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*
3 ⸗ * 2 83 Die carlistische Partei,
ingehört, weist ihren Grundsaͤtzen getreu
vermeiden mögen, den ersten Schuß
den Kampf auf dem Boden annehmen, auf we ihn beschieden. Die carlistische Partei erschien,
Feinde sie erwarteten.
deren Hülfe man verhinderte,
“— Ausdruck im Kongreß fände. 8 ie baren Gesetzlichkeit, welche sie selbst eingeführt hat. dem Herzog von Madrid und der carlistischen
theidigen. Der Herzog von Madrid will keinen
in einem kurzen und entscheidenden Kampfe hofft er das
Vaterland zu retten und vielleicht den Weg zu zei Heile der Gesellschaft führt. Der Herzog von Ma gesichts der ganzen Wekt für sich die b der großen katholischen Armee zu befehligen, die Gpottes, des Thrones, des Eigenthums von Madrid und die Herz zu Gott,
duf welcher die Worte
sind der mächtigen Unterstützung derselben gewiß.
C“ Emilio de Anjona;
E1116161“
Rumänien.
seinen unabänderlichen Entschluß,
hat, betonte der Für
Wanken zum Ende zu führen.
2 8
8 8
grundlos bezeichnet.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 23. April. d. M. Nachmittags, aus Livadia kom⸗
Der Kaiser ist am 21. d. mend, im Winterpalais eingetroffen.
Amerika. Washington, 23. April. sultat der mit a Kabinet bezüglich der Zurückziehung indirekten Ansprüche in der Alabamafrage gepflogenen Be⸗ sprechungen mit und erklärte, das Kabinet habe sich über die in Rede stehende Frage geeinigt und sei kein Vorschlag behufs Zurückziehung der indirekten Forderung gemacht worden. Die Regierung glaube nicht das Recht zu haben, die eingereichte Klageschrift einer Aenderung zu unterziehen. — Ein vom Sttaats⸗Sekretär Fish an das Komite gerichtetes Schreiben er⸗ klärt, die Fesieng halte es für unzweckmäßig, wenn der Kongreß jetzt, da die bezügliche Korrespondenz zwischen den beiden Regierungen fortdauere, Veranlassung nähme, seiner Ansicht in dieser Angelegenheit Ausdruck zu geben. verzichtete in Folge dieser Erklärungen auf 58 weitere Debatte. — Im Repräsentanten hause wurde der Antrag gestellt, die Schriftstücke bezüglich der indirekten Schadensansprüche, welche den Schiedsrichtern in mitzutheilen. — Aus M
exiko wird über Havanna vom 23. April tele⸗ graphisch gemeldet,
daß Zacatecas von den Insurgenten unter Garcia und Cadena genommen, am folgenden Tage aber durch die Regierungstruppen zurückerobert wurde. Mazatlan ist noch im Besitze der Insurgenten und beträchtliche Massen der Letz⸗ teren hatten sich bei Laguna de Terminos angesammelt. — Berichten über “ zufolge befindet sich auch Nucatan in der Gewalt der Insurgenten. “ 8
Reichstags⸗Angelegenheiten. 8 M
7 Berlin, 25. April. In der Sitzung des Reichstags an 23. d. M. erklärte der Bundeskommissar, Unter⸗Staatssekretär Dr. Achenbach, zu §. 1 des Gesetzentwurfs, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, mit Bezug auf die Anträge der Abgeordneten Behringer und Genossen, nach dem Abg. von Bernuth: Meine Herren! Die Anträge, die eben befürwortet worden sind, beziehen sich auf drei Punkte und gehen dahin: das zweite Altkea des §. 1 an die Kommission zu verweisen. Seitens der verbündeten RNegierungen wird hiergegen nichts zu erinnern sein, wenn das Hohe Haus einen solchen Beschluß fafsen sollte. . “ 8 1“
4.1.
