1872 / 122 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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abgetreten, so erlangt er an der auf seinen Namen eingetragenen Grundschuld alle Rechte eines Grundschnldgläubigere,

F 29. Eine Hypothek kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn die⸗ jenigen in der zweiten und dritten Abtheilung gleich⸗ oder nachein⸗ getragenen Berechtigten einwilligen, welche vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, eingetragen sind.

2) Von dem Umfang der Hypotheken und des Grund⸗ schuldrechts. §. 30. Für das eingetragene Kapital, für die ein⸗ getragenen Zinsen und sonstigen Jahreszahlungen und für die Kosten der Eintragung, der Kündigung, der Klage und Beitreibung haften:

das ganze Grundstück mit allen seinen, zur Zeit der Eintragung nicht abgeschriebenen Theilen (Parzellen, Trennstücken); die auf dem Grundstück befindlichen oder nachträglich darauf errichteten, dem Eigen⸗ thümer gehörigen Gebäude; die natürlichen An⸗ und Zuwüchse, die stehenden und hängenden Früchte; die auf dem Grundstück noch vor⸗ handenen abgesonderten, dem Eigenthümer gehörigen Früchte; die Mieth⸗ und aüthenlen und sonstigen Hebungen; die zuüͤgeschriebenen

unbeweglichen Zubehörstücke (Pertinenzien) und Gerechtigkeiten; das bewegliche, dem Eigenthümer gehörige Zubehör, so lange bis dasselbe veräußert und von dem Grundstück räumlich getrennt worden ist; die dem Eigenthümer zufallenden Versicherungsgelder für Früchte, bewegliches Zubehor und abgebrannte oder durch Brand beschädigie Gebäude, wenn diese Gelder nicht statutenmäßig zur Wiederherstellung der Gebäupe verwendet werden müssen oder verwendet worden sind. §. 31. Die Abtretung und Verpfändung der Ansprüche auf Ver⸗ sicherungsgelder, die Vorauserhebung, Abtretung und Verpfändung von Pacht⸗ und Miethzinsen auf mehr als ein Vierteljahr, und die Veräußerung stehender und haͤngender Früchte ist, soweit sie zum Nachtheil der eingetragenen Gläubiger gereicht, ohne Wirksamkeit.

§. 32. Werden nach der Eintragung der Hypothek oder Grund⸗ schuld dem verpfändeten Grundstück andere Grundstücke als Zubehör zugeschrieben, so treten diese in die Pfandverbindlichkeiten desselben; es gehen jedoch die mitübertragenen Posten des zugeschriebenen Stücks

soweit es sich um Befriedigung derselben aus diesem Stück han⸗ delt den zur Zeit der Zuschreibung auf dem Hauptgut eingetra⸗ genen vor. §. 33. Werden unbewegliche Zubehörstücke oder Theile des Grundstücks auf dem Blatt des bisherigen Haupt⸗ oder Stammguts abgeschrieben und auf ein anderes Blatt übertragen, so haften sie für die eingetragenen Belastungen des bisherigen Haupt⸗ oder Stamm⸗ hen nur dann, wenn diese bei der Abschreibung auf das andere

latt mitübertragen worden sind.

—3) Von der Nangordnung der auf demselben Grund⸗

stück haftenden Hypotheken und Grundschulden. s 34. Die Rangordnung der auf demselben Grundstück haftenden Hypotheken

und Grundschulden bestimmt sich nach den in §. 17 gegebenen Vor⸗

schriften. . 35. Ein voreingetragener Gläubiger kann sein Vorrecht einem

ie Einräumung des Vorrechts für das Kapital bezieht sich auch auf die Nebenleistungen. Die Vorrechte der Zwischenposten werden hierdurch nicht geändert.

