1872 / 92 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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tikeln 866 und 867 des Allgemeinen Deutschen andelsgesetzbuchs fest⸗

estellten Verschollenheitsfrist. Das Dienstverhältniß gilt sodann, so⸗ ern ein anderer Zeitpunkt der Beendigung nicht nachgewiesen wird, einen halben Monat nach dem Tage für beendet, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Schiff reicht.

Der Betrag der Forderungen ist dem Seemanns⸗Amt des Musterungshafens zu übergeben, welches die Aushändigung an die Empfangsberechtigten zugvermitteln hat.]

.44. Dem Schiffsmann gebührt Beköstigung für Rechnung des Schiffs von dem Zeitpunkt des Dienstantritts an. Er darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder sonst bei Seite bringen. .

.45. Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffs An⸗

auf einen, ihrer Zahl und der Größe des Schiffs entsprechenden,

r sie und ihre Effekten bestimmten wohlverwahrten und genü⸗ gend zu lüftenden Logisraum.

Kann dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht gewährt Een so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkommen zu

vperschaffen. 8

§. 46. Die dem Schiffsmann für den Tag mindestens zu verab⸗

reichenden Speisen und Getränke (§. 44), die Größe und die Einrich⸗

tung des Logisraumes (§. 45) und die mindestens mitzunehmenden

Heilmittel bestimmen sich im Zweifel nach dem örtlichen Rechte des e 1 Der Erlaß näherer Bestimmungen steht den Landesregierungen im Verordnungswege zu. §. 47. Findet der Schiffer bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise oder wegen eingetretener Unfälle eine Kürzung der Rationen oder eine Aenderung hinsichtlich der Wahl öee oder Getränke necheh, so muß der Schiffsmann sich solchen Anordnungen unter⸗ werfen.

Der Schiffer hat im Schiffsjournal zu bemerken, wann, aus vescgenn Fsnüde und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung eingetreten ist.

Wenn dies versäumt ist oder wenn die vom See getroffenen Anordnungen sich als ungerechtfertigt erweisen, so gebührt dem

Schiffsmann eine den erlittenen Entbehrungen entsprechende Ver⸗ gütung. Ueber diesen Anspruch entscheidet unter Vorbehalt des echtsweges das Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird nach freiem Ermessen. . 48. Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt S. veeet et wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung:

1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung;

2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Fenegese oder nach dem nehesass zurückkehrt, bis zum

blauf von drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffs;

3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einem der e⸗ Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs;

4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden vußteg bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des

iffs. dhnoo gebührt dem Schiffsmann, falls er nicht mit dem Schiffe nach dem ewae urückkehrt, freie Zurückbeförderung nach diesem Hafen (§§. 65, 66) oder nach Wahl des Rheders eine ent⸗ sprechende Vergütung. 1

. 49. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffs⸗ mann: wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise antritt und mit dem 2.331 zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise; wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.

Ist der Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.

§. 50. Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Ver⸗ wundung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen hat, oder mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, finden die §§. 48 und 49 keine ern:

§. 51. Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (§. 67) zu zahlen und die Beerdigungskosten zu tragen.

Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs getoödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende ve szu entrichten.

§. 52. Ueber jeden nach Antritt des Dienstes eintretenden Todes⸗ fall eines Schiffsmannes muß vom Schiffer unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder von zwei anderen glaubhaften Personen ein urkundlicher Nachweis beschafft werden. Die Urkunde muß Tag und Stunde des Todes, Vor⸗ und Familiennamen, Geburts⸗ oder Wohnort und Alter des Verstorbenen, sowie die muthmaßliche Ursache des Todes enthalten. Sie ist von dem Schiffer und den zugezogenen Zeugen zu vollziehen.

Soweit der Nachlaß des verstorbenen Schiffsmannes sich an Bord befindet, hat der Schiffer für die Behenenan und Aufbewahrung, sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen. Die Aufzeichnung ist unter Zuziehung von Schiffsoffizieren oder anderen Feeten Personen vorzunehmen.

