1872 / 129 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Sseitdem wir unseren Aktionären in dem Berichte für das Geschüftsjahr 1870/71 über die Lage unseres Geschäftes Mit- theilung machten, hat sich diese sowohl im Allgemeinen, als auch insbesondere in unserem Etablissement in Vechelde so

günstig gestaltet, dass wir nicht allein den Zeitpunkt gekommen glauben, zur Vermehrung der Mittel unseres bisherigen Be- triebes soweit erforderlich über die von den Aktien erster Emission noch disponiblen Beträge zu verfügen, sondern unser

Geschäft durch die Erbauung eines zweiten Etablissements in hiesiger Stadt mit Vortheil auszudehnen, und zu diesem Zwecke

den ganzen Bestand jener Aktien zu begeben. Nach den vorläufigen Kalkulationen über die Resultate des mit dem 1. Juli d. J

ablaufenden Geschäftsjahres wird die Vertheilung einer Dividende von mindestens 12 Prozent gestattet sein, und hat die Nach-

frage nach unseren Fabrikaten eine solche Ausdehnung gewonnen, dass der Betrieb auch eines zweiten Etablissements in gleicher Weise lohnend zu werden verspricht. Zur Begebung der gedachten Aktien im B 2 G wir mit der Braunschweigischen Seeei AHnlen 8 ne, ehr hh. Iar 9e he ehe een

en gesammten Betrag von 450 Thlr. zum Pari-Course zu übernehmen, von demselben jedoch 3 io- nären zu demselben Gourse zur Verfügung zu stellen sich verpflichtet hat. 1X1AX“

Wir haben für den Bezug dieses Betrages durch unsere Aktionäre d j 8 gende Bedingungen festgestellt: 8S g und für die Einzahlung des Aktienkapitals fol

1) Die Zeichnung erfolgt in der Zeit vom f. bis 15. Juni d. J. 8

raunschweig an der

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in Berlin bei Herrn 4 in Leipzig bei Herren Frege & Co., in Hamburg bei Herren Ed. Frege & Co.,

und ist der Inhaber einer Aktie resp. einer halben Aktie zum Bezuge je einer resp. einer halben Aktie erechtigt.

Die Zeichnung erfolgt durch Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines unter Produktion der Aktien, weiche dagegen

abgestempelt werden. 8

2) Bei der Zeichnung ist der Betrag von 10 Prozent des Aktienbetrages (30 Thlr. pro Aktie, 15 Thlr. pro halbe Aktie)

in Baar bei der Zeichnungsstelle zu deponiren, und wird Quittung darüber ertheilt. 3) Die ferneren Einzahlungen erfolgen: X“

am 1. Oktober d. J. mit 90 Thlr. pro ALtie, 45 Thlr. pro halbe am 1. Juli 18723 mit 80 Thlr. pro Aktie, 40 Thlr. pro halbe Aktie, am 1. Juli 1874 mit 100 Thlr. pro Aktie, 50 Thlr. pro halbe Aktie,

und finden auf versäumte Einzahlungen die Bestimmungen des §. 9 der Statuten Anwendung. .“

4) Gegen die Einzahlung am 1. Oktober und Rückgabe der Quittung über deponirte 10 pCt. werden auf den Inhaber

lautende Interimsscheine über 40 pCt. nach 6 9 der Statut iberi G „829 3 Linzahlung am . Jsi 1873 veittir! wer 2 8 nuten unter Liberirung des Zeichners ausgehändigt, auf welchen die

Gegen die Zahlung am 1. Juli 1874 und Rüc g

5) Bel der Einzahlung am 1. Oktober d. J. werden auf die bei Zei 1 8 am 1I. . J. ei Zeichnung deponirten 10 pCt. Zinsen zu 5 pCt vergütet, und ein auf ⁄, der Dividende des Jahres 1872/73 lautender Divid in, bei 1 g 1PA Pe ein auf 38 der Dividende des Jahres 1873974 lautender ö1““ e“

