1872 / 139 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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der protestantischen Bevölkerung gehöre der liberalen Richtun an; ein Schisma Seitens der Majorität würde ein Akt de »Halb⸗Katholizismus« sein. Aber ein Schisma sei unmöglich.

»Wir werden«, erklärte er, »bei Ihnen bleiben, keinen Schritt

von hier gehen; man muß uns fortjagen oder uns dulden«. Der Vorsitzende der Synode, Bastie, erklärte, es sei unmög⸗

lich, in einer Religionsgemeinschaft zu bleiben, bei so großer Verschiedenheit der Glaubensansichten. Wolle die Linke fest am Glauben halten, so könne die Rechte der Synode mit ihr in Einigkeit zusammenbleiben; andernfalls könne die Kirche nur

gewinnen durch eine Trennung.

14. Juni. Präsident Thiers wird heute Nachmittag den

deutschen Botschafter, Grafen v. Arnim, empfangen.

Versailles, 14. Juni. In der heutigen Sitzung der ammlung brachte Belcastel bei der foregece

Nationalvers ten Berathung des Kriegsdienstgesetzes ein Amendement betre der Substituirung der Kriegsdienstpflichtigen ein. Der Kriegs⸗

Minister erklärte sich aber Namens der Regierung gegen dasselbe und für die Kommissionsanträge, worauf das aeeeg wurde. Die

Belcastel mit 547 he 38 Stimmen abgelehnt nächste Berathung sin et am Montag statt.

Pportugal. Lissabon, 14. Juni. Die Stadt Lissabon wurde gestern von einer größeren Feuersbrunst heimgesucht welche etwa die Hälfte des Häuserkomplexes in der Nähe des Zollamtes einäscherte, darunter die se, Handelscomtoire und Speicher. 8

Amerika. New⸗Vork, 13. Juni. Die demokr b Konventionen in Vermont, Missouri, Indiana, Kansas, Süd⸗

carolina und Jova haben Resolutionen angenommen, welche sich

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zu den auswärtigen Mächten hervorhebt.

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Ausbruch zu Cap Vereinigten Staaten wird über vrri aes der Insel Navassa

verhandelt, die, obwohl zu Hayti geh

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ren von der Amerikanischen wird.

u Gunsten der Wahl Horace Greeley's zum Präsidenten und rowns zum Vize⸗Präsidenten aussprechen. , hiladelphia, 11. Juni. ( imes⸗Telegramm.) Eine außerordentliche Sitzung des Senats wird nicht erwartet. Die Ratifikation der Zusatzartikel zum Washingtoner Vertrage wird also wahrscheinlich nicht vor Dezember stattfinden, nach⸗

dem der wieder zusammengetreten ist.

Hayti, 9. Mai. Der Präsident erließ heute eine Bot⸗ schaft an den so eben zusammengetretenen Kongreß, worin er den ruhigen Zustand des Landes und die guten Beziehungen en revolutionären Hayti schiebt derselbe Baez zu. Mit den

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rend, seit mehreren Jah⸗ Suano⸗Compagnie benutzt

Aus Süd⸗Amerika und Westindien überbringt

der am 12. ds. in Plymouth gelandete Postdampfer »Nile⸗

folgende bis zum 4. Mai reichende Nachrichten: In Chili ist

ein Ministerwechsel eingetreten. Der Finanz⸗Minister Senor

C. E. Cobo hat wegen ränklichkeit reftenbe und wurde durch

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Küste der Magellan⸗Straße viele Kohlenlager von guter Qua⸗

Senor R. B. Luco ersetzt. Professor Agassiz hat an der

lität entdeckt. Der Präsidenten⸗Wahlkampf in Peru dauert

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noch immer fort, die Wahl liegt zwischen Arenos und Pardo.

