1872 / 112 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

on Häͤfen:

zum 61. Grade nglischen Kanals z grenzenden Gewässer zu des Englischen Kanals on Gibraltar mit Ein⸗ Nordsee über hingus und see bis zum Nordkap ein⸗

v der Nordsee bi Breite und des E der Ostsee und de in Europa außerhalb und bis zur Straße v schluß der Azoren, s . den 61 Grad nördlicher Breite außerhalb der Nord schließlich zu es Mittelmeeres, schen Meeres zu in Europa, östlich des Nordk ste Amerikas von Quebeck Janeiro einschließlich zu lich von Rio de einschließlich zu der Westküste Amerikas Panama einschließlich zu stküste von Afrika nördlich v eßlich der Kanaris chen Inseln zu dlich vom Aequator bis g einschließlich zu des Kap der es Kap Komorin mn Meeres und des Persischen von den sonstigen, begriffenen Häfen

§. 61. Der Schiffsmann kann sich der Schiffer ei mobliegenden Pflichten, durch grundlose Vorent

e wechselt; en eine Zwische

noͤrdlicher

wie der

der Ostküͤ

bis Rio

von Kap Horn bis

om Aequator chen und der Kapverdi⸗

Hoffnun

offnung, diesseits luß des Rothen olfs zu. vorstehend nicht mit ein⸗ 1

seine Entlassung fordern:

schweren Verletzung seiner ihm insbesondere durch grobe Miß⸗ und Trank

J) wenn gegen denselben handlung oder schuldig macht; 1

wenn das Schiff die Fla

wenn nach schlossen, oder w Dienstantritt europäischen ( det, verflossen sind. Der Wechsel des Rheders oder S echt, die Entlassung zu fordern.

haltung von Speise

nreise be⸗ sofern seit dem ff in einem

er Ausreise nreise beendigt ist, je nachdem das 1 ichteuropäischen Hafen sich befin⸗

chiffers giebt dem Schiffsmann

Falle des §. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung

als die daselbst an⸗ Verheuerung auf unbestimmte ung, daß nach B velche noch beschlossen werd uerung auf solche Zeit nicht

Beendigun enn eine Z zwei oder drei Jahre §. 71) oder in einem n

§. 62. In dem F nicht gefordert werden: 1) wenn der Schiffsman gebene Zeit sich verheuert h eit oder mit der er Ausreise der Dienst mosschten, fortzusetzen sei, ngesehen / 1“ 2) sobald die Rückrei

Der Schiffsmann h Ansprüche, wel der Ziffer 3 ge

§. 64. Im Auslande darf der Sch fordert, nicht ohne Gen enst verlassen.

55. Wenn na Zurückbe

n für eine längere

eendigung

emeinen Bestimm n werden

für alle Reisen, 1 wird als Verhe

se angeordnet hat in den

bührt ihm hiffsmann, welcher seine Ent⸗

Fällen der Ziffern 1 und 2 Fall des §. 59 bestimmt

des 8 61 1 nicht mehr, als die ver⸗

ind; in dem Falle diente Heuer

dieselben

nehmigung des Seemannsamts (§.

Gesetzes ein An⸗ ist, so umfaßt derselbe

ch den Be förderung begründet ährend der Reise. auf freie

elcher arbeitsfähi

stimmungen dieses spruch auf freie auch den Unterhalt w

§. 66. Dem Anspruche wenn dem Schiffsmann, w des Semannsamtes ein durch angemessene Heuer Kauffahrteischiffe nachgewi hafen oder einem demselbe unter Gewährung der ent Suraeseed ghh (§. 65

förderung wird gen st, mit Genehmig ellung entsprechender ienst auf einem deuts ches nach dem Musteru n Hafen geht, gütung für die sterungshafen. wird ein Schiff seiner

51, 56, 58, 59 und 63 wird zeitweise, sondern in Bausch mit Rücksicht auf den en Dienste, sowie des Zur Ermittelung der zzelne Monate wird Ladungs⸗ und

seiner früheren St zu vergütender D esen wird, wel n nahe belegene sprechenden Ver ) bis zum Mu Deutsch chiffe gleichgeach Fällen der §§. 37, sofern die Heuer nicht edungen ist, ältniß der geleistet er Reise bestimmt. euer für ein ßlich der

letzterenfalls weitere freie

der Schiffsmann kein Nationalität einem deutschen S

§. 67. In den die verdiente Heuer, und Bogen, für die Heuerbetrag nach V egten Theils d 60 erwähnten r der Re

etwa zurü in den §88. die durch

und danach die Heu §. 68. Der S g des Schiffes zur Fortsetzun er zwangsweise zurückgebracht dahin verdiente Heuer. §. 69. Der der zur Schiffsm

Heuerverträgen ni Diese Bestim nen Deutschen

cher entweicht und nicht vor Ab⸗ stes freiwillig zurückkehrt spruch auf die llen dem Schiffe.

erungen des Schiffers und en aus den Fracht, sondern

chiffsmann, es Dien wird, verli Seine Effekt Rheder haftet für die F. schaft gehörigen Person cht nur mit Schiff⸗ und mung 1 * andels⸗Gesetzbu als Lohn

en verfa Dienst⸗ und persönlich. 453 des Allge⸗

zugestandene T.

