1872 / 95 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

er kann es und sogar, wenn nur kein Aergerniß dadurch erregt Der Schlußsatz stimmt wörtlich mit dem obigen Citat übereim. Ierggs 8 in Mehrü 774 Thl r. hervor⸗ bald nach der einen, bald nach der anderen entscheäden. d⸗Alaf der nächten Seite (469) Note 17 fährt Laspeyres Landtags⸗Amgelegenbeiten.. Frt anssleinucgesassenctentehas e ernag veranschlagt ²) In Uebersetzung: »Aller Wahrscheinlichkeit nach ist es erlaubt, aber fort: 1 Berlin, 22. April. In der vorgestrigen Sitzun des klärt sich das aus folgendem Umstande. Wie den verehrten Herren b9 Ses Exkommunizirten sich 9 Iban zu entblößen, daß eine Ausschließung aus der e nicht etwa Hauses der Abgeordneten erwiderte auf die Interpellation nog erinnerlich sein wird, so haben wir die Ermächtigung nachgesucht Un. Platz zu machen: eg. 0 geichg leses * zein äußerliches blos die 1““ der Regierung erfordere, was um des Abg. Richter Kagen) und erhalten, die am 31. Dezember 1871 ausstehenden Steuerkredite, ist, so scheint 4 doch er e. sowohl die der Rückwirkung auf die bürgerliche Stellung willen 1) „Wieviel betraͤgt der Ueberschuß des Staatshaushalts für das die im Laufe des Jahres 1872 von Monat zu Monat eingehen, dazu eee. eines g. ee K.. hwendigen Grüßens im §. 57 festgeseßt ist, sondern daß sie »wegen bloße⸗ von dem Zabr 18717 2) Beabsichtigt die Königliche Staatsregierung noch im verwenden zu dürfen, um 9 Millionen eines uns früher gewährten zu ge en, eee 1 Sen⸗ um ommunizirten zu ehren, gemeinen Glaubensbekenntniß abweichenden Meinungen über. Pürh⸗ der Session einen auf die Aufhebung des Zeitungs⸗ und Ka⸗ Kredits zu annulliren und um den Mehrbetrag dazu zu verwenden, von ern um ihn nich zu en ehren 8 ün aenee he; erscheinen zu haupt gar nicht nach §. 55 soll eintreten können, ist mit der lenderstempels bezüglichen Gesetzentwurf einzubringen ?⸗ Renten, die mit dem 20fachen Vetrage abgelöst werden dürfen, zur assen. Dies gilt namen lich e en. ““ Dich zuerst katholischen Lehre unvereinbar. .-8 . kshanae Staats⸗Minister Camphausen mit folgenden Worten: Ablösung zu bringen. Bei jener Vorlage war der Termin vom grüͤßt, denn dann erscheint der egengruß erforderlich wegen des Die innere Berechtigung des §. 57 aber wird von Laspeyres Meine Herren! Der Herr 1-—8. hat ganz Recht, daß sich die 31. Dezember 1871 genannt, und wir haben uns natürlich für ver⸗

vorangegangeng Grußes des v“ ausdrücklich anerkannt S 8 rrPcleghas zur Zeit im Besitze der Abschlußarbeiten über das pflichtet gehalten, alle die treditirten Beträge jenem Fonds, wie ich n

8s Th. II. Tit. „»Soviel die innere Kirchenverfassung anbetrifft, wird für die 1 t. Wie der Kürze halber nennen will, zuzuweisen. Dadurch sind jenem Fonds „. 66. Pa Eeen ece. g-S. wöeche Eagnns eigentlich geistliche Verwaltung, d. h. fsr alles das, was sich un⸗ t. 8⸗*n Farichnueng pe Ale, ngägr habfh. we lügbere Betage zugeflossen, als. wie üs der Gesetzesvorlage in Aus⸗ 8 ers, F. nfehang seiner geist ng] 2 verrichtungen, sind durch mittelbar auf Lehre und Kultus bezieht, das kanonische Recht als bei a Centralkaffe, bei der General⸗Staatskasse noch eine Verfügung sicht genommen waren. Es war angenommen worden, diese Fonds de Vorschrten ae anenfshnd 11““ vllemige Rorm angesehen. Fur nsonveht wird eine Auinahae in. aher at dafdeet aages übet der, Kantstasse noch einvardefüpare, würden sich auf 11,600000 Thlr. belaufen n Wirkiicheig dacenrg 8 2 8 7 ar g 8 v . 8 s 9— a

