1872 / 97 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

zu sorgen, oder ob auf der anderen Seite eine Reichsanstalt zu gründen und zugleich die Verpflichtung der Beamten auszusprechen 8 sich bei ie, wie gesagt, gegenwärtig noch nicht berathen ist und die der nätzeren Prü⸗ Lun vorbehalten bleiben muß. Ich kann indeß versichern, daß die

dem Herrn Vorredner der gesammte Hohe Reichstag an der Ferb hn der Beamten⸗Wittwen

er Reichsregierung und den

dieser Kasse zu betheiligen. Es ist dies aber eine Frage,

P welche unzweifelhaft neben

haben wird, auch im höchsten Maße bei verbündeten Regierungen bvorhanden ist.

Ueber die zu §. 10 vorliegenden verschiedenen Anträge erklärte derselbe Bundes⸗Kommissar nach dem Abg. von

Zedlitz:

Seitens der verbündeten Regierungen wird kein Werth darauf »und sonstigen Anordnungen« in dem Zu⸗ Dieselben wenn an Stelle dieser Worte die in Zedlitz vorgeschlagenen getroffenen dienstlichen An⸗ der That von lediglich olche Anordnungen, oder doch mit unseren Gesetzen überein⸗ n. Auf der anderen Seite würde es aber in hohem Grade bedenklich sein, wenn der Zusatz »innerhalb ihrer amtlichen Zuständig⸗ 1. 1 Es würde dadurch jeder untere dies bereits von dem Herrn Vorredner hervorgehoben ewissermaßen aufgefordert, die Kompetenz seiner Vor⸗ . und innerhalb derjenigen bei welcher es auf eine schleunige, rasche Exekutive ankommt, in der That leicht ein Zustand der Auflösung der ganzen

gelegt, daß der Ausdruck sammenhange, wie er in der Vorlage steht, verbleibe. sind ganz damit einverstanden, dem Amendement des Freiherrn und den von seinen Vorgesetzten

rdnungen« gesetzt werden, denn es ist in der Voraussetzung ausgegangen, daß es sich hier um dienstliche Anordnungen handeln könne, um die auf Gesetzen beruhen, stimmen. Auf