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Die anderen Kandidaten, Ureta und Gomez Sanchez, begnügen sich mit der Vize⸗Präsidentschaft. Die Eröffnung der Aus⸗

stellung in Lima wurde wiederum bis zum 15. Juli verschoben. Längs der Südküste von Peru herrschte sehr schlechtes Wetter und stürmische See. Der Krieg zwischen Salvador und Honduras nimmt

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zu Gunsten des ersteren seinen Fortgang. dorianer waren in Honduras eingedrungen und hatten sich

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dessen Hauptstadt Comaya deh1s ge Bei ihrer Annähe⸗ eine

Die Salva⸗

rung ergriffen Präsident Medina und Truppen die Flucht wie man glaubt, nach Omoa, doch ist ihr Verbleib nicht be⸗

stimmt bekannt. In mehreren Treffen blieben die Salvado⸗

rianer Sieger. Präsident Granados von Guatemala ist an

der Spiße von 2000 Mann in Salvador eingezogen, um dieser

Republi

gegen ihren Angreifer beizustehen. Amapola befand

sich noch immer im Besitz von Salvador.

Rio de Janeiro, 23. Mai. Die Kammer der Depu⸗

tirten wurde gestern aufgelöst. Die neue Kammer soll zum 1. Dezember zusammenberufen werden.

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3 MNieichstags⸗Angelegenheiten. Berlin, 15. Juni. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗

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tags nahm der Staats⸗Minister Delbrück in der Diskussion

über den Gesetzentwurf, betreffend die Kontrolle des Reichs⸗ haushalts für das Jahr 1872, nach dem Abg. Frhrn.

v. Hoverbeck das Wort:

Auch die verbündeten Regierungen haben sich gesagt, daß es noch

in der Frühjahrssession des nächsten Jahres Zeit sein w rde, das vor⸗ liegende Geset einzubringen, weil in der That die Revision der Rech⸗

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nungen für das Jahr 1872 erst im Laufe des Jahres 1873, vielleicht in der Mitte oder in der zweiten Hälfte, beginnt. Sie baben es v für ihre Pflicht gehalten, nachdem sie auch zu ihrem lebhaften Be⸗ dauern haben konstatiren müssen, daß eine Uebereinstimmung über die definitive Regelung dieser wichtigen Materie nicht vorhanden sei sie haben es, sage ich, für ihre Pflicht gehalten, doch keinen Augenblick zu zögern, um die Continuität der Funktionen des Rechnungshofes aufrecht zu erhalten. Sie haben umsomehr geglaubt, dies thun zu müssen, als in dem Etat für 1873 der Rechnungshof als Institution weiter vorgesehen ist und deshalb auch schon in dieser Session nach ihrer Ueberzeugung die Veranlassung vorliegt, für das nächste Jahr seine Thätigkeit auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.

Die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Beschränkung des Rechts zum Aufenthalt der Jesuiten im Deutschen Reich, leitete der Bundesbevollmächtigte Präsident Dr. Friedberg wie folgt ein:

