§. 24. Der Ober⸗Prësi ffentlichen, w
dent wird am Sch lche den Betrag d en Obligationen, tbetrag der im
r Unserer Höchsteigenhä
jeden Jahres eine Laufe des Jahres
den Betrag der bereits Umlauf befindlichen Obli⸗
der Antragsteller ohne sein Verschulden den Termin ver⸗
Ist der Beschluß eise dessen des Anerkenntni ertheilt.
Uebersicht vero zur ushändigung eingelösten und den gationen ersehen lä
Urkundlich unte drucktem Kaiserlichen Insi Gegeben Berlin, den 9
em Inhaber der folgern ein auf der festgestellten m Vorsitzenden
so wird d Rechtsnach ß über die Höhe rd von de
r Stelle betheiligt, so r Entgegennahme der des betreffenden Land⸗ 6 einzureichenden die Entschädigun
das Anerkenntni
st dann zu ertheilen,
§. endgülti Stelle beziehungsw den Namen lauten digungssumme vetär der
Dasselbe wi ndigen Unterschrift und
Kommission vollzogen. Personen an eine der Sache und zu tlichen, innerhalb treter in dem na Unterbleibt dies, wähnten Beschl Entschädi
Entschä und dem Se §. 15. Sind mehrere haben dieselben zur Führ ungen einen gemein bezirkes wohnendern che zu bezeichnen. durch den im L§. 10 er über die Höhe der
die Bestellung ein 8 treitigkeiten üb Umfang des Theilna Gerichte.
durch Gerichtsv b durch die 8 .19 Die . 47 J.
des Anerkenn (Bedingun schädigung.) Die dur wird gewährt 1) im F legitimirten 2) wenn der Inha
Amt niederlegt; 3) wenn der 10. Mai 1871 bis zum 1. reich verle die franzö
Ersatz in Wegfall 5) wenn entzogen
Wilhelm. Fürst v. Bismarck.
festgestellt; ie ist aber er s stattgefunden hat.
Stelle und den vor die ordentlichen
Reichstags⸗Angelegenh eiten.
13. Juni. In der Staats⸗Mini chstagshau Der Bun ber den vorliegenden Antrag genehmigt und ch schon jetzt daß ich selbst einen dergelegten, nicht
daß der Bun bereitwillig und gern e sion über den das Er desrath gefaßten schlossenen Ge der nächsten Session in schrift⸗ Königlich württemb ttnacht nach dem Abg. Dr.
ob den Verhandlungen Wahrung seiner eignen leidlichen Zustande einer wisse offtzielle Oeffent⸗ neuester Zeit im d in Behandlung. ß von Seiten der ver⸗ entlichung der Bun⸗ r Widerstand nicht entgegen⸗ die nicht so leicht zu tlichung ausfindig zu ange, und bei diesem der, wie ich anerkenne, seine Beachtung und Bedürfniß und
ung es Rei ck über den Duncker⸗
es Vertreter die Betheiligung an ein hmerechts Mehrerer gehören
der gestrigen ster Delbrü betreffenden Antrag: desrath wird forme Beschluß zu den Bundrsrath das Wort ergreifen zu besseren Vors würde haben mach desrath seinerseits
Berlin, tags erklärte; schen, das Rei
Meine H Lage sein, ü derselbe vom Hause
glaube in u konstatiren, ntrage hier nie daß ich voraussetze,
seine Zusti 9
an den
Sitzung d
U erst dann in der fassen, nachdem elangt ist. ollen, um den in dem en können und 1 diesem Antrage rtheilen werde. Ackermannschen suchen zu richten, dem Entschließungen setzentwuͤrfe und
Ermessen des Vorsitzenden und werden im letzteren Post nachgewiesen. baaren Auslagen setzen und vor Aushändigung
der Ent⸗ Entschädigung