von

keit« in das Gesetz übergehen sollte. Beamte, wie worden ist, gesetzten zu Anordnungen zu prüfen, Beamtenkategorie, bestehenden Organisation herbeigeführt werden können. „Allerdings müssen sein, d. h. sie müssen mit den Gesetzen übereinstimmen; die Obrigkeit, die vorgesetzte Behörde hat die Verpflichtung, den Gesetzen gemäß zu handeln. Aber auf der andern Seite, wenn dies offen und klar an⸗ zuerkennen ist, muß doch ebensowohl anerkannt werden, daß man den unteren Beamten nicht das Urtheil über die vorgesetzte Instanz bei⸗ legen darf. Soweit ich mich im Staatsrechte über diese Frage um⸗ . gäsehe habe, stimmen die meisten Staatsrechtslehrer darin überein, daß bei zweifelhaften Fällen, wo der untere Beamte glaubt, daß die obere Behörde nicht in Concordanz mit den bestehenden Ge⸗ 69 handele, daß in solchen zweifelbaften Fällen der untere Beamte die Befugniß habe, seine vorgesetzte Behörde auf seine Bedenken auf⸗ merksam zu machen. Wenn alsdann dieser Remonstration ungeach⸗ tet eine Anweisung seitens der vorgesetzten Behörde ergehe, so sei der untergeordnete Beamte schuldig, dieser Anordnung Folge zu leisten, die ganze Verantwortung falle aber auch auf die vor⸗ flezte Behörde zurück. Ich verweise beispielsweise auf die Ausführungen eines hochangesehenen Mitgliedes dieses Hauses, welches in seinem Staatsrechte dieser Auffassung Ausdruck giebt. Dabei gebe ich gern zu, daß, wenn man die vorliegende Frage theo⸗ retisch und abstrakt zuspitzen will, man leicht zu allerlei Fatalitäten gelangen kann, welche kaum eine Lösung zuzulassen scheinen. Man wird auf der einen Seite behaupten, der Unterbeamte solle der vor⸗ gesetzten Behörde Folge leisten; auf der andern Seite wird man nicht sagen können, wenn die Oberbehörde ihrerseits ein Verbrechen befiehlt, wenn sie gesetzwidrige Handlungen befiehlt so sei der untere Beamte verbunden, auch solchen Anordnungen Folge zu geben. Ich verweise hier 8 die bestehenden strafgesetzlichen Bestimmungen. Es liegt in einem solchen Falle ein Konflikt zwischen dem Gehorsam und der Pflichtwidrigkeit des Befehls vor, welcher, je nachdem man ihn theoretisch konstruirt, allerdings unter Umständen eine Lösung kaum zuzulassen scheint. Indessen man muß mit unseren wirklichen staat⸗ sichen Verhältnissen rechnen, man muß sich nicht vollständig in Ab⸗ straktionen verlieren. Gehen wir auf der einen Seite von der begrün⸗ deten Ueberzeugung aus: die vorgesetzten Behörden haben den Gesetzen gemäß zu verfahren, sie sind hierzu verpflichtet, sie machen sich andern⸗ salls eines Vergehens schuldig, so mögen wir auf der andern Seite auch den Grundsatz festhalten, der Untergebene hat den Anweisungen der vorgesetzten Behörde in dienstlicher Beziehung Folge zu leisten, hne dabei aber die Kompetenz der vorgesetzten Behörde zu den An⸗ weisungen, welche sie an die untergeordneten Beamten ertheilt, zu prüfen. Ich möchte meinerseits den dringenden Wunsch aussprechen die Ihnen vorliegende Frage in der vorgeschlagenen Art zu lösen. -h würde auch nichts dagegen zu erinnern haben, wenn statt »dienstlichen Anordnungen« der betreffende Hasfns lautete: »Dienstvorschriften«, oder wenn in ähnlicher Weise eine Fassung beliebt würde, wie sie in einem preußischen Gesetze vorkommt, wonach es heißt: »Jeder Beamte hat die Pflichten, die sein Amt ihm ; gewissenhaft wahrzunehmen.“ Die Reichsregierung wünscht also, daß nach Maßgabe des Amendements v. Zedlitz das Haus seinen Beschluß fassen möge. . Ich komme nun zu dem zweiten Punkt. Es ist nämlich außer⸗ dem beantragt worden, die Worte »des Ansehens und des Vertrauens⸗ zu streichen. Es kann ja leicht sein, daß Manchem die Worte »der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens, die sein Beruf er⸗ fordert«, fast wie ein Pleonasmus erscheinen, und daß es genügend sei, wenn man einen dieser Ausdrücke herausgreife, wie es von den Herren Antragstellern geschehen ist. Indessen ist doch auf der andern Seite jedenfalls das zuzugeben, und es kann dies wohl mit Erfolg nicht bestritten werden, daß ins⸗ besondere das Wort »Vertrauen⸗ das Verhältniß des Beamten zu seinem g und zum Publikum am meisten charakterisirt. Würde also der hohe Reichstag seinerseits die Ausdrücke, wie sie im Entwurfe gegeben sind, nicht in ihrer Gesammtheit passiren lassen, so

die Anordnungen der Vorgesetzten gesetzliche

8 8 1 ““ würde seitens der verbündeten Regierungen Werth darauf gele werden, wenn der Ausdruck »Vertrauen«, welches sein Beruf erforde in das Gesetz aufgenommen werden könnte. Ich gebe ja zu, es läͤßl sich die Ansicht aufstellen, daß nach allen Richtungen hin diese Aus⸗ rücke identisch seien. Gerade aber der Vorschlag, welcher aus diesem Hause kommt, zwei dieser Worte zu tilgen, wie um⸗ gebehrt die Vorlage der verbündeten Regierun en selbst deuten an, sowohl hier, wie dort, diesen Ausdrücken wenigstens eine besondere Bedeutung 5 ist. Es ist nun allerdings hervorzu⸗ heben, daß Jemand noch Achtung haben kann, die, abstrakt be⸗ trachtet, der betreffende Beruf erfordert, ohne daß die betreffende Per⸗ soͤnlichkeit eine vertrauenswürdige ist. Wenn beispielsweise Jemand einen technischen Beruf hat, so kann die »Achtung«, welche dazu noth⸗ wendig ist, um diesen technischen Beruf wahrzunehmen, bestimmt vorhanden sein, ohne daß im Uebrigen der betreffende Beamte noch das »Vertrauen« und das »Ansehen« genießt, welches in der That zur wirklichen Ausübung des Amtes nothwendig erscheint. Es ist also möglich, daß diese »Achtung«, die der spezielle Beruf erfordert, vorliegt, ohne daß das »Vertrauen« anzunehmen wäre, welches zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des Amtes als nothwendig zu ver⸗