Meine Herren! Als der Hohe Reichstag in den Verhandlungen vom 15. und 16. Mai d. J. die für und wider den Jesuitenorden ihm zugegangenen Petitionen einer eingehenden Berathung unter⸗ warf, da konnte von Seite der verbündeten Regierungen eine Aeuße⸗ rung zur Sache selbst noch nicht abgegeben werden, weil es nicht moͤglich gewesen war, eine Berathung und ein Einverständniß dar⸗ über, welche Stellung die Regierungen zu der Frage einnehmen wollten, in den Tagen der Verhandlung selbst herbeizuführen. Nach⸗ dem aber durch Ihre Berathung der Beschluß herbeigeführt worden war, daß die Reichsregierung darauf hinwirken möge, daß innerhalb des Reichs ein Zustand des öffentlichen Rechts hergestellt werde, wel⸗ cher den religiösen Frieden, die Parität der Glaubensbekenntnisse und den Schutz der Staatsbürger gegen Verkümmerun ihrer Rechte durch geistliche Gewalt sicher stellt; insbesondere einen Gesetzentwurf vorzu⸗ legen, welcher auf Grund des Eingangs und des Artikels 4 Nr. 13 und 16 der Reichsverfassung die rechtliche Stellung der religiösen Ordens⸗Kongregationen und Genossenschaften, die Frage ihrer Zu⸗ lassung und deren Bedingungen regelt, sowie die aetegefasench. Thätig⸗ keit derselben, namentlich der »Gesellschaft Jesu«, unter Strafe stellt, da hiel⸗ ten es die verbündeten Regierungen für eine ihrer ersten Aufgaben, uͤber die ihnen zugewiesenen Beschlüsse in Berathung zu treten. Bei diesen Berathungen mußten sie sich sehr bald Hhe daß es bei der vor⸗ geschrittenen Zeit und bei dem bevorstehenden Ablauf der Diät ganz unmöglich sein würde, die Recgelung aller derjenigen Fragen gesetzgebe⸗ risch in Angriff zu nehmen, die in § 1 und 2 der Resolution enthal⸗ ten waren. Wohl aber glaubten sie, daß die Zeit noch hinreiche, um einen Gesetzentwurf vorzubereiten, wie Sie ihn am Schlusse ihrer Resolution anheimgegeben hatten, nämlich: einen Gesetzentwurf, dazu bestimmt, die rechtliche Regelung der Frage über den Orden der Jesuiten hier anzubahnen. Sie sohen in Ihrem Beschlusse den Orden der Jesuiten als einen solchen hingestellt, der eine „-staatsgefährliche Thätigkeit⸗ im Reiche ausübe, und mit diesem Ihren autoritativen Ausspruche sind die verbündeten Regierungen einverstanden. Sie haben darum geglaubt, diesen Gesetzentwurf jetzt schon und vor allem Andern nach Ihrem Ausspruch und entsprechend ihrer eigenen Fibekegene in Angriff nehmen zu müssen.

Der Beschluß des Hohen Hauses hat das Ziel, das bei dieser Fsebgeberischen Arbeit den verbündeten Regierungen gesteckt wird, sehr charf bezeichnet; er hat aber, wie ich glaube, in wohlerwogener Be⸗ schränkung die Wege zu diesem Ziele nscht F es vielmehr den verbündeten Regierungen überlassen, diesen Weg selbst aufzufinden, in den die Resolutionen sich darauf beschränken, die Andeutung zu geben, es dürfte der richtige Weg sein, den Orden der Jesuiten und ihre veameet.⸗ Thätigkeit unter Strafe zu stellen. Bei den Erwägungen, die im Schoße der verbündeten Regierungen stattge⸗ funden haben, kamen diese aber zu der Meinung, daß, wenn irgend möglich, der Weg der Strafgesetzgebung auf diesem Gebiete ver⸗ mieden werden müsse, und daß, so lange noch irgend welche mildere Mittel ausreichen, um das Ziel zu erreichen, diese milderen Mittel eingeschlagen werden müßten.

Nun sind die u bei ihrem Gesetzentwurf von folgender Erwägung ausgegangen: Die Thätigkeit des Ordens der Jesuiten in seinen einzelnen Mitgliedern enthält eine Gefahr für das Reich und stört den Frieden im Reich, es muß also das Mittel gesucht werden, um dem Friedensstörer auf dem Wege des Hausrechts diefe weitere törung des Friedens unmöglich sn machen, und sie glaubten, daß dieses gelingen könne, wenn man i Bezug auf die Mitglieder des Ordens der Aesuiten eine Beschrän⸗ kung des sonst allen anderen deutschen Staatsbürgern zustehenden Rechts, sich frei im Deutschen Reiche zu bewegen und zu walten, eintreten ließe.

Demgemäß verlangt der Gesetzentwurf von Ihnen die Ermächti⸗ gung da, wo die Thätigkeit des einzelnen Jesuiten eine Gefahr für en inneren Frieden des Reiches bewirkt oder besorgen lasse, diesen Friedensstöͤrer aus diesem Orte seiner Thätigkeit ausweisen zu können, um abwarten zu dürfen, ob er, entfernt aus den Kreisen dieser seiner efährlichen Thätigkeit, an einem anderen Orte mit derselben Thätig⸗ eit von Neuem beginnen möchte.

