1872 / 129 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

ackungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma) des Ver⸗ äufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der versteuerten Menge in die Braustätte (§. 20) unter Angabe der Gattung und Menge, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzutragen ist.

Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungs⸗ papieren (Fakturen, Frachtbriefen u. s. w.) belegt sein.

2. Die Entnahme von Braustoffen aus dem Aufbewahrungs⸗ raume zu anderen Zwecken, als zur Verwendung in der Brauerei; ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuholender Ge⸗ nehmigung der Steuerbehörden zulässig.

3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 u führende Buch den Steuerbeamten icn Zeit auf Verlangen zur

insicht vorzulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buchs und amt⸗ liche Bestandsaufnahmen der Vorräthe sich gefallen zu lassen.

Ein hierbei gegen den buchmäßigen Soübestand ermittelter Min⸗ derbefund soll als in der Brauerei verwendet angesehen und, wenn derselbe zwei Prozent des Sollbestandes übersteigt, nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestande zugeschrieben werden.

§. 15. (Vorschriften für den gemeinschaftlichen Betrieb der Brauerei un Seeener; Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei 8 für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer figxirt ist (§. 4), reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde.

§. 16. (Brauanzeige und Steuerentrichtung; Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.) er, abgesehen von den in den §§. 4 und 5 ge⸗ dachten Fällen, brauen will, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schrift⸗ lich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im §. 1 genannten Stoffe er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird und wieviel Bier er aus dem angegebenen Braumaterial ziehen will. Es steht dem Steuerpflichti⸗

en frei, diese Anzeige, so off er braut, zu machen, oder im Voraus ür einen bestimmten Zeitraum. Im ersteren Falle ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Steuer zu entrichten, im letzteren Falle kann die Steuer nach der Wahl des Steuerpflichtigen entweder für den ganzen Zeitraum im Voraus oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt bezahlt werden.

Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden nicht erhoben.

§. 17. (Zeit der Anmeldung und Berichtigung der letzteren.) Die Anmeldung (§. 16) muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmitzage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags Ferjasfcl; werden soll, spätestens am Vormittage des⸗ selben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (§. 26) erfolgen. Abänderungen dieser Anmeldungen üh f el der für die letzteren selbst vorstehend festgesetzten

ist zu 1

Soll 88 Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet.

Soll ein Gebräude eingestellt oder die Beschickung vermindert werden, so bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung.

§. 18. (Weneral⸗Deklaration für die Verwendung von Malzsurro⸗ gaten.) Wer Stoffe der im §. 1 unter 2 bis 7 genannten Gattun⸗ gen zum Brauen verwenden will, hat hierüber, ab 885 von den Anmeldungen für die einzelnen Gebäude (§. 16), mindestens 3 Tage vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhebestelle eine schriftliche Generaldeklaration in doppelter Ausfertigung zu übergeben, darin die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung;, insbesondere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung dieselbe jedesmal erfolgen soll, auch, soweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur in einem be⸗ sonderen Raume (§. 13) erfolgen darf, letzteren näher zu beschreiben und bei dem Betriebe selbst diese Erklärung genau zu befolgen oder später beabsichtigte dauernde Aenderungen binnen gleicher Frist vor⸗ her schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte die er Deklaration, von welcher das eine Exemplar demnächst in der Brauerei zur Ein⸗ sicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach §. 16 abzugebenden Versteuerungsanmeldung anzuzeigen.

Die Verwendung der im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe darf 88 der Regel nach nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung bis zur Beendigung des ens der Bierwürze stattfinden. Ausnahmen hiervon sind nur unter den von der Direktiv⸗ behörde anzuordnenden Kontrolen zulässig.

§. 19. (Zeit der Einmaischungen.) Die Einmaischungen dürfen nur an den Wo en geschehen, und zwar in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.

Ausnahmen hiervon können nach Bedürfniß bewilligt und dürfen bei kontinuirlichem Betriebe nicht versagt werden.

Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, mit welchem das Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird.

§. 2. rten der Steuerbeamten.) Der Brauer ist ver⸗

ichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde

Einmaischens 8. 16) abzuwarten.

Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich in dessen Gegen⸗ wart das Braumaterial abgewogen und mit der Einmaischung be⸗ werden; der Brauer darf aber die Einmaischung erst, nach⸗

eine Stunde gewartet worden, ohne des Beamten Gegenwart

1“X““ v

Ist das in Gemäßheit des §. 16 für mehrere Einmaischungen zu⸗ leich versteuerte Braumaterial am Aufbewahrungsorte vorhanden, o kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die späteren Be⸗ chickungen bestimmten Vorräthe bis zur Stunde ihrer Einmaischung Heae un⸗ 8 1 selbst am deklarirten Orte unter amt⸗ lichen Verschluß nehmen. 8 Die im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe dürfen nicht früher, als mit Beginn desjenigen Abschnittes der Bierbereitung, bei welchem deklarationsmäßig 8. 16) ihre Verwendung stattfinden soll, und in nicht größerer, als der für das betreffende ebräude versteuerten Menge in die Braustätte eingebracht werden. . 1 §. 21. (Nachmaischen). In der Regel soll die Lenas Beschickung an eee. eingemaischt werden, so daß keine Na maischung statt⸗ nden darf. Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Racasisces betrieben, so muß ein⸗ für allemal angezeigt werden, in wievie Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. §. 22. (Erhebung der Brausteuer von der Vermahlung der

Braustoffe) I. Wo zur Zeit nach den Landesgesetzen die Braumalz⸗ steuer im Anschlusse an eine örtlich bestehende von dem

für Brauzwecke zur Mühle bestimmten, noch ungeschroteten Malze erhoben wird, kann es hierbei auch künftig für die Dauer der Mahl⸗ steuerverfassung an den betreffenden Orten mit der unten zu III. er- wähnten Maßgabe sein Bewenden behalten. b

II. Außerdem sind die Direktivbehörden ermächtigt, solchen Brauereibesitzern, welche darauf antragen und sich den ihnen dieser⸗ halb besonders vree Bedingungen unterwerfen, zu ge⸗ statten, daß sie die Brausteuer von den Stoffen, welche vor der Ein⸗ maischung einer Vermahlung unterliegen, mit dem in §. 1 festgesetzten Betrage nach dem Gewichte der zur Verarbeitung auf der Mühle bestimmten noch unvermahlenen Stoffe entrichten.

Ein solcher Brauer darf alsdann: 4

1) die zur ran h bestimmten Stoffe ohne Erlaubniß der ecen nicht auf anderen, als den hierzu ein⸗ für allemal genehmigten Mühlenwerken vermahlen lassen;

2) auf der genchmigten Mühle keine Vermahlung bewirken lassen, ohne solche zuvor nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde bei der zuständigen Hebestelle angemeldet und von leßtterer einen dem Ver⸗ mahlungsakte selbst demnächst zum Ausweise dienenden Mahl⸗Erlaub⸗ nißschein empfangen zu haben, mit welchem die betreffende Mahlpost nach Gattung und Menge übereinstimmen muß; 1

3) ohne vorherige Genehmigung der Steuerbehörde keine bereits vermahlenen (geschroteten) Braustoffe von Anderen erwerben; auch muß derselbe

4) die ihm bekannt su machenden sonstigen Verpflichtungen er⸗ v welche ihm, insbesondere wegen der Kontrolle der einzelnen

ermahlungen und zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benutzung

der ser Bereitung seines Braumaterials genehmigten Mühlenwerke,

er Steuerbehörde auferlegt werden. 8 Die für die Zulassung der Brauer zu dieser Besteuerungsweise maßgebenden allgemeinen Grundsätze werden von dem Bundesrathe

festgestellt werden. 1 4 III. In den Fällen zu I. und II. ist der Brauer von der Anzeige

der Brau⸗Einmaischungen (§. 16) insoweit befreit, als er steuerpflich⸗

von

tige Stoffe zum Brauen verwendet, welche vorher einer Verarbeitung

auf Mahlwerken unterliegen. andere der im §. 1 genannten Braustoffe ist die dort festgesetzte Steuer neben der Vermahlungssteuer, und zwar entweder vor der jedesmaligen Verwendung auf Grund der in den §L. 16 und 18 vorgeschriebenen Anmeldungen, oder im 8 besonderer Vereinbarung mit der ““ in einer Ab⸗

ndungssumme auf einen bestimmten Zeitraum (§. 4) zu entrichten.

uch sind solche Braustoffe den für dieselben in diesem Gesetze all⸗ gemein vorgeschriebenen Kontrollen unterworfen.