welcher die große Mehrheit der Spanier die Kunstgriffe der Liberalen,
welche nur die Vorhut des Petroleums und der sozialen Auftoͤsung sind, entschieden von sich. Der Herzog von Madrid hätte cs sehr gern fallen zu lassen, welcher nicht blos spanisches Blut fließen lassen, sondern vielleicht auch das Signal zu schweren Verwickelungen in Europa geben wird. Er mußte aber auf welchem seine Frinde selbst dem Worte ihres Königs gehorchend, ohne Waffen in den Wahlkomiteen, wo die Ge⸗ waltthätigkeiten einer unpopulären Regierung und der Dolch ihrer 1 Es ist hier nicht der Ort, alle die Zwangs⸗
maßregeln, Komödien und blutigen Ruhestörungen aufzuzählen, mit aß die Majorität Spaniens ihren
vevolutionäre Regierung schließt uns die Thore der schein⸗ Es bleibt jetzt Partei nur übrig, mit den Waffen die Ehre, Würde und Unabhängigkeit der Nation zu ver⸗ langen Bürgerkrieg
en, welcher zum rid nimmt An⸗ Ehre in “ die Vorhut
a ist die Armee und der Familie. Der Herzog Mehrheit der Spanier mit ihm wenden ihr richten ihre Blicke auf die Leiden des Vaterlandes und die Noth Europas und rufen ihre Landsleute zu der Fahne herbei, glänzen: »Gott, das Vaterland, der König⸗ Sie wenden sich an die öffentliche Meinung der ganzen Welt und Empfangen
ESekretär des Herzogs von Madrid. Bukarest, 23. April. In einer Ansprache, welche Fürst Karl an die Minister in Beantwortung der ihm zu seinem Geburtstage dargebrachten Glückwünsche
ie ihm bezüglich Rumäniens übernommene Mission ohne Alle von auswärtigen Blättern neuerdings verbreiteten Gerüchte über die angebliche Abdankung des Fürsten sind hiermit auf das Entschiedenste als völlig
Im Komite für Avsͤwöftige Angelegenheiten theilte Banks das 2 en er
Das Komite
Genf vorgelegt worden sind, dem Hause
Sodann werden dem Hohen Hause zwei Resolutionen vorgeschla⸗ gen, von denen die erste darin besteht, den Herrn Reichskanzler auf⸗ 1 eine Uebersicht der im §. 1 bezeichneten Kategorien von Reichsbeamten vorzulegen. Meinerseits möchte ich an das Hohe Haus und an den Herrn Antragsteller die Bitte richten, von dieser Reso⸗ lution abzusehen, weil ich wohl in der Lage bin, diejenigen Aufschlüsse, welche gewünscht werden, sofort hier zu geben. Es ist, wie auch der Herr Antragsteller hervorgehoben hat, nicht zweifelhaft, und kann auch der Natur der Sache nach darüber ein Zweifel nicht aufkommen, welche Beamten vom Kaiser zu ernennen sind. Die Beamten, welche der Kaiser ernennt, sind Reichsbeamte. Zweifel haben sich nur bezüglich jener andern Beamten herausgestellt, die den Anordnungen des pn. Folge zu leisten verpflichtet sind. Nun ist hierbei vielleicht nicht ganz scharf ins Auge gefaßt worden, daß der §. 1 die ausdrückliche Bestimmung enthält »nach Vorschrift der Reichs⸗ verfassung.« Fragen wir, welches sind die Beamten, die nach Vorschrift der Reichsverfassung dem Kaiser Folge zu leisten hahen und nicht in die zuerst erwähnte Kaiegorie fallen, so würden zunächst die Post⸗ und Telegraphenbeamten in Betracht kommen. Rücksichtlich dieser Be⸗ amten bestimmt nämlich der Art. 50, Alinea 3:
Sämmtliche Beamten der Post⸗ und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese
Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
„Von dieser Regel, welche die Reichsverfassung aufstellt, ist nur bezüglich Württembergs und Bayerns eine Ausnahme gemacht, da nach den betreffenden Konventionen die Post. und Tele⸗ raphenbeamten in Württemberg und Bayern nicht nach dieser Vor schrift zu beur⸗ theilen sind. Sie scheiden also aus der Reihe der Reichsbeamten aus.
Zweitens ist in der Reichsverfassung im Art. 64 bezüglich der Milikärbeamten die Bestimmung getroffen worden:
Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers
unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid⸗
aufzunehmen.
Die Militärbeamten fallen unter diese Vorschrift, von welcher nach den bestehenden Konventionen nur bezüglich Bayerns eine Aus⸗ nahme stattfindet, wogegen die württembergischen Militärbeamten zu den Reichsbeamten gehören.
