1872 / 96 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 23 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

.5) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 2. August 1858 (G. S. für 1858, S. 437) ausgegebenen 3300 Stück Prioritäts⸗ obligationen (Litt D.) im Betrage von 700,000 Thalern;

6) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 3. Juni 1831 (Ges.⸗S. für 1861 S. 346 ff.) ausgegebenen 3200 Stück Prioritäts⸗

Obligationen (Litt. E.) im Betrage von 800,000 Thalern; 1

) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 12. März 1866 (Ges.⸗S. für 1866 S. 133 ff.) ausgegebenen 7600 Stück Prioritäts⸗ Obligationen (Litt. F.) im Betrage von 1,400,000 Thalern;

) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 11. Juli 1868 (Ges.⸗S. für 1868 S. 744 ff.) ausgegebenen 12,700 Stück Priori⸗ täts⸗Obligationen (Litt. G.) im Betrage von 3,100,000 Thalern. Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Stammaktien darf hiernächst nur erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prioritäts⸗Obligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt wird.

Dagegen kann Mrioritäts⸗Obligationen bis zur Höhe von 14,250,000 Thalern Gleichberechtigung mit dieser Emission eingeräumt werden, sofern die zur Fertigstellung der Eisenbahn von Rothenburg, über Cüstrin, Stettin nach Swinemünde (Ostswine) noch veran⸗ ., 11,450,000 Thaler und die zur Herstellung einer Verbindung der Breslau⸗Altwasser Bahnstrecke von Altwasser oder einem anderen Heenen Punkte über Friedland bis zur böhmischen Landesgrenze

ehufs Anschlusses an das österreichische Eisenbahnnetz veranschlagten 2,800,000 Thaler in Prioritäts⸗Obligationen aufgebracht werden. §. 8. Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die ahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach aßgabe des im §. 3 gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen: 8 aw) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Eisen⸗ bahn⸗Verwaltung länger als drei Monate unberichtigt bleibt;

b) wenn durch Verschulden der Eisenbahn⸗Verwaltung der Trans⸗ portbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate gänzlich ein⸗ gestellt gewesen ist;

89 wenn die im §. 4 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.

In den Fällen zu a und b bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar: zu à bis zur Zah⸗ lung des betreffenden Zinscoupons, zu b bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriehes. 1 -

In dem zu ec gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungs⸗ frist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts⸗Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗ Quantums hätte stattfinden sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn⸗Verwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen läng⸗ stens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen nachträglich bewirkt.

Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.

8. 9. Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekannt⸗ machungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staatsanzeiger und mindestens eine andere nicht in Breslau erschei⸗ nende Zeitung. b 8

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In⸗ habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge⸗ währleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter

zu präjudiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsamn kannt zu machen. 1“ Gegeben Berlin, den 6. April 1872.

nlung be⸗

38

Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft 11A“ 8 Eintausend (Zweihundert, Einhundert) Tha

1““ Preußisch Courantt.

ler

haber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages

von Eintausend (Zweihundert, Einhundert) Thalern Preußisch

Courant Antheil an dem durch Allerhöchstes Privilegium vom

Iten 187. emittirten Kapitale von 4,250,000 Thalern

Prioritäts⸗Obligationen der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisen⸗

bahn⸗Gesellschaft.

Breslau, den. 8 8 Direktorium der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisen 1oellschaft

Faesimile 8- veaegen Eingetragen im Lagerbuche Nr... b er Hauptkassen⸗Rendant (Faesimile)

2390

Brreslau, den . ten

8 der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. 5

b B Serie...

Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗ Prioritätsobligation Litt. J. 8 Beeslau⸗Stetein Swimmuüͤnde. „eZweiundzwanzig Thaler Fünfzehn Silbergroschen. (Vier Thaler Fünfzehn Silbergroschen,

ZSZ FWwei Thaler Sieben Silbergroschen Sechs Pfennige)n hat Inhaber dieses Coupons vom 1. April 18.. (1. Oktober 18..) ab aus der Hauptkasse der Breslau⸗Schweidnitz Freiburger Eisenbahn⸗ Psellschaft und an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten

tellen zu erheben. 8 1“

Direktorium

Breslau, den ..ten..

a

(aecsimile) 9. 8 saüstm 8 1 G (GSFaesimile) Rendant

77

Verjährt am ..... .Fithh, h at Ferts Ficheste“ . Talon der Büeben aatercs Zäsete eaati v Fißenchahn riorttäts Ob0 goetln ttr. . 8 (Breslau⸗Stettin⸗Swinemünde.) 2 9 I No

I1“

er zugleich über den Empfang der folgenden Serie der Zinscoupons quittirt, binnen Jahresfrist vom ten 18.., ab an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die ..te Serie der Zinscoupons für die nächsten fünf Jahre, sofern nicht vorher da⸗ gegen von dem Inhaber der Obligation bei dem Gesellschafts⸗Direk⸗ torium schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. G

Direktorium

(Facsimile) (Facsimile.) .

(Facsimile) Rendant.

Großbritannien und Irland. London 20. April.

Ihre Majestät die Königin verließ heute Mittag Windsor,

um sich in Begleitung des Prinzen Leopold und der Prin⸗ zessin Beatrice zu einem Besuche nach Chislehurst zu begeben. Die Königin kehrt am selbigen Abend nach Windsor zurück. Am nächsten Dienstag wird dieselbe der Hauptstadt einen mehr⸗ tägigen Besuch abstatten.

Aus Ottawa wird unterm 19. d. gemeldet: Aus einem dem Parlament vorgelegten Schriftwechsel ist ersichtlich, daß die britische Regierung Willens ist, für eine Canadische Anleihe von 2,500,000 Lstr. für die Pacifiec⸗Eisenbahn und die Kanalverbesserungen unter der Bedingung Garantie zu leisten, daß Canada den Washingtoner Vertrag acceptirt.

Frankreich. Paris, 20. April. Das »Journal offi⸗ ciel« enthält folgende Berichtigung:

»Das Journal »Figaro« hat in seiner Nummer vom 13. April d J. einen Artikel, mit der Unterschrift »Le Dossier Bazaine« ver⸗ öffentlicht, worin die Verluste der Armee für die Schlacht von Borny 88 August) auf 2850 Mann und für die Schlacht von Rezonville 16. August) auf 4547 Mann angegeben werden. Die Angaben sind nicht richtig. us einer nach den offiziellen Dokumenten über diese beiden Schlachten gemachten Aufstellung geht hervor, daß die Zahl der verwundeten oder verschwundenen Militärs aller Grade sich in Wirklichkeit für den Tag vom 14. August auf 3608 und für den vom 16. auf 16,954, im Ganzen also auf 20,562 Mann, und nicht auf

7397 beläuft.⸗ Das »Evenement« enthält folgende Mittheilung:

»Gestern Morgen wurde der Korrespondent des »Daily Tele⸗ graph⸗ von Herrn Thiers empfangen. Er zeigte dem Präsi⸗ enten ein Schreiben des Direktors seines Journals, welcher sein ganzes Bedauern wegen der berliner Nachricht ausdrückte, die der⸗ Dai ly Telegraph« gebracht und welche bekanntlich rein erfunden ist.«

Der »Bien Public« vom 19. d. M. enthält gegen die Alarmgerüchte der letzten Tage einen Artikel, dem wir Fol⸗ gendes entnehmen:

„»Die Baissebewegung, die sich seit einigen Tagen an der Pariser Boͤrse kundgegeben, hat alle F chen Märkte betroffen. Im Aus⸗ lande ist - besonders durch die Ueberfülle des Papiers Uund den Mangel an baarem Gelde hervorgerufen worden. Keine politische

hat sich zwischen den verschiedenen Kabinetten erhoben, und die Uebertreibungen einiger Journale geben keineswegs die Ge⸗

danken der europäschen Diplomatie wieder. Die Beziehungen zwischen der französischen vee; und den verschiedenen Kabinetten senvscne

ddeer Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahngesellschaft. beraumt.