§. 121. Dem Bischof gebührt die Aufsicht über die Amtsfüh⸗ rückwirken auf das bürgerliche Leben überhaupt 8 nach Ablauf dieses 9 findet der Abschluß iatt, dann findes (ine sich belaufen auf 1gag he

4 I S assen statt, um alle Ziffern zu verifiziren. Leid nicht lediglich dem Jahre 1871 zuzurechnen sein, aber wohl eine Quote rung, Lehre und Wandel der seinrr Diöces unterworfenen Geistlichen. auf die bürgerliche Stellung des Einzelnen, wie dies 52 sgon jediesem ahre t nr alle s. geställt riftzirfe Revisson 8v. an Betrag von ungefähr 1 Million. Man hat nämlich in

führung grober Vergehungen batbig gemacht haben, müssen nach dem diesen Seiten hin wie auch, fü⸗ deng on zübung Lecesi weurhe dem ganzBonnnneche e 9 2ebatarg öö Jahreg aiss ahiesenmcherchnet⸗ dee in gc E“ 2 2 8 8 U ma en de 5. 8 e 4 7 * * . 2 . 8 e. X bestraft werden. a 88 1esngbiget . B ETETEEb“ 88 . nde senonmen haben/ wäre das nicht so gewesen, so würde ich schon vorlage diesmal unterlassen haben, so tritt also bei den indirekten Sarscden germoge dieses Rechts kann er die ihm untergeordneten und die 8n 1 .8.B. 22 .— Wma 2,29 Fobapillesef. 3 damals mit der Mittheilung hervorgetreten sein das glaubte ich Steuern bei Fnisenigen 98 welchen der vesscs 69 ei Geistlichen durch AFäliche Bußübungen, durch kleine, den Betrag fassung unbedenklich Folge geleistet werden kann der Landesvertretung in scfulden, das sie zuerst davon fie II1I1““ 8 ; ie Me 197 tra i gund Geistgschen ig Thalern nicht übersteigende Gasbußem, oger auch durch ng vncede ich, Inrgesägcge eirche. 1 1 erhielte. Wäre die nterpellation nicht gestellt worden, so würde ich beträge selbst an das Er. gehen; ein inder üer in 85 8 eine die Dauer von Vier Wochen nicht übersteigende Gefängnißstrafe Articuli 8s1ca1d,P III. No. 9. Majorem illam meine Mittheilungen heute vor der Tagesordnung gemacht haben; Summe von etiva 88 8 88 Thaler hervor, 5 würde a 8 zum Gehorsam und zur Beobachtung ihrer Amtspflichten anhalten. nicationem quam Papa ita nominat non IIeE da e S.Keh eeesen e Sil⸗ wüemn bre⸗ 95 8 127. Labegb en878 (§., 129) un Fn körperliche esse ducimus non pertinentem ad nos ministros ecclesiae. weit e. möglicherweise date gem kuchn nnr nüher dart⸗ e, wie das ringen newir nun auf die dem preußischen Staat allein angehörigen 7 2899 beft annc 8 er Bischof, noch ein geistliches Gericht zu ver⸗ I1““ h;2 est Fereees Een. znanzrefultat des Jahres 1871 2 estaltet hat, glaube ich ganz indirekten Steuern über 8 hat sich Sv. . d. chlag 48 .128. In weltlichen Angelegenheiten der Geistlichen kann sich ad zacramentum et communionem ceolcslas 1“ flüchtig wenigstens daran erinnern zu ollen, daß bei der Vorlegung der -e.ae-Mci n5 20rehlrn. bei nh. ein der Bischof nur in so weit eine Gerichtsbarkeit und ein Erann sich ad sacbamen ent eLt ministri non debent confundere banc- sütses e fats ich sowohl in diesem Hause, als wie in dem andeen BHchlachtfag von 11ü40000 Thlrn;; bei den übrigen Steuern geht es 8 als ihm das Recht dazu vom Staate ausdrücklich verliehen clesiasticam poenam seu excommunicationem sum e ges ddee wagahen bien EI“* E haben ünerbebliche Mehr⸗ 9 Mindereinnahmen worden. libus. In Uebersetzung: Den vom 2* 1 eri . .Für alie i kt 12) Vergl. das Notifikations⸗Patent vom 28. September 1772: aen 8757 r 88 vn Peha sogemannthe grahen .nöe⸗ Abg 8½,2 W diesen Einwand nicht ge⸗ Hattgefundem selscgh Se-eehe da 8 reugen Mhnn Sead enen sas eten die kanonischen Rechte, insofern sie sich in Prote⸗ der Kirche nicht gebührt. Der sogenannte kleine Kirchenbann ist der natürlich von seinem Standpunkte aus muß er ja steis be⸗ zusammen, hat sich nach dieser Berechnung ein Mehrertrag ergeben

