1872 / 104 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

2) auf fünf Groschen für den unfrankirten Brief nach Deutsch⸗ land und auf sechszig Centimos einer Peseta für den unfrankirten Brief nach Spanien.

Als ein einfacher Brief wird ein solcher angesehen, dessen Gewicht

fünfzehn Grammen nicht übersteigt; bei Briefen, welche mehr als fünfzehn Grammen wiegen, wird für jedes Gewicht von fünfzehn Grammen oder einen Theil von fünfzehn Grammen ein einfacher Portosatz erhoben. 8

6““ werden in jeder Beziehung den gewöhnlichen frankirten Briefen gleichgeachtet. 1

Die beiden Verwaltungen sind ermächtigt, sobald die Verhältnisse es gestatten, im gemeinsamen Einverständniß das Porto des einfachen frankirten Briefes im Verkehr zwischen beiden Ländern von 3 Groschen auf 2 ½ Groschen und von 40 Centimos einer Peseta auf 30 Centi⸗ mos einer Peseta zu ermäßigen.

Art. 5. Das Porto für Journale, Zeitungen, periodische Werke,

brochirte oder eingebundene Bücher, Noten, Kataloge, Prospektus, Ankündigungen und Anzeigen verschiedener Art, gleichviel ob gedruckt, Feochen lithographirt oder autographirt, ferner für Kupferstiche, ithographien und Photographien im Verkehr zwischen Deutschland einerseits und Spanien andererseits werd, wie folgt, festgesetzt: auf drei Viertel Groschen für je fünfzig Grammen oder einen Theil 68 fünfzig Grammen bei der Arfendung aus Deutschland un . haauf zehn Centimos einer Peseta für je fünfzig Grammen oder Theil von fünfzig Grammen bei der Absendung aus Spanien. 8 wie in diesem Artikel festgesetzte ermäßigte Taxe findet auf die bezeichneten Gegenstände nur dann Anwendung, wenn dieselben den im Ursprungslande gesetzlich oder reglementarisch vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Diejenigen Gegenstände, welche den desfallsigen Bedingungen nicht entsprechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, sollen als Briefe behandelt und demgemäß taxirt werden

Das Gewicht einer Sendung mit Zeitungen oder sonstigen Drucksachen soll ein Kilogramm nicht übersteigen. 1

Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen beschränken in keiner Weise das den beiderseitigen Regierungen zustehende Recht, die⸗

jenigen im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände auf ihren Gebieten nicht befördern oder bestellen zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen und Vorschriften des Landes über die Bedingun⸗ gen ihrer Veröffentlichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte.

Art. 6. Das Porto für Waarenproben im Verkehr zwischen beiden Ländern wird für je 50 Grammen oder einen Theil von 50 Grammen), wie folgt, sehgseht: .

auf drei Viertel Groschen bei der Absendung aus Deutschland und

—auf zehn Centimos einer Peseta bei der Absendung aus Spanien. Die in diesem Artikel festgesetzte ermäßigte Taxe finodet auf Waarenproben nur dann Anwendung, wenn dieselben unter Band gelegt oder anderweit dergestalt verpa t sind, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. Sie dürfen keinen Kaufwerth haben und keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Em⸗ pfangers, die Unterschrift des Absenders, Fabrik⸗ oder Handelszeichen, Nummern und Preise. 1

Waarenproben, welche den vorbezeichneten Bedingungen nicht entsprechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, werden wie Briefe behandelt und demgemäß taxirt.

Das Gewicht einer Sendung mit Waarenproben soll 250 Grammen nicht übersteigen. b . 3

Art. 7. Das Porto für Handels⸗ oder Geschäftspapiere, für Korrekturbogen mit handschriftlichen Korrekturen und für Manuskripte wird für je 50 Grammen oder einen Theil von 50 Grammen, wie folgt, festgesetzt: 1

auf drei Viertel Groschen bei der Absendung aus Deutschland und auf zehn Centimos einer Peseta bei der Absendung aus Spanien.

Die in diesem Artikel festgesetzte ermäßigte Taxe findet auf die bezeichneten Sendungen nur dann Anwendung, wenn dieselben unter Band gelegt sind und keinen Brief oder Vermerk enthalten, welcher den Eheralter einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz trägt.

