1872 / 129 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Prioritäten.

In dqustrie-Papiere.

Amsterdam-Rotterdam.. Boztel-Wesell Hollind. Staatsbahn. Lundenburg-Grussh. Alabama u. Chatt. garant. Calif. Extension. Chieago South. West. gar. do. Neine Fert Wayne Mouneie... Brunswik. Cansas PaeiieceV . Oregon-Calkfk.. Port Huron Peninsular.. Roeckford, Rock Island.. South-Missocouirir Port-Royal St. Leuis South Eastern. Central- PaciieV n-PaeiieV St. Joanquun .. L-eee een Merris Eassek.

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Essener Bank.. Franz.-Ital. Bank Frakf. Wechsl. B. Gera. Hdl. u. Cr. B. Hann. Dise. W. B. Hessische Bank.

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Leipz. Vereins-B. do. Depos.... Lübecker Bank. Iagd. Bankver.. fdo. Wechslerb. Makler-Ver. Bk. HMoldauer 8 Riederlaus. Bk.. Riederschl. K. V.

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Oest. Dtsch. H.-G. Oesterr.-Ital. Bk. Oest. Wechsl.-B. Oldenburger. Ostdeutsche Bk.

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Industrie-Papiere.

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Div. pro A. Ges. f. Holzarb. A. B. Omnibus-G. Adler-Brauerei. Ahrens Brauerei bertinenhütte. Balt. Lloyd.. do. Üesr uges. Plessner do. Königstadt do. Hofjüger do. Thiergarten Bazar.

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Greppiner Werke Gummifbr. Fonr. do. Volpi u. Schl. Hamb. Wagenb. Harpen. Bgb. Ges. Heinrichshall.. Henriecbshütte.. Hermsd. Portl. F. Hoerd. Hütt.-V. Kiel. Irauerei.. Königsb. Vulecan Köpn. Chem. Fab. KörnerV Köhlemann.... Körbisdork Landerw. u. B.-V Lauchhammer.. Leopoldshall... do. Magdeb. Baub Mgd. F.-Ver.-G. Magdeb. Gas... Masch. Freund. do. Wöhlert Nhm. Frister u. R. do. Löwe

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Tabaksf. Prätor.

Tapetenfabrik. . Thiergart. West. Thür. Eis. Bed. Victoriahütte.. Viehmarkt. Weissbier.. Westend Km.-G. Westfaãl. Lloyd. Wiener Gas..

Vollb. u. Wollw. Wolfswinkel.. Zeitz. Masch.. Zoeolog. Gart. Obl.

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Berlin, Druck und Verlag de

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Redaction und Rendantur: Schw sege r.

(R. v. Decker).

r Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei 1t

trunks keinen Anspruch.

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Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

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Deutsches Reichhs.

Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer. Vom 31. Mai 1872. ann

Deutscher Kaiser, König

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Neichstages, für das innerhalb der olllinie liegende Gebiet des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß er Königreiche Bayern und Württemberg, des SrceheHaseresans Baden, Elsaß⸗Lothringens, des Großherzoglich sächsischen Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich sachsen⸗coburg⸗gothaischen Amts Königs⸗ berg, was folgt: V S. 1. (Erhebungsweise und Erhebungssätze der Brausteuer.) Die

Brausteuer wird von den nachbenannten Stoffen, wenn sie zur Be⸗

reitung von Bier verwendet werden, zu den folgenden Sätzen erho⸗ ben: 1) von Getreide (Malz, Schrot u. s. w.) mit 20 Sgr., 2) von Reis (gemahlen oder ungemahlen u. s. w.) mit 20 Sgr., 3) von grüner Stärke, d. h. von solcher, die mindestens 30 Prozent Wasser enthält, mit 2b Sgr., 4) von Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß des Kartoffelmehls) und Stärkegummi (Dextrin) mit 1 Thlr., 5) von Zucker aller Art (Stärke⸗, Trauben⸗ u. s. w. Zucker), so wie von uckerauflösungen mit 1 Thlr. 10 Sgr., 6) von Syrup aller Art mit 4. 7) von allen anderen Malzsurrogaten mit 1 Thlr. für jeden entner. Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, vorbehaltlich der nachträg⸗ lichen Genehmigung des Reichstages, für andere als die unter Nr. 1 bis 6 bezeichneten Stoffe nach Maßgabe ihres Brauwerths den Steuer⸗ satz von 1 Thlr. 10 Sgr. zu Pb2v 8 Gemische verschieden besteuerter Stoffe, welche als solche zur Ver⸗ wiegung (§. 3) gestellt werden, unterliegen dem Steuersaße des darin enthaltenen hoͤchstbesteuerten Stoffes. G