langen ist. Ich möchte deshalb bitten, entweder die Worte insgesammt stehen

zu lassen, oder statt des Wortes »Achtung« das Wort »Vertrauen⸗ zu wählen.

Nach dem Abg. v. Kardorff nahm der Bundeskommissar noch einmal das Wort:

Ich möchte meinestheils nochmals die Ablehnung jener mehrfach hervorgehobenen Worte befürworten. Die Ausführungen des Herrn Vorredners auf jener Seite (links) scheinen im Wesenklichen auf der Voraussetzung zu beruhen⸗ daß dem unteren Beamten keine Stelle verbleibe, wo er seinerseits Recht suchen und finden könnte. Ich gebe 8 zu, es möͤgen zeitweise Verhältnisse im staatlichen Leben möglich sein, wo auf dem unteren Beamten ein Druck derart ruhen kann, daß in der That auf Vorstellung und Remonstrationen eine Abhülfe bei der vorgesetzten Behörde nicht erwartet wird. Der Gesetzgeber aber muß mit derartigen außerordentlichen Verhältnissen nicht rechnen, sondern sich reguläre Verhältnisse vor Augen stellen und überlegen, wie bei regulären Verhältnissen das hier vorliegende Gebiet zu ordnen sei. Da scheint es mir nun in der That kein glücklicher Weg zu sein, durch eine Bestimmung, die gewissermaßen an die Spitze des Reichs⸗ gesetzes gestellt ist, jeden unteren Beamten offiziell aufzufordern, bei jeder Ordre in eine Prüfung über die Kompetenz der vorgesetzten Behörde einzutreten. Für richtiger würde ich es erachten, von der Voraussetzung auszugehen, daß wenn Anweisungen an die unteren Beamten von der vorgesetzten Behörde erlassen welche deren Kompetenzgrenze überschreiten, wenn Anord⸗ nungen ergehen, welche den bestehenden Gesetzen wider · sprechen, daß dann auch dem unteren Beamten sein Recht ge⸗ währt werden wird, daß er eine Stelle finden werde, die ihm zu Hülfe kommt, die den Unterdrücker des Rechtes zur Ahndung und Strafe zieht. Ich meine, dies ist der Standpunkt, von dem man aus⸗

ehen soll bei Gründung der Institutionen des neuen Deutschen

eiches. Nicht aber ist es der richtige Standpunkt, auf dem, wie es cheint, Manche stehen, daß der Vorgesetzte gedacht als derjenige wird, der stets geneigt ist, seine Befugnisse den unteren Beamten gegenüber zu überschreiten.

Daß ich eine solche Auffassung dem Hrn. Vorredner zutrauen wollte, wird er ebensowenig annehmen, wie das Hohe Haus, ich habe bierzu nicht die geringste Veranlassung in dem Auftreten des Herrn Vorredners gefunden. Was ich aussprach, ist ganz ohne Rücksicht auf dasjenige gesagt, was er specialiter ausgeführt hat. Ich wieder⸗ hole aber: ich halte es für richtiger und glücklicher, unsere Institutionen in dem Bewußtsein sowohl des gegenseitigen Vertrauens zwischen der Volksvertretung und der Reichsverwaltung, als auch andererseits des Vertrauens zwischen den verschiedenen Klassen der Beamten aufzu⸗ bauen. Durch die vorgeschlagene Bestimmung säen Sie indeß von vornherein Mißtrauen; der Untere wird aufgefordert, dem Oberen zu widerstreben.