Diejenigen Sendungen, welche den vorbezeichneten Bedengungen nicht ent prechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, werden wie unfrankirte Briefe behandetkt und demgemäß taxirt.

Das Gewicht einer Sendung mit Geschäftspapieren u. s. w. soll in Kilogramm nicht übersteigen. 1

Art. 8. Die Korrespondenzen jeder Art, welche aus einem Lande nach dem andern zur Absendung gelangen, können mittelst der im Ursprungslande gültigen Postwerthzeichen frankirt werden.

Die durch Postwerthzeichen unzureichend frankirten Korrespon⸗ denzgegenstände werden wie unfrankirte Briefe taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes der vom Absender verwendeten Postmarken.

Wenn bei Berechnung des vom Empfänger einzuziehenden Er⸗ änzungsportos sich ein Bruchtheil eines halben Groschens oder ein Vetrag von weniger als fünf Centimos einer Peseta ergiebt, so 11 von der deutschen Postverwaltung für den Bruchtheil eines halben Groschens ein halber Groschen und von der spanischen Postverwal⸗ tung für einen Theil von fünf Centimos einer Peseta der Betrag von fünf Centimos einer Peseta erhoben werden.

Art. 9. Die Korrespondenzgegenstände jeder Art, welche im

egenseitigen Verkehr zwischen den Einwohnern Deutschlands einer⸗ säes und den Einwohnern Spaniens andererseits zur Absendung ge⸗ angen, können unter Rekommandation abgesandt werden.

Für die rekommandirten Sendungen wird außer dem in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 festgesetzten Porto eine feste und unveränder⸗ liche Rekommandationsgebühr erhoben, welche von der Postverwaltung des Aufgabegebiets festgesezt wird. 8

Nabrechnung zusa

2630

Der Absender einer rekommandirten Sendung kann die Beschaf⸗ 8

fang eines Rückscheins verlangen. Die Rückscheine über rekomman⸗ irte Gegenstände unterliegen nur der im Ursprungslande in Anwen⸗ dung kommenden Gebühr.

Art. 10. Im Falle des Verlustes einer rekommandirten Sen⸗ dung wird diejenige Verwaltung, in deren Bereich der Verlust statt⸗

efunden hat, dem Absender, oder eintretenden Falls dem Adressaten innerhalb dreier Monate, vom Tage der Reklamation an gerechnet, eine Entschädigung zahlen von vierzehn Thalern, wenn die Absendung aus Deutschland erfolgt ist, oder von fünfzig Pesetas, wenn die Ab⸗ sendung aus Spanien stattgefunden hat

Falls der Verlust auf dem Gebiet einer transitleistenden Verwal⸗ tung stattgefunden hat, werden die deutsche und die spanische Post⸗ verwaltung die gedachte Entschädigung zu gseichen Theilen tragen.

Der Anspruch auf Schadenersatz für den Verlust eines rekom⸗ mandirten Gegenstandes muß in jedem einzelnen Falle bei Verlust des Anspruchs innerhalb einer Frist von sechs Monaten, vom Tage der des betreffenden Gegenstandes an gerechnet, erhoben werden.

Art. 11. Jede Verwaltung bezieht ungetheilt diejenigen Be⸗ träge, welche nach Maßgabe der vorhergehenden Artikel 4, 5, 6, 7, 8 un 9 in ihrem Gebiet erhoben werden.

Es wird ausdrücklich zwischen den kontrahirenden Theilen ver⸗ einbart, daß die in den genannten Artikeln bezeichneten Gegenstände, welche richtig bis zum Bestimmungsort frankirt worden sind, unter keinem Vorwande oder Titel in dem Bestimmungslande irgend einer voce oder Gebühr zu Lasten der Empfänger unterworfen werden Hürfen.

