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S. 12. Wird nach Fsöchmng. der im §. 1 vorgeschriebenen Ab⸗ gabe die Urkunde über das der Auflassungserklärung zum Grunde liegende Veräußerungsgeschäft gerichtlich ausgenommen, oder der von dem Finanz⸗Minister bestimmten Steuerstelle behufs Versteuerung binnen 14 Tagen nach der Errichtung der Urkunde vorgelegt, so ist auf den zu dieser Urkunde erforderlichen Werthstempel der für die Auflassungserklärung erlegte Stempelbetrag auf Verlangen anzurechnen. In gleicher Weise kann die Anrechnung es nach §§. 8 und 9 erhobenen Abgabenbetrages auf den Werth⸗ stempel zu der Urkunde über das dem Eintragungs⸗ beziehungsweise “ zum Grunde liegende Geschäft (§. 11) verlangt werden. e“ Ausgeschlossen von der Anrechnung bleibt derjenige Stempel⸗ betrag, welcher zu dem Eintragungsantrage beziehungsweise dem Löschungsantrage erforderlich gewesen sein würde, wenn dieselben nicht dem Werthstempel unterlegen hätten (Fixstempel)l. 8 §. 13. Im Auslande ausgestellte, bei einem inländischen Grund⸗ buchamte angebrachte Anträge sind den in den 8 8 und 9 bestimm⸗ ten Werthstempelabgaben ebenfalls nach Vorschrift dieses Gesetzes unterworfen. . 8 14. Die Grundbuchämter sind verpflichtet, auf die Befolgung der Stempelgesetze in Betreff der bei ihnen vorkommenden Urkunden zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommen⸗ e Zuwiderhandlungen gegen die Stempelgesetze von Amtswegen Behufs Einleitung des Strafverfahrens zur Anzeige zu bringen. In Betreff der nach diesem Gesetze zu versteuernden Gegenstände haben die Grundbuchämter außerdem die Nachbringung, beziehungs⸗ weise Einziehung des etwa fehlenden Stempelbetrages zu veranlassen SK. 15. Wegen der verwirkten Stempelstrafe und in allen übrigen Beziehungen kommen die Bestimmungen der Gesetze über den Urkun⸗ denstempel auch bei den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu versteuern⸗ den Gegenständen zur Anwendung. 1 §. 16. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Berg⸗ werke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 in Kraft. Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ ““ “ Insieget “ egeben Berlin, den 5. Mai 1872. 8 1“ Wilhelm. V Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.
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Nichtamtliches.
Großbritannien und Irland. London, 24. Mai. Ihre Majestät die Königin Victoria vollendete heute ihr 53. Lebensjahr. Der Geburtstag der Königin wird am 1. Juni offiziell 8 werden.
— Der deutsche Botschafter Graf Bernstorff ist nebst Familie von einem Besuche des Earls von Abergavenny auf Schloß Eridge heute nach der Hauptstadt zurückgekehrt.
— 25. Mai. Ihre Majestät die Königin wird am Dienstag auf Balmoral einem geheimen Rathe präsidiren.
— Die Prinzessin Christian von Schleswig⸗Hol⸗
ein (Prinzessin Helene von Großbritannien und Irland), ritte Tochter der Königin, vollendete heute ihr 26. Lebensjahr.
Frankreich. Paris, 25. Mai. Der Präsident Thiers war heute in Paris und stattete dem Grafen v. Arnim einen Besuch ab.
— Der König Ferdinand von Portugal ist am 23. d. M. in Bordeaux gelandet. 8
Versailles, 25. Mai. In der gestrigen Sitzung der Nationalversammlung begann sofort die Diskussion über den Gesetzentwurf betreffs des Staatsraths. Die drei ersten Artikel besagen in ihrer neuen Redaktion 1) daß der Staats⸗ rath aus 22 ordentlichen und 15 außerordentlichen Mitgliedern bestehen wird, 2) daß die Minister bei den allgemeinen S itzun⸗ gen als Staatsräthe Theil nehmen und beschließende Stimme haben und 3) daß die ordentlichen Staatsräthe von der Kam⸗ mer in öffentlicher Sitzung gewählt und alle drei Jahre um dritten Theil erneuert werden. Die beiden ersten Artikel wurden durch Sitzenbleiben und Aufstehen an⸗ genommen; beim dritten Artikel, die Ernennung der Staats⸗ räthe betreffend, fand öffentliche Abstimmung statt. Der Ar⸗ tikel 3 wurde mit 420 gegen 271 Stimmen angenommen. Die Redaktion des Artikels 3 ist eigentlich nicht geändert worden, die Hauptkonzession, welche man Herrn Thiers machte, besteht darin, daß die Zahl der ordentlichen Staatsräthe, welche die Kammer wählt, vermindert und die der außerordentlichen Staatsräthe, welche die Regierung ernennt, vermehrt wurde. Die übrigen Artikel wurden fast ohne Diskussion, und schließ⸗ lich das ganze Gesetz angenommen.
