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gestern ein Diner statt, bei welchem der deutsche Botschaft Graf Bernstorff nebst Familie, Earl Frenech Enif gfter hope, Earl von Cork, Viscount Sydney, der Handels⸗Minister Chichester Fortescue, der Marine⸗Minister Goeschen und viele andere Personen, die Gäste des Grafen Beust waren. 29. April. Granville und Gladstone machten heute beiden Häusern des Parlamentes die Mittheilung, daß Gene⸗ zug gine eeen; Se . Saeee habe, wie no 1 n Abende die Antwort des ü Fish in der Alabamafrage erwarte. Ern Vese

Frankreich. Paris, 29. April. (W. T. B.) D. deutsche Benelcher, Ba Arnim, ist deutt Abend 9 22 hier ang mmen., 8, 29. Ap ecgs ersailles, 29. April. Die Kommission zur Be⸗ rachung Aeh Fusschenanaofiscen 8 84 Mitt⸗ isammentreten, um Zberi . 1eg z 1 en Schlußbericht entgegen

Spanien. Madrid, 29. April. (W. T. B ie un⸗ terbrochene Füscfhegacgererbang. nnn Madrid ist eAeohn 5 stellt. In Pampelona haben die Republikaner von den Ve. hörden Waffen verlangt, um sich den progressistischen National⸗ garden anzuschließen und gegen die Lrflsstü ins Feld zu ziehen. Die in der Armee herrschende Stimmung ist eine vor⸗ zügliche und es ist keine Desertion vorgekommen. Die Ernen⸗ nung des radikalen Generals Lagunero, eines entschiedenen Parteigenossen Zorilla’s, zum Anfuührer einer der in Navarra wird g5 ein Zeichen betrachtet, daß die

dikalen Republikaner sich der karlisti anschließen beee e.

„— Neue offizielle Nachrichten melden die vollständi Säuberung der Provinz Saragossa von den Kaer 1lmtündige Marschall Serrano beginnt heute seine Operationen in der Provinz Navarra von Tafalla aus.

1

Schweden und Norwegen. Stockholm, 22. Apri

Das Befinden des Königs ist nach dem Mebenblapa⸗ ö keineswegs günstig und die Hoffnung, welche man vor einem Monate hegte, daß die Genesung bald vollendet sein werde, sei wieder geschwunden. Die Unterleibskrankheit lasse den Pa⸗ tienten nicht zu Kräften kommen, es werde sonach noch eine längere Zeit bis zur Wiederherstellung des Kranken vergehen.

„Amerika. Californien. Die Räubereien und Mord⸗ anfälle der Apachen von Arizona haben in dem Gesetz⸗ gebenden Körper eine Reihe von Beschlüssen hervorgerufen. In der That sind californische Bürger erst vor Kurzem wiederum diesen mörderischen Horden zum Opfer gefallen und man nimmt an, daß diese Beschlüsse eine Folge davon sind. Man hat Maßregeln zur völligen Unterwerfung der Indianer ge⸗ troffen und die ganze Angelegenheit in die Hände des Generals Crook gelegt, welcher hinreichend mit Truppen versehen, ohne EEe“ leicht eine schnelle

terwerfung herbeiführen und den geängstigten Arizona Ruhe verschaffen dürfte. aeh 18 .“ Canada. Aus Ottawa vom 26. d. meldet das atlan⸗ ische Kabel: »Die Regierung hat im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht, welcher zum Bau der Pacific⸗Eisen⸗ bahn ermächtigt. Dieselbe beantragt die Ermächtigung zur Bewilligung von 50 Millionen Morgen Landes und einer 30 Millionen Dollars nicht übersteigenden Subsidiee«.,f“

Reichstags⸗Angelegenheiten. 8

3 30. April. In der gestri Si ichs , pril. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tags nahm in der Diskufsion über den Gesezenkwurf, besreffch eene vh des Neeeegda der Staats⸗ inister Delbrück zu §. 2 nach dem Abg. Ri 3 stadt) das Wort: 2 eine Herren! Ich erlaube mir zunächst an die letzte Ausfüh⸗ rung des Herrn Vorredners anzuknüpfen. Er hat vaeaefüetke 8 eg. Uebelstände aus der Verbindung des Präsidenten des Rechnungsbofes und der Ober Rechnungskammer hervorgingen, weil dieser Präsident in despotischer Weise die Gehälter vertheilt, so daß die Mitglieder des Rechnungshofes zu kurz kommen und die alten Mitglieder der preußi⸗ chen Ober⸗Rechnungskammer höhere Besoldungen beziehen. Gegen iesen Vorwurf muß ich den gemeinschaftlichen Präsidenten der beiden Behörden entschieden in Schutz nehmen. Wenn ein Vorwurf überhaupt in dieser Bezichung zu erheben ist, so trifft er in erster Linie das Gesetz vom Jahre 1868 und in zweiter Linie nicht den räsidenten des Rechnungshofes, sondern den Reichskanzler und den öniglich preußischen Finanz⸗Minister. Das Gesetz vom Jahre 1868

