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Ro) Sie betreffen freie, durch bürgerliches Gesetz nicht gebotene A. L. K. noch vielfach von bür⸗ Res. 8— . 1 1 Av. L. M. irgerlichen Wirkungen 8 8 8 8 3
Fen sarcen en also in die Rechtasphare des Staates nch ein, und von Bischöfen, die mit weltlicher Gewalt ehe 88” 3 2355 8 8 8 ledc nüngefn EeE . en verbunden. Die von ihren fortbestehenden Gerichtshöfen, die noch in alter Weise ver⸗ schaftlich wie streng juridisch fällt derselbe darum das Urtheil: „Starres Preußens nach Erlaß der Verfassungsurkunde als rechtsbeständig nicht nuß der Fleischs fe aus sittlichen oder religi sen Zwecken den Ge⸗ fuhren, ausging und wegen Eintritt dieser bürgerlichen Nachtheile Festhalten an den Buchstaben des Gesetzes müßte hier entweder zu erachte. Sollte durch Mißverständniß oder Leidenschaftlichkeit irgend oder rauschende 8 892na gewissen eragen Feier der Hochzeiten Mitwirkung der Staatsgewalt nahe liegen konnte; Aenderungen der Kirchenverfassung führen, die gleichwohl als Esgen⸗ eine persönliche ungerechte Kränkung oder Benachtheiligung eines von Iö1“ ergnügen 58 2 8 Sei en, den Besuch gefährlicher b) daß jedenfalls nicht die von den Redaktoren des Landrechts stand der Legislatur eigentlich gar nicht alt und sogar in der fort⸗ der Kirche Ausgeschlossenen hervorgerufen worden sein, so bin ich gerne lichen Handlu iewoh ch ler U 6 le en eScch oder bürger⸗ etwa intendirte excommunicatio major im Allgemeinen, sondern dauernden Gültigkeit des partikularen Rechts geradezu anerkannt bereit, durch die mir zu Gebote stebenden amtlichen Mittel nach Kräften xes sckost B bische Racht eil ni n Funme ichkeiten, Unannehmlichkeiten die durch den Wortlaut des Gesetzes wirklich bezeichnete Handlung, 8 wurde, oder es würde dies, im Widerspruch mit den Prinzipien, Remedur eintreten zu lassen. Es ist mir aber über solche Beeinträchtigung RNeechtssphä 8 d de Sia t 8 6 ür sacen mit sich führt, wird die d. h. eine Exkommunikation, welche mit nachtheiligen Wirkungen für 8 welche das Landrecht selbst ausgesprochen, die Regierung stets bestätigt bis jetzt nichts bekannt geworden, vielmehr glaube ich gerechten Grund zu 8 nicht Mei. Akte ha e; verletzt, da es freie, durch das Gesetz die bürgerliche Ehre verbunden ist, unter das Gesetz fällt; hat, Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit in solchen Angelegenheiten ge⸗ haben, über das weithin kund gewordene öffentliche Gebahren der be⸗ 1 c) daß nach den gemachten Ausführungen eine Benachtheiligung fährden, welche weder in irgend einer Beziehung zum Staate stehen, treffenden exkommunizirten Herren gegen mich und meinen Klerus
ch Sie streben religiös⸗sittliche Zwecke an (Abwendung religiöser der bürgerlichen Ehre durch die excommunicatio major nicht statt⸗ noch andere als rein kirchliche Interessln berühren. schwere r, 2 zu see.n der. san. Aufsaß in dimn a- Wesen und Folgen der ommunikation, für den allein
oder stttlicher Gefahr, Abstellung öffentlichen Aergernisses, Besserung findet und der §. 57 gleich den ihm verwandten §. 55 und 56 K — ür di ü 1 B . 3 aus Aehnlich urtheilen darüber Koch, »All emeines Landrecht für die blatte über des Ausgeschlossenen) und bewegen sich ganz auf sittlichem Gebiete. der damals herrschenden Ansicht von dem Eten 8. ee heh. be Lan⸗ Preußischen Staaten« zu §. 57. „Die ommunikation 9 römi⸗ die Redaktion des Blattes verantwortlich ist *), durch die mangelnde