§. 2. (Besteuerung der Essigbrauereien.) Ist mit der steuerpflich⸗ tigen Bereitung von Wer zugleich eine ECicbesana verbunden, oder wird Essig aus den im §. I benannten Stoffen in eigens dazu be⸗ stimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen ecken berei⸗ tet, so muß die Brausteuer auch von dem zur Essigbereitung verwen⸗ deten Material entrichtet werden. §. 3. (Steuerpflichtiges Gewicht.) Die FgSen. der im §. 1 genannten Stoffe erfolgt nach dem Nettogewicht; ein Uebergewicht an der für ein Gebräude bestimmten Gesammtmenge, von welcher die —— zireen als einen halben Groschen beträgt, bleibt dabei außer etracht. Die für Ermittelung des Nettogewichts erforderlichen Vorschriften werden vom Bundesrathe erlassen. 8 4. (Fixation.) Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Eesn⸗, unter den von derselben 2 nen Bedingun⸗ en durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten eitraum erfolgen. Die in Ansehung dieser Grundsätze werden von dem gemacht werden.

8 5. (Steuerfreier Haustrunk.) Die Bereitung von Sie als Haustrunk ohne besondere Brauanlagen ist von der Steuerentrichtung frei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen Bedarf in einem Heusg te von nicht mehr als 10 Personen über 14 Fahre ö— er von dter Se men Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde jlihot anmelden und darüber einen Anmeldungs⸗ schein sich ertheilen lassen. Ein jedes Ablassen des hörige Personen gegen Entgelt ist 1. Im Falle einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung der Steuerfreiheit geknuüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugniß zur steuerfreien Haustrunkbereitung nach

dem Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für immer

beeeee. zu beobachtenden allgemeinen undesrathe vorgeschrieben und bekannt

austrunks an nicht zum Haushalte ge⸗ untersagt.

Altogen werden.

ierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haus⸗

§. 6. Vergütung der Steuer bei Versendung in das Ausland.) Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des gegen⸗ e. Gesetzes wird eine Rückvergütung der Brausteuer unter den vom Bundesrathe dieserhalb festzusetzenden und bekannt zu machenden Bedingungen und Maßgaben gewährt. b .7. (Erstattung der Steuer.) Eine Erstattung der erlegten Brausteuer darf, abgesehen von dem Falle des §. 6, mit Genehmi⸗ gun der rs et et dann gewährt werden, wenn vollständig er⸗ wiesen ist, da 1) entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der beabsichtigten Verwendung durch. Sn all vernichtet oder der Art be⸗ schädigt worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich erscheint, oder 8 b z r. M2) sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die deklarirte Bierbereitung nicht hat stattfinden können, und wenn der Anspruch auf Erstattung binnen 24 Stunden nach der deklarirten Einmaischungs⸗ zeit (§. 16) bei der Hebestelle angemeldet ist.

ö sein müssen.

Die nach

können die Geräthe 90

uUnter Nr. 2 bis 7 bezeichneten

Ist die

so kann die Lattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und nur dann g 8 gv wenn der Anspruch innerhalb 24 Stun⸗

den nach der geschehenen Vernichtung oder Beschädigung der Hebestelle

ang eigt ist. . 58

(Verjährung der Abgabe.) Alle Forderungen und Nach⸗ forderungen von Brausteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. 1

Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Ver⸗ jährungsfrist keine Anwendung.

