1872 / 133 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Dem Reichstag ist folgendes Gesetz, betreffend d 1 8 b 8 en FZermn. achs din enlates iebgbetafflene des

88 i in aß⸗

wanhen 8 saß⸗Lothringen, vorgelegt ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deut on Preußen ꝛc., verordnen im Namen des eaee, ene. üns rfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Der im §. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1871, betreffend die Ver⸗ inigung von Elsaß⸗Lothringen mit dem Deutschen Reiche (Reichs⸗ Gesetzblatt 1871 S. 212) auf den 1. Januar 1873 bestimmte Termin, 8 ilchem die ersesans Wö“ Reichs in Elsaß⸗Lothringen hirtsandlicht 200 eca soe 8. 8 auf den 1. IWen 1874 S

In dem Entwurfe des ebeinueng von Elsaß L th ingen mi B Elisaß⸗Lothrin dem Deutschen Reiche betreffenden, unterm 9. Juni 1871 Gesetzes (Reichsgesetzblatt S. 212) hatten die verbündeten Regierungen den 1. Januax 1874 als den Termin bezeichnet, an welchem die Ver⸗ fassung des Deutschen Reichs in Elfaßz⸗Lorhringen in Wirksamkeit treten sollte. Es lag diesem Vorschlage die Annahme zu Grunde, daß die dringlichen Arbeiten der Gesetzgebung in einem kür⸗ eren Zeitraum nicht zu bewältigen sein, durch die nothwen⸗ ige Mitwirkung des Reichstages aber, da derselbe nur wäh⸗ rend eines Theiles des Jahres vereinigt ist, in einer für die Interessen des Landes nachtheiligen Weise aufgehalten werden würden.

Der Vorschlag fand jedoch nicht die Zustimmung des Reichs⸗

tages, vielmehr beschloß derselbe, den Termin für die Wirksamkeit der Reichsverfassung schon auf den 1. Januar 1873 festzusetzen. Da die Entscheidung über die richtige Wahl des Termins nicht wohl anders als an der Hand der Erfahrung zu war, so haben die ver⸗ bündeten Regierungen den Beschluß des Reichstages angenommen und ist demgemäß in §. 2 des Gesetzes der 1. Januar 1873 als An⸗ Äö für die Geltung der Verfassung bestimmt. Die in⸗ zwischen gemachten Erfahrungen 8Z e die zeitige Lage der Verhältnisse sprechen jedoch mit Entschiedenheit dafür, baß der ur⸗ sprüngliche Vorschlag der Regierungsvorlage wieder aufgenommen und zur Ausführung gebracht werde. Die Einführung der Ver⸗ fallun würde die Wirkung haben, daß Abgeordnete zum Neichstag ür dessen nächste Sitzung im Frühjahr 1873 in Elsaß⸗Lothringen zu böFöö die eaa Gesetzgebung des Landes v . a ie

lhancgaß väcs. 1 gesetzgebenden Gewalten des Reiches

In der ersteren Beziehung ist von Bedeutung, da

Berichten der Landesbehörden die öffentliche 8 nac. gr Lothringen durch die Optionsfrage in eine Aufregung gesett ist, welche durch heimliche Agitation vielfach genährt und deshalb der Belehrung schwer zugänglich, einen nicht erwarteten Grad der Stärke erreicht hat. Unter diesen Umständen ist auf ein richtiges Verständniß für die Bedeutung der Wahlen und ihren Zweck nicht zu rechnen. ver 1. Oktober 1872 bis zu welchem die Optionsbefugniß nach dem Friedensvertrage ausgeübt werden kann wird hierin allerdings eine Aenderung voraussichtlich herbeiführen, der Zeitraum eines Viertel⸗ jahres aber wird zu bur sein, als daß innerhalb desselben eine Klä⸗ rung der Ansichten und eine Beruhigung der Gemüther eimntreten könnte, welche Sicherheit dafür bietet, daß in den gewählten Ab⸗ 36818 das Interesse des ruhigeren und besonnenen Theiles der 5 wegteragg sene eeeeenancs nben würde.