8 36. Die Rangordnung zwischen den Belastungen zur zweiten und dritten Abtheilung des Grundbuchs bestimmt sich nach dem Daͤ⸗

tum der Eintragung. Eintragungen unter demselben Datum stehen zu gleichem Recht,

wenn besonders dabei bemerkt ist, daß die eine der anderen nach⸗

stehen so . b Vem der Wirkung des Rechts der Hypotheken und der Durch die Eintragung der Hypothek

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nachstehenden einräumen.

rundschulden. §. 37, ie 0 der und der Grundschuld wird für den Gläubiger die dingliche Klage

Pgen den Eigenthümer begründet. Der Letztere haftet nur mit dem

rundstück nach Maßgabe der §§. 30, 32. 38. Gegen die Klage aus einer Grundschuld sind Einreden

nur srdet zulässig, als sie dem Beklagten gegen den jedesmaligen

Kläger unmittelbar zustehen oder aus dem rundschuldbrief sich er⸗

geben, oder die he de auf welche sich dieselben gründen, dem Kläger beim Erwerb der Grundschuld bekannt gewesen sind.

b Gegen die Klage aus einer Hypothek können Einreden aus dem

persönlichen Schuldverhältniß einem Dritten, welcher ein Recht auf

die Hypothek gegen Entgelt erworben hat, nur entgegengesetzt werden, enn sie ihm vorher bekannt geworden sind oder sich aus dem Grund⸗

buch ergeben. 8. Einreden gegen das Verfügungsrecht des Klägers aus der Person

seines eingetragenen Rechtsurhebers (Autors) sind sowohl gegen die

lage aus einer Grundschuld als gegen die aus einer Hypothek un⸗

zulässig. 6 §.39. Gegen die dingliche Klage auf Rückstände von Zinsen

nd sonstigen Jahresleistungen ist die Einrede der Tilgung unbedingt zulässig. 8 Pe dem Grundschuldbriefe können Zinsquittungsscheine aus⸗ gegeben werden. Ist dies geschehen, so ist nur der Inhaber des fälligen Zinsquittungsscheines gegen Aushändigung desselben zur Empfang⸗ nahme der Zinsen berechtigt. 1 §. 40. Gleich⸗ oder nacheingetragene Gläubiger können Grund⸗ schulden nur dann anfechten, wenn sie im Wege der Zwangsvoll⸗ streckung die Eintragung erlangt haben. 1 §. 41. Hat der Erwerber eines Grundstücks die auf demselben haftende Hypothek in Anrechnung auf das Kaufgeld übernommen, . eriangt der Gläubiger gegen den Erwerber die persönliche Klage, auch wenn er dem Uebernahmevertrag nicht beigetreten ist. Der Veräußerer wird von seiner persoͤnlichen Verbindlichkeit frei wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Jahres, nachdem ihm der Veräußerer die Schuldübernahme bekannt gemacht, die Hypothek dem Eigenthümer des Grundstücks gekündigt und binnen sechs Monaten nach der Fälligkeit eingeklagt hat. CC11“

8 u 8 11“

Ist das Kündigungsrecht für eine bestimmte oder an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses geknüpft, so be⸗ ginnt die Frist mit Ablauf der Zeit oder Eintritt des Ereignisses.

§. 42. Wenn eine Hypothek oder Grundschuld ungetheilt auf mehreren Grundstücken haftet, so ist der Gläubiger berechtigt, sich an

jedes einzelne Grundstück wegen seiner ganzen Forderung zu halten.

Soweit der Gläubiger aus dem einen Grundstück seine 802 8 gung erhalten hat, erlischt die Hypothek oder Grundschuld auf dem mitverhafteten Grundstück. Der Eigenthümer desselben erlangt nicht das Recht, über diese Post zu verfügen, oder sie für sich zu liquidiren.

Bei den Vorschriften der Artikel V., VI., VII. des Gesetzes vom 12. März 1869 verbleibt es für dessen Geltungsbereich.

§. 43. Der hypothekarische oder Grundschuldgläubiger, dessen Anspruch vollstreckbar geworden, hat das Recht, auf gerichtliche Zwangsvollstreckung und gerichtliche Zwangsversteigerung anzutragen.

aftet die Hypothek oder Grundschuld nur auf einem Antheil des Grundstücks, so kann nur der Antheil zur Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung gestellt werden.

§. 44. Der Antrag auf Zwangsverwaltung und Zwangsver⸗ steigerung ist auch dann zulässig, wenn seit der Zustellung der Klage 89 ee e in der Person des Eigenthümers des Grundstücks einge⸗ reten ist.

§. 45. Ein Vertrag zwischen dem hypothekarischen oder Grund⸗ schuldgläubiger und dem Cigenthümer, durch welchen Ersteren das vgech der Veräußerung zum Zweck ihrer Befriedigung entzogen wird, ist nichtig.

