Rechte Oder⸗Ufer⸗Eisenbahn.
Die diesjährige ordentliche General⸗Versammlung findet hierselhst 5 im Aeinen Caale des Reuen Börfengebäudes, Wallstraße Nr. 6
— am Donnerstag, den 20. Juni c., Nachmittags 3 Uhr, statt, wozu die Herren Aktionäre unter inweis auf die Gesellschafts⸗Statuten hierdurch ergebenst „— werden. Außer den in d 26 2* 2 und 3 der Gesellschafts⸗Statuten vorgeschriebenen egenständen, werden noch folgende nträge zur Berathung und Beschlu assung gelangen: 8
f 8 8 I. Auf Erhöhung der Zahl der unhesoldeten Direktionsmitglieder von 8 auf 10. II. Auf Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes von 13 auf 15 unter Wegfall der Stellvertreter. III. Auf Bewilligung einer Tantième für den Verwaltun srath von ½ Prozent des Reinertrages.
IV. Auf eine den ad 1., II., III. gefaßten Beschlüssen entsprechende Abänderung der betreffenden Paragraphe des Gesellschaft ¹
1 Statuts.
V. Bericht der Direktion über bisherige Verwendung der durch die Generalversammlung vom 28. Juni vor. J. bewilligte —Anleihe von 4 Millionen Thalern, sowie über die ferneren Verwendungen: Antrag au Zustimmung hieru. ie Aktien müssen Bebufs vee an der Generalversammlung 1 8
a) entweder bei unseren Gesellschaftskassen, insbesondere bei der Hauptkasse in Breslau, Berliner Straße Nr. 76,
b) oder bei der Direktion der Preußischen Hypotheken⸗Kredit⸗ und Bank⸗Anstalt, Kommandit⸗Gesellschaft auf Aktien: „»Herrma FHenckel« zu Berlin, Wilhelmstraße Nr. 62, 8 11““ c) oder bei der Direktion der Diskonto⸗Gesellschaft zu Berlin, 1 ng lih bnn d) oder bei dem Bankhause Meyer Anselm von Rothschild & Söhne zu Frankfurt a. M. eponir en. h1AAAe“X“ Die Jahresberichte werden in den der Generalversammlung vorhergehenden 3 Tagen in unserer Hauptkasse und in unserem For mular⸗Magazin, Berliner Straße Nr. 76 part. ausgegeben. “ 8 v“ 8 8
Breslau, den 23. Mai 1872. ö“ 8 8 Der Vorsitzende 8 Verwaltungsraths Frey.
. SI gg s 4 — “ ʒVom 1. Juni cr. ab werden außer den im bereits publizirten Fahrplanz für die Strecke Berlin⸗Lehrte angegebenen Zügen noch täglich Abends Lokalzuͤge zwischen Berlin und Spandau nach folgendem Fahrplan verkehren und Personen in allen vier
Klassen zu gewöhnlichen Preisen befördern: 3 IScvengwg Lokalzug 14a: Lokalzug 13 a89a: Berlin Abfahrt 8 Uhr — Min. Abends. Spandan Abfahrt 9 Uhr 40 Min. Abends.
Spandan Ankunft 8 Uhr 20 Min. Abends. Berlin Ankunft 10 Uhr — Min. Abends. Magdeburg, den 31. Mai 1872. vi11“
1““
[x1589]
Magdebn g⸗Halberstädter Gesellschaft.