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe, wodurch

einem Fuß gegenseitiger Herzlichkeit und gegenseitigen Vertrauens her⸗

gestellt, und man hat bemerkt, daß die Zahl der in Paris während der letzten Tage angekommenen Fremden eine beträchtliche Höhe an⸗

genommen hat.⸗« 1b Versailles, 22. April. In der heuütigen Sitzung

der Nationalversammlung verlangte Jambert die

Festsetzung eines Termins zur Berathung des von ihm

eingebrachten Antrages, nach welchem alle Fremden ge⸗

alten sind, sich mit einem besonderen Erlaubnißschein für— . . sncfi Asien. Der Schah von Persien beabsichtigt, wie aus

den Aufenthalt in Frankreich zu versehen. Die Diskussion über den Antrag soll am nächsten Sonnabend stattfinden. Duval kündigte an, daß er eine Anfrage an die Regierung richten werde betreffend die illoyale Theilnahme der Munizipalbehörden von Anges und Havre an den jüngst eth. esten Ban⸗ quets, bei denen Gambettg sich für die Auflösung der Nationalversammlung aussprach. Die Diskussion über diese Anfrage wurde auf den nächsten Donnerstag an⸗ Der Minister des Innern, welcher darauf das Wortergriff, hob hervor, daß es vor Allem nothwendig sei, ohne jeden Verzug in die Berathung der neuen Steuer⸗ vorlagen einzutreten; als nächst wichtiger Gegenstand komme alsdann das Gesetz über die Bildung des Staatsraths in Be⸗ tracht. Gambetta, Castellane und Dahirel sprachen sich über⸗ einstimmend dahin aus, daß das Gesetz über die Reorganisa⸗ tion der Armee von weit größerer Wichtigkeit für das ganze Land sei als die eben angeführten beiden Vorlagen, und ver⸗ langten, daß dieser 1““ als erster Gegenstand in Be⸗ rathung genommen werde. Thiers führte aus, daß es dringend nothwendig sei, das Gesetz über die Bildung des Staatsraths unächst zur Berathung zu stellen. Was die Berathung des I“ uüber die Reorganisation der Armee angehe, so seien in demselben noch verschiedene Punkte, über welche die Regierung noch weitere Auseinandersetzungen der Kommission erwarte. Es würde deshalb vorzuziehen sein, die Berathung des Armeegesetzes noch auf drei Wochen zu ver⸗ tagen. Thiers fügte hinzu, daß er im gegenwärtigen Augenblick ohnedies aus Gefundheltörücksichten verhindert sein würde, an der Berathung des Armeegesetzes Theil zu nehmen. Der Präsident der Budgetkommission, Buffet, theilte mit, daß die Budgetkommission nicht eher in der Lage sei, einen Bericht über die neuen Steuervorlagen zu erstatten, bis die Kommis⸗ sion für die Zolltarife ihre Arbeiten beendigt habe. Die Ver⸗

sammlung beschloß darauf, zunächst das Gesetz, betreffend die Bildung des Staatsrathes, und alsdann das Armeegesetz zu

berathen.

Sopanien. Madrid, 22. April. Die Mitglieder der karlistischen Ausschüsse in Madrid, Valladolid, Zamora, Burgos und anderen Städten sind verhaftet worden. In der Provinz Toledo hat sich eine karlistische Bande von etwa 16 Mann gezeigt, ebenso ein etwa gleich großer, von einem Priester befehligter Haufen in der Provinz Navarra/ doch ist die öffentliche Ruhe nirgends gestört. ““

Nußland und Polen. St. Petersburg, 21. April. Der Großfürst Nikolai Nikolajewitsch ist am 16. April aus Warschau nach Petersburg zurückgekehrt.

Das Projekt der Realschulen, welches vom Unterrichts⸗ Ministerium entworfen worden, ist am 3. April im Reichs⸗ rathe zur Berathung gekommen. Nach langen und lebhaften Debatten wurde über diese Frage abgestimmt. Die Mehrheit

der Reichsrathsmitglieder sprach sich mit 29 Stimmen gegen

das Projekt, d. h. gegen den speziell professionellen Charakter

der künftigen Realschulen und für die Nothwendigkeit aus, die⸗

sen einen mehr auf allgemeine Bildung berechneten Charakter

9 Fesen die Minorität erklärte sich mit 19 Stimmen für das rojekt. .

Schweden und Norwegen. Stockholm, 16. April.

