1872 / 122 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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und die Centralbehörde sorgt dafür, daß die Unterbehörde das Monttum

das habe ich nicht gesagt, sondern ich habe mich dar⸗ auf beschränkt, zu sagen, daß die Ober⸗ ve rgsren Instruktion, in ihrer Gesammtheit genommen, eine große Anzahl von Bestimmungen enthält, welche über dasjenige hinausgehen, was nach der Vorschrift des §. 19, wie ihn die Regierungen vorschlagen, dem Reichstage mitzutheilen sein würde. Die Ober⸗Rechnungskammer⸗ Instruktion enthält keineswegs blos Etatsrecht, sie enthält daneben eine Anzahl anderer Vorschriften, die durchaus nicht aufgehoben sind, weder durch die Reichsverfassung, noch durch ein Reichsgesetz, noch durch das vorliegende Gesetz, sondern die reglementarer Natur sind, und die der Rechnungshof geltend zu machen hat gegenüber den ein⸗ zelnen Verwaltungen. Man kann solche Vorschriften ja zahlreich herausgreifen; ich will nur eine hervorheben: »Die Ober⸗Rechnungs⸗ kammer ist verpflichtet, auf die Befolgung der wegen vorzugsweiser Anstellung der Versorgungsberechtigten gegebenen Vorschristen zu halten.« Darauf hält sie auch, und mit Recht, und es werden sehr viele Monita gezogen, die sich darauf beziehen, daß in einzelnen Fällen diesen Vorschriften nicht nachgelebt ist; ich bestreite aber, durchaus, daß diese Monita zum Gegenstande von Bemerkungen gemacht werden können, die dem Reichstage vorzulegen sind. Sobald hier aber ausgesprochen wird, die Ober⸗Rechnungskammer⸗ Instruktion hat Gesetzeskraft, so folgt daraus ganz logisch, weil die Ober⸗Rechnungskammer⸗Instruktion überhaupt ein Ge⸗ setz ist, welches sich auf die Reichseinnahmen und Reichsaus⸗ gaben u. s. w. bezieht, daß allerdings auch ein jeder Verstoß gegen irgend eine darin enthaltene Bestimmung zum Gegenstande der Be⸗ merkungen hier zu machen ist, und das halte ich, wie gesagt, nicht für berechtigt. In diesem Sinne bin ich in vollem Einklange mit der bestehenden Praxis und mit demjenigen, was der preußische Herr Finanz⸗Minister im preußischen Abgeordnetenhause gesagt hat. Ich will an der bestehenden Praxis nichts ändern, ich will aber nicht, daß über die bestehende Praxis hinaus und über dasjenige hinaus, was in der Vorlage der verbündeten Regierungen vorgeschlagen wird, die 8”,9 dem Rechnungshof zu machenden Bemerkungen ausgedehnt werden.

Auf eine im Laufe der Diskussion gestellte Anfrage er⸗ widerte der Staats⸗Minister Delbrück:

Meine Herren! Ich kann in Beantwortung der eben gestellten Frage auf den in der zweiten Berathung bereits vom Hause ange⸗ Fensmenen §. 13 des Gesetzes Bezug nehmen Es heißt in diesem Deie Revision der Rechnungen ist außer der Rechnungs⸗Justifika⸗ tion noch besonders darauf zu richten:

ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung von

Reichseigenthum, bei der Erhebung von Reichseinnahmen, soweit

solche durch Reichsbehörden erfolgt, u. s. w. nach den bestehenden Gesetzen verfahren iit.

Es ist also hier gesagt, »soweit die Erhebung der Reichseinnahmen durch Reichsbehörden erfolgt.« Die Zoll⸗ und Steuerbehörden sind keine Reichsbehörden, sie sind Behöͤrden der einzelnen Staaten, und in Beziehung auf die im Interesse des Reiches in dieser Beziehung auszuübende Kontrolle enthält die Reichsverfassung selbst Vorschriften, indem sie sagt, daß der Kaiser durch besondere Beamte die Innehal⸗ tung der hierauf bezüglichen gesetzlichen Vorschriften zu überwachen hat.

