1872 / 95 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

u“ 8 Endlich, meine Feen haben in der afhiwerwelnnag, wo auf der einen Seite die Einnahmen zurückgeblieben sind, auf der anderen Seite auch natürlich beträchtliche Ersparnisse stattgefunden. Diese hat sich auf 875,000 Thaler belaufen und verringert die Unterbilanzen des Zustiz⸗Ministeriums auf lediglich 519,000 Thaler.

Meine Herren, ich glaube, Ihnen hiermit ein Bild von der Ent⸗ wicklung unserer Finanzverhältnisse gegeben zu haben. Sie werden sich daraus überzeugen, daß die Regierung wohlberechtigt war, als sie Ihnen pro 1872 einen Etat vorlegte, der die Ausgaben des Staates, da wir ja außer den etatsmäßigen Einnahmen des Jahres 1872 noch über einen Gewinnüberschuß von dem Jahre 1870 zu verfügen hatten, um ungefähr 14 Millionen gesteigert hat und daß wir mit voller Zuver⸗ sicht darauf rechnen können, daß wir auch für das Jahr 1872 einen befriedigenden Abschluß erwarten dürfen.

Sie werden bei der Gelegenheit vielleicht noch eine Acußerung darüber erwarten, wie sich unsere Beziehungen zu den Reichsfinanzen gestaltet hätten. Eine solche nähere Darlegung bedauere ich nicht machen zu können. Das Verhältniß befindet sich in diesem Augen⸗ blick noch genau in derselben Lage, die ich Ihnen im vorigen Jahre im Dezember charakterisirt habe. Der Partikularstaat Preußen hat bis jetzt direkte Bezüge aus den Contributions⸗ geldern nicht empfangen, indirekte Bezüge nur insofern, als es ihm möglich gemacht worden ist, den preußischen Staatsschatz aufzuheben und die Maßregeln wegen der Steuerkredite zu treffen.

Soviel ad Nr. 1 der Interpellation. Ich komme nun zum zwei⸗ ten Punkt derselben.

In Bezug auf den zweiten Punkt bin ich durchaus nicht ge⸗ meint, in Abrede zu stellen, daß der preußische Staat in der Lage sein würde, auf die Einnahmen aus der Zeitungssteuer Verzicht zu leisten. Es ist ja ganz klar, wenn die Einnahmen aus den Stempelsteuern im vorigen Jahre den Etatsvoranschlag um 11440,000 Thaler überschritten haben und wenn in diesem Jahr mit fester Zuversicht erwartet werden kann, daß die Einnahmen aus der Stempelsteuer einen sehr ansehnlichen Ertrag abwerfen werden, dann läßt sich ja nicht in Zweifel ziehen, daß der preußische Staat in der Lage wäre, auf die Einnahme Verzicht leisten n können. Meine Herren, diese Möglichkeit ist natürlich seitens der Staatsregierung im vorigen Herbst auch schon nicht bezweifelt worden, die Staatsregierung hat es aber damals für ihre Pflicht gehalten und sie hält es auch heute für ihre Pflicht, bevor sie an anderweite Abgabenerlasse heran⸗ tritt, vor allen Dingen denjenigen Theil der Bevölkerung ins Auge zu fassen, der zu den minder Sh heer Klassen gehört.

Sie beharrt bei der Ansicht, es ihr obliegt, in dieser Be⸗ ziehung eine große Reform durchzusetzen, und wenn sie bedauert hat, daß in Folge der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses die sofortige Er⸗ reichung dieses Zieles ihr gegenwärtig nicht möglich geworden ist, so wird sie aber fortfahren, die Maßre eln ins Auge zu fassen, die zu einem so erwünschten Ziele führen können, und sie wird, bevor ihr 88 Femnrlgen ist, nicht daran denken, die Zeitungs⸗Stempelsteuer au zuheben. 1

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In der darauf folgenden Generaldiskussion über den

Gesetzentwurf, betreffend die Ablösung der Reallasten in

Schleswig⸗Holstein, nahm nach dem Abg. Springer der Staatsminister von Selchow das Wort:

Meine Herren! Der Umstand, daß in allen übrigen Provinzen des preußischen Staats die Reallasten abgelöst sind, scheint es noth⸗ wendig, zu bedingen, daß wir auch in unserer Provinz Schleswig⸗ Holstein, wo sie heute noch bestehen, mit dieser Ablösung vorgehen. Sehr viele Anträge, direkt eingebracht von der Provinz, 19 an mich gelangt; ebenso ist in diesem Hause wiederholt der Wunsch aus⸗ vesprochen. die Regierung möge mit der Ablösungsgesetzgebung in Schleswig⸗Holstein vorgehen. ie Frage war aber nicht so leicht zu lösen. Es war nothwendig, daß die Provinz einige Jahre lang dem

reußischen Staatsverbande angehörte, um ihre Verhältnisse gründlich ennen zu lernen und ein motivirtes Urtheil darüber bilden zu kön⸗ nen, wie weit hier berechtigte Eigenthümlichkeiten vorlägen. Erst gegenwärtig ist die Regierung in die Lage gekommen, das übersehen zu können, und ist mit einer Gesetzesvorlage vor das Haus getreten. Der Herr Abgeordnete, der soeben gesprochen hat, hat an⸗ erkannt, daß die Regierung sich von dem Gesichtspunkte habe leiten lassen, die Belasteten wesentlich zu schonen. Das ist rich⸗ tig, und ich glaube, über diese Seite der Frage hier nicht weiter sprechen zu dürfen. Sodann aber hat er behauptet, die bisher Berechtigten seien in dieser Gesetzvorlage zu kurz gekommen. Die Regierung hat sich redlich bemüht, ein jedes Unrecht zu vermeiden, und sie hat auch geglaubt, in dieser Vorlage den richtigen Weg zu treffen. Sie hat anerkannt, daß in Schleswig⸗Holstein in manchen Beziehungen auf anderem Wege historisch entwickelte Verhältnisse be⸗ stehen, als in den anderen Provinzen. Sie hat es daher für zulässig erkannt, daß, wo derartige Fälle nachgewiesen werden, sogar eine höhere Ablösungsziffer gewählt werden kann, als das in alten Provinzen geschehen ist. Sie hat aber ferner vertraut, daß, ebenso wie sie bei Erloß der Ablösungsgesetzgebung sich bewußt war, daß die Ritterschaft des Landes, welche ja bei einem derartigen Ver⸗ fahren stets in erster Linie Opfer zu bringen hat, daß diese Ritter⸗ schaft, sage ich ebenso, wie damals die altländische bereit sein würde, einer aus politischen Gründen nothwendigen Maßregel kleines Opfer zu bringen, das die Regierung ihnen 1 glaube, dieses Ansinnen müssen wir auch an die schleswig⸗holsteinische Ritterschaft richten, und wir können das mit vollem Rechte und um so sicherer thun, da die großen Grund⸗ esitzer nach dem ganzen Inhalte des Gesetzes besser geschützt sind, als die Berechtigten in den alten Provinzen bei der früheren Gesetzgebung geschützt worden waren. 1 Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, hat die Regierung den

rechtzeitig eingereicht worden, zum Zwecke der Rechtfertigung desselben

sitzer in Schleswig⸗Ho Es ist möglich, r benutzt hat, ein kleines Opfer bringen muß; elasteten gegenüber die fernere Belastung nicht müssen wir auch auf ein bereitwilliges Entgegen⸗ wir können diesen Faktor nicht außer

lstein nicht

Patriotismus der größeren Grundbe iner, der

lediglich nach Prozenten bisher sein Kapital aber können wir den en lassen, so der Berechtigten hoffen;

berechnet.

fortbesteh kommen Rechnung lassen.