schen Kirche hat gar keine nachtheiligen Folgen für die bürgerliche Ausführung vielleicht Anlaß zu Mißverständnissen geben konnte, habe
8 e) Von demselben sind von vornherein eximirt Alle, welche durch desherrn in religiösen Dingen hervorgegangen ist, welche vielleicht für eine Kenntniß davon nimmt.“« ich bereits vor längerer Zeit der Redaktion empfohlen, eine weitere
natürliches oder positives Gesetz in dem Verhältnisse der Zusammen⸗ die pro⸗ b nSggs; 1 99. 8 llicht tives E ie protestantische, aber nicht für die katholische Kirche zutrifft. We⸗ Ehre, daher die weltliche Obrigkeit k 1 eee zu dem Ausgeschlossenen stehen. (Exzep⸗ nigstens urrheilt über den §. 55 noch neuerdings Hinschius (Stellung Vergl. Gitzler »de statu enine catholica secundum jus Exposition des Gegenstandes in ihr Blatt aufzunehmen Dieselbe ist 5 f) Aber auch der freiwillige, d bei der deutschen Staatsregierung ꝛc., S. 17 u. 18), daß derselbe »nicht 1 Borrussicum.« Breslau 1852. S. 15. Vogt »Kirchen⸗ und EChe⸗ jetzt erschienen, und erlaube ich mir, die betreffende Nummer Ew. hervorgerufene Ve ken rit reiigeh urch keine rechtliche Verpflichtung allein mit dem Wesen der katholischen, sondern auch mit dem der recht der Katholiken«. Breslau 1856. B. S. 90. »Nach der Lehre Excellenz zur gefälligen Kenntnißnahme ganz ergebenst beizulegen. dorh 8885 ist es ist erlaubt, so oft ein triftiger Grund hierfür protestantischen Kirche und jeder andern Religionsgesellschaft un⸗ der katholischen Kirche hat der Staat nicht das Recht, sich in die Ex⸗ laube, daß durch diesen Aufsatz etwaige Mißverständnisse voll⸗ f (utile, necesse). vereinbar ist;« kommunikations⸗Angelegenheiten der Kirche zu mischen und dem kirch⸗ ständig beseitigt werden ²⁴), und gebe mich der Hoffnung hin, daß
Wie mild hierin die kanonistischen Bestimmungen sind, möge aus d) daß neben den §8. 55. 56. 57 J. c. rücksichtlich der St Ri izi ie wü - 1 8 e .55. 56. .c. ’1 ellung der 8 lichen Richter zu verbieten, Jemanden zu exkommuniziren oder zu ierdurch auf diesem Gebiete wie wünschenswerther Weise bald auch vnsern Herhenenge Seieechfn Feonihten, welche als Autoritaͤten bei katholischen Kirche und ihrer Strafgewalt Fereeheunwunhen im gebieten, die verhängte Exkommunikation zu ö (Conc. Irl. hdieswelich Underer Differenzen die für Staat und Kirche allein er⸗ (jus canon en 88 S eer l ent erhellen. Reiffenstuel *) sagt A. L. R. enthalten sind (§§. 66. 121. 124. 126), welche die volle An⸗ “ gess. XXV. cap. 3 de ref.) Auch nicht nach Art. 15 der Ver⸗ sprießliche Uebereinstimmung beider Gewalten dauernd hergestellt 9 8- . V. tit 2 ien 151): Prima causa (ob quam wendung des kanonischen Rechts in Sachen der Kirchenzucht vor- fassungs⸗Urkunde« Walter, »Lehrbuch des Kirchenrechts aller christ⸗ werden möge. 16 8 à p — 8 ab excommunicatione excusatur is, qui cum ex- schreiben oder gestatten i¹) und bis jetzt im Wege der Gesetzgebung 1 lichen Konfessionen«, 11. Aufl. S. 317; Schulte, System des allgem. Frauenburg, den 30 März 1872. 8 4.— Sonie communicat) est utilitas tum tem pora- nicht aufgehoben sind; Kirchenrechts, Gießen 1856. S. 990: »Die bürgerlichen Wirkungen, Der Bischof von Ermland. 