Ueber §. 19 erklärte der genannte Bundesbevollmäch⸗ tigte nach dem Abg. Miqustl:

Der Herr Referent hat erwähnt, daß, nachdem der Reichstag den §. 23 angenommen hat, von dieser Stelle aus wohl wenig mehr gegen die bei Nr. 2 von der Kommission gemachten Abänderungs⸗ Vorschlägen einzuwenden sein würde. Wäre §. 23 in dritter Lesung bereits angenommen, so würde ich vielleicht hier sehr kurz sein kön⸗ nen, ücgen die dritte Lesung steht noch bevor, und ich bin deshalb

näher auf den Gegenstand einzugehen. Ich muß dabei bekennen, daß der Herr Referent, er auf die Genesis des vorliegenden Paragraphen hinwies, uns eigentlich hier eine Lehre gegeben hat, die man viel⸗ leicht beherzigen könnte. Er hat, und das ist ja thatsächlich richtig die Entstehung dieser Nummer 2 im preußischen Gesetze als ein Kompromiß hingestellt, bei welchem die »Gesetze« stehen blieben und die »Vorschriften« herausfielen, und ich erkenne an, es wäre vielleicht richtiger gewesen, wenn der Bundesrath auch die »Gesetze⸗ nicht aufgenommen hätte, um in ähnlicher Weise zu einem Kom⸗ seeni zu kommen. Er hat nicht so verfahren, sondern hat geglaubt, as, was schließlich die gesetzgebenden Faktoren in Preußen über⸗ einstimmend für richtig anerkannt hätten, auch hier ohne Weiteres annehmen zu sollen; daraus nun aber herzuleiten, daß man nun ja doch ein neues Kompromiß zu machen hätte, und daß es natürlich nur auf dem Wege geschehen müsse, etwas hinzuzusetzen, auf diese Logik kann ich meinerseits nicht eingehen. Ich möchte nitr zunächst, weil das der kürzeste und einfachste Punkt ist, auf die eingeschobenen Worte »unter Verantwortlichkeit der Central⸗

in der Nothwendigkeit, indem

behörden« eingehen, und möchte da das Haus bitten, diese unter allen

Umständen abzulehnen; weil sie wirklich weder nach der einen, noch nach der anderen Seite irgend einen Werth haben. Das Verfahren mit den Erinnerungen des Rechnungshofes ist ja Folgendes Der Rechnungshof macht eine Erinnerung in Beziehung auf eine Rechnung, welche eine unter einer Centralbehörde stehende Be⸗ hörde zu legen hat. Diese untere Behörde erkennt entweder das Monitum als richtig an, dann ist ja die Sache abgemacht, oder sie ist der Meinung, der Rechnungshof habe Unrecht, dann berichtet sie an die vorgesetzte Instanz und sagt, hier ist ein Monitum gezogen, das wir für unbegründet halten, vertritt uns, oder es geht umgekehrt, sie remonstrirt beim Rechnungshofe, und der Rechnungshof schreibt in seinem Sinne an die Centraͤlbehörde. Ist die Centralbehörde mit dem Rechnungshofe einverstanden, so ist wiederum die Sache abgemacht,