„Weiterhin ist im Art. 36 — es gehört dies streng genommen nicht hierher, ich will es aber ausdrücklich anführen, um auch hier einem möglichen Zweifel zu begegnen — bestimmt:
»Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens⸗
durch Reichsbeamte, welche er den Zoll⸗ oder Steuerämtern und
den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des
Ausschusses des Bundesrathes für Zoll⸗ und Steuerwesen, beiordnet.«
Gegenwärtig ist die Lage der Dinge so, daß diese Funktionen ein⸗ zelnen Landesbeamten übertragen sind, ohne daß eine spezielle Ernen⸗ nung derselben zu Reichsbeamten stattgefunden hätte. Die gegen⸗ wärtig fungirenden Beamten fallen daher noch nicht unter die Kate⸗
orie von Reichsbeamten. Etwas Anderes würde es sein, sobald der
rt. 36 auch in dieser Beziehung voll in Anwendung gelangt, indem alsdann nach Vorschrift der Reichsverfassung sowohl wie des vorlie⸗
enden Gesetzes jene Beamten unter die Reichsbeamten zu rechnen ein werden. Ich hoffe, meine Herren, daß durch die von mir gegebene Aus⸗ kunft diejenigen Zweifel beseitigt sein werden, welche bei dem Herrn Antragsteller und vielleicht bei vielen Mitgliedern des Hauses vor⸗ handen gewesen sind.
Was nun den zweiten Punkt anbetrifft, wo eine Resolution vor⸗ geschlagen wird dahin:
»Den Reichskanzler aufzufordern, eine Uebersicht der nach §. 2. auf Widerruf oder Kündigung anzustellenden Reichsbeamten schleu⸗ nigst dem Reichstage vorzulegen,
so moͤchte ich auch hier die Bitte an das 85 Haus richten, von dieser Resolution absehen zu wollen. Zunächst kann ich vielleicht zur Beruhigung des 83 wenn in dieser Beziehung überhaupt eine gewiss Unrühe bestehen sollte, erklären, daß es keineswegs in der Ab⸗ icht der Reichsregierung liegt, entgegen dem bisher in allen deutschen Staaten hergebrachten Gebrauch, die Beamten nur auf Zeit an⸗ zustellen, dieselben in ähnlicher Weise, wie 3. B. einen Commis im Geschäfte zu verwenden. Es ist im Gegentheil Absicht!der Reichsregierung, denjenigen Beamten/ welche öffentliche Funktionen auszuüben haben auch⸗ in den niederen Kategorien womöglich eine gesicherte und feste Stellung
u Pben. um sowohl die Interessen des Reichs, wie die Interessen es Publikums dadurch zu sichern., Ausnahmsweise giebt es aber gewisse Funktionen, wo der Natur der Sache nach von einer dauern⸗ den Anstellung nicht die Rede sein kaun. Diese Ausnahmen sind bereits durch den bisherigen Usus in den einzelnen Staaten festgestellt, und das Reich hat nicht die Absicht, auch nach dieser Richtung hin wesentlich davon abzuweichen. Vielleicht ist es mir gestattet, auf einige Bestimmungen der preußischen Gesetzgebung hinzuweisen, welche im Allgemeinen wohl auch für die Reichsverwaltung als Norm dienen koͤnnen und dienen werden. Es ist beispielsweise im Jahre 1810 beüglic der preußischen Beamten ein Reskript ergangen, worin
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der Anfang so lautet:
Die in Ansehung der Dienstentlassung der öffentlichen Staats⸗ beamten gegebenen Vorschriften sind bisher gewöhnlich auch auf solche Stellen angewendet worden, mit denen blos mechanische ge⸗ wöhnliche Tageloͤhner⸗ und handwerksmäßige Dienste verbunden sind; z. B. Nachtwächter, Botenläufer, Aufwärter, Aktenhefter Stubenheizer u. s. w.
Diese Funktionaire verwandt werden. L“ bestimmt die Regierungs⸗Instruktion von 1817
Diejenigen Unterbeamten, deren Dienst keine Ausbildung er⸗
sollen in Zukunft nur gegen Kündigung
im
fordert, sondern groͤßtentheils nur mechanisch ist, sollen so viel als
im § Amtsverbindungen, deren Dauer durch
„wo durch die Natur des
möglich auf eine monatliche Kündigung angestellt werden. Außerdem enthält das preußische Landrecht noch eine Vorschrift 102 Tit X Theil 2, dahin gehend: die Natur des Geschäfts
oder durch ausdrücklichen Vorbehalt auf eine gewisse Zeit einge⸗
schränkt ist erloͤschen mit dem Ablaufe dieser Zeit von selbst. Ich hebe diese Bestimmung hervor, weil sie den Passus enthält:
Geschäftes von selbst eine gewisse Dauer
bedingt ist.⸗
Grundsätzen abzuweichen,
es liegt nicht in der Absicht, von diesen
ch erkläre also nochmals 2 — sollen den Beamten,
im Gegentheil es
welche wirklich öffentliche Funktionen ausüben, nach Maßgabe des in
allen deutschen
Staaten bestehenden Herkommens ihre Stellungen
möglichst gesichert werden.
