschloffenen veep. vertrag vom 14. Februar 1872. Berlin, den 2. April 1872. Nachdem der Friede mit Frankreich wieder hergestellt war, er⸗ forderte es das Interesse des gegenseitigen Verkehrs, die durch den

11“

Krieg unterbrochenen postalischen Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich ohne Verzug wieder anzuknüpfen. Zu diesem Ende wurden die Postverträge, welche zwischen Preußen, und beziehungsweise dem Fürsten von Thurn und Taxis einerseits und Frankreich andererseits vor dem Kriege bestanden hatten, durch den Krieg aber aufgehoben waren, einstweilen thatsächlich wieder in Anwendung gebracht.

Der ssolchergestalt geschaffene Zustand konnte indessen Deutscher⸗ seits von vorne herein nur als ein vorübergehender modus vivendi angesehen werden, auf dessen Beseitigung thunlichst bald Bedacht zu nehmen war. Denn die gedachten Verträge waren der Ausdruck und Ausfluß der postalischen hänsigkeit, in welcher letzteres in Bezug auf die Kommunikationswege ür den internationalen Verkehr sch zur Zeit ihres Abschlusses zu Frankreich befand. Diese Verhältnisse hatten dahin geführt, daß nicht der Ertrag der hohen Portosätze, denen die deutsch⸗französische Korre⸗ spondenz unterworfen war, zum größeren Theile der anzösischen Postverwaltung zufiel, sondern auch der Transit durch Frankreich mit einem System von Abgaben belastet war, welche das Maß des internen b. Portos zum Theil noch überschritten. Beispielsweise erhob Frankreich für die in geschlossenen Briefpaketen transitirende Korrespondenz Deutschlands mit Spanien und Portugal eine Gebühr von 80 Centimes für 30 Grammes, wovon die Folge war, daß Deutschland das Porto nach der pyrenäischen Halbinsel auf 6 Sgr. für den Brief erhalten mußte. Beim Einzeltransit brachte Frankreich seinen Tarif mit der verschärften und jedenfalls ungewöhnlichen Ge⸗ wichtsprogression von 7 i zu Grammen zur Anwendung, ein Ver⸗ fahren, welches die in der Regel aus schwereren Briefen bestehende Korrespondenz Deutschlands nach den überseeischen Ländern in empfind⸗ licher Weise beeinträchtigte.

Ein solcher Heln⸗ konnte die . nicht überdauern, welche ihn geschaffen hatten. Auch abgesehen davon, daß die aus früherer Zeitk datirenden Postverträge den gegenwärtigen staatsrecht⸗ lichen Verhältnissen Deutschlands nicht mehr entsprechend waren, schien eine durchgreifende Aenderung der Grundlagen, auf denen sie beruhten, unerläßlich. Die deutsche Reichsverwaltung zögerte deshalb nicht mit dem Versuche, schon bei den auf Grund des Artikel 17 des

Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 zu Frankfurt eröffneten Ver⸗

pelter Ausfertigung unterzeichnet und mit dem Abdruck ihres Pet⸗

ayern, Baden 8

Vielgestaltigkeit Deutschlands und der Ab-

größeren Theil Deutschlands 4 ½,, für die Rheinlande 3 ½ Gro

11u“ 2141

ndlungen eine den Anforderungen der Gegenwart entsprechende Pecßinüiguns über die postalischen Beziehungen mit Frankreich her⸗ beizuführen. 2

9 ie Vorschläge der deutschen ostverwaltung bezweckten im Wesentlichen: Einführung eines ermäßigten Portos für die deutsch⸗ Fegsizostsche Korrespondenz, halbschiedliche Theilung desselben zwischen eiden Postverwaltungen und die Verwirklichung des freien Post⸗ transits durch das beiderseitige Gebiet. 1b

Da zu Frankfurt auf dieser Grundlage eine Verständigung mit Frankreich nicht zu erreichen war, so blieb der deutschen Postverwal⸗ tung nur der Ausweg, die Aufhebung des postvertragsmäßi en Zu⸗ anges, und als Folge davon die Einführung des Frankirungs⸗ wanges bis zur Grenze mit dem 1. Januar 1872 in bestimmte Aus⸗ icht zu nehmen. Inzwischen ist es jedoch weiteren in Berlin ange⸗ Laapften und in Paris fortgesetzten Verhandlungen gelungen, zu einem den beiderseitigen Interessen entsprechenden Ergebniß zu kommen.