Ich kann zugleich darauf hinweisen, daß die Reichsgesetzgebung in der That schon denjenigen Weg beschritten hat, den ich befürworte. Es ist nämlich in dem Gesetze vom 8 November 1867, §. 4, wo es sich darum handelte, welchen Eid die Konsule zu leisten haben, Folgendes speziell vorgeschrieben: Die Bundes⸗Konsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin ereidet, daß sie ihre Dienstpflicht gegen den Norddeutschen Bund nach Maßgabe des Gesetzes und der ihnen zu ertheilenden Instruk⸗ ion treu und gewissenhaft erfüllen wollen.«

Seitens der Reichsregierung wird hiernach nichts Anderes ge⸗ wünscht, als daß die dienstlich ergangenen Vorschriften die Richtschnur für die Beamten sind und bleiben sollen. Ich meine, der hohe Reichs⸗ tag könnte in der That sich damit Genüge sein lassen, daß die an⸗ stößig gefundenen Worte aus der Regierungsvorlage getilgt werden; er seinerseits aber durch den Wegfall des regierungsseitig beanstande⸗ ten Zusatzes für eine gemeinsame Verständigung eine Basis findet. Die Frage, welche theorekisch und abstrakt hier aufgeworfen ist, wird als⸗ dann weder nach der einen noch nach der anderen Scite entschieden. Meine Herren! Will denn die Reichsregierung die untergebenen Beamten zu Maschinen machen und zwar selbst da, wo sie der Be⸗ deutung ihres Amtes noch naturgemäß nicht einmal Maschinen sein könnten; behauptet sie, daß der untere Beamte gegen Recht, Ver⸗ fassung, Sitte und Gesetz seinerseits zu handeln habe, wenn ein des⸗ fallsiger Befehl des Vorgesetzten an ihn gelangt? Nein, keineswegs, es liegt eine solche Auffassung nach jeder Richtung hin den leitenden Kreisen der Reichsregierung fern; aber auf der anderen Seite ist es

werden,

ebenso im Interesse des Aufbaues des neuen Reiches und seiner In⸗

redner andeutet, daß

zu wün chen, daß die Disziplin im besten Sinne des eamten bestehe, und ich glaube, es kann und der Reichsregierung