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erledigt. Ist die Centralbehörde nicht einverstanden, bleibt das Monitum 8 s8 kann daher unter allen Umständen eine Bemerkung, ich age das ganz allgemein, mag sie sich auf Gesetze beziehen, auf den Etat oder was sonst es kann eine Bemerkung khatsächlich nur dann zur Beschlußnahme des Reichstages kommen, wenn die Central⸗ behörde das Verfahren der Unterbehörde gegen den Rechnungshof vertritt. Ich komme nun auf die Hauptsache, auf den Zusatz der Worte »und Vorschriften«. Der Herr Referent c den Grund ver⸗ mißt, aus welchem man in Preußen sich zuletzt einverstanden erklärt, »Gesetze« hier aufzunehmen und bestritten hat, die Aufnahme der „»Vorschriftene. Ich glaube doch, daß der Grund nicht zu fern liegt. Bei den „Gesetzen wirkt der Reichstag, wirken alle legislativen Faktoren mit, und aus dieser Mitwirkung der legislativen Faktoren bei Entstehung einer cheh Vorschrift läßt sich folgern, daß, wenn Abweichungen von den so zu Stande gekommenen Vorschriften im Wege der Rechnungsrevision sich finden, auch der legislative Faktor, der bei Entstehung der Vorschrift mitgewirkt hat, seinerseits n Kenntniß gesetzt wird von dieser Abweichung, und daß er in die Lage kommt, über diese Abweichung sein Wort mitzusprechen. Bei Vorschriften, wie sie hier eingeschoben werden sollen, ist es anders. Die kommen nicht zu Stande unter Mitwirkung der legislativen Faktoren, sie werden erlassen von der Exekutive. Der Grund, der dahin führt, solche Abweichungen der Cognition des Reichs⸗ tages, diesem legislativen Faktor, zu unterwerfen, trifit hier nicht zu. Run hat der Abgeordnete für Waldeck ausgeführt, daß, abgesehen hiervon, es unabweislich sei für die finanzielle Kontrolle, daß auch die Abweichungen von den Vorschriften zur Kenntniß des Reichstags kommen, ganz abgesehen von dem Grunde der formellen ag; Hier kann ich nun den Fas nur wiederholen, daß eine Entschei⸗ dung des Reichstages über die Frage, ob von Vorschriften, welche die Verwaltung erlassen hat, abgewichen ist oder nicht; nach meiner An⸗ sicht allerdings ein Eingriff in die Exekutive ist. Es handelt sich, wie esagt, um Vorschriften, die die Exekutive erlassen hat, Vorschriften, ie die Exekutive ändern kann und Abweichungen von diesen Vor⸗ schriften sind solche, deren Billigung oder Nichtbilligung der Natur der Sache nach der Exekutive ihrerseits anheim fällt. Das ist der entscheidende Grund, aus dem ich die Aufnahme der Worte und Vorschriften“ zu widersprechen habe.