Die Nachlaßgegenstände selbst, der etwaige Erlös aus denselben, sowie der etwaige Heuerrückstand sind nebst der erwähnten Aufzeich⸗ nung und dem Nachweis über den Todesfall demjenigen Seemanns⸗

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amt, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Wenn im Aus⸗ lande das Seemannsamt aus besonderen Grunden die Uebernahme ablehnt, so hat der Schiffer die Uebergabe bei demjenigen Seemanns⸗ amt zu bewirken, bei welchem es anderweit zuerst ges⸗ 8 kann.

urch die Vorschriften des ersten und dritten Absatzes werden die auf die Führung der Civilstands⸗Register bezüglichen Bestim⸗ mungen der Landesgesetze nicht berührt.

§. 53. Wenn der Schiffer während der Reise stirbt, ist der Steuer⸗ mann verpflichtet, für die S eines Nachweises über den Todesfall und für den Nachlaß nach Maßgabe der vorstehenden Be⸗ stimmungen (§. 52) zu sorgen.

§. 54. Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise, einschließlich etwaiger Zwischenreisen, bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist.

Unter Rückreise im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist die Reise nach dem Musterungshafen zu verstehen. Wenn jedoch das Schiff von einem nichteuropäischen Hafen oder von einem Hafen des Schwarzen oder des Azowschen Mͤeeres kommt und der Musterungs⸗ hafen ein deutscher vgaße ist, so gilt auch jede der nachstehend bezeich⸗ neten Reisen als Rückreise, falls der Schiffer alsbald nach der An⸗ kunft die Reise der Schiffsmannschaft gegenüber für beendigt erklärt:

1) die Reise nach jedem anderen deutschen Hafen, 8

2) die Reise nach einem außerdeutschen Hafen der Nordsee oder nach einem Hafen des Kanals oder Großbritanniens,

3) sofern der Musterungshafen an der Ostsee liegt, auch die Reise nach einem außerdeutschen Hafen der Ostsee oder nach einem Hafen des Sundes oder des Kattegats. Endet die Rückreise nicht in dem Musterungshafen, so hat der Schiffsmann Anspruch auf freie Zurück⸗ beförderung (§§. 65, 85- nach diesem Hafen und auf Fortbezug der

euer während der Rei

§. 55. Nach beendigter Reise kann der Schiffsmann seine Ent⸗ lassung nicht früher verlangen, als bis die Ladung gelöscht, das Schiff gereinigt und im Hafen oder an einem anderen Orte festgemacht, auch ie etwa erforderliche Verklarung abgelegt ist.

§. 56. Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt; wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Art. 444 des Allg. Deutschen Handels⸗Gesetzbuchs) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird; wenn es geraubt wird; wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird. Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer 8 67), sondern auch freie Zurückbeförderung (§§. 65, 66) nach dem oder nach Wahl des Schiffers eine entsprechende

ergütung.

S. 57. Der Schiffer kann den Schiffsmann, abgesehen von den ;5 Heuervertrage bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit entlassen:

1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffs⸗ mann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist;

2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, ins⸗ besondere des wiederholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Wider⸗ spenstigkeit, der Schmuggelei oder einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig machtt

3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit be⸗ hafter ist; oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krank⸗ eit oder Verwundung sich ünsehh welche ihn arbeitsunfähig macht;

4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr⸗ oder Einfuhrverbots oder wegen eines anderen, Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht ne oder fortgesetzt werden kann.

Die Ent assung, sowie der Grund derselben muß in den Fällen der Ziffern 2 und 3, sobald es geschehen kann, dem Schiffsmann an⸗ gezeigt und in das Schiffsjournal eingetragen werden.