9. (Anzeige der Brauereiräume und Gefäße.) Wer, ohne von der Steuer befreit zu sein, brauen will, hat der Steuerhebestelle, in⸗ semest dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vor⸗ chriften geschehen ist, mindestens 8 Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstel⸗ lung der Geräthe und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gährungsräume, die e; Koch⸗, Kühl⸗ und Gährgefäße, ingleichen der in Litern ausgedrückte Rauminhalt jedes einzelnen dieser Gefäße, soweit die Beschaffenheit derselben dies gepatiet, genau und vollständig

Fhern der Brausteuer nach Maßgabe des §. 22 erfolgt’

ngleichen hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet

abgescha 8 abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage hiervon Anzeige zu machen Zu dieser Anmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet,

oder vae- der vorerwähnten Art angeschafft, oder die vorhandenen

welche, ohne von der Steuer befreit zu sein, nur für den ausschließ⸗

lichen Bedarf des eigenen Haushaltes ohne besondere Brauanlage Bier bereiten. 1 §. 10. Inhaber von Brauereien, sowie Personen, welche Brau⸗ annen verfertigen oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber er⸗

halten haben. §. 11. (Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße.) 2 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der Steuerbehörde numerirt und, soweit thunlich, mit einer amtlichen Bezeichnung versehen. Auch lann die Steuerbehoͤrde eine Vermessung der Maisch⸗, Koch⸗ und Kühlgefäße, so wie der Bier⸗Sammel⸗ (s. g. Stell⸗ und dergleichen) Bottige anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Rauminhalt und die Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeich⸗ nen und diese Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen. Für die Zeit, wo die Brauereigeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, auch nach Umstaͤnden die Zugänge zur Brau⸗ rt und Stelle unter amtlichen Verschluß gesetzt

kesselfeuerung, ar werden.

FK. 12. (Erforderniß einer Waage.) Jede Brauerei soll mit einer geeichten Waage und den erforderlichen geeichten Gewichten versehen 8 Die Waage muß geeignet sein, die einzelnen Maischposten, wenn

ieselben das Gewicht von 5 Centnern nicht erreichen, auf einmal, sonst aber müind gens 5 Centner zusammen zu verwiegen.

Bis diesem Erfordernisse genuüͤgt ist, kann der Betrieb der Brauerei

untersagt werden.

1b er Aufstellungsort der Waage wird im Einvernehmen mit der Steuerbehörde bestimmt.

§. 13. (Aufbewahrung der Vorräthe an Braustoffen.) Jeder Brauer ist verbunden, Vorräthe an Malzschrot und den im K. 1 toffen, soweit sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushaltes übersteigen, nur an bestimmten, ein⸗ für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufzubewahren. „Die unter Nr. 5 und 6 im §. 1 genannten Stoffe dürfen nur in Räumen, welche von der Braustätte gänzlich getrennt sind, auf⸗ bewahrt werden. 8528 Der Vorrath an Malzschrot darf, sobald Brau⸗Einmaischungen angemeldet sind (§. 16), die längstens für den folgenden Tag deklarirte Menge nicht übersteigen. Will der Brauer von den im §. 1 unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Stoffen Vorraͤthe halten, welche nicht zur Bierbereitung bestimmt sind so inn er dieselben getrennt von den zur Bierbereitung be⸗ immten Vorräthen in anderen, ein⸗ für allemal anzuzeigenden aumen aufbewahren, auch sich den nach Bedürfniß von der örde zu treffenden Anordnungen wegen der Buchführung über solche orräthe und wegen des Verschlusses derselben, insbesondere zur Zeit des Eööö“ e selhen ohne u ie Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde. 1 nc SK. 14. (Buchführung in Ansehung der zuckerhaltigen Surrogatstoffe. 1. Ueber die zur Bierbereitung bestimmten Vorräthe den estoffe⸗ 21 unter 5 und 6 genannten Stoffen hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren Buch zu hren, in welches jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe der bezogenen Gattung und Menge, der Kollizahl und Ver