Zweifel bestehen sollten, so möchte ich meinerseits vorschlagen, berathung zu benutzen, nöthigen Feststellungen zu um
Wenn aber nach dieser Richtung hin im Hohen 8 8 ie Etat⸗ um innerhalb der einzelnen Ressorts die veranlassen. Das Hohe Haus hat dazu
o mehr Gelegenheit, als sich bei den in Betracht kommenden
Verwaltungen Rubriken sinden, die geradezu auf den hier vorliegen⸗
den Gegenstand hinweisen.
So kommt beispielsweise innerhalb des
e der Telegraphen⸗Verwaltung — ich verweise auf den vorge⸗
legten Entwurf Titel 7, Nr. 2 der k vo Besoldungsfonds für die Unterbeamten im Kündigungsverhältniß;
in diesem fallen, pon den
bieten, Aufklärung zu verschaffen.
merkung zugefügt:
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Ausgaben — eine Rubrik vor:
der Reichspost⸗Verwaltung ist ein ganzer Abschnitt im Titel 1, Nr. 2, welcher sich auf die Besoldung der Beamten im Kündigungs⸗Verhältnisse⸗ bezieht, und es sind Titel auch diesenigen Beamten, welche darunter näher spezialifirt. Es ist da beispielsweise die Rede Vorstehern der Post⸗Expeditionen, von Postamts⸗Assistenten, Postamts⸗Praktikanten u. s. w. Ich glaube also, sind noch Zweifel über den vorliegenden Gegenstand vorhanden, so wird der Etat Ge⸗ Endlich ist in dem Etat e Reichs⸗Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen am Schluß die Be⸗ Die Beamten ad 24, 25, 31—38 werden nur auf Kündigung angestellt. Es sind darunter beispielsweise Magazin⸗ aufseher, Lademeister, Wiegemeister und unter der letzten Rubrik 38 Heizer aufgeführt. Es wird auch hier anderweite Gelegenheit ge⸗ boten, sich über den Gegenstand zu äußern. Da nun über das Prinzip, von welchem die Reichsregierung in dieser Frage ausgeht, ein Zweifel nicht weiter bestehen kann, so ürfte das Hohe Haus sich wohl in der Lage befinden, von dem vorgeschlagenen Beschluß hier abzusehen.
Auf einige Anfragen des Abg. Kanngießer erwiderte der⸗ selbe Bundes⸗Kommissar: .
Der Herr Vorredner hat eine Neihe von Fragen an mich ge⸗ richtet, welche ich 18 der Reihenfolge, in der sie gestellt sind, zu beant⸗ worten suchen werde.
S süch ist die Frage an mich gerichtet worden, wie die Stellung der Reichsbeamten zu beurtheilen sei. Schon in seiner Rede bei Ge⸗ legenheit der ersten Lesung dieses Entwurfes hat der Herr Vorredner diesen Gegenstand berührt; er bemerkte damals auch, daß in der Kom⸗ mission des Jahres 1870 bereits der Wunsch ausgesprochen sei, die Verhältnisse dieser Beamten regulirt zu sehen. Viel⸗ leicht liegt dieser Anführung in gewisser Beziehung ein Irrthum zu Grunde. Ich kann wenigstens aus den von mir durchgesehenen Kom⸗ missionsverhandlungen mich nur der Thatsache erinnern, daß bei Ge⸗ legenheit jener Berathung an den Re⸗ ierungskommissar die Frage gestellt wurde, wie die Stellung der Reichstagsbeamten in ihrem Ver⸗ hältniß zu den Bestimmungen des Gesetzentwurses sich verhalte. Darauf ist, ohne daß Widerspruch erfolgt wäre; geantwortet worden: diese Beamten fielen nicht unter dieses Gesetz. Die Kommission hat sich bei jenem Ausspruch beruhigt und demgemäͤß den Entwurf redigirt. So liegt die Sache auch noch heute, die Rrichstagsbeamten fallen nach Ansicht der Reichsregierung nicht unter das vorliegende Gesetz. Daß ihre Verhältnisse einer Re⸗ gulirung bedürfen, liegt auf der Hand; indeß ist dieser Gegenstand bei den verbündeten Regierungen noch nicht in nähere Erwägung gezogen worden, so daß ich hierüber weiteren Aufschluß zu geben nicht in der Lage bin. „ b
Was die Zollaufsichtsbeamten betrifft, so ist es vophgesfeigafr daß in Anwendung des Artikel 36 Reichsbeamte zu bestellen sind. Ich habe mich auch, wie ich glaube, in meinen Ausführungen nicht in Widerspruch mit den Anschauungen des Herrn Vorredners be⸗ befunden, sondern nur konstatirt, daß die gegenwärtig sunktionirenden Beamten wegen der Art, wie sie bestellt worden seien, noch nicht zu den Reichsbeamten zu rechnen wären. Ich habe diese Thatsache referirt, nicht aber bestritten, was der Herr Vorredner behauptet, daß nämlich nach Art. 36 Reichsbeamte die betreffende Aufsicht zu führen haben würden.8 1
Bezüglich der Eichungsbehörden hat der Herr Vorredner sich selbst schon die Antwort gegeben. Es ist so, wie er gesagt hat. Der General Eichungs⸗Direktor ist vom Kaiser ernannt.