Zu den Kommis sionsvorschlägen zu demselben Gesetzentwurfe

der Regierungs⸗Kommissarius Geheime Finanz⸗ Rhode:

Meine Herren, die von der Regier mission zu §. 55 des hen 59 bezwecken eine Deklaration, estehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Aus⸗ er in den sogenannten stehenden Gefällen der Provinz steuerartigen Abgaben. L Verwaltun thung über diesen Gegen iell vertreten gewesen wesentlich mitbetheiligt ist, wird es rechtferti⸗ nde darzulegen, welche e für die Königliche

Cheile ergangen, es sind nu noch einzelne Rekursentscheidungen

des Rechtsweges bereits Gebrauch gemacht, mehrfach sind bereits rich⸗

ungsvorlage abweichenden Be. Gesetzentwurfs und in Betreff

schlüsse Ihrer Kom beziehungsweise

des Zusatzparagra Abänderun sonderung . Schleswig⸗Holstein Umstand, Steuern

125 worden. Hiernach sind von der neserünghec 805,615 Thlr. enthaltenen 1 Ge der direkten in Ihrer dasselbe

daß das

Kommission nicht spez bei dieser Angelegenheit wenn ich mir gestatte, die in Rede steh Staatsregierung als unannehmbar er

Bei Einführung der preußischen vinz Schleswig⸗Holstein Sonderun weil diese steuerliche

28. April 1867, Steuern in der jenigen Beträge zu bezeichnen theils ihrer haus⸗ und von jenem Zeitpunkte ab steuer in Wegf wegen einstw mit drei Vier Zur Vorbereitung dieses Aussonderung durch Verfügung des Finanz⸗Ministerium Provinz Schleswig⸗Holstein ge bestehend

in Kürze die Grür enden Abänderungsvorschlä scheinen lassen. direkten Steuern in der Pro⸗ Nothwendigkeit hervor, stehenden Gefälle vorhandenen Nachrichten theils d grundherrlicher Beschaffenheit Vekordnung vom er preußischen direkten daß die Regierung die⸗ welche vom 1. Juli 1867 ab besteuerartigen Natur wegen gegen die neu eingeführte Gebäude⸗ ihrer grundsteuerartigen Natur der neuen Grundsteuer trages zu erheben seien. s wurde damals s eine besondere Kommission bildet, unter dem Vorsitze einen Hälfte Provinz Schleswig⸗Holstein, zur eamten der altländischen Provinzen. Aufgabe, die Natur der chneten Abgaben sorgfältig Grundsätze aufzustellen, nach welchen d erledigt werden sollte. Geschäft die Betheiligten ihr das Arbeit bezügliche vecke so w

den sind. Im Ganzen stellt sich hiernach das Resultat als durchaus

trat die sogenannten vorzunehmen, nach allen darüber theils domanialer un bestimmte daher der betreffend die Einführung d

Provinz Schleswig⸗H alterirt. Wenn innerhalb der dreimonatlichen Fri

und Gewerbe⸗ ll zu bringen, theils len und bis zur Einführun theilen ihres bisherigen Jahresbe sverfahren

für die 3 des Regierungspräsidenten, sachkundigen bisheri älfte aus mission erhielt die den Gefällen verre

en Beamten der b Die Kom⸗ einzelnen unter den stehen⸗ zu prüfen und diejenigen chst das Aussonderungs⸗ Die Kommission wurde ange⸗ die Lokalbehörden zu öffentliche etwa zur Disposition einzureichen eit als möglich mit Auskunft hielt hierbei die ausdrückliche In⸗ keiten dieses Aussonderungsver⸗ tragen und die thunlichste Milde

Nachdem die Kommission im atte, ging demnächst die Regie⸗ elnen auf die Aussonde⸗ Regierung wurde beauf⸗ Rücksicht auf die Regeln rmessen und auf Grund tracht kommenden thatsäch⸗ Meine Herren, diejenigen vermöge Interessen wahrzunehmen, so werden Sie sregierung zustimmen, daß in n die Ansprüche der be⸗ ßigung ihrer stehenden „als solches mit den der Gerechtigkeit irgend

verfahren selbst wiesen, bei diesem rekurriren, 1 Bekanntmachung aufzufordern, ehende, auf die e zu dem fraglichen Zr. Die Kommission er den besonderen Schwierig fahrens in jeder Weise Rechnung zu nsiten walten zu lassen. ten beendigt h Erlaß der ein Auch die