Es 9 nicht zu verkennen, daß in dieser Beschränkung eines der allen übrigen Deutschen verbürgten staatsbürgerlichen Rechte die Er⸗ mächtigung zu einem großen Eingriff in die Freiheit des Einzelnen von Ihnen verlangt wird. Aber von dem Augenblick an, wo an⸗ erkannt ist, daß die unbeschränkte Thätigkeit des Ordens und seiner Mitglieder eine Gefahr für den Frieden des Reiches herbeiführt, ist man nur in der ng des Rechtes der Nothwehr, wenn man zu diesem Mittei der Ausweisung greift.

Dieser Charakter eines Gesetzes der Nothwehr und der damit zu⸗

sammenhängende Charakter eines Nothgesetzes ist in diesem Entwurfe so scharf gt,

daß mit dem, der ihn von diesem Standpunkt

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aausdrücklich an, daß dieses Ge

katholischen Kirche identifici

aus angreifen will, oder der sagt, daß er mit gar schwächlichen Mit⸗ teln den Reichsfeind zu bekämpfen suche, nicht zu rechten sein wird. Aber die verbündeten Regierungen haben anerkannt und erkennen es ss eben nur ein provisorisches Noth⸗

esetz im Stande der Nothwehr sei und daß eine umfassende Regelung er Fragen, die in Ihren übrigen Resolutionen enthalten sind, auch zu einer weiteren umfassenden Regelung der Ordensfragen üͤberhaupt ind insbesondere der Fragen über den Orden der Jesuiten führen wird. Somit erkennen wir vollkommen eine Berechtigung des Einwan⸗ des an, der aus dieser provisorischen Natur und aus der provisori⸗ schen Aufgabe des Gesetzes gegen dasselbe hergeleitet werden kann, einen Einwurf aber weisen wir schon jetzt und im Voraus mit ller Energie zurück, den Einwurf nämlich, als ob dieses Gesetz ein Gesetz sei, gemünzt gegen die katholische Kirche, und daß es darum dazu angethan sei, die Interessen der katholischen Kirche zu gefährden. Die katholische Kirche war und hat anderthalb Jahrtausende bestanden, geblüht und in voller Herrlichkeit gewaltet, bevor der Jesuitenorden ins Leben getreten war, die katholische Kirche hat demnächst bestanden, nachdem vom Oberhaupte der katholischen Kirche der Jesuitenorden aufgehoben und ausgelöscht worden war, und die katholische Kirche besteht und blüht in denjenigen Ländern, und 5 in den⸗ jenigen deutschen Ländern, in welchen nach der geistlichen Wieder⸗ herstellung des Ordens das weltliche Gesetz und die weltliche Ver⸗ fassungsurkunde den Jesuitenorden von den Grenzen dieser deutschen

Kander ausgeschlossen halten.

Kein Gedanke und kein Charakter liegt also diesem Gesetze ferner, als der Gedanke einer Feindseligkeit gegen die katholische Kirche, denn, meine Herren, wir wollen 88 miche den Orden der Jesuiten mit der ren lassen.

Wenn dem aber so ist, wenn der Gesetzentwurf nichts Anderes will, als dazu beitragen, diejenigen Störungen, die innerhalb des Deutschen Reiches auf dem konfessionellen und in Folge davon auch auf dem bürgerlichen Gebiete eingetreten sind, zu beseitigen, dann wird die Regierung auch von Ihnen die Genehmigung dieses provisori⸗ schen Gesetzes mit Zuversicht erwarten dürfen. Erlauben Sie mir nun an diese kurzen Bemerkungen sachlicher Art eine formeller Natur knüpfen zu dürfen. Die Natur des Gegenstandes bringt es mit sich, daß er, weil er das Gebiet des Gewissens und der Ueberzeugungen tief

berührt, auch die tiefsten Gegensätze im Menschenherzen hervorruft. Aber es wird gewiß, wenn anders dies ein Gesetz des Friedens wer⸗ den sollh wesentlich dazu beitragen, wenn die Debatten in Ihrem 888 e diejenige objektive Ruhe bewahren, die dem Gesetze die beste

itgift zu diesem Ziele sein würde. Zu dieser Bitte hat mich be⸗

sonders eine Erwägüng bestimmt, welche die Lektüre einer gestern aus⸗

egebenen Brochüre in mir erweckte, welche die Jesuitenfrage behan⸗ elt; denn sie behandelt diese Frage, obgleich mit aller wi enschaft⸗

lichen Schärfe und aller Schärfe der Ueberzeugung, doch mit einer, ich moͤchte sagen, so vornehmen Ruhe, daß auch derjenige, der dem

nhalte 9 Brochüre vollkommen ge sein mag, doch diese uhe und Objektivität der Darstellung bewundern und ruͤhmen muß.