en nach dem ch die Post, über die Aufgabe zur erstandenen
6. Zustellungen ollzieher o 3 cheini
der dur das Verfahren dessen do Antragsteller zu er tnisses zu bezahlen. agen und ch das Aner
chlag, wie ipunkt der Gewährun enntniß festgestellte
rille des Todes des Inhabers der verkäuflichen Stelle den Erben desselben; ber wege
mmung der Diskus eichskanzler die von dem Bun em Reichstage be 8 beim Beginn tzutheilen,
Reichstage auf die von d Anträge spätest licher Form mi )Justiz⸗Minister von M (Gera) das Wort:
n nachgewiesener Dienstunfähigkeit sein
eit des Friedensvertrages vom Wohnsitz nach F boren ist, sich für
in Gemäßb Oktober 1872 seinen n Elsaß⸗Lothringen ge
Inhaber nahm der
ergische ern er i B
ationalität Stelle in Folge gekommen ist; dem Inhaber
und; sof
Die Frage; Bundesraths im Ir t zu dem jetzi Oeffentlichkeit soll, ist allerdi
der neuen Gerichtsorganisation ohne
durch Verfügung des Reichskanzlers
nteresse der gen, un eine ge
rathungen des Bedeutung, im unverbürgten lichkeit verscha Schooße Es ist, so bündeten 9 desraths gesetzt w ermitteln machen. Anlaß w einem en
Gegensa
t werden Bundesrathes angereg wie die Dinge li
ngs in t worden un offen, da der Veröff
Gewährung der Entschädi⸗ daß der Inhaber einen der folger präsentire er dazu gestellten Frist 8 §. 19 Absatz 1 öhe von zwei ährt, wenn der ichneten Falle das Amt
Ober⸗Präsidenten bis zu der Höhe wenn der Inhaber im W
dalitäten.)
en zu 2 und 3 kann die ängig gemach chtigen, qu ation innerh haber nach N §. 19. Die Entschädigu des durch Anerkenntniß festge haber außer dem im 1 niederlegt. Sie kann von zwei Dri isziplinar
den Fäll davon abh euischen Sprach schieht di wird der
§. 1
t werden
irten Nach en, zu h
edanken en ein prinzipielle handelt si
Regierungen Verhandlung erden wird, es de angemessenste Die Erörterung ird auch d tschiedenen Bed Erledigung finden, den Intentionen
— Bei der entgegnete der B Starcke dem öchte mir in Wenn der Herr darüber vermißt, ektionen stattgefunden h ob man die oder nicht, Bestimmungen elche Gegenst sich ausführ m Gesetz, Bestimmungen der ie dies in der
e Präsent
Stellenin behandelt.
Kaßgabe de
n der H ch aber darum
der Veröffen en hierüber sind im liegende Antrag ürfniß Ausdruck ich hoffe eine so es Hohen Hauses Besprechun undes⸗K Abg. Dr. Bezug auf
ng wird i stellten Betrages gew
8 unter 2 beze ssen des
Stelle entsetzt wird. nd Zahlungsmo n gegeben, wel auf den Inh r Einlösung verz geschieht halbj 8⸗Hauptkasse oder
in Stücken von 1000, fertigt und u
lIgt, sobald die der Gewährung Antrag des Rückgabe
nnach dem Erme iteln gewähr verfahrens ungsmittel u Obligatione en gestellt sind, jährlich bis zu ung der Zi
lche, die dem cht werden wird. chrift über die Rinder⸗
Die Ent⸗ Geheimer Regierungs⸗
che auf die Landeskasse aber lauten und mit inst werden.
ährlich am
ommissar Loewe: zwei Punkte Vorredner in in welcher W
wird in
schädigun Lothring
on Elsa ier vom Hunder Die Auszahl und 1. Juli durch die Lande mien Zahlstellen.