i Betreff der Gesetzgebung ist auf eine gewisse Stetigkei Ruhe der Fortentwickelung besonderer W 8. 88 vecigfeit und ohne sorgfältige Erwägung des Bedürfnisses und der Berechtigung der bestehenden Verhältnisse wäre eben so unheilvoll wie zu lange Duldung ungeordneter oder der Reform nach Maßgabe der politischen Verhältnisse bedürftiger Zustände. Manche grundlegende Gesetze sind erlassen; Vieles und Wichtiges bleibt noch zu thun. Für die Lösung der gestellten Aufgabe wäre es nicht eriprießlich, wenn die gesetzgebe⸗ rischen Arbeiten vom 1. Januar 1873 ab ruhen, und nachdem sie in nr Frühjahrssession des Reichstages, soweit erreichbar, durchgeführt, g. KöF 1874 57 Unterbrechung erfahren müß⸗

ten, he d ze Jahr für die Fortbi

bäge hr für die Fortbildung der Umgestaltung

Andererseits darf die Erwartung gehegt werden, da Reichstage durch die bisherigen Ergebnüsfe bauch im Lothringen manche Bedenken widerlegt sein werden, welche bei der Berathung des Gesetzes gegen die Hmausschiebung des Termins für die Wirksamkeit der V assung geltend gemacht worden sind. Deiie zu wünschende Erbem secuno dieses Termins schlägt der vor⸗ liegende Gesetzentwurf vor, indem er die im §. 2 des Gesetzes vom 9. Juni v. J. über deren Dauer getroffene Bestimmung abändert 8 e, n Januar 1874 hinaus scheint he; her die Verlänge ächli ivi

Ein dem Reichstag ebenfalls vorgelegtes Gese treffend die Verlängerung der erfamteih . Gese es über die Ausgabe von Banknoten vom 27. (Bundesgesetzbl. S. 51) lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zꝛc, verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach e Zustimmung des Bundcsrathes und des Reichstages, was

Die Bestimmungen in den §§. 1 bis einschließlich⸗ s über die Ausgabe von ag. vom eschelich .dee, Hesches

der Abgeordneten leitete der Minister des

durch das Gesetz vom 15. März 1869 fanden,

ö“ M 0 t 1 v e. 8e“

„Das Gesetz vom 27. März 1870 (Bundesgese 22% 22₰ eeee. sur 5 * 89 werden kann. Die Dauer der Wirksamkei des erwähnten Gesetzes ist in dessen §. 6 auf di it bi 1872 beschränkt worden, weil man offte d b daß es bis b-wüens die durch Art. 4, Nr. 4 der Prlfaghcaß der ne. necn pelingen überwiesenen allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen, ins⸗ besondere die Ausgabe von Banknoten, zu treffen. Letzteres ist bis er bn Rücksicht 8— unterblieben, daß der gesetzlichen Regelung 8 sgabe von Banknoten und Papiergeld die einheitliche Ordnung es deutschen Münzwesens zweckmäßig vorauszugehen hat.

3 Zu dieser Ordnung ist durch das Gesetz, betreffend die Aus⸗ prägung von Reichsgo dmünzen, vom 4. Dezember v. J. (Neichs⸗ i Halt Seite 404) nur der erste Schritt geschehen. Die definitive nung ist einem Münzgesetz vorbehalten, welches in der nächsten

E ver get zu bringen sein wird.

b dem Erlaß des Gesetzes über die Ausgabe von Ba * 27. März 1870 die Absicht nur dahin gches koünee 88 mneten . zur desinitiven gesetzlichen Regelung des Bankwesens in Araff

so erscheint es geboten, durch ein noch vor dem 1. Juli d. J erlassendes Reichsgesetz die Wirksamkeit jenes Gesetzes über den oben gedachten Termin hinaus noch um ein Jahr zu verlängern.

Die Abgeordneten Grumbrecht Krieger (Lar

ein Haunmacher, ““ 8 1 d ag, den Reichskanzler Ulutgebung des in dem Freihafengebiete chen 88 auf Grund der Hamburgischen Zollverordnung vom 28. De⸗ zemt 52 18g e 829 1 ö“ durch die Verordnung

. und dann alljährli irt i ¼ pCt. des Werthes erhobenen FFarze brlich 1 --Sde b Ea. us 88 Die Abgeordneten Ackermann, Dr. Braun (Gera), Dr Löwe 8 ee EEE“ 68 Abgeordneten, stellen den nzler das Ersuchen zu richten, dem Reichs⸗ tage die von dem Bundesrathe gefaßten Entschli dich von dem Reichstage beschlossenen Gesetzentwürfe sche bangen uf be

t 1 5 Z Beginne der nächsten Session in schriftlicher Form mit⸗

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 8.