— Die Nationalversammlung hat heut die vom Finanz⸗ Minister Goulard eingebrachte Gesetzvorlage, durch welche die Stempelsteuer auf fremde Werthpapiere modifizirt wird, an⸗
genommen. Nach derselben wird die Steuer für Appoints
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von 1 bis 500 Francs auf 75 Centimes, für Appoints von 500 bis 1000 Francs auf 1 Franc 50 Centimes festgesetzt. Für jedes folgende Tausend oder den Bruchtheil eines solchen tritt eine Steuererhöhung von 1 Franc 5 Centimes ein.
Spanien. Madrid, 26. Mai. Das neue Ministerium hat sich definitiv konstituirt und zwar übernimmt Topete als Minister⸗Präsident zugleich Marine und Krieg, Ulloa Aus⸗ wärtiges, Groizard Justiz, Elduayen Finanzen, Balner öffent⸗ liche Arbeiten, Ayala Kolonien, Candau Inneres. Die Ver⸗ eidigung der Minister erfolgt heute.
— Aus San Sebastian wird vom gestrigen Abend ge⸗ meldet, daß Marschall Serrano an diesem Tage die Unter⸗ werfung aller Insurgenten der Provinz Biscayg annahm und daß “ ihre Waffen ausgeliefert haben. Nur die Bande unter Carasa S. sich noch in der Provinz Navarra, dieselbe ist aber durch die Truppen des Generals Moriones umstellt.
— Die »Timesg« enthält folgende Mittheilung: Eine Bande von 350 Carlisten wurde in der Provinz Gerona mit einem Verlust von 4 Todten, 20 Verwundeten und 3 Gefangenen Truppe von 150 Carlisten ist
in die Flucht geschlagen. Eine
nach Frankreich übergetreten.
Italien. Rom, 23. Mai. Der Senat hat mit 48 Stimmen gegen 32 das Gesetzprojekt für die Errichtung eines einzigen Kassationshofes bestätigt.
— Die Kammer ist mit der Diskussion des Budgets des Ministeriums des Innern beschäftigt. Das provisorische Budget der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1873 ist vertheilt worden. Die ordentlichen Einnahmen sind veranschlagt auf 1,275,195,129 Frcs., die außerordentlichen auf 200,038,866 Frcs., Gesammt⸗Einnahme 1,475,233,995 Fres. Die ordentlichen Aus⸗ gaben betragen 1,207,995,811 Frcs., die außerordentlichen 156,569,831 Fres., Gesammtsumme 1,364,565,642 Einnahmen übersteigen die Ausgaben um 110,668,352 Fres
Rußland und Polen. St. Petersburg, 25. Mai. Die St. Petersburger Zeitung veröffentlicht das Ceremoniel für die am 30. Mai (11. Juni) stattfindende Feier des 200 jäh⸗ rigen Geburtstages des Kaisers Peter des Großen.
— Der General Sherman ist mit Herrn Friedr. Grant vorgestern hier eingetroffen.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 22. Mai. Die Herzogin von Ostgothland ist gestern nach Ems abgereist. Dieselbe wird bei ihrer Rückkehr ihren ältesten Sohn, den Herzog von Wermland, mitbringen, welcher, nachdem er im vorigen Herbst in Amsterdam von seiner Hüftenkrankheit wieder hergestellt worden ist, sich seitdem bei der Schwester seiner Mutter in Bonn aufgehalten hat.
— Der jetzige bevollmächtigte Minister der französischen Republik in Rio de Janeiro, Graf de Gobineau, ist am 14. d. Mts. zu gleicher Würde in Stockholm ernannt.