Die Oblig 10⁰0 Franken dur
e Erwide⸗ der Denkschrift eine eise und in aben, namentlich ob Desinfektionsmaßregeln a so muß ich mir erlaub darüber, wie
ände und in wie lich finden in der betreffend Instruktion Denkschrift ittheilung darüber, i. stattgefunden hatz se aus derselben zu ch einmal in die⸗
2. Januar die von derselben be⸗
500 und nit Zins⸗
rung gestatten. nähere Darlegun e Desinf lle desinfizirt seien, be auf die Menschen die allgemeinen stattzufinden hat, Personen aus Mai 1868 zu ferlassen ist. Diese funden / w die allgemeine Desinfekti hungswei
welchem Umfang und wie die Stä gedehnt ha zu bemerken, Desinfektion weit sie auf Instrukti kämpfung der Ri haben allgemein näher erwähnt wie und in chon in der entnehmen war, l ser Denkschrift Der zwei Wagen, hinsige die Desinfektion an geschrieben merken, da regeln getroffe Viehtransport⸗ Desinfektion un
ationen ch den Oberpr
ehen.
Die Aushändigung nd 19 bezeichneten in dem danach zust
Verfügung
Anerkenntnisses. lauf der Obligat lchem di tsprechend ben werden. Anspruch auf Ar akt, mit welchem Landeskasse zulässig. er Oblig der Lan ebenen Betrages eing jedes Jahres ausgege
äsidenten ausge
der Obligationen erfo Voraussetzungen
in den §§. 18 u 8 ltändigen Betrage auf
vorhanden sind, Berechtigten und des ausgestellten Der Zinsenla Semesters, Dem en tionen beigege Ueber den über den Zeitpur
weg gegen di
on; we Rinderpest Anwendung ge Da somit lcher Ausdehnr Instruktion ag keine wiederholen. Punkt betriff
Ober⸗Präsidenten gegen
nt mit dem Ablauf des der Obligationen verfügt welche den Obliga⸗
ionen begin e Aushändigung lauten die Zinscoupons,
ung die ben, bezie Veranlassung vor;
t die Desinfektion der Vieht Mittheilung darüb namentlich für w zug hierauf e sten Auftreten der um herbeizuführen, r Benutzung für
er Denkschrift üb für die Kriegführu Juli und 29. Bundes⸗Kommissar, Geheimer nach dem Abg. Freiherrn
Obligationen und
shändigung der ginnt, ist der Rechts⸗
der Zinsenlauf be ransport⸗ er vermißt wird, ob elche Fälle sie vor⸗ klaube ich mir zu be⸗ Rinderpest sofort Maß⸗ daß jeder Eisenbahn⸗
Viehtransport der er die Ausfüh⸗
chtlich deren eine Obligationen werden
tionen.) Die Obligatis . mit mindestens ein
Einlösung d g deskasse jährlich
nalwerth ewesen ist. Mit Be mit dem er n worden sind, Wagen nach jede terworfen werde. Berathung d rung der den Geldbeda fenden Gesetze 26. April 187 Regierungs Hoverbe
t des ausgeg Die innerhalb eine Serie.
benen Obligationen bilden je
jeder Serie beginnt mit dem Anfang folgenden J Jeriode werden
Einlösung r in Stra de Kommission. den in den bestimm kannt gemacht. Januar des f
mortisationsperiode des auf das Ja
Alljährlich Obligatio loosung g dem Ober⸗
zurch Ausloosung die kommen. 1 ßburg durch eine von
innerhalb je mt. welche zur Monat Okto u ernennen ummern wer Lothringen Mal be t vom 2 en und der derartiger
nen bestim eschieht im Präsidenten Die ausgeloosten Bekanntmachungen i durch den Die Auszahlung g ab gegen Rückg Zinscoupons. apital gekürzt. eaa, ae lusse des Ja §. 23. Der auch statt der Ausgab
vom 21. November
1 nahn Rath Dr. ck das Wort:
einer Auskunft eine Ausgabe, einzelnen Be
Michaelis,
er Herr Vorred ne Ausgabe von deren Feststellung eine dtheile, aus welchen t wohl möglich, vor welche nothwendig si ewähren, irgend n zu ertheilen. der Kriegs tzten Kriegs
zu den amtlichen
ten Blättern und ner beantragt die Ertheilung
sehr umfassend ngehende
er Bedeutung⸗ Prüfung aller zusammensetzt voraus⸗ igen Fest⸗ ben einen
olgenden Jahres ch nicht verfallenen
Obligation 1 Zinscoupons wird am
Der Betrag fehlender r ausgeloosten Obligationen endet mit dem
welchem sie ausgel Landeskasse steht
Abschluß aller se Ausga Auskunft über den
amit ähnlich, hre verhielt.