Stelle des Artikels

1

der Fracht oder am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen. -

§. 71. In den Fällen der §§. 59 und 61 sind den europäischen Häfen die nicht europäischen Häfen des Mittelländischen, Sch rzen und Azowschen Meeres gleich; üstellen.

§. 72. Der Schiffer dar⸗ einen Schiffsmann im Auslande nicht ohne Genehmigung des Seemanns⸗Amts zurücklassen. Wenn für den vv. der Zursenhlassung eine Hülfsbedürftigkeit des Schiffsmannes zu esorgen ist, so kann die Ertheilung der Genehmigung davon abhängig emacht werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der Hülfsbedürf⸗ simtete für einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet.

Die Bestimmungen des §. 163 werden hierdurch nicht berührt.

Vierter Abschnitt. (Disziplinar⸗Bestimmungen). §. 73. Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen.

Dieselbe beginnt mit dem Antritt des Dienstes und erlischt mit dessen Beendigung.

§. 74. Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten und gegen Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Be⸗ tragen zu beobachten. 1—

Dem Schiffer, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vor⸗ esetzten hat er mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen Be⸗ unweigerlich Folge zu leisten.

§. 75. Der Schiffsmann hat dem Schiffer auf Verlangen wahr⸗ heitsgemäß und vollständig mitzutheilen, was ihm über irgend eine den Schiffsdienst betreffende Angelegenheit, insbesondere über eine beabsichtigte, versuchte oder vollführte Entweichung bekannt ist.

.76. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord bringen oder bringen lassen. Für die gegen dieses Verbot befoͤrderten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter be⸗ dungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens.

Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden.

§. 77. Die Bestimmungen des §. 76 finden Benfals Anwendung, wenn der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Schiffers Branntwein oder andere geistige Getränke oder mehr an Tabak, als er zu seinem Rehrzuche af der beabsichtigten Reise bedarf, an Bord bringt oder ringen läßt.

Die gegen dieses Verbot mitgenommenen geistigen Getränke und Tabak verfallen dem Schiffe.

78. Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 76 und 77 getroffenen Anordnungen des Schiffers sind, sobald es geschehen kann, in das Schiffsjournal einzutragen. t

Der Schiffer ist ermächtigt, jederzeit die Effekten der

79. Schisssledie, welche der Betheiligung an einer strafbaren Handlung

verdächtig sind, zu durchsuchen. §. 80. Wenn das Schiff in einem Hafen liegt, ff befugt, die Effekten eines Schiffsmannes, welchen er der Absicht de

Entweichung für verdächtig hält, zur Verhütung derselben bis zur Ab-

reise des Schiffs in Verwahrung zu nehmen.

81. Der Schiffer ist befugt, Dienstvergehen des Schiffsmannes

mit Geldbuße bis zum Betrage einer Monatsheuer zu bestrafen.

Als Dienstvergehen werden insbesondere angesehen: Naͤchlässigkeit im Dienste, namentlich im Wachdienste, sowie wiederholte Fahrlässig⸗

keit beim Steuern; Ungehorsam gegen Vorgesetzte; ungebührliches

Betragen gegen Vorgesetzte, gegen andere Mitglieder der Schiffsmann⸗ schaft oder gegen Reisende;2 erlassen des Schiffs ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über die festgesetzte Zeit; Wegbringen eigener oder fremder Sachen von Bord des Schiffs und an Bord bringen oder an Bord

bringen lassen von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaubniß; eigenmächtige Zulassung fremder Personen an Bord und Gestattung

des Anlegens von Fahrzeugen an das Schiff; wiederholte Trunken⸗ heit; Vergeudung, unbefugte Veräußerung oder bei Seite bringen von

Proviant.

Unter welchen Voraussetzungen das Verhalten des Schiffsmannes auch noch in anderen Fällen die Annahme und Aösr bung eines Dienst⸗

vergehens begründet, hat der Schiffer nach den2 estimmungen dieses Gesetes und insbesondere des IV. Abschnitts pflichtmäßig zu ermessen.