§. 58. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1 bis 3 des §. 57 nicht mehr als die verdiente Heuer (§. 67); in den Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente Heuer, sondern auch auf freie

urückbeförderung (§§. 65, 66) nach dem Musterungshafen oder nach er Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.

§. 59. Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als aus den in dem §. 57 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuervertrages entlassen wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolst als Entschädigung die etwa empfangenen Frenc. un⸗ Vorschußgelder, soweit dieselben den uͤblichen Betrag nicht uͤbersteigen.

„Sind Hand⸗ und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Ent⸗ schädigung die Heuer für einen Monat su ordern.

Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (§§. 65, 66) nach dem Muste⸗ rungshafen oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Ver⸗ gütung. Auch erhält er 25 der verdienten Heuer (§. 67) noch die

euer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem europäi⸗ chen (§. 70 oder in einem nichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch nicht mehr, als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendi⸗ gung der Reise entlassen worden wäre.

§. 60. Wenn die Vorschrift am Schluß des vorstehenden Para⸗ beapsheh -e. findet, und der Schiffsmann nach Beendigung er Reise in einem deutschen Hafen entlassen worden wäre, so wird, um die ihm außer der verdienten Keuer gebührende Heuer zu be⸗ stimmen, die Dauer der Reise eines Segelschiffs gerechnet—

e oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende

schlossen oder wenn eine Zwi

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Nordsee.

Monaten

der Nordsee bis zum 6. Grade nördlicher 8 8* Breite und des englischen Kanals zu 1 der Ostsee und der angrenzenden Gewässer zu in Europa außerhalb des englischen Kanals und bis zur Straße von Gibraltar mit Ein⸗ schluß der Azoren, sowie der Nordsee über den 61. Grad nördlicher Breite hinaus und außerhalb der Nordsee bis zum Nordkap einschließlich zu des Mittelmeeres, des Schwarzen un Azowschen Meeres zu 1“ 6 in Europa, östlich des Nordkaps zu der Ostküste Amerikas von Quebeck bis Rio de Janeiro einschließlich zu... 8 südlich von Rio de Janeiro bis Kap Hor einschließlich zu.. der Westküste Amerikas von Kap Horn bis Panama einschließlich zu.. der Westküste von Afrika nördlich vom Aequator einschließlich der Kanarischen und der Kapverdischen Inseln zu suͤdlich vom Aequator bis zum Kap der guten Hoffnung einschließlich zu enseits des Kap der guten Hoffnung, dies⸗ seits des Kap Komorin mit Einschluß des Rothen Meeres und des persischen Golfs zu von den sonstigen, vorstehend nicht mit einbegriffenen Häfen zu.. §. 61. Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern: 11) wenn sich der Schiffer einer schweren Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch grobe Miß⸗ handlung 25 durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank g macht;

uldi sch 5 wenn das Schiff die Flagge wechselt;

wenn nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise be⸗

scenreiße beendigt ist, sofern seit dem Dienstantritt zwei oder drei Jahre, je nachdem das Schiff in einem europäischen (§. 71) oder in einem nichteuropäischen Hafen sich be⸗ findet, verflossen sind.

Der Wechsel des Rheders oder Schiffers giebt dem Schiffsmann kein Recht, die Entlassung zu fordern.

62. In dem Falle des §. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung nicht gefordert werden:

1) wenn der Schiffsmann für eine längere als die daselbst an⸗ gegebene Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen wer⸗ den möchten, fortzusetzen sei, wird als Verheuerung auf solche Zeit

nicht angesehen;

2) sobald die Rückreise angeordnet ist.