um über die e maßgebend Es verhält sich en im vorigen Ja kreditgesetzes konnte immer nur e
stellungen, Ueberblick zu g Umfang derselbe
sind. re Ausloosungen vor⸗ — ch in Betreff
baare Zahlung
Obligationen
B ine sichere
Angabe ü er den Umfang der Kosten gemacht werden; soweit solche definitiv verrechnet worden waren, eine Auskunft über den Umfan der in der Leistung begriffenen, der etwa noch anzuordnenden, no nicht nach ihrem Inhalte und Umfange festgestellten Ausgaben u ertheilen. Meine Herren! Eine solche Auskunft von irgend welchem Werth zu ertheilen, war und ist so lange unmöglich, als die Er⸗ hebungen, auf Grund deren die Summe sich feststellen ließe, noch nicht zu Ende gediehen sind. Ueber die Grundsätze, welche bei Fest⸗ stellung der zum Retablissement erforderlichen Ausgaben zu befolgen ind sind die V erhandlungen noch nicht abgeschlossen, und erst, wenn über iese Grundsätze die Erwägungen zum Abschluß gekommen sind, kann über den Umfang der Ausgaben etwas Maßgebendes aufgestellt uUnd mitgetheilt werden. 8 1 Seng 12 — In der Diskussion über die Petition, die Verfassung des Fürstenthunms Ratzeburg betreffend, nahm der mecklenburgische Staats⸗Minister v. Bülow nach dem Abg. Kindler das Wort: Meine Herren! Ich kann dem Herrn Vorredner in zwei Punkten vollständig Recht geben. In dem ersten, daß es sich hier von einer bewährten, loyalen und tüchtigen Bevölkerung handelt, der wir gewiß das Beste wünschen und vor Allem die mecklenburg⸗strelitzsche Regie⸗ rung. Ich kann ihm zweitens darin Recht geben, daß es sich nicht um eine konstitutionelle Verfassung handelt, über die hier diskutirt wird. Es handelt sich nicht um dieselbe, weil eine solche den Fürstenthume Ratzeburg nicht gegeben ist, nicht hat gegebe werden können und nach unserer vollen und besten Ueberzeugung nicht hat gegeben werden sollen. Die Gründe davon sind zum Theil in den Ihnen vorliegenden beiden Berichten Ihrer Petitions⸗Kom⸗ mission enthalten; ich könnte mich fast Shssin di auf dieselben be⸗ ziehen, da namentlich der objektive Thatbestand in denselben ausführ⸗ lich eingehend und auch theilweise mit voller Anerkennung der Schwierigkeiten, die vorliegen, der Verhältnisse, wie sie sind auseinandergesetzt ist. Indeß hat der Herr. Vorredner; so weit es mir gelungen ist, ihn hier aufzufassen, in so mancher Hinsicht neue Gesichtspunkte aufgestellt, ebenso in mancher Hinsicht Prinzipien, die nach meiner Ueberzeugung in dem vorliegenden Fall keine Anwendung leiden, die nach meiner Ueber⸗ eugung in der Reichsverfassung nicht begründet sind, die nach meiner eberzeugung ein Recht für uns nicht geben und vorschreiben, vor⸗ gebracht, daß ich doch meinerseits etwas näher auf die Sache eingehen muß, selbst auf die Gefahr hin — was ich im Uebrigen bedauern würde — dem Herrn Vorredner als ablehnend zu erscheinen und das⸗ jeni was er als Möglichkeit mir entgegenstellte, meinerseits was ich, wie gesagt, bedauern würde — zu befördern. bin aber verpflichtet, die Sache vorzulegen, wie sie ist, und ich glaube, daß wir uns vor allen Dingen an die Realität und das Recht halten müssen, der erste Grundirrthum, von dem er aus⸗ egangen ist in der Ratzeburgischen Sache — die das Haus noch nicht dschäftigt aber seit langer Zeit schon berührt hat, durch die Pe⸗ titionen, die so oft hier wiedergekommen sind — der erste Grund⸗ irrthum ist der daß Ratzeburg ein Staat sei, der durch Per⸗ sonalunion mit dem Großherzogthum Mecklenburg⸗Strelitz ver⸗ bunden, ungefähr so dazu stehe, wie früher Hannover zu England. Ratzeburg ist kein Staat, und wenn der Ausdruck »Personalunion« einmal gebraucht wurde, so ist das zu einer Zeit geschehen, wo eben der staatsrechtliche Begriff noch nicht so klar ünd präzise und mit so gewaltiger Konsequenz verbunden war, wie das heute der Fall ist. Neencs ist ein Stück des Großberzogthums Mecklenburg⸗Strelitz, es ist als solches regiert von dem Herzoge von Mecklenburg⸗Strelitz, dem es durch den Westfälischen Frieden und den Hamburger Vergleich überkommen. Man hat ihm in patriar⸗ chalischer Weise und mit Rücksicht auf das kleine Fürsten⸗ thum eine getrennte Verwaltung gelassen, welche es hatte aus der Zeit, wo es Bisthum gewesen war; es ist immer ein wohlorga⸗ nisirtes und wohlbestelltes Land gewesen. Gesetze und Verwaltung waren namentlich im vorigen Jahr undert in Ratzeburg und Mecklen⸗ burg verschieden; es kam dazu die Raumentfernung, die verhältniß⸗ mäßig groß war; die Verbaltnisse waren andere. Man hatte dort einen großen Apparat von Beamten, die man jetzt nicht mehr hat; daraus ist aber nicht gefolgert, was man die Konsequenz der Per⸗ sonal⸗Unson nennen könnte die eigene Unabhängigkeit im Deutschen Reich. Im Jahre 1815 ist jedenfalls der Zweifel, der hätte entstehen können/ da Ratzeburg im Fürstenkollegium vertreten war, beseitigt worden; es ist durch die Bundesakte ein Theil von Mecklen⸗ burg ⸗ Srrelitz geworden. Nun habe ich schon in der Kom⸗ mission, in der ich die Ehre hatte zu sein, mir erlaubt, hervorzuheben, es wäre vielleicht zu bedauern, daß nicht früher eine Verfassung, eine kommunale Verfassung, oder wie man es nennen will, dem Fürstenthum gegeben sei. Darüber könnte man sagen: das Bedürfniß war in der That bei uns nicht vorhanden. Die Herren, die die mecklenburgischen Verhältnisse genau kennen, werden mir darin für die Zeit seit 1816 Recht geben. Uebrigens konnte man auch ungefähr sagen, was man einem berühmten Monarchen einmal ge⸗ sagt hat, als das konstitutionelle Leben im übrigen Europa anfing sich zu entwickeln: Euer Charakter ist die Konstitution. Man könnte sagen, der Charakter der Regierung und der vortreffliche Charakter der Regierten war eine Konstitution — ja wohl, das konnte man sagen. Eine Klage ist der Zeitinkeiner Weis⸗ evorgebracht worden aus Ratzeburg es sind niemals bestimmte Klagen über Mißbrauch der Regierungsgewalt, über Steuern vorgekommen; Beschwerden, wie sie anderswo doch wohl vorgebracht werden. Die Sache lag also so, daß Ratzeburg mit dem übrigen Großherzogthum Strelitz verbunden und nach dem eigen⸗ thümlichen Verhältniß der mecklenburgischen Verfassung — die hier nur indirekt in Frage kommen kann, aus dem einfachen Grunde, weil die mecklenburgischen Stände als solche mit dem Fürstenthum Ratzeburg nicht befaßt wurden, daher auch kein Gesetz für sie machten,
