1872 / 112 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

wendbares Hinderniß außer Stand ten, so hat er sich hierüber und das Seemannsamt, sesnh c6 1 ee 0 . 17. Die Abmusterung besteht in der V Fölgun des Siensverzältnises seitens des Sehlemmtharung die e Dienstverhältniß beendh deres vereinbart wird, vor wo das Schiff lie Semannsamt, we §. 18.

1 möglich gegen

t, und nach Verlust des Schiffs

ches zuerst angegangen werden kann.

verhältnisse und die Dauer der Di 1 Ee er der Dienstzeit das XXA“ ““ werden. §. 19. Die Bescheinigung und d dem Seemannsamt, vor ehn 2a Zeagn und stempelfrei beglaubigt. 8 8) 1 Verweigert der (§. 18), oder enthäͤlt dasselbe Be⸗ Caife'namn eehrai sse eschuldigungen, deren amt den Sachverhalt zu untersuchen und d Schiffsmann zu ö r dem Seefahrtsbuche .22. Die Musterrolle ist nach Beendigung derj t Bhennastlen eshe Feltdlan Felche 1 8— Re. wn e en en. terr §. 12 ezieht, dem S vor welchem abgemustert wird, zu überliefern. deeeses hhth ant B“ Feemannsame 58 usterungshafens. 8 .S. 23. Wenn der Bestand der Mannschaft Aenderun ä ist, so hat der Schi . enmhr angegangen werden kann, bei e eee der 11 die Musterung nachzuholen, oder, sofern n

diese nachträgli 2 anzuzei 88 gliche Musterung nicht mehr möglich ist, den Sachverhalt

in dne Peuß 88 .“ isterrolle und i H7. . in die Seefahrtsbücher der betheiligten Schiffs⸗

Die Bestimmung über die für die Musterungsverhand⸗

lungen, einschließlich der Ausfertigung der Musterrolle, zu erhebenden

Kosten bleibt dem Bundesrat b

dem Rbeder zur Laßt fallen. Schiffsmann, zu zwei Drittheilen

Bis zur Erledigung dieses Vorbehalts st Lendehegfnden ü8 devchnenenen . die Bestimmung den 18 nitt. (Vertragsverhältniß.) §. 25. Die Gültig“ keit 1ese Feneraecse e varchescha eige Abemdig zich keültig K. 26. des Heuervert di in⸗ 8 Feag üßer den Seger dan ausrnciche Erkerein⸗ eifel diejenige Heuer als vereinbart an⸗ gesehen, welche das Seemannsamt des . i. e selbst zur Zeit. der Namunserung doüigeveisine CTI11616““ . 27 enn emand verheuert, obwohl früher selchlossenen Heuervertrag gebunden ist so sindar ed 8 hssnhen auf Erfüllung nur aus dem mesr geschlossenen Vertrage att g §. 28. Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Muster⸗ heegehicht d. Fecten n 89 Fmmsgelung anderer Vertrags⸗ er Musterrolle mit der übrigen S 8 vanrhsatas Akkaiae 8 z insbesondere 5 Lüie gen Fehess⸗ Frues E“ er Musterrolle den übrigen Schiffsleuten sich 8 Vord d lecteng S ch an einzufinden un iffsd nicht ein Anderes bedungen ist, 1e Wenn der Schiffsmann den Dienstantritt länger als vierund⸗ anzig. . 1980 ger disgn den⸗ Schiffer zum Rücktritt von dem zeuer 1 nsprüche we für einen Ersatzmann und teecen sonscer aug e Peehransgaben SShe werden hierdurch nicht berührt. en mann, welcher nach der A vnche ndese neenn Fotsezung des Pkenges sich n hasstekung. 18 wehffan hanen llsung ner Pflicht durch das Seemannsamt zwangs⸗ Die daraus erwachsenden Kosten hat der Schiffsmann zu er⸗

setzen §. 31. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffs⸗ ehorsam zu

des Schiffomannes, mit seinen Effekten

dienstes den Anordnungen des Schiffers

defns igen des ffers unweigerlich

1* 1 azp iehgtehe alle für Schiff und Ladung ihm übertragene Er hat diese Verpflichtung zu erfüllen sowohl an B

8 1.“*“ ber. in den dee eeacrhenes adts

bönene 1 ü. ) er gewöhnlichen Umständen, als auch unter hne Erlaubniß des Schiffers darf er das Schi

v enn ertessen. 19t ihm 888 solche Eeuhci eengatr, 2.