Juni. In der gestrigen Sitzung des Hause

2*

zu Eulenburg die Vorlegung der Gese e Fr 18aeeoce I de standecherrilchen Wertälbeiße den ö“A“X“

Ber Einbringung zweier Gesetzentwürfe,

der standesherrlichen Verhältnisse des welche die Regulirung

Herzogs v. Arenberg und des ich mir einige einleitende Bemerkungen.

1806 mediatisirten, ehemals reichsständischen, fürstli äfli e Verordnung vom 21. Juni 1815 i 8 frneeieh vom 30. Mai 1820. Beim Erlaß der Verfasfundsvehnh⸗ G urden die bundegpegftlic 1es 8 der ehemals reichsunmittel⸗ en ni erücksichtigt und mehrere G der Verfassungsurkunde erlassene Spezialgesetze beseiti --1. die diesen Herren bundesrechtlich zu andene di EE11“ dagegen rhagenhe Fa. wurden als berechtigt bog Neb b das Gesetz vom 10. Juni 1854, welches anordnete er bundesgesetzlich garantirten Rechte nich die Restitution durch Königliche E 2* ner 1n Grund dieses Gesetzes wurden veers 8

welche allgemein einzelne Rechte dieser Herren wieder herstellten; ich er⸗

Es wurde aber außerdem zur Ausführung des Gesetzes eine all⸗

8228 Neenerves von Dües Reichsunmittelbaren über die Restitution ihrer Rechte über die für verloren gegangene Rechte zu büistende Eraschäentualiter

der Königlichen Genehmigung unterliegen, sollten. A Verordnung ist denn auch eine Reihe 8sn Rezessen c öS. abgeschlossen worden. ie Belastung des Budgets mi eeee welche zu Ene.eEe für verloren gegangene Recht ienen sollten und in diesen Rezessen stipulirt waren örterungen im Abgeordnetenhause bLurch welches zwar di

Mittel zur Bezahlung der stipulirten Entschädi h wurden, zugleich aber bestimmt wurde, 08 enige debsleichegetall machungen mit den vormals reichsunmittelbaren Herren nur durch

ge n selten 8

jesen Weg betretend, legt nun die Staatsregieru 8 8 sand 1 ichen 2 * α3 ;2. .

Sayn⸗ASittgenstein⸗Berieburg Hen Werhälmisse des Fürsilichen Hauses

Gesctzblatt Scite 51) bleiben bis zum 30 März 1870 (Bunde⸗ Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc. 3 5 86 9

Im vormaligen Königrei ähnli ie i Preußen zur Aussährung EEE 8 erlassen worden und zwar am 9. Mai 1826 und am 5. Oktober 1En

Zahres zum

Fürstlichen Hauses zu Sayn⸗Wittgenstein⸗Berleburg betreffen, erkaube Sie wissen, daß Artikel 14 der Deutschen Bundesakte den sdt

waltung gleichzustellen.

estimmungen der Verfassungsurkunde der Wiederherstellung 8

Allerhöchste Ordres erlassen, 8

wähne namentlich den exinirt S“ Pers rvee— vinirten Gerichtsstand und die Befreiung von