§. 46. Der Eigenthümer ist berechtigt, bei der Zwangsver⸗ steigerung mitzubieten. Es muß jedoch, obald ein Betheiligter seiner Zulassung widerspricht, für sein jedesmaliges Gebot im Termin eine Sicheryeit baar oder in inländischen öffentlichen nicht außer Umlauf esetzten Papieren einschließlich der Schuldverschreibungen des Deut⸗ scen Reichs erlegt werden. Diese Papiere müssen mit den laufenden

insscheinen und Talons eingereicht werden und sind nach dem Bör⸗ enpreise zu berechnen. Wenn der Eigenthümer der Meistbietende ge⸗ blieben und ein begründeter Widerspruch nicht erfolgt ist, so wird durch Erkenntniß ausgesprochen, daß ihm das Eigenthum an dem Grundslück zu belassen sei.

§. 47. Der Ersteher erwirbt das Eigenthum frei von allen Hypo⸗ theken und Grundschulden. Diejenigen Gebrauchs⸗ und Nutzungs⸗ rechte, welche nach 8. 8, 142 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 im ege des Zwangsverfahrens gegen den Eigen⸗ thümer des Grundstücks erworben werden können, gehen als Lasten auf den Ersteher über, sofern dieselben vor Einleitung der Zwangs⸗ verkei gerusg durch Besitzergreisung die Eigenschaft dinglicher Rechte erlangt haben. . 1

ingliche Lasten anderer Art, welche aus privatrechtlichen Titeln herrühren, müssen von dem Ersteher übernommen werden, wenn den⸗ selben keine Hypothek oder Grundschuld vorgeht. Gebote, durch welche der Bietende sich zur Uebernahme derartiger, einer Hypothek oder Grundschuld nachstehender Lasten bereit erklärt, dürfen nur dann be⸗ rücksichtigt werden, wenn dieselben zugleich für sämmtliche der zu übernehmenden Last vorgehende Hypotheken oder Grundschulden voll⸗ ständige Deckung gewäͤhren. 1

§. 48. Ein Vertrag, durch welchen sich der Eigenthümer einem Hypotheken⸗oder Grundschuldgläubiger gegenüber verpflichtet, das Grund⸗ stück nicht weiter zu belasten, ist nichtig. 1

§. 49. Beschränkungen des eingetragenen Gläubigers in der Ver⸗ fügung über die Hypothek oder Grundschuld erlangen Rechtswirkung gegen Dritte nur, wenn dieselben bei Hypotheken im Grundbuch ein⸗ gekragen oder bei Grundschulden auf dem Grundschuldbrief vermerkt sind oder wenn sie den Dritten bei Erwerb ihres Rechts an dem Grundstück bekannt waren. K

Die Eintragung erfolgt entweder mit Bewilligung des Gläubi⸗ gers, oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde.

8* 50. Erhebliche Verschlechterungen des Grundstücks, durch welche die Sicherheit des Gläubigers gefährdet wird, berechtigen denselben, bei dem Prozeßrichter Siehs nge mc gsgemn zu beantragen, auch seine Befriedigung vor der Verfallzeit zu fordern

§. 51. An den bestehenden Vorschriften über die unter Aufsicht einer Behörde zu bewirkende Verwendung der dem Grundstückseigen⸗ thümer zufallenden Kapitalien im Interesse der dinglich Berechtigten wird durch dieses Gesetz nichts geändert.

5) Von dem Uebergang der Hypotheken und Grund⸗ schulden. . 52. Die Hypothek kann nur gemeinsam mit dem persönlichen Recht abgetreten werden. 1

Wird eine zur SFerenh eines persönlichen Rechts dienende EFehecush ohne den persönlichen Anspruch abgetreten, so erlischt etzterer.

§. 53. Die Eintragung der Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld darf nur auf Grund der Bewilligung des Gläubigers oder seiner rechtskräftigen Verurtheilung zur Bewilli⸗ gung oder auf Grund eines Ersuchens einer zuständigen Behörde gegen den eingetragenen Gläubiger erfolgen.