Zeit, w 89 . üge Peencg sürcgtgeenen aber keine Zeit festgesetzt ist, noch .Zur Leistung von Wachdiensten auf d 3 Schiffsmann den Anordnungen des Schiffers 255 Schiste is. 88 Der nicht dienst⸗

wohl auf der Reise wie im Hafen, verpflichtet. thuenden Wache muß auf der Neise 5 ichte⸗ von zwei Stunden Stunden Nachmittags bewilligt werden, sofern

en Dienst Vnzutre en vor welchem die Musterung erfolgt th hasg. 1

8 Be⸗ er aus Sie muß, sobald da gt ist, erfolgen, und zwar, wenn nicht ein Ans dem Seemannsamt desjenigen Hafens,

vor demjenigen

Vor der Abmusterung hat der Schiffer dem abz den Schiffsmann im Seefahrtsbuch die Fisechifr Ren d he nseehs

9 8 1 . zu bescheinigen . ein Führungszeugniß zu ertheilen. Das Ughte an in

(§. 18) werden von die Abmusterung stattfindet, kosten⸗

Schiffer die Ausstellung 8 Zeugnisses tichtigkeit d

so hat auf Antrag des letzteren das Ergebniß der Unter⸗

Die erfolgte Abmusterung wird vom S eemannsamt des abgemusterten Schiffsmannes und in 8

rede vom Zeitpunkte der

die Anzeige ist vom Seemannsamt

5 8

Wenn das Schi in etnem Hafe 1j t 1 nur in dringenden Fällen schu liegt, so ist der Schiffsmann beim 8 ghen, Bt duen ünd 8 —22 8.„. z zehn Stunden täglich . 33. Bei Seegefahr, besonders bei der Besorgniß ei kenehssäntein Keszc adeggig z8 Sgchade aähsgang Ue befohlene Hülfe zur Erhaltung von S Ladung unweigerlich zu seisten haltung von Schiff und Sar un und darf ohne Einwilligung des Bfähes so lange dieser selbst an Vord bleibt, das Schiff nichl ver⸗ Er bleibt verbunden, bei Schiffbruch für Ret veeeh. der Ladung, den Anordnungen des Schi gemäß, nach besten Kräften zu sorgen hege des Schifere D der Heuer und der Berogfenna Sanbe 8. Wergung Fegs Verklarung mitzuwirken und seine Aussa ge eidlich zu bestä Reise iesen eefettctan⸗ hat er gegen Zahlung 6 1“ hee CCTTö“ auch wenn der Heuer⸗ zstes des Schiffes beendigt ist. §. 35. Wird nach Antritt der Reise entdeck 8. §. 56) mann zu dem Dienste, zu welchem er sich 5 G Sehisss⸗ hes Schiffsmann, ngtnssantaug ich nfig zu zrtagen ge herabzusetzen und seine Heuer verhältniß⸗ a er Schiffer von dies Anordnung, Frad Befugniß Gebrauch, ekannt zu machen und Bekanntmachun Heuer nicht in §. 36.

geschehen kann, dem Betheili in das Schiffsjournal einzutragen. lüegbn

9

ie Heuer ist in Ermangelung einer and iti 8

Anmusterung Ab⸗

„S§. 37. Die Heuer ist dem Schi 1

fmnbarung geih en ist erst nach igen Been 1 rhältni

sensti b gung des Dienstverhältnisses zu zahlen, wenn

92

Fird; der anenc eashrn e 0 sie e biaa bahen ber es ener⸗ verflossen sind. In gleicher Weise ist der Schiffsmann bei Ablauf je E“ ceg gee 28 ar. 8 Auszahlung 1 snacte vix an E 1 8 98 weisung geleistet werden. gestellten, auf Sicht zahlbaren An⸗

§. 40. Vor Antritt der Reise hat der Schiffer ein Abrechnungs⸗

verdienten Reise Vorschuß⸗

8* 8

49

jedem Schiffsmann, der

geleistete Z 8

41. Wenn die Zahl der Mannschaft z vermindert und nicht wiede aft sich während der Reise

Anderes bedungen in ede. ensanst e. 1s s verbleibenden 8 Fhece 88 die

erminderung der M

und die E 82 des useschaf geblieben

als ein Sechstel verringert,

langen der verbleibenden Schi 3 eine Ergänzung gestatten. ciffsleute ergänzen, sofern

in der Musterrolle bestimmte ginn des vierten 1 Heuer der

gegebene Heuer mit mit Beginn des Heggül gen Betrages.