gemeine Verordnung vom 12. Dezember 1855 erlassen, i 18 beauftragt wurde 8n

Verhandlungen zu pflegen und Rezesse mit ihnen abzuschließen, welche

8

Auf Grund dieser Verordnungen war mit dem Herzoge von Aren⸗ berg als standesherrlichem Besitzer des den Kreis Meppen bildenden Herzogthums Arenberg⸗Meppen im Jahre 1852 ein Uebereinkommen getroffen, welches die Ausübung der standesherrlichen Gerichtsbarkeit und der administrativen des Herzogs regelt. Die⸗ ses Abkommen ist unter dem Vorbehalt der Kündigung auf zehn Jahre vom 1. Oktober 1852 ab 8 chlossen worden. un hat die Erfahrung gelehrt, daß Bestimmungen dieses Abkommens mit den Bestimmungen der preußischen Versaßf sungsurkunde und mit unserer administrativen Organisation in vielen unkten unvereinbar sind. Dasselbe ist daher rechtzeitig ge⸗ ündigt worden und läuft am 1. Oktober dieses Jahres ab. Es wäre der Regierung sehr erwünscht gewesen, wenn sie im Wege der Vereinbarung mit dem Herzoge von Arenberg u einem neuen Abkommen gelangt wäaͤre, welches se dann als solches em Landtage hätte unterbreiten können. Allein leider ist dies nicht elungen, und da an Stelle des bisherigen Uebereinkommens nun ein efetzlich geregelter Zustand eintreten muß, so ist ein Gesetz aus⸗ gearbeitet worden, welches den standesrechtlichen Rechtszustand des erzogs von dr Se; in Bezug auf das Herzogthum Arenberg⸗ Meppen regeln soll. en Gesetzentwurf früher als jetzt vorzulegen, war unmöglich. Man bemühte sich, zu einem Einverständnisse mit em Herzoge zu kommen, und dies hat Zeit weggenommen. Ob es moöglich sein wird, den Gesetzentwurf bis zum 1. Oktober dieses Gesetze zu erheben, ist zweifelhaft; ich denke aber, es gerathen sei, den Landtag so früh als möglich mit der Sache u saisiren, damit der Gesetzentwurf vielleicht in einer künftigen Ses⸗ ion zum ersten Gegenstand der Tagesordnung gemacht werden kann. ch überreiche, zugleich im Namen des Herrn Justiz⸗Ministers, die beiden Gesetzentwürfe. Vielleicht macht sich die Kammer über die lung derselben erst dann schlüssig, wenn sie sie gedruckt gesehen . Sonst wüßte ich keinen Vorschlag, als den, die Gesetzentwürfe von den bestehenden Kommissionen etwa der Justiz⸗Kommission zu überweisen oder, da nicht blos juristische Fragen ihren Inhalt bilden,

eine besondere Kommission zur Vorberathung derselben einzusetzen.

Die Interpellation der Abgg. Oetker und Genossen in

Betreff der Gemeindeverhältnisse einzelner kleiner Rittergüter

und Domänen im E“ Cassel beantwortete der

W1““ eh. Ober⸗Regierungs⸗Rath Wohlers, wie folgt: Mesne Herren! Die Voraussetzung, von welcher die Interpellation ausgeht, es seien in letzter Zeit im Regierungsbezirk 88 Ritter⸗ güter und Domänen aus dem bisherigen natürlichen Ver ande mit den Ortsgemeinden losgelöst worden, i eine faktisch unzutreffende. Das Sachverhältniß ist vielmehr folgendes. Die kurhef ische Gemeinde⸗ ordnung enthält nicht, wie die Kommunalgesetze für die älteren Pro⸗ vinzen, eine Bestimmung des Inhalts, daß jedes Grundstück einem Gemeindeverbande oder einem Gutsbezirke angehören müsse, und in Folge dessen befand sich im echemaligen Kurfürstenthum Hessen bis dof i⸗ neueste Zeit eine außerordentlich große Anzahl von Grundstücken jeder Art außerhalb jedes Gemeindeverbandes. Hierbei konnte es, wie der Herr Vorredner bereits ansgefährs hat, nicht verbleiben, nachdem das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz bestimmt hatte, daß jedes Grundstück einem Ortsarmenverbande angehören müsse und daß der Ortsarmenverband aus einer oder mehreren Ge⸗ meinde⸗ oder Gutsbezirken zu bestehen habe. Die in Rede stehenden [ Grundstücke waren vielmehr fortan entweder einer emeinde einzuverleiben, oder aber, wie dies die kurhessische Gemeinde⸗ Gemeinde rücksichtlich der örtlichen Ver⸗ Demgemäß sind im Laufe der Jahre und 1872 mehrere hunderte von Ritter ütern, Do⸗ mänen⸗ und Forstgrundstücken, sowie von sonstigen kleinen Besitzungen den angrenzenden Gemeinden einverlei t worden, und zwar im Gesammtgrcal von circa 200,000 Casseler Acker das ist ungefäͤhr ½, des Gesammtarcals des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen. Andererseits aber ist allerdings eine nicht unbeträchtliche An⸗ ahl bisher gemeindefreier Besitzungen nicht inkommunalisirt, sondern den Gemeinden gleichgestellt worden. Dies aber ist nur in solchen e. geschehen, in welchen nach der Größe und Prästationsfähigkeit, o wie nach der in der Hauptsache arrondirten Lage des betreffenden Gutes eine solche Gleichstellung erechtfertigt erschien und in welchen also ein ausreichender Grund zur Inkommunalisirung gegen den in allen diesen Fällen ausdrücklich erklärten Widerspruch der Besitzer nicht erkannt werden konnte. Es handelt sich hierbei ca. um 150 Besitzungen, welche im Durchs chnitt je ca. 1300 Casseler Acker enthalten. Außerdem sind nur noch große fiskalische Waldkomple 7 die in arrondirter Lage zusammenliegen und bei denen allerdings kein Anlaß dazu gefunden werden konnte, nicht inkommunalisirt worden. Besen ist, so viel irgend konstirt, in keinem einzigen Falle eine