Daänemark. Kopenhagen, 25. Mai. Der König ist heute Vormittag unter Kanonendonner, den Klängen des Nationalliedes und Hurrahrufen der zahlreichen Volksmenge auf der Zollbude gelandet.
Amerika. Washington, 26. Mai. Der Senat ge⸗ nehmigte die Ratifikation des Zusatzartikels zum Washingtoner Vertrage, betreffend die Zurückziehung der indirekten Schaden⸗ ersatz⸗Ansprüche unter der Bedingung, daß weder Großbri⸗ tannien noch Amerika in Zukunft für indirekte Schäden, welche in entsprechender Weise entstanden sind, verantwortlich gemacht werden können. Die Annahme erfolgte mit 42 gegen 9 Stim⸗ men. 21 Senatoren waren abwesend oder hatten sich der Ab⸗ stimmung enthalten. Die Ratifikation dürfte morgen, sobald die Antwort aus Großbritannien eingetroffen, erfolgen.
— Nach einem der Hamburger »Börsenhalle« zugegan⸗ genen Telegramm aus Havanna vom 25. d. war daselbst aus
Vera⸗Cruz die Nachricht eingegangen, daß General Nocha
amm 6. d. Mazatlan genommen hat.
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RNeichstags⸗ Angelegenheiten. 1
Berlin, 27. Mai. In der Sitzung des Reichstages am 25. d. M. nahm zu 88 7 und 23 des Gesetzentwurfs, den Rechnungshof betreffend, der Staats⸗Minister Delbrück bei Beginn der Diskussion das Wort:
Meine Herren! Wenn ich mich zunächst sn dem §. 7 wende, so habe ich zuerst jetzt von dem Herrn Referenten die Entstehungsgeschichte des in dem Vorschlage der Kommission bezeichneten Termins gehört. Als ich den Vorschlag in die Hand nahm und darin die Bestimmung fand, daß die auf den Geschäftsgang bezüglichen Vorschriften spätestens am 1. Juli nächsten S erlassen werden sollen, so drängte sich mir unwillkürlich die Frage auf: Was geschieht dann, wenn si “ 6 “ 11“
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bis dahin nicht erlassen sind? Besteht dann kein Geschäftsgang mehr bei dem Rechnungshofe, oder welcher ist es? Wird nicht durch diesen Termin die Möglichkeit geschaffen, daß eine Stockung der Geschäfte eintritt? Ich habe mir sodann die Frage vor⸗ elegt: Wie ist man darauf gekommen? Zweifelt man aran, daß nicht der Bundesrath auch das Bedürfniß empfinde, für die nach einem neuen Gesetze operirende Behörde ein Geschäfts⸗ regulativ zu erlassen, ein Geschaͤftsregulativ, dessen Erlaß er ja selbst in dem von ihm vorgeschlagenen Gesetze vorgesehen hat; also da man doch, wenn ein solcher Gesetzesvorschlag gemacht wird, zu der Ver⸗ muthung berechtigt ist, er sei ernsthaft gemacht und er werde wirklich ausgeführt werden, wie kommt man zu dem Termin? Ich habe nun eben von dem Herrn Referenten gehört, daß dieser Termin einem Standpunkt angehört, der später in der Kommission selbst überwun⸗ den worden ist. Ich meinerseits würde ja im Sinne gegen den Ter⸗ min nichts haben, weil ich es allerdings für selbstverständlich ansehe, daß bis dahin das Geschäftsregulativ erlassen ist; aber ich möchte, wirklich mehr im Interesse der gesetzgeberischen Aesthetik doch vor⸗ schlagen, auf diesen Termin hier zu verzichten, weil er für die unbe⸗ fangene Auffassung wirklich etwas schwer erklärliches hat.