.63. Der Schiffsmann hat in den Fällen der Ziffern 1 und 2 des 8 61 dieselben Ansprüche, welche für den Fall des §. 59 bestimmt sind; in dem Falle der Ziffer 3 gebührt ihm nicht mehr, als die ver⸗ diente Heuer (§. 67). . 1

§. 64. Im Auslande darf der Schiffsmann, welcher seine Ent⸗ lassung fordert, nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts (§. 105) den Dienst verlassen. 1

§. 65. Wenn nach den Bestimmungen dieses Sees ein An⸗ spruch auf freie Zurückbeförderung hegründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der eise. 1 1

§. 66. Dem Anspruche auf freie Zurückbeförderung wird genügt, wenn dem Schiffsmann, welcher arbeitsfähig ist, mit Genehmigun des Seemannsamts ein seiner früheren Stellung entsprechender un durch angemessene Heuer zu vergütender Dienst auf einem deutschen Kauffahrteischiffe nachgewiesen wird, welches nach dem Musterungs⸗ hafen oder einem demselben nahe Hafen geht, letzterenfalls unter Gewährung der entsprechenden Vergütung für die weitere freie Zurückbeförderung (§. 65) bis zum Musterungshafen.

st der Schi eeeehee so 1-9 ein Schiff seiner

Nationalität einem deutschen iffe gleichgeachtet. §. 67. In den Fällen der §8. C 51, 56, 58, 59 und 63 wird die verdiente Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise bedungen ist, mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste, sowie des etwa zurückgelegten Theils der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der in den §§. 59 und 60 erwähnten Heuer für einzelne Monate wird die den Fär fttliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs⸗ und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in

Ansatz gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate be⸗ ex ff lcher desertirt, verliert den Anspruch 68. Der Schiffsmann, welcher desertirt, verliert den Anspru

auf 8 bis da veerer Heuer, sofern er nicht vor Abgang des Schiffs zur For Dienstes freiwillig zurückkehrt oder zwangs⸗ weise zurückgebracht wird. 8

se zan⸗ enselben Voraussetzungen verfallen seine Effekten dem Schiffe.

§. 69. Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffs⸗ mannschaft gehörenden Personen aus den Dienst⸗ und Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern zugleich persönlich.

Die vorstehende Bestimmung findet insbesondere auch in den im §. 56 c- r Fällen Anwendung.

0. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene T eil an der Frac oder am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Ge⸗

es nicht angesehen. 18 8 8 . 38 2 §§. 59 und 61 sind unter den europäischen Häfen

zugleich die nichteuropäischen Häfen des Mittelländischen, Schwarzen

und Azowschen Meeres als mit inbegriffen anzusehen.

§. 72. Der Schiffer darf einen Schiffsmann im Auslande nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts zurücklassen. Wenn für den Fall der Fur lassung eine Hülfsbedürftigkeit des Schiffsmannes zu besorgen ist, so kann die Ertheilung der Genehmigung davon abehngig gemacht werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der Hülfsbedürf⸗ tigkeit sanß einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet.

Die Bestimmungen des §. 103 werden hierdurch nicht berührt.

Vierter Abschnitt. (Disziplinar⸗Bestimmungen.) §. 73. Der Schiffsmann ist der ewalt des Schiffers unterworfen.

Dieselbe beginnt mit dem Antritt des Dienstes und erlischt mit dessen Beendigung. 1

§. 74. Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten und gegen Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Be⸗ tragen zu beobachten. 1 3

Dem Schiffer, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vor⸗ esetzten hat er mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen Be⸗ sehlen unweigerlich Folge zu leisten.

75. er Schiffsmann hat dem Schiffer auf Verlangen wahr⸗ heitsgemäß und vollständig mitzutheilen, was ihm über irgend eine den Schiffsdienst betreffende Angelegenheit, insbesondere über eine beabsichtigte, versuchte oder vollführte Desertion bekannt ist.

§. 76. Der Schiffsmann darf ohne laubniß des Schiffers keine Güter an Bord bringen oder bringen lassen. Für die gegen dieses Verbot befoörderten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste, am Abladungsorte zur Abladungszeit für gelch⸗ Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der erpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens.

Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden.

Der §. . S.NMeee. eirtraa wird durch vorstehende Bestim⸗ mungen nicht berührt.