stitutionen Wortes unter den muß doch auch der Reichstag das Vertrauen zu ben, daß sie Hülfe werde überall da, wo ein Beamter in einem Recht gekränkt ist, wo ein ungerechter Vorgesetzter sich zu Maßnahmen hat hinreißen lassen, die weder durch Gesetz noch be⸗ stehende Vorschriften zu rechtfertigen sind. Was den andern Punkt betrifft, bei dem der Herr Vorredner auf jener Seite des Hauses mit meinen Ausführungen sich nicht ein⸗ verstanden erklären konnte, so muß ich meinestheils erwidern, daß ich im Ganzen genommen die Vorlage und auch das Amendement, welches eingebracht worden ist, anders verstanden und aufgefaßt habe, wie er selbst. Er geht von der Auffassung aus, daß die Worte »Ach⸗ tung, Ansehen und Vertrauen« in der Weise auszulegen seien, daß thatsächlich ein solcher Zustand vorhanden sein müsse, wonach von dem Vorgesetzten und dem Publikum dem Beamten das Vertrauen wirklich geschenkt werde. Es mag richtig sein, daß dies Zu⸗ wenden des Vertrauens meistens zusammentrifft mit demjeni⸗ gen, was ich als den wahren Sinn dieser Bestimmung er⸗ achten zu müssen glaubte. Ich war nämlich der Ansicht, es che nur ganz abstrakt zu erwägen; ob ein solcher Beamter ch derart benommen habe, daß ihm Vertrauen, Ansehen und Achtung zu schenken sei. Der Herr Abgeordnete hat sodann in Widerlegung meiner Worte ungefähr bemerkt: Ich habe, wenn ich verlangte, daß die Worte »Ansehen und Vertrauen« gestrichen werden, unter dem Ausdruck »Achtung⸗« nicht verstanden diejenige Achtung, die nur sein pezieller Beruf erfordert, sondern ich habe mir gedacht, daß die Sache allgemeiner aufgefaßt werde. Ein Beamter also, der sich derart be⸗ nommen hat, daß er nach ganz allgemeinen Gesichtspunkten ohne Rücksicht auf seinen speziellen Beruf keine Achtung mehr genießt, der wird nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen sei cs mit gerin⸗ gerer oder größerer Strafe belegt werden. Dem gegenüber erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß die Vorlage die Worte ent⸗ hält: »die sein Beruf erfordert«. Ich habe deshalb geglaubt/ daß, wenn man die Worte »Achtung, Ansehen und Vertrauen⸗« streichen würde, leicht die Auffassung möglich sei daß die Achtung, welche der Beamte genießen muß; lediglich mit Rücksicht auf die Funktionen, die derselbe ausübt, bemessen werde und habe aus dem Grunde eine Er⸗ gänzung des Wortes »Achtung« durch die Worte »Ansehen und Ver⸗ frauen» als nothwendig angesehen. Natürlich bin ich durch die Aus⸗ legung erfreut, welche von dem Herrn Abgeordneten Lasker dem Amendement gegeben worden ist, und ich kann sie für alle Fälle auch Namens der Reichsregierung in diesem Sinne acceptiren; aber gleich⸗ wohl wird von der Reichsregierung ein entschiedener Werth darauf fortgesetzt gelegt werden müssen, daß, wenn nur eines der drei Worte beibehalten werden sollte, der Hohe Reichstag das Wort »Vertrauen« wählen möge. Ich wiederhole, schenken Sie der Reichsregierung auch dieses Vertrauen schenken Sie es ihr namentlich bei der zuerst er⸗ wähnten Frage, behandeln Sie dieselbe nicht von dem Standpunkte des Mißtrauens, von Gesichtspunkten aus, die in vergangenen Zu⸗ änden rückwärts liegen, blicken Sie vielmehr in die Zukunft, auf as, was sich auf Grund der Reichsverfassung blühend und stark ent⸗

wickeln soll. . In Betreff der zu §. 11 Anträge äußerte der Bundeskommissar nach dem Abg. Wagner (Altenburg): An sich ist im 8 12 schon angedeutet, daß es Thatsachen giebt, uf welche die Perpflichtung zur Amtsverschwiegenheit sich nicht be⸗ i es heißt dort: e 8 k. Lve Reichsbeamte ihr Zeugniß in Betreff derjenigen Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit

1 jeht, insoweit zu verweigern« u. . n sich gesiebeng 8 22g. gewissen Weise anerkannt, daß Thatsachen vorkommen können auf welche diese Verpflichtung zur Verschwiegen⸗ heit keinen Bezug hat. Andererseits steht indeß der Aufnahme 1 u §. 11 vorgeschlagenen Amendements insoweit ein wesentliches Be⸗ enken entgegen, als nach seiner Fassung, „welche Geheimhaltung issermaßen in das ubjektive Ermessen des betref⸗ fenden Beamten gelegt ist, darüber zu entscheiden/ welche Sache Ge⸗ eimhaltung erfordere, welche nicht. Ich will beispielsweise dem hohen Reichstage 8 Fall vorlegen, daß der Vorgesetzte eine Sache als 18 eheime ausdrücklich bezeichnet. Der betreffende Beamte spricht dar⸗ sber und wird in Folge dessen zur Ahndung gezogen. Was soll g. das maßgebende Moment darüber sein, ob diese Dinge Geheimhal⸗ tung erfordern, oder nicht?