Was endlich Bayern anbetrifft, so, glaube ich, he Herr Vorredner das Richtige getroffen, wenn er anführt, wärtig Reichsbeamte dort nicht funktioniren.
Bezüglich der zweiten Resolution ist von auf den Unterschied aufmerksam gemacht worden, — subalternen und höheren Bramten unter sich und im Gegen⸗ satz zu den Unterbeamten siehen. — Aus den Grundgedanken des Gesetzes sind diese Unterschiede nicht herzuleiten, das vorliegende Gesetz kennt den Unterschied zwischen subalternen und höheren Beamten nicht, es ist dies eine Tradition die aus den Landesgesetzen hierher übernommen worden ist, die aber dem Gesetzentwurf selbst fremd ist.
ebenso bei
für d
hat auch hier der daß gegen⸗
dem Herrn Vorredner in welchem die
Daß nun aber die Reichsregierung gewissermaßen juristische
Verpflichtungen dem RNeichstage gegenüber übernehmen könnte, irgend eine Kategorie der Beamten mit subalternen Geschäf⸗ ten in keinem Falle auf Kündigung jemals anzustellen, das, glaube ich, wird auch der Herr Vorredner von der Reichsregic⸗ rung nicht verlangen, er kann nur begehren, daß an dem Prinzip und Hertommen festgehalten werde, welches bisher in den einzelnen deutschen Staaten auf diesem Gebiete beobachtet ist und bestanden hat. Von der Vorlage der Nachweisungen, die nicht ohne Schwierig⸗ keiten aufzustellen sein werden und auch leicht einen verpflichtenden Charakter annehmen könnten und deshalb selbst im Interesse des Reichstages nicht einmal wünschenswerth sein dürften, bitte ich wieder⸗ holt um so mehr abzusehen, als der Reichstag es in der Hand hat, bei jeder Gelegenheit, falls der Etat zur Berathung kommt, seiner Auffassung Ausdruck zu geben und, falls behauptet werden sollte, daß Seitens der e ehens Mißbräuche vorgekommen sind, diese in geeigneter Weise zur Sprache und zur Abhülfe zu bringen.
Zu §. 6 erklärte der genannte Bundeskommissar in Betreff des ¹ ährschen Amendements, den Paragraphen dahin ab⸗ zuändern:
»Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Dienst⸗ einkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden An⸗ spruch mit rechtlicher vacge w.; nur in so weit cediren, verpfänden oder sonst übertragen, als sie der Beschlagnahme unterliegen.
Die verbündeten S; müssen sich gleichfalls gegen dies Amendement erklären. Sie glauben, daß allerdings das Interesse des Beamten es erfordert, ihn durch diese “ davor zu schützen, vor dem Verfalltermin seines Gehaltes über dasselbe zu verfügen. Es lassen sich allerdings bei dieser Gelegenheit die bekannten Ausführun⸗ gen und Seerefaheaen wiederholen, nämlich auf der einen Seite über die Förderung des Kredits, auf der anderen Seite über die Förderung des Schuldenmachens.