Dienstvergehen der Schiffsoffiziere kann der Schiffer mit einer Geldbuße bis zum Betrage einer zweimonatlichen Heuer ahnden.

Schiffsjungen, sofern dieselben das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, sind der väterlichen Zucht des Schiffers unterworfen.

§. 82. e erbengung einer den Betrag einer halben Monats⸗ heuer übersteigenden Geldbuße hat der Schiffer Schiffsoffiziere anzuhören, welche bei dem zu ahndenden Dienstvergehen nicht be⸗ theiligt sind.

ede verhängte Disziplinarstrafe ist, sobald es geschehen kann, mit Angabe der Veranlassung in das Schiffsjournal einzutragen und zur Kenntniß des Bestraften zu bringen. Eine Geldbuße, deren Ein⸗ tragung unterblieben ist, darf nicht vollstreckt werden.

.83. Bei der Abmusterung hat der Schiffer die verhängten Geldbußen unter Vorlegung des Schiffsjournals dem Seemannsamt zur Anzeige zu bringen und demselben die zur Beitreibung zurück⸗ ehaltenen oder I ee- zu übergeben.

1 aft er Schiffsmann bei der Abmuste⸗ rung oder innerhalb ei in Ablauf des Tages der Abmu e⸗ rung beginnenden von drei Tagen bei dem Seemannsamt Beschwerde erheben. Das Letztere hat den Sachverhalt . untersuchen ind über die Beschwerde durch einen dem Angeschuldigten zu ver⸗ kündenden Bescheid zu entscheiden.

Gegen den Bescheid kann der Angeschuldigte innerhalb einer zehn⸗ tägigen Frist nach der Verkündigung den Rekurs einlegen. Der Rekurs ist unter Angabe der etwaigen neuen zur Vertheidigung dienenden Thatsachen oder Beweismittel bei dem Seemannsamt zu

Wegen der Bestra

Protokoll oder schriftlich anzubringen. Ueber denselben entscheidet die

8 8 5 8 8 8 8

dem Seemannsamt vor esetzte höhere Verwaltungsbehörde, sofern jedoch die Abmusterung im Auslande erfolgt ist, die hshere Ver⸗

waltungsbehörde, welche dem Seemannsamt des Heimathshafens

I Gegen diese Entscheidung findet eine weitere Beschwerde att.

nicht st

Die Vollstreckung der Strafe wird durch die Einlegung des Re⸗

kurses nicht aufgehalten.

584. Bei einer Widersetzlichkeit oder einer dem Schiffe drohen⸗ den Gefahr ist der Schiffer zur Anwendung aller Mittel befugt,

welche erforderlich sind, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen.

Er darf gegen die Betheiligten die geeigneten Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nöthigenfalls während der Reise fesseln.

Bei Vermeidung gleicher Maßregeln muß jeder Schiffsmann dem Schiffer guf Erfordern Beistand zur Abwendung oder Unterdrückung einer Widersetzlichkeit leisten. 8

Im Auslande hat der Schiffer in dringenden Fällen die Kom⸗ mandanten der ihm zugänglichen Fahrzeuge der Kriegsmarine des Reichs um Beistand zur Aufrechthaltung der Disziplin anzugehen.

sel ufter Abschnitt. Strafbestimmungen.) §. 85 Ein Schiffsmann, welcher nach Abse Pluß des Heuervertrages sich verborgen hält, um sich dem Antritt des Dienstes zu entziehen, wird mit Geld⸗ strafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft bestraft.

Wenn ein Schiffsmann, um sich der Fortsetzung des Dienstes zu entziehen, entläuft oder sich verborgen hält so tritt Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten ein.

Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft oder sich ver⸗ borgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird mit der im §. 298 des Strafgesetzbuchs angedrohten Gesangnlßfirafe bis zu Einem Jahre belegt.

S 86. Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des Schiffers oder eines anderen Vorgesetzten den schuldigen Gehorsam verweigert, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

87. Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige e dem Schi er oder einem anderen Vorgesetzten den schuldigen ehorsam gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Betheiligten E bis zu Einem Jahre ein. Der Rädelsfüͤhrer wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.

5. 88. Ein Schiffsmann, welcher vor zwei oder mehreren zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen zum Ungehorsam gegen den Schiffer oder gegen einen anderen Vorgesepten auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 89. Ein Schiffsmann, welcher auf die vorbezeichnete Weise (. 88) zur Begehung einer nach den §§. 87., 90., 91., 92., 94. straf⸗ baren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die 1 die strafbare Handlung oder einen strafbaren Ver⸗ such derselben zur Folge gehabt hat. 1

Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe 889 zu zweihundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu Einem

ahre ein.