Nach reiflicher Erwägung konnte die französische Regierung sich der Einsicht nicht länger verschließen, daß ein Postvertrag mit Deutsch⸗ land nur auf dem Boden vollständiger Parität 5 war, hieraus folgte von selbst, daß der Antheil beider Reiche an dem gemeinsamen Porto nach gleichem Maß bemessen werden mußte. Der Verschieden⸗ heit der internen Posttaxen und den finanziellen Bedürfnissen Frank⸗ reichs konnte wohl in Bezug auf die Höhe des internationalen Ta⸗ rifs, nicht aber in Bezug auf das Prinzip der Portotheilung Rechnung getragen werden. b 8

Auch hinsichtlich des Transits zeigte sich die französische Regie⸗ rung einer freieren Auffassung zugänglich. Die hohen Transitgebühren, seit lange schon ein Gegenstand der Beschwerde der auswärtigen Post⸗ verwaltungen, hatten diese mit F dahin geführt, das französische Gebiet möglichst zu umgehen. er Transit durch Frank⸗ reich war in seiner natürlichen Entwickelung gehemmt und überall in sichtlicher Abnahme begriffen. In besonderer Beziehung zu Deutsch⸗ land enthielten die bag lichen Verhältnisse für Frankreich keinen Anlaß, die 2 Gleichstellung abzulehnen. ar Deutschland

r den Postverkehr mit Spanien und Portugal auf den Transit durch

ankreich angewiesen, so bedurfte Frankreich in gleichem, wenn nicht in höherem Maͤße für seine umfangreiche Korrespondenz nach den nordischen Reichen, nach Rußland, nach Oesterreich und einem Theile der Schweiz, des Transits durch Deutschland. Hierbei kam der Um⸗ stand noch wesentlich in Betracht, daß die zwischen Oesterreich, be⸗ iehungsweise der Schweiz und den deutschen Postverwaltungen be⸗ behenden Postverträge sich auf Elsaß und Lothringen nicht erstreckten,

leichterungen des Transits durch dieses Land für die Korrespondenz mit Frankreich daher nur im Wege einer Verständigung mit Deutsch⸗ land erreichbar waren. Ss us ’—

Diese Gesichtspunkte, sowie die allgemeine daß Frank⸗ reich durch beharrliches Festhalten an Grundsätzen, welche mit den Anschauungen unserer Zeit und den Bedürfnissen der Völker nach er⸗ leichterten Verkehrsbeziehungen in unläugbarem Widerspruche ehen,

ch unvermeidlich in eine isolirte Lage bringen würde, haben schließ⸗ ich zu der Einigung geführt, deren Ergebniß in dem Postvertrage vom 14 Februar nunmehr der Genehmigung des Bundesraths unter⸗ breitet ist. Nach Inhalt dieses Vertrages wird 1) das deutsch⸗franzoͤsische Briefporto, welches bisher sor g5 en be⸗ trug, auf den Satz von 3 Groschen ermäßigt. Einer weiteren Herab⸗ s 2 wie sie deheecerfeits gewünscht und lebhaft befürwortet ward, glaubte die französische e welche ihr internes Porto in neuerer Zeit von 20 auf Centimes erhöht hat, aus finanziellen Gründen nicht beitreten zu können. Man ist jedoch übereingekommen, obald die Verhältnisse es gestatten, das internationale Porto auf 3. Groschen zu ermäßigen, einen Satz, der eemwertig schon * diejenigen Entfernungen, welche 30 Kilometer in gerader Linie nich überschreiten, zur Anwendung kommen soll. 8

2) Die bisherige Art der Portotheilung wird beseitigt. Jede der beiden Postv erwaltungen behält das Porto, welches sie erhebt, die deutsche Verwaltung mithin das Porto für die frankirten Briefe nach

ankreich und die unfrankirten Briefe aus Frankrrich, die französische

erwaltung umgekehrt das Porto für die frankirten Briefe nach Deutschland und die unfrankirten Briefe aus Deutschland. Diese Regelung kommt im Effekte einer halbschiedlichen Portotheilung leich, hat aber vor dieser den nicht zu unterschätzenden Vorzug, daß sie die gegenseitige Abrechnung und alle mit derselben verbundenen Weit⸗ läufigkeiten überfluͤssig macht. Es wird hiermit ein Verfahren, dessen Zweckmäßigkeit im deutsch⸗österreichischen Postverkehr seit einer Reihe von Jahren erprobt ist, auf ein größeres internationales Gebiet aus⸗ und damit eine wesentliche Vereinfachung der administrativen

eziehungen ermöglicht.