Art. 12. Die Auswechslung der Korrespondenz zwischen Spa⸗ nien und der österreich⸗ungarischen Monarchie erfolgt, soweit der Aus⸗ tausch durch die deutsche Postverwaltung vermittelt wird, nach Maß⸗

abe der in den vorstehenden Artikeln für den Postverkehr zwischen Ppanten und Deutschland festgestellten Grundsätze. Die deutsche Postverwaltung übernimmt in solchem Falle die Ausgleichung in Betreff des für die österreichisch⸗ ungarische Beförderungsstrecke ent⸗ fallenden Portos. 8 1 .

Die Korrespondenz zwischen Deutschland einerseits und Gibraltar, den Balearischen und Canarischen Inseln, den spanischen Besitzungen auf der Nordküste von Afrika und den spanischen Postbüreau's in Marokko andererseits soll denselben Bedingungen unterliegen, welche nach Maßgabe der vorstehenden Artikel bezüglich der deutsch⸗spanischen Korrespondenz vereinbart worden sind. Der gleiche Grundsatz soll auf diejenige Korrespondenz zwischen Deutschland und den spanischen Antillen Anwendung finden, welche zwischen deutschen Häfen und den Häfen der spanischen Antillen mittelst direkter Post⸗Dampfschiffe Beförderung erhält. Die Kosten für den Seetransport werden von der deutschen Postverwaltung getragen. Doch ist derselben die Hälfte dieser Kosten von der spanischen Postverwaltung zu erstatten.

Art. 13. Die deutsche Postverwaltung und die spanische Post⸗ verwaltung können sich gegenseitig Korrespondenzen jeder Art zum Einzeltransit nach und aus solchen Ländern überliefern, denen sie zur Vermittelung dienen.

Bei der Einzel⸗Auslieferung unterliegt die Korrespondenz hin⸗ sichtlich der deutschen und spanischen Beförderungsstrecke denselben Portosätzen, wie die internationale Korrespondenz.

Das Porto für diese Besörderungsstrecken bildet keinen Gegen⸗ stand der Abrechnung zwischen beiden Postverwaltungen.

Dagegen werden für die fremdländische Beförderungsstrecke und den Seetransport der transitleistenden Verwaltung die Portosätze nach Maßgabe der mit den betreffenden fremden Staaten bestehenden Ver⸗ träge vergütet werden. 18 b 1

Art. 14. Die deutsche Postverwaltung und die spanische Post⸗ verwaltung werden gegenseitig die geschlossenen Briefpackete befördern, welche die eine Verwaltung im Transit durch das Gebiet der andern Verwaltung absendet oder empfängt. b

Um eine billige Ausgleichung für den von beiden Theilen ge⸗ leisteten Transit herbeizuführen, soll diejenige Verwaltung, welche im Laufe eines Vierteljahrs an Briefen und Drucksachen ein größeres Gewichtsquantum absendet oder empfängt, als die andere Verwal⸗ tung, dieser letzteren Verwaltung folgende Beträge für das Mehr⸗ gewicht als Entschädigung zahlen: .

sechs Pesetas für jedes Kilogramm Briefe, und eine Peseta für jedes Kilogramm Zeitungen und anderer, einer ermäßigten Taxe unterliegenden Sendungen. - 1.“

Es wird indeß vereinbart, daß keine Entschädigung für das viertel⸗ jährliche Mehrgewicht zu zahlen ist, wenn dasselbe nicht mehr beträgt, als 100 Kilogramme Briefe und 500 Kilogramme Zeitungen und andere Drucksachen. 1

Die deutsche Postverwaltung und die spanische Postverwaltung werden gegenseitig die geschlossenen Briefpackete befördern lassen, welche die eine Verwaltung mittelst der See⸗Postrouten der anderen Verwal⸗ tung absendet oder empfängt Die desfallsige Beförderung soll unter d njenigen Bedingungen stattfinden, welche die meistbegünstigte Nation von der den Seekransport vermittelnden Verwaltung erhalten hat.

Art. 15. Portofreie Beförderung wird nur der Korrespondenz in Postdienst⸗Angelegenheiten eingeräumt.