§. 90. Ein Schiffsmann, welcher dem Schiffer oder einem an⸗ deren Vorgesetzten durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder den Schiffer oder einen anderen Vorgesetzten thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft.

§. 91. Dieselbe Strafbestimmung (§. 90) findet auf den Schiffs⸗ mann Anwendung, welcher es unternimmt, den Schiffer oder einen andern Vorgesetzten durch Gewalt oder durch Drohung oder durch Verweigerung der Dienste, zur Vornahme oder zur Unterlassung einer dienstlichen errichtung zu nöthigen.

§. 92. Wenn eine der in den §. 90, 91 bezeichneten Handlungen von mehreren Schiffsleuten gemeinschaftlich begangen wird, so kann e bis auf das Dobppelte des angedrohten Höchstbetrages er⸗

werden.

Der Rädelsführer, sowie diejenigen, welche gegen den Schiffer oder gegen einen anderen Vorgetgte Gewaltthaätigkeiten verüben werden mit Zuchthaus bis zu ünf Jahren bestraft; auch 1

gkeit von Polizei⸗Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 6 Mo⸗ naten ein.

§. 93. Der Versuch der in den §§. 90., 91., 92. bezeichneten Handlungen ist strafbar. .

§. 94. Ein Schifssmann, welcher solchen Befehlen des Schiffers oder eines anderen orgesetzten den Gehorsam verweigert, welche sich auf die Abwehr oder auf die Unterdrückung einer in den §. 90., 91., 92., 93. bezeichneten Handlung beziehen, ist ebenso zu bestrafen, als wenn er diese Fanbfüngen selbst begangen hätte.

§. 95. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft ein Schiffsmann, welcher

1) bei Verhandlungen, die sich auf die Ertheilung eines Seefahrts⸗ buches, auf eine Eintragung in dasselbe oder au eine Musterung be⸗ sücben, wahre Thatsachen entstellt oder unterdrückt oder falsche vor⸗ piegelt, um ein Seemannsamt zu täuschen; 1

es unterläßt, sich gemäß §. 10. nin Musterung zu stellen im Falle eines dem Dienstantritt entgegenstehenden Hinder⸗ nisses unterläßt, sich hierüber gemäß §. 16. gegen das Seemannsamt

auszuweisen.

Durch die Bestimmung der iffer 1 wird die Vorschrift des

K. 2 rs Seresimmmng 3 96. Die 8

. 96. erhängung einer in diesem Abschnitte oder durch sonstige strafgesetzliche Bestimmungen angedrohten Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schuldige aus Anlaß der ihm zur Last gelegten Lha⸗ bereits disziplinarisch bestraft worden ist. Jedoch kann eine erlittene Disziplinarstrafe, sowohl in dem Strafbescheide des

eemannsamts (§. 101), wie in dem gerichtlichen Strafurtheil auf die zu verhängende Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. 97. Der Schiffer oder sonstige Vorgesetzte, welcher einem

ine Disziplina

zu dreih . S.ns

strafe bis oder mit Gefängniß s zu einem Jahre bestraf Der Schiffer, rung des Schiffes gniß bestraft, nebe sowie auf V

chiffer die Erf ist, wenn in st nicht gewährt halern oder Gefäͤn

Mit Geldstrafe bis

chiffer, welcher n Ansehun t (§. 10);

dleingen, welch Seefahrtsbuch b oder falsche vorspi

3) bei Todesfällen die benen Nachweises un Nachlaß verabsäu

4) einen Sch mannsamtes zurückl 5) eine der in den

ournal unterläßt;

bei der Abmusterun vorschriftsmäßig an einem Schi es unterläßt, dafür sowie der maßgebend igänglich ist (§. 108) ie Bestimmung trafgesetzbuches Die Bestimmungen der strafbaren Han

undert Thalern

welcher seine Verpflichtung, für gen, vorsätzlich nicht welchem auf Geldst erlust der bürgerliche

Verproviantirun hundert T kannt werden ka

Hat der S Weise unterlass die gebührende zu zweihundert T erkennen.