§. 54. Der Erwerb der Hypothek oder Grundschuld durch Ab⸗ tretung und die Wirksamkeit der Verpfändung derselben hängt nicht von der Eintragung ab. 1

§. 55. Gründ shulden können ohne Nennung des Erwerbers ab⸗ getreten werden (Blankoabtretung).

Jeder Inhaber erlangt dadurch das Recht, die Blankoabtretun durch einen Namen auszufüllen, die Grundschuld auch ohne diese Ausfüllung abzutreten, und die dingliche Klage anzustellen.

§. 56. In Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten werden die Kosten der 1 t und deren Eincbaßeng von dem Verpfänder allein, die Kosten der Ab⸗ tretung und deren Ei dem Erwerber zu gleichen

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heilen getragen; hat jedoch der befriedigte

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hat, auf Gru

easeee.

8 at derselbe die Post als Vermächtnißnehmer erworben, so bed es sur Umschreibung der Einwilligung des Erben, oder sals bearf

5 EE““ 8 Konsolidations⸗, Theilungs⸗ oder Tauschaktes zuzustellen. Betreff der Befugniß des eingetragenen Bergwerkseigenthümers, das verliehene Feld zu theilen, Feldestheile auszutauschen, oder auf

beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 5. Mai 1872.

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erpfändung einer Hypothek oder Grundschuld

hrigang von dem abtretenden Gläubiger und den

Blzubiger auf Veranlassung des Eigenthümers die Hypothe othek Grundschuld ihm oder einem vinderan abgetreten, so Hepoehegigdar

thümer die Abtretungs⸗ und Eint 8

vnn. ung 1 Uinte mngsesen zu zahlen. den. §. 57. Das un Löschung im Grundbuch aufgehoben.

§. 58. Die Löschung erfolgt auf Antrag des Eigenthümers, oder

auf Sen einer zuständigen Behörde

oder auf Bewilligun

dessen, für d. 8 §. 60. Weigert dessen, für den sie vermerkt worden sind.

Gläubiger bei dem Prozeßrichter den Antrag zu begrün

§. 61.

zu tragen.

§. 62. An die Stelle einer gelöschten Hypothek und Grundschuld darf eine andere nicht eingetragen werde 888 ü Se⸗ . segende Peüe 9.⸗ 48 g n, vielmehr rücken die nach 6683. enn eine Hypothek oder Grundschuld von d igen⸗ thümer bezahlt oder auf andere Weise geltat werden in, 1e Figen⸗ igenthümers verpflichtet

entweder Qutttung oder Loͤschungsbewilligung du eriheilen, 8S.

bisherige Gläubiger nach der Wahl des E

Post ohne Gewährleistung abzutreten.

64. Der eingetragene Eigenthümer ist berechtigt, au der Saüthns oder Wschungsbewicligung die Post E

umschreiben zu lassen oder über sie zu verfügen. §. 65. Ein gleiches Recht hat der ng

kräftigen Verurtheilung zu derselben.

Mieries Aschnitt.

Von dem Bergwerkseigenthum und den selbständigen

8 Gerechtigkeiten.

S§. 68. Verliehene Bergwerke, unbewegliche Bergwerksanthei und die selbständigen Kohlen⸗Abbaugerechtigkeiten in nen deir Königlich sächsischen Landestheilen unterliegen den Vorschriften dieses

Gesetzes mit folgenden zusatzlichen Bestimmungen:

1) Das Bergwerkseigenthum wird durch die von dem Ober⸗ Bergamt ertheilte Verleihung, bestätigte Konsolidation, Theilung oder

ing von Der Erwerber ist in diesen Fällen von Amtswegen zur de. seines h

Vertauschung von Grubenfeldern und Feldestheilen erworben. Bergwerkseigenthums anzuhalten. Zu at das

diesem Ober⸗Bergamt dem deg

Grundbuchamt eine

Zwe 1 ine beglaubigte oder die Ausfertigung des bestätigten

2) In

.