Ich will in diese Ausführungen weder nach der einen, noch nach der andern Seite hin eintreten; aber wahr ist, daß der öffentliche Beamte, wenn er vorher über sein Gehalt disponirt, wenn es ihm ermöglicht wird, im Voraus über das Gehalt zu verfügen, dadurch, je nach den thatsächlichen Umständen sehr rasch in die Lage geführt werden kann, sein Amt niederlegen zu müssen, in Verhältnisse ein⸗ zutreten, die es unmöglich machen, daß er die Funktionen, die er übernommen hat, wirksam weiter führe. Ich glaube daher, daß gerade im Interesse der Beamten es nothwendig ist an der Bestimmung), wie sie der Entwurf enthält, und wie Sie auch, wie ich anführen kann, de Gesetzgebungen anderer Länder, z. B. Preußens, entspricht, festzuhalten Ich will meinerseits bei dieser Gelegenheit ein hervorragendes Gewicht auf das Interesse der Kassenverwaltungen nicht legen, obwohl auf de andern Seite der hohe Reichstag doch diesen Gesichtspunkt nicht außer Augen lassen kann. Es wird in der That die Kassenverwaltung er⸗ heblich verwickeln, wenn jeder Beamte im Stande ist, im Vorgus über sein Gehalt in rechtsgüͤltiger Weise zu verfügen und die Kassen⸗ beamten genöthigt sind, über verschiedene Titel, die vorgelegt werden, ihrerseits Entscheidung zu treffen, eine Frage, die in vielen Fällen durch Arreste noch verwickelter werden kann. Jedenfalls schein mir, wenn der Reichstag das Amendement, wie es vorliegt, annehmen sollte, darin eine Lücke zu bestehen, das nur auf Grund authentischer Titel diese Auszahlungen erfolgen sollten. Nach dem gegenwärtigen Wortlaute genügt jeder Privatschein, um die Kasse zu verpflichten. Es wird dies dahin führen müssen, daß in den meisten Fällen die 59 ee sie nicht weiß, an wen sie zahlen soll, zu deponiren ge⸗ nöͤthigt ist.
Aber wie gesagt, dieses letztere Interesse ist untergeordneter Art. Ich glaube daher hauptsächlich, grade im Interesse der Beamten, wiederhot bitten zu sollen, bei der Vorlage stehen zu bleiben und das Amendement abzulehnen.
Zu §. 7, welcher bestimmt, daß der Wittwe oder den ehelichen Nachkommen eines verstorbenen Beamten noch die volle Besoldung für ein Vierteljahr gebühre, beantragten Ab⸗ geordneter Bähr und Genossen hinter veheliche Nachkommen« einzuschalten, »welche der Versorgung bedürfen«.
Nach dem Abg. Kanngießer äußerte der Bundes⸗Kommissar, Unter⸗Staatssekretär Dr. Achenbach hierüber:
Was zunächst, meine Herren, das gestellte Amendement betrifft, so bittet die Neichsregierung, dasselbe abzulehnen. Sie steht dabei auf dem Standpunkte, daß sie diese Benefizien nicht mehr unter dem Ge⸗ sichtspunkt der Gnade betrachtet, sondern des Rechts. In dieser Be⸗ ziehung verweise ich auf die Bestimmungen des Gesetzentwurfs selbst, nämlich auf §. 141, wo von dem v ven die Rede und dieser Rechtsweg auch ausdrücklich auf die Ansprüche, welche den Hinter⸗ bliebenen eines Beamten zustehen, ausgedehnt ist. Ich bitte also, die⸗ sen Zusatz abzulehnen. —
Bezüglich der Wittwenpensionen habe ich meinestheils nur zu erklären, daß der gegenwärtige Zustand von dem Herrn Vorredner richtig geschildert ist. Es besteht der Art. 18 der Verfassungs⸗Urkunde, welcher gewisse Garantien gewährt; fernerhin sind in einzelnen Staa⸗ ten auch außer Preußen Gesetze erlassen, welche es den Reichsbeamten ermöglichen, an den Landes⸗Pensionsanstalten Theil zu nehmen; da⸗ gegen sind durchweg Gesetze dieser Art nicht ergangen.
Es ist demgemäß anzuerkennen, daß in der That hier ein Gegen⸗ stand vorliegt, welcher der Prüsung ebenso fähig wie würdig erscheint. Im Ganzen genommen kann man indessen auch die Erwägung nicht außer Betracht lassen, daß bei manchen Wittwen⸗Verpflegungsanstalten die Beiträge, welche Seitens der Beamten zu leisten sind, eine solche
sich bei Privatunternehmungen zu betheiligen. Es würde außerdem auch die Frage erwogen werden müssen, ob nicht durch eine ange⸗
messene Dotirung der Beamten in finanzieller Beziehung diesen die Gelegenheit gewährt werden solle, für ihre Wittwen und Waisen selbst
”
Höhe erreichen, daß es oft mit größerem Vortheile möglich erscheint,