Möchte diese Art, den schweren Gegenstand, den wir gegenwärtig zu behandeln haben, möchte diese Art, in welcher ein hochangesehenes Mitglied dieses en die Frage wissenschaftlich in einer Schrift behandelt hat, möchte sie auch der Leitstern für unsere mündliche Behandlung hier werden.

Nach dem Abg. v. Mallinckrodt nahm der genannte

Bundesbevollmächtigte noch einmal das Wort:

Der Herr Abgeordnete hat in dem eben gehörten Vortrage unter anderen Einwürfen Hegen den vorliegenden Gesetzentwurf auch den erhoben, daß gewiß Niemand ihm den Begriff der »verwandten Con⸗ gregationen« würde definiren können, und er hat es als einen irre ich mich im Ausdrucke nicht? unerhörten Vorgang in der Gesetz⸗ ebung bezeichnet, daß der Entwurf mit einem so dunkeln undefinir⸗ aren Ausdrucke vor das Haus trete. Da darf ich nun zuvörderst daran erinnern, daß dieser Vorgang doch nicht so unerhört ist, sondern daß wir für den in dem Reichs⸗Gesetzentwurf

gewählten Ausdruck den Vorgang in der württembergischen Gesetz⸗ Hehung haben, in der ganz ausdrücklich gesagt ist: »Es dürfen der

esuitenorden und die mit dem Jesuitenorden verwandten Kongrega⸗

sionen« in das Land nicht eingeführt werden ohne landesgesetzliche

Genehmigung. So viel über den Vorwurf des unerhörten Vor⸗ ganges in der Gesetzgebung.

Der Herr Abgeordnete hat aber auch ferner gewissermaßen es als eine Doktorfrage an die Regierung gerichtet, ohne doch zu sagen, was die verbündeten Regierungen unter den »verwandten na. tionen« dächten. Meine Herren! Die Vertreter der Regierung mußten

auf diese Frage gefaßt sein, und sie haben sich auch darum, bevor Sie in

diese Berathung eintraten und bevor das Gesetz Ihnen vorgelegt wurde, nach den Materialien umgesehen, um die erwartete Frage beantworten zu können, und wir haben jene Materialien bei denjenigen Autoritäten des Kirchenrechts eingeholt, die wir als die angesehensten in Deutschland kannten. Die an sie gerichtete Frage ging dahin, welche Orden und Kongregationen kirchenrechtlich als diejenigen bezeichnet würden, die mit dem Jesuitenorden »verwandt« wären, und darauf ist uns die Ant⸗ wort geworden: Von manchen Orden, die in Deutschland vorkom⸗ men, sind ihrer Verfassung, ihren Zielen und ihren Verbindungen nach vor Allem die Redemptoristen oder Ligurianer, dann die Schul⸗ brüder von La Sglle (Ignorantins), erstere unter römischer, letztere unter französischer Iberleitung, als mit den »Jesuiten verwandt« zu be⸗ eichnen. Wir sind also keineswegs in so dunklen Auffassungen be⸗ sanhes gewesen, als wir den angefochtenen Ausdruck in das Gesetz brachten, wie der Herr Abgeordnete vorausgesetzt hat, vielmehr glaube ich, mit dem Angeführten diesen Vorwurf von dem Gesetz zurück⸗ gewiesen zu haben.