besagt: 8 Die Kontrolle des gesammten Bundeshaushaltes u. s. w. wi von der preußischen Ober⸗Rechnungskammer ——3 der 12à. »Rechnungshof des Norddeutschen Bundes⸗ geführt. Die Ober⸗

näherer Bestimmung des Bundesrathes eintret ihrer Mitglieder nach Bedürfniß Lergches u. s. Ie „Nun kommen 1 eh; ist hier also gesagt, die preußische Ober⸗Rechnungsk hat das Geschäft vorzunehmen, sie führt, in soweit sechnung Geschaft vornimmt, eine besondere Firma, und um das Geschäft be⸗ wältigen zu köͤnnen, treten ihr neue Mitglieder hinzu. Ich v. es folgt aus dieser Bestimmung des Gesetzes von selbst daß der Etat so eingerichtet worden ist, wie er eingerichtet ist; r Räthe der preußischen Ober⸗ wie das nun einmal in den Etats neu hinzutretende jüngere Räthe mit niedrigerem Gehalte in ihre Stellen hat allerdings nicht diese Spezialgehalte „Seellen Durchichnitsgebat be⸗ eben von mir ve Bestimmung des Gesetzes mur das ausgesprochen, bargesenim eine gewisse Anzahl von Stellen das Reich das Durch⸗ ehalt zu zahlen hat, gleichviel ob die einzelnen Personen, 8 bei dem Rechnungshofe besonders fungiren, einen niedrigeren oder einen höheren Gehalt beziehen. Die finanzielle Ausgleichun zwischen der preußischen Staatskasse und der Reichskasse erfolgt der Natur der Dinge nach von selbst in dem Maße, als die Mitglieder des Rech⸗ nungshofes vermöge ihrer Anciennität in die höheren Gehaltsstufen vorrücken. In diesem Falle würde, während jetzt thatsächlich das Reich etwas mehr bezahlt als in seinem Interesse veraus⸗ gabt wird, der umgekehrte Fall eintreten, daß dann die preu⸗ ßische Staatskasse mehr bezahlt, als in ihrem Interesse ver⸗ ausgabt wird, so daß das Reich das Surplus seinerseits gewinnt. Aus diesen Rücksichten ist der Etat für die preußische Ober⸗ Rechnungskammer und den Rechnungshof so aufgestellt, wie er jetzt besteht, nach meiner Ueberzeugung richtig. Wäre das aber nicht der Falc wäre er nicht richtig, was ich bestreite, so trifft die Schuld davon keineswegs den Präsidenten der Ober⸗Rechnungskammer oder des Rechnungshofes, sondern die Schuld davon würde treffen und die Seee zu tragen sein einerseits von dem Reichs⸗ 88 1 Fepres von dem Königlich preußischen Herrn Finanz⸗ 1 habe diese Auseinandersetzung vorausgeschickt weisen, daß jedenfalls der Nachweis, welchen den 8 ““ dem Gebahren des gemeinschaftlichen Präsidenten gegen die Institu⸗ tion eines gemeinschaftlichen Präsidenten hergeleitet hat, unbegründet ist Er hat nun aber ferner allgemein den Gesichtspunkt vertreten, daß es eine Gefährdung des kollegialischen Charakters der beiden Behörden involvire, wenn sie einen gemeinschaftlichen Präsidenten hätten, weil dann der gemeinschaftliche Präsident die Majorität des einen Kolle⸗ giums gegen die Majorität des andern ins Feld führen könnte. Ich glaube, meine Herren, daß diese Auffassung nicht begründet ist. Die verbündeten Regierungen sind, als sie Ihnen den Vorschlag machten, an der bestehenden Verbindung fest⸗ zuhalten, davon ausgegangen, daß es im Interesse, des Reichs und im Interesse Preußens liege, ein in seinen Hauptpunkten übereinstimmend gedachtes Gesetz übereinstimmend durchgeführt zu sehen, und daß zu diesem Zweck, völlig unbeschadet der auch von den verbündeten Regierungen werth gehaltenen Kollegialität der beiden Behoörden, Nichts gecigneter sein würde, als die Verbindung des Prä⸗ sidiums in einer Person, nicht dazu, daß das Präsidium bald hier, bald dort einen Druck ausüben solle, sondern zu dem Zweck, daß, wenn in der einen Behörde eine Bestimmung des Gesetzes oder der Instruktion in einem bestimmten Sinne ausgelegt ist und die andere Behörde geneigt ist, eine andere Auslegung anzunehmen, daß alsdann die Möglichkeit gegeben ist und sich von selbst ergiebt, auch in dem andern Kollegium die Gründe vollständig zur Erwägung zu bringen, die in dem ersten eine bestimmte Auslegung veranlaßt haben. Es kann ja sein, daß 68 1.- ver 8 zweiten Fekegagns alsdann zu dem Ergebniß in dem ersten die Sa ’1 nürmerfm che einer neuen Erwägung intrag; denn jedes der beiden Kollegien ist befugt, selbständi . finden, und auch in Nichtübereinstimmung, naaascsosn andern. Wünschenswerth ist ein solcher Zustand entschieden nicht. iSh mwilh vicht sagen, eFlbnt veaseden aber wenigstens auf 1 e F. eführt werden kann durch ei . be seigt nen 1cgesih⸗ urch einen gemeinschaft⸗ en nur die Annahme des Entwurfs der verbün auch in dieser Beziehung empfehlen.