Ich möchte alsdann noch eine Bemerkung in Beziehung auf den
. 7 mir erlauben, die noch viel mehr ästhetischer Natur ist, nämlich ie, daß ich der Meinung bin, daß die Eingangsworte doch nicht ganz korrekt sind. Die Vorlage der verbündeten Regierungen sagt: »Der Geschäftsgang wird durch ein Regulativ geregelt«. Eben einen Ge⸗ schäftsgang regelt man. Der Kommissionsbeschluß sagt: »Die Vor⸗ schriften über den Geschäftsgang werden geregelt«. Nun ist mir eigentlich nicht recht deutlich, wie man Vorschriften regelt, wenn man nicht etwa den Gedanken hat, zu sagen: man will Bestimmungen erlassen, die allgemeine Grundsätze enthalten, wie Vorschriften erlassen werden sollen, was doch hier offenbar nicht die Absicht ist. Ich möchte hiernach dem Hause empfehlen, die Regierungsvorlage, welche ja, abgesehen von dem Termin, materiell identisch ist mit den Vor⸗ schlägen der Kommission, diesen Vorschlägen vorzuziehen.
Ich komme dann auf den §. 23, wie er von der Kommission vorgeschlagen ist. Dies ist ein sehr wichtiger Paragraph. Bei der ersten Berathung des vorliegenden Gesetzes habe ich mir erlaubt dar⸗ auf hinzuweisen, daß bei der Vorlage, die diesem Hause über den Rechnungshof wird, in Beziehung auf die Aufrechthaltung bestehender Vorschriften ein anderer Weg eingeschlagen werden müßte, als er in dem in Preußen ergangenen Gesetze Ober⸗Rechnungskammer eingeschlagen worden ist. Der Grund davon liegt darin, daß alle die Vorschriften, welche für den Rechnungshof des Deutschen Reiches gelten, immer nur für die Revision der Rechnungen eines bestimmten Jahres in Geltung ge⸗ setzt sind; werden sie für die Revision der Rechnungen des folgenden
über die
9 Jahres nicht ausdrücklich in Geltung erhalten oder wieder in Geltung
an den Schluß vieler Gesetze setzt: ähnderten Bestimmungen bleiben bestehen.«
gesetzt, so würden für die Revision der Nechnungen dieses folgenden
Jahres Vorschriften fehlen. In Preußen war die Lage umgekehrt;
die Vorschriften, nach welchen die preußische Ober⸗Rechnungskammer
u verfahren hat, sind an keine Zeitdauer gebunden, und es genügte eshalb in dem preußischen Gesetze die einfache Klausel, die man ja »Die durch dieses Gesetz nicht ge⸗ Hier mußte man eine
andere Fassung wählen, es war nothwendig, ausdrücklich zu sagen, daß diejenigen Bestimmungen, nach welchen der Rechnungshof bisher
verfahren ist, soweit sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz ab⸗ eändert werden, oder soweit sie sich nicht blos auf die Geschäftslei⸗ ung beziehen und künftig durch die Instruktion über die Geschäfts⸗ leitung abgeändert werden, daß die in Zukunft gelten sollen.
Zu diesen Vorschriften gehört in erster Linie und ganz über⸗ wiegend die Instruktion für die Ober⸗Rechenkammer vom Jahre 1824. Soweit es sich also darum handelt, die fernere Geltung dieser Instruk⸗ tion für den Rechnungshof festzustellen, ist Ihre Kommission mit den verbündeten Regierungen einverstanden; der Unterschied liegt nur in einer, aber allerdings in ihren Konsequenzen sehr wesentlichen Form. Der Kommisstonsvorschlag spricht ausdrücklich aus, daß die Instruk⸗ tion für die Ober⸗Rechenkammer Gesetzeskraft erhalten solle, — soweit nicht Vorbehalte bestehen. Aus dieser Bestimmung würden, wenn
sie angenommen würde, sehr weittragende Folgen sich ergeben, rück⸗
sichtlich des vorhergehenden Paragraphen der Vorlage. Die verbün⸗
eten Regierungen haben Ihnen vorgeschlagen, daß die Bemerkungen des Rechnungshofes, welche nach §. 19 dem Bundesrathe und dem Reichstage vorzulegen sind, unter anderen sich auch darauf beziehen
sollen, ob und in wie weit von den Bestimmungen der auf die
Gesetzeskraft — auf die Reichseinnahmen
Reichseinnahmen und Reichsausgaben, oder auf die Erwerbung, Be⸗ nutzung un