stankischer Landesherrschaft unterworfenen Ländern anwen. wahre und christliche, welcher o enkundige und hartnäckige Sünder si 2 h inzu eine Ausgabe⸗- 8 b 0 Aussicht zu nehmen, von 938,520 Thlr. Dem Mehrertrag tritt noch hinzu eine Ausgabe-⸗ 1 lassen und der Landeshoheit in geistlichen Sachen nicht entgegen zum Sakrament und zur kirchlichen Gemegnschaft nicht verstattet, so 8 die A.Te inetsanchagnlcrle. 9n bosern Seafbnn ig 8 aber Ersparniß von 217,000 Thlr. und gewährt demnach einen Ueberschuß 85 8 Si 8 lange sie sich nicht bessern und ihren Missethaten absagen. Die Diener eben so wie die sonstigen Gegner der damaligen Vorlage in einen von 1/155,000 Thlr. 8 und die Re erungs⸗Instrukt on vom 21. September 1773 §. 4 der Kirche dürfen diese kirchliche Strafe oder Exkommunikation mit Jrrthum verfallen, denn er hat uns damals vorausgesagt, daß die Indem ich hier also darauf hinweise, daß der Mehrertrag verhält⸗ Nr. 11 und d. 5. ari zali bürgerlichen Strafen nicht vermengen. ntraden der Justizverwaltung bei weitem zu niedrig veranschlagt nißmäßig nicht am meisten den Steuern zufällt, würde ich auch Präͤlaten dürfen ihre geistlichen Aemter und ihre geiftliche **“ Der Herausgeber des Pastoralblattes für die Diözese Erm. seien, und in der Wirklichkeit bleiben sie um 8,3947000 Thaler hinter noch darauf hinzuweiser haben, daß ja bei den Einnahmen der Justiz. Gerichtsbarkeit nach den Prinzipien ihrer Religion ungehindert exer⸗ land ist der Regens des Priesterseminars zu Braunsberg, Professor dem Anschlage zurück. verwaltung das Steuerelement auch noch eine Rolle spielt, indem ja

eTqbFeeeeeeeehhe Pr. Ss. Dab Gesammtrgfultat, was wir im vorigen Jahre erzielt haben; in den Kosten zugleich EEö1“ v he, ge.I

nicht leiden«z. Siehe auch Laspeyres 443, 48. 9. Der Artikel, welchen die Nr. 7 des Pastoralblattes enthält, läßt sich in seinem kürzesten Ausdrucke dabin zusammenfassen, daß Justizverwaltung an den