Art. 16. Die Umrechnung der in Thalern und Groschen aus⸗ gedrückten Beträge in andere deutsche Währungen wird, soweit erfor⸗ derlich, in der bei der deutschen Postverwaltung üblichen Weise bewirkt werden. 1

Art. 17. Die auf den Austausch der Korrespondenzen bezüg⸗ lichen Abrechnungen werden monatlich aufgestellt, und zwar von jeder der beiden Verwaltungen für die von der anderen Verwaltung empfangenen Briefkartenschlüsse. 2 G den gegenseitig geprüft und demnächst vierteljährlich in eine Das Ergebniß der General

eneral⸗

Schlußprotokoll zu dem

Berlin am 19. April 1872.

Die betreffenden Abrechnungen wer⸗

wird in der Währung vve an Gebiets festgestellt, für welches sich eine Forderung herausstellt.

Berlin, wenn eine Forderung für die deutsche Verwaltung entfällt, und in Wechseln auf Madrid, wenn eine Forderung für die spanische Verwaltung entfällt.

Art. 18. Die deutsche Postverwaltung und die spanische Post⸗ verwaltung werden im gemeinsamen Einverständniß die Form der im vorgehenden Artikel 17 erwähnten Abrechnungen, sowie alle wei⸗ teren besonderen Dienstvorschriften festsetzen, welche erforderlich sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu sichern.

Art. 19. Der gegenwärtige¹ S. wird sobald als möglich und spätestens am 1. Juni 1872 zur Ausführung gebracht werden und soll so lange gültig bleiben, bis einer der vertragschließenden Theile dem andern, und zwar ein Jahr im Voraus, seine Absicht an⸗ gekündigt hat, den Vertrag aufzuheben.

Während dieses letzten Jahres bleibt der Vertrag vollständig in Kraft, unbeschadet der Aufstellung und Saldirung der Abrechnungen . den Verwaltungen der beiden Länder nach Ablauf des ge⸗

achten Termins.

Vom Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages wer⸗ den alle den Postverkehr betreffenden früheren estimmungen und Festsetzungen zwischen Deutschland und Spanien aufgehoben.

Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Rati⸗ fikationen sollen sobald als möglich zu Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben in dop⸗

elter Ausfertigung unterzeichnet und mit dem Abdruck ihres Pet⸗ schafts versehen.

So geschehen zu Berlin, den 19. April 1872.

* 2

Heinrich Stephan. L. S

Juan Antonio de Rascon. (L. Sh)

m am 19. April 1872 zwischen Deutschland und Spanien abgeschlossenen Postvertrage.

Bei der am Tage erfolgten Unterzeichnung des Post⸗ vertrages zwischen Deutschland und Spanien sind die Unterzeichneten über folgende Punkte übereingekommen:

1) Die Ratifikation des vorbezeichneten deutsch⸗spanischen Post⸗ vertrages soll nicht 8 . erfolgen, als bis der am 12. Februar 1872 shvischen ö und Frankreich abgeschlossene Postvertrag rati⸗

zirt sein wird.

2) Die im letzten Absatze des Artikel 4 des Postvertrages vor⸗ behaltene Ermäßigung des Portos für den einfachen frankirten Brief im Verkehr zwischen Deutschland und Spanien von 3 Groschen auf 2 Groschen, beziehungsweise von 40 Centimos einer Peseta auf 30 Centimos einer Peseta soll spätestens am 1. Januar 1874 zur Aus⸗ führung kommen. b

3) Die Bestimmungen des deutsch⸗spanischen Postvertrages sollen in gleicher Weise Anwendung finden auf die durch Vermitte⸗ lung der deutschen Posten zwischen Spanien und dem Großherzog⸗ thum Luxemburg 1“ Korrespondenz, sobald die deutsche Postverwaltung der spanischen Postverwaltung mitgetheilt haben wird, daß die bezüglichen Verhandlungen zwischen Deutschland und Luxemburg zum Abschluß gediehen sind.

4) Nach Maßgabe der Bestimmung im letzten Absatz des Art. 12 des deutsch⸗spanischen Postvertrages kann die Korrespondenz aus Deutschland nach den spanischen Antillen, sofern dieselbe mittelst der ee deutschen Häfen und den Häfen der spanischen Antillen ursirenden Schiffe ausgewechselt wird, unfrankirt oder bis zum Be⸗ stimmungsort frankirt abgesandt werden.