Veräußerung von Reichseigenthum bezüglichen Gesetze Abweichungen stattgefunden haben. Ich glaube, daß man genöthigt sein würde, die Instruktion für die Ober Rechenkammer, wenn sie erhält, zu den Gesetzen zu zählen, welche sich oder Reichsausgaben beziehen, und die Konsequenz sein, daß in die Bemerkungen überhaupt alles dasjenige aufzunehmen Ober⸗Rechenkammer⸗
hiervon würde der Ober⸗Rechenkammer sei, was sie auf Grund der preußischen
Instruktion überhaupt monirt hat. Es würde also damit dasjenige Rifenttee erschöpft, was Ihre Kommission durch den Zusatz zu der Vor⸗
schrift des §. 19 hat ausdrüͤcken wollen. Ich kann nur an dieser Stelle der Wrift des, adeh §. 19, der hier nicht zur Frage steht, nicht wohl vor⸗
Fesfen⸗ ich werde bei Diskussion dieses Paragraphen in der Lage sein,
en von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Zusatz zu bekämpfen, und weil dieser Zusatz zusammenfällt mit der hier vorgeschlagenen Quali⸗ fikation der Instruktion für die Ober⸗Rechenkammer, muß ich auch diese ausdrückliche gesetzliche Qualifikation bestreiten. Ich bitte aber, das nicht miß⸗
E ich muß Bedenken haben gegen diese gesetzliche Qualifikation
er Ober⸗Rechenkammer⸗Instruktion wegen des Zusammenhanges mit
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2 1““ “ e 88 288* 1“ „Im Uebrigen kann ich zwar die Bedenken allerdings nicht unter⸗ drücken, die theils daraus entstehen, daß ich nicht im Stande bin, mit solcher Ueberzeugung, wie es Ihrer Kommission gelungen ist, zu sagen: Alles, worauf es ankommt, steht in der Instruktion. Die Materie ist für mich eine viel zu schwierige, zu verwickelte, und nicht blos hier im Augenblick, sondern auch seitdem mir die Anträge vorliegen, eine vollständige Sicherheit darüber gewonnen zu haben, daß sie Alles in sich begreift. Ich kann ferner das zweite Bedenken nicht verschweigen, daß die Beilegung der Gesetzeskraft an eine Verordnung, welche nun weiter beschränkt wird dadurch, daß gesagt wird: so weit die Bestimmungen der Verfassung, die bestehenden Neichsgesetze insbesondere, dem gegenwärtigen Gesetz nicht widersprechen, ihre bedenkliche Seite hat, weil, wenn man zusammenhält eine im Jahre 1824 unter der absoluten Monarchie erlassene Instruktion mit der unter vollständig anderen Verhältnissen ergangenen und aus voll⸗ ständig anderen Prämissen hervorgegangenen Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung, daß man da vielleicht in mebreren Fällen, als Einem lieh ist, in erhebliche Zweifel darüber geräth, ob nun eine bestimmte Vorschrift der Verfassung und der Reichsgesetzgebung dem vorliegenden Gesetz entspricht oder nicht. Indessen würde ich auf diese Bedenken, so erheblich sie sind, das entscheidende Gewicht nicht legen, denn ich bin darüber allerdings nicht zweifel⸗ haft, daß die Instruktion für die Ober⸗ Rechnungskammer, auch wenn sie einfach nach Maßgabe der Vorschläge der ver⸗ bündeten Regierungen in ihrer Wirksamkeit ohne eine nähere Quali- fikation ihrer formellen Bedeutung aufrecht erhalten würde, — daß/ sage ich, diese Instruktion nicht abgeändert werden wird. Diese In⸗ struktion enthält auch nach Erlaß des vorliegenden Gesetzes dann immer noch ein wichtiges Stück Etatsrecht, und ich würde es nicht für zulässig halten, hierin einseitig etwas zu ändern. Ich würde auch bei der im Reiche bestehenden Versassung zweifelhaft darüber sein, wer das Organ wäre, welches diese Abänderung vorzunehmen hätte. Insoweit also komme ich mit dem Gedanken der Kommission zu⸗ sammen, aber gegen die Form, gegen diese ausdrückliche Qualifikation mit Gesetzeskraft muß ich in Hinblick auf den §. 19 mich verwahren.
„Gegen den zweiten in dem Vorschlage ausgedrückten Satz, der, wie ich anerkenne, in dankenswerther Weise eine Lücke ausfüllt, die in der Vorlage der verbündeten Regierungen enthalten war, habe ich meinerseits nichts zu erinnern.