buch anzulegen, in welches alle auf die He u die er e B 1 rechnungsbuche ist von der 1 über den Empfang jeder Zahlung zu quittire n. Schi 8 8 Auch hat der Schiffer ebenfalls jede ahlung einzutragen.

zu übergeben und darin auf die Heuer des Inhabers

nd, falls nicht ein 8. Seufthettage die 1 euer zu

b findet jedoch nicht statt, veseieh. anß ourch Entweichung herbeigeführt ist 8 Zentwichenen Schiffsmanns nicht an Bord zurück⸗

Wenn die Zahl der Mannschaft sich während der Rei r Rei

so muß der Schiffer vicfae rauf Mehr

die Umstände

In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei

8 die dadur er art chiffsleute nach ch ersbar en

§. 42.

Jahre ausweẽ ri Er

Fench n verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese Diese Erhöhung wird wie folgt

seit der Ausreise in Dienst befindlichen Schiffsmann

1 8

1) Der Schiffsjunge tritt mit Beginn des dritten Jahres in die

in der Musterrolle bestummt

Ne Ie 1. S oder aus derselben als Durchschnitts⸗ vierten Jahres in die in matrosen ein;

Leuchtmatrosen, und mit Begi der Musterrolle bestimmte Heuer vn e. 2) der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres die stimmte ollmatrosen und Zdee pier Nahres ein Fünftel derselben mehr 8 W“ ie uüͤ rigs Mannschaft steigt die in der Muͤsterrolle an⸗ g. des dritten Jahres um ein Fünftel und vierten Jahres um ein ferneres Fünftel ihres ur⸗

43. Die aus dem Heuervertrage herrührenden Forderungen

eines Schiffsmannes, welcher auf eine

Cmn. her m als verschollen anzusehenden ein. cg ee hat, werden fällig mit Ablauf der in den Ar⸗ estgestellten Verschollenheitsfrist. 8 ällniß gi

sofern ein anderer Feinmunft ü. Bdas edien he giit, sodana

des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs

nicht nachgewiesen wird,

Vormittags und drei eine dringende Arbeit nicht die Bewilligung hindert.

einen halben Monat nach dem Tage für beendet bis zu welchem die

Nachricht über das Schiff reicht. 8

Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der

so hat er die

der Anmusteiung

* 8

ein besonderes Heuerbuch

und der Eintragung tritt die Verringerung der

fsmannm) sofern keine andere Ver⸗ eendigung der Reise oder bei der

Der Schiffsmann kann jedoch bei Zwischenreisen i sen ie dicdeaznang Rers üe de anns gevretsn Aaeem fsech

weiterer sechs Monate nach der früheren Auszahlung wiederum die zu zahlen sind,

entweder baar, oder

9 8* .

rungs afens zu

Fei ga⸗ er überdies auf eine angemessene,

det der Rheder die dis zum

so hat der Rheder überdies eine angemessene,

befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und Aufbewahrung,

X“X“

Der x der Forderungen ist dem Seemannsamt des Muste⸗ üͤbergeben, welches die Aushändigung an die Empfangs⸗

ten zu vermitteln hat.

.44. Dem Schiffsmann gebührt Beköstigung für Rechnung

des Schiffs von dem Zeitpunkt des Dienstantritts an. Er darf die

verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem digenen Bedarf

verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder sonst bei

Seite bringen.

§. 45. Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffs Anspruch auf einen, ihrer Zahl und der Größe des Schiffs entsprechenden, nur für sie und ihre Effekten bestimmten wohlverwahrten und genügend zu lüftenden Logisraum.

Kann dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht gewährt werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkommen zu verschaffen.

§. 46. Die dem Schiffsmann für den Tag mindestens su ver⸗ abreichenden Speisen und Getränke (§. 44), die Größe und die Ein⸗ richtung des Logisraumes (§. 45) und die mindestens mitzunehmenden Heitnans bestimmen sich im Zweifel nach dem örtlichen Rechte des 1 sene. b

Der Erlaß näherer Bestimmungen steht den Landesregierungen im Verordnungswege zu.

§. 47. Findet der Schiffer bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise oder wegen eingetretener Unfälle eine Kürzung der Nationen oder eine Aenderung hinsichtlich der Wahl der Speisen und Getränke nöthig, so muß der Schiffsmann sich solchen Anordnungen unterwersen.