Der Reichstag hat den Vorschlag zu einer Abänderung des 8 72 der Regierungsform behandelt, welcher von der Reichs⸗ a

nk handelt und diese unter die alleinige Aufsicht des Reichs⸗

tages stellt, indem derselbe vorschreibt, daß die von der Reichs⸗ bank ausgegebenen Zettel als Münze im Lande gelten und bei vnssheerchiß mit Silber eingelöst werden sollen. stitutionsausschuß hat von der Annahme des Vorschlages ab⸗ gerathen. Um aber die Einführung der Goldmünze zu ermög⸗ lichen, schlägt derselbe vor, die Worte »mit Silber« abzuändern in »nach dem Wortlaut.“ In der Zweiten Kammer

wurde ohne Diskussion der Ausschußantrag, nämlich die Ver⸗ Die Erste

werfung des Regierungsvorschlages, angenommen. C Kammer beschioß deshalb, diesen Punkt an den Ausschuß zurückzuweisen. Der Beschluß wurde jedoch nur mit 58 gegen 5 Stimmen gefaßt. Der zweite Punkt wegen Einlösbarkeit der Zettel wurde von beiden Kammern an den Ausschuß zurückgewiesen, weil man die Abfassung desselben für nicht zu⸗ friedenstellend erklärte.

Der Kon⸗

Amerika. Washington, 20. April (per Kabel). räsident Grant hat in Erwiderung auf eine Anfrage des ongresses dem Repräsentantenhause eine Botschaft übersandt,

worin mitgetheilt wird, die Regierung habe glaubwürdige In⸗ formation erhalten, daß in Süd⸗Carolina Exzesse des Ku⸗Klux⸗Geheimbundes fortdauerten, die zu unterdrücken die Lokalbehörden außer Stande seien, weil die Zeugen in den

Gerichtshöfen eingeschüchtert würden.

Teheran berichtet wird, im Herbste über Tiflis nach Phersn und dann weiter nach Berlin, London und Paris zu gehen lnd über Wien und Konstantinopel nach Teheran zurückzu⸗ ehren.

Neichstags⸗Angelegenheiten. 1

Berlin, 23. April. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tages nahm in der Diskussion der Uebersicht über die Gesetz⸗ Föbung, so wie die Einrichtung und den Gang der Verwaltung in

[laß⸗Lothringen für 1871—72 nach dem Abg. Dr. Windthorst

(Meppen) das Wort der Staats⸗Minister Delbrück:

Bevor ich auf die einzelnen Punkte, welche von mehreren der Herren Vorredner hervorgehoben worden sind, näher eingehe, erlaube ich mir, an den Zweck zu erinnern, den nach Maßgabe des Gesetzes der Ihrer heutigen Berathung ba. haben soll. Er soll nach dem Gesetz über die seit der Vercinigung in Elsaß⸗Lothringen erlassenen Gesetze und allgemeinen Anordnungen, so wie über den Fortgang der Verwaltung Auskunft pöben. Durch die Begrenzung, die durch das Gesetz der Inhalt des Berichtes erhalten hat, erledigt sich, wie ich glaube, ein Theil der Bemängelungen, die insbesondere von dem Herrn Abgeordneten für Meppen gegen den Ihnen vorlie⸗ Fügn Bericht erhoben sind. Der Bericht soll nicht enthalten ein

egierungsprogramm, er soll nicht darlegen, wie man sich gegenüber den zahlreichen, bei der Verwaltung in Elsaß⸗Lothringen auftauchenden Fragen zu stellen gedenkt, sondern er soll Auskunft geben über das, was geschehen ist, in der natürlichen Begrenzung, die ein solcher Bericht haben kann, nicht in Beziechung auf jede einzelne von der Verwaltung getroffene Verfügung, sondern in Bezug auß die allgemeinen, seien es legislativen, seien es administrativen, Anord⸗ nungen, welche in Elsaß⸗Lothringen in Wirksamkeit gesetzt sind.