8 wird bestraft den ihm i tungen nicht genüg bei Verhan ng in ein

üllung der Verpflichtun

Folge dessen der Schiffs erden kann, auf Ge igniß bis zu

fahrlässiger mannschaft ldstrafe bis Einem Jahre zu

zu fünfzig Thalern oder mit Haft g der Musterung obliegenden Verpflich⸗

e sich auf eine Musterung oder eine

wahre Thatsachen entstellt um ein Seemannsamt zu

Beschaffung und Ueber er die ihm obliegen

Aluslande ohne Gen

82 vorgeschriebenen Eintragungen in

Eintragu oder unterdrückt,

abe des vorgeschrie⸗ e Fürsorge für den

mt (§§. 52, 5 iffsmann im

ehmigung des See⸗ äßt F 72) en §§. 78,

g es unterlã n (§. 83),; grundlos S

ßt, verhängte Disziplinarstrafen

peise oder Trank vore ge zu tragen, daß e

xemplar die Vorschriften über

Kost und Logis Vorschrift des

99 finden auch dann außerhalb des Bundes⸗

sem Falle erst zur Zeit der

8 95, 99 wird setzung erfolgt mung der Dauer der rafe tretenden m Falle seiner it in Ausferti⸗

Beschuldigte innerhalb der Zustellung

Gesetzes,

Volkslogi Durch d

§. 271 des S §. 100

2 wird die

§§. 85— dlungen

der Ziffer nicht berühr

Anwendung, w gebietes begangen sind.

Die Verjährung der Stra m Tage, an w Begehung angehörte,

die Strafe von d Angabe der Gründe un Fall des Un aft durch einen Bes⸗ Anwesenheit zu verkünd gung zuzustellen ist. Gegen den Be Frist von

fverfolgung beginnt in die as Sch: d zuerst einen deutschen Fällen des em Seemanns

elchem d em der Thäter 1 Hafen erreicht §. 85 Abs 1 und der amt festgesetzt.

d unter Bestim us an Stelle d d, welcher dem

en, im Falle sei

vermögen er Geldst Beschuldigten i

ner Abwesenhe

cheid kann er Verkündig ntscheidung antragen. rotokoll oder schrif Hat das Seemannsamt weitere Verfahren dasjenige gshafen oder, sofern die en und in Erman velchen das S

scheid des Seemannsamtes rafe vorläufig vollstreckbar. Begeht ein S ee oder im Auslande so hat der Schiffer unter laubhaften en Beweis kann. Insbesondere Körperverletzun auch zu vermer und welche Heilmitt .

einer zehn⸗ ab auf ge⸗ st bei dem Seemanns⸗

so ist für das in dessen Bezirk de liegt, der rjenige deut che stsetzung zuerst

ist in Betreff der Beitreibung

während das Schi ein Vergehen oder on Schiffsoffizieren ige genau aufzuzeich deren Bestrafun den Fällen der Töd aheit der Wunden wie lange der Verle el angewendet sich genommen hat.

ffer ist ermächtigt, den Strafe bedr stzunehmen. häters zu besor st unter Mitthe ige Seemannsan Wenn im Auslam lehnt, so hat d

ung oder n. Der Antr tlich anzubring seinen Sitz im Auslande ch zuständig, ser im Ausl eines solchen de nach der Straffe

g richtliche E amt zu P

Gericht örtli der Musterun Heimathshafe Hafen belegen ist,

Der Be der Geld

chiffsmann, befindet, Zuziehung v alles dasjen That und auf d

ff sich auf Verbrechen, und ande⸗

g Einfluß haben tung oder schweren zu beschreiben, gelebt hat, ob ahrung der Ver⸗

die Beschaffen zte etwa noch und welche N

ffsmann, der g (§. 57 Ziffer zu verpflichtet, wenn da

Verhand⸗ zuerst geschehen mnsamt aus be⸗ er Schiffer die zu bewirken, bei welchem

1 jenigen Schi ch einer mit ohten Handlun macht, fe W1 Entweichen des T Der Thäter i lungen an dasjen kann, ab onderen blieferun es anderweit zuerst In dringenden Seemannsamt nicht den Thäter der fremd zuständige Behörde des He i demjenigen Seeman e zu machen. echster Abschnitt. eemannsamt ist vo enntniß gebrachten, manne bestehenden Streitigk⸗ mt, vor welchem die chtlich solcher Streitigke

Schiffsmann darf den ngen. Handelt er diese

en steht.

ung der aufgenommenen bei welchem es uliefern. S ründen die Uebernahme ab nigen Seemann eschehen kann. Fällen ist der S

bei demjen

imathshafens zu übergeben. nsamt, bei welchem es zuerst ge

(Allgemeine Bestimn rpflichtet, die gütliche wischen dem Schiff versuchen. musterun iten eine

nungen.) 8 Ausgleichung der zu er und dem Schiffs⸗ Insbesondere hat das g des Schiffmannes er⸗ n Güteversuch zu ver⸗

seiner K

Seemannsa folgt, hinsi anstalten.

Gericht nicht bela