Der Schiffer hat im Schiffsjournal zu bemerken, wann, aus 6 und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung eingetreten ist.

3 Wenn dies versäumt ist oder wenn die vom Schiffer getroffenen Anordnungen sich als ungerechtfertigt erweisen, so gebührt dem Schiffs⸗ mann eine den erlittenen Entbehrungen entsprechende Vergütung. Ueber diesen Anspruch entscheidet unter Vorbehalt des Rechtsweges das Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird, nach freiem Er⸗

messen. § 48. Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt

oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung

und Heilung: 5 8 1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwun⸗

dung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit

der Erkrankung oder 2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem

11 oder nach dem Musterungshafen zurückkehrt, bis zum blauf von drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; b 3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 4) wenn er während der Neise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des

Schiffs. 1 8 88— ebührt dem Schiffsmann, falls er nicht mit dem Schiffe nach dem Musterungshafen zurückkehrt, freie Zurückbeförderung nach diesem Hafen (§§. 65, 66) oder nach Wahl des Rheders eine ent⸗

sprechende Vergütung. §. 49. Die Heuer bezicht

der erkrankte oder verwundete Schiffs⸗ mann: wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise; wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.

der Schi zmann bei der Vertheidigung des Schiffs beschaͤdigt, Ihe ben egich erforderlichenfalls von dem

ter zu bestimmende Belohnung Anspruch. b

§. 50. Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Ver⸗ wundung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen hat, oder mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, finden die §§. 48 und 49 keine Anwendung. A11“” .51. Stirbt der Schiffsmann na ntritt de ienstes, so 940 Todestage verdiente Heuer (§. 67) zu

3 d die Bestattungskosten zu tragen. zahlen und die Best gstosß digung des Schiffs getödtet,

Schiffsmann bei Verthe ö“ von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten. 1 §. 8 eber henen nach Antritt des Dienstes eintretenden Todes⸗ fall eines Schiffsmannes muß vom Schiffer unter Zuziehung von sßs Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen

ein urkund⸗ icher Nachweis beschafft werden. Die Urkunde muß Tag und Stunde und Familiennamen,

Geburts⸗ oder 12†% und

Alter des Verstorbenen, sowie die muthmaßliche Ursache des Todes gn ist von dem Schiffer und den zugezogenen Zeugen zu

der Nachlaß des verstorbenen Schiffsmannes sich an Bord

es Todes, Vor⸗

vollziehen. Soweit

Verkauf des Nachlasses Sorge zu

rderlichenfalls für den . üen⸗ Zuziehung von zwei Schiffs⸗

tragen. Die Aufzeichnung ist unter offizieren oder anderen glaubhaften ersonen vorzunehmen. Die Nachlaßgegenstände selbst, der etwaige Erlös aus denselben, sowie der etwaige Heuerrückstand sind nebst der erwähnten Aufzeich⸗ nung und dem Nachweis über 9 se de tetgen . Uerst geschehen kann, zu übergeben. Wenn in * äE besonderen Gründen die Uebernahme

das Seemannsamt aus 1b n. landen so hat der Schiffer die Uebergabe bei demjenigen Seemanns⸗

der Landesgesetze nicht berührt. §. 53. Wenn der Schiffer während der Reise stirbt,

Bestimmungen (§. 52) zu sorgen. Reise, einschließlich etwaiger

ein Anderes bestimmt ist.

Schiff

hafen ein Deutscher Hafen ist, so ichneten Reisen als Rückreist, falls

1) Die Reise nach jedem anderen Deutschen Hafen,

nach einem Hafen des Kanals oder Großbritanniens,

des Sundes oder des Kattegats.

nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung.

. nicht früher verlangen, als bis die Ladung gelöscht, g

erein ie etwa erforderliche Verklarung abgelegt ist.

alle ohne Verzug öffentlich verkauft wird; wenn

klärt wird. Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein

Heuer (§. 67), sondern auch freie Zurückbeförderung nach dem Musterungshafen oder nach Wahl des Schiffers sprechende Vergütung. 8 8 §. 57. Der Schiffer kann den Schiffsmann, in dem Heuervertrage bestimmten Fällen, vor Ablauf der zeit entlassen:

lich ist;

sondere des wiederholten Ungehorsams spenstigkeit, der Schmuggelei sich schuldig macht;

3) wenn der Schiffsmann des trugs, der Untreue, Unterschlagung, einer nach dem Strafgesetzbuch mit sich schuldig macht;

4). wenn der Schiffsmann mit behaftet ist, oder wenn er durch heit oder Verwundung sich zuzieht,

5) wenn die Reise,

fenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann.