überall auf selbst durch

der Auseinandersetzungsbehörden etwa noch zu Gunsten der Censiten

Material, erwartet werden möchte, das ist Seitens der Verwaltungs⸗

ruktion, gelegenheiten den ordentlichen Gerichten zu entziehen. Dieselben werden

gegen die Ce die hier in Rede stehenden Fragen nicht minder gründlich erwägen

März 1869 thre Arbei rung in Schleswi rung ezüglichen tragt, ihre diesfälligen einer strengen Beweisth einer unbefangenen Wür und rechtlichen erwägen, ehörden zunächst berufen unterstellten Provinz er Königlichen Staat diesem Aussonderungsverfahren tzer auf Erlaß oder Ermä Anerkennung gelangt sind Billigkeit und den Forderungen

in den Jahren 1869 und 1870. ergesetz für die neuen Provinzen den betreffenden Grundbesitzern inner⸗ s der Regierung der Rekurs Rekursentscheidung binnen Die Staatsregie⸗

mit dem esolute vor. n Entscheidungen ohne theorie nach billigem E der in Betracht Verhäͤltnisse zu treffen. Anweisungen an

6. 59 soll die Frist für die Beschreitung des Rechtsweges auch dann

daß solche ergangen waren;

Beamten Stellung ihrer Verwaltun der Auffassung der That bei theiligten Grundbesi⸗ Gefälle soweit Rücksichten der verträglich ersch Die Reso Inzwischen wurde vom 11. Februar 1870 bestimmt, nach Insinuation des Resolut Minister und nach Erlaß der rstattet sein sollte. amals bei Vorlegung des E Die Bestimmungen Es läßt sich also annehmen, Gründe als zutreffend an⸗ zu jenen Vorschlägen be⸗ meine Herren, daß das Aussonderungsverfahren öglichst bald und jeden⸗ dem Tage der Einführung der Der Herr

lute der Regierung ergingen durch das Grun

an den Finanz drei Monaten der Rechtsweg ve t diese Bestimmungen dam ähnten Gesetze ausführlich ind unverändert zur Annahme gelangt. r des Landtags diejenigen

rung ha ntwurfs

u dem erw motivirt. daß beide Hause erkannt haben, welche die Sta

Sie bestanden . Grade erwünscht schien, derung m

atsregierung zu wogen haben. wesentlich darin, es in hohem

in regelm falls bis zum 1. ir l neuen Grundsteuer vollständi Vorredner hat gemeint, daß des Rechtsweges unter Die Staatsregierung in Bekracht, daß den Censiten ge ächst innerhalb sechs Wochen de ffen stand, und daß diese Frist, so

äßiger und fortgesetzter För Januar 1875 als der . Erlédigung zu bringen. monatliche Frist zur Beschreitung ltenden Verhältnissen eine sehr kurze theilt diese Auffassung nicht. n das Resolut der ekurs an den Finan⸗ fern nur der Rekurs selbst

den obwa Es kommt hierbei auch rung zu

8 achweisen. Nun ist Ihre Kommission der Meinung, daß ie Annahme inister o

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in allen geeigneten Fällen soweit prolongirt worden ist, als es nothwendig erschien, um die Interessenten in den Stand zu setzen, sich das erforderliche Material zur weiteren Begründung ihrer Ansprüche zu beschaffen. In einzelnen Fällen ist diese Frist auf 6 bis 8 Monate ausgedehnt worden. Um so weniger kann die dreimonatliche Frist zur Beschreitung des Rechtswegs eine zu kurze genannt werden. Kun ist das Verfahren in den Verwaltungsinstanzen jetzt im Wesentlichen

abgeschlossen; die Rekursentscheidungen sind zu dem bei weitem größten rückständig. Die Censiten haben theilweise von der Beschreitung

terliche Entscheidungen ergangen; in anderen Fällen ist die dreimonat⸗ liche Fris zur Beschreitung des Rechtsweges fruchtlos abgelaufen. Das Resultat des bisherigen Verfahrens ist Ihnen in den Erläute⸗ rungen zu dem diesjährigen Spezialetat der direkten Steuern mit⸗

Sgr. betragenden Gesammtsumme der stehenden w vom 1. Juli 1867 ab ganz in Wegfall gekommen 8 ,163 Thlr. 18 Sgr. 10 Pfg. und unter Err ö auf ¼ ihres Jahresbetrages als Grundsteuer fortzuerheben 235,038 Thlr. 9 Sgr. 5 19 Dieser Betrag erhöht sich noch dadurch, daß außerdem auf Grund des Gesetzes vom 17. März 1868 und aus anderen besonderen Gründen noch sonstige Erlasse an den unter den stehenden Gefällen befindlichen Abgaben bewilligt wor⸗

günstig für die Abgabenpftichtigen heraus und es liegt in der That keine? Feantasset vor, durch Abänderung der über die Aussonderung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen au eine weitere Erhöhung der erlassenen, im Ganzen mehr als der Gesammtsumme betragenden Quote hinzuwirken.