Mit der Aushändigung der Aktiendokumente vom 1. Juli 1874 ab treten die Aktien in d ivi der Aktiengesellschaft, und werden mit den Aktien die entsprechenden Dividendenscheine eeeeee

6) Voll 1 b G FnIligkeh- 8 2 1mn 22 1 ev.e gestattet, und werden auf verfrühte Einzahlungen 5 pCt. Zinsen p. a. bis zu deren

Indem wir unsere Aktionäre auffordern, von dem ihnen zustehenden Bezugsrechte bis zum 15. Juni d. J. einschliesslich

Gebrauch zu machen, bemerken wir, das wir bpei unseren Verpflichtungen der B igi ü nicht in der Lage sein werden, spätéere Anmeldungen zu berücksichtigen. ““

Braunschweig, 15. Mai 1872.

Der Aufsichtsrath der Braunschweigischen Aktien

für Juto- ünd Flachs-Industrie.

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““ d welcher gegenüber wir schon vor lüngerer Zeit bei der von ihr uns zu Theil Levorüsnen Kreditgewährung Iee ieserhalb eingegangen waren, einen Vertrag dahin abgeschlossen, dass dieselbe

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Das Abonnement beträgt fear das dierteljahr. Insertionspreis für den Naum einer

Druckzeite Sgr.

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aue pan scis Austandes nehmen Bestellung an, Zietenplatz Nr.

Dem zum Königlich portugiesischen General⸗Konsul er⸗

nannken Herrn Franz van Zehler in Hamburg ist zu dieser

ertheilt worden. 8

Das 16. Stück des Reichs⸗Gesetzblatts, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Nr. 829 das Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer. Vom

8 31. Mai 1872; unter

Nr. 830 das Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 im Verkehr mit Bayern und Württemberg. Vom 29. Mai 1872; und unter

Nr. 831 Ernennungen zu Konsuln und Vize⸗Konsuln des

Berlin, den 4. Juni 1872.

Kaiferliches Post⸗Zeitungsamt.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Buch⸗ und Musikalienhändler Julius Hainauer

Breslau das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Musikalien⸗ händlers zu vexleihen. * E“

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Königreich Preutßen. 8

Se. Kbnigliche Hoheit der Prinz Al

Preußen ist von Hannover angekommenä.

1u“ Ministerium der geistlichen, Unterricht

Am Gymnasium in Hameln ist die Beförderun des

ordentlichen Lehrers Dr. Louis Dörries zum Ober⸗Lehrer

genehmigt worden.

Ministerium für die landwirthschaftlichen

Angelegenheiten.

Erlaß vom 1. März 1872, betreffend die vnsuläfggkeit der Ausübung der Jagd auf dem Areal einer Eisenbahn.

Der Königlichen Direktion eröffnen wir auf die Vor⸗ stellung vom 30. Januar cr., betreffend die Ausübung der ZJagd auf dem Areal der N.⸗Eisenbahn, daß der Ausführung in 128 Bescheide des Königlichen Ober⸗Präsidiums vom I1ten Januar cr. beigetreten werden Ss 1

Nach §. 2 a. des Jagdpolizei⸗Gesetzes vom 7. März 1850 berechtigen zur selbständigen Ausübung der Jagd nur land⸗

oder forstwirthschaftlich benutzte Grundstücke, sofern sie

einen zusammenhängenden Flächenraum von mindestens 300 Morgen einnehmen. Eisenbahnen gehören zu dieser Kategorie von Grundstücken nicht. Sie sind ihrer Haupt⸗ nach Verkehrsstraßen und verlieren diesen Charakter dadurch nicht, daß sie gleichzeitig landwirthschaftliche Nebennutzungen abwerfen. Sie können mithin auch für sich, selbst wenn sie ihrem Flächeninhalte nach dazu geeignet wären, niemals ein selbständiges Jagdrevier bilden.