8 18 m P g. u 7 tam excommunicati quam communicandis. Vv) daß nach Art. VIII. der Warschauer Traktate und der Prokla- . welche die Strafe in dem Deutschen Reiche nach sich zog, fallen, dddaa (gez) Th. Krementz 1.“ Zu er Exception necesse bemerkt er: Quinta caussa est ne- mation König Friedrich II. vom 13. September 1772 an seine neuen 1 sie nur auf Grund der weltlichen Legislation eintreten konnten, im An den Herrn gez. G 36 Sr notabilis, sivo so teneat ex parte excom. Unterthanen diesen durch Königliches Wort die Versicherung gegeben 1 cutigen Rechte aber nicht mehr bestehen, der Weltgeschichte, nicht dem An den Herrn Staats⸗ und Kultus⸗Minister Dr. Falk, Excellenz. ..a s vitandi ex parte communicantis vel alterius, sitque ist: Les catholiques Romains dans les provinces cCéedées.. par 1 Systeme anheim.« g Verlin. ngcessitas animae, corporis, vel famae vel fortunae idque sive rapport à la religion serent entiérement conseryés in 8) Daß die preußischen Gerichte oder Verwaltungsbehörden auf ¹) Diese Sätze enthalten altpolnisches Staatsrecht: necessitas proveniat ex violentia vel metu gravi injuste in- statu quo c. a. d. dans le méme libre exercice de leur 1 Grund jener Paragraphen je eine excommunicatio major der katho⸗ Ffr. Nicolaus F n jus regni Poloniae lib. 1 tit. 2 8 888,98 din aliunde ex defectu subditorum vitae, victus, vesti- culte et discipline avec toutes et telles églises et biens ecclé- lischen Kirche inhibirt! ist kein Fall bekannt geworden. Dagegen steht pag 17. „si lex civilis cum eecs non concordet, legem ca- tus, medicinae, consilii, auxilii necessarij. ²e) 3 siastiques qu'ils possédaient au moment de leur passage wo es die Gesetze der Kirchenzucht erheischten, auch früher AE 6sse servandam, si versetur circa materiam ecclle- 16 lich Ee shegt hi en hervor, daß eine Beeinträchtigung der bürger⸗ sous la domination de Sa- Maj. Pr. au mois de Septembre en von den Kirchenbehörden derartige Exkommunikationen verhängt und siasti Cum.⸗ b 2 8 en Ehre des . ommunicirten von der Beobachtung der kirchlichen 1772, et sa dite Majesté et ses successeurs ne Se servira publizirt worden sind, und die weltlichen Behörden sich entweder (⸗Wenn das Staatsgesetz mit dem kanonischen Rechte nicht über⸗ estimmungen eximiren würde. . point des droits de souverain au préjudice du darum nicht kümmerten, oder wo sie um ihre Einmischung angerufen einstimmt, so muß das kanonische Recht befolgt werden, wenn es sich Der nicht minder berühmte Kanonist Schmalzgrueber) (in h. statu quo de la religion catholique Romaine wurde: das ausschließliche Recht der Kirche einfach anerkannt haben. I n9 lirchliche Angelegenheit handelt.“) 8 tit. 82, 88 183) sagt von demselben kirchlichen Verbole: Lex eccle- dans les pays susmentionnés, und daß demnach jeden So wurde im Jahre 1845 vom Ordinariat in Breslau über Ronge, öA. eb 8 laßt n Auf in Nr. 7 des dies ia ica benigna est ideoque illius obligatio cessat, si gravis falls auf dieses feierlich garantirte unter den Bischöfen Ermlands 1 Kerbler, De. Theiner und Nitsche die Exkommunikation verhängt und 29.In S* üvlatt ischobe degag ü 58 8 4 it 8 b L2 13. 