3) An die Stelle des Systems fiskalischer Ausnutzung des Tran⸗ fitverkehrs tritt der Grundsatz gegenseitiger Transitfreiheit, mit einem mäßigen Entschädigungssatze fuür das Mehrgewicht, welches sich nach viertegfährlicher Abrechnung für die in geschlossenen Packeten beför⸗ derten Briefe und Drucksachen zu Gunsten des einen oder anderen Staates ergeben wird. Der Einzeltransit vptertieg. hinsichtlich der Taxe, Theilung und Progression denselben Grundsätzen, welche für die internationale Korrespondenz angenommen sind, mithin tritt dem Tarife derselben lediglich das Porto des dritten Staates hinzu. Aus⸗ genommen hiervon ist jedoch die Korrespondenz nach den überseeischen Ländern, für welche dem transitleistenden Staate die Portosätze vergütet werden, welche dieser Staat im eigenen Verkehr mit jenen Ländern erhebt. So wenig die Beschränkungen erwünscht sein können, welche hiernach die Transitfreiheit noch erleiden wird, ist doch der Fortschritt nicht zu verkennen, der in dem System der gegen⸗ seitigen Kompensation mit Rücksicht auf die freie Bewegung in dem Vertragsabschluß mit fremden Staaten liegt. Schon das ist für die

Stephan.

für das Jahr 1873 theilen wir folgende weitere Auszüge mit:

internationalen Beziehungen ein wesentlicher Gewinn, daß das Moment der Länge der Transitrouten und der Schwierigkeiten der Transporte fortan aus der Berechnung schwindet, daß auf die Benutzung der Konkurrenzlinien und alle jene Umstände, welche nach dem bisherigen System eine oft bis in das Kleinliche gehende Abwägun 8— speziellen Verhältnisse der einzelnen Routen und ein stetes Mark⸗ ten über die Transitsätze nothwendig machten, keine Rücksicht mehr zu nehmen ist. Wichtiger noch ist, daß, während beide Reiche in der Gegenseitigkeit der Dienstleistungen die Ausgleichung ihrer finden, sie lugteich in die Lage gebracht werden, ihren Postverkehr mit anderen Nationen nach verschiedenen Richtungen hin von den in hohen Abgaben immer liegenden Hemmnissen zu befreien. Die deutsche Postverwaltung wird hierdurch in den Stand gesetzt, das Porto nach Spanien und Portugal auf die Hälfte des bestehenden Satzes zu ermäßigen. Aus dem Vertrage resultirt für Deutschland ferner die Möglichkeit, für die Korrespondenz mit England die Route über Calais wieder zu benutzen, die wegen der hohen französischen Transitgebühren dem Brieftransporte fast ganz verschlossen war. In⸗ 25 wird es zulässig sein, die deutsch⸗amerikanischen Dampfschiffs⸗ inien auch auf dem Wege über Havre, wo mehrere ihrer Schiffe regelmäßig anlegen, zu benutzen.

Dem mit Amerika korrespondirenden deutschen Publikum wird dadurch ein Zeitgewinn von etwa 24 Stunden ermöglicht, der na⸗ mentlich für die Handelsbeziehungen von wesentlicher Bedeutung werden kann. 1

Nach vorstehenden Bemerkungen wird zu den einzelnen Vertrags⸗ bestimmungen nur Folgendes erläuternd hinzuzufügen sein:

Art. I hat der, Fur Abtragung durch einen Expreßboten be⸗ stimmten Sendungen keine Erwähnung gethan, weil dieselben in

rankreich zur Zeit noch unbekannt sind. In Deutschland wird ihr utzen mehr und mehr gewürdigt, wie aus der Thatsache erhellt, daß im Jahre 1871 im Gebiet der Reichs⸗Postverwaltung 860,000 Expreß⸗ sendungen durch die Post befördert worden. „Die französische Regie⸗ rung, hierauf aufmerksam gemacht, hat verheißen, dieser Einrichtung eine eingehende Prüfung zuzuwenden, und eventuell deren Einführung

vorzubereiten.