Nu Nr. 3 des §. 19 äußerte der Staats⸗Minister Delbrück: eine Herren! Ich bin auch hier in der Lage, dem Antrage Ihrer Kommission nicht zustimmen zu können, und zwar deshalb, weil es hier überhaupt an jeder klaren Begriffsbestimmung fehlt. Der Herr Referent ist so gütig gewesen, zu betonen, daß an den Rechten der Regierung durch den Antrag nichts geändert werden solle. Ich kann das mit der Fassung der Bestimmung nicht in Einklang bringen, würde das nur dann können, wenn wir, was ja an sich noͤthig ist, ein Etatsgesetz oder Komptabilitätsgesetz hätten; bis jetzt haben wir das nicht, und dieser Satz: »Außeretatsmäßige Einnahmen« ist in der That in dieser Allgemeinheit ein referrens sine relato, es ist eine lex imperfecta. Wir haben im Reiche eine Reihe von Einnahmen, die ohne weiteres auf Grund des Gesetzes oder der Ver⸗ fassung erhoben werden, wir haben andere Einnahmen, das sind die Matrikularbeiträge, die auf Grund jährlicher Bewilligung entstehen. Es sind wiederholt Einnahmen vorgekommen ich erinnere nur an die in der letzten Uebersicht nachgewiesenen Einnahmen aus dem Ge⸗ setz über die Prämienanleihe welche zwar nicht im Etat vorge⸗ sehen, welche aber durch ein besonderes Gesetz bewilligt sind. Ich glaube, es kann sich nicht empfehlen, wenn dergleichen außeretats⸗ mäßige Einnahmen, die auf einem Gesetz beruhen, wenn sie einge⸗ gangen sind, nochmals zur Genehmigung des Reichstages gestellt werden. Ist das Gesetz ergangen und in Gemäßheit dieses Gesetzes die Einnahme erhoben, so ist sie justifizirt, obgleich sie nicht im Etat steht, und eine nachträgliche Genehmigung ist in der That eine leere Form. Nun giebt es in der laufenden Verwaltung Fälle genug, wo Einnahmen entstehen, die nicht im Etat vorgesehen sind und von denen man nur bebaupten kann, sie seien außeretats⸗ mäßige Einnahmen. Ich will an ein kleines Beispiel erinnern. Auf Grund eines besonders bewilligten Kredits wird das Gebäude des Reichskanzleramtes erweitert; dazu sind eine Anzahl kleiner Gebäude, welche auf dem Grundstücke standen, niedergerissen worden. Die Materialien davon sind natürlich verkauft und der Erlös für diese Materi-lien bildet eine Einnahme. Diese Einnahme ist im Etat nicht vorgesehen, sie erscheint in der Baurechnung; bei der Baurech⸗ nung wird sie von der Gesammt⸗Ausgabe abgesetzt und so kommt zuletzt zur Rechnung Dasjenige, was bezahlt ist nach Abzug dieser Einnahme. Es ist dies aber eine außeretatsmäßige Einnahme, sie ist nirgends im Etat vorgesehen und sie würde bei Aufnahme dieser Be⸗ stimmung der Se. Genehmigung des Reichstages unter⸗ liegen. Ein anderes Beispiel: In der Uebersicht über den Reichs⸗ haushalt pro 1871, die dem Hause vorliegt, kommt ein Posten vor: »An verschiedenen extraordinären Einnahmen 143 Thlr.«, der setzt sich zusammen aus lauter solchen außeretatsmäßigen Einnahmen. Es ist da der Hauptposten die Miethe für einen Eiskeller, der sich im Garten des Reichskanzleramtes befindet, aber für dasselbe nicht zu verwenden ist, und ähnliche kleine Posten. Das Ganze ergiebt die Summe von 143 Thlr. Der Reichstag hat unbedingt ein Interesse zu wissen, daß solche Einnahmen entstehen. Alle diese Einnahmen werden in der jährlichen Uebersicht nachgewiesen; aber so lange nicht gesetzliche Be⸗ stimmungen darüber vorhanden sind, welche von derartigen zufälligen Einnahmen einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen, so lange ist es nach meiner Ansicht nicht richtig, hier durch einen einzigen Satz alle außeretatsmäßigen Einnahmen der hachea glichen, Genebmügung des

Reichstages zu unterwerfen. Aus diesem G ich Sie, dieser

44“] Auf eine Erwiderung Staats⸗Minister Delbrück: ,

Ich kann mich nur an die Worte halten, welche die Kommission vorgeschlagen hat; die Worte lauten: »zu welchen Etats⸗Ueberschrei⸗ tungen, sowie zu welchen außeretatsmäßigen Einnahmen die Geneh⸗ migung des Bundesrathes und des e noch nicht beigebracht ist«. Ich habe vorhin bemerkt, daß ich es für vollständig begründet erachte, wenn eine jede solche außeretatsmäßige Einnahme, und zwar viel früher als durch die Bemerkungen des Rechnungshofes, durch die Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben zur Kenntniß des Reichs⸗ tags gebracht wird; das halte ich für vollkommen in der Ordnung.

Der Reichstag hat nachher bei dieser Uebersicht Gelegenheit, die Frage sich aufzuwerfen: »Ist das eine Einnahme, zu welcher nach dem bestehenden Rechte Genehmigung des Reichstages erforderlich ist?⸗ Dazu bekommt der Reichstag hierdurch Gelegenheit. Aber die Fassung, wie sie hier vorliegt das kann ich nur wiederholen setzt voraus, entweder, daß alle Einnahmen, die überhaupt nicht im Etat vor⸗ gesehen sind, der ausdrücklichen Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages bedürfen, oder, wenn man nicht so weit gehen will, daß der Rechnungshof allein souverain darüber 2 entscheiden hat, bei welchen dieser Einnahmen dies stattfindet und bei welchen nicht. Weder das Eine noch das Andere kann ich für richtig halten.