8 ura ex ejus observantia sequatur ⁵). Welche Rücksichten hier⸗ bestehende und durch keine Souveränitätsrechte zu alterirende Recht von den Kanzeln der Diozese feierlich verkündigt, ohne daß die welt⸗ jährigen Pastge 8— 6’ 16 isase 8. 2 Vtk 5e 1869 Fs die e selten, mag die Bemerkung dieses Kanonisten, dessen Lehre unbe⸗ der freien Uebung des katholischen Kultus und der katholischen Dis⸗ b lichen Behoͤrden eine Einmischung versucht oder auch nur eine An⸗ durch ů8”8 ulle Foio üls St 18 veme den sü . te V. b 8 85 ich eingehalten werden kann, über die Versagung des Grußes 2 der Art. VIl. des Allerhöchsten Patents über die Publikation frage gethan hätten, obgleich die Autonomie der Kirche durch die Ver⸗ kleinere Exkommunikation lstä di rafe 88 6 en fündhaf en Ver * dentlsch engahn Er sagt (1. c. n. 172): Probabile*) est, licitum des A. . R. vom 5. Februar 1704 anzuwvenden ist welcher besagt esungsurkunde vom 31. Januar 1850 noch nicht ausgesprochen war. mit Erkommunzärten vollsändig ansite ines en an e 8* assurgore; excommuvicato, caput iIli aperiré, locum con- daß ein Jeder, welcher sich zur Zeit der Publikation dieses Landrechtes Dasselbe geschah in der Diözese Kulm am 24. Dezember 1845 gegen 8 st I. 8 1 8 dtilichem Recht bös ce ; licet enim haec sint quaedam exterior salutatio, con- in einem nach den bisherigen Gesetzen gültigen und zu echt bestehen den zum Rongethum abgefallenen Kleriker Dowiat und durch amt. 5 F. le en zul 898 8- 8 8 e a vftcsische Stuhl nicht er — u 5* d.Se. videntur habere rationem salutationis non den Besitz einer Sache oder eines Rechtes sich befindet, dabei gegen lich publizirtes Dekret vom 1. August 1847 gegen den Pfarrer von 8 b seelengefã rlich ist, kann auch der ap am P⸗. 1 ariae, quam necessariae, non ut per ista excvommu. Jedermann geschützt und in dem Genusse oder der Ausübung gäsber ] Kulm, Augustin Post, und gegen den Pfarrverwalter Anselm Bern⸗ aus „ t völlig übereinstimmend, erklärt der Bischof in einer “ sed ne, inhonoretur et contemni videatur; seiner wohlerworbenen Gerechtsame unter irgend einem aus dem neuen hard zu St. Maria in Thorn. Ebenso in der Paderborner Diözese. 1 Hirret 8. ig 8. Schreibe 8. „Wenn die Kirche Mitglieder von a fortiori procodit, si excommunicatus. te prius salutet; Landrechte entlehnten Vorwand nicht gestört oder beeinträchtigt werden Es geht hieraus hervor, daß die Staatsregierung selbst den §. 57 päteren ließt s ih A . igen den Verkehr mit Kbsden ver⸗ W oetor Ktohslh., ob. vprinnem exeeemeüene. soll«. Denselben Grundsatz wiederholt das Allerhöchste Publikations⸗ 1. c berrits vor der Emanation der Verfassung auf die große Ex. süchtcgussc⸗ deß wgt ste nicht angeher gorderungen dos natürlichen Ge⸗ cati salutationem *+). 1 Patent vom 4. August 1801 Art. 5 in Betreff unseres ostpreußischen kommunikation und ihre Folgen in der katholischen Kirche nicht für bietet, so befolgt sie nicht nur cli 12 get des Wortes Gottes Wenn nun hiernach die bedeutendsten kanonischen Autoritäten Provinzialrechtes ¹²); verwendbar erachtet hat. * setzes, sondern auch die ausdrücklichen Worsarittey des Woriss Wotrres, selbst jenen Gläubigen, die durch kein Rechtsverhäͤltniß mit dem †) daß, da nach den Bestimmungen der Verfassungsurkunde 9) Die Kirche betrachtet als ihr größtes von Christus dem Heren wie es