Nachdem hierauf die Abgg. Graf Luxbur ü Abgg. 5. g und Lasker für die Amendements gesprochen hatten, erklärte 85 BundegeFcfür missas Fet. Ober⸗ Serunge. Kag Dr. Michaelis:

Meine Herren! Der letzte und der vorletzte Herr Redner versucht, das Hauptgewicht darauf zu legen, bg der Penmee hahen durch ein Uebergewicht erlange, daß er zu leich Präsident der anderen parallelen Behörde sei. Ich glaube in * kaum, daß sie es Ihnen überzeugend nachgewiesen haben. Die Bedeutung des gemeinsamen rãsidiums ist doch in erster Linie und vorzugsweise die, daß die beiden nebenrinanderstehenden Behörden, welche auf Grund zweier Gesetze wirksam sind, die in ihren Grundlinien und Hauptprinzipien miteinander übereinstimmen, welche Verwaltungen kontrolliren, die im Wesentlichen nach gleichen Grundsätzen geführt werden, daß diese beiden Behörden in permanentem Konnex und gegen eitiger Kenntniß von der Art und Weise gehalten werden, wie s das Gesetz, auf Grund dessen sie ihre Wirksamkeit üben, aus⸗ legen, und wie sie die Verwaltungen kontrolliren, welche nach gleichen Grundsätzen geführt werden. Ich glaube, meine Herren,

nämlich so, daß eben eine Anzahl neuer Rechnungskammer hinzutraten, und, durchgängig der Fall ist, als

dem niedrigsten, beziehungsweise eintraten. Der Reichstag bewilligt, sondern er hat willigt. Damit ist aber

Rechnungskammer wird zu diesem Zwecke durch eine auf Grund

ein Unbefangener wird sich sagen: wenn zwei große kollegialische Be⸗

Vermehrung die Bestimmungen über die Anstellung der

A 2 7,¼ 9 u 1 Der Kollegialität geschieht damit unzweifelhaft kein

glaube ich, auf der Hand, und ich kann Regierungen

hörden mit so umfassenden, wirksa neben einander bestehen sollen, welch einstimmende Thätigkeit zu üben un mende Gesetzesbestimmungen auszuleg nicht zu verzeihende Unterlassung sein,

beiden Behörden nicht dafür sorgen wo

ten Konnex bleiben, und die eine von der zandhabe und die Gesetze auslege. Jede der beiden Behörden

Konnex das Material von Kenntnissen und Erfah⸗ rungen, welches die andere in der Handhabung ihrer Kantrolle gesammelt

emeinsame Präsident das Mittel bildet, urch welches das Hinüberfließen der gegenseitigen Erfahrungen herbei⸗

Hefüͤhrt wird, dadurch, daß der Präsi b über eine bestimmte Frage Kenntniß davon zu ge behandelt wird; dadurch; meine ewicht, sondern er leitet nur das ches nöthig ist, um mit vollstän⸗ über alle einschlagenden Verhältnisse die vorkom⸗ es liegt gerade im für welche die Kontrolle so⸗