. 23. (Revisionsbefugniß der Steuerbeamten; a) Besuch der Gewerbsräume.) Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der zur Aufbewahrung der steuerpflichtigen Brau⸗ materialien und zur Kühlung und Gährung der Gebräude dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betriebe ist, nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten behufs der Revision besucht und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. So lange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist die Revision zu jeder Zeit zulässig und muß die Brauerei alsdann un⸗ verschlossen und der Zutritt unbehindert sein.

Die Revisionsbefugniß erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei anstoßenden, mit derselben in Verbindung stehenden Räum⸗ lichkeiten und im Falle des §. 22 auch auf diejenigen Räume, in welchen Braustoffe vermahlen werden.

unerhalb die Revision unterliegenden Räume dürfen keine

Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen

Aufsicht verbindern oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß rumßen in der Braustätte, welche zu unbemerk⸗ ten Zumaischungen benutzt werden könnten, während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden.

Een. (b. Haussuchungen.) Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefrauden begangen sind und deshalb eine förmliche Haus⸗ suchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben, oder bei anderen, so darf dieselbe nur unter Beachtung der für Hau suchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung

ron steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.

8§.25. (c. Verhalten derjenigen, bei welchen revidirt wird.) Die⸗ jenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind rerbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebes, Nachmessung der Geräthe, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung

von Materialvorräthen oder Feststellung des Thatbestandes bei vor⸗

gefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Dieselben haben die zu diesem Zweck erforderlichen Materialien zu beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen. §. 26. (Dienststunden und bereite Abfertigung.) Lis Dienst⸗ stunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Steuerbehörde. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein: in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.

1 vee von vorstehenden Bestimmungen sollen an den

Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.

Spo weit moöglich, muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Dienststunden die Abfertigung bewirkt werden. 29

S. 27. (Strafbestimmungen. Begriff der Defraudation.) Wer die im §. 1 bezeichneten Stoffe zum Brauen verwendet seinmaischt, nachmaischt, zusetzt), ohne die gesetzliche Anmeldung zur Entrichtung

der Brausteuer bewirkt zu haben, macht sich der Brausteuer⸗Defrau⸗

dation §. 28. Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht enge wenn mit der Verwendung (§. 2) solcher, steuerpflcht wenn mit der Verwendung (§. olcher steuer iger Stoffe auch nur begonnen ist, welche der Steuerbehörde ncht, oder für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuer⸗ 2 bedingender Beschaffenheit oder Menge angemeldet sind; wenn die Verwendung der im §. 1 unter 5 bis 7 aufgeführten Braustoffe bei einem anderen als dem in der Deklaration (§. 18) an⸗

gegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt.

§. 29. Der Defraudation wird gleichgeachtet:

1) wenn Braumalzschrot nach erfolgter Anmeldung von Brau⸗ Einmaischungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder ander⸗ wärts bei dem Brauer, in einer Menge vorgefunden wird, welche die Ann zulässige Menge (§. 13, Absatz 3) um mehr als zehn Prozent üͤbersteigt;

2) wenn Stoffe der im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Seseel

der Vorschrift im letzten Absatz des §. 20 entgegen, in der Braustätke außer der erlaubten Zeit oder um mehr als fünf Prozent über die versteuerte eenge; oder der Vorschrift im §. 13 entgegen außerhalb 2— ““ ufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden verden;

3) wenn sich in dem Falle des §. 14 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lagervorräthe Gewichtsabweichungen von mehr als zehn Prozent zwischen der vorgefundenen Menge und dem buch⸗ mäßigen Sollbestand ergeben;

4) wenn ein Brauer, welcher die Brausteuer auf Grund beson⸗ derer Bewilligung als Mahlsteuer entrichtet, den im §. 22 Ziffer II. K 1 bis 3 einschließlich enthaltenen Vorschriften zuwider⸗

andelt.

§. 30. (Strafe der Defraudation.) Wer die Brausteuer defrau⸗ dirt, hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 10 Thaler betragen.

Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§§. 27 und 29) den Thatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen.

Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.

§. 31. Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist derselbe, falls sich die begangene Defraudation nicht blos auf eine Nachmaischung, oder die zusätzliche Verwendung eines Surrogatstoffs (§. 1 unter 2 bis 7) bezieht, nach Maßgabe des⸗ ee⸗ zu bemessen, was an Material zu einem vollen Gebräude in er betreffenden Brauerei genommen zu werden pflegt. Läßt sich Letzteres nicht feststellen, oder ist die Defraudation nur in Bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung eines Surrogatstoffs began⸗ gen, so tritt statt des vierfachen Betrages der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern ein.