in der Heiltgen Scesst erbolien i, . . (ee⸗ excommuncicatus vitandus in pflichtmäßiger Verbindung stehen, vom 31. Januar 1850 die römisch⸗katholische Kirche ihre - ihr überkommenes Gut die göttliche Wahrheit, den h. Glauben, ohne ²) Vergl. Jacobson, Geschichte der Quellen des katholischen Kirchen⸗ sondern ganz frei sich ihm gegenüber verhalten können, gestatten, wegen heiten selbstständig ordnet und verwaltet, eine derartige Ordnung und den es unmöglich ist, Gott zu gefallen und selig zu werden, und be⸗ rechts der Provinzen Preußen und Posen, Band I. Seite 36. »Um⸗ einer necessitas quaequnque notabilis famae oder ciner utilitias Verwaltung aber nur nach den eigenen Gesetzen der Kirche geschehen trachtet diejenigen Menschen als ihre gefährlichsten Feinde, welche dar⸗ fassender ist der Gebrauch des kanonischen Rechts natürlich für die temporalis excommunicati mit demselben in Verkehr zu treten, so kann, hiermit die Befugniß der katholischen Kirche zur vollen Anwen⸗ 1 auf ausgehen, Spaltung zu stiften und die Gläubigen zum Abfall Zeit vor der Publikation des allgemeinen Landrechts; denn von da werden Ew. Excellenz hieraus ersehen, wie weit das kirchliche Verbot dung des kanonischen Rechts in allen kirchlichen Verhältnissen gesetz⸗ von der überlieferten Lehre zu verführen. Wenn sie dieselben aus ab tritt eigentlich das Landrecht in seine Stelle, und es gilt von ihm von einer en, der bürgerlichen Ehre oder gar von einer Aech⸗ lich anerkannt ist und damit die §§. 55. 56. 57 des A. L. Rais † ihrer Mitte ausschließt und ihren Angehörigen den Verkehr mit ihnen nur noch so viel, als ausdrücklich anerkannt wird und besonders als tung des Ausgeschlossenen auf allen Gebieten des sozialen Lebens hinfällig erachtet werden müssen. Es ist dieses letztere sowohl durch u“ verbietet, so befolgt sie hierbei nicht nur die Forderungen des natür⸗ provinzialrechtliche Noim zu betrachten ist.“ Vergl. auch Laspeyres entfernt ist, und mit welcher weit gehenden Milde es auch auf die die höͤchsten Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden, als durch die Dok⸗ lichen Gesetzes, sondern auch die ausdrücklichen Vorschriften des Wortes Geschichte und Verfassung der katholischen Kirche Preußens S. 881. außer der bürgerlichen Rechtssphäre stehenden Verhältnisse des Exv- trin und Praxis anerkannt. Gottes, wie es in der heiligen Schrift enthalten ist. Der Herr spricht: z) §. 57, Th. II., Tit. 12 A. L. R. lautet: . kommunizirten Rücksicht nimmt. 1 . 9 So wies der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ „Wer die Kirche nicht hört, den halte wie einen Heiden und öffent⸗ »So weit mit einer Ausschließung nachtheilige Folgen für g) Hierzu kommt noch, daß durch die Bulle Pius IX Aposto- konflikte durch Erkenntniß vom 30. Mai 1857 eine Beschwerde gegen lichen Sünder.« (Math. 18, 17.) die bürgerliche Ehre des Ausgeschlossenen ver unden sind, muß licae sedis die früher für den unerlaubten Verkehr festgesette Strafe eine wirkliche Ausführung des Meidungsverbotes eines Exkommuni- In gleicher Weise mahnen die Apostel des Herrn. Wenn der vor deren Veranlassung die Genchmigung des Staats eingeholt 88 excommunicatio minor in Wegfall gekommen und dadurch für rt der Trierer Diözese zurück, weil, wie es in den Motiven heißt, b. Apostel Paulus im Allgemeinen vor dem Umgange mit den öffent⸗ werden.