dieselben zu verzichten, kommen die Vorschriften des Allgemeinen Berg⸗

gesetzes vom 24. Juni 1865 zur Anwendung. 3) Hülfsbaue, welch unter die Vorschriften der §§. 60. ff. des Allgemeinen Berlgaefebis

vom 24. Juni 1865 fallen, erlangen auch ohne Eintragung in das

Grundbuch durch Uebergang des Besitzes die Eigenschaft dinglicher

Kechte. Dieselben erlöschen nicht durch Ertheilung des Zuschlages i

Folge gerichtlicher SWe esnksesgerha 1 8 S. 69. Wenn für selbständige Gerechtigkeiten Grundbuchblätter ingerichtet sind, so wird die Veräußerung und der Erwerb des Eigen⸗

thums an ihnen, ihre Belastung und Verpfändung nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes beurtheilt. 8 8

ter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 70. Der Prozeßrichter hat auf den Antrag einer Partei die intragung einer Vormerkung bei dem Grundbuchamt nachzusuchen, wenn ihm der Anspruch oder das Widerspruchsrecht, welche durch die Vormerkung gesichert werden sollen, glaubhaft gemacht sind. §. 71. Die statutenmäßigen Befugnisse der mit Korporations⸗ rechten versehenen Kreditinstitute in Betreff der Zwangsverwaltung

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werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§. 72. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

8 Wilhelm. ürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.

(L. S.)

Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. Gesetz über die Form der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt werden. .“ Vom 5. Mai 1872. 8

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

verordnen für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, mit

Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichts zu Greifswald, Schle⸗ sien 8 Posen und Sachsen, unter Zustimmung beider Häuser des tages der Monarchie, was folgt;

““ 8 .““

ypotheken und Grundschul⸗ Grundschuldrecht wird nur durch

Vormerkungen werden gelöscht auf Ersuchen derjeni Behoͤrde, auf deren Antrag dieselben im esee deen. eseznen

8 t der Gläubiger die Bewilligung der Löschung, bleibt dem Eigenthümer überlassen, zugleich init 8 Klage sexen 8g

das Grundbuchamt zu ersuchen, daß bei der Hypothek oder Grund uld Widerspruch * en weitere Verfügungen des Beanhigers vermerkt 1 89 Gl. Die Kosten der Quittung und Löschung hat beim Mangel einer Vereinbarung der Betheiligten der Schuldner, die besonderen Kosten für den Nachweis der Berechtigung des Gläubigers der Letztere

eingetragene Eigenthümer welcher die epe he⸗ oder Grundschuld von Leemegen. desse nd des Testaments, des Erbvertrages oder der Erb⸗

Erwirbt der Gläubiger das verpfändete Grundstück, so kann er die Hypothek oder Grundschuld auf sein lassen oder über sie verfügen. 8

5 §. 67. Die Vorschriften der §§. 63 66 find 1s bypotheken keine Anwendung. 88 finden auf Kautions

Abschrift

E11““ 11“ 1“ 1 11“ 1“ 8 §. 1. Verträge, durch welche Grundstücke zerthei . 1 eilt Seehedshtie Theile abgezweigt, oder Grundstücke, enhe Zubehor enens 89 eren Grundstückes sind, von diesem abgetrennt werden sollen, be⸗ ürfen zu ihrer Gültigkeit keiner anderen Form, als die Verträge daes el. Brund ü 8 veräußert werden. . . 2. Die §§. 2, 3, es Gesetzes vom 24. i 185 . Samml. S. 241) werden ae echebehn X §. 3. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft. „Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi U beigedrucktem Königlichen Insiegel. 6 Gegeben Berlin, den 5. 1872. 8 888 2. 8 Wilhelm Fürst von Bismarck. Graf von Roon Graf v d i von Selchow. Graf zu Eulenbur Leonb 8 a Camphausen. Falt 8

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Gesetz, betreffend die Stempelabg.⸗ gaben von gewissen buch⸗Amte anzubringenden Edn. be d Wie Wilhel SSg Mai 1872. b Sir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 2 Ferördhen für die Landestheile, in welchen das Gee.onbern geusen ic⸗ Han egchert und Fe mdtech leJugg der Grundstücke, Bergwerke selbständigen igten vom 5. Mai 1872 Zuftunmung. beder enseß 58 Landtages, was scheltung 1e,9 „1. Die im Falle der freiwilligen Veräußerung von inländi⸗ 151 Grundstücken, verliehenen Bergwerken, nngert, sche geh. 58 antheilen oder 68 ändigen Gerechtigkeiten erfolgende Auf⸗ assungserkläͤrung unterliegt einer Stempelabgabe von einem Prozent des Werthes des veraͤußerten Gegenstandes. dem Werthstempel