Nach dem Abgeordneten Richter ergriff der Staats⸗Minister Delbrück noch einmal das Wort:
Meine Herren! Wenn ich zunächst ein Paar Worte über den Ke. sagen soll, so bin ich nun eigentlich erst über die Bedeutung des Termins durch den Herrn Abgeordneten für Rudolstadt aufgeklär worden. Er bezweifelt ja auch nicht, daß der Bundesrath ein leben⸗ diges Interesse daran hat, daß dieses Regulativ möglichst bald ergehe, er fürchtet aber, daß der Präsident des Rechnungshofes, weil seine . wie sie jetzt bestehen, in diesem Regulativ geschmälert werden sollen, mit der Aufstellung des Entwurfes zögern werde und will dem Reichskanzler durch diese Terminsbestimmung den nöthigen Nachdruck geben, um für Einreichung des Entwurfes zu sorgen. Bch glaube wirklich, daß der Reichstag sich versichert halten kann, daß guch ohne eine solche Terminbestimmung das Reichskanzleramt in der Lage sein wird, einen Entwurf zu bekommen.
Was nun den §. 23 angeht, so hat der Herr Abgeordnete für Meiztisben die Ansicht ausgesprochen, daß eine plötzliche Reue über mich gekommen sei; ich hätte früher den §. 22 der Regierungsvorlage genau so verstanden, wie jetzt die Kommission ihn deutlich im §. ausdrückt, und ich hätte mir nachher überlegt, daß ich da in Konflikt käme mit §. 19 und hätte nun plötzlich meine Ansicht geändert. Ich möchte doch den Herrn Abgeordneten für Meiningen bitten, sich zu vergegenwärtigen, was ich bei der ersten Lesung des vorliegenden Entwurfs gesagt habe. Das was ich bei der ersten Lesung des vor⸗ liegenden Entwurfs gesagt habe, ist genau dasselbe, was ich heute wiederholt habe, und genau dasselbe, was der Herr Abgeordnete für Meppen als seine ursprüngliche Auffassung des §. 22 bezeichnet hat, nämlich einfach das, daß, wie in vielen Gesetzen geschieht, und nicht blos in dem vorliegenden, die Gesammtheit aller über eine Materie vorhandenen Bestimmungen aufrecht erhalten wer⸗ den, in dem Sinne und mit der Wirkung und mit dem rechtlichen Charakter, in dem sie vorhanden sind. Wenn in der Kommission eine andere Auffassung geäußert worden ist, o muß ich daran erinnern, daß es sowohl für mich und noch mehr ür den Bundesrath, der ja bei allen diesen Bestimmungen genau
asselbe Wort zu sprechen hat wie ein einzelnes Mitglied, ganz un⸗ möglich ist, eine Instrufktion im voraus zu erlassen, die sich auf Fragen bezieht, welche innerhalb der Kommission auftreten; es kann ja eine Ansicht geäußert werden, die mit derjenigen des Bundesrathes nicht übereinstimmt. Ich glaube aber — und es sitzen so zahlreiche von meinen Herren Kollegen hier um mich — ich glaube mich auf Aller Zeugniß berufen zu können, daß bei den Berathungen des Bundes⸗ raths über §. 22 der Regierungsvorlage derselbe im Bundesrathe nicht anders verstanden ist, als ich bei der ersten Lesung bezeichnet habe und jetzt wiederholt bezeichne, nämlich als Aufrechthaltung der bestehenden Bestimmung ohne Aenderung ihres rechtlichen Charakters.
Wenn ich nun hiervon ausgehe, so komme ich nochmals auf die Sache selbst. Da hat der Herr Abgeordnete für Rudolstadt mich dar⸗ auf aufmerksam gemacht, daß ich mit dieser Auffassung im Wider⸗ spruch stände mit der bestehenden Praxis und mit der Erklärung, die der preußische Herr Finanz⸗Minister bei der analogen Diskussion im preußischen Abgeordnetenhause gegeben hat. Ich bin nicht der Ansicht. Ich habe durchaus nicht gesagt, daß es keine Bestimmungen in der In⸗ struktion für die Ober⸗Rechnungskammer gäbe, welche die Grundlage von Bemerkungen zu bilden haben, die dem Reichstage, beziehungs⸗ weise in Preußen dem preußischen Landtage vorzulegen sind 11“ “