8 8
wie der Herr Vorredner andeutete — regiert wurde. Im Jahre 1866 erhob sich im Fürstenthum der Wunsch, eine Purbe. nr 2 1s und hier kommen wir auf den Punkt, um den es sich hier zunächst handelt, nämlich: besteht die jetzige nas⸗berescae Verfassung zu Recht und entspricht sie den Interessen des Landes! Es wurde dem Bundes⸗ rathe die Sache der Bundesrath ließ sich von dem Aus⸗ schusse für Justizwesen eingehenden Bericht erstatten. Derselbe er⸗ klärte, es sei allerdings dem Artikel XIII. der früheren deutschen Bundesakte nicht entsprechend, daß im Fürstenthum Ratzeburg, welches, wenn auch nicht in Personalunion zu Mecklenburg stehend, auf der andern Seite doch auch nicht eine Provinz von Mecklenburg sei, keine Verfassung bestehe. Man wolle nicht näher eingehen auf die Frage; ob Artikel XIII. im Uebrigen rechtsverbindlich sei, man wolle aber anerkennen und aussprechen, daß nach dem Geist und Inhalt der Reichs⸗, damaligen Bundesverfassung dasjenige Recht, das Artikel XIII. dem Fürstenthum Ratzeburg, wie nun einmal seine absonderliche staatsrechtliche Stellung sei, gegeben haben würde, auch jetzt noch aufrechterhalten werden müßte. Es wurde daher die Groß⸗ herzogliche Regierung ersucht, dem Fürstenthum eine Verfassung auf dem einen oder andern Wege zu geben, welche ge⸗ eignet sei, den Anforderungen des ehemaligen Artikels XIII. der Bundesakte zu genügen. Das ist das Fundament, meine Herren, ich habe den Bundesrath hier nicht zu vertreten, aber das Fundament, worauf seit jenem Beschlusse wir stehen und der Bundesrath steht, ist nicht die Wandlung aller Verhältnisse, sondern de Anerkennung einer provinzialständischen Verfassung für das kleine Fürstenthum in seiner eigenthümlichen Zusammensetzung und seinen eigenthümlichen Verhältnissen. Wir hatten diese Verpflichtung zu erfüllen, wir haben sie erfüllt und eine Verfassung gegeben. Nun wird ein⸗ mal gesagt, es sei keine Verfassung, — aber von den Pe⸗ tenten; die Verfassung wäre über sie gekommen, sie wüßten selbst nicht, wie. In der Rücksicht erlaube ich mir hervorzuheben, erstens: eine tonstitutionelle Verfassung mit Budgetrecht, mit denjenigen Rechten⸗ welche mehr aus allgemeinen Begrif⸗ fen, als aus positiven Bestimmungen der Neichsverfassung 8 abgeleitet werden, hat die meklenburgische Regierung nicht gehen wollen und nicht geben können im wohlverstandenen Interesse Landes. Meine Herren! In der Kommission ist gesprochen worden von dem politisch sittlichen Bewußtsein der Gegenwart, welches eine andere Verfassung hätte herbeiführen müssen. Meine Herren! Ich re- spektire das ganz außerordentlich und möchte kein Wort dagegen sagen, 8 aber es ist doch eine schwere Aufgabe für eine Regierung, die auf be⸗ stimmten Rechten steht und die ihr eigenes politisch sittlich rechtliches Bewußtsein hat, einen so allgemeinen und wesentlichen Wechsel in das Recht einzuführen, wenn es sich von einem bestimmten Rechte, von der Erfüllung bestimmter Pflichten handelt. Das, meine Herren, ist nicht der Grund, auf dem wir bauen, und die Verantwortlichkeit der Regierung geht weiter, als daß sie sich danach richten könnte.