8*

F. 2. Dee Auflassungserklaͤrung ist jedo . nicht unterworfen, wenn mit vir itdach oder innerhalb der gleichzeitig nachzusuchenden, von dem Grundbuchamte zu bestimmen⸗ en Frist die das Veräußcrungsgeschäft enthaltende, in an sich stempel⸗ pflichtiger Form gusgestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamte vorgelegt wird. Auflasf Se veraederth, hach ihelchhin die Stempelahgabe von der g8 essen ist, anzuge Verã und Cer enzwitagende Seses nücbunden, Eie itg S t6 auf Aufforderung des Grundbuchamtes oder 1 behörde der Verpfl chtung zur Angabe des Werthes nicht d die durch amtliche Ermittelung desselben entstehenden Kosten zu tragen. 8. 4. In keinem Falle darf ein geringerer Werth angegeben werden, als der nach den Vorschriften des Etempelgesezes über die Versteuerung der Kaufverträge berechnete Betrag der von dem Er⸗ werber übernommenen Lasten und Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. 9 Die Angabe eines geringeren Werthes wird als Stempelsteuer⸗ nach Maßgabe des hinterzogenen Steuerbetrages ge⸗ 1 §. 5. Liegt gegründete Veranlassung vor, den angegeb für zu niedrig zu erachten und findet eine Einigung ncde beneesceech pflichtigen hierüber nicht statt, so wird der zu entrichtende Stempel⸗ betrag von der Steuerbehörde, nöthigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger, festgesetzt und eingezogen. In Betreff der Befugniß hes Steuerpflichtigen, seinen Widerspruch gerichtlich geltend zu machen, ewendet es bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit des Kechtstegse⸗ 8 Beziehung vnkagn⸗ Stempelsteuer. .6. Die Beanstandung der Werthangabe des Verä Eüwerbers ist nur binnen einer dreijährigen Fris nach ae Ue nn §. 7. Die Werthsermittelung ist in allen Fällen ohne Rück 8 B8- 8b E“ üe chriebenen Abseheipunn⸗ vmaüsscht negseh ge ftnn h d egenstandes zur Zeit des Eigenthums⸗ §. 8. 1) Der Antrag des Eigenthümers auf Eintragu W Hypot ek oder Grundschuld im Grundbuche, die Löschungsbewilligung des Gläubigers gegründete Antrag des Kägerg . gosöt ss einer Post unterliegt einer Stempelabgabe bunise zent der einzutragenden, beziehungsweise zu löschenden enten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Lei werden Behufs Berechnung der 1 Vorschti Sgfeungen wefeden echusaen chnung lbgabe nach Vorschrift der Stempel⸗ §. 9. Der Antrag auf Eintragung der Verpfändung einer Hy⸗

pothek oder Grundschuld durch den eingetrage üubiger ist ei Stempelabgabe von Prozent der 8 enence nccher it F verpfändet wird, wenn dieselbe geringer ist, als die Summe der ver⸗

Fenheben Post, sonst von 12 Prozent der letzteren Summe unter⸗

umme, für welche die Post

§. 10. Betrifft einer der in den §§. 8 und 9 bezeichnet träge eine Hypothek oder Grundschuld für welche mihtöte —— haften, so ist die Abgabe nur einmal 1ncnr, Ne Taas eseden es

einem Grundstücke beantragten Eintragung zu entrichten.

11. Die in den §§. 8 und 9 angeordneten Werthstempel⸗

Abgaben werden nicht erhoben, wenn bei Anbringung d

erhob es Antr oder innerhalb der gleichzeitig nachzusuchenden, von dem Grundbrgch amte zu bestimmenden Frist die in an sich stempelpflichtiger Form

abgefaßte Urkunde über das dem Antrage zu Grunde liegende Rechts⸗

geschäft, und zwar in den im §. 8 unter 1 und im §. 9 bezeichneten

Fällen die Urkunde über das Geschäft, auf Grund dessen di ligung beziehungsweise die Verpfändung der Bnd dos oder Genni-

schuld stattsindet, in den im §. 8 unter 2 bezeichneten Fall kunde über das Geschäft, auf Grund dessen übeic ist, in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift dem

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