1“
Vom 15. Juni bi
—
ber er. werden Billets II. und III. Klasse
ultimo Okt. a) von Berlin (Berlin⸗Lehrter Strecke) nach Thale und Wernigerode via Stendal
b) von Magdeburg nach Thale und Wernigerode
ausgegeben, welche zur einmaligen Rückfahrt innerhalb sechs Wochen, vom Tage derz
Ausgabe ab, berechtigen. Bei Hin⸗ und Ruͤckfahrt koͤnnen alle Zuͤge, welche die betreffend Klasse fuͤhren, benutzt werden (excl. Expreßzuͤge). Die Rückfahrt darauf kann von allen Stationen unserer Bahnen zwischen Thale oder Wernigerode und Oschersleben oder Ballen⸗ stedt und Vienenburg, angetreten werden. 8 “ Der Fahrpreis beträgt:
ad a. II. Klasse 6 Thlr., III. Klasse 4 ½ Thlr. Klasse 2 ½ Thlr., III. Klasse 1 Thlr. 25 Sgr. 50 Pfund Freigepaͤck werden gewährt. in und Thale findet zweimalige taͤgliche Befoͤrd
Zwischen Berl —
wechsel statt. öl11“] Das Näaͤhere ist in unseren Billet⸗Expeditionen Berlin Lehrter
Magdeburg (Magdeburg⸗Halberstaͤdter Bahnhof) zu erfahren. 6 .
Magdeburg, den 15. Mai 1872.
Direktorium.
9 3 ⁸ 8
3 1 Thlr. 9 Sgr. 6 Pfg. Insertionspreis für den Naum einer Druchzeile B Sgr.
Auslandes nehmen Lestellung an, Zietenplatz Nr. 3.
Berlin, Mittwoch den 5. Juni, Abends.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Bürgermeister Streuber zu Pasewalk den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem vn. a. D. von Prittwitz und Gaffron zu Oels den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Geheimen Hofrath und Hof⸗ staats⸗Sekretär Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen, Ströhmer, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem katholischen Pfarrer und Rath Schroeder zu Camp im Rheingau⸗Kreise den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Silberverwalter Sr. König⸗ lichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen, Werniger, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, und dem Schul⸗ 882 und Küster Peters zu Karken, Kreis Heinsberg, den Hohenzollern zu verleihen.
Deutsches RNReich.
5.
GSe. Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiches den Kaufmann Ernst Roll in Kustendje zum Vizekonsul des Deutschen Reiches daselbst zu er⸗
nennen geruh
Die Vorschriften über die Musterung von Schiffsmann⸗ schaften, welche bisher in den Seehäfen der dänischen Monarchie zur Anwendung gebracht wurden, haben durch das am 26. Fe⸗ bruar d. J. erlassene dänische Gesetz, betreffend die Musterung von Schiffsmannschaften, welches mit dem 1. April d. J. in Kraft getreten ist, eine wesentliche Aenderung erfahren. äh⸗ rend früher für jedes Schiff und jede Reise eine Meldung auf der Musterkammer erforderlich war, ist dieselbe gegenwärtig nur noch für den Fall einer Veränderung der Mannschaft, namentlich für den Fall der Annahme oder Entlassung däni⸗ scher Schiffsleute vorgeschrieben. Die deutschen Schiffer werden hierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß für sie insbesondere die nachstehenden §§. 10 und 11 des Gesetzes vom 26. Februar d. Js. von Interesse sind:
§. 10. Jeder Führer eines fremden Schiffes, welches wäh⸗ rend des Aufenthaltes in einem dänischen Musterungsbezirke Mannschaft annimmt oder entläßt, soll. sich — wenn er es nicht vorzieht, seine Mannschaft nach den Vorschriften der . 4—9 vor der Musterungsbehörde zu mustern — auf einer Bemannungsliste eine Bescheinigung seines Landes⸗ konsuls über die stattgehabte Veränderung der Schiffs⸗ mannschaft Sne lassen und darnach die Liste oder eine vom Konsul beglaubigte Abschrift derselben der Musterungs⸗ behörde vorlegen. Sollten sich unter der auf der Liste auf
eführten und im Schiffsdienste befindlichen eeösnshaft änische Leute befinden, oder sollten solche nach Ausweis der Liste hier im Lande entlassen worden sein, so soll der Schiffsführer zu⸗ 8. die Seefahrtsbücher oder sonstige Beweise dieser Leute ei der betreffenden Musterungsbehörde abliefern (§. 4); an Letztere hat er ferner eine von ihm selbst beglaubigte Abschrift der Bemannungsliste gb übergeben, die in dem Musterungs⸗ Comtoir verbleibt. enn die Musterungsbehörde Grund zu der Vermuthung hat, daß Jemand von der auf der Liste aufgeführten übrigen Mannschaft, die nach An⸗ abe des Schiffsführers aus Fremden besteht, dessen ungeachtet änisch ist, so ist die Musterungsbehörde berechtigt, hierüber näheren Aufschluß zu verlangen. Die Bemannungsliste oder die von dem Landeskonsul beglaubi schrift derselben wird,
1“ “ 8bEb11111“ u“
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ler der vierten Klasse des Königlichen Haus⸗Ordens von
ehe sie dem Schiffsführer zurückgegeben wird, von der Muste⸗ rungsbehörde attestirt. Bevor diesen Vorschriften nicht eleistet ist, kann das Schiff von der Zollbehörde nicht aus⸗ larirt werden. .