ssubjektive Ermessen des betreffenden Beamten, oder die objektive H bie des betreffenden Vorgesetzten? Meiner⸗ seits muß ich der Bestimmung des Vorgesetzten über dasjenige, was geheim gehalten werden soll, eine entscheidende Bedeutung beilegen. Wenn Sie aber den Satz aufnehmen, »welche Geheimhaltung erfor⸗

d tziehen Sie in der That dem Vorgesetzten die Möglichkeit, b vedeisasc Mehche Bestimmung zu treffen, was geheim zu halten ist, oder

nicht ieben die Entscheidung schließlich derjenigen Behörde zu, mcsch un Uis linarbehörde bestellt werden wird. Sie wird 498 über zu entschei er 1Ee 4 etwa mit Recht oder Unrecht die Sache sekret behande 1 xAu eine Cen egnung des Abg. Braun (Gera) ergriff der Reichskanzler ürst v. Bismarck das Wort: Ich möchte dem H dn⸗ fehlen, sich von diesem nassauischen Eindrucke zu emanzipiren und bei Beurtheilung dieser rage nicht die Verhältnisse einer kleinen Stadt, wo man auf der mneipe über allbekannte Dinge spricht, als Maßstab anzulegen, son⸗ dern z. B. diejenigen des gesammten auswaͤrtigen Dienstes. Wenn die Sache so leicht unschädlich zu machen wäre, wie der Herr Vor⸗ eine Vorschrift des Vor esetzten genügte/ um die Plauderhaftigkeit strafbar zu machen so würde ich als Reichs⸗

Kanzler eine solche Vorschrift für sämmtliche Beamte meines Ressorts sofort kelasan sobald dieser Zusatz angenommen waäͤre und ich würde gar kein Papier leiden, au dem nicht der Trockenstempel stünde: »Dies ist geheim zu halten.⸗« Ich kann einen solchen Zusatz, wie er beantragt ist, nachdem ich voraussetze, daß dieses Gesetz für alle Reichsbeamten gelten soll, für den auswärtigen Dienst als annehmbar nicht bezeichnen Ich würde wenigstens Alles auf⸗ wenden, was in meinem Einflusse steht, um ihn zu verhindern und darauf hinwirken, daß dieser usatz nicht Gesetz wird, wenn nicht für die Beamten des aäuswärtigen Dienstes eine Ausnahme möglich bliebe, wenn nicht generelle Vorschriften dafür gegeben werden können, die den Zu atz illusorisch machen. Ich komme oft gar nicht in die Lage, dem einzelnen auswärtigen Beamten recht⸗ eitig sagen zu können, ob das, was er erfahren hat, in amtlicher Eigenschaft zu sekretiren ist oder nicht. Seine Meldung davon geht vielleicht übers Meer und dauert lange, ehe sie an mich gelangt, es ist bis dahin seinem Ermessen überlassen, und er ist gesetzlich gedeckt, wenn er eine Indiskretion begeht. Für eine Gemeindeverwaltung und für Administrationen in kleineren Kreisen mag das vollständig leichgültig sein und die Geheimhaltung oft bis zur Karrikatur getrie⸗ en sein; für den auswärtigen Dienst ist aber dieser Zusatz meiner Ansicht nach nicht annehmbar.

Nachdem der 88 Kanngießer tivirt hatte, erklärte der Reichskanzler: 1 2

Bei diesem Zusatze mit dieser Erläuterung würde die Sache für mich wesentlich anders liegen; so lange aber dieses nicht hinzugefügt ist, bin ich zweifelhaft, ob alle Beamten die Anordnungen, die sich, wenn nicht swicerhigcehie doch neben dieses Gesetz stellen und von denen sie über dasselbe hinaus getroffen werden, als gesetzlich durch⸗ schlagend erkennen würden, und namentlich, ob alle Gerichte diejenigen Verfolgungen, die wegen Bruch der Amtsverschwiegenheit, auch bei erheblicher Gefährdung der Staatsinteressen gegen Beamte gerichtet werden könnten, für berechtigt halten würden, wenn nicht die Be⸗ rechtigung des Vorgesetzten, die Geheimhaltung ausdrücklich vorzu⸗ schreiben, auch im Gesetze ausdrücklich erwähnt wird.