Nun wird der gesetzlich geordnete Instanzenzug des Aussonderungs⸗

verfahrens durch die gegenwärtige Vorlage allerdings in einem Punkte

innerhalb 8 zur Beschreitung des Rechtsweges auf Ablösung der Abgabe provozirt wird, so ist über die Ablösbarkeit des ganzen Betrages derselben, also auch über die Frage, ob die Abgabe zu einem höheren als dem von der Regierung und dem Finanz⸗Minister anerkannten Betrage als steuerartig anzusehen, von der Auseinandersetzungsbehörde zu befinden. Die Staatsregie⸗ rung hat gegen diese Konseguenz der Vorlage keine Bedenken; sie theilt indeß die Auffassung des Herrn Vorredners, daß durchaus kein Grund vorliegt, es mag auf Ablösung provozirt sein oder nicht —, den vteri.ecr nach dem Beschlusse Ihrer Kommission die dritte Instanz zu entziehen.

Anknüpfend hieran hat aber Ihre Kommission nach dem ersten Alinea des §. 59 borgeschlagen daß, auch wenn nicht auf Ablösung provozirt wird, alle bereits anhängigen oder noch anhängig werdenden Prozesse über die Frage, ob eine unter den stehenden Gefällen ver⸗ rechnete Abgabe als steuerartig anzusehen sei, an die Auseinander⸗ setzungsbehörden übergehen sollen. Meine Herren! Das wäre ein Eingriff in das gesetzlich geordnete Verfahren, zu welchem nach der Ansicht der Staatsregierung nicht der mindeste Grund vorliegt. Alles was von dem freien, durch keine Beweistheorie eingeengten Ermessen

instanzen in der von mir eben dargelegten Weise bereits geschehen. Es liegt kein Grund vor, die Entscheidung in diesen An⸗

vnd Hecch minder zutreffend lösen, wie die Auseinandersetzungs⸗ ehörden. Nun geht die Kommission aber noch weiter. Nach Alinea 3 des

gewahrt sein, wenn binnen 3 Monaten nach Verkündigung des b1öö6“ Gesetzes die Klage bei der Auseinandersetzungs⸗ chörde angemeldet wird. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit der vorerwahnten würde diese ganze, zum Theil bereits gesetzlich erledigte Angelegenheit noch einmal in Scene gesetzt werden; es wür⸗ den bereits erloschene Ansprüche wieder aufleben; es würden bei den Abgabepflichtigen Hoffnungen auf eine günstigere Entscheidung her⸗ vorgerufen werden, welche, wenn im Uebrigen die für das Ausson⸗ derungs⸗Verfahren bestehenden gesetzlichen Bestimmungen unverändert bleiben, nicht erfüllt werden würden und auch ohne Verletzung der Gerechtigkeit nicht erfüllt werden könnten. 1“”“ Gerade aus dem letzteren Grunde muß aber die Komge⸗ Staatsregierung sich ferner entschieden gegen den Zusatz zu §. 5 der Regierungsvorlage erklären, wonach bei der Durchführun dieses Ge⸗ etzes die für die Provinz Brandenburg in Betreff der A lösung gel⸗ tenden Vorschriften, und zwar »einschließlich der allgemeinen dabei maßgebenden Grundsätze über die Beweisführung und Beweislast« Anwendung finden sollen. Fur Begründung dieses Zusatzes hat Ior⸗ Kommission einen Zweifel angeregt, welcher meines Wissens bisher in keiner der auf diese Angelegenheit bezüglichen Eingaben und Verhandlungen erhoben vorden ist. Es bestimmt nämlich §. 4 der Verordnung vom 8. April 1867, daß diejenigen unter den stehenden Gefällen befind⸗ lichen Abgabenbeträge erlassen oder ermäßigt werden sollen, welche achweislich den Charakter einer direkten Staatssteuer im Sinne der preußischen Steuergesetzgebung haben, und diese Bestimmung ist bisher von den Verwaltungsbehörden und den Gerichten in den darüber ergangenen Entscheidungen allseitig dahin aufgefaßt vorden, daß der Pergeis der steuerartigen Natur den Abgabepflichtigen obliege, welche aus diesem Grunde den Erlaß oder die Ermäßigung der Abgabe beanspruchen. Es liegt dies in der Natur der Sache, der Staat ist im rechtsbeständigen Besitze der Abgabe, und wer die Be⸗ reiung von derselben fordert, der muß den Rechtsgrund solchen Anspruchs