Der Bericht enthält sich deshalb um zunächst mit der sowohl von dem Herrn Abgeordneten von Mainz, als von dem Herrn Abgeordneten von Meppen an die Spitze gestellten staatsrecht⸗ lichen Frage zu beginnen der Bericht enthält sich deshalb einer Definition über die rechtliche Stellung Elsaß⸗Lothringens zum Reich, und ich glaube, wenn er sich dieser Definition nicht enthalten hätte, so würde er über die Grenzen der Befugnisse hinausgegangen sein, die dem Reichskanzler als dem höchsten Verwaltungsbeamten für Elsaß⸗Lothringen zustehen. Der Reichstag selbst hat bei der Berathung des Gesetzes, auf Grund dessen der Bericht vorgelegt wird, obgleich es damals, und namentlich von Seiten des Abgeordneten für Meppen, durchaus nicht an entgegengesetzten Anregungen fehlte, ich sage der Reichstag hat sich damals enthalten, diese Frage zu definiren, und hat die Defination dieser Frage der Zukunft überlassen, und ich glaube nicht, daß es Aufgabe des Reichskanzler⸗Amtes sein würde, weniger enthaltsam zu sein, als es die gesetzgebenden Faktoren gewesen sind, und eine Frage von dieser Tragweite hier zu erörtern. Ich glaube auch nicht, daß der Herr Abgeordnete für Meppen Recht hat, wenn er meint, es sei sowohl für Elsaß⸗Lothringen, als für uns gut gewesen, wenn diese Frage hier zur Erörterung gestellt werde. Ich halte diese Frage für eine von denjenigen, für deren Lösung nach allen ihren Einzelheiten hin der Augenblick noch nicht gekommen ist, und wenn man eine Frage dieser Art zu lösen versucht, bevor sie reif ge⸗ worden ist, so thut man, glaube ich, allen dabei betheiligten Freressen nichts Gutes, sondern nur Schaden. G

Ich kann mich nach dieser allgemeinen Bemerkung zu einigen Einzelheiten wenden und zwar zunächst zu einer Erwägung, die der Herr Abgeordnete für Mainz rücksichtlich der finanziellen Frage ge⸗ macht hat. Ich kann da, ohne irgendwie, ich wiederhole es, ein Prinzip aussprechen zu wollen, nur die Thatsache konstatiren, daß in nächster Zeit dem Bundesrathe ein Gesetzentwurf vorgelegt werden wird, durch welchen über die Ueberschüsse der elsaß⸗lothringischen Ver⸗ waltung aus dem Jahre 1871 Disposition Feecen werden soll. Der 12. Abgeordnete für Mainz hat speziell noch beispielsweise der

isenbahn Kolmar ⸗Münster erwähnt. Was die Eisenbahn⸗ frage anlangt, so liegt die, glaube ich, staatsrechtlich vollkom⸗ men klar. Die Eisenbahnen gehören ganz unzweifelhaft dem Reich, und es ist die Konsequenz davon, daß die Eisen⸗ bahnen von Elsaß⸗Lothringen im Reichsetat erscheinen; die Er⸗ werbung einer kleinen Zweigbahn, wie die von Münster nach Kol⸗ mar, erscheint eben deshalb auch in dem Reichshaushalts⸗Etat, weil sie für das Reich erfolgt.

Der Herr Abgeordnete für Olpe hat unter den Erlassen und Ge⸗ etzen eine neue Kommunalordnung vermißt; er hat darauf hingewie⸗ en, daß der Herr Reichskanzler bei der Diskussion des vorjährigen Gesetzes insbesondere betont hat, daß es in der Absicht liegen müsse, die freiere deutsche Gemeindeverfassung an Stelle der französischen Gemeinde⸗ verfassung in Elsaß⸗Lothringen zu setzen. In diesem Gesichtspunkt ist irgend eine Aenderung nicht eingetreten, ich möchte mir aber erlauben, darauf hinzuweisen, daß in den drei Vierteljahren, die seit dem Erlaß

des Gesetzes verflossen sind, daß in diesen drei Vierteljahren, in

einer Zeit der wenn auch abnehmenden Aufregung, wie sie in Elsaß