Kontrolle gewinnt durch

hat, und dadurch, daß der

eferenten

in der anderen Behörde diese Fra Herren, gewinnt er nicht an Ueber die Behörde hinein, we

Wissen in die digem Ueberblick mende Frage

Interesse aller wohl in

also der Verwaltung Faktoren andererseits, 8 haben, ondert an Erfahrung gesamm ist. Schließlich will ich noch Abänderungsvorschlag, von zwei Seiten vorgebracht 1 nicht unwesentlich erschweren würde. es ist, so ist es möglich, daß beide Bel Oberrechnungskammer, in demselben 0. lichen Bedürfnisse in gleicher Weise wie bi ihr Kassenwesen in gleicher Weise wie bisher gemeinsam handhaben. Sobald Sie aber den gemeinsamen Präsi Alles nicht mehe möglich. Es wird dann eine g

ge

ũ in besonderes Lokal Sie werden den einen wesentlich an müssen, als den,

Miethe.

diese punkt abgeben, nicht übersehen

Ueber

worden sind, finden werden.

Folgendes zu bemerken. preußischen Landtages sind Landtags über das Gesetz,

diesen

reußen wie im

u entscheiden.

erjenigen Faktoren, Reiche gehandhabt wird, 1 und im Interesse der legislativen beiden Behörden jenen Konnex

einerseits

men

daß diese der nutzbar macht für beide, was

elt und an Untersuchungen angestellt

darauf aufmerksam machen, daß

und

Ich glaube,

en haben,

einstußreichen Befugnissen e eine in ihren Grundlinien über⸗ d in der Hauptsache übereinstim⸗ so würde es eine wenn man bei Errichtung dieser llte, daß sie in einem permanen⸗ anderen wisse, wie sie die

ent die Möglichkeit hat, dem

der in wesentlich übereinstimmender ü wurde, die Ausführung 8. Gesetzes

Nehmen Sie das Gesetz an, wie örden wie bisher, die verstärkte ebäude arbeiten und ihre sach⸗ bisher gemeinsam befriedigen,

hrt werden können, wenn nicht für die

der Ihnen gegenwärtig 1 Mehrkosten, wenn sie gleich nicht einen ent cheidenden Gesichts⸗

erworben wird, sei es durch Kauf, das Beamtenpersonal verstärken und Sie wer⸗ deren Etat für diese Behörde ber ahen

Ich glau

dennoch bei der ganzen Ordnung dieser

werden dürfen.

die zu §. 10 vorliegenden der Staats⸗Minister Delbrück nach dem Ab

Meine Herren! Ich glaube voraussetze dements, welche unter 1 b. und c. und un

Anträge enthalten und soeben von dem Herrn Vor bei den verbündeten Regierungen ein Bedenken nicht

folgt sind, wird erinnerlich sein,

Was das Amendement unter 1 a. betrifft, so erlaube ich mir, Denjenigen Herren, welche Mitglieder des

oder den Verhandlungen des preußischen betreffend die Ober⸗Rechnungskammer, ge⸗ daß im preußischen Landtage ein sehr

denten nehmen, ist dieses eordnete Verwaltung dort

Amendements bemerkte g. Websky: n zu dürfen, daß die Amen⸗ ter 2 der Ihnen vorliegenden Vorredner begründet

geben, wie

im Interesse

in jeder

der Tendenz

Reichsbehörde ei es durch

e, daß Angelegenheit

großes, ich vorgelegt i kammer nicht unterli in dem vorliegenden Verzeichniß der, nen Rechnungen i

erwähnt

pfehlen,

fingerdickes Ve

8

welche regelmäßig

vollständige Aenderung wenig

ist, ist

esagt, eben nur deshalb hier icher Weise etwas darzustellen, was sich preußischen Landtage geschehen ist, durch eine sehr starke Nachweisung aller einzelnen Rechnungen hätte darstellen lassen.