bestehen könnte, der erwähnte §. 4 der Verordnung vom 28. April 1867 habe eine Rechtsvermuthung zu Ungunsten der Censiten . die steuerliche Natur aufgestellt, eine dahin gehende Annahme das bezwecke grade dieser Zusatz. Meine Herren, t die praktische Bedeutung eines solchen Unter⸗ hung und Beweislast nicht einzuräumen. 1— ird in jedem Falle den Erlaß oder einer der in Rede stehenden Abgaben nur aussprechen n den Beweis der steuerartigen Natur derselben als erbracht ansieht. Außerdem wird zur Rechtfertigung der mung in dem Kommissionsberichte noch angeführ Uebertragung der Entscheidung über die Natur der auf die Auseinandersetzungsbehörden zugleich eine Aenderung des B

weisverfahrens bewirkt werde. Nun, wenn dies eine Konsequenz an⸗ derer Vorschriften des Entwurfs ist, so bedarf es kein stimmung darüber; der Zu allein, er ist auch schädlich. Auseinandersetzungsbehörden

beseitigt werden, und ich vermag in der Tha schieds zwischen Rechtsvermut Die Auseinandersetzungsbehörde w die Ermäßigun können, wenn

Zusatzbestin daß durch die stehenden Gefälle

. er weiteren B satz ist also überflüssig. Aber dies nicht Denn es liegt die Besorgniß nahe, daß die . örden diese Bestimmung gerade mit Rücksicht auf ihre besondere Motivirung dahin auffassen werden, daß damit i

der That eine Aenderung der erwähnten Vorschrift der Verordnung vom 28. April 1867 bezweckt sei und zwar dahinz daß die Beweislast nicht den Abgabepflichtigen, sondern dem Fiskus auferlegt werden 1 ies würde zur Folge haben, daß der noch verbliebene, bisher nicht als steuerlich anerkannte Theil der bestehenden Gefälle den Abgabepflichtigen nahezu ganz erlassen werden müßte. Das aber wäre ein Resultat, welches die finanziellen Interessen des Staates offenbar schädigen und der Gerechtigkeit sowohl innerhal

der Provinz Schleswig⸗Holstein als insbes des Staates gegenüber zu nahe treten wür Beziehung noch a ja auch in den a Auch dort hat häufig eine Abgaben stattgefunden, namentlich lich der Immediateinsassen in de Litthauens und Westpreußens.

vom Juli 1808, welche jenen Immediateinsassen d Stellen verlieh, daß von Abgaben der vierte Theil, Grundsteuer auf dem Bauerer

Meine Herren!

ondere den anderen Provinzen würde. Ich gestatte mir in dieser uf zwei Momente hinzuweisen. Zunächst bestanden lten Provinzen des Staates ähnliche Verhältnisse. Vermischung von domanialen und steuerlichen ist dies der Fall gewesen hinsicht⸗ n Königlichen Domänen Ostpreußens Für diese bestimmte die Verordnung J as Eigenthum ihrer den gesammten auf den letzteren haftenden nur der vierte Theil, als unablösliche 1t be haften bleiben sollte und durch eine Allerhöchste Kabinets⸗Ordre von 1844 ist demnächst diese Anordnung en Immediateinsassen ausgedehnt worden, wel⸗ Erlasses der Verordnung von 1808 bereits das tellen zustand. Inzwischen war diese Bestimmung Gesetzgebung von 1861 noch fanden sich in anderen