Ferner, nachdem der Abg. Lasker vorgeschlagen hatte, das Wort »noch« zu streichen: .

ch glaube nur noch bemerken zu müssen, duß nach meiner Auf⸗ fassung das Streichen des Wortes »noch« in dem Sinne gar nichts ändert.

Ueber das zu dem letzten Alinea des §. 19 gestellte von Wedellsche Amendement äußerte der Staats⸗Minister Delbrück:

Meine Herren! Ich würde vielleicht zu diesem letzten Satze nicht das Wort ergriffen haben, wenn nicht der Herr Referent so eben konstatirt hätte, daß die Kommission mit diesem Satze etwas Anderes

at ausdruͤcken wollen, als in Nr. 99 der Drucksachen in einem Amendement vorgeschlagen ist. Im preußischen Abgeordnetenhause, auf dessen Vorgäng: der Herr Referent hingewiesen hat, ist der wört⸗ lich übereinstimmende Satz dahin näher erläutert worden, daß gesagt ist, »der zweite Absatz des Antrags«, das ist eben dieser, verlangt eine zusammenfassende Einleitung zu den Bemerkungen, welche das Stu⸗ dium derselben übersichtlich macht und es den Mitgliedern des Land⸗ tags erleichtert.“ In diesem Sinne, in dieser Voraussetzung, daß das eben auch nur in diesem Sinn hätte reproduzirt werden sollen durch den von der Kommission vorgeschlagenen Satz, würde ich nichts da⸗ gegen eingewendet haben, nachdem aber konstatirt ist, daß die Kom⸗ mission mehr dabei gewollt hat, als hier gemeint ist, muß ich Sie meinerseits bitten, das zu diesem Satze gestellte Amendement an⸗ unehmen.

18 Zu dem von der Kommission neu eingeschalteten Art. 21 bemerkte der Staats⸗Minister Delbrück:

Meine Herren! Ich werde mich bei der allseitigen Ermüdung, die ich auch theie, sehr kurz fassean. 1

Der Vorschlag Ihrer Kommission ist für die verbündeten Regie⸗ rungen und Sie werden sich nicht wundern, wenn ich es aus⸗ spreche nicht annehmbar. Der Herr Referent muß mir ver⸗ zeihen, wenn ich glaube, daß er doch etwas eine Petitio principii gemacht hat. Er sagt, wie das Institut nun einmal durch dieses Gesetz

eschaffen ist, verstände sich ganz von selbst, was in dem Paragraphen eht. Meine Herren, ich denke, dieser Paragraph stellt das Institut, wie es in den übrigen Paragraphen geschaffen ist ich will nicht sagen auf den Kopf, aber er macht es zu einem ganz anderen; er ver⸗ wendet mit anderen Worten den Rechnungshof in dem vollen Um⸗ fange, in welchem er der Verwaltung dient, auch für den Reichstag. Ich weiß nicht, ob es nicht mit einem leisen Anfluge von Ironie war, wenn der Herr Referent auf die Beschränkung hinwies, die durch den §. 19, wie er heute angenommen ist und ferner dadurch gegeben sei, daß die Anträge durch die Hände des Herrn Präsidenten und nach⸗ her durch die Hände des Herrn Reichskanzlers an den Rechnungshof gingen. Ich glaube in der That, daß diese Formen, die einer gewissen Höflichleit entsprechen, an der Sache absolut gar nichts ändern und daß es eben nur eine gewisse Courtoisie ist, wenn man zwei hochstehende Vermittler für die Korrespondenz zwischen dem Reichstage und dem Rechnungshofe hier in den Vorschlag mit hineingenommen hat. Die Hauptsache ist das, daß die ganze Behürde, um die es sich handelt, durch diesen Paragraphen eine Stellung bekommt, die eine vollständig andere ist, als sie nach Maßgabe der Vorlage von den verbündeten Regicrungen gedacht ist, und daß eben deshalb die verbündeten Regie⸗ rungen diese Stellung nicht annehmen können.

Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Ge⸗ setzes, 1“ die Gebhren und Kosten bei den

K ulaten des Deutschen Reichs, vorgelegt: vmgc Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

n Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, ’r enans Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, 8 . 18 n Bei den Konsulaten des Deutschen Reichs sollen die Ge⸗ bühren und Kosten nach dem diesem Gesetze angehängten Tarif und den folgenden näheren Bestimmungen erhoben werden. 8 .2. Die in dem Tarif festgesetzten Gebühren dürfen von Berufskonsuln und von solchen Wahlkonsuln, welche auf Grund des §. 10 des Gesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Organisa⸗ tion der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, Erstattung dienstlicher Ausgaben aus Reichsmitteln beanspruchen, nur im Falle der Dürftigkeit der Betheiligten erlassen d

begriffenen

Die unter Nr. 2, 7, 8, 17, 20, 21, 22, 27, 31 und 34 des T aufgeführten Amtshandlungen müssen im Falle der Dürftigkeit der Betheiligten gebührenfrei verrichtet werden.

§. 3. Sind die Gebühren nach dem Werthe des Gegenstandes zu berechnen, so wird derselbe durch das Kapital und die rückständigen Zinsen bestimmt. Läßt der Gegenstand eine Schätzung nach Geld nicht zu, so erfolgt der Gebührenansatz nach dem Werthe von 500 Thalern, jedoch ist bei unbedeutenden Gegenständen der für die Amts⸗ hah dlah bestimmte niedrigste Gebührensat zur Anwendung zu

ringen.

§. 4. Wird die Amtsthäti keit des Konsuls in Anspruch genom⸗ men, das Gesuch aber vor vollständiger Aufnahme der Verhandlung zurückgezogen, oder der Abschluß des Geschäfts von Seiten der Par⸗ teien vereitelt, so wird die Hälfte der betreffenden Tarifsätze erhoben.

3 Wür die bloße Aufnahme von Anträgen sind keine Gebühren zu erheben.

§. 5. Ist ein Dokument oder eine Verhandlung in verschiedenen Sprachen aufgenommen, so werden die Sätze des Tarifs um die Häͤlfte erhöht.

§. 6. Baare Auslagen (z. B. Gebühren der Zeugen, Sachver⸗ ständigen oder Dolmetscher, an dritte Personen gehahlte Provisionen, Insertionskosten, Portokosten, Transportkosten bei Amtsgeschäften des Konsulats, Lagergebühren u. s. w.) werden besonders erstattet.

§. 7. Wahlkonsuln können für dienstlich verausgabte Gelder ortsübliche Zinsen berechnen, auch für Geschäfte, welche außerhalb des Kreises inrer amtlichen Wirksamteit liegen, die ortsübliche Ver⸗ gütung beanspruchen. - V

§. 8. Für die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln bleibt der dem Gesetze vom 29. Juni 1865 über die Gerichtsbarkeit der Preußi⸗ schen Konsuln angehängte Tarif vom 24. Oktober 1865 insoweit in Kraft, als es sich um Amtsgeschäfte handelt, für welche der gegen⸗ wärtige Tarif keine Ansätze enthält. 1

Im Uebrigen ist für ein in dem Tarif nicht aufgeführtes Amts⸗ geschäft der Konsuln bei den Konsulaten in Europa, ausschließlich der Türkei nebst Vnsallenstaaken eine Gebühr von 1 Thaler, bei denen außerhalb Europa und in der Türkei nebst Vasallenstaaten eine solche von 2 Thalern zu erheben. 1

§. 9. Beschwerden über den Ansatz der Gebühren und Kosten sind bei dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt) anzubringen. 8

§. 10. Der provisorische Gebührentarif vom 15. März 1868 wird aufgehoben.