. 77 üdie immungen des §. 76 finden ebenfalls Anwen⸗ dung, wenn der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Schiffers Brannt⸗ wein oder andere geistige Getränke oder an Tabak mehr, als er zu seinem Gebrauch ag der beabsichtigten Reise bedarf, an Bord bringt oder bringen läßt.

Die gegen güen Berben mitgenommenen geistigen Getränke und Tabak verfallen dem iffe.

. 8 Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 76 und 77 r. 1* Feeeeangen 88 Schiffers sind, sobald es geschehen kann, in das Schiffsjournal einzutragen.

b 89 Dlr Schiffer züff ermächtigt, jederzeit die Effekten der Schiffsleute, Le 1 an einer strafbaren Handlung verdächtig sind, zu durchsuchen. . ““

vtich Vlenm das Schiff in einem Hafen liegt, so ist der Schiffer befugt, die Effekten eines Schiffsmannes welchen er der Absicht der Scsnr . 82 zur 18.-evnen derselben bis zur Ab⸗ reise des iffs in Verwahrung zu nehmen. 1 §. 81. 18. Schiffer ist befugt, Dienstvergehen des Schiffsmannes mit Geldbuße bis zum Betrage einer Monatsheuer zu bestrafen.

Als Dienstvergehen werden insbesondere angesehen: Rachläfsigfet im Dienste, namentlich im Wachdienste, sowie wiederholte Fahrlässig⸗ keit beim Steuern; Ungehorsam gegen Vorgesetzte; ungebührliches Be⸗

ragen gegen Vorgesetzte, gegen andere Mitglieder der Schiffsmann⸗ schaft oder gegen Reisende; Verlassen des Schiffs ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über die festggjeste Zeit; Wegbringen eigener oder fremder Sachen von Bord des Schiffs und an Bord bringen oder an Bord bringen lassen von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaub⸗ niß; eigenmächtige Zulassun fremder Personen an Bord und Ge⸗ attung des Anlegens von bebexenfe an das Schiff; wiederholte runkenheit; Beeeugung unbefugte Veräußerung oder bei Seite bringen von Proviant.

Unter welcsen Voraussetzungen das Verhalten des Schiffsmannes auch noch in anderen Fällen die Annahme und Ahndung eines Dienstvergehens begründet, hat der Schiffer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und insbesondere des IV. Abschnitts pflichtmäßig zu ermessen. . ienstvergehen der Schiffsoffiziere kann der Schiffer mit einer Geldbuße bis zum Betrage einer zweimonatlichen Heuer ahnden.

Schiffsjungen, sofern dieselben das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, sind der väterlichen Zucht des Schiffers unter⸗

en.

worsen⸗ Vor Verhängung einer den Betrag einer halben Monats⸗ heuer übersteigenden Geldbuße hat der Schiffer Schiffsoffiziere an⸗ zuhören, welche bei dem zu ahndenden Dienstvergehen nicht bethei⸗ ligt sind. a dae. verhängte Disziplinarstrafe ist, sobald es geschehen kann, mit Angabe der Veranlassung in das Schiffsjournal einzutragen und zur Kenntniß des Bestraften zu bringen. Eine Geldbuße, deren Ein⸗ tragung unterblieben ist, darf nicht vollstreckt werden. 1

§. 83. Bei der Abmusterung hat der Schiffer die verhängten Geldbußen unter Vorlegung des Schiffsjournals dem Seemannsamt 85 Anzeige zu bringen 1g. en - 8. Beitreibung zurück⸗

tenen oder eingezogenen Beträge zu übergeben. 1 vne 3 Wüng kann der Schiffsmann bei der Abmuste- der Abmuste⸗

Wegen der Bestra 9. rung beginnenden Frist von drei Tagen bei dem Seemannsamt Be⸗

rung oder innerhalb einer mit dem Ablauf des 89

schwerde erheben. Das Letztere hat den Sachverhalt zu untersuchen