³) Die Frage, um welche es sich damals handelte, war die: ist derselbe, welcher bereits früher besprochen worden ist. Er enthält 824 Thaler, daß unsere 1,594,000 Thlr. gehabt haben. Ueberschrestet ein Lehrer seine Amtsbefugniß, wenn er seinen Zoglin. unter Anderem folgende Stelen⸗ 1 unset Einaaömeh derragen, deaem nn de. swis dclerg dag unsen 160 Jeun, dente ich, wirs es an der Zeit sein, daß ic dieicgigen s gen die Grundsätze der ka irche über die Wirkungen der Die Kirche befolgt in ihren Beesweeen über die äußeren reserviren haben, für Restausgaben, die dem Jahre 1871 angehören, waltungen hervorhebe, denen wir die außerordentlichen Ueberschüsse excommunicatio vorträgt und sie vor dem Verkehr mit dem Ge⸗ Folgen der Exkommunikation nur die Gesetze der Vernunft und der betragen haben 210,029,608 Thaler, und daß Hmnach ein Ueberschuß am messten verdanken. Da ist nun zu allererst zu nennen die Eisen⸗ bannten warnt? Diese Frage hat der L gg: verneint, weil die vom Evangelium vorgeschriebenen Sittlichkeit. Weiter ist aber auch verblieben ist von 9,273,920 Thaler. Dieser Ueberschuß hat sich er- bahnverwaltung. Als der Etat für 1871 vorgelegt wurde, bestand aufrdier für die religtos stttiche Vildung der Ainder mit Rüchicht der Aufsaz im Pastoralblatt er. 15. Jahrg. 1eheh nicha gegangen an geben, indem die Mehreinnahmen bei sämmtlichen Verwaltungen, zeemlich allgemein die Empfindeng, unser Voranschlag wäre viel zu auf die Konfession zu sorgen hat. Die Frage, durfte die excommu. den Worten: »Die Gläubigen sind strenge verpflichtet, mit einem sol⸗ genn davon die Mindereinnahmen abgezogen werden, die unter an⸗ hoch. In der Wirklichkeit, meine Herren, ist der Voranschlag nicht nicatio überhaupt verhängt werden oder bedurfte es dazu staatlicher chen, welcher namentlich aus der Kirche ausgeschlossen ist, auch sonst deren bei der Justizverwaltung megetreken ind, oder vielmehr, daß die allein frreicht er ist überstiegen worden um 5,760,347 Thlr. Genehmigung, stand gar nicht zur Entscheidung, 6 keinen Verkehr zu pflegen, mag dieser im Besuchen, Grüßen, Brutto⸗Mehreinnahmen überhaupt betragen haben 9,787,645 Thaler, Dieser Brutto⸗Mehreinnahme steht nun natuürlich eine erhebliche .*⁴) Dieser bedeutun svolle Satz findet sich weder in dem von Unterricht u. s. w. bestehen.« Es ist nicht esagt, daß es von Seiten daß dieser Brutto⸗Mehreinnahmen Mindereinnahmen gegenüber stehen Brutto⸗Mehrausgabe gegenüber das versteht sich ja von selbst, daß Striethorst Archiv für Rechtsfälle Band 2, z S. 87 mitgetheilten der Kirche verboten ist, mit namentlich E ems unfsirten Verkehr zu von 1,862,676 Thaler, und daß darnach ein Mehreinnahmequantum die Betriebskosten wachsen müssen eine Brutto⸗ kehrausgabe von Gründen, noch in dem eingesehenen Erkenntni selbst. Dagegen ent⸗ haben oder zu verkehren, sondern Verkehr zu pflegen, ein Ausdruck, Vwverblieben ist von 7,924,969 Thaler. Sie entnehmen schon sofort aus 2,612,290 Thlr., immerhin aber hat diese Verwaltung uns einen hält die erste -e ; sii Nr. 63 der diesjährigen »Germanias eine der nicht ohne Absicht gewählt worden ist, um die sittliche Beziehung dieser Zahl, daß wir bei der Ausgabe⸗Verwaltung erhebliche Erspar⸗ Mehruͤberschuß Leltesses von 3,148,056 Thlr. Korrespondenz aus Westfalen vom 15. März d. J., welche wörtlich des Verkehrs zu bezeichnen. Denn in dem Worte »pflegen« liegt der mnisse erzielt haben Nach der isenbahnverwaltung, die schon den deutlichsten Be⸗ lautet; 8 Begriff des glebens Theilnehmens, der Gewohnheit. de Minderausgaben haben sich für die sämmtlichen Verwal⸗ weis geliefert hat, wie Handel und Verkehr sich im verflossenen Jahre vlaegs des von offiziöser Seite in Aussicht gestellten Vor⸗ b) Wenn eine Sünde beim Verkehr mit namentlich Exkommun⸗ tungszweige auf 4,362,462 Thlr. belaufen; ihnen 9. aber Mehr⸗ gehoben haben, habe ich demnächst zu nennen die Bergwerksverwal. gehens der Regierung gegen den Herrn Bischof von Ermland und zirten nicht ins Spiel kommt, ist derselbe gestattet. Die Sünde wird ausgaben gegenüber von 2,944,666 Thlr.) und es hat daher eine Minder⸗ iung. Die Bergwerksverwaltung hat uns Mehreinnahmen geliefert iejenigen katholischen Bischöfe, welche son noch etwa durch Ver⸗ gebildet durch Materie und Form, d. h. zu einer Sünde gehören ausgabe üͤberhaupt stattgefunden von 1/417,796 Thlr., und nach Ab⸗ zum Betrage von 1,280,672 Thlrn. Es haben bei dieser Verwaltung hängung des großen Kirchenbannes »die bürgerliche Ehre der einmal bestimmte Umstände und Thatsachen, welche das Aeußere der rechnung eines Betrages an Mehrausgaben bei der extraordinären Minderausgaben stattfinden können zum Betrage von 239/049 Thlrn.; Exkommunizirten verletzen würden«, dürfte es angebracht sein, eine Sünde konstituiren und dann der böse Wille, die böse Gesinnung, Verwaltung eine schließliche Erparns von 1,348,951 Thlr. Zu und diese erwaltung hat nun einen Mehruͤberschuß geliefert von Entscheidung des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 26. Oktober welche gleichsam die Seele der Sünde ist. Fehlt die Form, die 8 ieser der Ueberschuß bei den Einnahmen gerechnet, den ich bercn 1,619,821 Thlrn., in runder Summe also von 13 Milllionen. Mit 1857 anzufuͤhren, die öö ist im »Archiv für Rechtsfälle von Gesimnung, das eigentliche Wesen der Sünde, so kann überhaupt von VWangegeben habe auf 7,924,969 Thaler, stellt sich der gesammte dis⸗ den Intraden der Eisenbahnverwaltung IS dies also allein nahezu Feshceh 27. Bd. S. 87 ff., wonach »über die Rechtmäßigkeit oder Sünde nicht die Rede sein. Auf diesem, ebenfalls im natürlichen und vonebte Ueberschuß auf 9,273,920 Thaler. 5 Millionen an wirklichem reinen Meh berschuß. ““ Unrechtmäßigteit der Ausschließung von einer kirchlichen Gemeinde göttlichen Rechte basirenden Grundsatze beruhen die Ausnahmefälle, 8 Meine Herren! Es dürfte nun von Interesse sein, wenn i darauf Damit geht nun Hand in Hand das Resultat der vxes 8. eine Berufung auf rechtliches Gehör nicht stattfindet.“ In den Grün⸗ in welchen nach den Kirchengesetzen der Verkehr mit namentlich Ex⸗ wvhinweise, daß zu diesem glänzenden esultate verhältnißmäßig die Bank. Die preußische Bank hat gegen den Voranschlag des Etats den fuͤr dieses Erkenntniß heißt es: kommunizirten gestattet ist. Diese Fälle sind enthalten in dem d.es Steuern am wenigsten beigetragen haben. uns mehr abgeliefert 773,465 Thlrr. lichsten Punkte . „Freilich gebührt nach §. 56 lI. 11 des A. L.R. die Entscheidung Utile, lex, humile, res ignorata, necesse. vename dererien Steuern betrifft, so beläuft sich die ganze Mehr. . Meine Herren, ich habe Ihnen hiermit die wesentlichsten Punkte über die Rechtmäßigkeit der Ausschließung dem Staate, d. h. also den Unter Utile ist zu verstehen jeder geistige oder leibliche Nutzen, Deinnahme, die erzielt worden ist, auf 1 872 Thlr., dieser tritt eine bei den Mehreinnahmen vorge hrt. 5ei vom Staate dieserhalb angeordneten Behörden. Dies sind aber den man sich vernünftiger Weise aus dem Vertehr mit einem namentlich Miinderausgabe hinzu, so daß der erzielte Ueberschuß sich auf 190,527 Bei den Ausgaben haben wir zum Theil außerordentlich erfreu⸗