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Das »Amtsblatt der Deutschen Reichs⸗Postverwal tung« Nr. 44 enthält: General⸗Verfügungen: vom 7. Juni 1872 Abrundung der Bruchpfennige bez. Bruchkreuzer bei Berechnung de Nebenfuhrkosten; vom 8. Juni 1872: Revision des Beutel⸗Inventariums

LELandwirthschaft. Berliner Rennbahn zu Hoppegarten, 1872. Sommer⸗ Meeting. Erster Tag, Freitag, 14. Juni, Nachmittags 4 ½ Uhr. Die Aemter waren in folgender Weise vertheilt: Das Direktorium besteht aus den Herren v. Rauch, Kommerzien⸗Rath W. Herz und Land⸗Stallmeister Graf G. Lehndorff. Als Richter fungiren abwechselnd die Herren General⸗Major v. Rauch und Kam merherr v. Prillwitz. Das Abwiegen leiteten abwechselnd die Herren G. Beer, Land⸗Stallmeister v. Götzen, Kommerzien⸗Nath W. 3 und v. Treskow⸗Grocholin. Als Starter fungirte wiederum Herr Lieutenant Wackerow, und die Entscheidung über die Qualifikation der Pferde, die für Staatspreise genannt sind, hatten zu treffen die Herren Rittmeister v. Below, v. Schwichow und v. Treskow⸗Grocholin. ie Rennen verliefen ohne Unfall in nachstehender Reihenfolge: 8 I. Versuchs⸗Rennen. Vereinspreis 500 Thlr. Für 2⸗ und 3jäh⸗ rige, in Deutschland und der österreichisch⸗ungarischen Monarchie geb. Pferde. 25 Thlr. Einsatz, ganz Reugeld. Gewicht: Jfähr. 51 ½⅔ Kilogr., 3jähr. 67 ½˖ Kgr., Stut. 1 ½ Kgr. erlaubt. Zjähr. S die noch kein Rennen gewonnen haben, 2 ½ Kgr. erlaubt. istanz 941,5 605 Meter. Dem zweiten Pferde der dopplte Einsatz. Das Rennen hatte 17 Unterschriften, von denen 7 Reugeld zahlten und 10 am Ablaufspfosten erschienen. Es siegte des Kgl. Hau tgestüts Graditz 2jähr. F. St. Dinorah, 50 Kgr. (Fisk), gegen Graf H. Henckel von Donnersmarck sen. 2jähr. dbr. H. Jupiter, 51 ½ Kgr. (Sharrington). Zeit: 48 Sek. Werth des Rennens 712 Thlr. für Dinorah und 212 R Thlr. für Jupiter. Um 5 Uhr folgte: II. Unions⸗Rennen. Rennzeit Sommer 1872. Staatspreis 3000 Thlr. Für dreijährige in Deutschland und der deutsch⸗oͤsterreichi⸗ schen Monarchie im Jahre 1869 geborene Hengste und Stuten. 100 Thlr. Einsatz, 50 Thlr. Reugeld. Gewicht: Hengste 56 Kg., Stuten 54 ½ Kg. Distanz: 2824,6814 Meter. Dem zweiten Pferde 500 Thlr. aus den Einsätzen und Reugeldern. Das dritte Pferd rettet seinen Einsatz. Geschlossen: 1. Februar 1871. Von den Pferden, welche zu diesem Rennen genannt waren, war eins gestorben und 24 zahlten Reugeld, so daß nur vier am Start erschienen. Es siegte des Königl. Hauptgestüts Graditz F. H. Sonntag, 56 Kg. (Fisk) gegen Graf Joh. Renards br. H. Primas, 56 gg. (Madden) und Hrn. von Oertzens br. H. Hymenaeus, 56 Kg. (Little). get 2 Minuten 38 Sekunden. Werth des Rennens: 4050 Thlr. für Sonntag, 500