Die ganzen Verhältnisse wie sie sind, wie wir sie dort über⸗
liefert finden, sind so, daß die dortige Verfassung 8-eh; es mit
der hier nicht in Frage kommenden mecklenburgischen Verfassung der
Fall ist, auf Grund des alten Rechts besteht und dies Recht vereinigt
wsedea kann und soll mit demjenigen Fortschritt, den die Regierung ünscht.
Um nun des Näheren zu kommen auf die Vorwürfe, die der Verfassung gemacht worden sind, so kann ich nach der Rede, welche ich eben gehört habe, wohl sagen: ves wächst der Mensch mit seinen größern ZSwecken«; denn wir haben zuerst einzelne Beschwerde⸗ punkte gehabt, dann weitergehende, und jetzt stehen wir mit einem Male vor einer. von mir noch gar nicht zu ermessenden konstitutionellen Zukunft des Fürstenthums Ratzeburg, welche in seiner ganzen Stel⸗ sung zu dem Landesherrn, zu den Unterthanen, zu dem übrigen Mecklenburg Veränderungen hervorbringt, welche weder in der Reichsverfassung vorgesehen, noch in Wirklichkeit ausführbar sind. Wenn ich aber sage: die Verfassung von 1869 ist den Ratzeburgern nicht so uͤberkommen, daß sie dadurch über⸗ rascht oder befremdet sein könnten, so will ich doch bei dieser Gelegenheit daran erinnern; daß die Verfassung, nachdem sie reiflich erwogen war, mit Vertrauensmännern aus dem Fürstenthum besprochen worden ist und gerade mit dem Wortführer der jetzigen Petenten, der Ihnen ja aus verschiedenen Petitionen be⸗ kannt ist, dem Advokaten Kindler. Man hat ihm über die Ver⸗ 8 fassung, wie sie entworfen worden war, konferirt. Man hatte zwei Wege, nachdem der Bundesrath gesprochen hatte. Man konnte auf 1 dem einen Wege Ratzeburg einfach dem Großherzoathum Mecklenburg anschließen, was ja mit andern Stücken von Mecklenburg nach und nach so gegangen ist, dann wären wir formell klagefrei gewesen; wir hätten auf demselben Boden gestanden wie bei der größeren Mecklen⸗ burgischen Frage, und es hätte sich für Ratzeburg diejenige Entwicklung vollzogen, wencte eine Verfassung für das Fürst oder man konnte eine Verfassun ür da ürstenthum, als solches geben. Man zog letzteres vor, En die Regierung deasceht 98 Ratzeburgern auch darin entgegen zu kommen und ihren guten Willen ihre überlieferte Achtung vor den patriarchalischen und vortrefflichen Zuständen in Ratzeburg zu zeigen, indem sie den Einwohnern ge währte, was sie wünschten — nämlich eine eigene Verfassung, selbst verständlich nicht in des Wortes verwegenster Bedeutung.
Wie nun mit den Vertrauensmännern aus Ratzeburg verhandelt wurde, da waren sie im Wesentlichen mit der Verfassung als solche einverstanden. So gut, wie der Bundesrath im Ausschußvertrage ge⸗ sagt hat, es handelt sich um eine provinzialständische Verfassung, so gut hat der Herr Advokat Kindler damals gesagt: eine Kommunal⸗ verfassung wäre natürlich ea
Nun komme ich 1 den einzelnen Beschwerdepunkten, die ich als
solche und als erschöͤpfend annehmen muß, obwohl sie nicht so weit
den Großherzogthümern zu Theil werden wird;