89 11. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft. rkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

Die Nr. 4 des Ministerial⸗Blatts für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten hat folgenden Inhalt: Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗ Ministeriums an sämmtliche Herren Provinzial ⸗„Steuer⸗Direktoren und die Köntglichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt a. O.) die Pensionen der im Civildienste angestellten Militärpensionäre be⸗ treffend, vom 11. Januar 1872. Bescheid an den Königlichen Polizei⸗Präsidenten Herrn N. zu N., betreffend die Unzulässigkeit der Anstellung von Militär⸗Personen im Civildienst, welche sich nicht im Besitze eines Versorgungs⸗ oder Anstellungsscheins befinden, selbst unter dem Vorbehalte jederzeitiger Entlassung, vom 30. März 1872. Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Ressortverhältnisse der Salzsteuerämter auf den Staatssalzwerken be⸗ bessont vom 19. Dezember 1871. Bescheid an die Königliche Re⸗ gierung zu N. (in der Provinz Preußen) die Inkompetenz der Do⸗ mänen⸗Rentämter in Schulverwaltungs⸗Angelegenheiten betreffend, vom 31. Januar 1872. Erlaß an die Königliche Regierung zu N., die Höhe der Unterrichtszimmer in den Elementarschulen betreffend, vom 20. Januar 1872. Bescheid an das Provinzial⸗Schulkollegium zu N. und abschriftlich an sämmtliche Königliche Provinzial⸗Schul⸗ sollegien wegen Gewährung von Umzugskosten bei Berufungen von Lehrern aus dem mittelbaren in den unmittelbaren Staatsdienst, vom 27. Februar 1872. Bescheid an das Königliche Provinzial⸗Schul⸗ kollegium zu N., die Unzulässigkeit der Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung an einen entlassenen Lehrer aus der Fesr eines vom Staat subventionirten Gymnasiums betreffend, vom 9. Februar 1872. Cirkular an sämmtliche Königliche Regierungen und Provinzial⸗ Schulkollegien, sowie an die Königlichen Konsistorien und den Ober⸗Kirchenrath zu N., die Bedingungen für die Aufnahme in das Königliche Institut für Kirchenmusik zu Berlin betreffend, vom 19. Februar 1872. Statut der Kai⸗ serin Sehhns Eti ng, vom 10. Januar 1872. Be⸗ cheid an den Gemeindeförster Herrn N. zu N., betreffend die Nichtverpflichtung der Gemeinden, bei Pensionirung von Beamten diejenige Zeit mitzurechnen, welche der betreffende Beamte im Dienste anderer Gemeinden zugebracht hat, vom 19. März 1872. Bescheid an die Königliche Regierung zu N., die Kontrollirung des Geschäfts⸗

anges bei den Ortsbehörden in Bezug auf Armenangelegenheiten Seitens der Königlichen Regierungen betreffend, vom 13. April 1872. Verfügung an die Königlichen eherg en zu Königsberg, Ma⸗ rienwerder, Posen, Stettin, Breslau, Merseburg, Schleswig, Münster, Cassel, Wiesbaden, Cöln und Sigmaringen und an das Koönigliche Pepie neasat hier, die Verwendung und Verrechnung der den

eputationen für das Heimathwesen zufließenden Einnahmen resp. der bei denselben entstehenden Ausgaben betreffend, vom 13. April 1872. Erkenntniß des Königlichen Obertribunals, wonach 1) ein Polizei⸗ beamter eine Zwangsgestellung nur vornehmen darf, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vom 12. Februar 1850 vorliegen; 2) die Mißhandlung eines nicht in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes eamten strafbar ist, wenn weder Nothwehr noch ein

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