8 von der Revision des ecnnshofes ausgenomme⸗ st sehr klein und dafür sind im

wurfs die ausgenommenen Rechnungen unter vE Gesichtspunkte gebracht worden. Wenn

richtig verstanden habe, acceptiren, er will aber die Frage oder ob alle künftig von vornherein der unterworfen werden sollen, zum Gegenstand der jäh bei der Feststellung des Etats machen. verstanden habe, so moͤchte ich darau aufmerksam machen solche regelmäßig wiederkehrende

Rechnungen üüber die

unter den

eichniß der Rechnungen seiner Zeit er Revision der Ober⸗Rechnungs⸗ en sollen. Die verbündeten Regierungen haben ntwurf einen andern Weg eingeschlagen. Das

ich die Entwickelun so will er seinerseits zwar dieses Prinzip ob einzelne von diesen Rechnungen, Revision des Rechnungshofes rlichen Berathung

Wenn ich ihn hierin richtig

allgemeinen

die Rechnungslegung für den Rechnungshof vorgeschrieben zu führen; das würde in der That darauf hinauslaufen, daß man

ei der jährlichen Budgetberathung jede sationsfrage wieder zur Diskussion zu ziehen haben würde. nicht, daß das im Interesse der Sache liegt; ich möchte deshalb em⸗ den Grundsatz, wie er hier steht, anzunehmen, der ja; wie so aufgenommen ist, um in übersicht⸗ ch sehr wohl, wie das bei dem

im §. 10 des Ent⸗

es Herrn Vorredners

„daß eine

Feststellung der Frage, ob gewisse hier näher bezeichneten Fonds und Be⸗- träge der Revision des Rechnungshofes von vornherein unterliegen sollen, sich deshalb nicht empfiehlt, weil mit der Untetwerfung dieser

Rechnungen unter die Revision des Rechnungshofes zugle stens der Verwaltung der im ersten

Alinea des Paragraphen bezeichneten Fonds verbunden sein würde. Diese Selbstbewirthschaftung, wie sie von dem

eine

-8. Vorredner lobend

ormen

jedesmal die gesammte Or

wie sie

nlat

sind,

ani- Ich glaube

eigentlich 19

jährun folgt n

migung

sicherten

dungen getroffen rungsvertrag.

Assekuranzcharakter als Kreditassekuranz aufzufassen ist. anzen der Berliner Börse bestehende Verbindlichkeit, Ansprüche aus

tage bei Ver⸗ gilt auch für

Erfüllun

den Vertra mehr liegt daß er durch Gesetz oder Vertrag auch Zuthun eingetretene

Prolongations eschäfte. über die Versäumung d

verpflichtet eintretende

s⸗ und Entschäd einen Bezug. cht, daß jede objektive Erhöhung oder Aenderun sgegenstand ändert und die Versicherung aufhebt viel⸗ chon darin eine positive Benachtheiligung des Versicherten, nzeige der ohne sein

ung der Geneh⸗

: Die Hypothekenver

n Veränderungen ist prinzipiell geht die ohne Zuthun des Ver⸗ Gefahrserhöhung auf Rechnung des Versicherers.

Zeitgeschäften binnen 6 Wochen vom letzten Erfüllungs meidung ihres Erlöschens gerichtlich geltend zu machen, B. Eine solche (usanzmäßige) Uebereinkunft

er Klagerhebung gilt als Stipulirung des Rücktritts vom Vertrage oder eines stillschweigenden Verzichts auf igungsansprüche hat aber auf die Ver⸗

us dem Wesen des Versicherungsvertrages

nur zur und zur Einho

der im Jahre 1871 auf den bedeuten

Statistische Nachrichten.

uebersicht deren Märkten verkau

(Nach amtlicher Mittheilung.

ften Wolle u

8

Das Reichs⸗Oberhandelsgericht hat folgende Entschei⸗

ie H Fcherung ist ein wirklicher Versiche⸗ hre juristische Erscheinung als Verbürgung thut ihrem ter keinen Eintrag, da jede entgeltliche Verbürgung A. Die nach den

der Gefahr

8

———ÿ—ÿ—ꝛ— ——,————ᷓᷓ—:———-

Es wurden verkauft

3 Gezahlt wurden für den Zoll⸗Centner

extrafeine Wolle

Ctr.

feine Wolle Ctr.

Mittel⸗ Wolle

Ctr.

ordinäre Wolle

Ctr.

Summa Ctr.

extrafeine „Wolle

Thlr.

feine Wolle Thlr.

Mittel⸗ Wolle

Thlr.

ordinäre Wolle Thlr.

Breslau...

Cassel... E“ 1““

Coblenz...

usum önigsberg i. Landsberg a. W.. E“ Mühlhausen Paderborn... 6

Feshme 9

Fe...... 8

Summa.. hre 1870..

mehr

weniger.

11878 4,000

493 780 200 1,800 290 135 87719 6/438

56,143 19,000 793

8 8 8

1,500 158 290

1,23 172

95) 9 18

65 72

58,049 82,815

18312 136,663

Z,877 46,152

18 160

14,305

56 62

85 95

60 64 53 ½

53 58

55 60 47 50