Ordnung zuläßt, einer

1871

Besitzung, von welcher anzunehmen war, daß sie bisher einen integri⸗ renden Bestandtheil eines Gemeindebezirks gebildet und namentlich zu den Armen⸗ und sonstigen Lasten der betreffenden Gemeinde kontribuirt habe, aus dem Gemeindeverbande losgelöst, vielmehr sind, wo solche Anträge gestellt worden, diese durchweg zurückgewiesen worden. Also, wie gesagt, es handelt sich in keinem Falle um eine Exkommunalisirung, sondern überall nur um Zurückweisung der auf Inkommunalisirung gerichteten Anträge, denen ein nachgewiesener Nesesoghrnh nicht zur Seite stand. .

Vor Erlaß der in dem einen und anderen Sinne getroffenen Entscheidung fhnd die Betheiligten und namentlich die Kreistage ge⸗ hört worden. Die örtlichen Verhältnisse sind auf das Eingehendste ermittelt worden; es ist auf das Gutachten der Kreistage überall, soweit es irgend thunlich war, Rücksicht genommen worden.

in welchen die Gleichstellung mit einer Gemeinde nicht ree. t gewesen sein soll. Es i mir natürlich im Augenblick nicht möglich, auf die Details dieser Fälle einzugehen. Es würde selbstverständlich

den betreffenden Gemeinden überlassen bleiben, insofern sie eine Be⸗ schwerde beesen zu können glauben,g eine solche Beschwerde zu er

heben, die dann geprüft werden würde. Im Allgemeinen muß ich aber die Behauptung aufstellen, daß nicht so verfahren ist, wie der Herr Vorredner behauptet hat. Es ist überall mit der größten Sorgfalt darauf geachtet worden, die Bildung gut accredirter Gemeindebezirke herbeizuführen und ein

Gleichstellung mit den Gemeinden ich wiederhole es nur da eintreten zu lassen, wo wirklich die Verhältnisse dazu angethan waren und kein hinreichend entscheidender Grund vorlag, gegen den Willen der Besitzer eine Inkommunalisirung eintreten zu lassen.

In der hierauf folgenden Debatte erwiderte der Regie⸗

rungskommissar dem Abg. Baehr: ch sehe mich doch genöthigt, dem Herrn Abg. Baehr zwei Worte zu erwidern. Der Herr Abg. Baehr sagt, ich hätte die Hauptsache desjenigen, was in der Interpellation behauptet worden sei, nicht be⸗ stritten. Das habe ich allerdings gethan. Die Interpellation be⸗ schwert sich darüber und zielt darauf hin, munalisirt und aus dem Gemeindeverbande losgelöst worden seien. Ich habe das auf das Entschiedenste v ich habe meinerseits die Behauptung aufgestellt, daß das nicht in einem einzigen Falle vorgekommen ist.

Was ferner die Bemerkung des Herrn Abg. Baehr betrifft, die Kreistage hätten sich fast alle gegen die Loslösung ausgesprochen, so ist das auch nicht richtig. Es haben sich einige allerdings dahin aus⸗ gesprochen, es müßte Alles ohne Ausnahme inkommunalisirt werden; dagegen haben andere Kreistage allerdings sich dahin ausgesprochen, daß es gerechtfertigt sei, in den und den 8

den Gemeinden zu verfügen.

Kunst und Wissenschaft.