⸗ 88 . en bürgerlichen Verkehr, wo er nicht zuͤgleich eine participatio in die Erkommunikation, durch welche der Verkehr mit dem Exkommu- lichen Uebertretern des göttlichen Gesetzes warnt und 1. Cor. 5, 11 1c. a. A“ te Bedürfni grimine criminoso ist, überhaupt keine trafe mehr besteht, das nizirten nicht nur für sündhaft, ondern auch für kirchlich strafbar b befiehlt: »Mit einem solchen sollt Ihr nicht einmal esgen. so ) Der fünfte Grund ist jedes namhafte edürfniß, mag sich Verbot also zu einer reinen persönlichen Gewissensangelegenheit für gilt, nur eine kirchliche Strafe sen die nicht über das Gebiet der L““ schreibt er an Titus 3, 10 in Betreff der hartnäckigen Irrlehrer: dasselbe auf Seiten des zu meidenden Exkommunizirten oder auf den Einzelnen geworden ist, soweit aus dem Verkehr für ihn eine reli⸗ Zaresenden Kirchengesellschaft hinausgeht, und die in Bezug auf den:- »Einen häretischen Menschen meirde nach einer oder zwei Zurecht: Seiten des mit ihm Verkehrenden oder eines andern finden, und mag giöse oder 123,8. Gefahr resultirt. Es besteht jetzt nur für den kirch⸗ jenigen, welcher ihr unterworfen wird, 22 Glaubensgenossen, die den weisungen und wisse, daß ein solcher verkehrt ist und sündigt’, da er es ein Bedürfniß der Seele, des Leibes und des Rufes oder Ver⸗ lichen Verkehr die poena interdicti ab ingressu ecclesiae für di-- Umgang mit demselben meiden sollen, kund zu geben ist (Vergl. sich selbst sein Verdammungsurtheil spricht«“. Und an die Thessa⸗ magine sein, und mag das Bedürfniß aus Gewalt oder aus unrecht⸗ v Geistlichen, welche einen nominell Exkommunizirten zulassen Archiv far kathol. K. R. B. II. S. 719.) 1 8 sonicher (II. 3, 14): »„Wenn Jemand nicht gehorchet unserm Worte mäßiger Weise erregter ernster Furcht oder sonst aus einem Mangel ad divina officia seu ecclesiastica sacramenta vel ecclesiasti- Aehnlich entschied das Ober⸗Tribunal in Sachen Boese c. sepa⸗ iin dem Briefe, so zeichnet einen solchen an und habet keinen der Untergebenen hervorgehen, welcher sich auf Leben, Nahrung, cam sepulturam. Diese Strafen sind latae sententiae und hängen rirte Gemeinde zu Quedlinburg durch Erkenntniß vom 26. Dhhe. 3 Umgang mit ihm, auf daß er beschämt werde.“ Und der h. Jo⸗ Kleidung, Arznei, Rath, nothwendige Hülfe bezieht. 819 ,9 Evom rchaütgserung danune Berkegr w. ber 1857 (Archiv für Rechtsfaͤlle von Striethorst, 2* Bd. S. 87 ff); Hannes schreibt (. 10, 110:„Wen ee; und 5 Das Kirchengeset ist mild, und die Verpflichtungt es zu halten, ör, wenn nicht erschwerende »Wenn überhaupt«, heißt es in den Gründen, »die §§. 55. 56 und 57, diese Lehre nicht bringt, so nehmt ihn aällt daher weg, wenn ein schwerer Verlust aus seiner Beobachtung