Dagegen ist bei derjenigen Korrespondenz aus Deutschland nach den spanischen Antillen, welche durch Vermittelung der britischen, französischen oder amerikanischen Posten befördert wird, die Franka⸗

tur nur bis zum Ausschiffungshafen zulässig.

Die Königlich spanische 1“ verpflichtet sich, Anord⸗ nungen zu treffen, daß für diese nur bis zum Ausschiffungshafen frankirte Korrespondenz hinsichtlich der Beförderungsstrecke auf dem Gebiecte der spanischen Antillen kein höherer Tarif als der jeweilige, auf den spanischen Antillen bestehende interne Portotarif zur An⸗ wendung kommt.

Die vorstehend getroffenen Festsetzungen sollen gleiche Wirksamkeit

haben, wie die Bestimmungen des Postvertrages zwischen Deutschland

und Spanien vom 19. April 1872; auch soll die Rattfikation dieses Vertrages gleichzeitig die Ratifikation des gegenwärtigen Schlußproto⸗ kolls mit umfassen.

So geschehen in doppelter Ausfertigung und unterzeichnet zu

Juan Antonio de Rascon. 3 (L. S.)

11““

Wie bereits bei Berathung des neuen Postvertrages zwischen Deutschland und Frankreich erwähnt worden ist, sind durch die in diesem Vertrage vereinbarten Bestimmungen über den geschlossenen Posttransit die Hindernisse beseitigt, welche bisher der anderweiten, den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechenden Regelung der post⸗ eee wöäs gen Beziehungen Deutschlands mit Spanien entgegen⸗

anden.

Die in Folge dessen mit der Königlich spanischen Regierung ge⸗ pflogenen Verhandlungen haben am 19. April 1872 zum Abschlusse des vorliegenden Postvertrages geführt.

Die Königlich spanische Regierung hat sich den auch von ihr als richtig und weckmäßig „anerkannten Grundsätzen des neuen deutsch⸗ französischen Postvertrages angeschlossen 82

ie Saldirung erfolgt in Wechseln auf

1825 28: 1/2

Das Briefporto, welches sich gegenwärtig im Frankirungsfalle auf 6 Groschen, im Nicht⸗Frankirungsfalle auf 8 Groschen 28 * fachen Satze beläuft, soll künftig betragen: .

frankirt 3 Groschen, unfrankirt 5 Groschen. v A““ EEine weitere Seneen des Portos für den frankirten Brief auf 2 ½ Groschen ist vorbkhalten.

Dem diesseitigen Vorschlage, das Gewicht des einfachen Briefes welches im Vertrage von 1864 auf Grammen festgesetzt und in⸗ zwischen durch einen Additionalvertrag auf 10 Grammen erhöht worden war, nunmehr auf 15 Grammen auszudehnen, sesten die spanischen Unterhändler anfangs einen erheblichen Widerstand ent⸗ gegen. Es gelang jedoch schließlich, das Gewicht von 15 Grammen zur Annahme zu bringen. Ein Brief von 15 Grammen, der bisher 12 Sgr. Porto kostete, unterliegt mithin nach dem neuen Vertrage nur einem Porto von 3 Sgr.

Für Drucksachen und Waarenproben wird in Stelle der bisheri⸗ en Taxe von 1 Groschen für je 40 Grammen eine solche von ¾ Groschen ür je 50 Grammen eingeführt, so daß sowohl in Bezug auf den Pornsee als auch auf die Gewichts⸗Progression eine Erleichterung

e eht.

Die Taxe von Groschen für je 50 Grammen soll auch auf Ge⸗

schäfts⸗ oder Handelspapiere und Manuskripte ausgedehnt werden. Die Versendung derselben war bisher nur in der sehr kostspieligen Form von Briefen zulässig. „In Betreff auf den Portobezug, den Einzeltransit und den Transit in geschlossenen Briefpacketen sind dieselben Bestimmungen vorgesehen, wie in dem neuen deutsch⸗französischen Postvertrage. In Folge der danach eintretenden Erleichterung des Transits durch Spanien wird zugleich der Abschluß eines neuen Postvertrags mit Portugal unter vortheilhaften Bedingungen ermöglicht.