Berlin, 8. Juni. Der hiesige Husgh abler und Antiquar Prager (Linienstr. 138) hat soeben den 2. ant quarischen Katalog von Werken aus dem Gebiet der Rechtswissenschaften dereass,eheg Derselbe umfaßt namentlich deutsche Rechtsquellen franzoͤsisches, großbritannisches und amerikanisches Recht Finanz⸗ wesen, Statistik und Volkswirthschaft. 1 Am 3. d. M. starb in Marburg der Senior der philosophischen Fakultät der dortigen Universität, Dr. med. et phil. Johann Frie⸗

drich Hessel.

Breslau), 6. Juni. (Wollmarkt). Die andauernd reservirte Haltung der Käufer beeinflußt die Verkäufer insofern, daß allseitig ein Entgegenkommen der letzteren unverkennbar ist; der vierte Theil der zum Markt gebrachten Wollen ist bereits verkauft. Als Hauptab⸗ nehmer fungiren bei den abgeschlossenen Verkäufen Rheinländer, Fesn olen und einheimische Fabrikanten. Die Preise stellen sich für ordinäre Wollen 50— 60 Thlr., mittelfeine 70 80 Thlr., hochfeine bis

110 Thlr. 7. Juni. Nachdem am 5. und 6. d. Mts. ca. 10,000 Aufschlag größtentheils an Rheinländer

Ctr. mit etwa 3 Thlr. auf dem Lager verkauft worden, begann heute der Markt ziemlich Mangelhafte Wollen

lebhaft unter gleichem Preisverhältniß.

erzielten vorjährige Preise. Der Markt wird von Rheinländern be⸗ herrscht, da sonstige Inländer und das Ausland nur schwach operiren. Die Wäschen sind etwas besser, als voriges Jahr. Die Tendenz scheint sich zu befestigen. .

Gegen Mittag war bei steigender Kauflust fast ½ der feil⸗ gebotenee Waare verkauft; ganz ordinäre Sorten waren sehr gesucht und fehlen.

—Abends 6 Uhr 45 Minuten. Der Wollmarkt verlief mit dem bereits gemeldeten Preisaufschlage in so rapider Schnelligkeit, daß derfelbe jetzt schon als vollständig beendet zu betrachten ist. Auf den Lagern dürfte sich das Geschäft noch fortsetzen, da mancher Bedarf ungedeckt blieb und das zu Markt gebrachte Quantum geringer war als sonst. Hochfeine schlesische Wollen halten auf 95 bis 115 Thlr., feine auf 80 bis 95 Thlr., Mittelwollen auf 70 bis 80 Thlr. Posener Wollen erfreuten sich besonderer Berücksichtigung und wurden je nach Beschaffenheit bis zu 80 Thlr. bezahlt.

Schweidnit, 6. Juni. (Wollmarkt). Heut früh wurden 2— 3 Thlr. über vorjährigen Preis bezahlt und stark gekauft; um 10 Uhr ermattete jedoch das Geschäft und sind später unter dem vor⸗ jährigen Preise Abschlüsse gemacht worden. Feine Wollen wurden mit 95, ordinäre mit 55 Thlr. gehandelt. An den Markt wurden weniger als voriges Jahr gebracht. Zufuhr betrug 2300 Centner.

achen, 6. Juni. In Eupen ist ein Weberstrike ausge⸗ brochen.

Gera, 6. Juni. Der in letzter Zeit kund gewordene Preis⸗ abschlag der Wolle äußerte sich gestern auch auf dem hiesigen Woll⸗ markt hemmend. Von den auf 103 Wagen angefahrenen ca. 700 Ctr. Wolle blieben 25 Partien mit nahe an 180 Ctr. unverkauft. Die Preise schwankten zwischen 65 und 70 Thlr. pro Ctr., gegen das Vor⸗ jahr also noch ein kleiner Aufschlag. Die Wäsche war durchweg gut.

Verkehrs⸗Anstalten.

8 Athen, 7. Juni. Die Dampf⸗Nacht »Amp

getödtet worden.

New⸗York, 7. Juni. Die Küste Neuenglands ist von

Herr Vorredner hat einige Fälle angeführt, in welchen seiner

mmunalisirung gerechtfertigt gewesen wäre und

Schiffe zum Scheitern kamen.

daß die Rittergüter eckom- 8

en die Gleichstellung mit

Gewerbe und Handel.

. hitrite⸗ hat auf der Fahrt nach Triest, durch Explosion und den hierdurch veranlaßten Ausbruch eines Feuers Schaden gelitten. Es sind mehrere Personen

einem verheerenden Sturme heimgesucht worden, infolge dessen viele