nicht die Gerichte. Denn abgesehen auch von der Bestimmun zi 1 ünsti iche Ersparnisse gemacht. Gleich die erste Ersparniß ist gemacht wor⸗ bes folgenden §. 57, worin das Wort „Staat« offenbar nicht auf iig Exkommunizirten versprechen kann. Schmal dden estützt auf eine Thaler beläuft. Das Resultat ist durchaus nicht als ungünstig zu lich sparnisse g ich Eecalsschulden; nicht etwa, weil

b enge von Kanonisten und Moralisten, sagt: en Tagen in den Zeitungen nähere den bei der Hauptverwaltun sschul . Gerichte bhogen werden kann, so werden die dem Staate nach den Nuzens darf man E lrten. heilsame dRasteehicgs binnchtem aber nies den in decrkesgelesen haten, nednn Anfan e des wir die Zinsen unserer Schusden nicht pünktlich genug bezahlt hätten, Gesetzen üͤber die Kirchengesellschaften zukommenden Rechte nach geben, vor ihm das Wort Golkes verkünden; ob des geistigen Nutzens vor en Jahres unter den Waffen war, und da wird es sondern weil die Finanzverwaltung in der Lage war, von den Kredi⸗ §. 113 a. a. O insofern als sie nicht dem Oberhaupte des Staates bärfen die Gläubigen einen Exkommunizirten um Rath bitten, wenn gews a9 selbstverständlich erscheinen, daß die Klassensteuer ien, die ihr ertheilt waren” keinen Gebrauch zu machen und die Zin⸗ ausdrücklich vorbehalten sind, von dem geistlichen Departement kein anderer da ist, der in gleicher Weise gut rathen könnte. Db des crbheblich hat zurückbleiben müssen. Penen treten nun natürlich sem die dafür in dem Etat vorgesehen waren, nicht zu verausgaben. jetzt dem Königlichen Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten zeitlichen Nutzens darf man einem Exkommunizirten Almosen dar⸗ die besseren Verhältnisse in der zweiten Hälfte des Jahres Diese Ersparniß hat sich belausen anf 760,000 Thlr. verwaltet; außerdem aber stehen die Kirchengesellschaften einer reichen und von ihm empfangen, Pflichtmäßiges ihm leisten und von b gegenüber; aber immerhin ist bei der Klassensteuer gegen den im Herren, sind sehr gewichtige Ersparnisse eingetreten bei den allgemei⸗ eden vom Staate aufgenommenen Religionspartei unter der demselben fordern«. (lus eccl. de sent. excom. n 183. Reiffen- vorigen ahre schon sehr mäßig ehaltenen und nicht der Zunahme nen Fonds, theils indem die Portoauslagen auf die einzelnen Ver⸗

irektion ihrer geistlichen Oberen 8. 114 a. a. O.) stuel lus can. de sent. excom. Nr. 151). Bei einem solchen Ver⸗ der Bevölkerung entsp Voransf lag doch ein Ausfall von waltungen übertragen worden sind -o wo also in den dort

Namentlich gebühren die Rechte der Kirchenzucht um welche es sich kehre mit Erkommunizirten richtet sich der Wille des mit ihm Ver⸗ 148096 Thir. eingetreten. Ich halte diesen Ausfall verhältnißmäßig angegebenen öö“ 15 86v 82

ier handelt bei den römisch⸗katholischen Glaubensgenossen dem k d icht was t . b atürlich die Gewerbesteuer nich Es hat aber in ei 8 Eöoe ““ Führeadens necht grlänstes. Ran alch in dfefin vale Hutc e, für sehr enöcdeund, rbaist. miederdergegecht wordem, und es haj Fineamzn asgriazgn ,ne scndicg 11164“ 2 2* 2 G 3 * 1 . 8 p 5591157 der Sünde da 88 d. h. alle äußeren Momente, welche die Sünde die Mehreinnahme der direkten Steuern ihre Deckung nur gefunden abg Iden tonnen eenraordinarkum wesentliche Ersvarnisse zu

K. 143).

Ulgemeinen Landrechts nicht durch Artikel 15 der Verfassungsurkunde 3 B bsee be, die 175 Thlr. gelungen 1

S.73 sind, dann wäre die dort garantirte Freiheit und Selbst⸗ konstätuiren, da sind, so fehlt doch die e 8 g 1 n boͤse Wille. a e Eaeszeeansgsa 1cn-) -a besagfe 8” moͤglich nei Während uns im Haupte traordinarium bekannälich 1 e

ständigkeit der Kirche eine illusorische und würde ihr amit das Recht 1“ 8 123,572 Thlr. 400 Thaler zur Verfügung ge ellt sind, ist es gelungen, nur bestritten, welches man jeder anderen Geslscee oder Bertzagung 1 ““ 8 eing I. Zöng diretten Steuern ein Ueberschuß von 129 99 190 Thaler davon su verausgaben. Wir haben abso 7,000 bei eht, nämlich die Befugniß, unfügsame Mitglieder aus ihrer 8 8 eblicher ist der Antheil an den Ueberschüssen Seitens der indi- dem Hauptextraordinarium erspart. Auf diese 879 ist also bei den 8 8 88 seuern. Bei den indirekten Steuern tritt bei unserer Ueber⸗ allgemeinen Fonds ine Ers arniß von 966/654 Th r. einge eten

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