eeee hinzutreten, nur als leichtes Vergehen (peccatum leve) Fheil 82 -7 8 818, 9; R. nicht durch Artikel 15 der Verfassungs⸗ 192 ihn nicht; denn wer ihn grüßt, nimmt Theil an seinen bösen eic. 8 1“ 3 1 urkunde aufgehoben sind, dann wäre die dort garantirte Freiheit und erken.« ; 8 e Um somit ändigkei di 1 b : d 5 Escobar (Soc. Jesu): lib. theol. mor. prooem. III. Cap. 3. zu bö“ e 81 8 1 8p Heea er,se hmen 8* hen gfeitede. Feä 8 ihn Hrenc. uns wörb he mnit. . Ki ge1 8. e es 8 e-82 Fe.ee- probauiüs dicitur 88 quae ö innititur alicujus unmotivirten gesellschaftlichen Verkehr mit ausges 1 s a Recht begeinen, weisag e jeder anderen Gesellschaft der Ver⸗ LW. lichen Exkommunizirten festgesetzt ist nur die Anwen⸗ momenti. Unde aliquando unus tantum doctor gravis ad mo- senen, dem Bestande und der Erhaltung der Lechchan negugg ecsesed en raglsc vnsgsügie wsee ees — g gefühecrücten - h. Apostel des Herrn. Wer hierin ihr Ver⸗ dum opinionem probabilem potest efficere, quia vir doctrinae Gemeinschaft gefährlichen Menschen und bezweckt die reskribi 8 s 16 pril 1849 8 Se Fi atetber⸗ fahre rtheilen will verurtheilt das Wort Gottes, die heilige specialiter addictus haud adhaerebit sententiae cuilibet nisi Abwendung religiös⸗sittlicher Gefahren und Aerger⸗ Diszi vlin 2 ini vrr Bi Füglich sineh anh en Scrift verueʒMa darum der Zeitgeist dawider sich auflehnen, mögen raestantis seu sufficientis rationis vi allectus — — Potestne nisse von den Glaubensgenos sen. Der Verkehr üer. En dün S vnchit .nics seshs Fetrrrsrende Keislschec. Senr 1 Her⸗ 8 Verdüchte ungen und Verfolgungen die Kirche deshalb judex in ferenda sententia ex duabus probabilibus opinionibus laubt, so oft ein natürliches oder positives Gesetz od Seite 8 vns auf ö Ns tcleh Sic plicxergevatt .9. 8 n v mi d festhalten am Worte Gottes, und den Auftrag des sequi quam maluerit? Castro respondet posse, imo secluso . in namhafter Grund es fordert. Kirchliche Strafen fa 1 enthaltenen Feaatsschendmaht serner Hagingend⸗ zefen, 8 tren und unversehrt su bewahren, stets wee pen errens Seare v. Jabek vird eit nacgh Anscht F9. . 8 EEI 3 ; b . 1 b 11 2 1 ebersetzung: Probabel wird eine solche Anst genannt, welche
5) Wenn Sene Beretn, emaes s et aus den Ma⸗ Fach Panker nir äfsor bacpeyres Des Fe eec,n 8 8 1e.⸗ Excellenz wollen aus dem Gesagten gütigst entnehmen, daß auf Geande von irgend welchem Gewicht stüͤtzt. Daher kann unter Um⸗
terialien sich ergebe, durch den §. 57 speziell den bürgerlichen Wir⸗ jassung der katholischen Kirche, B. I, S. 468 f.) rechnet wnsere Para ich zu meinem Verfahren gegen Wollmann und Michelis durch natür⸗ ständen ein einziger namhafter Kirchenlehrer eine Ansicht zu einer
kungen der großen Exk 1 8 b zor.; V zttli befugt war, daß nichts geschehen robablen machen, weil ein der Wissenschaft besonders zu ewandte gen der großen Exkommunikation in der katholischen irche hat graphen zu den »Grundsätzen des A. L. R., deren buchstäbliche An⸗ liches, göttliches und 9 Henaen vvö Cäsc 88 Mann schwerlich einer Meinung anhängen wird, wenn die
begegnet werden sollen, so erlaube ich mir hierauf zu erwidern wend in direktem Widers 8 8 ist, was die bürgerlich
a) daß die ikati ndung in direktem Widerspruche mit der katholischen Lehre =nd ““ verlest vait dem durch einen hervorragenden oder genügenden Grund unterstatzt i
) daß die große “ es Zeit der Emanation des dem Wesen ihrer Verfassungshierarchie stehen würdee. Ebenso wissen⸗ daß i desbalt emen Wüͤersoruch nemen fanne dentch ohnechin. — Kann ein Richter bei Fällung Ines Urtheils von 8 ü8 nebst den beiden vorhergehenden mit dem höchsten Gerichtshofe Ansichten derjenigen folgen, welche er lieber will? Castro antpon .
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