§. 32. Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Defrau⸗ dation nicht habe verüben können, oder eine solche nicht heatsich ige dewwesen fti⸗ so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des

1 att.

S. 33. (Strafe des Rückfalls.) Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 20, Thaler betragen.

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigun aller Umstände des Vergehens und der vorausgegangenen Fälle au Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

§. 34. Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rück⸗ sicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem andern Bundesstaate des Geltungsgebiets dieses Gesetzes erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die sricceren Strafen nur theilweise ver⸗ büßt oder gang oder theilweise alassen sind.

Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafen bis zur Begehung der neuen Defrau⸗ dation drei Jahre verflossen sind.

Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schul⸗ dig gemacht haben.

* 35. (Ordnungsstrafen.) Die Aebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der dazu erlassenen Verwaltun Bvorschristen wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thlr. geahndet.

DKie Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannien Fällen . 8

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* unter 5 Thlr. und bei Wiederholungen nicht unter 10 Thlr. etragen:

1) wenn, den Vorschriften in den §§. 9 und 18 dieses Gesetzes entgegen, die Anzeige der Brauereiräume und Gefäße oder die Ein⸗ reichung der General⸗Deklaration unterblieben ist; 8

2) wenn Stoffe der im §. 1 unter 1 bis 4 genannten Gattun⸗ gen, entgegen der Vorschrift im §. 13, an einem anderen als den dazu angezeigten Orten bei dem Brauer vorgefunden werden;

3) wenn zu einer anderen Tageszeit, als der angemeldeten (§. g oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewarte werden muß (§. 20), eingemaischt worden ist;

4) wenn die zu einem Gebräude gehörige Viermenge um mehr als 10 Prozent von dem deklarirten Bierzuge (§. 16) abweicht;

5) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen (§. 21) vorgenommen worden sind, insoweit dadurch nicht etwa die Defraudationsstrafe nach §. 28 verwirkt ist; Kebst.

6) wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunkes ver⸗ stattet ist (§. 5), Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt;

7) wenn Brauer, welche die Brausteuer auf Grund besonderer Bewilligung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit des e. II. Nr. 4 von der Verwaltungsbehörde auferlegten Pflich⸗

erletzen.

Die Uebertretung einzelner für die Sicherung der Steuer beson⸗ ders wichtiger Vorschriften kann in dem letztgedachten Falle (zu 7) mit Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 200 Thalern belegt werden. . 4 36. it Ordnungsstrafe (§. 35 Absatz 1) wird außerdem

elegt:

1) wer einem zur Wahrnehmung des S“ verpflich⸗ teten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beaufsichtigung der Brausteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile an⸗ bietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Be⸗ stechung (§. 333 des Strafgesetzbuchs) vorliegt;

2), wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kom⸗ men läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Aus⸗ übung seines Amtes in Bezug auf die Brausteuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit (§. 113 des Strafgesetzbuchs) vorliegt.

§. 37. (Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.) Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen eee. . oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vor⸗ schriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (§§. 74 —78) Anwendung.

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt wer⸗ den, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere en Theilnehmer zusammen nur in einmaligem Betrage fest⸗ ge erden.

.38. (Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.) 8 er Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses een verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Haus⸗ genossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn: b

1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Un vermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich

2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Haus⸗ Fnossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen

eschäftsmannes zu Werke gegangen ist.

Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche An⸗ frelumn beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Brausteuer⸗De⸗

audation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Bei⸗ behaltung eines solchen genehmigt hat.

8 ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuer⸗ verkürzung begangenen Brausteuer⸗Defraudation bestraft, so hat der⸗ selbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung beziehungsweise Beauf⸗ sichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülzepetionalg die Sorgfalt eines ordentlichen Gescha tsmannes angewendet hat.

II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauerei⸗ treibende für die unter J. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.

III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu l. kann der Brauerei⸗ treibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.

IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der Einziehung der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu ver⸗ hängend⸗ shertbatgfernse sogleich an dem eigentlich Schuldigen voll⸗

ecken zu lassen. Seen

§. 39. (Umwandlung der Geld⸗in Freiheitsstrafen.) Die Um⸗ wandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen eüeh gemäß §§. 28 und 29 des Allgemeinen Strafgesetzbuchs, jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht

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