Auch die Postanweisungen im Art. 1 nicht useesae. Ihre Zulassung hat in Rücksicht auf die in Frankreich bestehenden Geldver⸗ hältnisse zur Zeit noch beanstandet werden müssen. Sobald aber die Metallvaluta in Frankreich vollständig wiederhergestellt ist, wird auch mit Einführung der Postanweisungen vorgegangen werden, für wel⸗ chen Fall Tarif und Verfahren mit der französischen Postverwaltung im Voraus vereinbart worden sind.

Art. 4. Sowohl im internen Postverkehr Deutschlands, als auch in den meisten neueren [Peftpergwaͤgen, ist ein Maximalgewicht von 15 Grammen für den einfachen Brief angenommen. Da jedoch der französische Tarif, abweichend von dieser Gewohnheit, im inneren Verkehr Frankreichs das Gewicht des einfachen Briefes auf 10 Gram⸗ men beschränkt hat, so sah sich die deutsche Postverwaltung zu ihrem lebhaften Bedauern genöthigt, diese beengende Gewichtsprogression auch für den internationalen erkehe anzunehmen. 1

Art. 5. Das bisherige Porto von ¾ Groschen für Drucksachen ist auf den Wunsch der san ösischen Regierung unverändert beibe⸗ halten, dagegen ist die Gewichtsprogression von 40 Grammen auf

Grammen ausgedehnt, insoweit also eine Erleichterung bewirkt.

Art. 6. Das Porto für Waarenproben betrug bisher ³ Groschen oder 10 Centimes für 40 Grammen. Da in Folge dieses niedrigen Satzes zu viele kleine Packete mißbräuchlich auf die Post gelangt sind, so hat Frankreich jene Taxe für seinen internen Verkehr auf 30 Centimes erhöht. Nach diesem Vorgange war es unvermeidlich, die internationale Taxe für Waarenproben auf 3 Groschen für die ersten 50 Grammen mit einer alsdann eintretenden Ermäßigung auf X Groschen für jede weiteren 50 Grammen festzusetzen.

Art. 9. Hinsichtlich der rekommandirten H welche dem französischen Postwesen bisher fremd waren, hat dieses sich den diesseitigen Vorschlägen angeschlossen. Die Rekommandirung wird denmach auch bei Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapieren ulässig sein.

Nnc. vorstehenden Erläuterungen kann der Ausschuß dem Bundes⸗ rathe nur empfehlen: dem vorgelegten Vertrage die Zustimmung zu ertheilen. Hofmann. Fe. Ruhstrat. v. Krosigk. Ei

stage vorgelegten Spezialetats

Der Etat des Reichskanzler⸗Amts pro 1873 schließt mit 180 Thlr. Einnahmen, wie vsöe; pro 1872. Die sind 631,698 Thlr. dauernde (gegen 1872 + 60,160 223 und an ein⸗ maligen außerordentlichen 350,000 Thlr. Kosten der etelligung des Deußsschen Reichs an der Wiener Weltausstellung 1873, 2. Rate, und 2000 Thlr. zur E ung der technischen Einrichtungen inner⸗

alb des Gebäudes der Normal⸗Eichungs⸗Kommission. Die ortlaufenden Ausgaben sind: 1) Besoldungen 131,000 Thlr. + 32,260 Thlr.). Die Erhöhungen gegen den Etat 1872 sind meist durch Vermehrung des Beamtenpersonals (um 1 Direktor, 3 vortragende Räthe, 5 expedirende Sekretäre ꝛc.) veranlaßt. 2) Andere persönliche Ausgaben 9850 Thlr. (+ 2000 Thlr.). 3) Sächliche Ausgaben 20,000 Thlr. (— 2500 Thlr.) 4) Unterhaltung des Dienstgebäudes und des Gartens 1000 Thlr. (wie 1872). 5) Kontrole der Zölle und Verbrauchssteuern 138,800 Thlr. (— 7200 Thlr.). 6) Statistisches Amt 29,760 Thlr. (neu). . Normal⸗Eichungs⸗Kommission 9750 Thlr. 88 2500 Thlr.). 8) Verwaltung der Reichsschuld 1700 Thlr. (wie 872) 9) Pensionen und Unterstützungen 152,400 Thlr. (+ 3000 Thlr.). 10) Abfindungen in Folge Aufhebung der Elbzölle 92,038 Thlr. (wie