Muß dies schon aus dem Wortlaute der allegirten Be⸗ immung gefolgert werden, so schwindet jeder Zweifel darüber ei Einsicht der Materialien des Gesetzes. b

Nach dem Re jerun sentwurfe lausete der §. 2 unter

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An die Königliche Dirckti⸗ ahn

auf solchen Besitzungen, welche in einem Gemeindebezirk oder in höchstens zwei aneinander grenzenden Gemeinde bezirken einen Flächenraum von wenigstens 300 Morgen einnehmen ꝛc.« 8 8 und in den Motiven zu §. 2 heißt es: »Auf einem Grundstücke, welches eine zusammenhängende Fläche von mindestens 300 Morgen bildet, kann dem Fihe die selbständige Ausübung seines Jagdrechts ohne Gefähr der öffentlichen Sicherheit unbedenklich überlassen werden. uch ist es in dieser Beziehung geichgütti „ob ein solches Grundstück in einem einzigen Gemeindebezirke liegt oder sich über dessen Grenzen hinaus erstreckt. Um jedoch zu ver⸗ hindern, daß die selbständige Ausübung der Jagd nicht auf solchen Besitzungen in Anspruch genom men werde, welche sich vermöge ihrer Figur ode Bestimmung dazuüberhaupt E wie au Eisenbahnen oder Chausseen, erscheint die Beschränkung nothwendig, daß das Grundstück in höchstens zwei anein⸗ ander grenzenden Gemeindebezirken das gesetzliche Flächenmaß erfüllen muß.«

Die Kommission der damaligen I. Kammer hatte hiergegen Nichts zu erinnern gefunden. Bei der Berathnng im Plenum wurde 5 ein Amendement eingebracht, wonach die litt. a. des §. 2 so lauten sollte:

»auf solchen Besitzungen, welche in einem Gemeindebezirk

oder in mehreren aneinander grenzenden Gemeindebezirken einen land⸗ oder forstwirthschaftlich benutzten Flächenraum von mindestens 300 estes einnehmen ꝛc.“« „die Beseitigung der aus der Fassung der Kommission zu ziehenden Folgerung, daß bei Annahme der Zuständig

keit des Jagdrechts auf einem in mehreren Gemeinden be⸗ legenen Flächenraume von 300 Morgen die Bejagung von Eifenbahnen, Kanälen ꝛc. statthaft werde, sichert der vorge⸗ schlagene Zusatz »land⸗ oder forstwirthschaftlich benutzten Flächenraum.⸗

Dieser Abänderungsvorschlag gelangte, nachdem er Seiten der Königlichen Staatsregierung als eine Verbesserung des Gesetzentwurfs anerkannt und nachdem im Laufe der weiteren Verhandlungen mehrfach darauf hingewiesen worden war, daß durch den Zusatz »land⸗ oder forstwirthschaftlich benutzten« jeder

weifel darüber ausgeschlossen werde, daß Eisenbahnen ꝛc. für ich niemals ein selbständiges Jagdrevier bilden könnten, i er Kammer schließlich zur Annahme.

Geht hieraus mit Evidenz hervor, daß auch die gesetzgeben⸗ den Faktoren übereinstimmend von der Auffassung ausgegangen sind die selbständige Bejagung einer Eisenbahn sei fortan ge⸗ etzlich unstatthaft, so kann die Zurückweisung des von der Königlichen Direktion erhobenen Anspruchs keinem Bedenken unterliegen. 1 1 1

Es bedarf hiernach keines weiteren Eingehens auf die Frage,

ob der zur Eisenbahn gehörige Grundstückskomplex auch aus

dem Grunde zur selbständigen Be aßung nicht geeignet sein würde, weil er durch den dazwischen liegenden Strom in zwei Theile getrennt wird und keiner dieser Theile die normalmäßige Fläche von 300 Morgen errechtt. Berlin, den 1. März 1872. Die Minister für die landwirthschaftlichen des Innern 8 Angelegenheiten Im Auftrage: von Klützow von Selchow.