Thaler für Primas und 100 Thlr. für Hymenaeus. Um 5 ¾ Uhr folgte diesem Rennen: III. Distrikts⸗Preis 1. Klasse. Staatspreis 500 Thlr. für Sazes und ältere in den Provinzen Schlesien und Posen geborene und ez

gezüchtete engste und Stuten, die noch keinen Staatspreis 1., 2. oder 3. Klasse oder Spezialpreis gewonnen haben. 25 Thlr. Eins., 15 Thlr. Reug. Gewicht: 3jähr. 51 ½ Kg., 4jäbr. 61 Kg., 5jähr. 64 Kg., 6jähr. u. ält. Pferde 65 Kg., Stuten 1 ¾ Kg. erlaubt. Gewinner eines Staats⸗ veee; 4. Klasse tragen für jeden solchen Sieg im laufenden Jahre ½ Kg. mehr. Distanz 1883/121 Meter. Dem zweiten Pferde den doppelten Einsatz. Geschlossen 23. Mai. Das Rennen hatte 4 Unter⸗ schriften, von denen nur am Pfosten erschienen: Graf Joh. Renards Zjähr. br. H. Flamingo, 51 ¾ Kg. (Madden) und Frhrn. Ed. v. Oppen⸗ heims 5jähr. br. St. Pentesilea, 62 ½ (Sayers). Flamingo de leicht in 1 Min. 48 Sek. Werth des Rennens 530 bin 72 Fla⸗ mücge und 50 Thlr. für Pentesilea. Diesem Rennen schloß sich um

r an:

IV. Silbernes Pferd, von König Friedrich Wilhelm IV. als Kronprinz verliehen, und 800. Thlr. Vereinspreis. Han⸗ dicap. Pferde aller Länder. 50 Thlr. Einsatz, 25 Thlr. Reugeld, jedoch nur 10 Thlr., wenn das Handicap bis 5. Juni nicht angenommen wird. Die Gewichte werden bis 26. Mai im »Sporn«⸗ bekannt ge⸗ macht. Sieger eines Rennens im Werthe von 500 Thlr. und dar⸗ über nach Veröffentlichung der Gewichte 2 ½ Kg., bei zwei oder mehr dergleichen Rennen 3 ½ Kg. mehr. Distanz 3766,241 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Einsätze un Reugelder bis 300 Thlr. abzüglich eines einfachen Einsatzes für das dritte Pferd. er Sieger erhält auf ein Jahr den Besitz des silbernen Pferdes und muß dasselbe im nächsten Jahre vertheidigen oder 50 Thlr. als Reugeld zahlen. Geschlossen 1. Mai. Von den 20 Unter⸗ schriften, welche dieses Rennen aufwies, wurden 11 mit 10 Thlr. Reugeld zurückgezogen; für 2 l. wurden 25 Thlr. Reugeld ge⸗- zahlt und die Berliner Renngesellschaft, die Vertheidigerin aus dem vorigen zahlte 50 Thlr. Reugeld. Von den 7 Pferden, welche am Pfosten erschienen waren, siegte Hrn. Dr. O. Markwald's 4jähr. 5. H. Beau Louis, 45 Kg. (Poyer), Graf Nikolaus G 5jähr.

r. H. Stanley, 57 Kg. (der von seinem Besitzer selbst geritten muedc; und Graf M. Wolff⸗Metternich's 4jähr. br. H. Ludolf, 53; Kg. (Little), der, als drittes Pferd, seinen Einsatz rettete. Zeit: 4 Min. 27 Sek. Werth des Rennens: Der Ehrenpreis und 1030 Thlr. für Beau Lene 230 Thlr. für Stanley. Es folgte diesem Rennen um 6 ½ Uhr:

1 V. Herren⸗Reiten, n Graditzer Gestütspreis 350 Thlr. Für Zjaͤhr. u. ältere Pferde, im Deutschen Reich geboren oder im Geburtsjahr dahin einsect. 20 Thlr. Einsatz, 10 Thlr. Reugeld. Die Gewichte werden bis 26. Mai im »Sporn⸗ publizirt. Sieger eines Rennes nach Veröffentlichung der Gewichte im Werthe bis 600 Thlr. 2 ½ Kg., mehrere solcher Rennen 3 ½⅜ Kg. extra, eines Rennens im Werthe von 600 Thlr. und darüber 3 ¾ Kg., mehrere solcher Rennen 5 Kg. extra. Das zu tragende Uebergewicht darf 6 Kg. nicht übersteigen. Distanz: 1506,4964 Meter. Dem