Provinzen ähnliche Grundsteuer⸗ getragen, indem t den Domänen⸗ uern enthalten sind, diese ausgesondert und gegen uer in Wegfall gestellt werden sollten. Dieses Aus⸗ hr längst durchgeführt worden, und das daß von den Domänenabgaben, um elt hat, im Gesammtbetrage von 197,542 Thlr. lr., also genau ein Drittel des Gesammt⸗ annt worden ist. Hiernach werden Sie daß die Censiten in Schleswig⸗Holstein ber den in ähnlicher Lage befindlich dern Provinzen des Staats über die hres stattgehabten Aussonderungs⸗ Der Hinweis auf das in Ausführung des sgesetzes vom 21. Mai 1861 stattgehabte et, die Annahme des Herrn ch dem Gesetze vom 11. Fe⸗ der Klage Seitens der Censiten er vorgeschriebenen dreimonatlichen chwierigkeiten verknüpft sei. Meine rentschädigungsgesetz hatte in dieser Be⸗ dem Gesetze vom

auch mit auf diejeni chen zur Zeit des Eigenthum ihrer S zur Zeit des Erlasses der Grundsteuer⸗ nicht überall zur Ausführung gelangt; auch altländischen sechs Diesen Verhältnissen hat das setz vom 21. Mai 1861 Rechnung festgestellt worden ist, daß, soweit in

Theilen Verhältnisse vor. entschädigungsge dort im §. 3. abgaben Grundste die neue Grundste sonderungsverfahren ist nunme Resulat hat sich dahin

die es sich hierbei gehand ein Betrag von 65,398 Th betrages, als steuerartig anerk sich überzeugen, meine Herren, keinen Grund haben, sich ewesenen Grundbesitzer der an Ansehung i

östlichen

Kesultate verfahrens zu beschweren. Grundsteuer⸗Entschädigung Aussonderungsverfahren ist auch geeign Vorredners zu widerlegen, als ob d bruar 1870 erforderliche Einreichung in Schleswig⸗Holstein innerhalb d Frist mit ganz unüberwindlich Herren, auch das Grundsteue ziehung ganz ähnliche 11. Februar 1870 befinden. Verwaltungsbehörde,

Bestimmungen, wie sie sich in Auch nach dem dortigen Verfahren hatte die Grundsteuerentschädigungs⸗ Aussonderung der Steuern aus den Domanial⸗ Sie erließ zunächst eine vorläufige, dann eine und gegen die letztere stand den hiervon be⸗ nerhalb 3 Monaten der Rechtsweg offen. rundsteuerentschädigungs⸗Kommission sind sie haben oft viele Hunderte von Censiten ten ist es sehr wohl gelungen, innerhalb emeinschaftlich pro⸗ das Verfahren ist

zunächst Kommission über die Abgaben zu befinden. definitive Entscheidung, troffenen Grundbesitzern in Auch die Resolute der ortschaftsweise ergangen, betroffen, und diesen Censi 3 Monaten ihre Klagen anzustellen. zessirt, einen gemeinscha überall ohne besondere schluß gelangt. Ich erinnere des Gesetzes vom 11. Februar 1870 vora mals in Folge eines aus diesem hohen HK. Grundsteuer für die neuen Provinzen au lr. bemessen worden und zwar unter Zugrundelegun steuer⸗Aufkommens in diesen Provinzen; bei bisherigen Aufkommens für die Provinz Schles⸗ ch derjenige Betrag der stehenden Gefälle mit in welcher nach den damaligen Ermittelungen gierung als steuerartig anzuerkennen war. nommene Betrag hat sich seitdem in dem weiteren Verfolg des Aus⸗ sonderungsverfahrens nur wenig geändert. Vertretern der neuen und der alten Provinzen getroffe⸗ wenn jetzt Bestimmungen in

Sie haben ftlichen Anwalt bestellt un Beschwerden und Unzuträglichkeiten zum Ab⸗

dann noch an die Verhandlungen, welche dem Erlaß ngegangen sind. ause gestellten Antrages die einen festen Gesammtbetrag

Es ist da⸗

auf 3,200,000 Th bisherigen Grund anschlagung dieses wig⸗Holstein ist au gebracht wo Der damals ange⸗

Es würde der damals zwischen den 1 nen Vereinbarung wenig entsprechen,