Die Entlassung, schehen kann, fern 2, 3, 4 in das Schiffsjournal eingetragen werden.

§. 58. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen bis 4 des §. 57 nicht mehr als die verdiente Heuer Fällen der Ziffer 5 hat er, wenn er wird, nicht allein auf die verdiente Heuer, Zurückbeförderung (§§. 65,

§. 59. Der für eine Reise anderen als aus den in dem §. 57 des Heuervertrages entlassen wird, Antritt der Neiß Hand⸗ und Vorschußgelder, soweit d esel übersteigen.

Sind Hand⸗ Vorse schädigung die Heuer für einen

Ist die

Monat zu fordern.

Wahl des Schi

rungshafen oder nach verdienten Heuer

gütung. Auch erhält er außer der Heuer für

doch nicht mehr als er erhalten haben würde, wenn er endigung der Reise entlassen worden wͤre. §. 60. Wenn die Vorschrift am Schluß des vorstehenden

graphen Anwendung findet, und

der Reise in einem deutschen 9 um die ihm außer der verdienten Heuer Aüebühemnde Heuer

amt wirken, bei welchem es anderweit zuerst geschehen kann. 3 die Vorschriften des ersten und dritten Absatzes werden die

11u

stimmen, die Dauer der Reise eines Segelschiffs gerechnet:

auf die Führung der Civilstandsregister bezüglichen Bestimmungen

ist der Steuermann verpflichtet, für die Beschaffung eines eneblie aber den Todesfall und für den Nachlaß nach Maßgabe der vorstehenden

§. 54. Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Zwischenreisen, bis zur Beendigung der

Rückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht

„Unter Rückreise im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist die RNeise nach dem Musterungshafen zu verstehen. Wenn jedoch das von einem nichteuropäischen Hafen oder von einem Hafen des

Schwarzen oder des Azowschen Meeres kommt und der Musterungs⸗ ilt auch jede der nachstehend be⸗

1b b der Schiffer alsbald nach der Inkunft die Reise der Schiffsmannschaft gegenüber für beendigt

2) die Reise nach einem außerdeutschen Hafen der Nordsee oder

3) sofern der Musterungshafen an der Ostsee liegt, auch die Reise nach einem außerdeutschen Hafen der Ostsee oder nach einem Hafen

Endet die Rückreise nicht in dem Musterungshafen, so hat der Schiffsmann Anspruch auf freie Zurückbeförderung (§§. 65, 66) nach diesem Hafen und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder

§. 55. Nach beendigter Reise kann der Schiffsmann seine Ent⸗ das Schiff

t und im Hafen oder an einem anderen Orte festgemacht, auch

§. 56. Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt; wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt

88 444 des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuchs) und in dem letzteren es geraubt

wird; wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise er⸗

die verdiente (§§. 65, 66) eine ent⸗

abges chen von der Dienst⸗

1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffse- mann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untaugs

Vergehens des Diebstahls, Be⸗ Hehlerei oder Fälschung, oder Zuchthaus bedrohten Handlung

einer syphilitischen Krankheit eine unerlaubte Handlung eine Krank⸗

welche ihn Sbentsungahig macht; für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr⸗ oder Einfuhrverbots oder wegen eines andern, Schiff oder Ladung betref⸗

sowie der Grund derselben muß, sobald es ge⸗ dem Schiffsmann angezeigt und in den Fällen der Zif⸗

der Ziffern 1 (§. 67), in den nach Antritt der Reise entlassen sondern auch auf freie 66) nach dem Musterungshafen oder nach der Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.

eheuerte Schiffsmann, welcher aus erwähnten Gründen vor Ablauf behält, wenn die Entlassung vor

e erfolgt, als Ents⸗ tgung die etwa empfangenen en den üblichen Betrag nicht

und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Ent⸗

Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat er

Anspruch auf freie EEETEE1“ e 1s (§. 67) noch die

zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem europäi⸗

schen (§. 71) oder in einem nichteuropäischen Hafen e. 8gr

Ver⸗

ara⸗

der Schiffsmann nach Beendigung afen entlassen worden wäre, so wird,

zu be⸗

2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbe⸗ oder der fortgesetzten Wider⸗