Zu §. 12 bemerkte der Bundeskommissar Unter⸗Staats⸗

Sekretär Dr. Achenbach nach dem Abg. Lasker:

In dem ersten Absatz des §. 12 ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Ertheilung eines Gutachtens als Sachverständiger nicht ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde zulässig ist. Ich glaube, daß wohl Niemand den Fall dahin zählen wird, in dem beispiels⸗ weis ein Bekannter zum andern kommt und ihn um seine Ansicht fragt. Dagegen hat diese Bestimmung wohl ihre Be⸗ deutung für andere Fälle. Das Inanspruchnehmen der eamten zur Abgabe von Gutachten hat die allerschwersten und größten Be⸗ denken in einer Zeit, wie die gegenwärtige, wo alle Verhältni e sich mehr oder weniger um die Fluctuation des Verkehrs, der Industrie und des Geldes drehen. Es kann nicht fehlen, daß namentlich an Beamte Ansinnen aller Art zu Gutachten und sachverständigen Aeuße⸗ rungen gelangen, um auf Grundlage dieser Gutachten und Aeußerungen auf dem angedeuteten Gebiete das Geld anzulocken, das Unternehmen als ein günstiges zu preisen und für dasselbe eine Art offizielle Auto⸗ rität anzuführen. Das ist die eine Seite der Sache, welche es zweck⸗ mäßig erscheinen läßt, daß Beamte Gutachten als Sachverständige nicht ohne Zustimmung der vorgesetzten Behörde ertheilen.

Was die prozessualische Seite anbetrifft, die allerdings hervor⸗ ragend in diesem PW1“ in Berücksichtigung gezogen wird, wie schon der Gegensatz zu Alinea 2, wo von Zeugen die Rede ist, dies bezeichnet, so ist doch die Frage welche der Herr Abgeordnete hervor⸗ hob, ob Jedermann verpflichtet sei, sich als Sachverständiger verneh⸗ men zu lassen, keine so entschiedene, wie er nach seinen Aeußerungen anzunehmen scheint. Es sind bekanntlich Gesebgebungen vordandeng welche überhaupt Niemanden verpflichten, als achverständiger sich vernehmen zu lassen, mithin auch den Beamten nicht. Dürfte ich meiner personlichen Ueberzeugung Raum geben, so würde ich am allerliebsten eine Bestimmung sehen, die ganz allgemein den Grund⸗ satz ausspricht, daß der Zwang, als Sachverständiger sein Gutachten abgeben zu müssen, aufgehoben ist. Auch diese Seite hat für die Beamten, die in ihrem Dienste ihre Lebensaufgabe erkennen, ihre mißliche Bedeutung. Mir sind aus meiner früheren Lebens⸗ thätigkeit sehr viele Fälle bekannt, wo Beamte in Folge einer nich strengen Handhabung der bestehenden Gesetze, wonach die Uobernahme einer derartigen Thätigkeit von der vorgesetzten Behörde verboten wer⸗ den kann, oft

sein Amendement mo⸗

wochenlang zu ihrem eigenen Leide mit derartigen E1*““ in Prozessen in Anspruch genommen worden sind. 1 glaube demgemäß, daß dieser Paragraph auf der einen Seite nicht zu denjenigen Uebertreibungen führen kann, die der Herr Abgeordnete eben bezeschnete; daß derselbe auf der anderen Seite aber Unzuträglichkeiten verhindert, und demgemäß sich auch in der vorge⸗ schlagenen Fassung zur Annahme seitens des Hauses empfiehlt.

Im Verlaufe der Diskussion fügte der Bundeskommissar noch hinzu:

Ich habe meinerseits nur bemerken wollen, daß die Reichsregie⸗ rung einen entschiedenen Werth darauf legt, daß das Alinea 1 des 1 ½ entweder pure angenommen, oder eine veränderte Fassung dafür eingestellt wird, dagegen kann es nicht Wunsch der Re rung sein, daß dieses Alinea gestrichen werde. Dieselbe ist zunächst daruͤber zweifelhaft, genügend werde reguliren können, ob vorliege, der innerhalb der Grenzen ihrer aber scheint es auch nothwendi su sein, solchen Kompetenzzweifeln, der Re chsta

ob sie diesen dCeheeah im Verordnungswege

berhaupt hier ein Gegenstand ompetenz liegt. Sodann daß, ganz abgesehen von sich selbst uͤber die vorliegende

Frage schlüssig mache.