Die Festsetzungen des vorliegenden Vertrages sollen in gleicher Weise Anwendung finden, einerseits auf die durch Vermittelung der deutschen Posten beförderten Korrespondenzen zwischen der Oester⸗ reichisch⸗Ungarischen Monarchie und Spanien, und andererseits auf die Korrespondenzen zwischen Deutschland und Gibraltar, den Canarischen und Balearischen Inseln, sowie den Spanischen Besitzungen im Norden Afrikas, endlich auch auf die Korrespon⸗ denzen mit den von der Koͤniglich spanischen Regierung auf Marok⸗ kanischem Gebiete eingerichteten Postanstalten in Tetuan, Tanger, Larrache, Casa Blanca, Rabat, Mazagan, Saffi und Mogador. Nach gleichen Grundsaͤtzen sollen diejenigen Korrespondenzen behandelt werden, welche zwischen Deutschland und den spanischen Antillen mittelst deutscher Post⸗Dampfschiffe zum Austausch gelangen. Danach wird also das Porto für den einfachen .e; Brief aus Deutschland nach den spanischen Antillen bei der Beförderung mit den direkten Bremer und Hamburger Post⸗Dampfschiffen künftig gleichfalls 3 Groschen betragen, bez. später auf 2 ½ Groschen herabgesetzt werden. Die Verwaltungen der deutschen Post⸗Dampferlinien in Bremen und Hamburg sind den desfallsigen Schritten des General⸗Post⸗ amts auf das Bereitwilligste Fnigegrcectareae

Da die Ratifikation des deutsch⸗französischen Postvertrages, auf dessen Festsetzungen über den geschlossenen Posttransit sich die in dem vorliegenden Vertrage vereinbarten Tarifsätze gründen, noch nicht er⸗ folgt ist, so ist in dem bei Unterzeichnung des letzteren Vertrages auf⸗ genommenen, noch einige andere Punkte umfassenden Schlußprotokoll die Verabredung getroffen worden, daß die Ratifikation nicht früher als bis der deutsch⸗französische Postvertrag ratifizirt ein wird.

„Die Festsetzung eines bestimmten äußersten Termins für die weitere Ermäßigung des Portos auf 2 ½ Sgr. empfahl sich aus Zweck⸗ mäßigkeitsrücksichten.

Statistische Nachrichten

Die vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung von 1871

im Königreich Preußen sind kürzlich veröffentlicht worden und

beträgt danach die Gesammtzahl der Bevölkerung bei einem Flächen⸗

umfang von 6293,66 Quadratmeilen 24,643,412 Einwohner (einschließlich

37,218 Mann Okkupationstruppen in Frankreich). In welcher Weise

die Bevölkerung des Staates zugenommen hat, lassen die folgenden

Resultate der Zählungsjahre eit 1816 näher erkennen. Dieselbe be⸗

trug nämlich:

1822: 11/715,007 16,935,420 1825: 12,308,948 17,202,831 1831: 13,093,040 18,491,220 1834: 13,566,000 19,255,139 1837: 14,157,573 23,971,337 24,643,412

1840: 14,991,241 1843: 15,536,053 »

Die Bevölkerung ist hiernach von 1816—64 von je 100 auf 185, von 1864 71 von 100 auf 128, und von 1816—71 von 100 auf 237 Einwohner gestiegen. Läßt man die neuerworbenen Landestheile außer Ansatz und zieht nur die altländischen preufuschen Provinzen in Be⸗ tracht, so hat sich die Bevölkerung der letzteren von 1816 1871 um 9,778,594 Einwohner oder 94,00 pCt, durchschnittlich in jedem Jahre also um 1,71 pCt. vermehrt oder mit anderen Worten: aus 100 Ein⸗ wohnern im Jahre 1816 sind 194 im Jahre 1871 geworden. In den einzelnen Zählungsjahren ist die Vermehrung allerdings eine sehr ver⸗ schiedene gewesen. Sie betrug im Durchschnitt für jedes Jahr von 1816 19: 2,02 pCt., 1819 22: 2/%°6 pCt., 1822 29: 1,69 pCt., pCt., 1828 31: 0,82 pCt., 1831 34: 1,20 pCt.

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