§. 11. Wenn indeß das Schiff 23 im Hafen klarirt,
Ss. im Vorbeisegeln begriffen ist, soll es genügen, daß die änische Mannschaft, welche angenommen wird, ein Attest der Musterungsbehörde mitbringt und an den Schiffsführer ab⸗ liefert, worin gesagt ist, daß kein Hinderniß vorliegt, daß sie die Fahrt mit dem betreffenden Schiffe antreten kann, und daß die hier entlassene dänische Mannschaft von dem Schiffsführer angewiesen wird, sich bei der Musterungsbehörde zu melden. Das erwähnte Attest wird kostenfrei greSden.
Die Musterungsabgabe, welche bisher im Hafen von 1v erhoben wurde, ist seit dem 1. April d. J. auf⸗ gehoben.
Berlin, den 3. Juni 1872. 5 X“ Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrü
Bekanntmachung.
Durch die Bekanntmachungen der unterzeichneten Kom⸗ missien vom 6. Nopember v. 8 und vom 11. März d. J. ist
n, Ladungseigenthümern,
und Schiffsmannschaften, welche auf Grund der Artikel I. und II. des Gesetzes vom 14. Juni v. J. (Reichs⸗Gesetzblatt S. 249) Entschädigung aus Reichsmitteln zu beanspruchen haben, auf⸗ gegeben worden, die Einreichung der Schadens⸗Liquidation bis zum 31. Dezember v. J. für die Stilllieger und bis zum 30. April d. J. für die qufgebrachten Schiffe bei Vermeidung des Verlustes ihrer Rechte zu bewirken.
Insoweit nicht bereits durch E11““ jener Fristen der Verlust der Ansprüche eingetreten ist, werden die auf Grund des obengedachten Gesetzes Itizastgungsserecegen deutschen Rheder, Ladungscigenthümer, Schiffer und Schiffsmannschaften nunmehr hüche , die zur vollständigen Begründung der eingereichten twa noch nothwendigen Beweis⸗ mittel — möge deren Beschaffung bereits speziell erfordert sein oder nicht — bis zum 30. September d. J. einschließ⸗ lich der Kommission zugehen zu lassen, widrigenfalls die Liquidanten ihrer bis dahin nicht gehörig nachgewiesenen For⸗ derungen verlustig gehen werden. ““
Berlin, den 7. Mai 1872.
Die Reichs⸗Liquidations⸗Kommission für Rhed
EEEe 8 Es kommt häufig vor, daß den bei der nterzeichneten ein⸗ gehenden Gesuchen um Ausfertigung von Abschriften früher aufgegebener Depeschen entweder gar nicht oder nur nach mühe⸗
vollen und zeitraubenden Recherchen entsprochen werden kann, weil die bezüglichen Anträge die zur e der betreffenden
Original⸗Depeschen erforderlichen Angaben nicht vollständig ent⸗ 5v Das telegraphirende Publikum wird deshalb hierdurch arauf aufmerksam gemacht, daß derartige Anträge nur dann berücksichtigt werden können, wenn in denselben außer der Adresse, Unterschrift und event. dem ungefähren Texte, auch das Auf⸗ gabe⸗Datum der betreffenden Original⸗Devpesche, sowie die Auf⸗ gabe⸗Telegraphen⸗Station genau bezeichnet wird. ““ Berlin, den 3. Juni 1872. Kaiserliche Telegraphen⸗Direktion.
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